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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 1281
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1281
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1975
Nr. 60
Tag In h a 1 t Seite
16. 5. 75 Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen
an die Straf- und Buß-
geldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
2125-4<!2, 2125-4-37, 2125-4-38, 2125-4-45, 2125-4-49, 2125-4-10, 2125-4-23, 2125-4-13, 2121-9-1, 2125-4-29, 2125-
4-44, 2125-4-16, 2125-4-18, 2125-4-47, 7842-2-7, 2125-4-20, 2125-4-11, 2125-4-28, 2125-4-8, 2125-4-5, 2125-4-35,
2125-4-46, 2125-4-1, 2125-4-2, 2125-4-7, 2125-4-36, 2125-4-3, 2125-4-4, 2125-4-19, 2125-4-24, 2125-4-39, 2125-4-9,
2125-4-14, 2125-4<14, 2125-4-48, 2125-4-43, 2125-4-30, 2125-4-15
26. 5. 75 Dreißi~Jsl.c Vc)rordnung zur Anderung der Verordnung über die
Untersuchung der Rhein-
schiffe und -flöße (Z11s<1mmensetzung der Untersuchungskommissionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
9502-4
26. 5. 75 Elite Verordnunu zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammen-
setzung der Untt)rsuchungskommissionen) . . . . . . . . . . .
9502-7
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
30. 5. 75 Verordnung zur An<lerung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der
Leukose des Rinde>s und der Klauentiere-Einfuhrverordnung . .
783 l -1-46-'.l
Verordnung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen
an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes
zur Gesamtreiorm des Lebensmittelrechts
Vom 16. Mai
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Allgemeine Fremdstoff-Verordnung
Artikel 2 Farbstoff-Verordnung
Artikel 3 Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung
Artikel 4 Höchstmengenverordnung Pflanzen-
schutz, pflanzliche Lebensmittel
Artikel 5 Antioxydantien-Verordnung
Artikel 6 Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung
Artikel 7 Verordnung über vitaminisierte Lebens-
mittel
Artikel 8 Verordnung gegen die Verwendung von
Mineralölen im Lebensmittelverkehr
Artikel 9 Höchstmengenverordnung, tierische
Lebensmittel
Artikel 10 Fleisch-Verordnung
Artikel 11 Hackfleisch-Verordnung
Artikel 12 Verordnung über Blutplasma
Artikel 13 Verordnung über Fleischbrühwürfel und
ähnliche Erzeugnisse
Artikel 14 Verordnung über hygienische Anforde-
rungen an Milch und Milcherzeugnisse
bei der Einfuhr
Artikel 15 Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-
Abgabe
Artikel 16 Verordnung über Frauenmilchsammel-
stellen
Artikel 17 Verordnung über Knochenfett
Artikel 18 Verordnung über chemisch behandelte
Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwen-
dung von Getreidemahlerzeugnissen her-
1975
gestellte Lebensmittel und Teigmassen
aller Art
Artikel 19 Verordnung über Teigwaren
Artikel 20 Verordnung über Obsterzeugnisse
Artikel 21 Fruchtbehandlungsverordnung
Artikel 22 Schwefeldioxid-Verordnung
Artikel 23 Verordnung über Honig
Artikel 24 Verordnung über Kunsthonig
Artikel 25 Verordnung über Speiseeis
Artikel 26 Kaugummi-Verordnung
Artikel 27 Verordnung über Kaffee
Artikel 28 Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und
Kaff ee-Z usa tzstoff e
Artikel 29 Verordnung über Kakaoschalen
Artikel 30 Verordnung über Tee und teeähnliche
Erzeugnisse
Artikel 31 Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
Artikel 32 Verordnung über Tafelwässer
Artikel 33 Verordnung über koffeinhaltige
Erfrischungsgetränke
Artikel 34 Essenzen-Verordnung
Artikel 35 Verordnung über den Verkehr mit Essig
und Essigsäure
Artikel 36 Verordnung über die Zulassung fremder
Stoffe als Zusatz zu Speisesalz
Artikel 37 Tabakverordnung
Artikel 38 Verordnung über nikotinarmen und
nikotinfreien Tabak
Artikel 39 Berlin-Klausel
Artikel 40 Inkrafttreten

1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 des Gesetzes zur
Gesamfr(~form des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
qust 1974 (Bundesgesetzbl. J S. 1945) wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz ver-
ordnet:
Artikel 1
Allgemeine Fremdstoff-Verordnung
§ 6 dt~r Allgemeinen Frerndstoff-Verordnung vom
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt
geändert durch die) Verordnung zur Änderung der
Konservierungsst.off-Veronlnung und anderer le-
bensmittelrechtliclwr Verordnungen vom 31. Januar
1975 (Bundesgescl.zl>I. l S. 429), erhült folgende Fas-
sung:
,,§ 6
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Sutz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lelwnsmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 1945) wird bestraft,
wer
1. bei der Herstellung von Lebensmitteln, die dazu
bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht zu werden,
a) fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5,
8, 8 a, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchst-
mengen hinaus zusetzt,
b) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 den dort festgesetz-
ten Gehalt an Ammoniumstickstoff über-
schreitet oder
c) fremde Stoffe unter Verstoß gegen die in § 1
Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 a Abs. 1 festge-
setzten Rein heitsm1forderungen zusetzt oder
2. entgegen § 3 a Abs. 2 oder 3 aufgeschäumte
Schlagsahne oder unter Verwendung von aufge-
schäumter Schlagsahne hergestellte Zubereitun-
gen, die er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnet!~ Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe nicht
in Packungen oder Behältnissen abgibt oder
2. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht."
Artikel 2
Farbstoff-Verordnung
§ 9 der Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie-
rungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittel-
rechllicher V(~rordnungen, erhält folgende Fassung:
,,§ 9
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer entgegen § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ,
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 Stoffe oder Vermi-
schungen, die zum Färben von Lebensmitteln be-
stimmt sind, nicht in Packungen oder Behältnis-
sen abgibt oder
2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht."
Artikel 3
Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung
§ 4 der Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung
vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 761)
erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Le-
bensmittel entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 mit
Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen behan-
delt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 ordnungs-
widrig."
Artikel 4
Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz,
pflanzliche Lebensmittel
§ 3 der Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz,
pflanzliche Lebensmittel in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 536) erhält folgende Fassung:
,,§ 3
(1) Wer entgegen§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) in Verbindung
mit § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 2 dieser Verordnung
1. Lebensmittel, in oder auf denen Reste der in An-
lage 1 aufgeführten Stoffe über die zulässigen
Höchstmengen hinaus vorhanden sind, oder
2. Pflanzen, Pflanzenteile oder Erzeugnisse pflanz-
licher Herkunft, in oder auf denen in Anlage 2
aufgeführte Stoffe vorhanden sind, als Lebens-
mittel

Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1283
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist nach § 52
Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes strafbar. Wer eine in Satz 1 bezeich-
nete I-Iandlung fahrlässig oder leichtfertig begeht,
handelt nach § 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Lebensmittel, bei de-
nen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
über die zulässigen Höchstmengen hinaus
vorhanden sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-
zeichnung lagert oder aufbewahrt oder
2. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 Lebensmittel, bei de-
nen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
über die zulässigen Höchstmengen hinaus vor-
handen sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-
zeichnung oder ohne die vorgeschriebene schrift-
liche Erklärung abgibt."
Artikel 5
Antioxydantien-Verordnung
§ 7 der Antioxydantien-Verordnung vom 28. No-
vember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie-
rungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittel-
rechtlicher Verordnungen, erhält folgende Fassung:
11 §7
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht zu werden, einen
in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoff,
Orthophosphorsäure oder Propylenglykol über
die in § 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-
setzt,
2. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht zu werden, einen
in Anlage 1 aufgeführten Stoff oder Propylengly-
kol unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 festge-
setzten Reinheitsanforderungen zusetzt oder
3. entgegen § 4 oder § 5 bei Lebensmitteln, die er
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, den Gehalt
an fremden Stoffen nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Le-
bensmittel, denen zu den in § 1 bezeichneten Zwek-
ken ein in den Anlagen 3 oder 4 Buchstabe B aufge-
führter Stoff unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 2
festgesetzten Anforderungen an seine Zusammen-
setzung zugesetzt worden ist, gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetze•s
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe, Ver-
mischungen oder Lebensmittel nicht in
Packungen oder Behältnissen abgibt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht."
Artikel 6
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Nach § 3 a der Lebensmittel-Kennzeichnungsv~r-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt ge-
ändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom
14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 938). wird fol-
gende Vorschrift eingefügt:
,,§ 3 b
Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. Augm~t 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945}
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 Abs. 2 Lebensmittel in Packungen oder Behält-
nissen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung
(§§ 2 bis 3 a) gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
Artikel 7
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Nach § 2 der Verordnung über vitaminisierte Le-
bensmittel vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I
S. 538) wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 2 a
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer ent-
gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 vitaminisierte Lebensmittel
ohne Anmeldung gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
nungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 2 vitaminisierte Lebensmittel unverpackt oder in
nicht vorschriftsmäßig gekennzeichneten Packun-
gen oder Behältnissen gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt."

1284 Buncksgeselzblatt,
Artikel 8
Verordnung gegen die Verwendung
von Mineralölen im Lebensmittelverkehr
Nach § 2 a der Verordnung gegen die Verwen-
dung von Mineralölen im Lebensmittelverkehr vom
22. JanuM l9]B (Reichsgesetzbl. I S. 45), geändert
durch die Tctbdk verordnung vom 19. Dezember 1959
(Bundesnesdzhl. J S. 730), wird folgende Vorschrift
eingc~füg t:
,,§ 2 b
Nach § 52 Abs. Nr. 11 des L<:IH~nsmittel- und Be-
clarfsgegenslündegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1945) wird beslrnft, wer
1. Lebensmittel, die nach § 1 als verfälscht anzu-
sehen sind, oder
2. entgegen § 2 Mirwralöle oder mineralölhaltige
Stoffe
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
. delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 9
Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel
§ 3 der Höchstmengenverordnung, tierische Le-
bensmittel vom 15. November 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1710) wird wie folgt gelindert:
1. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält
folgende Fassung:
,,(2) Zuwiderhandlungen 9egen das Verbot in
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegcsetzes vom 15. August 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1945), Lebensmittel gewerbsmä-
ßig in den Verkehr zu bringen, in oder auf denen
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Abbau oder Reaktionsprodukte vorhanden sind,
die die in § 2 Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen
überschreiten, sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 des Le-
bensmittel- und Bedarf sgegenständegesetzes
strafbar. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Hand-
lung fahrlässig oder leichtfertig begeht, handelt
nach § 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsge9enstände9esetzcs ordnungswidrig."
Artikel 10
Fleisch- Verordnung
§ 12 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 553), geändert durch die Verordnung zur
Änderung der Konservjerungsstoff-Verordnung und
anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen, er-
hält folgende Fassung:
,,§ 12
(1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des LE~bensrniltel- und
Bedarfs9egenständegesetzcs vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1945) wird bestraft, wer
Jahrgang 1975, Teil I
1. Fleischerzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem
Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die
nach § 3 oder § 4 a als verfälscht anzusehen und
auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausge-
schlossen sind,
2. Fleischerzeugnisse, die entgegen § 4 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den er-
forderlichen Angaben kenntlich gemacht sind,
3. Fleischerzeugnisse unter einer Bezeichnung, An-
gabe oder Aufmachung, die nach § 4 b als irre-
führend anzusehen ist, oder
4. entge9en § 8 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete
Stoffe
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
ge9enständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe
oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-
nen Packungen oder Behältnissen abgibt oder
3. entgegen § 6 Abs. 3 auf Packungen oder Behält-
nissen die erforderlichen Angaben nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
(3) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-
stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festge-
setzten Höchstmen9en hinaus zusetzt,
2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1
Nr. 8 festgesetzten Höchstmengen hinausgehen-
den Gehalt an fremden Stoffen gewerbsmäßig in
den Verkehr bringt,
3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver-
wendung bei der Herstellung von Fleischerzeug-
nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten
Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen hin-
aus zusetzt,
4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-
stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß
gegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3
oder § 2 Abs. 1 zusetzt oder
5. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 Erzeugnisse, die er
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."

Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1285
Artikel 11
Hackfleisch-Verordnung
§ 11 der lli:lckf leisch-Verordnung vom 16. Juli
1965 (BundPsgeselzhl. l S. b19) erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 11
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
bensmittel- und BedarfsgcgensUindegesetzes vom
15. August l 974 (Bundcsgeselzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fohrlässig in § 1 be-
zeichnete Erzeugnisse entgegen den §§ 3, 4, 5 oder 7
gewerbsmäßig herstellt, aufb(?wahrt, befördert oder
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegensttindegesetzes wird bestraft, wer
1. Erzeugnisse, die nach § 9 als nachgemacht oder
verfälscht anzusehen sind, oder
2. Erzeugnisse unter einer Jfozeichnung, die nach
§ 10 als irrefüluend anzusehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete l-Iandlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a d('S Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes llilndelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig die nach § 8 vorgeschriebene Reinigung oder
Desinfektion nicht oder nicht vorschriftsmäßig aus-
führt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder
Umhüllungen die erforderlichen Angaben nicht
11
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Artikel 12
Verordnung über Blutplasma
Nach § 5 der VerorclnunrJ über Blutplasma vom
14. September 1939 (Reichsgcsetzbl. I S. 1774), geän-
dert durch die Fleisch-Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1959 (Bundesgesetzbl. J S. 726), wird folgende
Vorschrift eingf~fügt:
,,§ 5 a
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Blutplasma herstellt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständcgesetzes wird bestraft, wer ent-
gegen § 2 Abs. 1 Blutplasma ohne Genehmigung
herstellt. Wer eine,in Satz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
11
nungswidrig.
Artikel 13
Verordnung über Fleischbrühwürfel
und ähnliche Erzeugnisse
Nach § 8 der Verordnung über Fleischbrühwürfel
und ähnliche Erzeugnisse vom 27. Dezember 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1672), geändert durch die Ver-
ordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), wird folgende Vor-
schrift eingefügt:
,,§ 8 a
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Er-
zeugnisse unter Verstoß gegen eine Vorschrift der
§§ 1, 2, 3, 5, 6 oder 8 gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
nungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse
unter Verstoß gegen eine Vorschrift der §§ 4 oder 8
gewerbsmäßig herstellt."
Artikel 14
Verordnung über hygienische Anforderungen
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
§ 4 der Verordnung über hygienische Anforde-
rungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Ein-
fuhr vom 23. Dezember 1969. (BundesgesetzbL I
S. 2423), geändert durch Verordnung vom 23. Juli
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1141), erhält folgende
Fassung:
,,§ 4
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig eingeführte
Rohmilch entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 an einen ande-
ren Abnehmer als an eine Molkerei abliefert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Milch oder
Rohmilch unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 oder 2
Satz 1 oder Milcherzeugnisse unter Verstoß gegen
§ 2 oder § 2 a in den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung einführt."
Artikel 15
Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe
§ 6 der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-
Abgabe vom 24. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 477)
erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1286 Bundesgesetzblatt,
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Rohmilch abgibt, die
a) nicht in der eigenen Betriebsstätte gewonnen
worden ist oder
b) nicht den Anforderungen der Anlage ent-
spricht,
2. entgegen § 1 Abs. l Satz 2 Rohmilch außerhalb
der Betriebsstätte, in der sie gewonnen worden
ist, abgibt,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz l Erzeugnisse abgibt,
die
a) nicht in der Betriebsstätte, in der die Roh-
milch gewonnen worden ist, oder
b) nicht aus Rohmilch, die den Anforderungen
der Anlage entspricht,
hergestellt worden sind,
4. als Milcherzeuger Rohmilch unmittelbar an Ver-
braucher abgibt oder aus Rohmilch hergestellte
Erzeugnisse abgibt, obwohl die Bescheinigungen
oder Zeugnisse nach § 2 Abs. 2 ihm nicht erteilt
worden sind oder nicht mehr gelten, oder
5. entgegen § 3 Satz 1 die Abgabe von Rohmilch
oder daraus hergestellten Erzeugnissen nicht
oder nicht rechtzeitig einstellt."
Artikel 16
Verordnung über Frauenmilchsammelstellen
Nach § 4 der Verordnung über Frauenmilchsam-
melstellen vom 15. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I
S. 642) wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 4 a
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer entge-
gen § 2 Frauenmilch ohne Genehmigung abgibt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 17
Verordnung über Knochenfett
Nach § 2 der Verordnung über Knochenfett vom
8. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 565) wird folgende
Vorschrift eingefügt:
,,§ 2 a
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 hergestelltes
Knochenfett oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Knochenfett in nicht oder
nicht vorschriftsmäßig qekennzeichneten Pak-
kungen, Behältnissen oder Umhüllungen
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnun9swidrig.
Jahrgang 1975, Teil I
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig gegen § 1 Abs. 2 verstößt."
Artikel 18
Verordnung über chemisch behandelte Getreide-
mahlerzeugnisse, unter Verwendung von Getreide-
mahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel und
Teigmassen aller Art
Nach § 3 der Verordnung über chemisch behan-
delte Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung
von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebens-
mittel und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), zuletzt geändert
durch die Verordnung zur Anderung der Allgemei-
nen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmil-
telrechtlicher Verordnungen vom 14. März 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 345), wird folgende Vorschrift
eingefügt:
,,§ 3 a
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Nr. 1 Erzeugnisse, die als Lebensmittel an andere
abgegeben werden sollen, mit den dort genannten
Chemikalien behandelt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. Chemikalien entgegen § 1 Nr. 2 gewerbsmäßig
herstellt oder in den Verkehr bringt,
2. Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung
derselben hergestellte Lebensmittel oder Teig-
massen, die nach § 2 als verfälscht anzusehen
sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
3. Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung
derselben hergestellte Lebensmittel oder Teig-
massen entgegen § 3 Satz 2 mit einem Hinweis
auf den Gehalt an Vitamin C gewerbsmäßig in
den Verkehr bringt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 19
Verordnung über Teigwaren
Nach § 5 der Verordnung über Teigwaren vom
12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181), zuletzt
geändert durch die Eiprodukte-Verordnung vom
19. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 537, 1031),
wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 5a
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. Teigwaren, die nach § 3 als verdorben anzusehen
sind,

Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1287
2. TeigwMcn, die~ nc1ch § 4 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 als
verfälscht c1nzusPhen sind,
3. Teigwan~n, die rrnch § 4 Nr. 5 als verfälscht anzu-
sehen sind, ohne die erforderliche Kenntlich-
machung oder
4. Teigwaren mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-
sehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesctzcs ordnungswidrig."
Artikel 20
Verordnung über Obsterzeugnisse
Nach § 29 a der Verordnung über Obsterzeugnisse
vom 15. Juli 1933 (Reichsgesctzbl. I S. 495), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Obsterzeugnisse vom 12. Novem-
ber 1974 (Bundesgcsetzbl. I S. 3185), wird folgender
Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt VI
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 b
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bcdarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Obsterzeug-
nisse unter Verstoß gegen eine Vorschrift der §§ 4,
10, 18 oder 25 gewerbsmäßig herstellt oder in den
Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständcgcsetzes wird bestraft, wer
1. a) Obsterzeugnisse, die nach den §§ 5, 11, 19
oder 26 als verdorben anzusehen sind,
b) Obsterzeugnisse, die nach den §§ 6, 12, 20
oder 27 als nachgemacht anzusehen sind,
c) Obsterzeugnisse, die nach § 7 Nr. 1 bis 3, 5 bis
8, 10, 11, 13 oder 15 bis 22, § 13 Nr. 1 bis 13,
15, 17, 19 oder 20, § 21 Nr. 1 bis 10, 12 bis 17,
19 oder 21 oder § 28 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 10, 13 bis
15, 17 oder 19 bis 2 l als verfälscht anzusehen
sind,
d) Obsterzeugnisse, die nach § 7 Nr. 4, 9, 12
oder 14, § 13 Nr. 14, 16 oder 18, § 21 Nr. 11,
18 oder 20 oder § 28 Nr. 3, 9, 11, 12, 16 oder 18
als verfälscht anzusehen sind, ohne die erfor-
derliche Kenntlichmachung oder
e) Obsterzeugnisse mit einer Bezeichnung, An-
gabe oder Aufmachung, die nach den §§ 8, 14,
22 oder 29 als irreführend anzusehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
2. andere Erzeugnisse als Obstpektin oder Obst-
geliersäfte unter Verstoß gegen § 29 a gewerbs-
mäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 21
Fruchtbehandlungsverordnung
§ 7 der Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
Konservierungsstoff-Verordnung und anderer le-
bensmittelrechtlicher Verordnungen, erhält folgende
Fassung:
,,§ 7
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer
1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
fremde Stoffe über die in § 2 festgesetzten Höchst-
mengen hinaus oder unter Verstoß gegen Rein-
heitsanforderungen nach § 1 Abs. 2 zusetzt oder
2. entgegen § 3 oder § 4 Lebensmittel, die er ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Lebens-
mittel, die nach § 5 als nachgemacht oder verfälscht
anzusehen sind, gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt · nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
nungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 a Abs. 1 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben a, b oder c genannte Stoffe nicht in Pak-
kungen oder Behältnissen abgibt oder
2. entgegen § 4 a Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht."
Artikel 22
Schwefeldioxid-Verordnung
§ 7 der Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung zur Änderung der Kon-
servierungsstoff-Verordnung und anderer lebens-
mittelrechtlicher Verordnungen, erhält folgende
Fassung:
,,§ 7
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S . .i945) wird be-
straft, wer
1. bei der Herstellung der in Anlage 1 bezeichneten
Lebensmittel, soweit sie dazu bestimmt sind, ge-

1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
werbsm~ißig in den Verkehr gebracht zu werden,
einen der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe über
die in der Anlage 1 festgesetzten Höchstmengen
hinaus oder unter Verstoß gegen Reinheitsanfor-
derungen der Anlage 4 zusetzt,
2. bei der llerstellun~f von Lebensmitteln, soweit
sie dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht zu werden, einen der in § 1
Abs. l aufgeführten Stoffe als technischen Hilfs-
stoff unter Ub<!rschrnitung der in Anlage 2 fest-
gesetzten Restgehalte oder unter Verstoß gegen
Reinheitsanforderungen der Anlage 4 verwendet
oder
3. entgegen § 3, § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
macht.
Wer eine in Satz l bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig.
(2) Orclnungswid rig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Stoffe nicht in Packungen
oder Behältnissen abgibt oder
2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht."
Artikel 23
Verordnung über Honig
Nach § 4 der Verordnung über Honig vom
21. März 1930 (Reichsgesetzbl. J S. 101) wird folgen-
der Abschnitt eingefügt:
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 4a
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. Erzeugnisse, die nach § 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 als
verdorben anzusehen sind,
2. Erzeugnisse, die nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7 als ver-
dorben anzusehen sind, ohne die erforderliche
Kenntlichmachung,
3. Erzeugnisse, die nach § 3 Nr. 1, 4 oder 5 als nach-
gemacht oder verfälscht anzusehen sind,
4. Erzeugnisse, die nach § 3 Nr. 2 oder 3 als nach-
gemacht oder verfälscht anzusehen sind, ohne
die erforderliche Kenntlichmachung oder ohne
Oxymethylfurfurol oder
5. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 4 als irreführend anzu-
sehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 24
Verordnung über Kunsthonig
Nach § 5 a der Verordnung über Kunsthonig vom
21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 102), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Farbstoff-
Verordnung vom 20. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 74), wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 5b
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
Kunsthonig gewerbsmäßig herstellt oder in den Ver-
kehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarf sgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. Kunsthonig, der nach § 3 als verdorben anzu-
sehen ist,
2. Kunsthonig, der nach § 4 als verfälscht anzu-
sehen ist, oder
3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-
sehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 25
Verordnung über Speiseeis
Nach § 7 der Verordnung über Speiseeis vom
15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 510), zuletzt ge-
ändert durch die Eiprodukte-Verordnung, wird fol-
gender Abschnitt eingefügt:
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7a
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
Speiseeis oder Halberzeugnisse gewerbsmäßig her-
stellt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. Speiseeis oder Halberzeugnisse, die nach § 5 als
verdorben anzusehen sind,
2. Speiseeis oder Halberzeugnisse, die nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 12 bis 19, 21, 22 oder Abs. 2
als nachgemacht oder verfälscht anzusehen sind,
3. Speiseeis, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 23 als nachge-
macht oder verfälscht anzusehen ist, ohne die
erforderliche Kenntlichmachung oder
4. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 7 als irreführend anzu-
sehen ist,

Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1289
gewcrbsm~ißig in d(:n Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnde 1 Iandl un~J fclhrlässig begeht, han-
delt nach § 5] Abs. 1 des Lelwnsmittel- und Bedarfs-
gegcnsU:inckges(:lzPs ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lt>bensmi ttel- und ßecldrfsgqJensUindegesetzes
hcmdelt, wer vorsd lzlich oclc:r fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Spc:isceiskonserven oder
Speiseeispulver w;werhsrn~ißig in den Verkehr
bringt oder
2. entgegen § 3 Abs. 2 c:rnf Pilckungen oder Behält-
nissen diP crforderliclwn An9aben nicht oder
nicht in der vorg<~sc:hriebencn Weise macht."
Artikel 26
Kaugummi-Verordnung
§ 3 der Kaugummi-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. S<:pl.<:mber 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1825) erhält folgc:ncle Fassung:
,,§ 3
Nach Artikt:l 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ge-
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. l 945) wird bestraft, wer
l. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe
unter Verstoß gegen die in § l Abs. 2 festgesetz-
ten Reinheitsanforderungen zusetzt oder
2. Kaugummi, den er gewerbsm~ißi~J in den Verkehr
bringt, nicht oder entgegen § 2 Abs. 1 nicht in
der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete H,mdlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 27
Verordnung über Kaffee
§ 7 a der Verordnung über JC:lffee vom 10. Mai
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 169), gt!ändert durch die
Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Kaffee vom 26. Mi:irz 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 171),
erhält folgende Fassung:
,,§ 7 a
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vorn 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
l. a) Erzeugnisse mit einer nach § 2 Abs. 5 ver-
botenen Angabe,
b) Erzeugnisse, die nach § 3 als verdorben anzu-
sehen sind,
c) Erzeugnisse, die nach § 4 als nachgemacht
anzusehen sind,
d) Erzeugnisse, die nach § 5 Nr. 1, 2, 4 bis 9,
11 bis 14, 16, 17 oder 19 als verfälscht anzu-
sehen sind,
e) Erzeugnisse, die nach § 5 Nr. 3, 10, 15 oder 18
als verfälscht anzusehen sind, ohne die erfor-
derliche Kenntlichmachung oder
f) Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe
oder Aufmachung, die nach § 6 als irreführend
anzusehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
2. Maschinen oder Vorrichtungen entgegen § 7 ge-
werbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer
1. geröstetem Kaffee, der dazu bestimmt ist, ge-
werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
in § 2 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe unter
Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 festgesetzten
Reinhei tsanforderungen zusetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 gerösteten Kaffee,
den er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich macht oder
3. entgegen § 2 Abs. 6 Getränke oder sonstige Zu-
bereitungen, die unter Verwendung von glasier-
tem geröstetem Kaffee hergestellt sind und in
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wer-
den, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 28
Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe
und Kaffee-Zusatzstoffe
Nach § 5 der Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe
und Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930 (Reichs-
gesetzbl. I S. 171), geändert durch Verordnung vom
27. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 359), wird folgen-
der Abschnitt eingefügt:,
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 5a
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Kaffee-Ersatz-
stoffe oder Kaffee-Zusatzstoffe entgegen § 2 ge-
werbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. Erzeugnisse, die nach § 3 als verdorben anzu-
sehen sind,
2. Erzeugnisse, die nach § 4 als verfälscht anzu-
sehen sind, oder
3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-
sehen ist,

1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz l bezeichnete Hand] ung fahrlässig begeht, han-
delt rwch § 53 /\ bs. 1 des Ldwnsmittel- und Bedarfs-
gegensUi nd('geselzcs ordnungswidrig."
Artikel 29
Verordnung über Kakaoschalen
Nach § 3 dPr Verordnung über Kakaoschalen vom
31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 17) wird
folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 3 a
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesges(~tzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer gepul-
verte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit ge-
pulverten Kakc1oschalen vermischt sind, gewerbs-
mäßig in den Verkehr brinrJt. Wer eine in Satz 1
bezeichnete I-fi.rndlung fohrlässig begeht, handelt
nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes orclnunnswiclrig."
Artikel 30
Verordnung über Tee
und teeähnliche Erzeugnisse
Nach § 7 der Verordnung über Tee und tee-
ähnliche Erzeugnisse vom 12. Dezember 1942
(Reichsgesetzbl. T S. 707) wird folgende Vorschrift
eingefügt:
,,§ 7 a
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesctzes vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
entgegen § 2 Satz l teeähnliche Erzeugnisse ohne
Genehmigung gewerbsmäßig herstellt oder in den
Verkehr bringt. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenstdndegesetzes wird be-
straft, wer
1. andere als die in § 1 genannten Erzeugnisse unter
der Bezeichnung Tee~ oder Teemischung,
2. teeähnliche Erzeugnisse entgegen § 3 mit Be-
zeichnungen, /\ ufmachungen oder Angaben, die
eine Verwechslung mit Tee nicht ausschließen,
3. teeähnliche Erzeugnisse, die entgegen § 4 Satz 2
in anderen als den zugelassenen Wortverbindun-
gen als Tee bezeichnet sind, oder
4. Tee oder teeähnliche Erzeugnisse entgegen § 5
mit Bezeichnungen, Aufmachungen oder Anga-
ben, die auf eine diätetische oder gesundheit-
liche Wirkung hinweisen,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be-
geht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzcs ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vors~itzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 teeähnliche Erzeugnisse nicht in Packungen oder
Behältnissen in den Verkehr bringt."
Artikel 31
Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
§ 4 der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 762),
geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 479), erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
1. Trinkwasser, das dazu bestimmt ist, gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
fremde Stoffe über die in § 1 festgesetzten
Höchstmengen hinaus zusetzt oder
2. den Gehalt an fremden Stoffen in Trinkwasser
entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 32
Verordnung über Tafelwässer
Nach § 12 der Verordnung über Tafelwässer vom
12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), ge-
ändert durch Verordnung vom 11. Februar 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 199), wird folgender Abschnitt
eingefügt:
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 12 a
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
des § 8 Abs. 1 zum Schutz der Gesundheit zuwider-
handelt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. Tafelwässer, die entgegen § 7 Abs. 3, 5, 6 oder 7
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
mit den erforderlichen Angaben versehen sind,
2. Tafelwässer, die nach § 9 als verdorben oder
nach § 10 als nachgemacht oder verfälscht anzu-
sehen sind, oder
3. Tafelwässer mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 11 als irreführend anzu-
sehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1, Tafelwässer nicht in ver-
schlossenen Gefäßen gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt,

Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1291
2. entgegen § 7 Abs. 2 oder 7 auf den Gefäßen die
erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise macht."
Artikel 33
Verordnung über koffeinhaltige
Erfrischungsgetränke
Nach § 1 der Verordnung über koffeinhaltige Er-
frischungsgetränke vom 24. Juni 1938 (Reichsgesetz-
blatt I S. 691) wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 1 a
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer ent-
gegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Hand-
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bcdarfsg(-~genständegesetzes
ordnungswidrig."
Artikel 34
Essenzen-Verordnung
§ 12 der Essenzen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung zur Änderung der Konservierungsstoff-
Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher
Verordnungen, erhält folgende Fassung:
,,§ 12
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführte
Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zube-
reitungen verwendet oder zusetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte
Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zuberei-
tungen verwendet.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. Erzeugnisse mit einer nach § 2 Abs. 4 oder § 5
Abs. 4 zweiter Halbsatz unzulässigen Bezeich-
nung oder Angabe oder ohne die nach § 5 Abs. 4
erster Halbsatz vorgeschriebene Kenntlich-
machung,
2. Erzeugnisse, die nach § 7 als nachgemacht oder
verfälscht anzusehen sind, oder
3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 8 als irreführend anzu-
sehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder nicht
ordnungsgemäß mit dem dort vorgeschriebenen
Hinweis versieht,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt oder
3. auf diesen Packungen oder Behältnissen entgegen
§ 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in
der vorgeschriebenen Weise macht.
(4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
1. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht zu werden, nach dieser
Verordnung zugelassene fremde Stoffe der An-
lage 3 unter Verstoß gegen die dort festgesetzten
Reinheitsanforderungen zusetzt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe,
die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht zu werden, nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,
3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Lebensmittel,
die er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
lich macht oder
4. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt, mit einem höheren als in § 3 Abs. 3
Satz 3 festgesetzten Gehalt an Ammoniumchlorid
herstellt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 35
Verordnung über den Verkehr
mit Essig und Essigsäure
§ 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig
und Essigsäure vom 25. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 732) erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vor-
schriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnis-
sen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in
den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Satz 1 Essigsäure an Letztver-
braucher abgibt,
3. entgegen § 3 Satz 2 Essigsäure in Behältnissen
ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise abgibt
oder
4. entgegen § 3 Satz 3 Behältnissen mit Essigsäure
keine Gebrauchsanweisung beigibt.
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Essig
oder Essigsäure, die nicht in der nach § 4 vorge-

1292 BundesgesetzbJatt,
schriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1
oder 2 bezeichnete . Handlung fahrlässig begeht,
handelt nach§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständege~etzes ordnungswidrig."
Artikel 36
Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe
als Zusatz zu Speisesalz
§ 5 der Verordnung über die Zulassung fremder
Stoffe als Zusatz zu Speisesalz vom 5. August 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 615) erhält folgende Fassung:
., 5
Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ge-
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. Speisesalz, das dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht zu werden, die in § 1
Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 genannten fremden Stoffe
über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus
zusetzt oder
2. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 oder § 3 Speisesalz,
das er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 37
Tabakverordnung
§ 10 der Tabakverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundesgesetz-
. blatt I S. 178), geändert durch die Vierte Verord-
nung zur Änderung der Tabakverordnung vom
16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3562), erhält
folgende Fassung:
n§ 10
(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen ent-
gegen § 4 in Anlage 3 aufgeführte Stoffe, Pflan-
zen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen ver-
wendet,
2. Tabakerzeugnisse, die nach § 5 als nachgemacht
oder verfälscht anzusehen sind, gewerbsmäßig in
den Verkehr bringt oder
3. Tabakerzeugnisse mit einer Bezeichnung oder
Angabe, die nach § 6 als irreführend anzusehen
ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Bonn, den 16. Mai 1975
Jahrgang 1975, Teil I
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des LebensmittPl-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
1. Tabakerzeugnissen fremde Stoffe über die in An-
lage 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder
unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 festgesetz-
ten Reinheitsanforderungen zusetzt oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 den Gehalt an frem-
den Stoffen nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise kenntlich macht.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur ·Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 38
Verordnung über nikotinarmen
und nikotinfreien Tabak
Nach § 4 der Verordnung über nikotinarmen und
nikotinfreien Tabak vom 12. Mai 1939 (Reichsge-
setzbl. I S. 912) wird folgende Vorschrift eingefügt:
n§ 4 a
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Mittel zur Verringerung des Niko-
tingehalts im Rauch oder
2. Tabakerzeugnisse mit einer Bezeichnung, Auf-
machung oder Angabe, die nach § 4 als irrefüh-
rend anzusehen ist,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 39 ·
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
auch im Land Berlin.
Artikel 40
Inkrafttreten
. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
-·
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 1281. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 896dbb867f0454d8….