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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 533
BGBl. 1976 I S. 533 · 67.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1976 Ausg·cgeben zu Bonn am 19. März 1976
Tag Inhalt
15. 3. 76 Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
7815-t, 2:m-1
16.3.76 Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes . .. .. ... . .. .. . .. .. .
7815-1
533
Z 1997 A
Nr. 27
Seite
533
... . . .. . . ... . ..... ... ... . 546
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verki.indun9en i.m Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
Gesetz
zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Vom 15. März 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Das Flurbereinigungsgesetz vorn 14. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,
des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Zur Verbesserung der Produktions- und Ar-
beitsbedingungen in der Land- und Forstwirt-
schaft sowie zur Förderung der allgemeinen Lan-
deskultur und der Landentwicklung kann länd-
licher Grundbesitz durch Maßnahmen nach die-
sem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereini-
gung)."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „und" die
Worte „der Träger öffentlicher Belange so-
wie" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Länder können Befugnisse, die
nach diesem Gesetz der für die Flurbereini-
gung zuständigen obersten Landesbehörde
zustehen, der oberen Flurbereinigungsbe-
hörde übertragen. Sie können ferner Befug-
nisse, die nach diesem Gesetz der oberen
Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flur-
bereinigungsbehörde übertragen; dies gilt
nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3
und § 58 Abs. 3."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Die Länder können Aufgaben und Be-
fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flur-
bereinigungsbehörde zustehen, auf die obere
Flurbereinigungsbehörde übertragen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die obere Flurbereinigungsbehörde kann
ausnahmsweise eine andere als die örtlich zu-
ständige Flurbereinigungsbehörde beauftra-
gen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem
Bezirk einer anderen oberen Flurbereini-
gungsbehörde, so bestimmt die für die
Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
behörde die zuständige Flurbereinigungsbe-

5341 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tei] I
hörde lmd die rus.1l1nd1~1e obere F]urbereini-
gungsbehörde. ·'"
h) Abs.alz 2 Salz 2 1.vird ~1<·:-.lrich<:n.
Die obt)re fiil;r1i1en° inigungsbehürde kann die
Flurbereinigung anordnen und das F]urbereini-
gungsgehiet fe.;;tsteHcn, v,H nn sie eine Flurberei-
0
njgung hü erfordl r]ich und das Interesse der Be-
0
terngten hn gegeben htdt ((Flurbereinigungsbe-
s:ch]ufl.L do Bf•:Sd1h1ß i,s 1 zu begründen.""
5 § 5 v,,i,rd 1;VÜ folgt !Jbindt'J 1:
~» In Ahsüh :2. wnden niH.h d1:m ,Nort „Beruffs-
Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei
ihnen erhobener \Viderspruch oder eine Klage
von dem Streit berührt wird."
11. § 18 wird ,vie folgt geändert:
a} Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,,Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die ge-
meinschafthchen Angelegenheiten der Teil-
nehmer --wahr.,,,
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
,,,Aufgaben'' d.i.e \'\Torte „einschließlich der
zur Durchführung der Flurbereinigung erfor-
derHchen Vorarbeiten" eingefügt.
cy In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
..,Sie kann mit den Vornrbeiten geeignete
"'\i('.'Ihetunff' f:i1n Komma, und tHe ,Norte , die
11
zus1cindiirJe landcsp!arnmgsbehörde'"' eh:nge-
fügt.
b) Ahsfitz :; rrhtH folgende Fassung:
,., P) fäe B,:,;hörden des Bundes, der Läinder
de,r Gemeinden und Gemeindeverbände so-
·wje andvre KörpeVic haften des: öffentlichen
RefMs soHen über das geplante flurbereinil-
gungsvf,rfahren untenichtet werden; sile
lhciJben der flmbf}rejmigungsbehörde unver-
züglich rndnitr den, oh und ,.vekhe das vor-
aussidrUidire Flurbereinigungsgebiet berüh-
renden Plct1rnngen bc,ahsi:chtigt sind oder be-
:rei1 s fr',tt-:;tehen. '"
6. In§ 6, Abs. 1 Satz 2 werden die \l\lorte .;wenn mit
der Durchfuhnmg der Flurbereinigung a]sbald
begonnen 'Wfrd"'' und dac;. diesen vornnstehende
Komma ge:"trid1en.
71 . § 8 ·wi1rd wie f o]~]t geändert:
a) fo Absatz ] Sah. 2 ·wüd ,,§ 4 Satz 2"' durch
, ., § 4 , 2'. }-fo lbsat:z"" ersetzt
b) Es ·wüd folgender Absatz. 3 angefügt:
' " 1(3} Die obere Flurbereinigungsbehörde
kann bis. zur Ausführungsanordnung das
flurbereinigungsgebiet itn mehrere Hurbe-
reinigungsgebiete teiJen. § 4 2. Halbsatz und
11
§ 6i Abs. 2 und 3 gelten entsprechend . "'
8. ]n § 9 Abs.] Satz 2 wird .,§ 4 Satz. 2" durch 1
.,§ 4" 2 . }-fo]bsa1z"" ersetzt.
9. § ]O J'\lr. :2 ·wüd wie fo]yt gE·ändert:
a) Buchstabe e erhäH folgende Fassung:
„e) Empfänger neuer Grundstücke nach den
§§ 54 und 55 bis zun1 Eintritt des neuen
RecMszus1andes 1§ 61 Satz 2),''\
h) Buchstahe g wird Buchstabe f.
10. § 13 Abs. 3 erhJiH folgende Fassung:
.,,(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch
der oberen FJmbereinigungsbehörde und dem
SteHen oder sachkundige Personen beauf-
tragen."
d} Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,., (3) Die TeUnehmergemeinschaft kann ihre
11
Angelegenheiten, insbesondere die Befug-
nisse der Versammlung der Teilnehmer und
das Verfahren bei den vVahlen, durch Sat-
zung regeln. Die Satzung wird von den
tn der Teilnehmerversammlung anwesenden
Teilnehmern mit der Mehrheit der abgege-
benen Stimmen beschlossen. Die Satzung
bedarf der Genehmigung der Fforbereini-
gungsbehörde."
12, § rn Abs. 1 Satz 1 erhäH folgende Fassung:
""Die TeHnehrnergemeinschaft kann die Teil-
nehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge)
oder in Sachen, vVerken Diensten oder in an-
11
deren Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen,
soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse
der Teilnehmer di.enen,"
13. § 21 ,Müd wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassnng:
"(2) Die Flurbereini.gungsbehörde fädt die
Teilnehmer zum Wahltermin durch öffent-
Hche Bekanntmachung ein und ]eitet die
WahL"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden
von den im Wahltermin anwesenden Teil-
nehmern oder Bevollmächtigten gewählt.
Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat
eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer
gelten a]s ein Teilnehmer. Gewählt sind die-
jenigen, ·welche die meisten Stimmen erhal-
ten."
c) Absatz 3 wüd Absatz 4.
d) Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Absatz 5 wird Absatz 6,
f} Absatz 6 wird Absatz 7,
14, § 22 Abs. 3 wird gestrichen.

Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe:
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die
Beschwerde" durch die Worte „der Wider-
spruch" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
und 5 angefügt:
,, (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglie-
der des Vorstandes und Stellvertreter kön-
nen nicht wiedergewählt werden.
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von
Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr
beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flur-
bereinigungsbehörde nach Anhörung der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeig-
nete Personen beauftragen, die Rechte und
Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des
Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder
wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich
durchzuführen."
16. § 25 Abs. 3 wird gestrichen.
17. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „oder stell-
vertretendes" gestrichen und „Abs. 6" durch
,,Abs. 7" ersetzt.
18. Nach § 26 werden die folgenden Vorschriften
eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Verband der Teilnehmergemeinschaften
§ 26 a
(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften kön-
nen sich zu einem Verband zusammenschließen,
soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen
nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig
ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Sat-
zung an die Stelle der einzelnen Teilnehmer-
gemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung durch die obere
Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Verbandes wird von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung be-
dürfen der Genehmigung der oberen Flurberei-
nigungsbehörde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach
Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flur-
bereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für
die Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
behörde setzt die Satzung fest.
(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit
Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbe-:
hörde einem bestehenden Verband beitreten;
die obere Flurbereinigungsbehörde kann den
Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 26 b
(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von
der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
Bonn, den 19. März 1976 535
der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die
Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch
die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht
ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann
die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder
des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-
schaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmer-
gemeinschaften zu Beiträgen heranziehen; ihm
kann durch die Satzung das Recht übertragen
werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzel-
nen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der
Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist dem
Verband durch die Satzung die Kassen- und
Buchführung mit voller Verantwortung zu über-
tragen.
(3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten ent-
sprechend.
§ 26 C
(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durch-
führung einer Flurbereinigung zu erwarten, so
kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen
Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht,
eine andere geeignete Stelle beauftragen, be-
reits vor der Anordnung der Flurbereinigung
Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke
der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben
oder zu pachten.
(2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht
durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für
eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Ver-
band vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 26 d
Der Verband untersteht der Aufsicht der Flur-
bereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den
Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften
über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungs-
behörden, so bestimmt die obere Flurbereini-
gungsbehörde die für die Aufsicht zuständige
Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die
den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaf-
ten über den Bereich mehrerer oberer Flurberei-
nigungsbehörden, so bestimmt die für die Flur-
bereinigung zuständige oberste Landesbehörde
die für. die Aufsicht zuständige Flurbereini-
gungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband
bildenden Teilnehmergemeinschaften über ver-
schiedene Länder, so bestimmen die für die
Flurbereinigung zuständigen obersten Landes-
behörden die zuständige Flurbereinigungsbe-
hörde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt
im übrigen entsprechend.
§ 26 e
(1) Mehrere Verbände können sich zur Erfül-
lung der ihnen nach den §§ 26 a bis 26 c oblie-
genden Aufgaben zu einem Gesamtverband zu-
sammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach
Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der ein-

536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zelnen Verbünde. Er cntsl<:ht mit der öffent-
lichen Bekcrnntmachung der Satzung durch die
für die Fhuhcreini9ung zuständige oberste Lan-
desbehön]e und ist eine K<irperschaft des öffent-
lichen Rechts.
(2) Die Sdtzunq des Gesanüverbandes whd
von der Mitgliederversarnmhmg mit der Mehr-
heil der abgegebenen Stimrrwn besch]ossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung be-
<lürfen der Genehmiqung der für dle Flurberei-
nigung ?Us1 i.inchuen obersten Landesbehörde.
(4) Kommt eine Satz.unn durch Beschluß nach
Absatz 2 nicht zustande, so ~teHt di.e für die
Flurbereinigung zustdndige oberste Landesbe-
hörde die Satzung auf und se1zt sie fest
(5) § 26d Abs.5 Slllz 1, 2.Halbsatz gilt ent-
sprechend mit der Maßgdbe„ daß an die SteHe
der oberen Flmbereini~Jungsbehörde die für die
Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
behörde tritt.
(6) Der Gesamtv(~rhcrnd hat einen Vorstand,
der in der Mitghederversammlung mit der Mehr-
heit der ab!JCgebenen SUmmen gewählt wird.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die
für die Flurbereinjgung zuständige oberste Lan-
desbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht
zustande und verspricht ein neuer Wahltermin
keinen Erfo]g, so kann die für die Flurbereini-
gung.zuständige oberste Landesbehörde Mitglie-
der des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-
schaftlichen Berufsvertretung besteBen.
(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht
der für die Flurbereinigung zuständigen ober-
sten Landesbehörde. § 17 gHt im übrigen ent-
sprechend."
19. In § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2, § 32
Satz 1 und 3 und den§§ 33 und 46 Satz 2 sind je-
weils das Wort „Schätzung", in § 27 Satz 2 und
§ 96 Satz 1 jeweils das Wort „Bewertung" durch
das Wort „Wertermittlung" und in den §§ 33
und 86 Abs. 1 Nr. 3 das Wort „Schätzungsergeb-
nisse" durch das Wort „Wertermittlungsergeb-
nisse" zu ersetzen. Die Uberschrift des Vierten
Abschnitts des Zweiten Teils ist in „Wertermitt-
lungsverfahren" zu ändern.
20. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teils
wird Viert.er Abschnitt.
21. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „besonders zu
schätzen" durch die Worte „in ihrem Wert be-
sonders zu ermitteln" ersetzt.
22. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
(l) Die Wertermittlung für Bauflächen und
Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der
Grunc.H~ge des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis
bestimmt, der fr1 dem ZeilpiL!nkt, auf den sich die
Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
ohne Rücksicht auf ungew'Ölmliche oder persön-•
liehe Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertände-
rungen an baulichen Anlagen, die durch die
Aussicht auf die Durchführung der Flurbereini-•
gung entstanden sind, bleiben außer Betracht
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Ver-
kehrswert des Bodenanteils und der Bauteile
getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von
Vergleichspreisen mögHch ist; sie sind geson-
dert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der
baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen
werden, wenn die baulichen Anlagen einem
neuen Eigentümer zugetem ·werden."
23. In § 31 Abs, 1 werden die Worte „der Schätzer"
durch die \I\Torte „der Sachverständigen" und
die Worte „a]s Schätzer" durch die Worte „als
Sachverständige"' ersetzt
24. Der bisherige Vierte Abschnitt des Zwelten Teils
wüd Fünfter Abschnitt.
25. Jn § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausfüh-
rungsanordnung" durch die Worte „ Unanfecht-
barkeit des Flurbereinigungsplanes" ersetzt.
26. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
.,Belange" ejn Komma und der Halbsatz „ins-
besondere des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege," eingefügt.
27. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,.Ausführung" die Worte „oder zur Vorberei-
tung und zur Durchführung von Änderungen"
e1ngefügt.
28. § 37 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Be-
achtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu
zu gestalten, wie es den gegeneinander ab-
zuwägenden Interessen der Beteiligten sowie
den Interessen der allgemeinen Landeskultur
und der Landentwicklung entspricht und wie es
das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die
Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter
oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz
nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage,
Form und Größe zweckmäßig zu gestalten;
Wege, Straßen, Gewässer und andere gemein-
schaftliche Anlagen sind zu schaffen, boden-
schützende sowie -verbessernde und ]andschafts-
gestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle
sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe ver-
bessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die
Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnah-
men der Dorferneuerung können durchgeführt
werden; durch Bebauungspläne und ähnliche

Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 537
Planungen wird di() Zuziehung der Ortslage zur
Flurbereinigtmg ni_cht ausgeschlossen. Die recht-
lichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der
Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1
die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem
den Erfordernissen der Raumordnung, der Lan-
desplanung und einer geordneten städtebau-
lichen Entwicklun~J, des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, der
Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
der Fischerei, des Ja9dwesens, der Energiever-
sorgung, des öffentlichen Verkehrs, der land-
wirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung,
dE:~s Kleingartenwesens und der Gestaltung des
Orts" und Landschaftsbildes sowie einer mög-
lichrm bergbaulichen Nutzung und der Erhal-
tung und Sicherung mineralischer Rohstoffvor-
kommen Rechnung zu trauen."
29. § 38 wird wie folgt ueändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom
3. September 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1573),
geändert durch das Gesetz zur Änderung der
Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben
vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 2140), und Vorplc1nungen der landwirt-
schaftlichen Berufsvertretung oder anderer
landwirtschaftlicher Stellen sowie des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu er-
örtern und in dem mö9lichen Umfange zu
berücksichtigen."
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Erfordernisse der Raumordnung, der
Landesplanung und des Städtebaues sind zu
beachten."
30. § 39 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen,
Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen
Benutzung oder einem gemeinschaftlichen In-
teresse dienende Anlagen zu schaffen, soweit
es der Zweck der Flurbereinigung erfordert."
31. § 40 erhält folgende Fassung:
,,§ 40
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr
oder einem anderen öffentlichen Interesse die-
nen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtun-
gen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und son-
stigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs,
Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Ab-
wasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-,
Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzan-
lagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen
oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie
Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschafts-
pflege oder der Erholung dienen, kann Land in
verhältnismäßig geringem Umfange im Flur-
bereinigungsverfahren bereitgestellt werden.
Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt,
wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. So-
weit eine Anlage nicht zugleich dem wirt-
schaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat
der Eigentümer der Anlage für das Land und
entstehende Schäden einen angemessenen Kapi-
talbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu lei-
sten."
32. § 41 erhält folgende Fassung:
,,§ 41
(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Be-
nehmen mit dem Vorstand der Teilnehmerge-
meinschaft einen Plan auf über die gemein-
schaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbe-
sondere über die Einziehung, Änderung oder,
Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen
sowie über die wasserwirtschaftlichen, boden-
verbessernden und landschaftsgestaltenden An-
lagen (Wege- und Gewässerplan mit land-
schaftspflegerischem Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher
Belange einschließlich der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu
erörtern. Einwendungen gegen den Plan müs-
sen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem
Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf
ist in der Ladung und in dem Termin hinzuwei-
sen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der
Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizu-
fügen, der die Festsetzungen enthält, durch
welche die Träger öffentlicher Belange berührt
werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereini-
gungsbehörde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durch-
führung eines Planfeststellungsverfahrens von
der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt
werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rech-
nen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder
nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfest-
stellung kann bei Änderungen und Erweiterun-
gen von unwesentlicher Bedeutung unterblei-
ben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen
besonders vor, wenn Rechte anderer nicht be-
einflußt werden oder wenn mit den Betei-
ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen
werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zu-
lässigkeit des Vorhabens einschließlich der not-
wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anla-
gen im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt; neben der
Planfeststellung sind andere behördliche Ent-
scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-
willigungen, Zustimmungen und Planfeststel-
lungen nicht erforderlich. Durch die Plan-
feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen

538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beziehungen zwischen dem Träger des Vor-
habens und den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teil-
nehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben
unberührt.
(6) Der Planfcststellungsbeschluß ist dem Trä-
ger des Vorhabens und dem Vorstand der Teil-
nehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbeleh-
rung zuzustellen."
33. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz l werden ein Komma und die Worte
,,soweit nicht gesetzliche Vorschriften an-
deres bestimmen" angefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Anlagen können schon vor der Ausfüh-
rung des Flurbereinigungsplanes · gebaut
werden, soweit der Wege- und Gewässerplan
mit landschaftsptlegerischem Begleitplan für
sie festgestellt ist."
34. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der
neue Rechtszustand an die Stelle des bisheri-
gen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vor-
läufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem diese wirksam wird."
b) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:
,, (7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber
einverslanden, können die Flurbereinigungs-
behörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle)
in gegenseitigem Einvernehmen den Eigen-
tümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet
gelegenen Grundstücks mit einem Grund-
stück in einem Gebiet abfinden, in dem eine
Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils
des Bundesbaugesetzes durchgeführt wird.
Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines
in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grund-
stücks mit einem Grundstück in einem Flur-
bereinigungsgebiet abgefunden werden soll.
Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzu-
wenden."
35. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und
die nachfolgenden Worte „in den Fällen
der Nummer 9 auch die Zustimmung der
U nterhaltungspflichtigen" gestrichen.
b) In Absatz. l wird folgender Satz angefügt:
„Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht
erforderlich, sofern es sich um Anlagen
handelt, die einem gemeinschaftlichen Inter-
esse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den
Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutz-
gebieten sowie geschützten Landschaftstei-
len und geschützten Landschaftsbestandtei-
len ist auch die vorherige Zustimmung der
für den Naturschutz und die Landschafts-
pflege zuständigen Behörde erforderlich. 11
36. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „größere" gestrichen.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bodenverbesse-
rung" durch das Wort „Verbesserung" er-
setzt.
37. § 49 Abs. 1 Satz 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
„Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht
entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Be-
rechtigten entweder in Land, durch gleichartige
Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld ab-
zufinden. Bei der Abfindung in· Land oder durch
gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei
der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54
entsprechend. Soweit die Abfindung in Land
oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder
mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht ver-
einbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzu-
finden."
38. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „ wegen des
Vogel-, Ufer- oder Naturschutzes, wegen des
Landschaftsbildes" durch die Worte „aus Grün-
den des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege" ersetzt.
39. In § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich ge-
worden, so darf der Teilnehmer das Grund-
stück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht
mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungs-
verbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle
der Zustimmung zugunsten eines bestimmten
Dritten für diesen in das Grundbuch einzu-
tragen. Solange das Verfügungsverbot nicht
eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Er-
werber des Gründstücks, eines Rechts an dem
Grundstück oder eines Rechts an einem sol-
chen Recht die Auszahlung der Geldabfindung
nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das
Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt
war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für
einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so
ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil
einzutragen."
40. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teil-
weise in Geld abgefunden und ist er mit der
Höhe der Geldabfindung einverstanden, so
kann diese schon vor Ausführung des Flur-
bereinigungsplanes ausgezahlt werden, so-

Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 539
bald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im
Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszah-
lung der Geldabfindung kann ihre Anderung
nicht mehr verlangt werden."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
41. In § 54 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Komma
die Worte „bei Bauflächen und Bauland sowie"
einzufügen.
42. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten
„Wege- und Gewässerplan" die Worte „mit
landschaftspflegerischem Begleitplan" eingefügt.
43. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das
Wort „Beschwerden" durch das Wort
,, Widersprüche" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem
Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine
neuen Grundstücke nach Fläche und Wert
sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfin-
dung zu dem von ibm Eingebrachten nach-
weist."
c) Absatz 5 erhctlt folgende Fassung:
,, (5) Die Länder können an Stelle oder
neben dem im Termin vorzubringenden
Widerspruch schriftlichen Widerspruch in-
nerhalb von zwei Wochen nach dem Termins-
tage zulassen."
44. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschwerden"
durch das Wort „Widersprüchen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Beschwerden"
durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.
45. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar
geworden, ordnet die Flurbereinigungsbe-
hörde seine Ausführung an (Ausführungs-
anordnung)."
b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
46. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
47. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Rechtskraft"
durch das Wort „Unanfechtbarkeit" und das
Wort „Beschwerden" durch das Wort „Wi-
dersprüche" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „rechtskräftig"
durch das Wort „ unanfechtbar" ersetzt.
48. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „62" durch die Zahl
,,61" ersetzt.
b) In Satz 2, 2. Halbsatz wird ,,§ 62 Abs. 1"
durch ,, § 61 Satz 1" ersetzt.
49. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffent-
lich bekanntzumachen; in den Fällen des
Absatzes l Satz 3 kann sie auch zugestellt
werden."
b) In Satz 4 wird ,,§ 62 Abs. 3, 4" durch ,,§ 62
Abs. 2 und 3" ersetzt.
50. In § 66 Abs. 3 wird die Zahl „62" durch die Zahl
,, 61 " ersetzt.
51. In § 74 Satz 1 werden die Worte „der Hypothe-
ken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger
und der Reallastberechtigten" durch die Worte
,,nach § 72 Abs. 1" ersetzt.
52. In § 76 Abs. 1 wird das Wort „dreihundert"
durch das Wort „tausend" ersetzt.
53. § 79 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Für Rechtsänderungen, die von der Ent-
scheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren ab-
hängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen,
wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
ist."
54. In § 82 Satz 1 wird das Wort „Beschwerden"
durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.
55. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu er-
mitteln, sind die Grundsätze der Wald-
wertrechnung anzuwenden."
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. Wird eine Waldfläche einem anderen
zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, so-
weit möglich, Abfindung in Holzwerten
zu geben."
c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,, 10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entspre-
chend."
56. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Tei-
len einer oder mehrerer Gemeinden durch-
geführt werden, um die durch Anlegung,

540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 976, Teil I
Anderung oder Beseitigung von Eisenbah-
nen, Straßenbahnen, Straßen, Wegen, Ge-
wi:issem oder durch i:ihnliche Maßnahmen
für die allgemeine Landeskultur entstehen-
den oder entstandenen Nachteile zu beseiti-
gen oder um die Durchführung eines Sied-
lungsverfahrens, von städtebaulichen Maß-
nahmen, notwendigen Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
oder der Gestaltung des Orts- und Land-
schaftsbildes zu ermöglichen. 11
b) In ALsatz 1 Satz 2 wird ,, § 62 Abs. 2, 4 11
durch ,, § 62 Abs. 1 und 3" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 erhält Nummer 4 fol-
gende Fassung:
,,4. Von der Aufstellung des Wege- und Ge-
wässerplanes mit landschaftspflegeri-
schem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen
werden. Wird ein Wege- und Gewässer-
plan mit landschaftspflegerischem Be-
gleitplan nicht aufgestellt und wird
das Flurbereinigungsverfahren durchge-
führt, um Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu
ermöglichen, so sind die entsprechenden
Maßnahmen im Flurbereinigungsplan
darzustellen."
d) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. § 95 findet entsprechende Anwendung. 11
e) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Träger des Unternehmens sollen die
Ausführungskosten (§ 105) entsprechend den
durch die Herstellung, Änderung oder
Beseitigung der Anlage entstandenen Nach-
teilen auferlegt werden, soweit die Nach-
teile in einem Planfeststellungsverfahren
nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht
berücksichtigt und erst nach der Planfeststel-
lung erkennbar geworden sind. 11
57. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung
zulässig, durch die ländliche Grundstücke in
großem Umfange in Anspruch genommen
würden, so kann auf Antrag der Enteig-
nungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren
eingeleitet werden, wenn der den Betroffe-
nen entstehende Landverlust auf einen grö-
ßeren Kreis von Eigentümern verteilt oder
Nachteile für die allgemeine Landeskultur,
die durch das Unternehmen entstehen, ver-
11
mieden werden sollen.
b)· Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann
bereits angeordnet werden, wenn das Plan-
feststellungsverfahren oder ein entsprechen-
des Verfahren für das Unternehmen, zu des-
sen Gunsten die Enteignung durchgeführt
werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe
des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die
vorläufige Einweisung der Beteiligten in den
Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen
erst vorgenommen werden, nachdem die
Planfeststellung für das Unternehmen oder
der entsprechende Verwaltungsakt unan-
fechtbar geworden oder für vollziehbar er-
klärt worden ist.11
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
und 4 angefügt:
,, (3) Wird das Planfeststellungsverfahren
oder das entsprechende Verfahren einge-
stellt, so soll auch das Flurbereinigungsver-
fahren eingestellt werden (§ 9). Die obere
Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anord-
nen, daß das Flurbereinigungsverfahren als
ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37
oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie
die Durchführung eines solchen Verfahrens
für erforderlich und das Interesse der Betei-
ligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2
und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzu-
wenden.
-(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde
kann auf Antrag der Enteignungsbehörde
anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfah-
ren als ein Verfahren unter Anwendung der
§§ 87 ff. durchgeführt wird, wenn die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5
Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind ent-
sprechend anzuwenden."
58. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Auf Antrag der für das Unternehmen
zuständigen Behörde kann die Flurbe-
reinigungsbehörde eine vorläufige An-
ordnung gemäß § 36 erlassen. Die An-
ordnung kann mit Auflagen verbunden
oder von Bedingungen, insbesondere
von der Leistung einer Sicherheit ab-
hängig gemacht werden. Der Träger des
Unternehmens hat für die den Beteilig•
ten infolge der vorläufigen Anordnung
entstandenen Nachteile Entschädigung in
Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit
die entstandenen Nachteile durch die
erfolgte vorläufige Bereitstellung von
Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die
Entschädigung ist in der von der Flur-
bereinigungsbehörde festgesetzten Höhe
zu Händen der Teilnehmergemeinschaft
zu zahlen."
b) In Nummer 4 Satz 1 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
,, § 45 findet insoweit keine Anwendung."
c) In Nummer 4 werden die Sätze 5, 6 und 7
gestrichen.
d) In Nummer 5 werden die Sätze 2, 3 und 4 ge-
strichen.

Nr.. 27 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19, März 197'6 541
e) Nummer, b Pih,.dr. folgende Fassung.:
,,, f~) ' Die vom Tr~igt·r dt:s Unternehmens zur
Behr·f.>urHJ von NachteHen nach Num-
mer S ·n1. Prbringenden Leistungen und
dLe Geidr-nl.schi.:\.d i~Jungen n,1ch den
mern 'J bis 5 rridür'r~ sich nach dern
1
60, § 91 erhält folgende Fassung:
,,,§ 91
Um d1e in der Flurbereinigung angestrebte
Verbesserung der Produktions- und Arbeits-
Num-
bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft
möglichst rasch herbeizuführen oder um not-
[ür dd.'j U nt.Pn1.ehmli.:'n geltenden Gesetz .
Sie ·wNden. nach Anhörung des Trägers
des Unternehmens von der Fiurberein~-
gungsbehiJrde feslgesetzt. Die Geldent-
schddLgungen smd zu. Hdnden der TelJ-
nehnH~rgemeinschaft zu :zahlen und kön-
nen 9eg1~n Beiträge (§ 19) verrechnet
v1rerden. Eine Verrechnung von Geldent-
schädigungen narch Nummer 5 findet nur
m. d,~m Umfange stau, in dem sie nicht
zur ßf·hehung di::·c- derct Teilnehmern
durd1 da.s Uinterne[runen entstandenen
wendige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in
Gemarkungen„ in denen die Anlage eines neuen
Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche
Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind,
eine Zusammenlegung nach Maßgabe der folgen-
den Bestimmungen stattfinden.'''
61. § 92 Abs. 1 :Satz 1 erhäH folgende Fassung:
., Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-
bereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in
Nachfr.:,1•[r10 venNendet worden sind„ Der dem. innerhatb eines bestimmten Gebietes (Zu-
Träger· d,1':'s lJnternehmens hat auf die
von Uun zu zahlenderr Geldentschädi-
gungen tn der von der Fiudoereänigungs-
behörde feslgeselzten Hohe zu Händen
der Tei!nehmergemeLaschatft Vorschüsse
zu teLsten . "
f)i [n Nummn 7 Satz 2 vi.nnl das VVort ,,,rechts-
kräfüq'' du tdt da.s VVort unanfochtbar'"• er-
II
setzt
1
sammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz
unter Mit\virkung der Gesamtheit der beteilig-
ten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zu-
sammengelegt,, zweckmäßig gestaltet oder neu
geordnet \'vird. ,.,
62.. [n § 93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,,,Für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet wer-
9) In Nummec 7 Satz '.1- 1NNden die VVorte den,, wenn die für Naturschutz und Landschafts-
,.,rechtskrdftig feststehen" dw-ch dte VVorte
r,unanfochtbar slnd'' ersetzt
hj Nmnmer 8 nhäH folgende Fassung:
,.,.R Der Trdger des Unternehmens hat an die
! 63
Tetlnehmergemeinschaft den AnteH an
derr Ausführungskosten (§ 10.5) zu zah-
len,, der durch Bereitstellung der :zuge-
teiHetc Hächerr und Ausführung der
pflege :zuständige Behörde sie beantragt und die
Zusammenlegung zugleich dem Interesse der
betroffenen Grundstückseigentümer dient u
. § 96 Satz l erhält folgende Fassung:
,."Die Ermittlung des \IVertes der Grundstücke
ist in einfacher \IVeise vorzunehmen."
durch das Unternehrnen nötig geworde- '. 64 . § 91 \Vird wie folgt geändert:
nen gemciinschaftlichen Anlagen verur-
sacht Lst Die obere Flurbereinigungs-
behörde setzt den Anteit nach. Anhörung
des Trügers des Unternehmens fest Dem
Träger des Unternehmens kann auferlegt
werden" Vorschüsse an die TeHnehmer-
gemeinschaft zu zahlen. Sie werden von
der Flurberei.nigungsbehörde nach An-
hörung des Trägers des Unternehmens
festgesetzt . ' ·
l)i Nummer 9 erhan folgende· Fassung:
. , 9 . Der T[ctger des Urrüernehmens hat den
von ihm verursachten AnteH an den Ver--
fahrenskosten zu zahlen, Der AnteH wird
von der oberen Flurbereinigungsbehörde
nach Anhörung des Trd.gers des Unter-
nehmens festgesetzt."
59 . § 89 Abs . 2 v1rmj 'Wie folgt gedndert:
a) In Satz t wlnl das VVmt ,.,.rechtskraftig''
das Wmt ..,unanfechtbar· erseL".t.
b) Satz 1 2. Halbsdtz erh,iU folgende Fassung:
1
,,.§ 52 Ahs. '.J: und § 15J: Abs. 2 gelten sinn-
gemäß."
a} [n Satz 4 werden nach dem VVort ,,,Gewässer-
plan1' die Worte ,.mit landschaftspflegerl-
schem Begleitplan'' eingefügt
b} Es wird folgender Satz 5 angefügt:
Wird die Zusammenlegung durchgeführt,
,,,
1
1
um Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind
die entsprechenden Maßnahmen im Zusam-
1
menlegungsplan {§ 100) darzusteUen."'·
65. § 99 Abs. 3 Satz 2 erhäH folgende Fassung:
,,,,Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung
nach § 1 Abs,. 2 des Gesetzes über die Gemein-
schaftsaufgabe ,,,Verbesserung der Agrarstruk-
tur und des Küstenschutzes" vom 3. September
1969 (BundesgesetzbL I S. 1573), geändert durch
das Gesetz zur .Änderung der Gesetze über die
Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S, 2140)., Vorplanungen der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder an-
derer landwirtschaftlicher Stellen sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in
dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die
Erfordernisse der Raumordnung,, der Landes-

542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
planung und des SUidtehaues sind zu beachten;
die übriqen Vorschrifü·n der §§ 38 und 56 sind
nicht anzuwenden."
66. In§ 101 wird die Zahl „62" durch die Zahl „61"
ersetzt.
67. Nach § 1()] werden die folgenden Vorschriften
eingf~fügt:
„Sechsler Teil
Freiwilliger Landtausch
§ 103 a
(1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesse-
rung der Agrarstruktur in einem schnellen und
einfachen Verfahren zusammenzulegen, kann
ein freiwilliger Landlausch durchgeführt wer-
den.
(2) Der freiwillige Landlausch kann auch aus
Gründen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durchgeführt werden.
§ 103 b
(l) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die
Flurbereiniqungsbehörde qeleitetes Verfahren,
in dem im Einverständnis der betroffenen
Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht
werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden
die Vorschriften über die Flurbereinigung sinn-
gemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem
Zweck des freiwilligen Landtausches und den
§§ 103 c bis 103 i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmer-
gemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wert-
ermittlungsverfohren (§§ 27 bis 33), über die
Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55)
und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65)
sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gel-
ten nicht.
§ 103 C
(1) Die Durchführung des freiwilligen Landtau-
sches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flur-
bereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag
soll zurückgewiesen werden, wenn die Antrag-
steller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchfüh-
rung des freiwilligen Landtausches sich verwirk-
lichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist
zu begründen; sie ist den Antragstellern
bekanntzumachen.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Land-
tausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1
Nr. 1 entsprechend.
§ 103 d
Für die Einstellung des Verfahrens ist die
Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs.
und § 86 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 103 e
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zu-
sammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen
ganze Flurstücke getauscht und wege- und
gewässerbauliche sowie bodenverbessernde
Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Be-
gleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
§ 103 f
(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes
tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbe-
hörde hat die Einverständniserklärungen der
betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Be-
stehen keine Bedenken gegen die Durchführung
des freiwilligen Landtausches, faßt die Flur-
bereinigungsbehörde die Vereinbarungen über
die zu tauschenden Grundstücke und über geld-
liche Leistungen, sonstige zwischen den Tausch-
partnern getroffene Regelungen und alle Rechte,
insbesondere die dinglichen Rechte, in einem
Tauschplan zusammen.
(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten
Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu
erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde ver-
schafft sich Gewißheit über die Person der
Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tausch-
partnern abschließend vorzulesen sowie zur
Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen.
Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu
erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht
zustande und ordnet die Flurbereinigungs-
behörde die Einstellung des Verfahrens an;
§ 103 d ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan
erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst
betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender
Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach
der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet
die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung
an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffe-
nen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen
oder öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Einverständniserklärung eines Tausch-
partners oder sonstigen betroffenen Rechtsinha-
bers kann von demjenigen, der das Grundstück
oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem
Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Aus-
führungsanordnung ihm gegenüber unanfecht-
bar wird; dies gilt sinngemäß, wenn einem Drit-
ten ein Recht an dem Grundstück oder an dem
Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs
ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Erklärungen, die zur Durchführung des
freiwilligen Landtausches abgegeben werden,
bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der
gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung,
soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche
Erklärungen eine solche Zustimmung oder
Genehmigung erforderlich wäre.
§ 103 g
Die zur Ausführung des freiwilligen Landtau-
sches erforderlichen Aufwendungen fallen den
Tauschpartnern nach Maßgabe des Tausch-
planes zur Last.

Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 543
§ 103 h
Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erfor-
derlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die
öffentlichen Bücher berichtigt sind.
§ 103 i
Die Durchführung eines freiwilligen Land-
tausches schließt die spätere Durchführung
eines beschleunigten Zusammenlegungsverf ah-
rens oder eines Flurbereinigungsverfahrens
nicht aus.
Siebenter Teil
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren,
beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren
und freiwilligem Landtausch
§ 103 j
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz
oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als
beschleunigtes Zusammenlegungsverf ahren oder
als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§ 103 k
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverf ah-
ren kann ganz oder in Teilen des Zusammen-
legungsgebietes als freiwilliger Landtausch
11
fortgeführt werden.
68. Der bisherige Sechste Teil wird Achter Teil.
69. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Steuern
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis wie
z.B. der Grunderwerbsteuer und der Wertzu-
wachssteuer, und hinsichtlich" gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
die Grunderwerbsteuer, solange sie auf lan-
desrechtlichen Vorschriften beruht."
70. Der bisherige Siebente Teil wird Neunter Teil.
71. In § 113 Nr. 3 sind die Worte "Einspruchs- und
Beschwerdebescheide" durch das Wort „ Wider-
spruchsbescheide" zu ersetzen.
72. § 119 erhält folgende Fassung:
.,§ 119
( 1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat
das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter
nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter
zu bestellen:
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbe-
kannt ist;
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen
Aufenthalt unbekannt ist oder der an der
Besorgung seiner Angelegenheiten verhin-
dert ist;
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der
Aufforderung der Behörde, einen Vertreter
zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht nachgekommen ist;
4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich
das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich
in bezug auf das Grundstück ergebenden
R~chte und Pflichten;
5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche
Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der
Aufforderung der Flurbereimgungsbehörde
oder der oberen Flurbereinigungsbehörde,
einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu be-
stellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist
nicht nachkommen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in
Absatz 1 genannten Fällen ist das Vormund-
schaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz
hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger
der Behörde, die um seine Bestellung ersucht
hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung
und auf die Erstattung seiner baren Auslagen.
Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz
ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt
die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf-
wendungen fest.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und
für pas Amt des Vertreters die Vorschriften über
die Pflegschaft entsprechend."
73. In § 134 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerden"
durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.
74. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die ersuchende Behörde hat der
ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine
Verwaltungsgebühr zu entrichten, es sei
denn, daß in landesrechtlichen Bestimmungen
eine Erstattung vorgesehen ist oder wird.
Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
Anforderung zu erstatten, wenn sie im
Einzelfall fünfzig Deutsche Mark überstei-
gen. Leisten Behörden desselben Rechtsträ.-
gers einander Amtshilfe, so werden die Aus-
11
lagen nicht erstattet.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Nimmt die ersuchte Behörde zur
Durchführung der Amtshilfe eine kosten-
pflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr
die von einem Dritten hierfür geschuldeten
Kosten (Gebühren und Auslagen) zu."
75. § 136 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Vollstreckungsbehörde für Vollstrek-
kungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flur-
bereinigungsbehörde."

544 Bundesgesetzblatt,
76. § 137 crl1~ilt folqcndc Fassung:
,,§ 137
(1) Mit ZwcJn~Jsrnitlcln können durchgesetzt
werden:
l. Verwaltunqsakte der Flurbereinigungsbe-
hörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde,
der Teilnehmergemeinschaft und des Ver-
bcJndcs (§§ 26 a und 26 e);
2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser
Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder
des Verb,mdes (§§ 26 a und 26 e) aufgenom-
mene Verpflichtungscrklärungen und Ver-
einbarungen.
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend.
VoJizugsbehünJe im Sinne des § 7 VwVG ist
die Flurbereinigungsbehörde.
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder
der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse
(§ 17 Abs. 1, §§ 26 d und 26 e Abs. 7) getroffenen
Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach,
so können gegen sie die in den §§ 10 und 12
VwVG genannten Zwangsmittel angewendet
werden."
77. Der bisherige Achte Teil wird Zehnt.er Teil.
78. § 139 wird wie folgt gei:i.ndert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Richter und ihre Stellvertreter müssen
die Befähigung zum Richteramt besitzen. 11
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und
ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines land-
wirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können
ausnahmsweise auch dann berufen werden,
wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hof-
nachfolger übergeben haben. Sie müssen be-
sonderE:! Erfahrungen in der landwirtschaft-
lichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Beru-
fung richtet sich nach Landesrecht; ist danach
eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie
aus Landwirten und Forstwirten bestehen."
79. In § 140 Satz 1 werden nach dem Wort „erge-
hen" und dem nachfolgenden Komma die Worte
,, über die Verurteilung zum Erlaß eines abge-
lehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes"
eingefügt und das Wort „Rechtskraft" durch das
Wort „Unanfcchtbarkeit" ersetzt.
80. § 141 erhält folgende Fassung:
,,§ 141
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten
werden:
1. Verwaltungsakteder oberen Flurbereini-
gungsbehörde und der Flurbereinigungsbe-
hörde bei der oberen Flurbereinigungs-
behörde;
2. Verwaltungsakte der Teilnehmergemein-
schaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
Jahrgang 1976, Teil I
3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teil-
nehmergemeinschaften oder eines Gesamt-
verbandes bei der nach den §§ 26 d und 26 e
für die Aufsicht zuständigen Behörde.
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den
Entscheidungen über Widersprüche gegen die
Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flur-
bereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich
zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139
Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine
solche Bestimmung getroffen, entscheidet die
Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu er-
lassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten
Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen
11
Dberzeugung.
81. § 142 erhält folgende Fassung:
,,§ 142
(1) Die Klage muß innerhalb von zwei Wo-
chen nach Zustellung des Widerspruchsbeschei-
des erhoben werden.
(2) Ist über einen Widerspruch oder über
einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs-
aktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr,
sachlich nicht entschieden worden, so ist die
Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Er-
hebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis
zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit
Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2
braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und
Höhe nicht bestimmt zu sein."
82. § 144 erhält folgende Fassung:
,,§ 144
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage
für begründet hält, kann es den angefochtenen
Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den
Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungs-
behörde oder der oberen Flurbereinigungs-
behörde ganz oder teilweise aufheben und die
Sache, soweit der Widerspruchsbescheid auf-
gehoben wird, zur erneuten Verhandlung und
Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde
oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurück-
verweisen. Diese haben die Beurteilung, die der
Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Ent-
11
scheidung zugrunde zu legen.
83. § 146 Nr. 3 wird gestrichen.
84. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-
digt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten
nur Auslagen auferlegt werden."

Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 545
b) Absatz 4 (~rhält Jol~Jendc Fassung:
,, (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
gelten sinngemäß für das Widerspruchsver-
fahren vor der oberen Flurbereinigungs-
behörde."
85. Der bisherige Neunte Teil wird Elfter Teil.
86. In § 149 werden die Worte „die Beschwerde"
durch die Worte „der Widerspruch", das Wort
,,rechtskräftig" durch das Wort „unanfechtbar"
und das Wort „Beschwerden" durch das Wort
,,Widersprüche" ersetzt.
87. Der bisherige Zehnte Teil wird Zwölfter Teil.
88. In § 151 Sc:itz 2 werden dus Wort „Rechtskraft"
durch das Wort „Unanfechtbarkeit" und der
Punkt nach dem Wort „werden" durch ein Semi-
kolon ersetzt; Satz 3 wird zweiter Halbsatz des
Satzes 2.
89. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teil-
nehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Auf-
gaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die
Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die
Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbe-
hörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2, 2. Halb-
satz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzu-
machen."
90. Der bisherige Elfte Teil wird Dreizehnter Teil.
Artikel 2
Änderung des Reichssiedlungsgesetzes
In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes
vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zu-
Das vorstehende Gesetz
letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz
1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 702), werden nach dem Wort „Teilnehmergemein-
schaften" die Worte „und Verbände der Teilnehmer-
gemeinschaften" eingefügt.
Artikel 3
Uberleitungsvorschrift für die Wertermittlung
Auf anhängige Verfahren, in denen im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine vor-
läufige Besitzeinweisung erfolgt ist, findet § 44
Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung.
Artikel 4
Neubekanntmachung des Flurbereinigungsgesetzes
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Flur-
bereinigungsgesetzes mit neuem Datum bekanntzu-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
zu beseitigen.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen
Karl Ravens
und Städtebau
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 533. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8f1b2debdbeef921….