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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 533

BGBl. 1976 I S. 533 · 67.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1976, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
                                                                           Teil I
  1976                           Ausg·cgeben zu Bonn am 19. März 1976
    Tag                                                                      Inhalt
   15. 3. 76   Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
                   7815-t, 2:m-1
   16.3.76     Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes . .. .. ... . .. .. . .. .. .
                   7815-1
                                                                              533

                                                                    Z 1997 A
                                                                    Nr. 27
                                                                      Seite
                                                                       533

... . . .. . . ... . ..... ... ... .                                   546
                                                    Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Verki.indun9en i.m Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      574
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       575

                                                     Gesetz
                                    zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
                                                                   Vom 15. März 1976

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
      Änderung des Flurbereinigungsgesetzes

  Das Flurbereinigungsgesetz vorn 14. Juli 1953

(Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das

Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,

des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,

der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 erhält folgende Fassung:

                                     ,,§ 1
      Zur Verbesserung der Produktions- und Ar-
   beitsbedingungen in der Land- und Forstwirt-
   schaft sowie zur Förderung der allgemeinen Lan-
   deskultur und der Landentwicklung kann länd-
   licher Grundbesitz durch Maßnahmen nach die-
   sem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereini-
   gung)."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „und" die
       Worte „der Träger öffentlicher Belange so-
       wie" eingefügt.

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
           ,, (3) Die Länder können Befugnisse, die
          nach diesem Gesetz der für die Flurbereini-
          gung zuständigen obersten Landesbehörde
          zustehen, der oberen Flurbereinigungsbe-
          hörde übertragen. Sie können ferner Befug-
          nisse, die nach diesem Gesetz der oberen

          Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flur-

          bereinigungsbehörde übertragen; dies gilt

          nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3

          und § 58 Abs. 3."

     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           ,, (4) Die Länder können Aufgaben und Be-
          fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flur-
          bereinigungsbehörde zustehen, auf die obere
          Flurbereinigungsbehörde übertragen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
          „Die obere Flurbereinigungsbehörde kann
          ausnahmsweise eine andere als die örtlich zu-
          ständige Flurbereinigungsbehörde beauftra-
          gen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem
          Bezirk einer anderen oberen Flurbereini-
          gungsbehörde, so bestimmt die für die
          Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
          behörde die zuständige Flurbereinigungsbe-
BGBl. 1976, Seite 5341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5341
5341                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tei] I

           hörde lmd die rus.1l1nd1~1e obere F]urbereini-
           gungsbehörde. ·'"

       h) Abs.alz 2 Salz 2 1.vird ~1<·:-.lrich<:n.

          Die obt)re fiil;r1i1en° inigungsbehürde kann die
       Flurbereinigung anordnen und das F]urbereini-
       gungsgehiet fe.;;tsteHcn, v,H nn sie eine Flurberei-
                                       0

       njgung hü erfordl r]ich und das Interesse der Be-
                            0

       terngten hn gegeben htdt ((Flurbereinigungsbe-

       s:ch]ufl.L do Bf•:Sd1h1ß i,s 1 zu begründen.""

 5 § 5 v,,i,rd 1;VÜ folgt !Jbindt'J 1:
       ~» In Ahsüh :2. wnden niH.h d1:m ,Nort „Beruffs-

   Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei
   ihnen erhobener \Viderspruch oder eine Klage
   von dem Streit berührt wird."

11. § 18 wird ,vie folgt geändert:
    a} Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,,Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die ge-
       meinschafthchen Angelegenheiten der Teil-
       nehmer --wahr.,,,

   b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort

      ,,,Aufgaben'' d.i.e \'\Torte „einschließlich der

       zur Durchführung der Flurbereinigung erfor-

       derHchen Vorarbeiten" eingefügt.

    cy In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ..,Sie kann mit den Vornrbeiten geeignete
           "'\i('.'Ihetunff' f:i1n Komma, und tHe ,Norte , die
                                                           11

           zus1cindiirJe landcsp!arnmgsbehörde'"' eh:nge-
           fügt.

       b) Ahsfitz :; rrhtH folgende Fassung:
             ,., P) fäe B,:,;hörden des Bundes, der Läinder

           de,r Gemeinden und Gemeindeverbände so-
           ·wje andvre KörpeVic haften des: öffentlichen
           RefMs soHen über das geplante flurbereinil-
           gungsvf,rfahren untenichtet werden; sile
           lhciJben der flmbf}rejmigungsbehörde unver-
           züglich rndnitr den, oh und ,.vekhe das vor-
           aussidrUidire Flurbereinigungsgebiet berüh-
           renden Plct1rnngen bc,ahsi:chtigt sind oder be-
           :rei1 s fr',tt-:;tehen. '"

 6. In§ 6, Abs. 1 Satz 2 werden die \l\lorte .;wenn mit
    der Durchfuhnmg der Flurbereinigung a]sbald
    begonnen 'Wfrd"'' und dac;. diesen vornnstehende

    Komma ge:"trid1en.

  71 . § 8 ·wi1rd wie f o]~]t geändert:
       a) fo Absatz ] Sah. 2 ·wüd ,,§ 4 Satz 2"' durch
          , ., § 4 , 2'. }-fo lbsat:z"" ersetzt

       b) Es ·wüd folgender Absatz. 3 angefügt:

             ' " 1(3} Die obere Flurbereinigungsbehörde
           kann bis. zur Ausführungsanordnung das
           flurbereinigungsgebiet itn mehrere Hurbe-
           reinigungsgebiete teiJen. § 4 2. Halbsatz und
                                               11

           § 6i Abs. 2 und 3 gelten entsprechend . "'

  8. ]n § 9 Abs.] Satz 2 wird .,§ 4 Satz. 2" durch     1

     .,§ 4" 2 . }-fo]bsa1z"" ersetzt.

  9. § ]O J'\lr. :2 ·wüd wie fo]yt gE·ändert:
       a) Buchstabe e erhäH folgende Fassung:

           „e) Empfänger neuer Grundstücke nach den

               §§ 54 und 55 bis zun1 Eintritt des neuen
               RecMszus1andes 1§ 61 Satz 2),''\

       h) Buchstahe g wird Buchstabe f.

 10. § 13 Abs. 3 erhJiH folgende Fassung:
        .,,(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch
       der oberen FJmbereinigungsbehörde und dem

            SteHen oder sachkundige Personen beauf-
            tragen."

         d} Absatz 3 erhält folgende Fassung:
              ,., (3) Die TeUnehmergemeinschaft kann ihre
11
            Angelegenheiten, insbesondere die Befug-
            nisse der Versammlung der Teilnehmer und
            das Verfahren bei den vVahlen, durch Sat-
            zung regeln. Die Satzung wird von den
            tn der Teilnehmerversammlung anwesenden
            Teilnehmern mit der Mehrheit der abgege-
            benen Stimmen beschlossen. Die Satzung
            bedarf der Genehmigung der Fforbereini-
            gungsbehörde."

     12, § rn Abs. 1 Satz 1 erhäH folgende Fassung:
         ""Die TeHnehrnergemeinschaft kann die Teil-
         nehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge)
         oder in Sachen, vVerken Diensten oder in an-
                                    11

         deren Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen,
         soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse
         der Teilnehmer di.enen,"

     13. § 21 ,Müd wie folgt geändert:

         a) Absatz 2 erhält folgende Fassnng:

             "(2) Die Flurbereini.gungsbehörde fädt die
            Teilnehmer zum Wahltermin durch öffent-
            Hche Bekanntmachung ein und ]eitet die
            WahL"

         b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
              ,, (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden

            von den im Wahltermin anwesenden Teil-

            nehmern oder Bevollmächtigten gewählt.
            Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat
            eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer
            gelten a]s ein Teilnehmer. Gewählt sind die-
            jenigen, ·welche die meisten Stimmen erhal-

            ten."

         c) Absatz 3 wüd Absatz 4.

         d) Absatz 4 wird Absatz 5.
         e) Absatz 5 wird Absatz 6,
         f} Absatz 6 wird Absatz 7,

     14, § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
BGBl. 1976, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
                            Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe:

15. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die
      Beschwerde" durch die Worte „der Wider-

      spruch" ersetzt.

   b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
      und 5 angefügt:
        ,, (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglie-
       der des Vorstandes und Stellvertreter kön-
       nen nicht wiedergewählt werden.
         (5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von
       Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr
       beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flur-
       bereinigungsbehörde nach Anhörung der
       landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeig-
       nete Personen beauftragen, die Rechte und
       Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des
       Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder
       wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich
       durchzuführen."
16. § 25 Abs. 3 wird gestrichen.

17. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „oder stell-
    vertretendes" gestrichen und „Abs. 6" durch
    ,,Abs. 7" ersetzt.

18. Nach § 26 werden die folgenden Vorschriften
    eingefügt:
                 „Dritter Abschnitt
        Verband der Teilnehmergemeinschaften
                          § 26 a
       (1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften kön-
    nen sich zu einem Verband zusammenschließen,
    soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen
    nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig
    ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Sat-
    zung an die Stelle der einzelnen Teilnehmer-
    gemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen
    Bekanntmachung der Satzung durch die obere
    Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körper-
    schaft des öffentlichen Rechts.

      (2) Die Satzung des Verbandes wird von der
    Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen beschlossen.
      (3) Der Zusammenschluß und die Satzung be-
    dürfen der Genehmigung der oberen Flurberei-
    nigungsbehörde.

      (4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach
    Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flur-
    bereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für
    die Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
    behörde setzt die Satzung fest.
      (5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit
    Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbe-:
    hörde einem bestehenden Verband beitreten;
    die obere Flurbereinigungsbehörde kann den
    Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

                          § 26 b

      (1) Der Verband hat einen Vorstand, der von
    der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
Bonn, den 19. März 1976                         535

  der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die
  Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch
  die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
  Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht

  ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann
  die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder
  des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-
  schaftlichen Berufsvertretung bestellen.
     (2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner
  Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmer-
  gemeinschaften zu Beiträgen heranziehen; ihm
  kann durch die Satzung das Recht übertragen
  werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzel-
  nen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der
  Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist dem
  Verband durch die Satzung die Kassen- und
  Buchführung mit voller Verantwortung zu über-
  tragen.
    (3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten ent-
  sprechend.
                          § 26 C
    (1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durch-
  führung einer Flurbereinigung zu erwarten, so
  kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen
  Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht,
  eine andere geeignete Stelle beauftragen, be-
  reits vor der Anordnung der Flurbereinigung
  Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke
  der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben
  oder zu pachten.
    (2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht
  durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für
  eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Ver-
  band vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt
  entsprechend.
                          § 26 d

    Der Verband untersteht der Aufsicht der Flur-
  bereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den
  Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften
  über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungs-
  behörden, so bestimmt die obere Flurbereini-
  gungsbehörde die für die Aufsicht zuständige
  Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die
  den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaf-
  ten über den Bereich mehrerer oberer Flurberei-
  nigungsbehörden, so bestimmt die für die Flur-
  bereinigung zuständige oberste Landesbehörde
  die für. die Aufsicht zuständige Flurbereini-
  gungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband
  bildenden Teilnehmergemeinschaften über ver-
  schiedene Länder, so bestimmen die für die
  Flurbereinigung zuständigen obersten Landes-
  behörden die zuständige Flurbereinigungsbe-
  hörde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt
  im übrigen entsprechend.

                          § 26 e
     (1) Mehrere Verbände können sich zur Erfül-
   lung der ihnen nach den §§ 26 a bis 26 c oblie-

   genden Aufgaben zu einem Gesamtverband zu-
   sammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach
   Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der ein-
BGBl. 1976, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

      zelnen Verbünde. Er cntsl<:ht mit der öffent-
      lichen Bekcrnntmachung der Satzung durch die
      für die Fhuhcreini9ung zuständige oberste Lan-
      desbehön]e und ist eine K<irperschaft des öffent-
      lichen Rechts.
        (2) Die Sdtzunq des Gesanüverbandes whd
      von der Mitgliederversarnmhmg mit der Mehr-
      heil der abgegebenen Stimrrwn besch]ossen.

        (3) Der Zusammenschluß und die Satzung be-
      <lürfen der Genehmiqung der für dle Flurberei-
      nigung ?Us1 i.inchuen obersten Landesbehörde.

        (4) Kommt eine Satz.unn durch Beschluß nach

      Absatz 2 nicht zustande, so ~teHt di.e für die
      Flurbereinigung zustdndige oberste Landesbe-
      hörde die Satzung auf und se1zt sie fest

        (5) § 26d Abs.5 Slllz 1, 2.Halbsatz gilt ent-

      sprechend mit der Maßgdbe„ daß an die SteHe
      der oberen Flmbereini~Jungsbehörde die für die
      Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
      behörde tritt.

        (6) Der Gesamtv(~rhcrnd hat einen Vorstand,

      der in der Mitghederversammlung mit der Mehr-
      heit der ab!JCgebenen SUmmen gewählt wird.
      Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die
      für die Flurbereinjgung zuständige oberste Lan-
      desbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht
      zustande und verspricht ein neuer Wahltermin
      keinen Erfo]g, so kann die für die Flurbereini-
      gung.zuständige oberste Landesbehörde Mitglie-
      der des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-
      schaftlichen Berufsvertretung besteBen.
        (7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht
      der für die Flurbereinigung zuständigen ober-
      sten Landesbehörde. § 17 gHt im übrigen ent-
      sprechend."

19. In § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2, § 32
    Satz 1 und 3 und den§§ 33 und 46 Satz 2 sind je-
      weils das Wort „Schätzung", in § 27 Satz 2 und
      § 96 Satz 1 jeweils das Wort „Bewertung" durch
      das Wort „Wertermittlung" und in den §§ 33
      und 86 Abs. 1 Nr. 3 das Wort „Schätzungsergeb-

      nisse" durch das Wort „Wertermittlungsergeb-

      nisse" zu ersetzen. Die Uberschrift des Vierten

      Abschnitts des Zweiten Teils ist in „Wertermitt-

      lungsverfahren" zu ändern.

20. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teils
    wird Viert.er Abschnitt.

21. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „besonders zu
    schätzen" durch die Worte „in ihrem Wert be-
    sonders zu ermitteln" ersetzt.

22. § 29 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 29

        (l) Die Wertermittlung für Bauflächen und

      Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der

      Grunc.H~ge des Verkehrswertes zu erfolgen.

        (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis
      bestimmt, der fr1 dem ZeilpiL!nkt, auf den sich die

   Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäfts-
   verkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen
   Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
   ohne Rücksicht auf ungew'Ölmliche oder persön-•
   liehe Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertände-
   rungen an baulichen Anlagen, die durch die
   Aussicht auf die Durchführung der Flurbereini-•
   gung entstanden sind, bleiben außer Betracht

     (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Ver-
   kehrswert des Bodenanteils und der Bauteile
   getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von
   Vergleichspreisen mögHch ist; sie sind geson-

   dert anzugeben.

     (4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der
   baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen
   werden, wenn die baulichen Anlagen einem

   neuen Eigentümer zugetem ·werden."

23. In § 31 Abs, 1 werden die Worte „der Schätzer"
    durch die \I\Torte „der Sachverständigen" und
    die Worte „a]s Schätzer" durch die Worte „als

    Sachverständige"' ersetzt

24. Der bisherige Vierte Abschnitt des Zwelten Teils
    wüd Fünfter Abschnitt.

25. Jn § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausfüh-
    rungsanordnung" durch die Worte „ Unanfecht-
    barkeit des Flurbereinigungsplanes" ersetzt.

26. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
    .,Belange" ejn Komma und der Halbsatz „ins-
    besondere des Naturschutzes und der Land-
    schaftspflege," eingefügt.

27. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   ,.Ausführung" die Worte „oder zur Vorberei-
   tung und zur Durchführung von Änderungen"
   e1ngefügt.

28. § 37 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Be-

   achtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu

   zu gestalten, wie es den gegeneinander ab-

   zuwägenden Interessen der Beteiligten sowie

   den Interessen der allgemeinen Landeskultur
   und der Landentwicklung entspricht und wie es
   das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die
   Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter
   oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz
   nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Ge-
   sichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage,
   Form und Größe zweckmäßig zu gestalten;
   Wege, Straßen, Gewässer und andere gemein-
   schaftliche Anlagen sind zu schaffen, boden-
   schützende sowie -verbessernde und ]andschafts-
   gestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle
   sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche

   die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe ver-

   bessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die

   Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnah-
   men der Dorferneuerung können durchgeführt
   werden; durch Bebauungspläne und ähnliche
BGBl. 1976, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
                            Nr. 27    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                         537

   Planungen wird di() Zuziehung der Ortslage zur
   Flurbereinigtmg ni_cht ausgeschlossen. Die recht-
   lichen Verhältnisse sind zu ordnen.

       (2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der
   Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1
   die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem
   den Erfordernissen der Raumordnung, der Lan-

   desplanung und einer geordneten städtebau-
   lichen Entwicklun~J, des Umweltschutzes, des
   Naturschutzes und der Landschaftspflege, der
   Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich
   Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
   der Fischerei, des Ja9dwesens, der Energiever-

   sorgung, des öffentlichen Verkehrs, der land-
   wirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung,
   dE:~s Kleingartenwesens und der Gestaltung des
   Orts" und Landschaftsbildes sowie einer mög-
   lichrm bergbaulichen Nutzung und der Erhal-
   tung und Sicherung mineralischer Rohstoffvor-
   kommen Rechnung zu trauen."

29. § 38 wird wie folgt ueändert:
   a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung
       nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
       Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
       Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom
       3. September 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1573),
       geändert durch das Gesetz zur Änderung der
       Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben
       vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
       S. 2140), und Vorplc1nungen der landwirt-
       schaftlichen Berufsvertretung oder anderer
       landwirtschaftlicher Stellen sowie des Natur-
       schutzes und der Landschaftspflege zu er-
       örtern und in dem mö9lichen Umfange zu
       berücksichtigen."
    b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

       „Die Erfordernisse der Raumordnung, der
       Landesplanung und des Städtebaues sind zu
       beachten."

30. § 39 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,,Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen,
    Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen
    Benutzung oder einem gemeinschaftlichen In-
    teresse dienende Anlagen zu schaffen, soweit
    es der Zweck der Flurbereinigung erfordert."

31. § 40 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 40
       Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr
    oder einem anderen öffentlichen Interesse die-
    nen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtun-
    gen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und son-
    stigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs,
    Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Ab-
    wasserverwertungs-,     Abwasserbeseitigungs-,
    Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzan-
    lagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen
    oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie

   Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschafts-
   pflege oder der Erholung dienen, kann Land in
   verhältnismäßig geringem Umfange im Flur-
   bereinigungsverfahren bereitgestellt werden.
   Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt,
   wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. So-
   weit eine Anlage nicht zugleich dem wirt-

   schaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat
   der Eigentümer der Anlage für das Land und
   entstehende Schäden einen angemessenen Kapi-
   talbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu lei-
   sten."

32. § 41 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 41

     (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Be-
   nehmen mit dem Vorstand der Teilnehmerge-
   meinschaft einen Plan auf über die gemein-
   schaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbe-
   sondere über die Einziehung, Änderung oder,
   Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen
   sowie über die wasserwirtschaftlichen, boden-
   verbessernden und landschaftsgestaltenden An-
   lagen (Wege- und Gewässerplan mit land-

   schaftspflegerischem Begleitplan).
      (2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher
   Belange einschließlich der landwirtschaftlichen
   Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu
   erörtern. Einwendungen gegen den Plan müs-
   sen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem
   Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf
   ist in der Ladung und in dem Termin hinzuwei-
   sen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der
   Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizu-
   fügen, der die Festsetzungen enthält, durch
   welche die Träger öffentlicher Belange berührt
   werden.
     (3) Der Plan ist durch die obere Flurbereini-
   gungsbehörde festzustellen.

      (4) Der Plan kann ohne vorherige Durch-
   führung eines Planfeststellungsverfahrens von
   der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt
   werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rech-
   nen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder
   nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfest-
   stellung kann bei Änderungen und Erweiterun-
   gen von unwesentlicher Bedeutung unterblei-
   ben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen
   besonders vor, wenn Rechte anderer nicht be-
   einflußt werden oder wenn mit den Betei-
   ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen
   werden.
       (5) Durch die Planfeststellung wird die Zu-
    lässigkeit des Vorhabens einschließlich der not-
    wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anla-
    gen im Hinblick auf alle von ihm berührten
    öffentlichen Belange festgestellt; neben der
    Planfeststellung sind andere behördliche Ent-
    scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche
    Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-
    willigungen, Zustimmungen und Planfeststel-
    lungen nicht erforderlich. Durch die Plan-
    feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen
BGBl. 1976, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

      Beziehungen zwischen dem Träger des Vor-
      habens und den durch den Plan Betroffenen
      rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teil-
      nehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben
      unberührt.
        (6) Der Planfcststellungsbeschluß ist dem Trä-
      ger des Vorhabens und dem Vorstand der Teil-
      nehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbeleh-
      rung zuzustellen."

33. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz l werden ein Komma und die Worte
         ,,soweit nicht gesetzliche Vorschriften an-
         deres bestimmen" angefügt.

      b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,Die Anlagen können schon vor der Ausfüh-
         rung des Flurbereinigungsplanes · gebaut
         werden, soweit der Wege- und Gewässerplan
         mit landschaftsptlegerischem Begleitplan für
         sie festgestellt ist."

34. § 44 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4
         angefügt:
         „Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der
         neue Rechtszustand an die Stelle des bisheri-
         gen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vor-
         läufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt
         maßgebend, in dem diese wirksam wird."

      b) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:
           ,, (7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber
         einverslanden, können die Flurbereinigungs-

         behörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle)

         in gegenseitigem Einvernehmen den Eigen-

         tümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet

         gelegenen Grundstücks mit einem Grund-

         stück in einem Gebiet abfinden, in dem eine

         Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils

         des Bundesbaugesetzes durchgeführt wird.

         Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines

         in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grund-

         stücks mit einem Grundstück in einem Flur-

         bereinigungsgebiet abgefunden werden soll.

         Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzu-

         wenden."

35. § 45 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und
         die nachfolgenden Worte „in den Fällen
         der Nummer 9 auch die Zustimmung der
         U nterhaltungspflichtigen" gestrichen.

      b) In Absatz. l wird folgender Satz angefügt:
         „Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht
         erforderlich, sofern es sich um Anlagen
         handelt, die einem gemeinschaftlichen Inter-
         esse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen."

      c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den
         Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutz-

       gebieten sowie geschützten Landschaftstei-
       len und geschützten Landschaftsbestandtei-
       len ist auch die vorherige Zustimmung der
       für den Naturschutz und die Landschafts-
       pflege zuständigen Behörde erforderlich. 11

36. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „größere" gestrichen.

    b) In Satz 3 wird das Wort „Bodenverbesse-
       rung" durch das Wort „Verbesserung" er-

       setzt.

37. § 49 Abs. 1 Satz 3 bis 5 erhält folgende Fassung:

   „Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht
   entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Be-
   rechtigten entweder in Land, durch gleichartige
   Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld ab-
   zufinden. Bei der Abfindung in· Land oder durch
   gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei
   der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54
   entsprechend. Soweit die Abfindung in Land
   oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder
   mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht ver-
   einbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzu-
   finden."

38. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „ wegen des
    Vogel-, Ufer- oder Naturschutzes, wegen des
    Landschaftsbildes" durch die Worte „aus Grün-
    den des Naturschutzes und der Landschafts-
    pflege" ersetzt.

39. In § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,, (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich ge-

   worden, so darf der Teilnehmer das Grund-

   stück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht

   mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungs-

   verbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

   ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde

   für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle

   der Zustimmung zugunsten eines bestimmten

   Dritten für diesen in das Grundbuch einzu-

   tragen. Solange das Verfügungsverbot nicht

   eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Er-

   werber des Gründstücks, eines Rechts an dem

   Grundstück oder eines Rechts an einem sol-

   chen Recht die Auszahlung der Geldabfindung
   nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das
   Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt
   war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
   entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für
   einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so
   ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil
   einzutragen."

40. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teil-
       weise in Geld abgefunden und ist er mit der

       Höhe der Geldabfindung einverstanden, so
       kann diese schon vor Ausführung des Flur-
       bereinigungsplanes ausgezahlt werden, so-
BGBl. 1976, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
                            Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           539

       bald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im
       Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszah-
       lung der Geldabfindung kann ihre Anderung
       nicht mehr verlangt werden."
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

41. In § 54 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Komma
    die Worte „bei Bauflächen und Bauland sowie"
    einzufügen.

42. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten
    „Wege- und Gewässerplan" die Worte „mit
    landschaftspflegerischem Begleitplan" eingefügt.

43. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das
      Wort „Beschwerden" durch das Wort
      ,, Widersprüche" ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem
       Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine
       neuen Grundstücke nach Fläche und Wert
       sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfin-
       dung zu dem von ibm Eingebrachten nach-
       weist."

   c) Absatz 5 erhctlt folgende Fassung:
        ,, (5) Die Länder können an Stelle oder
       neben dem im Termin vorzubringenden
       Widerspruch schriftlichen Widerspruch in-
       nerhalb von zwei Wochen nach dem Termins-

       tage zulassen."

44. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschwerden"
       durch das Wort „Widersprüchen" ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Beschwerden"
       durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.

45. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
       „Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar
       geworden, ordnet die Flurbereinigungsbe-
       hörde seine Ausführung an (Ausführungs-
       anordnung)."

    b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.

46. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird Absatz 1.
    c) Absatz 3 wird Absatz 2.
    d) Absatz 4 wird Absatz 3.

47. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden das Wort „Rechtskraft"
       durch das Wort „Unanfechtbarkeit" und das
       Wort „Beschwerden" durch das Wort „Wi-
       dersprüche" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „rechtskräftig"
       durch das Wort „ unanfechtbar" ersetzt.

48. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Zahl „62" durch die Zahl
       ,,61" ersetzt.
    b) In Satz 2, 2. Halbsatz wird ,,§ 62 Abs. 1"
       durch ,, § 61 Satz 1" ersetzt.

49. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
        ,,Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffent-
        lich bekanntzumachen; in den Fällen des
        Absatzes l Satz 3 kann sie auch zugestellt
        werden."
    b) In Satz 4 wird ,,§ 62 Abs. 3, 4" durch ,,§ 62
       Abs. 2 und 3" ersetzt.

50. In § 66 Abs. 3 wird die Zahl „62" durch die Zahl
    ,, 61 " ersetzt.

51. In § 74 Satz 1 werden die Worte „der Hypothe-
    ken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger
    und der Reallastberechtigten" durch die Worte
    ,,nach § 72 Abs. 1" ersetzt.

52. In § 76 Abs. 1 wird das Wort „dreihundert"
    durch das Wort „tausend" ersetzt.

53. § 79 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,, (2) Für Rechtsänderungen, die von der Ent-

    scheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren ab-
    hängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen,

    wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
    ist."

54. In § 82 Satz 1 wird das Wort „Beschwerden"
    durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.

 55. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
        ,,4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu er-
             mitteln, sind die Grundsätze der Wald-
             wertrechnung anzuwenden."

    b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

        „8. Wird eine Waldfläche einem anderen
            zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, so-
            weit möglich, Abfindung in Holzwerten
            zu geben."
     c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
        ,, 10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entspre-
               chend."

 56. § 86 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Tei-
        len einer oder mehrerer Gemeinden durch-
        geführt werden, um die durch Anlegung,
BGBl. 1976, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 976, Teil I

         Anderung oder Beseitigung von Eisenbah-
         nen, Straßenbahnen, Straßen, Wegen, Ge-
         wi:issem oder durch i:ihnliche Maßnahmen
         für die allgemeine Landeskultur entstehen-
         den oder entstandenen Nachteile zu beseiti-
         gen oder um die Durchführung eines Sied-
         lungsverfahrens, von städtebaulichen Maß-
         nahmen,     notwendigen Maßnahmen des
         Naturschutzes und der Landschaftspflege

         oder der Gestaltung des Orts- und Land-
         schaftsbildes zu ermöglichen. 11

      b) In ALsatz 1 Satz 2 wird ,, § 62 Abs. 2, 4    11

         durch ,, § 62 Abs. 1 und 3" ersetzt.

      c) In Absatz 1 Satz 2 erhält Nummer 4 fol-
         gende Fassung:

         ,,4. Von der Aufstellung des Wege- und Ge-

              wässerplanes mit landschaftspflegeri-

              schem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen

              werden. Wird ein Wege- und Gewässer-

              plan mit landschaftspflegerischem Be-

              gleitplan nicht aufgestellt und wird

              das Flurbereinigungsverfahren durchge-

              führt, um Maßnahmen des Natur-

              schutzes und der Landschaftspflege zu
              ermöglichen, so sind die entsprechenden
              Maßnahmen im Flurbereinigungsplan
              darzustellen."

      d) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende
         Nummer 6 angefügt:
         „6. § 95 findet entsprechende Anwendung.     11

      e) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         „Dem Träger des Unternehmens sollen die
         Ausführungskosten (§ 105) entsprechend den
         durch die Herstellung, Änderung oder

         Beseitigung der Anlage entstandenen Nach-

         teilen auferlegt werden, soweit die Nach-

         teile in einem Planfeststellungsverfahren

         nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht

         berücksichtigt und erst nach der Planfeststel-

         lung erkennbar geworden sind.      11

57. § 87 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

         „Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung
         zulässig, durch die ländliche Grundstücke in
         großem Umfange in Anspruch genommen
         würden, so kann auf Antrag der Enteig-
         nungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren
         eingeleitet werden, wenn der den Betroffe-
         nen entstehende Landverlust auf einen grö-
         ßeren Kreis von Eigentümern verteilt oder
         Nachteile für die allgemeine Landeskultur,

         die durch das Unternehmen entstehen, ver-
                               11

         mieden werden sollen.

      b)· Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann

         bereits angeordnet werden, wenn das Plan-

         feststellungsverfahren oder ein entsprechen-
         des Verfahren für das Unternehmen, zu des-
         sen Gunsten die Enteignung durchgeführt

       werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe
       des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die
       vorläufige Einweisung der Beteiligten in den
       Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen
       erst vorgenommen werden, nachdem die
       Planfeststellung für das Unternehmen oder
       der entsprechende Verwaltungsakt unan-
       fechtbar geworden oder für vollziehbar er-
       klärt worden ist.11

    c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
       und 4 angefügt:

         ,, (3) Wird das Planfeststellungsverfahren

       oder das entsprechende Verfahren einge-
       stellt, so soll auch das Flurbereinigungsver-
       fahren eingestellt werden (§ 9). Die obere
       Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anord-

       nen, daß das Flurbereinigungsverfahren als

       ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37

       oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie

       die Durchführung eines solchen Verfahrens

       für erforderlich und das Interesse der Betei-

       ligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2

       und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzu-

       wenden.

         -(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde
       kann auf Antrag der Enteignungsbehörde
       anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfah-
       ren als ein Verfahren unter Anwendung der
       §§ 87 ff. durchgeführt wird, wenn die Vor-
       aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5

       Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind ent-
       sprechend anzuwenden."

58. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

       „3. Auf Antrag der für das Unternehmen

           zuständigen Behörde kann die Flurbe-

           reinigungsbehörde eine vorläufige An-

           ordnung gemäß § 36 erlassen. Die An-

           ordnung kann mit Auflagen verbunden

           oder von Bedingungen, insbesondere

           von der Leistung einer Sicherheit ab-
           hängig gemacht werden. Der Träger des
           Unternehmens hat für die den Beteilig•
           ten infolge der vorläufigen Anordnung

           entstandenen Nachteile Entschädigung in
           Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit
           die entstandenen Nachteile durch die
           erfolgte vorläufige Bereitstellung von
           Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die
           Entschädigung ist in der von der Flur-
           bereinigungsbehörde festgesetzten Höhe
           zu Händen der Teilnehmergemeinschaft
           zu zahlen."

   b) In Nummer 4 Satz 1 wird der Punkt durch

      einen Strichpunkt ersetzt und folgender

      Halbsatz angefügt:
       ,, § 45 findet insoweit keine Anwendung."

   c) In Nummer 4 werden die Sätze 5, 6 und 7

      gestrichen.

   d) In Nummer 5 werden die Sätze 2, 3 und 4 ge-
      strichen.
BGBl. 1976, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
                                           Nr.. 27 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19, März 197'6                                     541

   e) Nummer, b Pih,.dr. folgende Fassung.:

       ,,, f~) '   Die vom Tr~igt·r dt:s Unternehmens zur
                   Behr·f.>urHJ von NachteHen nach Num-

                   mer S ·n1. Prbringenden Leistungen und

                   dLe Geidr-nl.schi.:\.d i~Jungen n,1ch den

                   mern 'J bis 5 rridür'r~ sich nach dern

              1
                      60, § 91 erhält folgende Fassung:
                                                ,,,§ 91

                           Um d1e in der Flurbereinigung angestrebte

                         Verbesserung der Produktions- und Arbeits-
Num-
                         bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft

                         möglichst rasch herbeizuführen oder um not-
                   [ür dd.'j U nt.Pn1.ehmli.:'n geltenden Gesetz .
                   Sie ·wNden. nach Anhörung des Trägers

                   des Unternehmens von der Fiurberein~-

                   gungsbehiJrde feslgesetzt. Die Geldent-

                   schddLgungen smd zu. Hdnden der TelJ-

                   nehnH~rgemeinschaft zu :zahlen und kön-

                   nen 9eg1~n Beiträge (§ 19) verrechnet

                   v1rerden. Eine Verrechnung von Geldent-
                   schädigungen narch Nummer 5 findet nur
                   m. d,~m Umfange stau, in dem sie nicht
                   zur ßf·hehung di::·c- derct Teilnehmern
                   durd1 da.s Uinterne[runen entstandenen

   wendige Maßnahmen des Naturschutzes und
   der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in

   Gemarkungen„ in denen die Anlage eines neuen

   Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche

   Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind,

   eine Zusammenlegung nach Maßgabe der folgen-

   den Bestimmungen stattfinden.'''

61. § 92 Abs. 1 :Satz 1 erhäH folgende Fassung:
   ., Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-
   bereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in
                   Nachfr.:,1•[r10 venNendet worden sind„ Der                         dem. innerhatb eines bestimmten Gebietes (Zu-
                   Träger· d,1':'s lJnternehmens hat auf die

                   von Uun zu zahlenderr Geldentschädi-
                   gungen tn der von der Fiudoereänigungs-
                   behörde feslgeselzten Hohe zu Händen
                   der Tei!nehmergemeLaschatft Vorschüsse
                   zu teLsten . "
    f)i [n Nummn 7 Satz 2 vi.nnl das VVort ,,,rechts-
        kräfüq'' du tdt da.s VVort unanfochtbar'"• er-
                                                    II

       setzt
1
           sammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz
           unter Mit\virkung der Gesamtheit der beteilig-
           ten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zu-
           sammengelegt,, zweckmäßig gestaltet oder neu
           geordnet \'vird. ,.,

        62.. [n § 93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

            ,,,,Für Maßnahmen des Naturschutzes und der
            Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet wer-
   9) In Nummec 7                   Satz    '.1-   1NNden   die   VVorte               den,, wenn die für Naturschutz und Landschafts-
       ,.,rechtskrdftig feststehen" dw-ch dte VVorte
       r,unanfochtbar slnd'' ersetzt

   hj Nmnmer 8 nhäH folgende Fassung:
        ,.,.R Der Trdger des Unternehmens hat an die
                                                        ! 63
              Tetlnehmergemeinschaft den AnteH an
              derr Ausführungskosten (§ 10.5) zu zah-
              len,, der durch Bereitstellung der :zuge-
              teiHetc Hächerr und Ausführung der
                          pflege :zuständige Behörde sie beantragt und die
                          Zusammenlegung zugleich dem Interesse der
                          betroffenen Grundstückseigentümer dient u

. § 96 Satz l erhält folgende Fassung:

  ,."Die Ermittlung des \IVertes der Grundstücke
  ist in einfacher \IVeise vorzunehmen."
              durch das Unternehrnen nötig geworde- '. 64 . § 91 \Vird wie folgt geändert:
              nen gemciinschaftlichen Anlagen verur-

              sacht Lst Die obere Flurbereinigungs-

              behörde setzt den Anteit nach. Anhörung

              des Trügers des Unternehmens fest Dem
              Träger des Unternehmens kann auferlegt
              werden" Vorschüsse an die TeHnehmer-

              gemeinschaft zu zahlen. Sie werden von

              der Flurberei.nigungsbehörde nach An-

              hörung des Trägers des Unternehmens

              festgesetzt . ' ·

    l)i Nummer 9 erhan folgende· Fassung:
         . , 9 . Der T[ctger des Urrüernehmens hat den
                 von ihm verursachten AnteH an den Ver--
                 fahrenskosten zu zahlen, Der AnteH wird
                 von der oberen Flurbereinigungsbehörde
                 nach Anhörung des Trd.gers des Unter-
                 nehmens festgesetzt."

59 . § 89 Abs . 2 v1rmj 'Wie folgt gedndert:
    a) In Satz t wlnl das VVmt ,.,.rechtskraftig''
         das Wmt ..,unanfechtbar· erseL".t.

    b) Satz 1 2. Halbsdtz erh,iU folgende Fassung:
                      1

         ,,.§ 52 Ahs. '.J: und § 15J: Abs. 2 gelten sinn-
         gemäß."

a} [n Satz 4 werden nach dem VVort ,,,Gewässer-

     plan1' die Worte ,.mit landschaftspflegerl-

     schem Begleitplan'' eingefügt

b} Es wird folgender Satz 5 angefügt:

      Wird die Zusammenlegung durchgeführt,
                            ,,,

                1
                           1

     um Maßnahmen des Naturschutzes und der

     Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind

     die entsprechenden Maßnahmen im Zusam-
                1

     menlegungsplan {§ 100) darzusteUen."'·

                    65. § 99 Abs. 3 Satz 2 erhäH folgende Fassung:
                        ,,,,Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung
                        nach § 1 Abs,. 2 des Gesetzes über die Gemein-
                        schaftsaufgabe ,,,Verbesserung der Agrarstruk-
                        tur und des Küstenschutzes" vom 3. September
                        1969 (BundesgesetzbL I S. 1573), geändert durch
                        das Gesetz zur .Änderung der Gesetze über die
                        Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
                        (Bundesgesetzbl. I S, 2140)., Vorplanungen der
                        landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder an-
                        derer landwirtschaftlicher Stellen sowie des

                        Naturschutzes und der Landschaftspflege in
                        dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die
                        Erfordernisse der Raumordnung,, der Landes-
BGBl. 1976, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

      planung und des SUidtehaues sind zu beachten;
      die übriqen Vorschrifü·n der §§ 38 und 56 sind
      nicht anzuwenden."

66. In§ 101 wird die Zahl „62" durch die Zahl „61"
    ersetzt.

67. Nach § 1()] werden die folgenden Vorschriften
    eingf~fügt:
                        „Sechsler Teil

                   Freiwilliger Landtausch
                           § 103 a

        (1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesse-

      rung der Agrarstruktur in einem schnellen und

      einfachen Verfahren zusammenzulegen, kann

      ein freiwilliger Landlausch durchgeführt wer-

      den.
        (2) Der freiwillige Landlausch kann auch aus

      Gründen des Naturschutzes und der Landschafts-
      pflege durchgeführt werden.

                           § 103 b
        (l) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die
      Flurbereiniqungsbehörde qeleitetes Verfahren,
      in dem im Einverständnis der betroffenen
      Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht
      werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden
      die Vorschriften über die Flurbereinigung sinn-
      gemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem
      Zweck des freiwilligen Landtausches und den
      §§ 103 c bis 103 i Abweichungen ergeben.
        (2) Die Vorschriften über die Teilnehmer-
      gemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wert-
      ermittlungsverfohren (§§ 27 bis 33), über die
      Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55)
      und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65)
      sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gel-
      ten nicht.
                           § 103 C
        (1) Die Durchführung des freiwilligen Landtau-
      sches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie
      schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flur-
      bereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag
      soll zurückgewiesen werden, wenn die Antrag-
      steller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchfüh-
      rung des freiwilligen Landtausches sich verwirk-
      lichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist
      zu begründen; sie ist den Antragstellern
      bekanntzumachen.
        (2) Für die Anordnung des freiwilligen Land-
      tausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1
      Nr. 1 entsprechend.

                           § 103 d

        Für die Einstellung des Verfahrens ist die
      Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs.
      und § 86 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.

                           § 103 e

        Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zu-
      sammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen
      ganze Flurstücke getauscht und wege- und

gewässerbauliche     sowie     bodenverbessernde
Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Be-
gleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.

                    § 103 f
   (1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes
tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbe-
hörde hat die Einverständniserklärungen der
betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Be-
stehen keine Bedenken gegen die Durchführung
des freiwilligen Landtausches, faßt die Flur-
bereinigungsbehörde die Vereinbarungen über
die zu tauschenden Grundstücke und über geld-

liche Leistungen, sonstige zwischen den Tausch-

partnern getroffene Regelungen und alle Rechte,

insbesondere die dinglichen Rechte, in einem

Tauschplan zusammen.

   (2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten
Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu
erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde ver-
schafft sich Gewißheit über die Person der
Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tausch-
partnern abschließend vorzulesen sowie zur
Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen.
Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu
erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht
zustande und ordnet die Flurbereinigungs-
behörde die Einstellung des Verfahrens an;
§ 103 d ist sinngemäß anzuwenden.
  (3) Wird eine Einigung über den Tauschplan
erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst
betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender
Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach
der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet
die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung
an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffe-
nen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen
oder öffentlich bekanntzumachen.
   (4) Die Einverständniserklärung eines Tausch-
partners oder sonstigen betroffenen Rechtsinha-
bers kann von demjenigen, der das Grundstück
oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem
Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Aus-
führungsanordnung ihm gegenüber unanfecht-
bar wird; dies gilt sinngemäß, wenn einem Drit-
ten ein Recht an dem Grundstück oder an dem
Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs
ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
   (5) Erklärungen, die zur Durchführung des
freiwilligen Landtausches abgegeben werden,
bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der
gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung,

soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche
Erklärungen eine solche Zustimmung oder
Genehmigung erforderlich wäre.

                    § 103 g

  Die zur Ausführung des freiwilligen Landtau-
sches erforderlichen Aufwendungen fallen den
Tauschpartnern nach Maßgabe des Tausch-
planes zur Last.
BGBl. 1976, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
                               Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          543

                            § 103 h

     Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erfor-

   derlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die

   öffentlichen Bücher berichtigt sind.

                            § 103 i
     Die Durchführung eines freiwilligen Land-
   tausches schließt die spätere Durchführung
   eines beschleunigten Zusammenlegungsverf ah-
   rens oder eines Flurbereinigungsverfahrens
   nicht aus.

                     Siebenter Teil
      Verbindung von Flurbereinigungsverfahren,
      beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren
             und freiwilligem Landtausch

                            § 103 j

      Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz
   oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als
   beschleunigtes Zusammenlegungsverf ahren oder
   als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.

                            § 103 k

     Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverf ah-

   ren kann ganz oder in Teilen des Zusammen-

   legungsgebietes als freiwilliger Landtausch
                       11
   fortgeführt werden.

68. Der bisherige Sechste Teil wird Achter Teil.

69. § 108 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „der Steuern
      mit örtlich bedingtem Wirkungskreis wie
      z.B. der Grunderwerbsteuer und der Wertzu-
      wachssteuer, und hinsichtlich" gestrichen.

    b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
        ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
       die Grunderwerbsteuer, solange sie auf lan-
       desrechtlichen Vorschriften beruht."

70. Der bisherige Siebente Teil wird Neunter Teil.

71. In § 113 Nr. 3 sind die Worte "Einspruchs- und
    Beschwerdebescheide" durch das Wort „ Wider-
    spruchsbescheide" zu ersetzen.

72. § 119 erhält folgende Fassung:

                            .,§ 119
      ( 1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
    oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat
    das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter
    nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter
    zu bestellen:
    1. für einen Beteiligten, dessen Person unbe-
       kannt ist;

    2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen
       Aufenthalt unbekannt ist oder der an der
       Besorgung seiner Angelegenheiten verhin-
       dert ist;

   3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der

      Aufforderung der Behörde, einen Vertreter

      zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist

      nicht nachgekommen ist;
   4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich
      das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich
      in bezug auf das Grundstück ergebenden
      R~chte und Pflichten;
   5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche
      Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der
      Aufforderung der Flurbereimgungsbehörde
      oder der oberen Flurbereinigungsbehörde,
      einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu be-
      stellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist
      nicht nachkommen.
     (2) Für die Bestellung des Vertreters in den in

   Absatz 1 genannten Fällen ist das Vormund-
   schaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
   Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz
   hat.

     (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger
   der Behörde, die um seine Bestellung ersucht
   hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung

   und auf die Erstattung seiner baren Auslagen.

   Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz

   ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt

   die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf-
   wendungen fest.

     (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und
   für pas Amt des Vertreters die Vorschriften über
   die Pflegschaft entsprechend."

73. In § 134 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerden"
    durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.

74. § 135 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Die ersuchende Behörde hat der
       ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine
       Verwaltungsgebühr zu entrichten, es sei

       denn, daß in landesrechtlichen Bestimmungen
       eine Erstattung vorgesehen ist oder wird.
       Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
       Anforderung zu erstatten, wenn sie im
       Einzelfall fünfzig Deutsche Mark überstei-
       gen. Leisten Behörden desselben Rechtsträ.-
       gers einander Amtshilfe, so werden die Aus-
                            11
       lagen nicht erstattet.

    b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
        ,, (3) Nimmt die ersuchte Behörde zur
       Durchführung der Amtshilfe eine kosten-
       pflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr
       die von einem Dritten hierfür geschuldeten
       Kosten (Gebühren und Auslagen) zu."

75. § 136 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Vollstreckungsbehörde für Vollstrek-
    kungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flur-
    bereinigungsbehörde."
BGBl. 1976, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
544                                     Bundesgesetzblatt,

76. § 137 crl1~ilt folqcndc Fassung:

                            ,,§ 137

       (1) Mit ZwcJn~Jsrnitlcln können durchgesetzt
      werden:

      l. Verwaltunqsakte     der Flurbereinigungsbe-
        hörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde,
        der Teilnehmergemeinschaft und des Ver-
        bcJndcs (§§ 26 a und 26 e);

      2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser
         Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder
         des Verb,mdes (§§ 26 a und 26 e) aufgenom-
         mene Verpflichtungscrklärungen und Ver-
         einbarungen.
      Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend.
      VoJizugsbehünJe im Sinne des § 7 VwVG ist
      die Flurbereinigungsbehörde.

         (2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder
      der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse
      (§ 17 Abs. 1, §§ 26 d und 26 e Abs. 7) getroffenen
      Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach,

      so können gegen sie die in den §§ 10 und 12
      VwVG genannten Zwangsmittel angewendet
      werden."

77. Der bisherige Achte Teil wird Zehnt.er Teil.

78. § 139 wird wie folgt gei:i.ndert:
      a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

         „Die Richter und ihre Stellvertreter müssen
         die Befähigung zum Richteramt besitzen.     11

      b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

           ,, (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und
         ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines land-
         wirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können
         ausnahmsweise auch dann berufen werden,
         wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hof-
         nachfolger übergeben haben. Sie müssen be-
         sonderE:! Erfahrungen in der landwirtschaft-
         lichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Beru-
         fung richtet sich nach Landesrecht; ist danach
         eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie
         aus Landwirten und Forstwirten bestehen."

79. In § 140 Satz 1 werden nach dem Wort „erge-
    hen" und dem nachfolgenden Komma die Worte
    ,, über die Verurteilung zum Erlaß eines abge-
    lehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes"
    eingefügt und das Wort „Rechtskraft" durch das
    Wort „Unanfcchtbarkeit" ersetzt.

80. § 141 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 141
        (1) Mit dem Widerspruch können angefochten
      werden:

      1. Verwaltungsakteder oberen Flurbereini-

        gungsbehörde und der Flurbereinigungsbe-
        hörde bei der oberen Flurbereinigungs-
        behörde;
      2. Verwaltungsakte      der   Teilnehmergemein-
         schaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
Jahrgang 1976, Teil I

      3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teil-
         nehmergemeinschaften oder eines Gesamt-

         verbandes bei der nach den §§ 26 d und 26 e
         für die Aufsicht zuständigen Behörde.

      Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen.
      § 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3
      und 4 gilt entsprechend.

        (2) Die Länder können bestimmen, daß zu den
      Entscheidungen über Widersprüche gegen die
      Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flur-
      bereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich
      zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139
      Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine
      solche Bestimmung getroffen, entscheidet die
      Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu er-
      lassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten
      Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen
                    11
      Dberzeugung.

  81. § 142 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 142

        (1) Die Klage muß innerhalb von zwei Wo-
      chen nach Zustellung des Widerspruchsbeschei-
      des erhoben werden.
        (2) Ist über einen Widerspruch oder über
      einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs-
      aktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
      in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr,
      sachlich nicht entschieden worden, so ist die
      Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Er-

      hebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis
      zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit
      Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

        (3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2
      braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und
      Höhe nicht bestimmt zu sein."

  82. § 144 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 144
        Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage
      für begründet hält, kann es den angefochtenen
      Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den
      Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungs-
      behörde oder der oberen Flurbereinigungs-
      behörde ganz oder teilweise aufheben und die
      Sache, soweit der Widerspruchsbescheid auf-
      gehoben wird, zur erneuten Verhandlung und
      Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde

      oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurück-
      verweisen. Diese haben die Beurteilung, die der

      Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Ent-
                                       11
      scheidung zugrunde zu legen.

  83. § 146 Nr. 3 wird gestrichen.

  84. § 147 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
         ,,Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-
         digt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten
         nur Auslagen auferlegt werden."
BGBl. 1976, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
                            Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                         545

   b) Absatz 4 (~rhält Jol~Jendc Fassung:
        ,, (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3

       gelten sinngemäß für das Widerspruchsver-
       fahren vor der oberen Flurbereinigungs-
       behörde."

85. Der bisherige Neunte Teil wird Elfter Teil.

86. In § 149 werden die Worte „die Beschwerde"
    durch die Worte „der Widerspruch", das Wort
    ,,rechtskräftig" durch das Wort „unanfechtbar"
    und das Wort „Beschwerden" durch das Wort
    ,,Widersprüche" ersetzt.

87. Der bisherige Zehnte Teil wird Zwölfter Teil.

88. In § 151 Sc:itz 2 werden dus Wort „Rechtskraft"
    durch das Wort „Unanfechtbarkeit" und der
    Punkt nach dem Wort „werden" durch ein Semi-
    kolon ersetzt; Satz 3 wird zweiter Halbsatz des
    Satzes 2.

89. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teil-

   nehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Auf-
   gaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die
   Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die
   Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbe-
   hörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2, 2. Halb-
   satz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzu-
   machen."

90. Der bisherige Elfte Teil wird Dreizehnter Teil.

                      Artikel 2
       Änderung des Reichssiedlungsgesetzes
  In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes
vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zu-

                              Das vorstehende Gesetz

   letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz

   1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
   S. 702), werden nach dem Wort „Teilnehmergemein-
   schaften" die Worte „und Verbände der Teilnehmer-
   gemeinschaften" eingefügt.

                        Artikel 3

      Uberleitungsvorschrift für die Wertermittlung
     Auf anhängige Verfahren, in denen im Zeitpunkt
   des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine vor-
   läufige Besitzeinweisung erfolgt ist, findet § 44
   Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung.

                        Artikel 4
   Neubekanntmachung des Flurbereinigungsgesetzes

     Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
   und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Flur-
   bereinigungsgesetzes mit neuem Datum bekanntzu-
   machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes

   zu beseitigen.

                        Artikel 5
                      Berlin-Klausel

     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
   des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                              Bonn, den 15. März 1976
                                            Der Bundespräsident
                                                  Scheel
                                            Der Bundeskanzler
                                                 Schmidt
                                      Der Bundesminister
                           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            J. Ertl
                                     Der Bundesminister
                           für Raumordnung, Bauwesen
                                         Karl Ravens
und Städtebau

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 533. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f1b2debdbeef921….