Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 437
BGBl. 1974 I S. 437 · 40.220 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1974 Ausgq~cben zu Bonn am 2. Miirz 1974
Tag Inhalt
27. 2. 74 Zweiles Geselz zur Anderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deut-
437
Z 1997 A
1 Nr. 20
Seite
schen Pilms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
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22. 2. 74 S()ci1sl(' Vcrord111111q z11r NeulcstseLzun9 des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der
/11lilss1111q vo11 /\n1(•i„r·11<itm! ,!ls Znsatz zu Lebensmitleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
2125-1<11
27. 2. 74 Bek,rn11!.111c1d1u1HJ i1li('r d(!ll Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
sl.<!ll111HJPI1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ••. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •. •. . .• 446
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11d()scwsl'lzbl<11J Teil fl Nr. lO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkirnclunqen im Bundc~sanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Rechtsvorschrilkn der Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom 27. Februar 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des
deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1352), geändert durch das Gesetz vom
9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geünderl:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„zu steigern" die Worte „und die Struktur
der Filmwirtschaft zu verbessern" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt uefdßt:
,, (2) Die Anstalt 9evv ührt Förderungshilfen
1. an Produzcnlen zur Herstellung deutscher
Filme (§§ 8, 9 und 13),
2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung
und Verbesserunq der technischen Anla-
gen, zur NeuqestaHlm~J 11nd zur Ausstat-
tung von Filmtht!alern (§ 14),
3. zur Verwirklichung von Vorhaben im Be-
reich d(ir Filmwirtschaft (§§ 14a bis 14c),
4. zur Werbung für den deutschen Film im
In- und Ausland. /j
2. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „sieben" durch das
Wort „neun" ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiund-
dreißig Mitgliedern:
1. fünf Mitgliedern, gewählt vorn Deutschen
Bundestag,
2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,
3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundes-
regierung,
4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptver-
band Deutscher Filmtheater e. V.,
5. einem Mitglied, das gemeinsam von der
Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der
Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. zu
benennen ist,
6. drei Mitgliedern, benannt vom Verband
Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,
7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-
gemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-
produzenten e. V.,
8. einem Mitglied, benannt vom Bundesverband
Deutscher Film- und A V Produzenten e. V.,
9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der
Filmverleiher e. V.,

438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
10. einem Mitglied, benannt von der Export-
Union der Deutschen Filmindustrie e. V.,
11. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech-
nischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
12. zwei Mitgliedern, die als Filmscha.ffende tätig
sind, benannt von der Rundfunk-Fernseh-
film-Union im Deutschen Gewerkschafts-
bund,
13. je einem Mitglied, das als Filmjournalist tä-
tig ist, benannt vom Deutschen Journalisten-
verband e. V. und von der Deutschen Journa-
listen-Union in der Industriegewerkschaft
Druck und Papier,
14. je einem Mitglied, benannt von der evange-
lischen und der katholischen Kirche,
15. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits-
gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten der Bundesrepublik Deutsch-
land (ARD) und der Anstalt des öffentlichen
Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen"."
4. In§ 6 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch
das Wort „sechs" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt ge~indert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach den Worten „be-
nutzt werden" folgender Halbsatz sowie
Satz 4 angefügt:
„wenn und soweit der Vorstand dies aus
Kostengründen für erforderlich hält. Die
Grundlage für die Bemessung nach den Sät-
zen 2 und 3 ist die Drehzeit,".
b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten
,,nicht übersteigt" folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,oder, soweit es sich im Falle des Absat-
zes 3 Nr. 6 um Staatsangehörige anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft handelt, unter 50 vom Hundert
liegt.
II
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film,
der unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 7 gemein-
sam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz
oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes hergestellt worden ist
und
1. den Vorschriften über die Gemeinschafts-
produktion von Filmen einer auf den Film
anwendbaren, von deutscher Seite abge-
schlossenen zwischenstaatlichen Verein-
ba run9 entspricht oder,
2. wenn ein solches Abkommen nicht vor-
lier~t, eine im Verl1ältnis zu der auslän-
dischen Beteiligung erhebliche deutsche
finanzielle Beteiligung sowie eine dieser
angemessene deutsche künstlerische und
technische Beteiligung von jeweils minde-
stens 30 vom Hundert aufweist."
Bei der künstlerischen und technischen Be-
teiligung sollen mindestens
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in
einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht
möglich ist, zwei Darsteller in wichtigen
Rollen,
2. ein Regieassistent oder eine andere künst-
lerische oder technische Stabskraft und
3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbear-
beiter
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kul-
turbereich angehören."
d) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
,,(12) Dber die Gewährung des Grundbetra-
ges entscheidet der Vorstand, sofern diese
Entscheidung nicht nach Satz 3 dem Verwal-
tungsrat vorbehalten ist. Will der Vorstand
auf Zuerkennung des Grundbetrages ent-
scheiden, so hat er diese Absicht zuvor den
Mitgliedern des Präsidiums mitzuteilen. Der
Verwaltungsrat entscheidet an Stelle des
Vorstandes, wenn drei oder mehr Mitglie-
der des Präsidiums dies innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Mitteilung des
Vorstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrates beantragen; der An-
trag ist zu begründen. Uber Widers;>rüche
gegen Entscheidungen des Vorstandes ent-
scheidet der Verwaltungsrat. Trifft der Ver-
waltungsrat die Entscheidung gemäß Satz 3,
so findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-
waltungsgerichtsordnung nicht statt."
f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
,, (14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung
einer Fernsehen betreibenden öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalt, die im Geltungs-
bereich des Gesetzes liegt, hergestellt worden
sind, können als Referenzfilme anerkannt
werden; dabei kann gleichzeitig abweichend
von Absatz 3 Nr. 1 die Gewährung von För-
derungshilfen an die Rundfunkanstalt zuge-
lassen werden. Die Entscheidung bedarf der
Genehmigung des Präsidiums, das hierbei die
Interessen der Filmwirtschaft und die der
Rundfunkanstalten zu berücksichtigen hat. Bei
einer Genehmigung beschließt das Präsidium
gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 2 über den Zeit-
raum der Sperrung der Fernsehnutzungs-
rechte."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Be-
trag" die Worte „nach Abzug der gemäß
Absatz 2a zu verwendenden Mittel" einge-
fügt und folgender Satz 2 angefügt:
,,In den Fällen des § 7 Abs. 5 darf ein Grund-
betrag nur bis zur Höhe der deutschen finan-
ziellen Beteiligung gewährt werden."
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 ge-
strichen.

Nr. 20 Tag der Ausgabe:
c) J<'ol~wndc J\IJ.s~itzP 2il und 2b werden ange-
fügt:
,, (2<1) 12,:.i vorn I Iund(~rL des nach § 18
!\bs. 2 Jür die Grundforderung zur Verfü-
gunq stellenden Bcl.rngcs sind zur Förderung
deutscher prournnnnfiillender Filme zu ver-
wenden, die Prüclikatsfilnw sind oder einen
J lc.111pl.preis c1uf einem !\-Filmfestspiel erhal-
tc:n lwben, ohne die .Anspruchsvoraussetzun-
qen des /\ bsd Lws 2 Si:11.z 2 zu erfüllen. Der
BeLrnq ist dem I Jersl(!Jler nach Maßgabe des
/\nt.eils zuzuerkennen, den sein Film an den
Einspielerqebnissen clllcr in Satz 1 bezeich-
neten Filme, die im abgelcmfenen Kalender-
jahr di(~ Vornussetzun~Jen für die Gewährung
des Bctrcigc-~s erfüllt hc1ben, im jeweiligen
Förderunuszei trnum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im
Geltunusbereich dieses Gesetzes erzielt hat.
Eine Auszahlung der Fördcrun9smittel an
einen oder HlE!hrere Hersteller, die gemein-
sam einen nc~uen Film herstellen wollen,
kann nur erfolgen, wenn mehr als 50 000
Deutsche Mark aus einem oder mehreren
Referenzfilmen zuerkcJnnt worden sind. Der
nach den Sätzen 1 und 2 gewährte Grund-
betrag darf nicht höher sein als 75 vom Hun-
dert des Betrages, den ein Hersteller nach
Absatz 1 erhült. Nicht verbrauchte Mittel
werden den lür die Förderunq nach Absatz 1
vorgeseherwn Mi U:eln des nächsten Förde-
rungszei traurrws zugefüJ1 rL
(2b) Bei Dokumentar-, Kinder- und Ju-
gendfilmen (Filme, die nicht in Abendveran-
staltungen gezeiul werdc~n) genügt es abwei-
chf-~nd von Absatz 2, daß die inländischen
BruttoverJeiheinnahmen innerhalb von fünf
Jahren nach der Erstaufführung in einem
Filmtheater innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes 300 000 Deutsche Mark be-
tragen; die Anstalt kann von diesem Erfor-
dernis absehen, wenn einem Kinder- oder
Jugendfilm das Prädikat „ besonders wert-
voll" zuerkannt worden ist.
d) Absatz 3 wird durch folgenden Satz 3 er-
gänzt:
„Auf den Grundbetrng kann die Anstalt vor
Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maß-
gabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis
zu 50 vom Hundert der Höhe des Grund-
betrages des Vorjahres Vorauszahlungen
leisten."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „aus-
gezeichnet worden ist" die Worte eingefügt:
,,um einen Film, bei dem die Projektkommis-
sion das Vorliegen der in § 14b Abs. 4 Satz 1
genannten Voraussetzungen festgestellt hat,".
b) In Absatz 2 erhalten die Si:itze 1 bis 3 fol-
gende Fassung:
„Der Zusatzbetrag ist dem Hersteller aus
den nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bereitge-
stellten Mitteln nach Maßgabe des Anteils
Bonn, den 2, März 1974 439
zuzuerkennen, den sein Film an den Ein-
spielergebnissen aller in Absatz 1 bezeich-
neten Filme, die im abgelaufenen Kalender-
jahr die Voraussetzungen für die Gewährung
des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweili-
gen Förderungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2)
im Geltungsbereich dieses c;esetzes erzielt
hat."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassun9:
,, (4) Die Entscheidung, ob ein guter Unter-
haltungsfilm im Sinne des Absatzes 1 vor-
liegt, trifft eine vom Verwaltungsrat auf
jeweils ein Jahr aus seiner Mitte 9ewählte
Kleine Kommission, bestehend aus
1. drei vom Deutschen Bundestag gewählten
Mitgliedern,
2. einem Vertreter der Bundesregierung,
3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,
4. zwei Vertretern des Hauptverbandes
Deutscher Filmtheater e. V.,
5. einem Vertreter, benannt von den Spiel-
filmproduzenten,
6. einem Vertreter, benannt vom Verband
der Filmverleiher e. V.
Abweichend von Satz 1 brauchen die in den
Nummern 5 und 6 genannten Vertreter nicht
aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt
zu werden; sie dürfen jedoch nicht Filme
herstellen, verleihen, vertreiben oder einem
Unternehmen angehören, das eine dieser
Tätigkeiten ausübt, und sind an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. Für jedes
Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die
Kleine Kommission wählt aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden. Sie ist bei Anwesenheit
von sieben Mitgliedern beschlußfähig und
entscheidet mit der Mehrheit der anwesen-
den Stimmen. Gegen die Entscheidung kön-
nen die Minderheit und der betroffene Film-
hersteller innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe der Entscheidung den Verwal-
tungsrat anrufen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Hersteller hat den Grund- und
Zusatzbetrag spätestens bis zum Ablauf von
zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zu-
erkennung in voliem Umfang für die Finan-
zierung neuer programmfüllender deutscher
Filme zu verwenden. Ist der Betrag für einen
Film nach § 7 Abs. 5 zuerkannt worden, bei
dem die deutsche finanzielle Beteiligung we-
niger als 50 vom Hundert betragen hat, so
darf der Betrag nur für die Finanzierung
eines Films verwandt werden, an dem die
deutsche finanzielle Beteiligung mindestens
50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem
die deutsche finanzielle Beteiligung größer
ist als jede andere Beteiligung, steht im

440 Bundesgesetzblatt,
Sinne des Salzes 2 einem Film mit einer
deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert
gleich. Förderungshilfen für programmfül-
lende deutsche Kinder- oder Jugendfilme
sind für die Herstellung eines neuen pro-
grnmmfüllenden deutschen Kinder- und Ju-
gendfilms zu verwenden. Die Anstalt kann
auf Antrag unter Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Lage des Herstellers in Ausnah-
mefällen gestatten, daß die Beträge zur Be-
gleichung der HersteJlungskosten des Refe-
renzfilms verwendet werden, soweit die Ein-
spielerlöse dieses Films seine Herstellungs-
kosten nicht decken."
b) In Absutz 3 wird clds Worl „kann" durch das
Wort „soll" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt ~Jcünclert:
a) In Absatz 1 wird SJtz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für Filme, die unter Mitwirküng einer Fern-
sehen betreibenden öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes liegt, hergestellt worden sind,
kann die Frist von zwei Jahren bis auf sechs
Monate, beginnend mit der Abnahme durch
die Rundfunkanstalt, verkürzt werden."
10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Der Nachweis, daß der Film nicht pro-
grammfüllend ist, wird durch eine Bescheini-
gung des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-
schaft geführt; im übrigen gilt § 1 Abs. 3
bis 5, 9 und 11 Satz 2 entsprechend."
b) In Satz 7 werden die Worte „Satz 1 und 2"
durch die Worte „die Sätze 1 bis 3" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt gelindert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhült folgende Fassung:
,, (1) Wer ein Filmtheater betreibt (Film-
theaterbesitzer), erhült auf Antrag von der
Anstalt Förderungshilfen, die zur Erneue-
rung und Verbesserung der technischen An-
lagen und der Ausstattung sowie zur Neu-
gestaltung von Filmtheatern, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu ver-
wenden sind."
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (3) Aus dem Betrag, der als Förderungs-
hilfe nach Absatz 2 zur Verfügung steht, ist
Filmtheaterbesitzern, die im abgelaufenen
Haushaltsjahr aus dem Verkauf von Ein-
trittskarten nach Abzug der Vergnügungs-
steuer einen Umsatz bis zu 150 000 Deutsche
Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut-
sche Mark Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) eine
Förderungshilfe von 0,04 Deutsche Mark zu
Jahrgang 1974, Teil I
gewähren. Dieser Satz ermäßigt sich bei
Filmtheaterbesitzern mit einem Umsatz bis
zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deut.sehe
Mark, bei Filmtheaterbesitzern mit einem
höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark.
Beträgt die Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) 0,15
Deutsche Mark, so erhöhen sich die Förde-
rungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 auf 0,06
Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark und 0,04
Deutsche Mark für jeweils 0,15 Deutsche
Mark Filmabgabe. Die Förderungshilfe nach
den Sätzen 1 bis 3 erhöht sich um 0,01 Deut-
sche Mark für jede verkaufte Eintrittskarte
für ein Spielprogramm, in dem außer einem
programmfüllenden Spielfilm eine höchstens
25 Tage alte Wochenschau vorgeführt wird,
die von einem Unternehmen mit Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher
Sprache hergestellt worden ist. Reicht der
Betrag, der nach Absatz 2 für Förderungs-
hilfen zur Verfügung steht, nicht aus, um
allen Filmtheaterbesitzern Förderungshilfen
in Höhe der sich aus den Sätzen 1 bis 4 er-
gebenden Beträge zu gewähren, so wird die
sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende
Summe der Förderungshilfen für Filmtheater-
besitzer mit einem Umsatz von mehr als
150 000 Deutsche Mark anteilig gekürzt.
(4) Der Abruf der Mittel durch die Film-
theaterbesitzer ist nicht auf das Haushalts-
jahr beschränkt, jedoch muß die in einem
Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Förde-
rungshilfe innerhalb von drei Haushaltsjah-
ren nach der Mitteilung durch die Anstalt ab-
gerufen werden. Nicht rechtzeitig abgerufene
Förderungsmittel werden Förderungshilfen
nach Absatz 1 im folgenden Haushaltsjahr
zugeführt."
12. Folgende §§ 14a bis 14c werden eingefügt:
,,§ 14a
Projektförderung
(1) Die Anstalt kann
1. zur Herstellung programmfüllender deut-
scher Filme,
2. für beispielhafte Maßnahmen im Bereich der
Filmtheater,
3. zur Förderung des Absatzes von pro,gramm-
füllenden deutschen Filmen,
4. zur Förderung der filmberuflichen Fortbil-
dung des künstlerischen, technischen und
kaufmännischen Nachwuchses
Förderungshilfen gewähren (Projektförderung).
Die dafür im Haushaltsplan nach § 18 Abs. 2
Satz 2 Nr. 5 bereitgestellten Mittel sind in an-
gemessenem Verhältnis auf die Förderungshil-
fen nach den Nummern 1 bis 4 zu verteilen. Die
Verteilung beschließt der Verwaltungsrat mit
zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der
Mitglieder. Förderungshilfen nach Satz 1 Nr. 2
bis 4 werden nicht gewährt, wenn für den För-
derzweck andere öffentliche Mittel bereitgestellt
werden.

Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974 441
(2) Ub(\r cli<) C('.Wiihrun1J der Förderungshilfen
enlsdwidd Pinc vorn Vcrw<11lungsrat nach Ab-
Sil Lz J zu bildende Projck tkommission, die aus
elf stld1 kund i~ien Pcrsön I ichkciten besteht. Diese
dürfen nicht Pilmc JwrstCllcn, verleihen, vertrei-
ben oder einem Untcnwhmen angehören, das
eine dieser Tüligkcil.t~n ausübt. Die Mitglieder
der Projck tkornmission sind an Auftrctge und
Weisungen nicht gebunden. Sie werden für zwei
Jahre berufen.
(3) Für die Projekt.kommission benennen je
einen Vertreter und Stellvertreter
a) die vom Deul.sdwn Bundestag gewählten Ver-
Wd l tungsratsmitglieder,
b) die vom Bunclesrnt gewühlten Verwaltungs-
ratsmitglieder,
c) die Arheitsgemeinschc1ft der öffentlich-recht-
lichen Rumlfunkünstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD),
d) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites
Deulsches fernsehen".
Die übrigen Mitglieder werden vom Verwal-
tungsrat auf Grund von zwei Listen gewählt, die
jeweils neun Wa hlvorschliigc enthalten.
Die erste Liste wird von den Verwaltungsrats-
mitgliedern aufgcslellt, die benannt sind
vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V.,
vom Deutschen Journalislenverband e. V.,
von der Deutschen Journalisten-Union in der
Industriegewerkschdft Druck und Papier,
von der evangelischen und katholischen Kirche;
aus dieser Liste werden vier Mitglieder und ihre
Stellvertreter gewä.hlt. Die zweite Liste wird von
den VerwaltungsralsmitrJliedern aufgestellt, die
benannt sind
vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten
e.V.,
von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher
Spielfilmproduzenten e. V.,
vom Bundesverband Deutscher Film- und AV
Produzenten e. V.,
vom Verband der Filmverleiher e. V.,
von der Export-Union der Deutschen Film-
industrie e. V.,
vom Verband Technischer Betriebe für Film und
Fernsehen e. V.,
von der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im Deut-
schen Gewerkschaftsbund;
aus dieser Liste werden drei Mitglieder und ihre
Stellvertreter gewählt.
(4) Die Projektkommission wählt aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertre-
ter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(5) Beschlüsse der Projektkommission bedür-
fen der Zustimmung von zwei Dritteln der an-
wesenden, mindestens aber der Mehrheit der
gesetzlichen Mitglieder. Uber Widersprüche ge-
gen Entscheidungen nach Absatz 1 entscheidet
die Projektkommission.
§ 14b
Förderung von Filmvorhaben
(1) Als Förderungshilfen nach § 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 werden bedingt rückzahlbare zins-
lose Darlehen bis zur Höhe von 300 000 Deut-
sche Mark _gewährt. Die Förderungshilfe kann
bis zu 700 000 Deutsche Mark betragen, wenn
eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und
die Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-
kosten dies rechtfertigen. Mit dem Antrag ist ein
Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
(2) Die Darlehensgewährung setzt voraus, daß
das Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches so-
wie der Stab- und Besetzungsliste einen Film
erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali-
tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen
Films zu verbessern. Unter den geförderten
Filmvorhaben sollen sich in angemessenem Um-
fang solche befinden, die auch zur Ausstrahlung
im Fernsehen geeignet sind. Können nicht alle
geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert
werden, so wählt die Projektkommission die ihr
am besten erscheinenden Vorhaben aus.
(3) Der Darlehensempfänger ist verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des
Darlehens der Projektkommission eine Kopie
des Films vorzulegen. Kommt er dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so ist das Darlehen sofort
zurückzuzahlen. Die Anstalt kann die Frist um
höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Dar-
lehensempfänger nachweist, daß er die Frist aus
von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
einhalten kann.
(4) Stellt die Projektkommission fest, daß der
Film
1. seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-
buch im wesentlichen entspricht,
2. sein Stab und die Besetzung mit der vorge-
legten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
3. nicht gegen § 7 Abs. 9 verstößt und
4. unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Aufbaus, der Gestaltung, der schauspieleri-
schen Leistungen, der Kameraführung und
des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Ver-
besserung der Qualität des deutschen Films
beizutragen,
so ist das Darlehen nur zurückzuzahlen, soweit
die Erträge des Herstellers aus der Verwertung
des Films die Gesamtkosten, vermindert um den
Darlehensbetrag, übersteigen; jeweils die Hälfte
dieser übersteigenden Erträge ist zur Tilgung
des Darlehens zu verwenden. Liegen die Vor-
aussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so ist der
Darlehensempfänger zur Rückzahlung des Dar-
lehens verpflichtet. Abweichend von Satz 2
kann die Anstalt die Rückzahlung des Darlehens
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Dar-

442 Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
lehcnscn1 pi ~i ll<J(~r d ic N ich l<~rlii 11 u nq der Voraus-
selzun~wn n ich L 1/.U v<•rlrdcn lld L und die Gel-
tendrrwch u rl<f d<~~; l<i·1ck1/.c1hlunqsdnspruchs eine
unbilliqe l 1;i,I<' liir il111 b(•d<'UIP11 würde.
(5) Mil f\lil!Pl11 der !1rnJt~kUörd<)run9 herge-
stellte\ f<'il111(• k1i1111e11 dt1d1 Referenzfilme im Sin-
ne der §§ B lind '.l werden. Mill(~! der Projekt-
förderunq k(i11nc11 dUd1 c.ulche Filme erhalten,
die mit Förd<'runcr,l1il!P11 dut Grund der §§ 8, 9
und 1J iwr~J(''il (•I lt werd<•n ,c.;ol len.
(6) Mit Lei ilUs der Pro jd: Uiirderu ng können
nur in der J klhe ~wwiilir! werden, <tls sie unter
Einbeziehu11q von rördcrunr1shilfen nach den
§§ 8, 9 und ! J und c11Hfon'r ötlfontlicher Mittel
80 vom liunclPrl dt-r l Jprslellunqskosten des zu
förderndPn hlms nicht ü!wr'i1ciuen.
(7) § 7 /\hs. ,4 und, ldll'i es sich um eine Ge-
meinschciJ tsprod uk l.ion rn it finanzieller deutscher
Mehrheitsbeleiligung von über 50 vom Hundert
handelt, /\hsalz 5, !erner § 7 Abs. 7, 9 und 11,
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 12 Abs. 1 Siltz l und Absatz 2 gelten sinn-
gemäß.
§ 14c
Verwiberid1ili1lien für ProjE!ktförclerung
(1) Die Vorc1ussPl.zu11qen, 1.rnler denen die Hil-
fen nach § 14a Abs. 1 Satz l Nr. 2 bis 4 zu ge-
währen sind, werden in Vergaberichtlinien ge-
regeH. In i1rnen k d 1rn h<·sl i1n mt \Verden,
1. daß Fördcrunqshilfen nach§ 14a Abs. l Satz 1
Nr. 2 und :J cds DiHlehen oder als Mittel zur
Zinsverbi l l i<JU 11~1 w~w cthrt werden soweit dies
1
zur Ern~idrnnc1 des Fi,rderz:vvecks erforderlich
ist;
2. daß Förden1n~Jshilfen nach § 14a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 als Ztt'idiüsse qewährt werden; der Zu-
schuß bei r;.i~JI m onaUich höchstens 2000 Deut-
sche Mark und kann für die Dc1uer von sechs
Mondtc•n nt''J:cd1ll werden.
(2) In VPrqalwrichllinien können neben den
näheren V ori.rnssL'l zunuen auch die Durchfüh-
rung der Projektfürderung,, ,insbesondere die An-
forderungen dn rHe Anlrdgstellun~J, die Pflich-
ten des Fördt>rungsE:~rnpf ~in9ers, die Grundsätze
der Ge\vinrwrmittlunu., die Rückzahlungsbedin-
gungen, die Umwandhmg der Darlehen nach
Absatz l Sat'J: 1 Nr. 1 in Zuschüsse, der Nach-
weis über die V<~nvendung der Förderungshilfen
und das Recht zur Prülunu dieses Nachw,eises
gere9elt werden.
(3) Ver~JcilJCrichtlinien beschließt der Verwal-
tungsrat mil zwei DriltE:iln, mindestens aber der
Mehrheit der Mitglieder; die Vergaberichtlinien
bedürfen der Ccinehmiqung des Bundesministers
für Wirtschüfl."
13. § 15 wird wie Jol9t geä_nderl:
a) Absatz 1 Sdlz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Jeder gewerbliche Veransta.lter einer ent-
geltlichen Vorführung pro9rammfüllender
Filme im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine
Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark
an die Anstalt zu entrichten; vom 1. Juli 1974
an beträgt die Abgabe 0,15 Deutsche Mark.
Für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochen-
schauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt sich
di.e Abgabe um 50 vom Hundert; dies gilt
auch für Jugendvorstellungen."
b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1973" durch
die Jahreszahl „ 1978" ersetzt.
14. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein
Verleihunternehmen betreibt oder Förderungs-
hilfen nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der
Anstalt, wer eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 11
Satz 2 beantragt, muß dem Bundesamt für ge-
werbliche Wirtschaft die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte er-
teilen und Unterlagen vorlegen; der Anstalt sind
auch die Kosten und Erlöse der nach diesem Ge-
setz geförderten Filme zu melden. Die Anstalt
erstellt anhand dieser Angaben jährlich einen
Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundes-
minister für Wirtschaft zu. Auf Anforderung ist
die Weiterleitung von Einzelangaben an den
Bundesminister für Wirtschaft ohne Nennung
des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig."
15. Folgender § 16a wird eingefügt:
,,§ 16a
(1) Im Bereich der Filmwirtschaft werden, erst-
malig für das Berichtsjahr 1973, jährlich stati-
stische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-
führt. Die Erhebungen erstrecken sich auf Unter-
nehmen, die Filme herstellen, verleihen, ver-
treiben oder vorführen oder die filmtechnische
Leistungen erbringen.
(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erfassen
folgende Sachverhalte:
1. Rechtsform;
2. die Beschäftigten;
3. Sachanlagen und Verwertungstechte;
4. die Produktion oder Leistung;
5. den Umsatz nach Waren- und Leistungs-
gruppen;
6. die Kosten nach Kostenarten.
(3) Außer den in Absatz 2 bezeichneten Sach-
verhalten werden Angaben zur Kennzeichnung
der Unternehmen erhoben, die zu einer zutref-
fenden Beurteilung der Meldepflicht und der
statistischen Zuordnung der Unternehmen erfor-
derlich sind.

Nr. 20 -- Tag der Ausgape: Bonn, den 2. März 1974 443
(4) Der Bund(~sminister für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Berichtszeiträume zu verlängern, sofern dies
zum Zwecke der Arbeitsersparnis erforderlich
ist;
2. Meldungen auszusetzen, sofern diese nicht
mehr benötigt werden.
(5) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und
Leiter der in Absatz 1 bezeichneten Unter-
nehmen.
(6) Die Statistiken werden vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet."
16. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die
Beträge festzulegen, die für die einzelnen in
diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaß-
nahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist
davon crnszu~Jehen, daß nach Abzug
1. der Verwaltung,skosten der Anstalt sowie
erforderlich werdender Rückstellungen,
2. der Mittel zur Werbung für den deutschen
Film im In- und Ausland in Höhe von min-
destens 700 000 Deutsche Mark,
3. der Mittel für den Zusatzbetrag in Höhe von
3 Millionen Deutsche Mark (§ 9 Abs. 2
Satz 1),
4. der Förderungsmittel für den nicht pro-
grammfüllenden Kinder- und Jugendfilm und
den Kurzfilm in Höhe von 1,4 Millionen
Deutsche Mark,
5. der Mittel für die Projektförderung (§ 14a)
in Höhe von 5 Millionen Deutsche Mark
die Mittel zur Förderung der programmfüllen-
den Filme zu den Mitteln für die Erneuerung
und VerbessE~nmg der Filmtheater im Verhält-
nis von zwei zu eins stehen sollen. Die für die
Verlängerung der Sperrzeiten gemäß § 12 Abs. 1
Satz 5 erforderlichen Mittel werden bis zum
Höchstbetrag von 1,5 Millionen Deutsche Mark
jährlich von den für die Erneuerung und Ver-
besserung der Filmtheater vorgesehenen Mitteln
in Abzug gebracht. Die von den Rundfunk-
anstalten für die Ubertrugung der Fernsehnut-
zungsrechte gezahlten Beträge sind im jeweili-
gen Kalenderjahr dem Fonds für die Zuerken-
nung des Grundbetrages zuzuteilen. Mittel, die
der Anstalt von Dritten zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 2 zweckgebunden zur Verfügung
gestellt werden, sind entsprechend der Zweck-
bindung zusätzlich im Haushaltsplan zu ver-
anschlagen."
17. § 19 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Die Satzung kann ferner bestimmen, daß
1. den Mitgliedern der Projektkommission und
den Mitgliedern der Kleinen Kommission, die
nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind,
oder den an ihrer Stelle erschienenen Stell-
vertretern Tagegelder, Ubernachtungsgelder
und Fahrkostenerstattung gewährt werden,
2. die Mitglieder der Projektkommission oder
die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellver-
treter für die Prüfung jedes Filmvorhabens
eine Vergütung erhalten."
18. § 21 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis
zum 31. Dezember 1977 im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des
§ 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-
gegeben worden ist und von der Filmbewer-
tungsstelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat.
Förderungshilfen nach den §§ 14 bis 14c werden
letztmalig für das Haushaltsjahr 1978 gewährt.
(2) Anträge auf die Gewährung von Förde-
. rungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur
bis zum 31. März 1980 gestellt werden. Für pro-
grammfüllende Dokumentar-, Kinder- und Ju-
gendfilme verlängert sich diese Frist bis zum
31. März 1983. Anträge auf die Gewährung von
Förderungshilfen nach § 14 können nur bis
zum 31. März 1979 gestellt werden. Anträge auf
die Gewährung von Förderungshilfen nach den
§§ 14a bis 14c können nur bis zum 31. März 1978
gestellt werden."
19. § 21a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Das Sondervermögen zahlt, soweit Mittel vor-
handen sind, bis einschließlich 1977 jährlich
1,6 Millionen Deutsche Mark und 1 Million Deut-
sche Mark im Jahre 1978 an die Anstalt, welche
die Mittel in ihren Haushaltsplan einsetzt; über
die sonstige Verwendung des Vermögens ent-
scheidet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministern des In-
nern und der Finanzen nach Anhörung der Film-
förderungsanstalt."
20. § 23 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
,,(2) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
werden gewährt, wenn der Referenzfilm nach
dem 31. Dezember 1972 im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des
§ 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle freige-
geben worden ist.
(3) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im
Jahre 1973 gilt als Ende der Ausschlußfrist
na-ch § 7 Abs. 10 Satz 1 der 31. März 1974."
Artikel 2
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung
des deutschen Films in der nach diesem Gesetz gel-
tenden Fassung mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

444 Bundesgesetzblatt,
Artikel 3
Das G(!sel.z zur Ulwrwachung strafrechtlicher und
anderer Vcrbrinqun~Jsverbote vom 24. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. T S. 607), gelindert durch Artikel 6
des Einführun<JS~Jesc>tzcs zum G(!Setz über Ordnungs-
widri~Jkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie fol~Jt qeänderl.:
1. § 5 Abs. 2 w i rcl gcstridwn.
2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „der Vorlage-
pflicht nc1ch § 5 Ahs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt
oder" gestrichen.
Artikel 4
Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung
des ehenwligen reid1seigcnen Filmvermögens vom
5. Juni 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 276) wird wie folgt
~Jeändert:
1. § 6 Abs.3, §§ 9 bis 12 und 18 bis 20 werden ge-
strichen.
Jahrgang 1974, Teil I
2. § 15 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Beteiligung an der Unterstützungskasse des
ehemaligen reichseigenen Filmvermögens Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, ist auf
die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen,
das von ihr verwaltete Vermögen zur Unterstüt-
zung bedürftiger gegenwärtiger und früherer
Arbeitnehmer der auf Grund dieses Gesetzes auf-
gelösten Gesellschaften sowie von bedürftigen
Hinterbliebenen solcher Arbeitnehmer zu ver-
wenden."
Artikel 5
Dieses Gesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewdhrt..
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz
f3onn, den 27. Februar
wird hiermit verkündet.
1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 437. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2081062c28e77f53….