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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3686
BGBl. 1974 I S. 3686 · 29.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform
Vom 20.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides,
die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit
religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie
über die strafrechtlichen Folgen einer unrich-
tigen oder unvollständigen Aussage zu beleh-
ren."
2. § 66 c erhält folgende Fassung:
,,§ 66 C
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in
der Weise geleistet, daß der Richter an den
Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrht~it gesagt und nichts verschwiegen
haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird
in der Weise geleistet, daß der Richter an den
Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
,,Ich schwöre es."
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied
einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft
eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft
verwenden wolle, so kann er diese dem Eid an-
fügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung
die rechte Hand erheben."
3. § 66 d erhält folgende Fassung:
,,§ 66 d
(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten
wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu
bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid
gleich; hierauf i,st der Zeuge hinzuweisen.
des Strafverfahrensrechts
Dezember 1974
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der
Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeu-
gen die Worte richtet:
,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verant-
wortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wis-
sen die reine Wahrheit gesagt und nichts ver-
schwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
,,Ja".
11
(3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.
4. § 66 e wird aufgehoben. Der bisherige § 66 d
wird § 66 e; Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entspre-
chend."
5. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zahl der gewählten Verteidiger darf
11
drei nicht übersteigen.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
6. Nach § 138 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 138 a
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung
in einem Verfahren auszuschließen, wenn er
dringend oder in einem die Eröffnung des
Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade ver-
dächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der
Untersuchung bildet, beteiligt zu sein oder eine
Handlung begangen zu haben, die für den Fall
der Verurteilung des Beschuldigten Begünsti-
gung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.
(2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in
einem Verfahren auszuschließen, wenn er
1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr
mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen
Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten,
die im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe bedroht sind, zu begehen, oder
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß
befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht,
die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich
zu gefährden.
Solange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlos-
sen ist, kann er den Beschuldigten, der sich
nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht
verteidigen.

Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3687
(3) Die Ausschlid3ung ist aufzuheben, sobald
ihre Voraussetzung(>n nicht mehr vorliegen.
§ 138 b
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das
eine der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1 Nr. 3
des Geri eh tsverfa ssu n gsgesetzc~s genannten
Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten
nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich
der Straftaten des Landesverrates oder einer Ge-
fährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94
bis 96, 97 a, 100 des Strafgesetzbuches zum Ge-
genstand hat, ist ein Verteidiger auch dann aus-
zuschließen, wenn mif Grund beslirnmter Tat-
sachen die Annahme begründet ist, daß seine
Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
würde. § 138 a Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 138 C
(1) Die Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b
trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbe-
reitenden Verfahren die Ermittlungen vom Ge-
neralbundesanwalt geführt oder ist das Ver-
fahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so
entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Ver-
fahren vor einem Senat eines Oberlandesgerich-
tes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so
entscheidet ein anderer Senat.
(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-
scheidet im vorbereitenden Verfahren auf An-
trag der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der
öffentlichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei
dem das Verfahren anhängig ist. Die Vorlage
erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder
von Amts wegen durch Vermittlung der Staats-
anwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlos-
sen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine
Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft
nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzutei-
len, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann sich
im Verfahren äußern.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhän-
gig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Ver-
teidigers aus den §§ 147, 148 bis zur Entschei-
dung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts
über die Ausschließung ruhen. Vor Erhebung
der öffentlichen Klage trifft die Anordnung nach
Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung
des Verteidigers zu entscheiden hat. Die An-
ordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß.
Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht
zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147,
148 einen anderen Verteidiger zu bestellen.
§ 142 gilt entsprechend.
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der
Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit
der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Ent-
scheidung durch das nach Absatz 1 zuständige
Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die
Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen
unterbrochen werden.
(5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in
dem Verfahren ausgeschlossen worden, so kön-
nen ihm die durch die Aussetzung verursachten
Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hier-
über trifft das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist.
§ 138 d
(1) Dber die Ausschließung des Verteidigers
wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der
mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungs-
frist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage
verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der
Beschuldigte und in den Fällen des § 138 c
Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer sind von dem Termin zur mündlichen
Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne
den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er
ordnungsgemäß geladen und in der Ladung dar-
auf hingewiesen worden ist, daß in seiner Ab-
wesenheit verhandelt werden kann.·
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang
der Beweisaufnahme bestimmt da,s Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dber die Verhandlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271
bis 273 gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-
lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht
möglich, so ist die Entscheidung spätestens bin-
nen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Ver-
teidiger aus den in § 138 a genannten Gründen
ausgeschlossen wird oder die einen Fall des
§ 138 b betrifft, ist sofortige Beschwerde zuläs-
sig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die
Ausschließung des Verteidigers nach § 138 a
ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. 11
7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-
mer 8 angefügt:
,,8. der bisherige Verteidiger durch eine Ent-
scheidung von der Mitwirkung in dem
Verfahren ausgeschlossen ist."
8. § 146 erhält folgende Fassung:
,,§ 146
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter
durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist
unzulässig."
9. § 218 Abs. 2 entfällt.

3688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
10. Nach § 231 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 231 a
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und
schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit
ausschließenden Zustand versetzt und verhin-
dert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige
Durchführung oder Fortsetzung der Hauptver-
handlung in seiner Gegenwart, so wird die
Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die
Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit
durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Ge-
richt seine Anwesenheit nicht für unerläßlich
hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der
Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfah-
rens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem
Gericht oder einem beauftragten Richter zur
Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhand-
lungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange
mit der Verkündung des Urteils noch nicht be-
gonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt
dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesen-
heit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des An-
geklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht
nach Anhörung eines Arztes als Sachverständi-
gen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den
Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie
hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begon-
nene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung
über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen;
die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraus-
setzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis
zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger
hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine
Verhandlung ohne den Angeklagten nach Ab-
satz 1 in Betracht kommt.
§ 231 b
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungs-
widrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer
entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner
Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Ge-
richt seine fernere Anwesenheit nicht für un-
erläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß
die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf
der Hauptverhandlung in schwerwiegender
Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten
ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich
zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen
ist, ist nach§ 231 a Abs. 2 zu verfahren."
11. Nach§ 241 wird folgender§ 241 a eingefügt:
,,§ 241 a
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sech-
zehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden
durchgeführt.
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 be-
zeichneten Personen können verlangen, daß der
Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
Der Vorsitzende kann diesen Personen eine un-
mittelbare Befragung der Zeugen gestatten,
wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nach-
teil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten
ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend."
12. § 24 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält
folgende Fassung:
„Das Gericht kann anordnen, daß sich der
Angeklagte während einer Vernehmung aus
dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu be-
fürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein
Zeuge werde bei seiner Vernehmung in
Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit
nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn eine Per-
son unter sechzehn Jahren als Zeuge zu ver-
nehmen ist und die Vernehmung in Gegen-
wart des Angeklagten einen erheblichen
Nachteil für das Wohl des Zeugen befürch-
ten läßt. Die Entfernung des Angeklagten
kann für die Dauer von Erörterungen über
den Zustand des Angeklagten und die Be-
handlungsaussichten angeordnet werden,
wenn ein erheblicher Nachteil für seine Ge-
sundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende
hat den Angeklagten, sobald dieser wieder
anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt
dessen zu unterrichten, was während seiner
Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhan-
delt worden ist."
b) Absatz 2 entfällt.
13. § 257 erhält folgende Fassung:
,,§ 257
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie
nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks
soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu
etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt
und dem Verteidiger nach der Vernehmung des
Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweis-
erhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag
nicht vorwegnehmen."
14. § 257 a entfällt.
15. In § 265 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a
Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Ange-
klagten durchgeführt, so genügt es, wenn die
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hin-
weise dem Verteidiger gegeben werden."

Nr. 14'.2, Tau dc~r
16. § 304 Abs. 4 wird wie: folg Lgt~ünderl:
a) In Satz 2 werden in Nummer 3 vor den Wor-
ten „die Verweisung" die Worte „die Haupt-
verhandlung in Abwesenheit des Angeklag-
ten (§ 231 a) ,rnordnc!n odPr" eingefügt.
b) Nach Salz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt."
17. § 378 Salz 3 enlJJllt.
Artikel 2
Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßorclnunq wird wie folgt geändert:
l. Die Uberschrift des elften Titels im ersten Ab-
schnitt des zweitc~n Buches erhält folgende Fas-
sung:
„Elfter Titel
Abnc.ünne von Eiden und Bekräftigungen"
2. In § 480 werden die Wort<! ,,auf die Bedeutung
des Eides hinzuweisen" ersetzt durch die Worte
„über die Bedeutung des Eides sowie darüber
zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder
ohne religiöse Beteuerung leisten kann."
3. § 481 erhält folgende Fassung:
,,§ 481
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in
der Weise geleisLPl:, daß der Richter die Eides-
norm mit der Ein~Jcmusformel:
„Sie schwörC'n lwi Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden"
vorspricht und dPr Schwurpflichtige darauf die
Worte spricht (Eidesformel):
,,Ich schwüre es, so wc1hr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in
der Weise geleistet, daß der Richter die Eides-
norm mit der Eingangsformel:
,,Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die
Worte spricht (Eidesformel):
,,Ich schwöre es."
(3) Gibt der Schwurpfl ichtige an, daß er als
Mitglied eim~r Religions- oder Bekenntnisgemein-
schaft eine Beteuerungsformel dieser Gemein-
schaft verwenden wolle, so kann E!r diese dem
Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bc~i der Eidesleistung
die rechte I-fond erheben.
(5) Sollen mehren: Personen gleichzeitig einen
Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem
Schwurpflichtigen einzeln gesprochen."
Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3689
4. § 484 erhält folgende Fassung:
,,§ 484
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus
Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid
leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzu-
geben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abge-
geben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräf-
tigungsnorm mit der Eingangsformel:
,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwor-
tung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
,,Ja".
11
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
Artikel 3
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
§ 155 erhält folgende Fassung:
,,§ 155
Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine
frühere Bekräftigung."
Artikel 4
Deutsches Richtergesetz
Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geän-
dert:
1. § 45 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem
Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat
das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner
ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des
Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen.
Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes.
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben.
(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid,
indem er die Worte spricht:
„Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen
Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundes-
republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu
erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr
mir Gott helfe."

3690 BundesgesertzbLatt,
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott
helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwö-
rende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzen-
den zu belehren.
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er
aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen
Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
„Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen
Richters getreu dem Grundgesetz für die Bun-
desrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz
zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er
als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnis-
gemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Ge-
meinschaft verwenden wolle, so kann er diese
dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanz-
gerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters ge-
treu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen,
das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtig-
keit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten
der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine
zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfas-
sung enthalten.
(8) Dber die Verpflichtung des ehrenamtlichen
Richters auf sein Amt wird ein Protokoll auf-
genommen.
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und
Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für
die einzelnen Gericht,szweige geltenden Vor-
schriften."
2. In § 123 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Ge-
richt, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die
Vorsitzende eines Ehrengerichts oder eines
Ehrengerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet
werden."
Artikel 5
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die §§ 51 und 111 entfallen.
2. In § 135 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 4
Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung"
durch die Angabe ,,§ 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304
Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung" er•setzt.
Jahrgang 1974, Teril I
3. § 174 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Beschluß, der die Offentlichkeit ausschließt,
muß öffentlich verkündet werden; er kann in
nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn
zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkün-
dung eine erhebliche Störung der Ordnung in der
Sitzung zur Folge haben würde."
4. § 177 erhält folgende Fassung:
,,§ 177
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverstän-
dige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte
Personen, die den zur Aufrechterhaltung der
Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge
leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt
sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während
einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig
Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten wer-
den. Uber Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet
gegenüber Personen, die bei der Verhandlung
nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übri-
gen Fällen das Gericht."
5. § 178 erhält folgende Fassung:
,,§ 178
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach-
verständige oder bei der Verhandlung nicht be-
teiligte Personen, die sich in der Sitzung einer
Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich
der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungs-
geld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder
Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und
sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung
von Ordnung,sgeld ist zugleich für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, zu be-
stimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an
seine Stelle tritt.
(2) Dber die Festsetzung von Ordnungsmitteln
entscheidet gegenüber Personen, die bei der Ver-
handlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende,
in den übrigen Fällen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf
Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder
die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen."
6. In § 189 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende
Sätze 2 und 3 angefügt:
.,Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle,
so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Be-
kräftigung isteht dem Eid gleich; hierauf ist der
Dolmetscher hinzuweisen."
Artikel 6
Arbei tsgerich tsgesetz
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-
dert:
1. § 20 Abs. 2 entfällt.

Nr. 1,1'.:'. Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3691
2. In§ 43 Abs.] wNd<'n di<' Worlc· ,,des§ 20 Abs. 2,"
gestrichen.
Artikel 7
Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen
§ 5 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzb1. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 entfällt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.
Artikel 8
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 31 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
Artikel 9
Finanzgerichtsordnung
§ 28 der Finanzgerichtsordnung entfällt.
Artikel 10
Sozialgerichtsgesetz
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 15 entfällt.
2. In § 47 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 15 bis 23"
durch die Verweisung ,,§§ 16 bis 23" ersetzt.
Artikel 11
Bundesnotarordnung
In § 108 Abs. 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung
wird die Verweisung ,,§ 107 Absatz 4 und" ge-
strichen.
Artikel 12
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 107 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent-
fällt.
Artikel 13
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 87 Abs. 4 entfällt.
2. In § 91 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3
und 4" durch die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3" er-
setzt.
Artikel 14
Wirtschaftsprüferordnung
§ 75 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt.
Artikel 15
Steuerberatungsgesetz
§ 54 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 5 entfällt.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In ihm
wird die Verweisung „Absätze 1 bis 5" durch die
Verweisung „Absätze 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 16
Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 750), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 entfällt.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
2. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 49
Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 2
bis 4" ersetzt.
Artikel 17
Uberleitungsvorschriften
(1) In Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Ge,setzes die Hauptverhand-
lung bereits begonnen hat, sind § 137 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Arti-
kels 1 Nr. 5 und § 146 der Strafprozeßordnung in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 nicht anzuwenden,
bis das Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist.
(2) Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Be-
schuldigter mehr als drei Verteidiger gewählt, so
hat er auf Aufforderung des Vorsitzenden des Ge-
richt,s oder vor Erhebung der öffentlichen Klage der
Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen zu erklä-
ren, durch welche Verteidiger er verteidigt bleiben
will. Macht er von seinem Auswahlrecht keinen

3692 Bundesgeseitzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Cebrauch, so gi I t er als nicht verteidigt. Entspre-
chendes gilt für die Fälle des § 137 Abs. 2 der Straf-
prO'l:eßordnung.
(3) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver-
teidiger in demselben Verfahren für mehrere Be-
schuldigte tätig, so hat er auf Aufforderung des
Vorsitzenden des Gerichts oder vor Erhebung der
öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft binnen
zwei Wochen zu erklären, welchen der Beschuldig-
ten er verteidigen will. Macht er von seinem Aus-
wahlrecht keinen Gebrauch, so kann er keinen der
Beschuldigten verteidigen.
Artikel 18
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3686. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3941fe69527eb6a1….