Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 437

BGBl. 1974 I S. 437 · 40.220 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1974, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437
                                                                                      Teil I

  1974                               Ausgq~cben zu Bonn am 2. Miirz 1974

     Tag                                                                                Inhalt
   27. 2. 74    Zweiles Geselz zur Anderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deut-
           437

Z 1997 A

1 Nr. 20

   Seite
                schen Pilms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            437
                     '/07 :,, 12-2, 70:l<J
   22. 2. 74    S()ci1sl('    Vcrord111111q          z11r    NeulcstseLzun9 des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der
                /11lilss1111q vo11 /\n1(•i„r·11<itm! ,!ls Znsatz zu Lebensmitleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          445
                     2125-1<11
   27. 2. 74    Bek,rn11!.111c1d1u1HJ i1li('r d(!ll Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
                sl.<!ll111HJPI1      . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ••. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •. •. . .•      446
                                                            Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Bu11d()scwsl'lzbl<11J Teil fl Nr. lO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       447
                Verkirnclunqen im Bundc~sanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              447
                Rechtsvorschrilkn der Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                448

                                             Zweites Gesetz
                                       zur Änderung des Gesetzes
                             über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
                                                                         Vom 27. Februar 1974

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                               Artikel 1

   Das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des

deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1352), geändert durch das Gesetz vom
9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251), wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geünderl:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
      „zu steigern" die Worte „und die Struktur

      der Filmwirtschaft zu verbessern" eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt uefdßt:
           ,, (2) Die Anstalt 9evv ührt Förderungshilfen
       1. an Produzcnlen zur Herstellung deutscher
          Filme (§§ 8, 9 und 13),
       2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung
          und Verbesserunq der technischen Anla-
          gen, zur NeuqestaHlm~J 11nd zur Ausstat-
          tung von Filmtht!alern (§ 14),
       3. zur Verwirklichung von Vorhaben im Be-
          reich d(ir Filmwirtschaft (§§ 14a bis 14c),
       4. zur Werbung für den deutschen Film im
            In- und Ausland.             /j

2. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „sieben" durch das
   Wort „neun" ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiund-

      dreißig Mitgliedern:
       1. fünf Mitgliedern, gewählt vorn Deutschen
            Bundestag,
       2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,
       3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundes-
            regierung,

       4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptver-
            band Deutscher Filmtheater e. V.,
       5. einem Mitglied, das gemeinsam von der
            Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der
            Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. zu
            benennen ist,
       6. drei Mitgliedern, benannt vom Verband
            Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,
        7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-
           gemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-
           produzenten e. V.,
        8. einem Mitglied, benannt vom Bundesverband
           Deutscher Film- und A V Produzenten e. V.,
        9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der
           Filmverleiher e. V.,
BGBl. 1974, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      10. einem Mitglied, benannt von der Export-
          Union der Deutschen Filmindustrie e. V.,
      11. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech-
          nischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

      12. zwei Mitgliedern, die als Filmscha.ffende tätig
          sind, benannt von der Rundfunk-Fernseh-

          film-Union im Deutschen Gewerkschafts-

          bund,

      13. je einem Mitglied, das als Filmjournalist tä-
          tig ist, benannt vom Deutschen Journalisten-
          verband e. V. und von der Deutschen Journa-
          listen-Union in der Industriegewerkschaft
          Druck und Papier,

      14. je einem Mitglied, benannt von der evange-
          lischen und der katholischen Kirche,
      15. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits-
          gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
          funkanstalten der Bundesrepublik Deutsch-
          land (ARD) und der Anstalt des öffentlichen
          Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen"."

4. In§ 6 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch
   das Wort „sechs" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt ge~indert:

      a) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach den Worten „be-
         nutzt werden" folgender Halbsatz sowie
         Satz 4 angefügt:
         „wenn und soweit der Vorstand dies aus
         Kostengründen für erforderlich hält. Die
         Grundlage für die Bemessung nach den Sät-
         zen 2 und 3 ist die Drehzeit,".
      b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten
         ,,nicht übersteigt" folgender Halbsatz ange-
         fügt:
         ,,oder, soweit es sich im Falle des Absat-
         zes 3 Nr. 6 um Staatsangehörige anderer Mit-
         gliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
         gemeinschaft handelt, unter 50 vom Hundert
         liegt.
              II

      c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

          ,, (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film,
         der unter den Voraussetzungen des Absat-
         zes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 7 gemein-
         sam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz
         oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbe-
         reichs dieses Gesetzes hergestellt worden ist
         und
         1. den Vorschriften über die Gemeinschafts-
            produktion von Filmen einer auf den Film
            anwendbaren, von deutscher Seite abge-
            schlossenen zwischenstaatlichen Verein-
            ba run9 entspricht oder,
         2. wenn ein solches Abkommen nicht vor-
            lier~t, eine im Verl1ältnis zu der auslän-
            dischen Beteiligung erhebliche deutsche
            finanzielle Beteiligung sowie eine dieser
            angemessene deutsche künstlerische und
            technische Beteiligung von jeweils minde-
            stens 30 vom Hundert aufweist."

      Bei der künstlerischen und technischen Be-
      teiligung sollen mindestens
      1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in
         einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht
         möglich ist, zwei Darsteller in wichtigen
         Rollen,

      2. ein Regieassistent oder eine andere künst-

         lerische oder technische Stabskraft und

      3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbear-
         beiter

      Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
      Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kul-
      turbereich angehören."

  d) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
  e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
       ,,(12) Dber die Gewährung des Grundbetra-
     ges entscheidet der Vorstand, sofern diese
     Entscheidung nicht nach Satz 3 dem Verwal-
     tungsrat vorbehalten ist. Will der Vorstand
     auf Zuerkennung des Grundbetrages ent-
     scheiden, so hat er diese Absicht zuvor den
     Mitgliedern des Präsidiums mitzuteilen. Der
     Verwaltungsrat entscheidet an Stelle des
     Vorstandes, wenn drei oder mehr Mitglie-
     der des Präsidiums dies innerhalb von zwei
     Wochen nach Eingang der Mitteilung des
     Vorstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden
     des Verwaltungsrates beantragen; der An-
     trag ist zu begründen. Uber Widers;>rüche
     gegen Entscheidungen des Vorstandes ent-
     scheidet der Verwaltungsrat. Trifft der Ver-
     waltungsrat die Entscheidung gemäß Satz 3,
     so findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-
     waltungsgerichtsordnung nicht statt."
   f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
        ,, (14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung
      einer Fernsehen betreibenden öffentlich-
      rechtlichen Rundfunkanstalt, die im Geltungs-
      bereich des Gesetzes liegt, hergestellt worden
      sind, können als Referenzfilme anerkannt
      werden; dabei kann gleichzeitig abweichend

      von Absatz 3 Nr. 1 die Gewährung von För-
      derungshilfen an die Rundfunkanstalt zuge-

      lassen werden. Die Entscheidung bedarf der
      Genehmigung des Präsidiums, das hierbei die
      Interessen der Filmwirtschaft und die der
      Rundfunkanstalten zu berücksichtigen hat. Bei
      einer Genehmigung beschließt das Präsidium
      gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 2 über den Zeit-
      raum der Sperrung der Fernsehnutzungs-
      rechte."

6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Be-
     trag" die Worte „nach Abzug der gemäß
     Absatz 2a zu verwendenden Mittel" einge-
     fügt und folgender Satz 2 angefügt:
     ,,In den Fällen des § 7 Abs. 5 darf ein Grund-
     betrag nur bis zur Höhe der deutschen finan-
     ziellen Beteiligung gewährt werden."

  b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 ge-
      strichen.
BGBl. 1974, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
                              Nr. 20    Tag der Ausgabe:

  c) J<'ol~wndc J\IJ.s~itzP 2il und 2b werden ange-
     fügt:
        ,, (2<1) 12,:.i vorn I Iund(~rL des nach § 18
     !\bs. 2 Jür die Grundforderung zur Verfü-
     gunq stellenden Bcl.rngcs sind zur Förderung
     deutscher prournnnnfiillender Filme zu ver-
     wenden, die Prüclikatsfilnw sind oder einen
     J lc.111pl.preis c1uf einem !\-Filmfestspiel erhal-
     tc:n lwben, ohne die .Anspruchsvoraussetzun-

     qen des /\ bsd Lws 2 Si:11.z 2 zu erfüllen. Der
     BeLrnq ist dem I Jersl(!Jler nach Maßgabe des
     /\nt.eils zuzuerkennen, den sein Film an den
     Einspielerqebnissen clllcr in Satz 1 bezeich-
     neten Filme, die im abgelcmfenen Kalender-
     jahr di(~ Vornussetzun~Jen für die Gewährung
     des Bctrcigc-~s erfüllt hc1ben, im jeweiligen
     Förderunuszei trnum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im
     Geltunusbereich dieses Gesetzes erzielt hat.

     Eine Auszahlung der Fördcrun9smittel an
     einen oder HlE!hrere Hersteller, die gemein-
     sam einen nc~uen Film herstellen wollen,
     kann nur erfolgen, wenn mehr als 50 000
     Deutsche Mark aus einem oder mehreren
     Referenzfilmen zuerkcJnnt worden sind. Der
     nach den Sätzen 1 und 2 gewährte Grund-

     betrag darf nicht höher sein als 75 vom Hun-

     dert des Betrages, den ein Hersteller nach
     Absatz 1 erhült. Nicht verbrauchte Mittel
     werden den lür die Förderunq nach Absatz 1
     vorgeseherwn Mi U:eln des nächsten Förde-
     rungszei traurrws zugefüJ1 rL

         (2b) Bei Dokumentar-, Kinder- und Ju-

      gendfilmen (Filme, die nicht in Abendveran-

      staltungen gezeiul werdc~n) genügt es abwei-

      chf-~nd von Absatz 2, daß die inländischen

      BruttoverJeiheinnahmen innerhalb von fünf

      Jahren nach der Erstaufführung in einem

      Filmtheater innerhalb des Geltungsbereichs

      dieses Gesetzes 300 000 Deutsche Mark be-
      tragen; die Anstalt kann von diesem Erfor-

      dernis absehen, wenn einem Kinder- oder
      Jugendfilm das Prädikat „ besonders wert-
      voll" zuerkannt worden ist.

  d) Absatz 3 wird durch folgenden Satz 3 er-
     gänzt:

      „Auf den Grundbetrng kann die Anstalt vor
      Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maß-
      gabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis
      zu 50 vom Hundert der Höhe des Grund-
      betrages des Vorjahres Vorauszahlungen
      leisten."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach den Worten „aus-
     gezeichnet worden ist" die Worte eingefügt:
     ,,um einen Film, bei dem die Projektkommis-
     sion das Vorliegen der in § 14b Abs. 4 Satz 1
     genannten Voraussetzungen festgestellt hat,".

  b) In Absatz 2 erhalten die Si:itze 1 bis 3 fol-
     gende Fassung:
     „Der Zusatzbetrag ist dem Hersteller aus
     den nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bereitge-
     stellten Mitteln nach Maßgabe des Anteils
Bonn, den 2, März 1974                              439

        zuzuerkennen, den sein Film an den Ein-
        spielergebnissen aller in Absatz 1 bezeich-
        neten Filme, die im abgelaufenen Kalender-
        jahr die Voraussetzungen für die Gewährung
        des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweili-
        gen Förderungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2)
        im Geltungsbereich dieses c;esetzes erzielt
        hat."

    c) Absatz 4 erhält folgende Fassun9:

          ,, (4) Die Entscheidung, ob ein guter Unter-
        haltungsfilm im Sinne des Absatzes 1 vor-
        liegt, trifft eine vom Verwaltungsrat auf
        jeweils ein Jahr aus seiner Mitte 9ewählte
        Kleine Kommission, bestehend aus
        1. drei vom Deutschen Bundestag gewählten
           Mitgliedern,

        2. einem Vertreter der Bundesregierung,

        3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,
       4. zwei Vertretern des Hauptverbandes
          Deutscher Filmtheater e. V.,
       5. einem Vertreter, benannt von den Spiel-
          filmproduzenten,

       6. einem Vertreter, benannt vom Verband

          der Filmverleiher e. V.

        Abweichend von Satz 1 brauchen die in den
        Nummern 5 und 6 genannten Vertreter nicht
        aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt
        zu werden; sie dürfen jedoch nicht Filme
        herstellen, verleihen, vertreiben oder einem

        Unternehmen angehören, das eine dieser

        Tätigkeiten ausübt, und sind an Aufträge

        und Weisungen nicht gebunden. Für jedes

        Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die

        Kleine Kommission wählt aus ihrer Mitte

        einen Vorsitzenden. Sie ist bei Anwesenheit

        von sieben Mitgliedern beschlußfähig und
        entscheidet mit der Mehrheit der anwesen-

        den Stimmen. Gegen die Entscheidung kön-
        nen die Minderheit und der betroffene Film-
        hersteller innerhalb eines Monats nach Be-

        kanntgabe der Entscheidung den Verwal-
        tungsrat anrufen.

    d) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.

  8. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,, (1) Der Hersteller hat den Grund- und
        Zusatzbetrag spätestens bis zum Ablauf von
        zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zu-

        erkennung in voliem Umfang für die Finan-
        zierung neuer programmfüllender deutscher
        Filme zu verwenden. Ist der Betrag für einen
        Film nach § 7 Abs. 5 zuerkannt worden, bei
        dem die deutsche finanzielle Beteiligung we-
        niger als 50 vom Hundert betragen hat, so
        darf der Betrag nur für die Finanzierung
        eines Films verwandt werden, an dem die
        deutsche finanzielle Beteiligung mindestens
        50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem
        die deutsche finanzielle Beteiligung größer
        ist als jede andere Beteiligung, steht im
BGBl. 1974, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
440                                   Bundesgesetzblatt,

         Sinne des Salzes 2 einem Film mit einer
         deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert
         gleich. Förderungshilfen für programmfül-
         lende deutsche Kinder- oder Jugendfilme
         sind für die Herstellung eines neuen pro-
         grnmmfüllenden deutschen Kinder- und Ju-
         gendfilms zu verwenden. Die Anstalt kann
         auf Antrag unter Berücksichtigung der wirt-
         schaftlichen Lage des Herstellers in Ausnah-
         mefällen gestatten, daß die Beträge zur Be-
         gleichung der HersteJlungskosten des Refe-
         renzfilms verwendet werden, soweit die Ein-
         spielerlöse dieses Films seine Herstellungs-
         kosten nicht decken."

      b) In Absutz 3 wird clds Worl „kann" durch das
         Wort „soll" ersetzt.

 9. § 12 wird wie folgt ~Jcünclert:

      a) In Absatz 1 wird SJtz 2 gestrichen.

   b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

         "Für Filme, die unter Mitwirküng einer Fern-
         sehen betreibenden öffentlich-rechtlichen
         Rundfunkanstalt, die im Geltungsbereich die-
         ses Gesetzes liegt, hergestellt worden sind,
         kann die Frist von zwei Jahren bis auf sechs
         Monate, beginnend mit der Abnahme durch
         die Rundfunkanstalt, verkürzt werden."

10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

         ,,Der Nachweis, daß der Film nicht pro-
         grammfüllend ist, wird durch eine Bescheini-
         gung des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-
         schaft geführt; im übrigen gilt § 1 Abs. 3
         bis 5, 9 und 11 Satz 2 entsprechend."
   b) In Satz 7 werden die Worte „Satz 1 und 2"
         durch die Worte „die Sätze 1 bis 3" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt gelindert:

   a) Absatz 1 Satz 1 erhült folgende Fassung:
           ,, (1) Wer ein Filmtheater betreibt (Film-
         theaterbesitzer), erhült auf Antrag von der
         Anstalt Förderungshilfen, die zur Erneue-
         rung und Verbesserung der technischen An-
         lagen und der Ausstattung sowie zur Neu-
         gestaltung von Filmtheatern, die im Gel-

         tungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu ver-
         wenden sind."

   b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
      sung:

          ,, (3) Aus dem Betrag, der als Förderungs-
        hilfe nach Absatz 2 zur Verfügung steht, ist
        Filmtheaterbesitzern, die im abgelaufenen
        Haushaltsjahr aus dem Verkauf von Ein-
        trittskarten nach Abzug der Vergnügungs-
        steuer einen Umsatz bis zu 150 000 Deutsche
        Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut-
        sche Mark Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) eine
        Förderungshilfe von 0,04 Deutsche Mark zu
Jahrgang 1974, Teil I

         gewähren. Dieser Satz ermäßigt sich bei
         Filmtheaterbesitzern mit einem Umsatz bis
         zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deut.sehe
         Mark, bei Filmtheaterbesitzern mit einem
         höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark.
         Beträgt die Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) 0,15
         Deutsche Mark, so erhöhen sich die Förde-
         rungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 auf 0,06
         Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark und 0,04
         Deutsche Mark für jeweils 0,15 Deutsche
         Mark Filmabgabe. Die Förderungshilfe nach
         den Sätzen 1 bis 3 erhöht sich um 0,01 Deut-
         sche Mark für jede verkaufte Eintrittskarte
         für ein Spielprogramm, in dem außer einem
         programmfüllenden Spielfilm eine höchstens
         25 Tage alte Wochenschau vorgeführt wird,
         die von einem Unternehmen mit Sitz im Gel-
         tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher
         Sprache hergestellt worden ist. Reicht der
         Betrag, der nach Absatz 2 für Förderungs-
         hilfen zur Verfügung steht, nicht aus, um
         allen Filmtheaterbesitzern Förderungshilfen

         in Höhe der sich aus den Sätzen 1 bis 4 er-
         gebenden Beträge zu gewähren, so wird die
         sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende
         Summe der Förderungshilfen für Filmtheater-
         besitzer mit einem Umsatz von mehr als
         150 000 Deutsche Mark anteilig gekürzt.

           (4) Der Abruf der Mittel durch die Film-
         theaterbesitzer ist nicht auf das Haushalts-
         jahr beschränkt, jedoch muß die in einem
         Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Förde-
         rungshilfe innerhalb von drei Haushaltsjah-

         ren nach der Mitteilung durch die Anstalt ab-
         gerufen werden. Nicht rechtzeitig abgerufene
         Förderungsmittel werden Förderungshilfen
         nach Absatz 1 im folgenden Haushaltsjahr
         zugeführt."

  12. Folgende §§ 14a bis 14c werden eingefügt:

                           ,,§ 14a
                        Projektförderung

        (1) Die Anstalt kann
     1. zur Herstellung programmfüllender deut-
         scher Filme,
     2. für beispielhafte Maßnahmen im Bereich der
         Filmtheater,
     3. zur Förderung des Absatzes von pro,gramm-
         füllenden deutschen Filmen,

     4. zur Förderung der filmberuflichen Fortbil-

        dung des künstlerischen, technischen und
        kaufmännischen Nachwuchses
     Förderungshilfen gewähren (Projektförderung).

     Die dafür im Haushaltsplan nach § 18 Abs. 2
     Satz 2 Nr. 5 bereitgestellten Mittel sind in an-
     gemessenem Verhältnis auf die Förderungshil-
     fen nach den Nummern 1 bis 4 zu verteilen. Die
     Verteilung beschließt der Verwaltungsrat mit
     zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der
     Mitglieder. Förderungshilfen nach Satz 1 Nr. 2
     bis 4 werden nicht gewährt, wenn für den För-
     derzweck andere öffentliche Mittel bereitgestellt
     werden.
BGBl. 1974, Seite 441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 441
                            Nr. 20    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974                          441

    (2) Ub(\r cli<) C('.Wiihrun1J der Förderungshilfen
enlsdwidd Pinc vorn Vcrw<11lungsrat nach Ab-
Sil Lz J zu bildende Projck tkommission, die aus
elf stld1 kund i~ien Pcrsön I ichkciten besteht. Diese
dürfen nicht Pilmc JwrstCllcn, verleihen, vertrei-
ben oder einem Untcnwhmen angehören, das
eine dieser Tüligkcil.t~n ausübt. Die Mitglieder
der Projck tkornmission sind an Auftrctge und

Weisungen nicht gebunden. Sie werden für zwei

Jahre berufen.

  (3) Für die Projekt.kommission benennen je
einen Vertreter und Stellvertreter
a) die vom Deul.sdwn Bundestag gewählten Ver-
   Wd l tungsratsmitglieder,
b) die vom Bunclesrnt gewühlten Verwaltungs-
   ratsmitglieder,
c) die Arheitsgemeinschc1ft der öffentlich-recht-
   lichen Rumlfunkünstalten der Bundesrepublik
   Deutschland (ARD),
d) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites
   Deulsches fernsehen".

Die übrigen Mitglieder werden vom Verwal-

tungsrat auf Grund von zwei Listen gewählt, die
jeweils neun Wa hlvorschliigc enthalten.

Die erste Liste wird von den Verwaltungsrats-

mitgliedern aufgcslellt, die benannt sind

vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V.,

vom Deutschen Journalislenverband e. V.,
von der Deutschen Journalisten-Union in der
Industriegewerkschdft Druck und Papier,

von der evangelischen und katholischen Kirche;

aus dieser Liste werden vier Mitglieder und ihre
Stellvertreter gewä.hlt. Die zweite Liste wird von
den VerwaltungsralsmitrJliedern aufgestellt, die
benannt sind
vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten
e.V.,
von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher
Spielfilmproduzenten e. V.,
vom Bundesverband Deutscher Film- und AV
Produzenten e. V.,
vom Verband der Filmverleiher e. V.,
von der Export-Union         der Deutschen      Film-
industrie e. V.,
vom Verband Technischer Betriebe für Film und
Fernsehen e. V.,

von der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im Deut-
schen Gewerkschaftsbund;

aus dieser Liste werden drei Mitglieder und ihre
Stellvertreter gewählt.
   (4) Die Projektkommission wählt aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertre-
ter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.

  (5) Beschlüsse der Projektkommission bedür-
fen der Zustimmung von zwei Dritteln der an-
wesenden, mindestens aber der Mehrheit der

gesetzlichen Mitglieder. Uber Widersprüche ge-
gen Entscheidungen nach Absatz 1 entscheidet
die Projektkommission.

                      § 14b

         Förderung von Filmvorhaben

   (1) Als Förderungshilfen nach § 14a Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 werden bedingt rückzahlbare zins-

lose Darlehen bis zur Höhe von 300 000 Deut-
sche Mark _gewährt. Die Förderungshilfe kann
bis zu 700 000 Deutsche Mark betragen, wenn
eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und
die Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-
kosten dies rechtfertigen. Mit dem Antrag ist ein
Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
   (2) Die Darlehensgewährung setzt voraus, daß
das Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches so-
wie der Stab- und Besetzungsliste einen Film
erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali-
tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen
Films zu verbessern. Unter den geförderten

Filmvorhaben sollen sich in angemessenem Um-
fang solche befinden, die auch zur Ausstrahlung
im Fernsehen geeignet sind. Können nicht alle
geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert

werden, so wählt die Projektkommission die ihr

am besten erscheinenden Vorhaben aus.

  (3) Der Darlehensempfänger ist verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des
Darlehens der Projektkommission eine Kopie
des Films vorzulegen. Kommt er dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so ist das Darlehen sofort

zurückzuzahlen. Die Anstalt kann die Frist um
höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Dar-
lehensempfänger nachweist, daß er die Frist aus
von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
einhalten kann.
   (4) Stellt die Projektkommission fest, daß der
Film
1. seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-
    buch im wesentlichen entspricht,
2. sein Stab und die Besetzung mit der vorge-
   legten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
3. nicht gegen § 7 Abs. 9 verstößt und
4. unter Berücksichtigung des dramaturgischen
   Aufbaus, der Gestaltung, der schauspieleri-
   schen Leistungen, der Kameraführung und
   des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Ver-
   besserung der Qualität des deutschen Films
   beizutragen,

so ist das Darlehen nur zurückzuzahlen, soweit
die Erträge des Herstellers aus der Verwertung
des Films die Gesamtkosten, vermindert um den
Darlehensbetrag, übersteigen; jeweils die Hälfte
dieser übersteigenden Erträge ist zur Tilgung
des Darlehens zu verwenden. Liegen die Vor-
aussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so ist der
Darlehensempfänger zur Rückzahlung des Dar-
lehens verpflichtet. Abweichend von Satz 2
kann die Anstalt die Rückzahlung des Darlehens
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Dar-
BGBl. 1974, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
442                                         Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

      lehcnscn1 pi ~i ll<J(~r d ic N ich l<~rlii 11 u nq der Voraus-
      selzun~wn n ich L 1/.U v<•rlrdcn lld L und die Gel-
      tendrrwch u rl<f d<~~; l<i·1ck1/.c1hlunqsdnspruchs eine
      unbilliqe l 1;i,I<' liir il111 b(•d<'UIP11 würde.
         (5) Mil f\lil!Pl11 der !1rnJt~kUörd<)run9 herge-
      stellte\ f<'il111(• k1i1111e11 dt1d1 Referenzfilme im Sin-
      ne der §§ B lind '.l werden. Mill(~! der Projekt-
      förderunq k(i11nc11 dUd1 c.ulche Filme erhalten,
      die mit Förd<'runcr,l1il!P11 dut Grund der §§ 8, 9
      und 1J iwr~J(''il (•I lt werd<•n ,c.;ol len.

        (6) Mit Lei ilUs der Pro jd: Uiirderu ng können

      nur in der J klhe ~wwiilir! werden, <tls sie unter
      Einbeziehu11q von rördcrunr1shilfen nach den
      §§ 8, 9 und ! J und c11Hfon'r ötlfontlicher Mittel
      80 vom liunclPrl dt-r l Jprslellunqskosten des zu
      förderndPn hlms nicht ü!wr'i1ciuen.
        (7) § 7 /\hs. ,4 und, ldll'i es sich um eine Ge-
      meinschciJ tsprod uk l.ion rn it finanzieller deutscher
      Mehrheitsbeleiligung von über 50 vom Hundert
      handelt, /\hsalz 5, !erner § 7 Abs. 7, 9 und 11,
      § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und
      § 12 Abs. 1 Siltz l und Absatz 2 gelten sinn-
      gemäß.

                                 § 14c

           Verwiberid1ili1lien für ProjE!ktförclerung
        (1) Die Vorc1ussPl.zu11qen, 1.rnler denen die Hil-
      fen nach § 14a Abs. 1 Satz l Nr. 2 bis 4 zu ge-
      währen sind, werden in Vergaberichtlinien ge-
      regeH. In i1rnen k d 1rn h<·sl i1n mt \Verden,

      1. daß Fördcrunqshilfen nach§ 14a Abs. l Satz 1
         Nr. 2 und :J cds DiHlehen oder als Mittel zur
         Zinsverbi l l i<JU 11~1 w~w cthrt werden soweit dies
                                                    1

         zur Ern~idrnnc1 des Fi,rderz:vvecks erforderlich
         ist;

      2. daß Förden1n~Jshilfen nach § 14a Abs. 1 Satz 1
         Nr. 4 als Ztt'idiüsse qewährt werden; der Zu-

         schuß bei r;.i~JI m onaUich höchstens 2000 Deut-

         sche Mark und kann für die Dc1uer von sechs
         Mondtc•n nt''J:cd1ll werden.

        (2) In VPrqalwrichllinien können neben den
      näheren V ori.rnssL'l zunuen auch die Durchfüh-
      rung der Projektfürderung,, ,insbesondere die An-
      forderungen dn rHe Anlrdgstellun~J, die Pflich-
      ten des Fördt>rungsE:~rnpf ~in9ers, die Grundsätze
      der Ge\vinrwrmittlunu., die Rückzahlungsbedin-
      gungen, die Umwandhmg der Darlehen nach
      Absatz l Sat'J: 1 Nr. 1 in Zuschüsse, der Nach-
      weis über die V<~nvendung der Förderungshilfen
      und das Recht zur Prülunu dieses Nachw,eises
      gere9elt werden.

      (3) Ver~JcilJCrichtlinien beschließt der Verwal-
   tungsrat mil zwei DriltE:iln, mindestens aber der
   Mehrheit der Mitglieder; die Vergaberichtlinien
   bedürfen der Ccinehmiqung des Bundesministers
   für Wirtschüfl."

13. § 15 wird wie Jol9t geä_nderl:

      a) Absatz 1 Sdlz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,Jeder gewerbliche Veransta.lter einer ent-
         geltlichen Vorführung pro9rammfüllender

       Filme im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine
       Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark
       an die Anstalt zu entrichten; vom 1. Juli 1974
       an beträgt die Abgabe 0,15 Deutsche Mark.
       Für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochen-
       schauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt sich
       di.e Abgabe um 50 vom Hundert; dies gilt
       auch für Jugendvorstellungen."

   b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1973" durch

      die Jahreszahl „ 1978" ersetzt.

14. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   gewerbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein
   Verleihunternehmen betreibt oder Förderungs-
   hilfen nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der
   Anstalt, wer eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 11
   Satz 2 beantragt, muß dem Bundesamt für ge-
   werbliche Wirtschaft die für die Durchführung
   dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte er-
   teilen und Unterlagen vorlegen; der Anstalt sind

   auch die Kosten und Erlöse der nach diesem Ge-
   setz geförderten Filme zu melden. Die Anstalt
   erstellt anhand dieser Angaben jährlich einen
   Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundes-
   minister für Wirtschaft zu. Auf Anforderung ist
   die Weiterleitung von Einzelangaben an den
   Bundesminister für Wirtschaft ohne Nennung

   des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig."

15. Folgender § 16a wird eingefügt:

                           ,,§ 16a

      (1) Im Bereich der Filmwirtschaft werden, erst-

   malig für das Berichtsjahr 1973, jährlich stati-

   stische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-
   führt. Die Erhebungen erstrecken sich auf Unter-
   nehmen, die Filme herstellen, verleihen, ver-
   treiben oder vorführen oder die filmtechnische
   Leistungen erbringen.

     (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erfassen
   folgende Sachverhalte:

   1. Rechtsform;
   2. die Beschäftigten;

   3. Sachanlagen und Verwertungstechte;
   4. die Produktion oder Leistung;

   5. den Umsatz nach Waren- und Leistungs-
      gruppen;
   6. die Kosten nach Kostenarten.

      (3) Außer den in Absatz 2 bezeichneten Sach-
   verhalten werden Angaben zur Kennzeichnung
   der Unternehmen erhoben, die zu einer zutref-
   fenden Beurteilung der Meldepflicht und der
   statistischen Zuordnung der Unternehmen erfor-
   derlich sind.
BGBl. 1974, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
                             Nr. 20 -- Tag der Ausgape: Bonn, den 2. März 1974                           443

     (4) Der Bund(~sminister für Wirtschaft wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung
   1. Berichtszeiträume zu verlängern, sofern dies
      zum Zwecke der Arbeitsersparnis erforderlich
      ist;

   2. Meldungen auszusetzen, sofern diese nicht
      mehr benötigt werden.

     (5) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und
   Leiter der in Absatz 1 bezeichneten Unter-
   nehmen.

     (6) Die Statistiken werden vom Statistischen

   Bundesamt erhoben und aufbereitet."

16. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die

   Beträge festzulegen, die für die einzelnen in
   diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaß-
   nahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist
   davon crnszu~Jehen, daß nach Abzug

   1. der Verwaltung,skosten der Anstalt sowie

      erforderlich werdender Rückstellungen,

   2. der Mittel zur Werbung für den deutschen
      Film im In- und Ausland in Höhe von min-
      destens 700 000 Deutsche Mark,
   3. der Mittel für den Zusatzbetrag in Höhe von
      3 Millionen Deutsche Mark (§ 9 Abs. 2
      Satz 1),
   4. der Förderungsmittel für den nicht pro-
      grammfüllenden Kinder- und Jugendfilm und

      den Kurzfilm in Höhe von 1,4 Millionen

      Deutsche Mark,

   5. der Mittel für die Projektförderung (§ 14a)
      in Höhe von 5 Millionen Deutsche Mark

   die Mittel zur Förderung der programmfüllen-

   den Filme zu den Mitteln für die Erneuerung

   und VerbessE~nmg der Filmtheater im Verhält-

   nis von zwei zu eins stehen sollen. Die für die

   Verlängerung der Sperrzeiten gemäß § 12 Abs. 1
   Satz 5 erforderlichen Mittel werden bis zum
   Höchstbetrag von 1,5 Millionen Deutsche Mark
   jährlich von den für die Erneuerung und Ver-
   besserung der Filmtheater vorgesehenen Mitteln
   in Abzug gebracht. Die von den Rundfunk-
   anstalten für die Ubertrugung der Fernsehnut-
   zungsrechte gezahlten Beträge sind im jeweili-
   gen Kalenderjahr dem Fonds für die Zuerken-
   nung des Grundbetrages zuzuteilen. Mittel, die
   der Anstalt von Dritten zur Erfüllung ihrer Auf-
   gaben nach § 2 zweckgebunden zur Verfügung
   gestellt werden, sind entsprechend der Zweck-
   bindung zusätzlich im Haushaltsplan zu ver-
   anschlagen."

17. § 19 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

   „Die Satzung kann ferner bestimmen, daß

   1. den Mitgliedern der Projektkommission und
      den Mitgliedern der Kleinen Kommission, die
      nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind,
      oder den an ihrer Stelle erschienenen Stell-

       vertretern Tagegelder, Ubernachtungsgelder
       und Fahrkostenerstattung gewährt werden,
    2. die Mitglieder der Projektkommission oder
       die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellver-
       treter für die Prüfung jedes Filmvorhabens
       eine Vergütung erhalten."

18. § 21 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
    werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis
    zum 31. Dezember 1977 im Geltungsbereich die-

    ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des

    § 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-
    gegeben worden ist und von der Filmbewer-
    tungsstelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat.
    Förderungshilfen nach den §§ 14 bis 14c werden

    letztmalig für das Haushaltsjahr 1978 gewährt.

       (2) Anträge auf die Gewährung von Förde-
   . rungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur
     bis zum 31. März 1980 gestellt werden. Für pro-
     grammfüllende Dokumentar-, Kinder- und Ju-

     gendfilme verlängert sich diese Frist bis zum

     31. März 1983. Anträge auf die Gewährung von
     Förderungshilfen nach § 14 können nur bis
     zum 31. März 1979 gestellt werden. Anträge auf
     die Gewährung von Förderungshilfen nach den
     §§ 14a bis 14c können nur bis zum 31. März 1978
     gestellt werden."

19. § 21a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    ,,Das Sondervermögen zahlt, soweit Mittel vor-

    handen sind, bis einschließlich 1977 jährlich

    1,6 Millionen Deutsche Mark und 1 Million Deut-
    sche Mark im Jahre 1978 an die Anstalt, welche
    die Mittel in ihren Haushaltsplan einsetzt; über
    die sonstige Verwendung des Vermögens ent-

    scheidet der Bundesminister für Wirtschaft im

    Einvernehmen mit den Bundesministern des In-

    nern und der Finanzen nach Anhörung der Film-

    förderungsanstalt."

20. § 23 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
    ersetzt:
     ,,(2) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
    werden gewährt, wenn der Referenzfilm nach
    dem 31. Dezember 1972 im Geltungsbereich die-
    ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des
    § 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle freige-
    geben worden ist.

       (3) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im
    Jahre 1973 gilt als Ende der Ausschlußfrist
    na-ch § 7 Abs. 10 Satz 1 der 31. März 1974."

                      Artikel 2
   Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-

tigt, das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung
des deutschen Films in der nach diesem Gesetz gel-
tenden Fassung mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
BGBl. 1974, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
444                                    Bundesgesetzblatt,

                        Artikel 3
   Das G(!sel.z zur Ulwrwachung strafrechtlicher und
anderer Vcrbrinqun~Jsverbote vom 24. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. T S. 607), gelindert durch Artikel 6
des Einführun<JS~Jesc>tzcs zum G(!Setz über Ordnungs-
widri~Jkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie fol~Jt qeänderl.:

1. § 5 Abs. 2 w i rcl gcstridwn.

2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „der Vorlage-
   pflicht nc1ch § 5 Ahs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt
   oder" gestrichen.

                        Artikel 4

   Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung
des ehenwligen reid1seigcnen Filmvermögens vom
5. Juni 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 276) wird wie folgt
~Jeändert:

1. § 6 Abs.3, §§ 9 bis 12 und 18 bis 20 werden ge-
  strichen.
Jahrgang 1974, Teil I

   2. § 15 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Die Beteiligung an der Unterstützungskasse des
       ehemaligen reichseigenen Filmvermögens Ge-
       sellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, ist auf
       die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen,
       das von ihr verwaltete Vermögen zur Unterstüt-
       zung bedürftiger gegenwärtiger und früherer
       Arbeitnehmer der auf Grund dieses Gesetzes auf-
       gelösten Gesellschaften sowie von bedürftigen
       Hinterbliebenen solcher Arbeitnehmer zu ver-
       wenden."
                          Artikel 5

     Dieses Gesetz        nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
   sen werden,           im Land Berlin nach § 14 des
   Dritten Uberleitungsgesetzes.

                          Artikel 6
     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
   dung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewdhrt..
                                 Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
                               setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
                               derliche Zustimmung erteilt.
                                   Das vorstehende Gesetz

                                   f3onn, den 27. Februar
wird hiermit verkündet.

1974
                                              Der Bundespräsident
                                                  Heinemann
                                               Der Bundeskanzler
                                                    Brandt
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                              Friderichs
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                                Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 437. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2081062c28e77f53….