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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 1769

BGBl. 1976 I S. 1769 · 3.609 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1976, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
                                                                                    Teil I

  1976                                  Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1976
     Tag                                                                              Inhalt
    5, 7. 76   Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
                    800-2
     1769

Z 1997 A

Nr. 79
  Seite
  1769
    5. 7. 76   Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntwein-
               monopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1770
                    612-1, 612-7
    5. 7. 76   Gesetz zur .Ändl~rung cles Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung . . . . . .                                                                      1773
                    7100-1, 7100-5, 71'.!0-1, 8050-20
    1. 7. 76   Fünfundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
               kchrs-ZulcJssungs-Ordnung (25, Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . .                                                          1778
    2. 7. 76   ~ntsdwidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungs-
               ges(dws in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1779
                    9240-1

                                                        Gesetz
                                      zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
                                                                             Vom 5. Juli 1976

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1317), zuletzt geändert durch§ 114 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), wird wie folgt ge-
ändert:
  In § 1 Abs. 1 werden die Worte „der das 18. Le-
bensjahr vollendet hat und" gestrichen.

                                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                           sind gewahrt.
                                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                                               Bonn, den 5. Juli 1976
                                                                    Der Bundespräsident
                                                                          Scheel
                                                                       Der Bundeskanzler
                                                                            Schmidt
                                                               Der Bundesminister
                                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                                 Walter Arendt

                                          Artikel 2
  Für Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes zugegangen sind, bleiben die bisheri-
gen Vorschriften maßgebend.

                                          Artikel 3
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                                          Artikel 4
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 1769. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7a3ab8fd82e1fc16….