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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1455

BGBl. 1979 I S. 1455 · 24.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1979, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
                                             Verordnung
                          zur Änderung der Verordnung über

Milcherzeugnisse,
                               der Käseverordnung, der Butterverordnung
                          und der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe
                                              Vom 13. August 1979

  Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
  auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten berei-

nigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1

des Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-

heit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates
und

  auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und

des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-

ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945,

1946) der Bundesminister für Jugend, Familie und

Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-

stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft:

                       Artikel 1
   Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli
1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I
S. 2738), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fas-
   sung:

   ,,(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen
  dürfen nur folgende Lebensmittel zugesetzt werden:
   l. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der
      Anlage 1 genannten Lebensmittel,
  2. Stärke und Speisegelatine
     bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-
     sen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeug-
     nissen, die nach der Herstellung einer Wärme-
     behandlung von mehr als 40 °C unterzogen wer-
     den, sowie bei Milchmischerzeugnissen.
  Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1
  Buchstabe b der Gruppe XIV der Anlage 1 sind
  Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milch-

  mischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen
  Geschmacksrichtung zugesetzt werden, ausgenom-
  men Milch und Milcherzeugnisse.

    (3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht

  zugesetzt werden

  1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstam-
     men,

  2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zuge-
     setzt ist, das nicht der Milch entstammt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

         „3. das Nenngewicht; bei ungezuckerten

             Kondensmilcherzeugnissen und gezuk-

             kerten Kondensmilcherzeugnissen in

             Flaschen außerdem das Nennvolumen

             zur Zeit der Füllung;".

          aa1) In Nummer 5 erhält der letzte Halbsatz
                folgende Fassung:

                 wird das Mindesthaltbarkeitsdatum

                ~ngegeben und ist die Mindesthaltbar-

                keitsdauer nur bei Einhaltung be-

                stimmter, durch die Eigenschaften des

                Produktes bedingter Voraussetzungen

                erreichbar, so ist ein entsprechender
                Hinweis in Verbindung mit der An-
                gabe des Mindesthaltbarkeitsdatums
                anzubringen; ist die Mindesthaltbar-
                keitsdauer nur bei Kühlung erreichbar,
                hat dieser Hinweis durch die Angabe
                ,gekühlt mindestens haltbar bis .. .' zu
                erfolgen; hierbei ist das Mindesthalt-
                barkeitsdatum auf der Grundlage einer
                Lagerungstemperatur von 10 bis 12 °C
                zu berechnen;".

     bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
         ,,6. bei Milcherzeugnissen, die mit Milchei-
               weißerzeugnissen angereichert worden
               sind, die Angabe ,angereichert mit ... g
               Eiweiß aus Milch je l' oder ,angereichert
               mit ... g Eiweiß aus Milch je kg';".
     cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
         ,, 7. bei Milcherzeugnissen, die unter Ver-
               wendung von Stärke oder Speisegela-
               tine hergestellt sind, die Angabe ,mit
               Stärke' oder ,mit Speisegelatine' oder
               ,mit Bindemittel', in engem räumlichen
               Zusammenhang mit der Angabe nach
               NU:mmer 1."

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden nach den Worten
         ,,unverletzt bleibt," die Worte „ausgenom-
         men bei ungezuckerten Kondensmilcher-

         zeugnissen," eingefügt.

     bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

         „3. bei Milcherzeugnissen, die sonst einer
             Wärmebehandlung von mehr als 40 °C
             unterzogen worden sind, den Zusatz
             ,wärmebehandelt';".
BGBl. 1979, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456
 1456                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I

     cc) In Numrrwr 5 wird folgender Halbsatz
         angdügt:
         „bei Mi Ich m isch(~rzeu~?nissen, die färbende
         LebensmitlPI enthalten, außerdem die
          Bewichn u ng dieser Lebensmittel; bei
         Milchmischerzeugnissen, bei denen auf die
          Mitverwendung von Fruchtbestandteilen
          hingewiesen wird, außerdem die Angabe
         des Mindestgehaltes an Fruchtbestandtei-
         len durch die Angabe ,Fruchtbestandteile -
          mindestens ... %' oder ,mit mindestens ... %
         Fruchtbestandteilen';".
     dd) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein
         Komma ersetzt und folgender Buchstabe c
         angefügt:

         ,,c) den Hinweis ,milchzuckerangereichert',

              wenn das Erzeugnis mit einem Milch-
              zuckererzeugnis angereichert ist;".
     ~e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen
              Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne,
              Süßmolkenpulver und Sauermolken-
              pulver, die Angaben des Gehaltes an
              Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle
              des Entsa lzens auch an Mineralstoffen,
              ausgedrückt als Aschegehalt in vom
              Hundert der Trockenmasse."
     ff) Folgender Satz 2 wird angefügt:
           Die zusätzlichen Angaben nach den Num-
         •~ern 1 bis 3 sind in engem räumlichen
          Zusammenhang mit der Angabe nach
          Absatz 1 Nr. 1 anzubringen, wobei die

          Schrift mindestens die halbe Größe der

          Schrift besitzen muß, mit der die Angabe
          nach Absatz 1 Nr. 1 vorgenommen wird."

  c) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 3
     und 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3, 4 und S"

     ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Gruppe I wird wie folgt geändert:

     aa) In Spalte 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-
         sung:

         „b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter

             Verwendung von Milchsäurebakte-

             rienkulturen, auch unter Erhöhung der

             Milchtrockenmasse und/oder angerei-

             chert mit Milcheiweißerzeugnissen".

     bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Bei den Nummern 2, 4 und 6 wird
               jeweils das Wort „saure" gestrichen.
         bbb) Folgende Nummern 7 und 8 werden
               angefügt:
               ,,7. Sahnesauermilch (Rahmsauer-
                    milch, saure Sahne, Sauerrahm)
                 8. Sahnedickmilch (Sahnesetzmilch,
                    Rahmdickmilch, Rahmsetzmilch)".
     cc) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
               „ 1. wie Spalte 1, I b), aus Milch, ohne
                    Anreicherung mit Milcheiweißer-
                    zeugnissen".

       bbb) Folgende Nummern 7 und 8 werden
            angefügt:
            „7. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch
                unter Einstellung des Fettgehaltes
             8. wie Nr. 7, jedoch dickgelegt".
   dd) In Spalte 4 werden zu den Nummern 7 und
       8 der Spalten 2 und 3 jeweils die Worte
       ,,mindestens 10,0" angefügt.

b) Die Gruppen II und III werden wie folgt geän-
   dert:

   aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden jeweils
       die Worte „Milcheiweiß, wasserlöslichem
       Milcheiweiß, aufgeschlossenem Milch-
       eiweiß oder Nährkasein" durch das Wort

       ,,Milcheiweißerzeugnissen" ersetzt.

  bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden jeweils die Worte
      ,,den dort genannten" gestrichen.

c) Die Gruppe IV wird wie folgt geändert:
   aa) In Spalte 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-
       sung:
       „b) bei der Verbutterung von Milch oder
           Sahne anfallendes flüssiges Erzeugnis,
           auch sauer oder nachträglich mit
           M ilchsä urebakterienkult uren gesäuert,
           auch unter Erhöhung der Milchtrok-
           kenmasse und/oder angereichert mit
           Milcheiweißerzeugnissen".
   bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:

       aaa) In Nummer 1 werden die Worte „den

             dort genannten" gestrichen.

       bbb) In Nummer 2 werden die Worte
                 Erhöhung der Milchtrockenmasse
             •~•ur durch Entzug von Wasser" ange-

             fügt.

d) Bei der Gruppe V wird die Nummer 2 gestri-
   chen.

e) Die Gruppe IX wird wie folgt geändert:

   aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte
        „Buttermilch oder Sahne" durch die Worte

        ,,Buttermilcherzeugnissen oder Sahneer-

         zeugnissen" ersetzt und die Worte ,, , auch

         unter Verwendung von Milchzuckerer-

         zeugnissen bis zu 32% des Gesamterzeugnis-

        ses bei einem Wassergehalt von höchstens
         5 % zur Verwendung als Zusatz zu Geträn-
         ken" angefügt.
   bb) Die Spalte 3 erhält folgende Fassung:
       ,,1. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwen-
            dung von Milchzuckererzeugnissen, aus
            Milch und/oder Sahneerzeugnissen, mit
            höchstens 5 % Wassergehalt
         2. wie Nr. 1
         3. wie Nr. 1
         4. wie Nr. 1
         5. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwen-
            dung von Milchzuckererzeugnissen, aus
            Buttermilcherzeugnissen, mit höchstens
            7 % Wassergehalt".
BGBl. 1979, Seite 1457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1457
f)    Gruppe X wird wie folgt geändert:
      aa) Spalt<) 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
           sung:
           „b) durch vollständiges oder teilweises
               Abscheiden des Eiweißes aus Milch
               hergestelltes Erzeugnis und die hieraus
               hergestellten Erzeugnisse".

     bb) In Spalte 2 werden die Nummern 5 und 6
          durch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt:
         „5. Süßmolkenpulver, teilentzuckert
          6. Sauermolkenpulver
          7. Sauermolkenpulver, teilentzuckert
          8. entsalztes Molkenpulver
          9. eiweißangereichertes Molkenpulver".

     cc) In Spalte 3 werden die Nummern 4 bis 6
          durch folgende Nummern 4 bis 9 ersetzt:
         „4. durch weitgehenden Entzug des Wassers
             aus Süßmolke hergestelltes Erzeugnis
             mit höchstens 5 % Wasser, Gehalt an
             Milchzucker mindestens 70 %
          5. wie Nr. 4, jedoch geringerer Gehalt an
             Milchzucker durch teilweisen Entzug
          6. durch weitgehenden Entzug des Wassers
             aus Sauermolke oder nachgesäuerter
             Süßmolke hergestelltes Erzeu.gnis mit
             höchstens 6 % Wasser, Gehalt an Milch-
             zucker mindestens 60 %
          7. wie Nr. 6, jedoch geringerer Gehalt an
             Milchzucker durch teilweisen Entzug
          8. aus weitgehend entsalzter Süß- oder Sau-
             ermolke hergestelltes Süß- oder Sauer-
             molkenpulver, Aschegehalt höchstens
             2,5 %, Wassergehalt höchstens 6 %
         9. hergestellt aus Süß- oder Sauermolke
             durch weitgehenden Entzug von Wasser,
             nach Verfahren, die das Molkeneiweiß
             anreichern, Eiweißgehalt mindestens
             22 %, Wassergehalt höchstens 8 %".

     dd) In Spalte 4 wird zu den Nummern 7 bis 9
         jeweils ein Strich gesetzt.

g) Gruppe XI wird wie folgt geändert:

     aa) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
         „a) Milchzuckererzeugnis
          b) aus Milch oder Molkenerzeugnissen

             durch Auskristallisieren oder andere
             Verfahren gewonnenes Kohlenhydrat".

     bb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
         „1; Milchzucker Arzneibuchqualität
          2. Milchzucker".

     cc) Spalte 3 erhält folgende Fassung:

         ,, 1. wie Spalte 1, XI b), raffiniert, dem Arznei-
               buch in seiner jeweils gültigen Fassung
               entsprechend
           2. wie Spalte 1, XI b), mit mehr als 97% Lak-
               tosemonohydrat".

 h) Gruppe XII wird wie folgt geändert:
   aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden ein Semiko-
        lon und folgender Halbsatz angefügt:
        ,,werden Labaustauschstoffe verwendet,
         müssen sie den Anforderungen des § 20
         Abs. 5 der Käseverordnung in der Fassung
        der Bekanntmachung vom 19. Februar 1976
        (BGBI. I S. 321), zuletzt geändert durch Arti-
        kel 2 der Verordnung vom 13. August 1979
        (BGBl. I S. 1455), entsprechen".
   bb) In Spalte 2 wird folgende Nummer 7 ange-
        fügt:
        ,,7. Molkeneiweiß".
   cc) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
        aaa) Bei der Nummer 3 erhält der 1. Halb-
              satz folgende Fassung:
              „wie Spalte 1, XII b), aus entrahmter
              Milch durch Aufschluß mit den in
              Anlage 2 Nr. 9 genannten Zusatzstof-
              fen hergestelltes, in Wasser lösliches
              Erzeugnis, das kein freies Alkali ent-
              hält und dessen pH-Wert nicht über
              7,0 liegt;".
       bbb) Bei den Nummern 5 und 6 werden
              jeweils nach der Verweisung „wie
              Spalte 1, XII b)," die Worte „aus ent-
              rahmter Milch" eingefügt.
         ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
              ,,7. hergestellt aus Süß- oder Sauer-
                   molke nach Verfahren, die das
                   Molkeneiweiß anreichern; Eiweiß-
                   gehalt mindestens 70 %, Wasserge-
                   halt höchstens 7 %, Aschegehalt
                   höchstens 8 %, Milchzuckergehalt
                   höchstens 15 %".
   dd) In Spalte 4 wird zur Nummer 7 ein Strich
       gesetzt.
i) Bei Gruppe XIII erhält Spalte 1 Buchstabe b fol-
   gende Fassung:
     „b) hergestellt aus entrahmter Milch durch
         Zusatz von Milchsäurebakterienkulturen
         und Abscheiden von Molke, auch unter Mit-
         verwendung von Lab oder Labaustausch-
         stoffen und unter Wärmeeinwirkung; wer-
         den Labaustauschstoffe verwendet, müssen
         sie den Anforderungen des § 20 Abs. 5 der
         Käseverordnung entsprechen".

j)   Bei Gruppe XIV erhält Spalte 1 Buchstabe b fol-
     gende Fassung:

     „b) hergestellt aus Milch und/oder einem oder
         mehreren Milcherzeugnissen der Gruppen I
         bis V, ferner der Gruppe IX bei Getränken
         aus Automaten, auch unter Anreicherung
         mit Milcherzeugnissen der Gruppen X und
         XII, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel,
         auch unter Verwendung färbender Lebens-

         mittel, bis zu insgesamt 30 % der Füllmenge
         des Fertigerzeugnisses, zur Herstellung im
         Automaten auch ganz oder teilweise
         getrocknet, ausgenommen: Speiseeis, Halb-
         erzeugnisse für Speiseeis, Puddings, Cremes,
         Soßen, Suppen".
BGBl. 1979, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1458
1458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

4. Anlage 2 wird wie folgt ge~indC'rt:
   a) Nummer 1 Buchstab<~ a erhält folgende Fassung:

       ,,a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-
            sen, Kdirerwugnissen und Buttermilcher-
            zeugnissen, die nach der Herstellung einer
            Wärmebehandlung von mehr als 40 °C

            unterzogen werden, und".

   b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

       ,,9. Natriumcarbonat, Natriumhydrogencarbo-
            nat, Kaliumcarbonat, Kaliumhydrogencar-
            bcrnat, E 331 Natriumeilrate, E 332 Mono-
            und Trikaliumcitra~ Natrium-, Kalium- und
            Calciumhydroxid zur Herstellung von auf-
            geschlossenem Milcheiweiß (Kaseinat)."

                       Artikel 2

  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Februar 1976 (BGB!. I S. 321), zuletzt

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

20. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2738), wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
  Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
  „Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel
  zugesetzt sein."

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Buchstaben e und f
      durch folgenden Buchstaben e ersetzt:

       ,,e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweißer-
            zeugnisse, Süßmolkenpulver, auch teilent-

            zuckert, Sauermolkenpulver, auch teilent-
            zucker~ entsalztes Molkenpulver und ei-
            weißangereichertes Molkenpulver in tech-
            nologisch bedingtem Umfang, höchstens
            jedoch in einer Gesamtmenge, durch die der
            Eiweißgehalt in einem Liter Käsereimilch bis
            zu 5 Gramm erhöht wird;".

   b) In Absatz 3 werden die Worte „unterworfen
      worden ist, sofern die Käsereimilch nicht aus-
      schließlich aus Erzeugnissen zusammengesetzt
      ist, die nach der genannten Vorschrift behandelt
      worden sind" durch die Worte „oder einer Wär-
      mebehandlung unterworfen worden ist, die hin-

      sichtlich der erreichten Temperatur oder Ein-
      wirkungszeit über denen der Pasteurisierungs-
      verfahren liegt und in der Wirkung diesen ent-
      spricht; dies gilt nicht, sofern die Käsereimilch
      ausschließlich aus Erzeugnissen zusammenge-
      setzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt
      worden sind" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden das Semikolon hinter der
     Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die
     Nummer 4 gestrichen.
  b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     „Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht
     zugesetzt werden

      1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch ent-
        stammen,

      2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweißzuge-
         setzt ist, das nicht der Milch entstammt."
4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 1 a einge-

      fügt:

      ,, 1 a. bei Käse, der nach der Herstellung wärme-
              behandelt worden ist, ausgenommen
              Frischkäse, den Hinweis ,nach der Herstel-
              lung wärmebehandelt';".

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der bisherige Text wird Satz 2.
      bb) Folgender Satz 1 wird eingefügt:
          „Der Hinweis nach Absatz 1 Nr. 1 a ist in
          engem räumlichen Zusammenhang mit der
          Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 anzubringen,

          wobei die Schrift mindestens die halbe

          Größe der Schrift besitzen muß, mit der die

          Angabe nach Nummer 1 vorgenommen

          wird."

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „wenn die
      einzelnen Fertigpackungen alle Angaben nach
      Absatz 1 enthalten" durch die Worte „soweit die
      einzelnen Fertigpackungen Angaben nach
      Absatz 1 enthalten" ersetzt.

5. § 19 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Werden Käse oder Erzeugnisse aus Käse ohne
   Schmelzen zu einem Erzeugnis zusammengefügt
   oder in einer gemeinsamen Verpackung in den
   Verkehr gebracht, ist der Inhalt unter Beachtung
   der für die einzelnen Inhaltsteile geltenden Vor-

   schriften zu kennzeichnen."

6. In§ 14 Abs. 5 werden die Worte „der Bezeichnung
   der Fettgehaltsstufe und" gestrichen.

6.a) In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden
   a) die Angaben für Niedersachsen wie folgt
      gefaßt:

      ,,für die Regierungsbezirke Braunschweig, Han-
      nover und Lüneburg                        N I
      für den Regierungsbezirk Weser-Ems        N II",
    b) in den Angaben für Nordrhein-Westfalen das

       Wort „Aachen," gestrichen.

7. In § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  ,,Die Länder bleiben befugt, für Käse der Standard-
  sorten Emmentaler und Bergkäse, die zur Lieferung
  in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser
  Verordnung bestimmt sind, besondere Vorschrif-
  ten über Herstellung, Güteprüfung und Kennzeich-
   nung zu erlassen."

8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte 3 wird der 2. Halbsatz' der voran-
         gestellten Herstellungsvorschriften gestri-
         chen.
BGBl. 1979, Seite 1459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1459
                              Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1979                            1459

      bb) ßpi d<'r Standardsorte „Chester (Cheddar)"
          werd(~n in Spalte 6 die Worle „mindestens
          20 kg" gestrichen.

   b) In Buchstabe B Spalte 2 erhält Satz 2 der voran-
      gestel lkn   J-forstel l u ngsvorschriften   folgende
      Fassung:
     „Dem Quark dürfen bis zu 9 % seines Gewichtes
     Sauermilchquark getrocknet oder Milcheiweiß-
     erzeugnisse zugesetzt sein."

9. In Anlage 3 wird folgc>nde Nummer 6 angefügt:

  „6. Käse, ausgenommen Frischkäse E 153 Carbo
      medicinalis vcgctabilis."

                        Artikel 3

  Die Butterverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 1970 (BGBl. I S. 1287), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 8. August 1977
(BGBl. I S. 1487), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  „Butter darf nur mil E 160 a Beta-Carotin gefärbt
  werden."

2. § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

   .,(6) Die Handelsklasse muß mit Buchstaben ange-

  geben werden, die mindestens folgende Höhe
  haben:

  bei Stücken bis zu 50 g                           2mm
  bei Stücken mit 62,5 g oder 125 g                 3mm
  bei Stücken mit 250 g oder 500 g                  4mm."

3. In§ 19Abs.6Satz 1 wirddieVerweisung.,§9Abs.1
   und 4" durch die Verweisung.,§ 9 Abs. 1, 4 und 6"
   ersetzt.

4. In§ 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Angaben für Nie-
   dersachsen wie folgt gefaßt:

  ,,für die Regierungsbezirke Braunschweig,
  Hannover und Lüneburg                              NI
  für den Regierungsbezirk Weser-Ems                 N II".

                      Artikel 4

   In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über gesundheit-
liche Anforderungen an Rohmilch und daraus herge-
stellte Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittel-
bar an den Verbraucher abgegeben werden (Hygiene-
verordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe) vom 24. Mai
1973 (BGBl. I S. 477), geändert durch Artikel 15 der
Verordnung vom 16. Mai 197 5 (BGBl. I S. 1281 ), wird
Buchstabe b gestrichen.

                      Artikel 5

  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
Milcherzeugnisse in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und
deren Untergliederungen mit neuen durchlaufenden
Ordnungszeichen versehen.

                      Artikel 6

   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und Artikel 11 des Geset-

zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom

15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.

                      Artikel 7

  (1) Artikel 3 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wir-
kung vom 11. August 1977 in Kraft. Im übrigen tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

  (2) Milcherzeugnisse im Sinne der Artikel 1 bis 3
können noch bis zum 31. Dezember 1980 nach den
Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und in den
Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung gegolten haben.
                                    Bonn, den 13. August 1979
                                           Der Bundesminister
                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               In Vertretung
                                                   Rohr
                                             Der Bundesminister
                                     für Jugend, Familie und Gesundheit
                                                 In Vertretung
                                                   Wolters

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1455. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 966906366125e056….