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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3686

BGBl. 1974 I S. 3686 · 29.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 3686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3686
3686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

                                       Gesetz
        zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform
                                             Vom 20.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                Strafprozeßordnung

 Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

 1. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   ,,Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides,

   die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit
   religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie
   über die strafrechtlichen Folgen einer unrich-
   tigen oder unvollständigen Aussage zu beleh-
   ren."

2. § 66 c erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 66 C
     (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in
   der Weise geleistet, daß der Richter an den

   Zeugen die Worte richtet:
   „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und
   Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die
   reine Wahrht~it gesagt und nichts verschwiegen
   haben"
   und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
   ,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

     (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird
   in der Weise geleistet, daß der Richter an den
   Zeugen die Worte richtet:

   „Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die
   reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
   haben"
   und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

   ,,Ich schwöre es."

      (3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied

   einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft
   eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft
   verwenden wolle, so kann er diese dem Eid an-
   fügen.

     (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung

   die rechte Hand erheben."

3. § 66 d erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 66 d
     (1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens-
   oder Gewissensgründen keinen Eid leisten
   wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu
   bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid
   gleich; hierauf i,st der Zeuge hinzuweisen.

des Strafverfahrensrechts
Dezember 1974

           (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der
         Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeu-
         gen die Worte richtet:
         ,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verant-
         wortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wis-
         sen die reine Wahrheit gesagt und nichts ver-
         schwiegen haben"
         und der Zeuge hierauf spricht:

         ,,Ja".

                                                  11
           (3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.

      4. § 66 e wird aufgehoben. Der bisherige § 66 d
         wird § 66 e; Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entspre-
         chend."

      5. § 137 wird wie folgt geändert:
         a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
            „Die Zahl der gewählten Verteidiger darf
                                   11
            drei nicht übersteigen.
         b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
            ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

      6. Nach § 138 werden folgende Vorschriften ein-
         gefügt:
                          ,,§ 138 a

          (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung
        in einem Verfahren auszuschließen, wenn er
        dringend oder in einem die Eröffnung des
        Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade ver-
        dächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der
        Untersuchung bildet, beteiligt zu sein oder eine
        Handlung begangen zu haben, die für den Fall
        der Verurteilung des Beschuldigten Begünsti-
        gung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

           (2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in

         einem Verfahren auszuschließen, wenn er

         1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr
            mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen
            Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten,
            die im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr

            Freiheitsstrafe bedroht sind, zu begehen, oder

        2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß
           befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht,
           die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich
           zu gefährden.
        Solange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlos-
        sen ist, kann er den Beschuldigten, der sich
        nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem
        anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht
        verteidigen.
BGBl. 1974, Seite 3687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3687
                       Nr. 142    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                      3687

  (3) Die Ausschlid3ung ist aufzuheben, sobald
ihre Voraussetzung(>n nicht mehr vorliegen.

                      § 138 b
  Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das
eine der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1 Nr. 3
des    Geri eh tsverfa ssu n gsgesetzc~s genannten

Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten
nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich
der Straftaten des Landesverrates oder einer Ge-
fährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94
bis 96, 97 a, 100 des Strafgesetzbuches zum Ge-
genstand hat, ist ein Verteidiger auch dann aus-
zuschließen, wenn mif Grund beslirnmter Tat-
sachen die Annahme begründet ist, daß seine
Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
würde. § 138 a Abs. 3 gilt entsprechend.

                      § 138 C
   (1) Die Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b
trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbe-
reitenden Verfahren die Ermittlungen vom Ge-
neralbundesanwalt geführt oder ist das Ver-
fahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so

entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Ver-

fahren vor einem Senat eines Oberlandesgerich-

tes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so

entscheidet ein anderer Senat.

   (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-
scheidet im vorbereitenden Verfahren auf An-
trag der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der
öffentlichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei
dem das Verfahren anhängig ist. Die Vorlage
erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder
von Amts wegen durch Vermittlung der Staats-
anwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlos-
sen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine
Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft
nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzutei-
len, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann sich
im Verfahren äußern.

   (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhän-
gig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Ver-
teidigers aus den §§ 147, 148 bis zur Entschei-
dung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts
über die Ausschließung ruhen. Vor Erhebung
der öffentlichen Klage trifft die Anordnung nach
Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung
des Verteidigers zu entscheiden hat. Die An-
ordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß.
Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht
zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147,
148 einen anderen Verteidiger zu bestellen.
§ 142 gilt entsprechend.

  (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der
Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit
der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Ent-
scheidung durch das nach Absatz 1 zuständige
Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die
Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen
unterbrochen werden.

    (5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in
  dem Verfahren ausgeschlossen worden, so kön-
  nen ihm die durch die Aussetzung verursachten
  Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hier-
  über trifft das Gericht, bei dem das Verfahren
  anhängig ist.

                            § 138 d

    (1) Dber die Ausschließung des Verteidigers
  wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

     (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der
  mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungs-
  frist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage
  verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der
  Beschuldigte und in den Fällen des § 138 c
  Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwalts-
  kammer sind von dem Termin zur mündlichen
  Verhandlung zu benachrichtigen.
    (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne
  den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er
  ordnungsgemäß geladen und in der Ladung dar-
  auf hingewiesen worden ist, daß in seiner Ab-
  wesenheit verhandelt werden kann.·

     (4) In der mündlichen Verhandlung sind die

  anwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang

  der Beweisaufnahme bestimmt da,s Gericht nach

  pflichtgemäßem Ermessen. Dber die Verhandlung

  ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271
  bis 273 gelten entsprechend.

     (5) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-
  lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht
  möglich, so ist die Entscheidung spätestens bin-
  nen einer Woche zu erlassen.
     (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Ver-
  teidiger aus den in § 138 a genannten Gründen
  ausgeschlossen wird oder die einen Fall des
  § 138 b betrifft, ist sofortige Beschwerde zuläs-
  sig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
  steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die
  Ausschließung des Verteidigers nach § 138 a
  ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.   11

7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi-
     kolon ersetzt.

  b) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-
     mer 8 angefügt:
     ,,8. der bisherige Verteidiger durch eine Ent-
          scheidung von der Mitwirkung in dem
          Verfahren ausgeschlossen ist."

8. § 146 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 146
    Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter
  durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist
  unzulässig."

9. § 218 Abs. 2 entfällt.
BGBl. 1974, Seite 3688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3688
3688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

10. Nach § 231 werden folgende Vorschriften ein-
    gefügt:
                        ,,§ 231 a
      (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und
   schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit
   ausschließenden Zustand versetzt und verhin-
   dert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige
   Durchführung oder Fortsetzung der Hauptver-
   handlung in seiner Gegenwart, so wird die
   Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die
   Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit

   durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Ge-
   richt seine Anwesenheit nicht für unerläßlich
   hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der
   Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfah-
   rens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem
   Gericht oder einem beauftragten Richter zur
   Anklage zu äußern.
     (2) Sobald der Angeklagte wieder verhand-
   lungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange
   mit der Verkündung des Urteils noch nicht be-
   gonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt
   dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesen-
   heit verhandelt worden ist.

      (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des An-
   geklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht
   nach Anhörung eines Arztes als Sachverständi-
   gen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der
   Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den
   Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie
   hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begon-
   nene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung
   über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen;
   die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraus-
   setzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis
   zu dreißig Tagen dauern.

     (4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger
   hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine
   Verhandlung ohne den Angeklagten nach Ab-
   satz 1 in Betracht kommt.

                        § 231 b

      (1) Wird der Angeklagte wegen ordnungs-
   widrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer
   entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Ge-
   richtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner
   Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Ge-
   richt seine fernere Anwesenheit nicht für un-
   erläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß
   die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf
   der Hauptverhandlung in schwerwiegender
   Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten

   ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich

   zur Anklage zu äußern.
      (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen
   ist, ist nach§ 231 a Abs. 2 zu verfahren."

11. Nach§ 241 wird folgender§ 241 a eingefügt:

                       ,,§ 241 a

     (1) Die Vernehmung von Zeugen unter sech-
   zehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden
   durchgeführt.

        (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 be-
     zeichneten Personen können verlangen, daß der
     Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
     Der Vorsitzende kann diesen Personen eine un-
     mittelbare Befragung der Zeugen gestatten,
     wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nach-
     teil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten
     ist.
       (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend."

 12. § 24 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält
        folgende Fassung:
          „Das Gericht kann anordnen, daß sich der
        Angeklagte während einer Vernehmung aus
        dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu be-
        fürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein
        Zeuge werde bei seiner Vernehmung in
        Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit
        nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn eine Per-
        son unter sechzehn Jahren als Zeuge zu ver-
        nehmen ist und die Vernehmung in Gegen-
        wart des Angeklagten einen erheblichen
        Nachteil für das Wohl des Zeugen befürch-
        ten läßt. Die Entfernung des Angeklagten
        kann für die Dauer von Erörterungen über
        den Zustand des Angeklagten und die Be-
        handlungsaussichten angeordnet werden,
        wenn ein erheblicher Nachteil für seine Ge-
        sundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende
        hat den Angeklagten, sobald dieser wieder
        anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt
        dessen zu unterrichten, was während seiner
        Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhan-
        delt worden ist."

    b) Absatz 2 entfällt.

 13. § 257 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 257

      (1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
    Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie
    nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks
    soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu
    etwas zu erklären habe.

      (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt
    und dem Verteidiger nach der Vernehmung des
    Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweis-
    erhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
    erklären.

      (3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag

    nicht vorwegnehmen."

14. § 257 a entfällt.

15. In § 265 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,, (5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a

    Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Ange-
    klagten durchgeführt, so genügt es, wenn die
    nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hin-
    weise dem Verteidiger gegeben werden."
BGBl. 1974, Seite 3689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3689
                               Nr. 14'.2,   Tau dc~r

16. § 304 Abs. 4 wird wie: folg Lgt~ünderl:
    a) In Satz 2 werden in Nummer 3 vor den Wor-
       ten „die Verweisung" die Worte „die Haupt-
       verhandlung in Abwesenheit des Angeklag-
       ten (§ 231 a) ,rnordnc!n odPr" eingefügt.

    b) Nach Salz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

        ,,§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt."

17. § 378 Salz 3 enlJJllt.

                        Artikel 2

                  Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßorclnunq wird wie folgt geändert:

l. Die Uberschrift des elften Titels im ersten Ab-
   schnitt des zweitc~n Buches erhält folgende Fas-
   sung:

                       „Elfter Titel
       Abnc.ünne von Eiden und Bekräftigungen"

2. In § 480 werden die Wort<! ,,auf die Bedeutung
   des Eides hinzuweisen" ersetzt durch die Worte
   „über die Bedeutung des Eides sowie darüber
   zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder
   ohne religiöse Beteuerung leisten kann."

3. § 481 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 481
    (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in
  der Weise geleisLPl:, daß der Richter die Eides-
  norm mit der Ein~Jcmusformel:

  „Sie schwörC'n lwi Gott dem Allmächtigen und
  Allwissenden"

  vorspricht und dPr Schwurpflichtige darauf die
  Worte spricht (Eidesformel):

   ,,Ich schwüre es, so wc1hr mir Gott helfe."

    (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in

  der Weise geleistet, daß der Richter die Eides-

  norm mit der Eingangsformel:

   ,,Sie schwören"

  vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die
  Worte spricht (Eidesformel):
   ,,Ich schwöre es."

    (3) Gibt der Schwurpfl ichtige an, daß er als
  Mitglied eim~r Religions- oder Bekenntnisgemein-
  schaft eine Beteuerungsformel dieser Gemein-
  schaft verwenden wolle, so kann E!r diese dem
  Eid anfügen.
    (4) Der Schwörende soll bc~i der Eidesleistung
  die rechte I-fond erheben.

    (5) Sollen mehren: Personen gleichzeitig einen
  Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem
  Schwurpflichtigen einzeln gesprochen."
Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                      3689

         4. § 484 erhält folgende Fassung:
                                   ,,§ 484

               (1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus
            Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid
            leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzu-
            geben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
            hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

               (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abge-
            geben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräf-
            tigungsnorm mit der Eingangsformel:
            ,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwor-
            tung vor Gericht"

            vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

            ,,Ja".
                                                                11
              (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

                              Artikel 3
                           Strafgesetzbuch
           Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

         § 155 erhält folgende Fassung:

                                ,,§ 155
                     Eidesgleiche Bekräftigungen

           Dem Eid stehen gleich
         1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
         2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine
            frühere Bekräftigung."

                              Artikel 4

                       Deutsches Richtergesetz

           Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geän-
         dert:

         1. § 45 erhält folgende Fassung:

                                   ,,§ 45

              (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem

            Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat

            das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).

              (2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner
            ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des
            Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen.
            Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes.
            Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
            rechte Hand erheben.

              (3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid,
            indem er die Worte spricht:
            „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen
            Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundes-
            republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu
            erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
            Ansehen der Person zu urteilen und nur der
            Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr
            mir Gott helfe."
BGBl. 1974, Seite 3690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3690
3690                               BundesgesertzbLatt,

  Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott
  helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwö-
  rende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzen-
  den zu belehren.
    (4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er
  aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen
  Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
  „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen
  Richters getreu dem Grundgesetz für die Bun-
  desrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz
  zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
  ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
  Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

  Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
     (5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er
  als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnis-

  gemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Ge-

  meinschaft verwenden wolle, so kann er diese
  dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

    (6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanz-
  gerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
  die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters ge-
  treu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
  Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen,

  das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem
  Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
  zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtig-
  keit zu dienen.

  Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

    (7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten
  der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine
  zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfas-
  sung enthalten.

    (8) Dber die Verpflichtung des ehrenamtlichen
  Richters auf sein Amt wird ein Protokoll auf-

  genommen.

    (9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und

  Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für

  die einzelnen Gericht,szweige geltenden Vor-

  schriften."

2. In § 123 wird folgender Satz 2 angefügt:
  ,,Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Ge-
  richt, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die
  Vorsitzende eines Ehrengerichts oder eines
  Ehrengerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet
  werden."

                      Artikel 5
             Gerichtsverfassungsgesetz

  Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die §§ 51 und 111 entfallen.
2. In § 135 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 4
   Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung"
   durch die Angabe ,,§ 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304
   Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeß-
   ordnung" er•setzt.
Jahrgang 1974, Teril I

  3. § 174 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     ,,Der Beschluß, der die Offentlichkeit ausschließt,
     muß öffentlich verkündet werden; er kann in
     nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn
     zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkün-
     dung eine erhebliche Störung der Ordnung in der
     Sitzung zur Folge haben würde."

  4. § 177 erhält folgende Fassung:
                               ,,§ 177

        Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverstän-
     dige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte
     Personen, die den zur Aufrechterhaltung der
     Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge
     leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt
     sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während
     einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig

     Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten wer-

     den. Uber Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet
     gegenüber Personen, die bei der Verhandlung
     nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übri-
     gen Fällen das Gericht."

  5. § 178 erhält folgende Fassung:

                               ,,§ 178

        (1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach-
     verständige oder bei der Verhandlung nicht be-
     teiligte Personen, die sich in der Sitzung einer
     Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich

     der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungs-
     geld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder
     Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und
     sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung
     von Ordnung,sgeld ist zugleich für den Fall, daß
     dieses nicht beigetrieben werden kann, zu be-
     stimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an

     seine Stelle tritt.

        (2) Dber die Festsetzung von Ordnungsmitteln

     entscheidet gegenüber Personen, die bei der Ver-

     handlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende,

     in den übrigen Fällen das Gericht.

       (3) Wird wegen derselben Tat später auf
     Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder
     die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen."

  6. In § 189 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende
     Sätze 2 und 3 angefügt:

     .,Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens-
     oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle,
     so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Be-
     kräftigung isteht dem Eid gleich; hierauf ist der
     Dolmetscher hinzuweisen."

                             Artikel 6
                   Arbei tsgerich tsgesetz
    Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-
  dert:

  1. § 20 Abs. 2 entfällt.
BGBl. 1974, Seite 3691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3691
                              Nr. 1,1'.:'.   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                     3691

2. In§ 43 Abs.] wNd<'n di<' Worlc· ,,des§ 20 Abs. 2,"
   gestrichen.

                          Artikel 7
       Gesetz über das gerichtliche Verfahren
              in Landwirtschaftssachen

   § 5 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974

(Bundesgesetzb1. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 entfällt.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2

   und 3.

                          Artikel 8
             Verwaltungsgerichtsordnung
  § 31 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

                          Artikel 9
                    Finanzgerichtsordnung

  § 28 der Finanzgerichtsordnung entfällt.

                         Artikel 10
                     Sozialgerichtsgesetz

  Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 15 entfällt.

2. In § 47 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 15 bis 23"

   durch die Verweisung ,,§§ 16 bis 23" ersetzt.

                         Artikel 11
                     Bundesnotarordnung

   In § 108 Abs. 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung
wird die Verweisung ,,§ 107 Absatz 4 und" ge-
strichen.

                          Artikel 12
             Bundesrechtsanwaltsordnung

   § 107 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent-
fällt.

                          Artikel 13
                    Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 87 Abs. 4 entfällt.

2. In § 91 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3
   und 4" durch die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3" er-
   setzt.

                        Artikel 14
              Wirtschaftsprüferordnung

  § 75 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt.

                        Artikel 15

                Steuerberatungsgesetz

  § 54 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August

1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert

durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 5 entfällt.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In ihm
   wird die Verweisung „Absätze 1 bis 5" durch die
   Verweisung „Absätze 1 bis 4" ersetzt.

                        Artikel 16

              Bundesdisziplinarordnung

  Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 750), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 entfällt.

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

2. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 49
   Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 2
   bis 4" ersetzt.

                        Artikel 17

              Uberleitungsvorschriften

  (1) In Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Ge,setzes die Hauptverhand-
lung bereits begonnen hat, sind § 137 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Arti-
kels 1 Nr. 5 und § 146 der Strafprozeßordnung in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 nicht anzuwenden,
bis das Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist.

   (2) Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Be-
schuldigter mehr als drei Verteidiger gewählt, so
hat er auf Aufforderung des Vorsitzenden des Ge-
richt,s oder vor Erhebung der öffentlichen Klage der
Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen zu erklä-
ren, durch welche Verteidiger er verteidigt bleiben
will. Macht er von seinem Auswahlrecht keinen
BGBl. 1974, Seite 3692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3692
3692                               Bundesgeseitzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I

Cebrauch, so gi I t er als nicht verteidigt. Entspre-
chendes gilt für die Fälle des § 137 Abs. 2 der Straf-
prO'l:eßordnung.

   (3) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver-

teidiger in demselben Verfahren für mehrere Be-

schuldigte tätig, so hat er auf Aufforderung des
Vorsitzenden des Gerichts oder vor Erhebung der
öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft binnen
zwei Wochen zu erklären, welchen der Beschuldig-
ten er verteidigen will. Macht er von seinem Aus-
wahlrecht keinen Gebrauch, so kann er keinen der
Beschuldigten verteidigen.

                        Artikel 18
                       Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar

1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                        Artikel 19
                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                               Bonn, den 20. Dezember 1974
                                          Der Bundespräsident
                                                Scheel
                                           Der Bundeskanzler
                                                Schmidt
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3686. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3941fe69527eb6a1….