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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1455
BGBl. 1979 I S. 1455 · 24.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Milcherzeugnisse,
der Käseverordnung, der Butterverordnung
und der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe
Vom 13. August 1979
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates
und
auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und
des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945,
1946) der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli
1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I
S. 2738), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fas-
sung:
,,(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen
dürfen nur folgende Lebensmittel zugesetzt werden:
l. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der
Anlage 1 genannten Lebensmittel,
2. Stärke und Speisegelatine
bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-
sen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeug-
nissen, die nach der Herstellung einer Wärme-
behandlung von mehr als 40 °C unterzogen wer-
den, sowie bei Milchmischerzeugnissen.
Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1
Buchstabe b der Gruppe XIV der Anlage 1 sind
Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milch-
mischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen
Geschmacksrichtung zugesetzt werden, ausgenom-
men Milch und Milcherzeugnisse.
(3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht
zugesetzt werden
1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstam-
men,
2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zuge-
setzt ist, das nicht der Milch entstammt."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. das Nenngewicht; bei ungezuckerten
Kondensmilcherzeugnissen und gezuk-
kerten Kondensmilcherzeugnissen in
Flaschen außerdem das Nennvolumen
zur Zeit der Füllung;".
aa1) In Nummer 5 erhält der letzte Halbsatz
folgende Fassung:
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum
~ngegeben und ist die Mindesthaltbar-
keitsdauer nur bei Einhaltung be-
stimmter, durch die Eigenschaften des
Produktes bedingter Voraussetzungen
erreichbar, so ist ein entsprechender
Hinweis in Verbindung mit der An-
gabe des Mindesthaltbarkeitsdatums
anzubringen; ist die Mindesthaltbar-
keitsdauer nur bei Kühlung erreichbar,
hat dieser Hinweis durch die Angabe
,gekühlt mindestens haltbar bis .. .' zu
erfolgen; hierbei ist das Mindesthalt-
barkeitsdatum auf der Grundlage einer
Lagerungstemperatur von 10 bis 12 °C
zu berechnen;".
bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. bei Milcherzeugnissen, die mit Milchei-
weißerzeugnissen angereichert worden
sind, die Angabe ,angereichert mit ... g
Eiweiß aus Milch je l' oder ,angereichert
mit ... g Eiweiß aus Milch je kg';".
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,, 7. bei Milcherzeugnissen, die unter Ver-
wendung von Stärke oder Speisegela-
tine hergestellt sind, die Angabe ,mit
Stärke' oder ,mit Speisegelatine' oder
,mit Bindemittel', in engem räumlichen
Zusammenhang mit der Angabe nach
NU:mmer 1."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Worten
,,unverletzt bleibt," die Worte „ausgenom-
men bei ungezuckerten Kondensmilcher-
zeugnissen," eingefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. bei Milcherzeugnissen, die sonst einer
Wärmebehandlung von mehr als 40 °C
unterzogen worden sind, den Zusatz
,wärmebehandelt';".

1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I
cc) In Numrrwr 5 wird folgender Halbsatz
angdügt:
„bei Mi Ich m isch(~rzeu~?nissen, die färbende
LebensmitlPI enthalten, außerdem die
Bewichn u ng dieser Lebensmittel; bei
Milchmischerzeugnissen, bei denen auf die
Mitverwendung von Fruchtbestandteilen
hingewiesen wird, außerdem die Angabe
des Mindestgehaltes an Fruchtbestandtei-
len durch die Angabe ,Fruchtbestandteile -
mindestens ... %' oder ,mit mindestens ... %
Fruchtbestandteilen';".
dd) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Buchstabe c
angefügt:
,,c) den Hinweis ,milchzuckerangereichert',
wenn das Erzeugnis mit einem Milch-
zuckererzeugnis angereichert ist;".
~e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen
Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne,
Süßmolkenpulver und Sauermolken-
pulver, die Angaben des Gehaltes an
Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle
des Entsa lzens auch an Mineralstoffen,
ausgedrückt als Aschegehalt in vom
Hundert der Trockenmasse."
ff) Folgender Satz 2 wird angefügt:
Die zusätzlichen Angaben nach den Num-
•~ern 1 bis 3 sind in engem räumlichen
Zusammenhang mit der Angabe nach
Absatz 1 Nr. 1 anzubringen, wobei die
Schrift mindestens die halbe Größe der
Schrift besitzen muß, mit der die Angabe
nach Absatz 1 Nr. 1 vorgenommen wird."
c) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 3
und 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3, 4 und S"
ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Gruppe I wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-
sung:
„b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter
Verwendung von Milchsäurebakte-
rienkulturen, auch unter Erhöhung der
Milchtrockenmasse und/oder angerei-
chert mit Milcheiweißerzeugnissen".
bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Bei den Nummern 2, 4 und 6 wird
jeweils das Wort „saure" gestrichen.
bbb) Folgende Nummern 7 und 8 werden
angefügt:
,,7. Sahnesauermilch (Rahmsauer-
milch, saure Sahne, Sauerrahm)
8. Sahnedickmilch (Sahnesetzmilch,
Rahmdickmilch, Rahmsetzmilch)".
cc) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. wie Spalte 1, I b), aus Milch, ohne
Anreicherung mit Milcheiweißer-
zeugnissen".
bbb) Folgende Nummern 7 und 8 werden
angefügt:
„7. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch
unter Einstellung des Fettgehaltes
8. wie Nr. 7, jedoch dickgelegt".
dd) In Spalte 4 werden zu den Nummern 7 und
8 der Spalten 2 und 3 jeweils die Worte
,,mindestens 10,0" angefügt.
b) Die Gruppen II und III werden wie folgt geän-
dert:
aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden jeweils
die Worte „Milcheiweiß, wasserlöslichem
Milcheiweiß, aufgeschlossenem Milch-
eiweiß oder Nährkasein" durch das Wort
,,Milcheiweißerzeugnissen" ersetzt.
bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden jeweils die Worte
,,den dort genannten" gestrichen.
c) Die Gruppe IV wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-
sung:
„b) bei der Verbutterung von Milch oder
Sahne anfallendes flüssiges Erzeugnis,
auch sauer oder nachträglich mit
M ilchsä urebakterienkult uren gesäuert,
auch unter Erhöhung der Milchtrok-
kenmasse und/oder angereichert mit
Milcheiweißerzeugnissen".
bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Worte „den
dort genannten" gestrichen.
bbb) In Nummer 2 werden die Worte
Erhöhung der Milchtrockenmasse
•~•ur durch Entzug von Wasser" ange-
fügt.
d) Bei der Gruppe V wird die Nummer 2 gestri-
chen.
e) Die Gruppe IX wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte
„Buttermilch oder Sahne" durch die Worte
,,Buttermilcherzeugnissen oder Sahneer-
zeugnissen" ersetzt und die Worte ,, , auch
unter Verwendung von Milchzuckerer-
zeugnissen bis zu 32% des Gesamterzeugnis-
ses bei einem Wassergehalt von höchstens
5 % zur Verwendung als Zusatz zu Geträn-
ken" angefügt.
bb) Die Spalte 3 erhält folgende Fassung:
,,1. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwen-
dung von Milchzuckererzeugnissen, aus
Milch und/oder Sahneerzeugnissen, mit
höchstens 5 % Wassergehalt
2. wie Nr. 1
3. wie Nr. 1
4. wie Nr. 1
5. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwen-
dung von Milchzuckererzeugnissen, aus
Buttermilcherzeugnissen, mit höchstens
7 % Wassergehalt".

f) Gruppe X wird wie folgt geändert:
aa) Spalt<) 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
„b) durch vollständiges oder teilweises
Abscheiden des Eiweißes aus Milch
hergestelltes Erzeugnis und die hieraus
hergestellten Erzeugnisse".
bb) In Spalte 2 werden die Nummern 5 und 6
durch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt:
„5. Süßmolkenpulver, teilentzuckert
6. Sauermolkenpulver
7. Sauermolkenpulver, teilentzuckert
8. entsalztes Molkenpulver
9. eiweißangereichertes Molkenpulver".
cc) In Spalte 3 werden die Nummern 4 bis 6
durch folgende Nummern 4 bis 9 ersetzt:
„4. durch weitgehenden Entzug des Wassers
aus Süßmolke hergestelltes Erzeugnis
mit höchstens 5 % Wasser, Gehalt an
Milchzucker mindestens 70 %
5. wie Nr. 4, jedoch geringerer Gehalt an
Milchzucker durch teilweisen Entzug
6. durch weitgehenden Entzug des Wassers
aus Sauermolke oder nachgesäuerter
Süßmolke hergestelltes Erzeu.gnis mit
höchstens 6 % Wasser, Gehalt an Milch-
zucker mindestens 60 %
7. wie Nr. 6, jedoch geringerer Gehalt an
Milchzucker durch teilweisen Entzug
8. aus weitgehend entsalzter Süß- oder Sau-
ermolke hergestelltes Süß- oder Sauer-
molkenpulver, Aschegehalt höchstens
2,5 %, Wassergehalt höchstens 6 %
9. hergestellt aus Süß- oder Sauermolke
durch weitgehenden Entzug von Wasser,
nach Verfahren, die das Molkeneiweiß
anreichern, Eiweißgehalt mindestens
22 %, Wassergehalt höchstens 8 %".
dd) In Spalte 4 wird zu den Nummern 7 bis 9
jeweils ein Strich gesetzt.
g) Gruppe XI wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
„a) Milchzuckererzeugnis
b) aus Milch oder Molkenerzeugnissen
durch Auskristallisieren oder andere
Verfahren gewonnenes Kohlenhydrat".
bb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
„1; Milchzucker Arzneibuchqualität
2. Milchzucker".
cc) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
,, 1. wie Spalte 1, XI b), raffiniert, dem Arznei-
buch in seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend
2. wie Spalte 1, XI b), mit mehr als 97% Lak-
tosemonohydrat".
h) Gruppe XII wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden ein Semiko-
lon und folgender Halbsatz angefügt:
,,werden Labaustauschstoffe verwendet,
müssen sie den Anforderungen des § 20
Abs. 5 der Käseverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1976
(BGBI. I S. 321), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 13. August 1979
(BGBl. I S. 1455), entsprechen".
bb) In Spalte 2 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
,,7. Molkeneiweiß".
cc) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Nummer 3 erhält der 1. Halb-
satz folgende Fassung:
„wie Spalte 1, XII b), aus entrahmter
Milch durch Aufschluß mit den in
Anlage 2 Nr. 9 genannten Zusatzstof-
fen hergestelltes, in Wasser lösliches
Erzeugnis, das kein freies Alkali ent-
hält und dessen pH-Wert nicht über
7,0 liegt;".
bbb) Bei den Nummern 5 und 6 werden
jeweils nach der Verweisung „wie
Spalte 1, XII b)," die Worte „aus ent-
rahmter Milch" eingefügt.
ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. hergestellt aus Süß- oder Sauer-
molke nach Verfahren, die das
Molkeneiweiß anreichern; Eiweiß-
gehalt mindestens 70 %, Wasserge-
halt höchstens 7 %, Aschegehalt
höchstens 8 %, Milchzuckergehalt
höchstens 15 %".
dd) In Spalte 4 wird zur Nummer 7 ein Strich
gesetzt.
i) Bei Gruppe XIII erhält Spalte 1 Buchstabe b fol-
gende Fassung:
„b) hergestellt aus entrahmter Milch durch
Zusatz von Milchsäurebakterienkulturen
und Abscheiden von Molke, auch unter Mit-
verwendung von Lab oder Labaustausch-
stoffen und unter Wärmeeinwirkung; wer-
den Labaustauschstoffe verwendet, müssen
sie den Anforderungen des § 20 Abs. 5 der
Käseverordnung entsprechen".
j) Bei Gruppe XIV erhält Spalte 1 Buchstabe b fol-
gende Fassung:
„b) hergestellt aus Milch und/oder einem oder
mehreren Milcherzeugnissen der Gruppen I
bis V, ferner der Gruppe IX bei Getränken
aus Automaten, auch unter Anreicherung
mit Milcherzeugnissen der Gruppen X und
XII, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel,
auch unter Verwendung färbender Lebens-
mittel, bis zu insgesamt 30 % der Füllmenge
des Fertigerzeugnisses, zur Herstellung im
Automaten auch ganz oder teilweise
getrocknet, ausgenommen: Speiseeis, Halb-
erzeugnisse für Speiseeis, Puddings, Cremes,
Soßen, Suppen".

1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Anlage 2 wird wie folgt ge~indC'rt:
a) Nummer 1 Buchstab<~ a erhält folgende Fassung:
,,a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-
sen, Kdirerwugnissen und Buttermilcher-
zeugnissen, die nach der Herstellung einer
Wärmebehandlung von mehr als 40 °C
unterzogen werden, und".
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
,,9. Natriumcarbonat, Natriumhydrogencarbo-
nat, Kaliumcarbonat, Kaliumhydrogencar-
bcrnat, E 331 Natriumeilrate, E 332 Mono-
und Trikaliumcitra~ Natrium-, Kalium- und
Calciumhydroxid zur Herstellung von auf-
geschlossenem Milcheiweiß (Kaseinat)."
Artikel 2
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1976 (BGB!. I S. 321), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2738), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel
zugesetzt sein."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Buchstaben e und f
durch folgenden Buchstaben e ersetzt:
,,e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweißer-
zeugnisse, Süßmolkenpulver, auch teilent-
zuckert, Sauermolkenpulver, auch teilent-
zucker~ entsalztes Molkenpulver und ei-
weißangereichertes Molkenpulver in tech-
nologisch bedingtem Umfang, höchstens
jedoch in einer Gesamtmenge, durch die der
Eiweißgehalt in einem Liter Käsereimilch bis
zu 5 Gramm erhöht wird;".
b) In Absatz 3 werden die Worte „unterworfen
worden ist, sofern die Käsereimilch nicht aus-
schließlich aus Erzeugnissen zusammengesetzt
ist, die nach der genannten Vorschrift behandelt
worden sind" durch die Worte „oder einer Wär-
mebehandlung unterworfen worden ist, die hin-
sichtlich der erreichten Temperatur oder Ein-
wirkungszeit über denen der Pasteurisierungs-
verfahren liegt und in der Wirkung diesen ent-
spricht; dies gilt nicht, sofern die Käsereimilch
ausschließlich aus Erzeugnissen zusammenge-
setzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt
worden sind" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Semikolon hinter der
Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die
Nummer 4 gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht
zugesetzt werden
1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch ent-
stammen,
2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweißzuge-
setzt ist, das nicht der Milch entstammt."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 1 a einge-
fügt:
,, 1 a. bei Käse, der nach der Herstellung wärme-
behandelt worden ist, ausgenommen
Frischkäse, den Hinweis ,nach der Herstel-
lung wärmebehandelt';".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Text wird Satz 2.
bb) Folgender Satz 1 wird eingefügt:
„Der Hinweis nach Absatz 1 Nr. 1 a ist in
engem räumlichen Zusammenhang mit der
Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 anzubringen,
wobei die Schrift mindestens die halbe
Größe der Schrift besitzen muß, mit der die
Angabe nach Nummer 1 vorgenommen
wird."
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „wenn die
einzelnen Fertigpackungen alle Angaben nach
Absatz 1 enthalten" durch die Worte „soweit die
einzelnen Fertigpackungen Angaben nach
Absatz 1 enthalten" ersetzt.
5. § 19 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Werden Käse oder Erzeugnisse aus Käse ohne
Schmelzen zu einem Erzeugnis zusammengefügt
oder in einer gemeinsamen Verpackung in den
Verkehr gebracht, ist der Inhalt unter Beachtung
der für die einzelnen Inhaltsteile geltenden Vor-
schriften zu kennzeichnen."
6. In§ 14 Abs. 5 werden die Worte „der Bezeichnung
der Fettgehaltsstufe und" gestrichen.
6.a) In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden
a) die Angaben für Niedersachsen wie folgt
gefaßt:
,,für die Regierungsbezirke Braunschweig, Han-
nover und Lüneburg N I
für den Regierungsbezirk Weser-Ems N II",
b) in den Angaben für Nordrhein-Westfalen das
Wort „Aachen," gestrichen.
7. In § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Länder bleiben befugt, für Käse der Standard-
sorten Emmentaler und Bergkäse, die zur Lieferung
in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung bestimmt sind, besondere Vorschrif-
ten über Herstellung, Güteprüfung und Kennzeich-
nung zu erlassen."
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 wird der 2. Halbsatz' der voran-
gestellten Herstellungsvorschriften gestri-
chen.

Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1979 1459
bb) ßpi d<'r Standardsorte „Chester (Cheddar)"
werd(~n in Spalte 6 die Worle „mindestens
20 kg" gestrichen.
b) In Buchstabe B Spalte 2 erhält Satz 2 der voran-
gestel lkn J-forstel l u ngsvorschriften folgende
Fassung:
„Dem Quark dürfen bis zu 9 % seines Gewichtes
Sauermilchquark getrocknet oder Milcheiweiß-
erzeugnisse zugesetzt sein."
9. In Anlage 3 wird folgc>nde Nummer 6 angefügt:
„6. Käse, ausgenommen Frischkäse E 153 Carbo
medicinalis vcgctabilis."
Artikel 3
Die Butterverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 1970 (BGBl. I S. 1287), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 8. August 1977
(BGBl. I S. 1487), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Butter darf nur mil E 160 a Beta-Carotin gefärbt
werden."
2. § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
.,(6) Die Handelsklasse muß mit Buchstaben ange-
geben werden, die mindestens folgende Höhe
haben:
bei Stücken bis zu 50 g 2mm
bei Stücken mit 62,5 g oder 125 g 3mm
bei Stücken mit 250 g oder 500 g 4mm."
3. In§ 19Abs.6Satz 1 wirddieVerweisung.,§9Abs.1
und 4" durch die Verweisung.,§ 9 Abs. 1, 4 und 6"
ersetzt.
4. In§ 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Angaben für Nie-
dersachsen wie folgt gefaßt:
,,für die Regierungsbezirke Braunschweig,
Hannover und Lüneburg NI
für den Regierungsbezirk Weser-Ems N II".
Artikel 4
In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über gesundheit-
liche Anforderungen an Rohmilch und daraus herge-
stellte Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittel-
bar an den Verbraucher abgegeben werden (Hygiene-
verordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe) vom 24. Mai
1973 (BGBl. I S. 477), geändert durch Artikel 15 der
Verordnung vom 16. Mai 197 5 (BGBl. I S. 1281 ), wird
Buchstabe b gestrichen.
Artikel 5
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
Milcherzeugnisse in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und
deren Untergliederungen mit neuen durchlaufenden
Ordnungszeichen versehen.
Artikel 6
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 7
(1) Artikel 3 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wir-
kung vom 11. August 1977 in Kraft. Im übrigen tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Milcherzeugnisse im Sinne der Artikel 1 bis 3
können noch bis zum 31. Dezember 1980 nach den
Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und in den
Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung gegolten haben.
Bonn, den 13. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Wolters
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1455. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 966906366125e056….