Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3393

BGBl. 1974 I S. 3393 · 118.036 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 3393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3393
                                                                          Teil I
  1974                           Ausgegeben zu Bonn am 11.Dezember 1974

     Tc1g                                                                  Inhalt
     3393

Z 1997 A
 Nr.132

  Seite
   9. 12. 74     Erst.es Gesel.z zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 3393
                     312-2, :1110-2, 451-1, 4:i4·1.   312·-7, :10:1-8, 424-5-1, 360-1, 368-1, 610-1,   313-4, 2190-1, 300-4, 450-16, 453-11,
                     7400-1, 7!)4"/-1 l

   9. 1     74   Gesel.z zur l\.mlenm~1 des Sorlenschutzgesetzes ..... .
                     ·1u2L-?., 42:!-l

  2B. 11. 74     Entscl1Ciidu11q <i<~s Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 4

                                                             3416

sowie zu § 2 Nr. 6
                 11uchstah<\ h dr,s C:,,sdzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. De-
                 z1:1nber 196B)       ... ........................... ...................................                                        3422
                     lill-l'.!
                                                      Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                 H<'ch!c;vorscl1rift(•11 der Europäischen Cmneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3423

                                                       Erstes Gesetz
                                            zur Reform des Strafverfahrensrechts
                                                        (1. StVRG)
                                                                Vom 9. Dezember 1974

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folrJende Gesetz beschlossen:

                                 Artikel 1
             Änderung der Strafprozellordnung

 Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „der Vorunter-
     suchung oder" gestrichen.

  2. § 16 erhält folw~nde Fassung:
                                        ,,§ 16
       Der Angeschuldigte muß den Einwand der
     Unzuständigkeit spätestens in der Hauptver-
     handlung bis zum Beginn der Vernehmung zur
     Sache geltend machen."

  3. § 17 entfällt.

  4. § 23 wird wie folgt geändert:

     a) In Absc1tz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

            „Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für

            die Mitwirkung be,i Entscheidungen zur

            Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-

            rens."
     b) Absalz 3 entfällt.

  5. In § 26 a Abs. 2 Sulz 3 werden die Worte „der
     UntersudrnnrJsrichler, der Ermittlungsrichter,"
     gestrichen, nach dem Wort „ersuchter Richter"

    ein Beistrich eingefügt und die Worte „oder
    der Amtsrichter" durch die Worte „ein Richter"
    sowie die Worte „als Einzelrichter" durch di.e
    Worte „ein Strafrichter" ersetzt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 entfällt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 entfällt.
       bb) In Satz 2 werden das Wort „Amtsrich-
           ter" durch die Worte „Richter beim
           Amtsgericht" und die Worte „des Amts-
           gerichts" durch die Worte „dieses Ge-
           richts" ersetzt.

1. § 36 erhält folgende Fassung:
                                    ,,§ 36

      (1) Die Zustellung von Entscheidungen
    ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle
    sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

      (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung
    bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu über-

    geben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies

    gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ord-

    nung in den Sitzungen betreffen."

8. § 44 erhält folgende Fassung:

                                    ,,§   44
      ·war jemand ohne Verschulden verhindert,
    eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
BGBl. 1974, Seite 3394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3394
3394                                       Bundesgesetzblatt,

       Wied()reinsd.zung in den vorigen Standzuge-
       währen. Die Versdumung einer Rechtsmittel-
       frist ist ills unv('rschuldel dnzuschen, wenn die

       Belehrung ndch den §§ 3::i a, ]19 Abs. 2 Satz 3
       oder nc1ch § ]46 /\ bs. 2 Salz 3 untc>rblieben ist."

  9. § 45 erh;ill lol{J('IHIP f'ilssung:

                               .,§ 45
          (1) D(:r Antrdg auf WiedPrE!insetzung in den

       vorigen Stand ist binnen einer Woche nach
       Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu
       stellen, bei d<?rn cliP Frist wahrzunehmen ge-
       wesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es,
       wenn der An1.rag rechtzeitig bei dem Gericht
       gestellt wird, das über clPn Antrag entscheidet.
          (2) Die T atsadH:n zur Begründung de,s An-

       trags sind bei der Antragslellung oder im Ver-
       fahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
       Innerhalb der Antragsfrist Ist die versäumte

       Handlung nachzuholen, Ist dies geschehen, so

       kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-
       währt: werden."

 10. § 46 wird wie folgt geündert:
       a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils
          die Worte „clc1s Gesuch" durch die Worte
          ,,den Antrd~J" ersetzt.
Jahrgang 1974, Teil I

        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
           Satz 1 erhält folgende Fassung:
            Die zur Verweigerung des Zeugnisses be-
            11

           rechtigten Personen, in den Fällen des Ab-
           satzes 2 auch deren zur Entscheidung über
           die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-
           rechts befugte Vertreter, sind vor jeder Ver-
           nehmung über ihr Recht zu belehren."

    14. In § 61 wird nach Nummer 4 der Punkt durch
        einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
        mer 5 angefügt:

        .,5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidi-
             ger und der Angeklagte auf die Vereidi-
             gung verzichten."

    15. § 65 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 65

          Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidi-

        gung nur zulässig, wenn

        1. Gefahr im Verzug ist,
        2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
           wahren Aussage über einen für da,s weitere
           Verfahren erheblichen Punkt erforderlich er-
           scheint oder
        3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in
       b) In Absatz 2 wird das Wort          11   Gesuch" durch          der Hauptverhandlung verhindert sein
          das Wort „Antrag" ersetzt.

 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „das Gesuch
     um" durch die Wortr~ ,,den Antrag auf" ersetzt.

 12. § 51 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
          ,,zulässig" der Punkt durch einen Strich-
          punkt ersetzt und die Worte ,,§ 135 gilt ent-
          sprechend." angefügt.
       b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Unter-
          suchungsrichter," gestrichen und das Wort
          ,,Amtsrichter" durch das Wort „Richter" er-
          setzt.

 13. § 52 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
          gefügt:
            ,, (2) Haben Minderjährige oder wegen
          Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ent-
          mündigte Personen wegen mangelnder Ver-
          standesreife    oder   wegen     Verstandes-
          schwäche von der Bedeutung des Zeugnis-
          verweigerungsrechts      keine    genügende
          Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen
          werden, wenn sie zur Aussage bereit sind
          und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Ver-
          nehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Ver-
          treter selbst Beschuldigter, so kann er über

          die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-
          rechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für
          den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die
          gesetzliche Vertretung beiden Eltern zu-
          steht."
       wird."

16. § 66 entfällt.

11. In § 70 Abs. 3 werden die Worte „dem Unter-
    suchungsrichter," gestrichen und das Wort
    ,,Amtsrichter" durch das Wort „Richter" er-
    setzt.

18. In § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    ,,Er soll mit diesen eine Absprache treffen, in-
    nerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet.
    werden können."

19. In § 77 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     ,,(2) Weigert. sich ein zur Erstattung des Gut-
    achtens verpflichteter Sachverständiger, nach
    § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzu-
    sprechen oder versäumt er die abgesprochene
    Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
    gesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungs-
    geldes muß eine Androhung unter Setzung
    einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wieder-
    holter Fristverisäumnis kann das Ordnungsgeld
    noch einmal festgesetzt werden."

20. § 81 c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3

       entfallen.

    b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
       und 4 eingefügt:
        ,, (3) Untersuchungen oder  Entnahmen
       von Blutproben können aus den gleichen
BGBl. 1974, Seite 3395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3395
                         1"-lr. 1T!   Td~J d(~r Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                    3395

       Grü ndcn w ic dds Zcuqn is verweigert wer-
       den. llaben Minderjdhrige oder wegen Gei-
       steskrankheit oder Geistesschwäche ent-
       rnündigte P('rsoncn wegen mangelnder Ver-
       standesreife    od,~r   wegen     Verstandes-
       schwäche von der Bedeutung ihres Weige-
       rungsrechts kl'ine genüuende Vorstellung,
       so entscheidet. der gesetzliche Vertreter;
       § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre-
       chend. Ist der gesetzliche~ Vr!rtreter von der
       Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2
       Satz 2) oder dUS sonsti9en Gründen an einer
       rechtzeitigen Entscheidung gehindert und
       erscheint die sofortige Untersuchung oder
       Entnahme von Blutproben zur Beweissiche-
       rung erforderlich, so sind diese Maßnahmen
       nur auf besondere Anordnung des Richters
       zulässig. Der die Maßnahmen anordnende
       Beschluß ist llflcmfcchtbar. Die nach Satz 3
       erhobenen Beweise dürfen im weiteren Ver-
       fahren nur mit Einwilligung des hierzu be-
       fugten gesetzlichen Vertreters verwertet
       werden.
          (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1
       und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Be-
       troffenen bei Würdigung aller Umstände
       nicht zu9emutet werden können."
    c) Der bisherige Absatz :3 wird Absatz 5; nach
       dem Wort „Verzögerung" werden ein Bei-
       strich und die Worte „von den Fällen des
       Absatzes 3 Satz 3 abgesehen," eingc,~fügt.

    d) Der bisherigP Absatz 4 wird Absatz 6.

21. § 87 wi.rd wie folgt geändert:
    a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:

         ,, (1) Die Leichenschau wird von der Staats-
       anwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwalt-
       schaft auch vom Richter, unter Zuziehung
       eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird
       nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung
       des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich
       ist."

    b) Der bisheriw! Absatz 1 wird Absatz 2.
       aa) In ihm wird der bisherige Satz 1 durch
           folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
           „Die Leichenöffnung findet im Beisein
           der Staatsanwaltschaft, auf deren An-
           trag im Beisein auch des Richters statt.
           Sie wird von zwei Arzten vorgenom-
           ffi{~n. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt
           oder Leiter eines öffentlichen gerichts-
           medizinischem      oder   pathologischen
           Instituts oder ein von diesem beauftrag-
           ter Arzt des Instituts mit gerichtsmedi-
           zinischen Fachkenntnissen sein."
       bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
           Sätze 4.und 5.

    c) Der bisherige Absatz 2 entfällt.

    d) Als Absatz 4 wird angefügt:
        ,, (4) Die Leichenöffnung und die Ausgra-
       bung einer beerdigten Leiche werden vom

       Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft
       ist zu der Anordnung befugt, wenn der Un-
       tersuchungserfolg durch Verzögerung ge-
       fährdet würde. Wird die Ausgrabung ange-
       ordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung
       eines Angehörigen des Toten anzuordnen,
       wenn der Angehörige ohne besondere
       Schwierigkeiten ermittelt werden kann und
       der Untersuchungszweck durch die Benach-
       richtigung nicht gefährdet wird."

22. In § 91 Abs. 2 werden die Worte „Der Richter
    kann anordnen" durch die Worte „Es kann an-
    geordnet werden" ersetzt.

23. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
       .,nachsuchen" durch das Wort „beantragen"
       er,setzt.
   b) In Satz 3 werden die Worte „der Amtsrich-
      ter" durch die Worte „das Amtsgericht" er-
      setzt.
    c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7
       angefügt:
       ,,Hat bereits eine Beschlagnahme, Post-
       beschlagnahme oder Durchsuchung in
       einem anderen Bezirk stattgefunden, so ent-
       scheidet das Amtsgericht, in des,sen Bezirk
       die Staatsanwaltischaft ihren Sitz hat, die
       das Ermittlungsverfahren führt. Der Betrof-
       fene kann den Antrag auch in diesem Fall
       bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen
       Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden
       hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4
       unzuständig, so leitet der Richter den An-
       trag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der
       Betroffene ist über seine Rechte zu beleh-
       ren."

24. § 100 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 entfällt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
      gefügt:
        ,, (3) Die Dffnung der ausgelieferten Ge-
      genstände steht dem Richter zu. Er kann
      diese Befugnis der Staatsanwaltschaft über-
      tragen, soweit dies erforderlich ist, um den
      Untersuchungserfolg nicht durch Verzöge-
      rung zu gefährden. Die Ubertragung ist
      nicht anfechtbar; sie kann jederzeit wider-
      rufen werden. Solange eine Anordnung
      nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die
      Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten
      Gegenstände sofort, und zwar verschlossene
      Postsendungen ungeöffnet, dem Richter
      vor."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
       erhält folgende Fassung:
        ,, (4) Uber eine von der Staatsanwaltschaft
       verfügte Beschlagnahme entscheidet der
       nach § 98 zuständige Richter. Uber die
BGBl. 1974, Seite 3396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3396
3396                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

          Oflnun~J c:it1(:s aus~Jcliderlen Gt~genstandes
          t!n l.sch<:idet <for R ichler, der die Beschlag-
          Ilithrne c1ng<~onlnd od<)r bestätigt hat."

 2!). § 100 a Sal.·1. 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nurnrn<!r 2 wird mich dem Wort „Straf-
          ~Jcselzhudies" cfos Wort „oder" durch einen
          Beistrich ersetzt.

       b) In Numnwr ] wird nach dem Wort „Kriegs-

          Wilff Pn" dtlS Wort „odPr" einqefügt.

       c) Es wird folg<~nde Nummer 4 angefügt:
          „4. {JCW<'rb~;rnüßig oder als Mitglied einer
              Bande eine Straftat nach § l l Abs. 1
              Nr. 1 bis 3 oder 6 bis B des Betäubungs-
              rn i Uc: 1(J<!s(> l.i'.f'S".

 2G. Ln     § 104 Abs. 2 werden nach dem Wort
       „Glücksspiels" <)in Beistrich und die Worte
       .,des 1merhlubten ßc!lüulnm~Jsrnittel- und Waf-
       fenhandels" einq<~fü~J L

 27. § 110 wird wi<) folgt gc:ünderl:
       a) Absatz 1 erhlHt folgende Fassung:

           ,, (1) Die Durchsicht der Papiere de,s von
          der Durchsuchung Betroffenen steht der
          Staatsanwaltschaft zu."

       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den
          Richter oder" gestrichen.
       c) Absatz 4 entfällt.

 28. § 111 1 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
            ,, (2) Im vorbereitenden Verfahren wird
          die Notveräußerung durch die Staatsanwalt-
          schaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten

          (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

          steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-
          stand zu verderben droht, bevor die Ent-
          scheidung der Staatsanwaltschaft herbeige-
          führt werden kann."

       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
          eingefügt:
            ,, (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage
          trifft die Anordnung das mit der Hauptsache
          befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft
          steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-
          stand zu verderben droht, bevor die Ent-
          scheidung      des  Gerichts    herbeigeführt
          werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
          chend."

       c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

       d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die

          Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

          „An die Stelle des Vollstreckungsgerichts

          (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den

          Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die
          Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Ab-
          satzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache be-
          faßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilpro-
          zeßordnung zulässige Verwertung kann von

       Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4
       genannten Personen, im Falle des Absatzes 3
       Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwalt-
       schaft gleichzeitig mit der Notveräußerung
       oder nachträglich angeordnet werden."

    e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
       gefügt:
         ,, (6) Gegen Anordnungen der Staatsan-
       waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vor-

       bereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5)

       kann der Betroffene gerichtliche Entschei-
       dung nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 bean-
       tragen. Gegen Anordnungen der Staatsan-
       waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Er-
       hebung der öffentlichen Klage (Absatz 3
       Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die
       Entscheidung des mit der Hauptsache be-
       faßten Gerichts (Absatz 3 Satz l) beantra-
       gen. Das Gericht, in dringenden Fällen der
       Vorsitzende, kann die Aussetzung der Ver-
       äußerung anordnen."

29. § 115 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz    1 werden die Worte „dem
       nächsten Amtsrichter" durch die Worte
       ,,dem Richter des nächsten Amtsgerichts"
       er,setzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das
      Wort „Amtsrichter" durch das Wort „Rich-
      ter" ersetzt.

30. In§ 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außer
    Verfolgung gesetzt wird oder wenn" durch die
    Worte „die Eröffnung des Hauptverfahrens ab-
    gelehnt oder" ersetzt.

31. § 125 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter"

      durch die Worte „Richter bei dem Amtsge-

      richt" ersetzt.
   b) Absatz 3 entfällt.

32. § 126 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
          Wort „Amtsrichter" durch das Wort
          ,,Richter" ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtsrichter"
          durch die Worte „Richter bei dem
          Amtsgericht" ersetzt.

   b) Absatz 4 entfällt.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

33. § 128 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Amts-

      richter des Bezirks, in dem" durch die

      Worte „Richter bei dem Amtsgericht, in

      dessen Bezirk" ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1
      wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch
      das Wort „Richter" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 3397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3397
                          Nr. 1T2.     Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                       3397

34. In § 129 wcrdPn das Wort „Amtsrichters"
    durch das Worl „Richtc)rs" ersetzt, die ·worte
    „oder dem UntPrsuchungsricbter" gestrichen
    und die Worte „diese haben" durch die Worte
    ,,dieses bat" ersetzt.

35. § 135 erhält folrJende Fc1ssunrr

                           ,,§ 135

      Dm Beschuldi~Jtt~ ist unverzüglich dem Rich-
    ter vorzuführen und von diesem zu verneh-
    men. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls
    nicht länger festgehalten werden als bis zum
    Ende des Tages, der dem Beginn der Vorfüh-
    rung fo]qt."

36. § 136 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

       „Er ist ferner darL1ber zu belehren, daß er
       zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhe-
       bungen beantragen kann."
    b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

37. § 141 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       ,,Die Staatsanwaltschaft beantragt dies,
       wenn nach ihrer Auffassung in dem gericht-
       lichen Verfahren die Mitwirkung eines Ver-
       teidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwen-
       dig sein wird."
    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 entfallen.

38. § 147 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 werden die Worte „vor Ein-
       reichung der Anklageschrift die Staatsan-
       waltschaft, während der Voruntersuchung
       der Untersuchungsrichter" durch die Worte
       „während des vorbereitenden Verfahrens
       die Staatsanwaltschaft" ersetzt.
     b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
        ,, (6) Ist der Grund für die Versagung der
       Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so
       hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung
       spätestens mit dem Abschluß der Ermittlun-
       gen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu
       machen, sobald das Recht zur Aktenein-

       sicht wieder uneingeschränkt be,steht."

39. § 154 a Abs. 4 entfällt.

40. In § 156 werden die Worte „der Vorunter-
    suchung oder" gestrichen.

41. § 159 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „den Amts-
       richter" durch die Worte „das Amtsgericht"
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „oder des
       Amtsrichters" gestrichen.

 42. In § 161 Satz 1 werden der Beistrich und die
    Worte „mit Ausschluß eidlicher Vernehrmm-
    gen," gestrichen.

43. Nach § 161 wird folgender § 161 a eingefügt:
                        ,,§ 161 a

       (1) Zeugen und Sachverständige sind ver-

    pflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft
    zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder
    ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts an-
    deres bestimmt ist, gelten die Vorschriften des
    Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten
    Buches über Zeugen und Sachverständige ent-
    sprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt
    dem Richter vorbehalten.
       (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder un-
    berechtigter Weigerung eines Zeugen oder
    Sachverständigen steht die Befugnis zu den in
    den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln
    der Staatsanwaltschaft. zu. Jedoch bleibt die
    Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten;
    zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
    die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche
    die Festsetzung beantragt.
       (3) Gegen die Entscheidung der Staatsan-

    waltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-
    liche Entscheidung beantragt werden. Uber den
    Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3
    Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfas-
    sungsgesetzes et.was anderes bestimmt ist, das
    Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwalt-
    schaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302,
    306 bis 309, 311 a sowie die Vorschriften über

    die Auferlegung der Kosten des Beschwerde-
    verfahrens gelten entsprechend. Die Entschei-
    dung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
       (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine an-
    dere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung
    eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen
    die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der
    ersuchten Staatsanwaltschaft zu."

44. § 162 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „Amtsrich-
           ter des Bezirks, in dem" durch die
           Worte „Amtsgericht, in dessen Bezirk"
           ersetzt.

       bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden ange-

           fügt:
           „Hält sie richterliche Anordnungen für

           die Vornahme von Untersuchungshand-
           lungen in mehr als einem Bezirk für er-
           forderlich, so stellt sie ihre Anträge bei
           dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
           ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für rich-
           terliche Vernehmungen sowie dann,
           wenn die Staatsanwaltschaft den Un-
           tersuchungserfolg durch eine Verzöge-
           rung für gefährdet erachtet, die durch
           einen Antrag bei dem nach Satz 2 zu-
           ständigen      Amtsgericht       eintreten
           würde."
BGBl. 1974, Seite 3398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3398
3398                                      Buncksgesetzblatt,

       b) :'<j,1ch 1\l)si1l'.f. 1 wird lol(j('JHler Absatz 2
          qdiigt:
            ,,(2) Die /.11sl.Jndiqkr'if des Amtsgerichts
          wird dtm 11 l)i11(! 11ach der Antragstellung
          (:inlrc~Lend{) Vr:r;inderunu der sie begrün-
          dend<'n l l 111s ! ;i 11dc nich I bc,rührl."

       c) Der bish('riu(~ i\bsdlz '.2 wird Absatz 3; in
          ihm wird das Wort „Amtsrichter" durch das

          Wort „Rich!()r" ersetzt.

45. In § 163 Abs. 2 werden die Worte „den Amts-
    richter" durch di(~ Worte „das Amtsgericht"
    ersetzt.

46. § 163c1 wird wie folqt qe~inclcrt:
       a) Absalz J crlüilt folgende Fassung:

           ,, (J) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf

          Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu er-

          scheinen. Die §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1

          und 5 gelten entsprechend. über die Recht-

          mäßigkeit der Vorführung entscheidet auf

          Antrag des Beschuldigten das Gericht;

          § 161 ci Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden."

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird diP Angabe „und 3 11
      durch die          „bis ,.1" ersetzt.

   c) In Absatz 5 wc·rden die vVorte „durch die
      Staatsanwaltschnft odt'r" gestrichen und die
      Verweistmq ,. § 52 A.bs. 2, § 55 Abs. 2 und
       § 136 a" durch die Verweic;ung ,,§ 52 Abs. 3,
       § 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbin-
       dung mit § 52 Abs. ], § J 36 a" ersetzt.

47. In § 165 wird das Wort „f\rntsrichter" durch
    das Wort „Richter" ersetzt.

48. In § 166 Abs. 1 und 2 werden die Worte „dem
    Amtsrichter" durch die Worte „dem Richter",
    die Worte „der i\rntsrichter" durch die Worte
    ,,der Richter" und die Worte „den Amtsrich-
    ter" durch clie Worte „den Richter" ersetzt.

49. Nach § l G7 W(~rden folgende Vorschriften ein-

   gefügt:

                                ,,§ 168

      Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der
   Zeugen und Sachverstündigen sowie bei der
   Einnahme des Augenscheins hat der Richter
   einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu-
   zuziehen. Jn dringenden Fällen kann der Rich-
   ter eine von ihm zu vereidigende Person als
   Protokollführer zuziehen.

                               § 168 a

        (1) über      richterliche Untersuchungs-
                     jede
   handlung isl ejn Protokoll aufzunehmen. Das
   Protokoll ist von dem Richter sowie dem Pro-

   tokollfühn~r zu untc,rschreibcm.

      (2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-
   handlung sowje die Namen der mitwirkenden
   oder beteiligten Personen angeben und ersehen
   lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des
   Verfahrens beobachtet sind.
Jahrgang 1974, TeH I

ein-      (3) Das Protokoll ist den bei der Verhand-
       lung beteiligten Personen, soweit es sie be-
       trifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur
       Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist
       zu vermerken. Das Protokoll wird von den Be-
       teiligten unterschrieben, oder es wird darin an-
       gegeben, weshalb die Unterschrift unterblieben
       ist.

          (4) Niederschriften über die Erklärung des

       Beschuldigten, über die Angaben von Zeugen
       und Sachverständigen und über das Ergebnis
       eines Augenscheins können in einer gebräuch-
       lichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls
       aufgenommen werden. Die Anlage ist den Be-
       teiligten vorzulesen und allein von dem Proto-
       kollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll
       ist zu vermerken, daß die Anlage verlesen und
       genehmigt worden ist oder welche Einwendun-

       gen erhoben worden sind. Nach Beendigung

       der Verhandlung ist unverzüglich eine Uber-

       tragung der Anlage des Protokolls in die ge-

       wöhnliche Schrift anzufertigen und von dem

       Protokollführer zu beglaubigen. Die übertra-

       gung tritt für das weitere Verfahren an die

       Stelle der Anlage. Der Nachweis der Unrich-
       tigkeit der Ubertragung ist zulässig.

                            § 168 b

         (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher
       Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu
       machen.
         (2) Uber die Vernehmung des Beschuldigten,
       der Zeugen und Sachverständigen soll ein Pro-
       tokoll nach den §§ 168, 168 a aufgenommen
       werden, soweit dies ohne erhebliche Verzöge-
       rung der Ermittlungen geschehen kann.

                            § 168 C
         (1) Bei der richterlichen Vernehmung des
       Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und
       dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.

          (2) Bei der richterlichen Vernehmung eines
       Zeugen oder Sachverständigen ist der Staats-

       anwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Ver-

       teidiger die Anwesenheit gestattet.

          (3) Der Richter kann einen Beschuldigten
       von der Anwesenheit bei der Verhandlung
       ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den
       Untersuchungszweck gefährden würde. Dies
       gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist,
       daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten
       nicht die Wahrheit sagen werde.

          (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Be-

       schuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein
       Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen

       Terminen zu, die an der Gerichts·stelle des Or-
       tes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

          (5) Von den Terminen sind die zur Anwe-

       senheit Berechtigten vorher zu benachrichti-
       gen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn
       sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.
       Auf die Verlegung eines Termins wegen Ver-
       hinderung haben die zur Anwesenheit Berech-
       tigten keinen Anspruch.
BGBl. 1974, Seite 3399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3399
                        Nr. 132 -    Tag der Ausgabe:

                         § 168 d
      (1) Bei der Einnahme eines richterlichen
    Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem
    Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwe-
    senheit bei der Verhandlung gestattet. § 168 c
    Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
       (2) Werden bei der Einnahme eines richter-
    lichen Augenscheins Sachverständige zugezo-
    gen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß
    die von ihm für die Hauptverhandlung vorzu-
    schlagenden Sachverständigen zu dem Termin
    geladen werden, und, wenn der Richter den
    Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den
    vom Beschuldigten benannten Sachverständi-
    gen ist die Teilnahme am Augenschein und an
    den erforderlichen Untersuchungen insoweit
    gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom
    Richter bestellten Sachverständigen nicht
    behindert wird."

50. Die bisherigen §§ 168 und 169 werden aufgeho-
    ben.

51. Der bisherige § 168 a wird 169; in Absatz 1
    Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter" durch die
    Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt.

52. § 169a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „durch Ein-
       reichung einer Anklageschrift" gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

53. § 169 b wird aufgehoben.

54. § 169 c entfällt.

55. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „entweder
    durch einen Antrag auf gerichtliche Vorunter-
    suchung oder" gestrichen.

56. In § 173 Abs. 3 werden die Worte „eines seiner
    Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den
    Amtsrichter beauftragen" durch die Worte
    ,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-
    trauen" ersetzt.

57. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches „Ge-
    richtliche Voruntersuchung" wird aufgehoben.

58. § 198 entfällt.

59. In § 199 Abs. 1 werden die Worte „Hat keine

    Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet

    das Gericht, das für die Hauptverhandlung zu-
    ständig ist," durch die Worte „Das für die
    Hauptverhandlung zuständige Gericht ent-
    scheidet" ersetzt.

60. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte
    „Amtsrichter als Einzelrichter" durch das Wort
    ,,Strafrichter" ersetzt.

61. § 201 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 entfällt.
Bonn, den 11. Dezember 1974                      3399

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Sätze 2 und 3 entfallen.
         bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 2 und
             3 ersetzt:
             ,, Wird der vom Angeschuldigten erho-
             bene Einwand der Unzuständigkeit
             (§ 16) verworfen, so steht dem Ange-
             schuldigten sofortige Beschwerde zu.
             Im übrigen kann der Beschluß des Ge-
             richts nicht angefochten werden."
      c) Absatz 3 entfällt.

  62. § 202 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Ab-
         satz; ihm wird folgender Satz angefügt:
         ,,Der Beschluß ist nicht anfechtbar."

      b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen.

  63. In § 203 werden die Worte „nach den Ergeb-
      nissen der Voruntersuchung oder, falls eine
      solche nicht stattgefunden hat," gestrichen.

  64. § 204 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 entfällt.
      b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  65. § 208 entfällt.

  66. § 212 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter"
         durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.

      b) Absatz 2 entfällt.

  67. In§ 212b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Amts-
      richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.

  68. § 214 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 214
        (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
      Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Ge-
      schäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen be-
      wirkt werden.

        (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptver-
      handlung auf längere Zeit erstreckt, so kann

      der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder
      einzelner Zeugen und Sachverständigen zu

      einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der

      Hauptverhandlung anordnen.

        (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht
      der unmittelbaren Ladung weiterer Personen
      zu.
        (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Her-
      beischaffung der als Beweismittel dienenden
      Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht
      bewirkt werden."

  69. In § 215 werden die Worte „und des § 208
      Abs. 2" gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 3400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3400
3400                                   Bundesgesetzblatt,

70. § 2'.21 erhüll Jol~J(~ndc l\issun~J:
                             ,,§ 221

         Der Vorsi tzcnd(~ des Gerichts kann auch von
       Arnls wegen dte HerbPischaffung weiterer als
       Bcweismi !tel dienender Gegenstände anord-
       nen."

 71. § 222 Abs. 1 crhült fol~Jende Fassung:
        ,, (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen
       und SachV(!rständigen der Staatsanwaltschaft
       und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu
       machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
       anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von
       ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so
       hat sie (fü' geladenen Zeugen und Sachverstän-
       digen dem Gericht und dem Angeklagten recht-
       zeitig namhaft zu machen und deren Wohn-
       oder Aufenthaltsort anzugeben."

 72. § 224 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 224

         (1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung
       anberaumten Terminen sind die Staatsanwalt-
       schaft, der Angeklagte und der Verteidiger
       vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
       bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Be-
       nachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
       Untersuchungserfolg gefährden würde. Das
       aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwalt-
       schaft und dem Verteidiger vorzulegen.
         (2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
       Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm
       ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen

       Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des

       Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist."

 73. § 228 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Uber die Aussetzung einer Hauptverhandlung
       oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2
       entscheidet das Gericht."

 74. § 229 erh~ilt folqende Fassung:
                             ,,§ 229
         (1) Eine Ifouptverhandlung darf bis zu zehn
       Tagen unterbrochen werden.

          (2) Hat die Hauptverhandlung bereits an
       mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf
       sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1
       einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen
       werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an
       mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so
       darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unter-
       brochen werden.

         (3) Wird die Hauptverhandlung nicht späte-
       stens am Tage nach Ablauf der in Absatz 1
       oder 2 bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit
       ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach
       Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner
       Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die
       Hauptverhandlung am nächsten Werktag fort-

       gesetzt werden."
Jahrgang 1974, TeH I

   75. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nach den Worten „Erklärungen öffentlicher
         Behörden" werden die Worte „sowie der
         Arzte eines gerichtsärztlichen Dienstes"
         eingefügt.

      b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
         ,,Dasselbe gilt für Gutachten über die Aus-
         wertung eines Fahrtschreibers, die Bestim-
         mung der Blutgruppe oder des Blutalkohol-
         gehalts einschließlich seiner Rückrechnung
         sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme
         von Blutproben."

  76. § 267 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
          ,, (4) Verzichten alle zur Anfechtung Be-
         rechtigten auf Rechtsmittel oder wird inner-
         halb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt,
         so müssen die erwiesenen Tatsachen, in de-
         nen die gesetzlichen Merkmale der Straftat
         gefunden werden, und das angewendete
         Strafgesetz angegeben werden. Den weite-
         ren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das
         Gericht unter Berücksichtigung der Um-
         stände des Einzeltalls nach seinem Ermes-
         sen. Die Urteilsgründe können innerhalb
         der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen
         Frist ergänzt werden, wenn gegen die Ver-
         säumung der Frist zur Einlegung des
         Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den
         vorigen Stand gewährt wird."
      b) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3
         angefügt:

          ,, Verzichten alle zur Anfechtung Berechtig-

         ten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb

         der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so
         braucht nur angegeben zu werden, ob die

         dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat
         aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
         nicht festgestellt worden ist. Absatz 4
         Satz 3 ist anzuwenden."

  77. § 268 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,Das Urteil wird durch Verlesung der Ur-
         teilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe
         verkündet."

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
         gefügt:
           ., (3) Das Urteil soll am Schluß der Ver-
         handlung verkündet werden. Es muß späte-
         stens am elften Tage danach verkündet
         werden, andernfalls mit der Hauptverhand-
         lung von neuem zu beginnen ist. § 229
                                          11
         Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  78. In § 270 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Amts-
      richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt
      sowie der Bei,strich und die Worte „falls nicht
      eine Voruntersuchung stattgefunden hat, ge-11

      strichen.
BGBl. 1974, Seite 3401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3401
                            Ni. 1:12       Td~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                        3401

79. In § 27] Abs. 2 WPrd<:n rwch den1 Wort
    „ Hauptve:~rhc:1ndlun!J die Worte „ vor dem
                            II

    Strafrichter und dem Schüffongericht" einge-
    fügt.

80. § 275 wird wit) fol\JI. !Je~inderl.:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
           ,,(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht
         bereits vollstündig in das Protokoll aufge-
        nomnwn worden, so ist es unverzüglich zu
        den Ak len zu brlnrJen. Dies muß spätestens
        fünf Wochen ndch d<'r Verkündung gesche-

        hen; dinS(' Fr.ist verlüngert sich, wenn die
        l ldupl.verlland lu11u LingPr ids drei Tage ge-
        dmiert hctl, um zw<)i Woclwn, und wenn die
        llc1uptv<:rhrn1dlunq lün~wr als zelrn. Tage ge-
        dauert }wt. für jP<lPn b(:qonnenen Abschnitt
        von zdm JlaupLvcrl1ilndlungstagen um wei-
        tc-:re ZW(:i Woclwn. Ni:!ch Ablauf der Frist
        dürfen diP UrtPilsgründe nicht mehr geän-
        dert werdt>n. Di<' Frist diHJ nur überschrit-
        ten W(!rclen, W('nn und solirngc das Gericht
        durch einen ini Einzc\lfflll nicht vorausseh-
        baren unabwendbaren Umstand an ihrer
        EinhuHuntJ qehlndert wonh~n ist. Der Zeit-
        punkt des Einqanqs und einer Änderung der
        Gründe ist von der Geschäftsstelle zu ver-
        merken."

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Es" durch die
       Worte „Das Url.c~i.l" ersetzt.

81. § 294 wird wie folut w~ündcrt:

    a) In Absatz l werden die Worte „ über die

       Voruntersuchung" durch die w·orte „ über

       die Eröffnun9 des 1--Iauptverfahrens" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,, (§ 198)"
       durch die Verweisung (§ 199)" ersetzt.
                                      11

82. In§ 303 wird folqender Satz 2 angefügt:

    ,,Die Zurücknahme eines RPchtsmittels de,s An-
    geklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung
    des NebcnkHirwrs."

83. § 304 wird wie fol~Jt 9ci:inderl.:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „des Unter-

       suchungsrichters," gestrichen und das Wort

        „Amtsrichters" durch die Worte „Richters
       im Vorverfohn:n" ersetzt.

    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werd(~n der Beistrich und
           die Worte „den Angeschuldigten außer
           Verfolgung setzfm" gestrichen,
       bb) In Nummer 5 werden nach der Verwei-
           sung ,,(§ 453 Abs. 2 Satz 3)," die Worte
           ,,die Anordnung vorläufiger Maßnah-
           men zur Sicherung des Widerrufs
           (§ 453 c)," eingefügt.

84. In § 306 Abs. 2 werden dc1s Wort „Amtsrich-
    ters" durch das Wort „Richters" und der Bei-
    strich durch das Wort und" ffrsetzt sowie die
                                 II
    Worh~ "11ncl des Untersuchungsrichters" ge-
    strichen.

 85. In § 312 wird das Wort „Amtsrichters" durch

     da.s Wort „Strafrichters" ersetzt.

86. § 315 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „ ein Gesuch

       um" durch die Worte „einen Antrag auf",
       die Worte „jenes Gesuchs" durch die
       Worte „jenes Antrag•s" und die Worte „des
       Gesuchs um" durch die Worte „des Antrags
       auf" ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um"

       durch die Worte ,,Antrag auf" ersetzt

87. § 329 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fas'sung:
         ,,(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhand-
       lung weder der Angeklagte noch in den
       Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Ver-·
       treter des Angeklagten erschienen und das
       Ausbleiben nicht genügEmd entschuldigt, so
       hat das Gericht eine Berufung des Ange-
       klagten ohne Verhandlung zur Sache zu
       verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Beru-
       fungsgericht erneut verhandelt, nachdem
       die Sache vom Revisionsgericht zurückver-
       wiesen worden ist. Ist die Verurteilung we-
       gen einzelner von mehreren Taten wegge-
       fallen, so ist bei der Verwerfung der Beru-
       fung der Inhalt des aufrechterhaltenen Ur-
       teils klarzustellen; die erkannten Strafen
       können vom Berufungsgericht auf eine

       neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden."

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-

       gefügt:

         ,. (2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
       satzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der

       Staatsanwaltschaft auch ohne den Ange-
       klagten verhandelt werden. Eine Berufung

       der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fäl-
       len auch ohne Zustimmung· des Angeklag-
       ten zurückgenommen werden, es sei denn,
       daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
       Satz 2 vorliegen."

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-

       gefügt:

          (4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2
         11

       verfahren wird, ist die Vorführung oder
       Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.
       Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten
       ist, daß er in der neu anzuberaumenden
       Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnah-
       men erscheinen wird."

88. In§ 330 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     ,, (2) Bleibt allein der geset.zU ehe Vertreter in
    der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu
    verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter
    noch der Angeklagte bei Beginn einer Haupt-
    verhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1

    entsprechend; ist lediglich der Angeklagte
    nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1
    entsprechend."
BGBl. 1974, Seite 3402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3402
3402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I

89. In § ]38 Nr. 7 werden vor dem Strichpunkt die
    Worte „oder diese nicht innerhalb des sich aus
    § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeit-
    raums zu den Akten gebracht worden sind"
    ein~Jefügl..

 90. § 342 wird wie folqt ~Jeänderl:
       a) In Absatz 2 werden die Worte „ein Gesuch
          um" durch die Worte „einen Antrag auf",
          die Worte „jenes Gesuchs" durch die
          Worte „jenes Antrags" und die Worte „des
          Gesuchs um" durch die Worte „des Antrags
          auf" ersetzt.
       b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um"
          durch die Worte „Antrag auf" ersetzt.

91. Nach § 364 werden folgende Vorschriften ein-
    gefügt:
                     ,,§ 364 a

         Das für die Entscheidungen im Wiederauf-
       nahmeverfahren zuständige Gericht bestellt
       dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
       auf Antrag einen Verteidiger für das Wieder-
       aufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwie-
       rigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwir-
       kung eines VcrleidirJers geboten erscheint.

                           § 364 b

         (1) Das für die Entscheidungen im Wieder-
       aufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt
       dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
       auf Antrag einen Verteidiger schon für die
       Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-
       rens, wenn
       1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
          dafür vorliegen, daß bestimmte Nachfor-
          schungen zu Tatsachen oder Beweismitteln
          führen, welche die Zulässigkeit eines An-
          trags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
          begründen können,
       2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
          Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidi-
          gers geboten erscheint und
       3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beein-
          trächtigung des für ihn und seine Familie
          notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten

          einen Verteidiger zu beauftrag(~n.

       Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger be-
       stellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch
       Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der
       Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
          (2) Für dEm Nachweis der Voraussetzungen
       de,s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2
       der Zivilprozcßordnung entsprechend."

92. § 367 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 367
         (1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die
       Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
       und über den Antrag zur Vorbereitung eines
       den besonderen Vorschriften des Gerichtsver-
       Wiederaufnahmeverf ahren s richtet sich nach

     fassungsgesetzes. Der Verurteilte kann An-
     träge nach den §§ 364 a, 364 b oder einen An-
     trag auf Zulassung der Wiederaufnahme des
     Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen,
     dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet
     den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
       (2) Die Entscheidungen über Anträge nach
     den §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulas-
     sung der Wiederaufnahme des Verfahrens er-
     gehen ohne mündliche Verhandlung."

 93. § 369 Abs. 3 wird folgendermaßen geändert:
     a) In Satz 2 wird die Verweisung „Die §§ 194,
        224 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 168 c
        Abs. 3, § 224 Abs. 1" ersetzt.
    b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

        „Befindet sich der Angeklagte nicht auf

        freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf
        Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der
        Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird,
        wo er sich in Haft befindet, und seine Mit-
        wirkung der mit der Beweiserhebung be-
        zweckten Klärung nicht dienlich ist."

 94. § 377 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

      ,, (3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die

     Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stel-
     lung eines Nebenklägers."

95. § 385 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 entfällt.
    b) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

96. In § 395 Abs. 1 werden nach Satz 1 der Punkt
    durch einen Beistrich ersetzt und folgende
    Worte angefügt:
    „in Verfahren bei Strafbefehlen jedoch erst
    dann, wenn Termin zur Hauptverhandlung an-
    beraumt (§ 408 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der
    Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt
    worden ist."

97. § 396 wird wie folgt geändert:
     In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei

     der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein-
     gegangene Anschlußerklärung wird mit Erhe-
     bung der öffentlichen Klage wirksam."

 98. ,§ 397 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
        gefügt:

         ,, (2) Der Beschluß, der das Verfahren nach
        § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b
        Abs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger
        nicht angefochten werden."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

99. In§ 399 Abs. 1 werden nach dem Wort „bedürf-
    ten" die Worte „außer in den Fällen des § 401
    Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
BGBl. 1974, Seite 3403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3403
                          Nr. l'.l:2.   ·rc1tJ c](']' Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                   3403

100. § 400 wird iltilqPlwbcn.

101. § 401 wird wie fol9t qt>änd<'rl:

     a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende
        Sätze 2 und 3 ersetzt:
        „Geschieht der Anschluß ni:lch ergangenem
        Urteil zur Einlc\!JUng eines Rechtsmittc~ls, so
        ist dem Nebenkläger das angefochtene Ur-
        teil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begrün-·
        dung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf
        der für die Staatsanwaltschaft laufenden
        Frist zur Ei.nlegung des Rechtsmittels oder,

        wenn das Urteil dem Nebenkläger noch
        nicht zugestellt war, mit der Zustc,~llung des
        Urteils an ihn auch dann, wenn eine Ent-
        scheidunq über die Berechtigung des Ne-
        bcnkläuers zum Anschluß noch nicht ergan-
        ~Jen ist."

    b) Nach Absatz l werden folgende Absätze 2
       und 3 eingef ürJt:
         ,, (2) War der Nebenkläger in der Haupt-

       verhandlung anwesend oder durch einen
       Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die
       Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch
       dann mit der Verkündung des Urteils, wenn
       er bei dieser nicht mehr zugegen oder ver-
       treten war; er kann die Wiedereinsetzung
       in den vorigen Stand gegen die Versäu-
       mung der Frist nicht wegen fehlender
       Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist
       der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
       überhaupt nicht anwesend oder vertreten
       gewesen, so beginnt die Frist mit der Zu-
       stellung dc• r Urtc~ilsformel an ihn.

            (3) Hat allein der Nebenkläger Berufung

       eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn

       einer Hauptverhandlung weder der Neben-

       kläger noch für ihn ein Rechtsanwalt er-

       schienen ist, unbeschadet der Vorschrift
       des § 301 sofort zu verwerfen. Der Neben-
       kläger kann binnen einer Woche nach der
       Versäumung unter den Voraussetzungen
       der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in
       den vorigen Stand beanspruchen."

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

102. § 407 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichters"

       durch das Wort „Strafrichters'' ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtsrichter"
       durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
    c) Absatz 4 Satz l und 2 entfällt.

103. § 408 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz l und 2
    wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch
    das Wort „Strafrichter" ersetzt.

104. § 411 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (l) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Ter-
       min zur Hauptverhandlung anberaumt."

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
         gefügt:

          ,, (3) Die Klage und der Einspruch können
         bis zur Verkündung des Urteils im ersten
         Rechtszug zurückgenommen werden. § 303
         gilt entsprechend."
      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 105. § 412 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz

         und erhält folgende Fassung:

          „Ist bei Beginn einer HauptverhandhrnfJ
         der Angeklagte weder erschienen noch
         durch einen Verteidiger vertreten und ist
         das Ausbleiben nicht genügend entschul-
         digt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entspre-
         chend anzuwenden. Hat der gesetzliche
         Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch
         § 330 entsprechend anzuwenden."

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

106. § 430 Abs. 4 entfällt.

107. § 441 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

108. Nach § 450 wird folgender § 450 a eingefügt:
                              ,,§ 450 a

        (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
     ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsent-
     ziehung anzurechnen, die der Verurteilte in
     einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der

     Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch

     dann, wenn der Verurteilte zugleich zum

     Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert wor-

     den ist.

        (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Voll-
     streckung mehrerer Strafen ist die im Ausland
     erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste
     Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe
     anzurechnen, die nach der Einlieferung des
     Verurteilten zuerst vollstreckt wird.

        (3) Das Gericht kann auf Antrag der Staats-
     anwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung
     ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im

     Hinblick auf das Verhalten. des Verurteilten

     nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Ur•
     teil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-
     lungen letztmalig geprüft werden konnten,
     nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine
     solche Anordnung, so wird die im Ausland er-
     littene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer
     die Strafe nicht überschreitet, auch in einem
     anderen Verfahren auf die Strafe nicht ange-
     rechnet."

109. In § 453 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ein
    · Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen
      Amtsrichter darum ersuchen" durch die Worte
      ,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-
      trauen" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 3404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3404
3404                                    Bunclesw-~setzblatt,

110. Nil eh § 4:i:3 b wird lol<Jl'llder § 45:l c eingefügt:
                            ,,§ 453 C
          (l) Sind hinreichende Gründe für die An-
       rwhme vorhiJndcn, daß die Aussetzung wider-
       rufen wird, so kurm das Gericht bis zur Rechts-
       kraft des Widerrufsbe,schlusses, um sich der
       Person des Verurteilten zu versichern, vorläu-
       fige Maßnuhrnen treffen, notfalls, unter den
       Voruussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2,
       einen I-Iaftbdchl erlassen.
        (2) Die m1f Grund eines Haftbefehls nach

     Absatz 1 erlitten<: Haft wird auf die zu voll-

     streckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33

     Abs. 4 Satz l, §§ 114 bis 115 a, § 119 gelten ent-
     sprechend."
111. In § 454 Abs.] Sil1.z 1 wird nuch der Verwei-
     sung ,,§§ 45] h" die V<:rwc,isunq ,, , 453 c" ein-
     gefügt.

112. In § 462 Abs. 1 Satz l wird die Angabe „den
     §§ 458 bis 461" durch die Angabe ,,§ 450 a
     Abs. 3 Satz 1, §§ 458 bis 461" ersetzt.

113. In § 464 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-
     fügt:
     ,,Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederauf-

     nahme des durch ein rechtskräftiges Urteil ab-
     geschlossenen Verfahrens gehören auch die zur
     Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens
     (§§ 364 a und 364 b) entstandenen Kosten, so-
     weit sie durch einen Antrag des Verurteilten
     verursacht sind."

114. § 464 b wird wie folgt geändert:

     a) Als Satz 2 wird eingefügt:

         ,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-
        gesetzten Kosten und Auslagen von der An-
        bringung des Festsetzungsantrags an mit
         vier vom Hundert zu verzinsen sind."
     b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

115. In § 467 Abs. 1 werden die Worte „außer Ver-
     folgung gesetzt oder wird" durch die Worte
      die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
     11
     abgelehnt oder" ersetzt.

116. § 467 a wird wie folgt ~Jectndert:
     a) Absatz 2 entfällt.
     b) Die Absützc 3 und 4 werden Absätze 2
        und 3.

117. In§ 471 Abs. 2 werden die Worte „der Beschul-
     digte außer Verfolgung gesetzt oder" durch die
     Worte „die Klage gegen den Beschuldigten zu-
     rückgewiesen oder wird dieser" ersetzt.

                       Artikel 2
    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 21 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die
   Untersuchungsrichter und" gestrichen.
Jahrgang 1974, Teil I

  2. § 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
     „ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
         § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-
         landesgerichts nach § 120 begründet ist,".

  3. In § 25 werden die Worte „allein entscheidet"
     durch die Worte „entscheidet als Strafrichter"
     und in Nummer 3 die Worte „zum Einzelrich-
     ter" durch die Worte „vor dem Strafrichter"
     ersetzt.

  4. In § 28 werden die Worte „Richter beim Amts-

     gericht allein" durch das Wort „Strafrichter"

     ersetzt.

  5. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
        ,, 1. Personen, die bei Beginn der Amts-
              periode das fünfundzwanzigste Lebens-
              jahr noch nicht vollendet haben wür-
              den;".

     b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
        eingefügt:
        „2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr
            vollendet haben oder es bis zum Beginn
            der Amtsperiode vollenden würden;     11
                                                       •

     c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
        Nummern 3 und 4.

  6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

       ,,5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Poli-
            zeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-
            vollzugs sowie hauptamtliche Bewäh-

            rungs- und Gerichtshelfer;".

    b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
       angefügt:
       „ 7. Personen, die acht Jahre lang als
            ehrenamtliche Richter in der Strafrechts-
            pflege tätig gewesen sind und deren
            letzte Dienstleistung zu Beginn der
            Amtsperiode weniger als acht Jahre zu-

            rückliegt."

 7. § 35 wird wie folgt geändert:
    Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fas-
    sung:
    ,,2. Personen, die in der vorhergehenden Amts-
         periode die Verpflichtung eines ehrenamt-
         lichen Richters in der Strafrechtspflege an
         vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Perso-
         nen, die bereits als ehrenamtliche Richter
         tätig sind;
      3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kin-
         derkrankenschwestern, Krankenpfleger und
         Hebammen;
      4. Apothekenleiter,   die   keinen    weiteren
         Apotheker beschäftigen;

      5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen
         die unmittelbare persönliche Fürsorge für
         ihre Familie die Ausübung des Amtes in be-
         sonderem Maße erschwert;
BGBl. 1974, Seite 3405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3405
                          Nr. 1      Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                        3405

     G. P(!rsonen, diP das fünfundsechzigste Lebens-
       jc1hr vollendet haben oder es bis zum Ende
       der Amlsperiod(! vollendet haben würden,"

 8. § 36 wird wie folgt geünderl.:
   a) Absatz 1 erhtilt folgende Passung:
       ,, (1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten
      Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
      Für die Aufnahme in die Liste ist die Zu-
      stimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen
      Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung
      erforderUch."

   b) Nach Absatz 1 wird fol~iendc~r Absatz 2 ein-
      gefügt:
        ,, (2) Die Vorsch lagslistc soll alle Gruppen
      der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,
      Beruf und sozialer Stellung angemessen be-
      rücksichtigen. Sie n1uß Geburtsnamen, Fami-
      lienrwmen, Vornamen, Tag und Ort der Ge-
      burt, Wohnanschrift und Beruf der vorge-
      schlagenen Personen enthalten."
   c) Die bisherigen Absütze 2 und 3 werden Ab-
      sätze 3 und 4.

9. § 39 erhält fo]g(mdP Fassung:
                          ,,§ 39

      Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vor-
   schlagslisten der Gemeinden zur Liste des Be-
   zirks zusammen und bereitet den Beschluß über
   die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der
   Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die
   Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen."

10. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „zweite" durch das
    Wort „vierte" ersetzt.

11. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1;
      in ihm werden die Worte „zwe,i Geschäfts-
      jahre" durch die Worte „vier Geschäfts-
      jahre" ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-

      gefügt:

       ,, (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet

      werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung

      nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
      Stellung angemessen berücksichtigt wer-
      den."

12. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu
   bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht
   mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im
   Jahr herangezogen wird."

13. In § 45 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder
    ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf
    Sitzungstagen herangezogen wird."

14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wahl-
   periode" durch das Wort „Amtsperiode" ersetzt.

15. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

16. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
   die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Straf-
   sachen ganz oder teilweise, Entscheidungen be-
   stimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfe-
   ersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten
   von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungs-
   bereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern
   die Zusammenfassung für eine sachdienliche
   Förderung oder schnellere Erledigung der Ver-
   fahren zweckmäßig ist."

17. In § 60 werden die Worte „ und Untersuchungs-
    richter bestellt" gestrichen.

18. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Die Strafkammern entscheiden über Be-
   schwerden gegen Verfügungen des Richters
   beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des
   Richters beim Amtsgericht und der Schöffen-
   gerichte sowie über Anträge auf gerichtliche
   Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3
   der Strafprozeßordnung."

19. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1- werden nach dem Wort
      „Amtsgerichts" der Beistrich und die Worte
      ,, des Schwurgerichts" gestrichen.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:

       ,, (2) Für die Verbrechen
       1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
            mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Straf-
            gesetzbuches),

       2. der Vergewaltigung mit Todesfolge

            (§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

       3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge

            (§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

       4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetz-
            buches),
       5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetz-
            buches),

       6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetz-
            buches),
       7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221
            Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
            buches),
       8. der Körperverletzung mit Todesfolge
            (§ 226 des Strafgesetzbuches),
       9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229
            Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
            buches),
BGBl. 1974, Seite 3406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3406
3406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

        l 0. der Frei1H)itsberc1ubung mit Todesfolge
             (§ 2]9 Abs. J clf:S Strafg('S('.lzhuches),
        11. dPs     c)rpresserischen Menschenraubes
            rn it Todesfolge (§ 2]9 cl Abs. 2 des Straf-
            g<'sdzbuches),
        12. der Ceisel nahme mit TodPsfolge (§ 239 b
            Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2
            des Strnfgesetzbuches),
        13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des
            Strafgesetzbuches),
       14. dc~s räuberischen Diebstahls mit Todes-

           folge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des
           Strn fgesc'tz buches),
       15. der räuberischen Erpressung mit Todes-
           folge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des
           Strafgesetzbuches),
       16. der besonders schweren Brandstiftung
           (§ 307 des Strafg(~setzbuches),
       17. des Herbeiführens einer Explosion durch
           Kernenergie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des
           Strafgesetzbuches),
       18. des Herbeiführens einer Sprengstoff-
           explosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1
           bis 3 des Strafgesetzbuches),
       19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen
           gegenüber einer unübersehbaren Zahl
           von Menschen (§ 311 a Abs. 2 des Straf-
           gesetzbuches),
       20. des Herbeiführens einer lebensgefähr-

           denden Uberschwemmung mit Todes-
           folge (§ 312 letzter Halbsatz des Straf-

           gesetzbuches),

       21. des Angriffs auf den Luftw~rkehr mit
           Todesfolge (§ 316 c Abs. 2 des Straf-
           gesetzbuches),
       22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit
           Todesfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halb-
           satz des Strafgesetzbuches),
       23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit
           Todesfolge (§ 324 letzter Halbsatz des
           Strafgesetzbuches)
       ist eine Strafkammer als Schwurgericht zu-
       ständig.§ 120 bleibt unberührt."
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in
       ihm werden die Worte „Richters beim Amts-
       gericht" durch das Wort „Strafrichters"
       ersetzt.

20. § 74 c Abs. 1 Nr. 4 Prhäli folgende Fassung:

    „4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem
        Außenwirtschaftsgesetz,    den Devisenbe-

        wirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanz-

        monopol-, Steuer- und Zollrecht, auch so-

        weit dessen Strafvorschriften nach anderen
        Gesetzen anwendbar sind,".

21. Nach § 74 c wird folgender § 74 d f-~ingefügt:

                          ,,§ 74 d

      (1) Die Landesregierungen werden ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht

    für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in
    § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuwei-
    sen, sofern dies der sachlichen Förderung der
    Verfahren dient. Die Landesregierungen können
    die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
    tungen übertragen.
       (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die
    Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämt-
    liche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung
    nach Absatz 1 gebildeten Bezirks."

22. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) In der Hauptverhandlung ist die Straf-
    kammer besetzt:
        mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen
        (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung
        gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;
       mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
        zenden und zwei Schöffen bei den in § 74
       Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwur-
       gericht);
       mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
       zenden und zwei Schöffen in allen übrigen
       Fällen (große Strafkammer)."

23. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Für
      die Schöffen" die Worte „beim Schwurge-
      richt und die Schöffen eingefügt.
                              11

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lan-

           desjustizverwaltung" durch die Worte
           ,,Der Präsident des Landgerichts" er-
           setzt und nach dem Wort „Haupt-
           schöffen" die Worte „für das Schwurge-
           richt und für die Strafkammer" einge-
           fügt.
       bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
           „Der Präsident des Landgerichts stellt
           die Namen der Hauptschöffen zu den
           Schöffenlisten für das Schwm.:gericht
           und für die Strafkammer zusammen."
   c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „An die Stelle des Richters beim Amtsgericht
      tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in
      der die Hauptschöffen an den einzelnen or-
      dentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und
      der Strafkammern teilnehmen, der Präsident
      des Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entspre-

      chend."
   d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

       ,, (4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für

      dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als

      Schöffe für das Schöffengericht oder als

      Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe
      beim Schwurgericht bestimmt werden. Ist
      jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem
      Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in
      mehreren Bezirken zu diesen Ämtern be-

      stimmt worden, so hat der Einberufene das
      Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst ein-
      berufen wird."
BGBl. 1974, Seite 3407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3407
                                 Nt. U'.~         Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                          3407

24. § 7B wird wiP lolql !J(:ii1ul< 1 rl:
    il) /\bsillZ 1 ('rl1iill lol\JC!Hl<: , . dSSl.lll9:
         ,, (1) Dic-           Ltt tl(J<:sn'o iPrunq<'n werden er-
        tniicll I io L,       d 11 rch R<'Cl1 I sv< rordrrn ng wegen
                                              1
        qroß<'r Ellll<:rtrnn!J :;.u dPm Sitz e.ines Land-
        ~wrichts bei ( irw111 /\n1tsw:richt für den Be-
                           1

        zirk cii1ws odc-r m< hn~n·r /\rntsgerichte eine
                                  1

        Slntfkilrnnwr :;u bild<•n und ihr für diesen

        B<izi rk <li<~ t1csil1ril.<• Tiitiqkcil der Strafkam-

        1rwr des l..il!Hlqc:ric!Jts od<'r <'inen Teil dieser
        Tiitiuk<'iL ZllZIIW(!iS(:11. Di(! in § 74 Abs. 2
        bezeichn<'lcn Vc·rbrc:chcn dürkn einer nach
        Satz 1 !J('bildclc:n S!rafkdmmer nicht zuge-
        wiesen werden. Die' La ndesrq1 icrungen kön-
        nen die J_!rrniichlinun~J auf die Landes-
        j u s I i z v P r w c1 111111 \ J <' n i i lH' rl. r d ~Jen.
    b) Absatz] wird wi<' fol9I 9ei1ndert:
       aa) In Satz l wPrden die Worte „Die Landes-

           justizverwc1lt.unu" durch die Worte „Der
           Prüsidc'rll dt'S Landqerichts" ersetzt.

        bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
            „Die sonsU~wn in § 77 dem Präsidenten
            des Landgerichts zugewiesenen Ge-
            schäfte nimmt der Vorsitzende der Straf-
            kammer wahr."

25. Der Sechste Titel „Schwurgerichte" wird auf-
    gehoben.

26. In § 116 Ab.c;. 1 Satz 2 werden die Worte „Un-
    tersuchungsrichter und" sowie die Worte „zum

    Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter

    für einen Teil seiner Gc~schäfte sowie" gestri-
    chen.

27. In § 120 Abs. 3 Scltz 2 wird das Klammerzitat
    ,,(§ 168 a Abs. l Satz l der Strafprozeßordnung)"
    durch das Klan1merzitat ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 1
    der Strafprozeßordnung)" ersetzt.

28. In § 121 Abs. l Nr. 1 Buchstabe c werden die
    Worte „der großen Strafkammer und des
    Schwurgerichts" durch die Worte „des Land-
    gerichts im ersten Rechtszug" ersetzt.

29. In § 122 Abs. 2 werden die Worte „oder der
    Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen"
    gestrichen.

30. § 135 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „der Schwur-
       gerichte und gegen die Urteile der großen
       Strafkammern" durch die Worte „der Land-

       gerichte" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden das Wort „sowie" durch
       einen Beistrich, die Verweisung ,, (§ 168 a
       Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)" durch
       die Verweisung ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der
       Strafprozeßordnung)" ersetzt und sodann die
       Worte „sowie über Antrüge gegen Entschei-
       dungen des Generalbundesanwalts in den in
       § 161 a Abs. 3 cJ0.r Strafprozeßordnung be-
       zeichneten Fällen" angefügt.

    31. § 139 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Worte „mit. Ein-
          schluß" durch das Wort „einschließlich" er-

          setzt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-

              schwerden" die Worte „und Anträge auf

              gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3

              der Strafprozeßordnung)" eingefügt.

           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ab-
               gelehnt" der Beistrich und die Worte
               „der Angeschuldigte außer Verfolgung
               gesetzt" gestrichen.

"   32. Nach§ 140 wird folgender Titel eingefügt:
                           „9 a. Titel

         Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren

                        in Strafsachen

                            § 140 a
          (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entschei-
       det ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher
       Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Ent-
       scheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme
       des Verfahrens richtet. Uber einen Antrag ge-
       gen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil
       entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung
       des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision
       eingelegt war.

          (2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts

       bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die

       Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die
       Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren
       örtlich zuständig sind.

          (3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur
       ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über
       den Antrag, für den nach Absatz 1 das Land-
       gericht zuständig ist, eine andere Strafkammer
       des Landgerichts, die vom Präsidium des Ober-
       landesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres
       bestimmt wird. Die Landesregierungen werden
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach
       Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsi-
       diurns eines Oberlandesgerichts, in dessen Be-
       zirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem
       Präsidium eines benachbarten Oberlandes-
       gerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die
       nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.

       Die Landesregierungen können die Ermäch-
       tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
       justizverwaltungen übertragen.

          (4) In den Ländern, in denen nur ein Ober-

       landesgericht und nur ein Landgericht einge-
       richtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
       Die Landesregierungen dieser Länder werden
       ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu ver-
       einbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums
       des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem
       benachbarten, zu einem anderen Land gehören-
       den Oberlandesgericht für Anträge übertragen
       werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht
       zuständig ist.
BGBl. 1974, Seite 3408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3408
3408                                 Bundesgesetzblatt,

       (5) In d<'n L;i,1d<!rn, in <fonen nur ein Land-
    gericht eingcricl1lcl. ist und einem Amtsgericht
    die Strnfsach<'n für die Bezirke der anderen
    Amts9criclitc zuqc•wiescn sind, gelten Absatz 3
    Sc1tz l und Abscllz ~ Sc1tz 2 entspr<~chend.
       (b) Wird   die Wiedc,raulnahmc~ des Verfah-
    rens beantragt, das von einem Oberlandes-
    gericht im ersten Red1 l.szug entschieden worden
    war, so ist ein anderer Semit dieses Oberlandes-
    gerichts zustüncliq. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt ent-
    sprechend.
      (7) Für Entscheidungen über Anträge zur

    Vorben!itung eines Wiederaufnahmeverfahrens

    gelten die /\bsütze 1 bis G entsprechend."

33. § 152 Abs. 2 PrhJlt folg<'t1d<' FdSSLtng:

      ,,(2) Die LiJndPsregicrungen werden ermäch-
    tigt, durch Rech tsverorclnung diejenigen Beam-
    ten- und /\n9estellten9ruppen zu bezeichnen,
    auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die
    Angestellten müssen im öffentlichen Dienst
    stehen, das 21. LPbensjahr vollendet haben und
    mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Be-
    amten- oder A n~~estelltengruppen tätig gewesen
    sein. Die Landesregierungen können die Er-

    mächtigung durcb RE~chtsvcrordnung auf die
    Landcsjustizverwallunuen übertrngen."

34. § 153 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht"
       die Worte „und jeder Staatsanwaltschaft"
       eingefügt.
    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem
       Bundesgerichtshof und dem Generalbundes-
       anwalt wird durch den Bundesmini,ster der
       Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwalt-
       schaften der Länder durch die Landesjustiz-
       verwaltung bestimmt."

35. § 166 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter
    (§ 169 der Strafprozeßordnung)."

                        Artikel 3
       Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgericbtsgesetz wird wie folgt geändert:

 1. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „Amtsrichter"
      durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Die Landesregierungen werden er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,
      daß ein Richter bei einem Amtsgericht. zum
      Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amts-
      gerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und
      daß bei einem Amtsgericht. ein gemeinsames
      Jugendschöffengericht. für den Bezirk meh-
Jahrgang 1974, Teil I

         rerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die
         Landesregierungen können die Ermächtigung
         durch Rechtsverordnung auf die Landesju-
         stizverwaltungen übertragen."

   2. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Amtsrichter"
      durch die Worte „Richter beim Amtsgericht"
      ersetzt.

   3. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei"
      durch das Wort „vier" ersetzt.

   4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelrich-

      ter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.

   5. In § 40 Abs. 3 werden die Worte „oder eine Vor-

      untersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung)"
      gestrichen.

   6. § 61 wird aufgehoben.

   7. In§ 69 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „beidem
      Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung)
      und" gestrichen.

   8. In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die
      Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungs-
      kammer zuweist."

   9. § 83 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 83
        Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
        (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
     leiters nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3
     sowie nach den §§ 462 a und 463 der Strafpro-
     zeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidun-
     gen.

       (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig
     werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen
     eine vom Vollstreckungsleiter getroffene An-
     ordnung ist die Jugendkammer in den Fällen
     zuständig, in denen
     1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter
        seinem Vorsitz da,s Jugendschöffengericht im
        ersten Rechtszug erkannt hat,
     2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung
        der Aufgaben der Strafvollstreckungskam-
        mer über seine eigene Anordnung zu ent-
        scheiden hätte.

        (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1
     und 2 können, soweit nichts anderes hestimmt
     ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-
     den. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß."

  10. In § 104 Abs. 1 Nr. 5 wird das Klammerzitat
      ,, (§§ 52, 72)" durch das Klammerzitat ,. (§§ 52,
      52 a, 72)" ersetzt.

  11. In § 108 Abs. 2 werden die Worte „Amtsrichter
      allein" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 3409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3409
                                   Nr. l'.LZ   Teig der Ausgabe:

12. In§ 109 J\hs. 2 Sdlz 1 wird diP Angabe,,§§ 52, 54
    Abs. 1," durch di<~ ;\n~Jtibe ,,§§ 52, 52 a, 54

    Abs. 1," ersc~lzl.

13. § 112 wird wie folgt ~J<'.~i11cforl.:

                                                              11
    a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 102 bis 104
       durch die Angabe ,,§§ 102, 103, 104 Abs. 1
       bis 3 und 5 ersetzt.11

    b) Folg<'nder Salz 3 wird angefügt:
        ,,Hält der Richter die Erteilung von ·weisun-
        gen für erforderlich, so überläßt er die Aus-

        wahl und Anordnung dem Jugendrichter, in
        dessen ßc)zirk sich ch:r FI<!rnnwachsende auf-
        hi:ill.   II

                                Artikel 4

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz üb('r Ordnu11qswidriqkPiten wird wie
folgt gei:inrh:rf:

 1. § 46 wird wie folgt geiindPrt:

    a) Nach ;\ bs,l1z 4 wird fol~J('n<ler Absatz 5 ein-
       Q<!fügt:
        ,,(5) Die Anordrrnnu der Vorführung des

       Betroffenen und der Zeugen, die einer La-

       dung nicht nachkommen, bleibt dem Richter
       vorbehalten."

    b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
       sätze 6 und 7.

2. In § 48 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder
    nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht
    angegeben zu werden."

3. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werdf'n die Worte „Das Gesuch
       um" durch die Worte „Der Antrag auf" er-
       .setzt;

    b) in Satz 3 werden die Worte „das Gesuch"
       durch die Worte „ die Gewährung der Wie-
       dereinsetzung in den vorigen Stand" ersetzt.

4. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,§ 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist
    nicht anzuwenden."

5. § 59 erhält folgt~nde Fassung:

                                   ,,§ 59
                       Entschädigung von Zeugen und
                             Sachverständigen
      Für die Entschädigung von Zeugen und Sach-
    verständigen gelten die Vorschriften des Ge-
    setzes über die Entschädigung von Zeugen und
    Sachverständigen entsprechend."

6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 und in § 69 Abs. 1 Satz 1
   wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch die
   Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt.
Bonn, den 11. Dezember 1974                       3409

   7. In § 72 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

      ,,Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbe-

      schwerde angefochten werden, so braucht nur
      angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen

      zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tat-

      sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht fest-
      gestellt worden ist."

   8. § 74 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne
         Beweisaufnahme gestrichen, der Punkt am
                             II

         Ende des Satzes durch einen Strichpunkt er-
         setzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,nach

         Beginn der Hauptverhandlung ist die Ver-
         werfung des Einspruchs nur mit Zustimmung
         der Staatsanwaltschaft zulässig."

     b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

   9. In§ 75 Abs. 2 werden vor dem Wort „und" ein
     Beistrich ge,setz t und die Worte „Verwerfung
     des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)" eingefügt
     sowie das Klammerzitat (§ 77 Abs. 2)" ge-
     strichen.

  10. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-

         gefügt:

          ,, (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die
         Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3
         entsprechend."

     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  11. § 77 erhält folgende Fassung:

                                  11§ 77
                Umfang der Beweisaufnahme
       Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244
     Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der
     Beweisaufnahme."

  12. § 78 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 entfällt.
     b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 w'erden Ab-
        sätze 1 bis 3.

  13. In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,
                                                      11
      4, 6" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3, 4, 7
      ersetzt.

  14. In § 90 Abs. 4 werden die Worte „nach § 59
      Abs. 2" durch die Worte „von der Verwaltungs-
      behörde" ersetzt.

  15. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Als Satz 2 wird eingefügt:
        ,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-
        gesetzten Kosten und Auslagen von der An-
        bringung des Festsetzungsantrages an mit
        vier vom Hundert zu verzinsen sind."
     b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
        bis 5; in dem neuen Satz 3 werden die Worte
        ,,Dem Antrag" durch die Worte „Dem Fest-
        setzungsantrag" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 3410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3410
3410                                    Bundesgesetzblatt,

                          Artikel 5
   Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundc!SZ<!ntralregistergesetz wird wie folgt
geändert:

In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
,, c1 u fkr Vcrfolnirng gesetzt oder" gestrichen.

                          Artikel 6
    Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
         und der Patentanwaltsordnung

I. Die BundPsrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
   geändert:

    1. In § 66 Nr. 2 werden nach dem Wort „ein-
       geleitet" die Worte „oder ein Berufs- oder
       Vertretungsverbot verhängt" eingefügt.

   2. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-
      fügt:

       ,, Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
       hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für
       dessen Dauer."

   3. In § 74 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
       fügt:
       ,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
       rend das Verfahren auf den Antrag des
       Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist."

   4. § 115 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
       rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
       rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
       Pflichtverletzung nicht festzustellen ist."

   5. § 117 b entfällt.

   6. Der bisherige§ 117 c wird§ 117 b.

   7. § 121 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 121

                          Einleitung
               des ehrengerichtlichen Verfahrens

         Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-

       durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft

       bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungs-
       schrift einreicht."

   8. § 123 erhält folgende Fassung:
                              ,,§ 123

         Antrag des RE~chtsanwalts auf Einleitung
           des ehrengerichtlichen Verfahrens

          (1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staats-

       anwaltschaft beantragen, das ehrengericht-
       liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit
       er sich von dem Verdacht einer Pflichtver-
       letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-
       tens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht
Jahrgang 1974, Teil I

         oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das
         der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ge-
         rügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den
         Antrag nicht stellen.

            (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-
         trag des Rechtsanwalts keine Folge oder ver-
         fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so
         hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt
         unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird
         in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-
         letzung festgestellt, das ehrengerichtliche
         Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird
         offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-
         verletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt
         bei dem Ehrengerichtshof die gerichtliche
         Entscheidung beantragen. Der Antrag ist
         binnen eines Monats nach der Bekannt-
         machung der Entschließung der Staatsan-
         waltschaft zu stellen.

            (3) Auf das Verfahren vor dem Ehren-
         gerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
         prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
         Der Ehrengerichtshof entscheidet durch Be-
         schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
         des Rechtsanwalts festzustellen ist. Der Be-
         schluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet
         der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt einer
         ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverlet-
         zung für hinreichend verdächtig, so . be-
         schließt er die Einleitung des ehrengericht-
         lichen Verfahrens. Die Durchführung dieses
         Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
           (4) Erachtet der Ehrengerichtshof eine
         schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gege-
         ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen
         oder Beweismittel wegen desselben Verhal-
         tens ein Antrag auf Einleitung des ehren-
         gerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine
         Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwalts-
         kammer erteilt werden."
      9. Die§§ 124 bis 129 entfallen.

     10. § 130 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 130

               Inhalt der Anschuldigungsschrift

          In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses
        Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-

        ordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last

        gelegte Pflichtverletzung unter Anführung

        der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-
        nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die
        Beweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-
        verhandlung Beweise erhoben werden sol-
        len. Die Anschuldigungsschrift enthält den
        Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehren-
        gericht zu eröffnen."

     11. In § 133 Satz 2 werden die Worte „und des

         § 208 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.

     12. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts des
         Siebenten Teils werden die Worte „und ge-
         gen Verfügungen des Untersuchungsrich-
         ters" gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 3411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3411
                                        Tc1g der Ausgabe:

  13. ln § 142 wenkn die Worte „ und Verfügun-
      (J(:n <ks lJnlcrsucht1n~1srichlers" gestrichen.

  14. § 14B /\hs. 2 erhüll lolq<·ndc Fassung:
       ,, (2) Die Bew<:is(• wcrd('n von dem Ehren-
      gerichl    ,rnfgcnonunen. Das Ehrengericht
      kann eines s<~iner Mit~JJicder mit der Beweis-
      aufnahme beauftragc'n."

  15. § 149 wird wiP folgt geünderl:
      a) In Absatz 1 ScJtz 1 werden die Worte „Der
         lJntersuclnmgsrichter" durch die Worte

          „Das Ehren~rericht", in Absatz 1 Satz 2
         die Worte „der Untersuchungsrichter"
         durch die Worte „das Ehrengericht" er-
         setzt.

      b) Absatz 4 enlJüllt.

  16. § 150 erhült folgende Fassung:
                              ,,§ 150
                Voraussetzung des Verbotes
        (1) Sind dringende Gründe für die An-
      nahme vorhanden, daß gegen einen Rechts-
      anwalt auf Ausschließung aus der Rechts-
      anwaltschaft erkannt werden wird, so kann
      9egen ihn durch B<:~schluß ein Berufs- oder
      Vertretungsverbot verhängt werden.
         (2) Die Staatsanwaltschaft. kann vor Ein-
      leitung des el1n:ngerichUichen Verfahrens
      den Antrag auf Verhängung eines Berufs-
      oder Vertretungsverbotes stellen. In dem
      Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem

      Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
      Beweismittel anzugeben.

         (3) Für die Verhandlung und Entscheidung
      ist das Gericht zusU:i.ndig, das über die Eröff-

      nung des Hauptverfahrens gegen den
      Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor

      dem das ehrcngerichlliche Verfahren anhän-
      gig ist."

   17. § 158 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

       „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
           vor clem Ehrengericht abgelehnt wird."

   18. § 159 Abs. 2 erbült folgende Fassung:

       ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das

      nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht."

   19. § 196 Abs. l erhält folgende Fassung:

       ,, (1) Einern Rechtsanwalt, der einen Antrag
      auf gerichtliche Entscheidung über die Ent-
      schließung der Staatsanwaltschaft (§ 123
      Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses
      Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle-
      gen."

II. Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geän-

    dert:

    1. In § 60 Nr. 2 werden nach dem Wort „einge-
      leitet" die Worte „oder ein Berufs- oder Ver-
      tretungsverbot verhängt" eingefügt.
Bonn, den 11. Dezember 1974                       3411

     2. In § 63 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-
        fügt.:
        ,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
        hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für
        dessen Dauer."

     3. In § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
        fügt.:
        ,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
        rend das Verfahren auf den Antrag des
        Patentanwalts nach § 108 anhängig ist."

    4. § 103 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

        „Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
        rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
        rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
        Pflichtverletzung nicht festzustellen ist."

     5. § 105 a entfällt.

     6. § 106 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 106
              Einleitung des ehrengerichtlichen
                         Verfahrens
          Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-
        durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
        bei dem Landgericht eine Anschuldigungs-
        schrift einreicht."

     7. § 108 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 108

           Antrag des Patentanwalts auf Einleitung
             des ehrengerichtlichen Verfahrens

           (1) Der Patentanwalt kann bei der Staats-
        anwaltschaft beantragen, das ehrengericht-

        liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit
        er sich von dem Verdacht einer Pflichtver-

        letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-
        tens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht

        oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das
        der Vorstand der Patentanwaltskarnrner ge-
        rügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den
        Antrag nicht stellen.

           (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-
        trag des Patentanwalts keine Folge oder ver-
        fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so
        hat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt

        unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird

        in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-
        letzung festgestellt, das ehrengerichtliche
        Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird
        offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-
        verletzung vorliegt, kann der PatentanwaH
        bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche
        Entscheidung beantragen. Der Antrag ist
        binnen eines Monats nach der Bekannt-
        machung der Entschließung der Staatsan-
        waltschaft zu stellen.

          (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlan-

        desgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
        prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
        Das Oberlandesgericht entscheidet durch Be-
        schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
BGBl. 1974, Seite 3412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3412
                                     BundesgcsetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I

    d('.:-; Pdl<'11Lc111wc1lts foslzustcllen ist. Der Be-
    schluß isl mit Cründcn zu versehen. Erachtet
    dt1s     Obcrldndesg(!richl den Patentanwalt
    einer ehrcngerich tlich zu ahndenden Pflicht-
    verletzung für hinreiclwncl verdächtig, so be-
    sch lid:H es die Einlei Lung des ehrengericht-
    lichcn Vcrfi:lhrens. Die Durchführung dieses
    Beschlusses obliegt ckr Staatsanwaltschaft.
      (4) Eri:lchtd das    Oberlandesgericht eine
    schuldhafte     Pflichtverletzung nicht für
    gc)geben, so kcJnn nur auf Grund neuer Tat-
    sachen oder Beweismittel wegen desselben
    Verhallens ein Antrag auf Einleitung des
    ehrengerichtlichen Verfahn-ms gestellt oder
    eine Rüge durch den Vorstand der Patent-
    cmwc:lltskdlnrner nteilt werden."

 8. Die §§ 109 bis 114 entfallen.

 9. § 115 r:rhiilt folgende Fc1ssung:

                           ,,§ 115
           Inhalt der Anschuldigungsschrift

      In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses
   Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-

   ordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last
   gelegte Pflichtverletzung unter Anführung
   der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-
   nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die
   Beweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-
   verhandlung Beweise erhoben werden sol-
   len. Die Anschuldigungsschrift enthält den
   Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer
   für Patentanwaltssachen zu eröffnen."
10. In § 118 Satz 2 werden die Worte          11   und des
    § 208 Abs. 2" gestrichen.
11. In § 124 werden die Worte „des Untersu-
   chungsrichters oder" gestrichen.
12. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Die Beweise werden von der Kammer

    für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die
    Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der
    Beweisaufnahme beauftragen."

13. § 131 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der
      Untersuchungsrichter" durch die Worte

       ,,Die Kammer für Patentanwaltssachen",
      in Absatz 1 Satz 2 die Worte „der Unter-
      suchungsrichter" durch die Worte „die
      Kammer für Patentanwaltssachen" er-
      setzt.
   b) Absatz 4 entfällt.

14. § 132 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 132
              Voraussetzung des Verbots
     (1) Sind dringende Gründe für die An-
   nahme vorhanden, daß gegen einen Patent-
   anwalt auf Ausschließung aus der Patent-
   anwaltschaft erkannt werden wird, so kann
   gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder
   Vertretungsverbot verhängt werden.

          (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Ein-
       leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
       den           auf Verhängung eines Berufs-
       oder Vertretungsverbots stellen. In dem An-,
       trag sind die Pflichtverletzung, die dem Pa-
       tentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
       Beweismittel anzugeben.
          (3) Für die Verhandlung und Entscheidung
       ist das Gericht zuständig, das über die Eröff-
       nung des Hauptverfahrens gegen den Patent-
       anwalt zu entscheiden hat oder vor dem das
       ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist."

   15. § 140 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
       „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens

           vor der Kammer für Patentanwaltssachen

           abgelehnt wird."

   16. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
       nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht."

   17. § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Einern Patentanwalt, der einen Antrag

       auf gerichtliche Entscheidung über die Ent-
       schließung der Staatsanwaltschaft (§ 108
       Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses
       Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle-
       gen."

                      Artikel 'i
            Änderung von Kostengesetzen
I. Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geän-
   dert:
   1. In § 74 Abs. 1 wird die Verweisung „nach den
      §§ 177 oder 472" durch die Verweisung „nach
      § 177" ersetzt.

  2. § 85 wird wie folgt geändert:

      a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
         „Zurückweisung einer Beschwerde oder
         eines Antrags auf gerichtliche Entschei-

         dung".
      b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-

           fügt:

           „Für die Zurückweisung eines Antrags auf
           gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3
           der Strafprozeßordnung) wird eine Gebühr
           von 10 DM erhoben."
      c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
         Sätze 3 und 4.

II. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
    wird wie folgt geändert:
   1. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Amts-
      richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.·

   2. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
      Worte „Amtsrichter als Einzelrichter" durch
      das Wort „Strafrichter" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 3413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3413
                             Nr. 132      Tag der Ausgabe: Bonn,

 3. § 90 ;\bs. l crliüll fol~J('!ldc: r:c1ssung:
      ,,(1) Für die Vorlwn:iiu11q (!ines Antrags auf
    Wiedernufn,llim<: des Ver!cd1rens, dfo Stellung
    eines solchen Anlril~Js und diP Vertretung in
    dem VPrfalncn zur Enlsd1eidtrng über den
    Antrag 9el1(:11 die n § 84 hesl.immten Gebüh-
    ren. Diese qclt(~n c1uch dd1111, vvcnn der Rechts-

    anwalt von rfor SU:llnnq <:i1ws Antrags auf
    Wiederi.lufm1hnH: des Vc'.rlld1rc11s abrät."

 4. § 91 Nr. 2 (!rh~i II lolq<:!ld(' l ,'dSSI mg:

    „2. die:     Anfertigung odc'r Unleu:eichnung
         einer Schrift zur Hecht.f!~rligung der Beru-
         funu odt>r 1.ur B<'tt11 !worl.1rng der von dem
         Sti:l,ÜSd nwd 11., Prj vili k liiqcr rnl<!r Nebenklä-
         DCr einqclcql<·n ll<:ru!unq, diP Führung
         des Vcrk(Jirs m i I d('m V<crleidiger, die
         Beist,rndslcisl1111u Jür den fü:schuldigten
         bei ci ncr sl.ild hiln Wil I i schclltlichen oder
         richterlichen Vernehmung oder einer
         mündlichen          V(•rfld nd I unq     oder einer
         J\             11s(!inrwh11H)       dufk:rhalb    der
         I Iaupl.V(!rh,11l(I lunq odc r die ßeistands-
         lcislung im Vcrfilhren zur gerichtlichen
         Erzwin~Jtm~r th!r J\nk laqe (§ 172 Abs. 2 bis
         4, § 173 der Sl.r,llprozcßordnung);".

 5. § 97 wird wie folgt gci.indert:
    a) In Absatz l wird nach S,üz 1 folgender
        Satz 2 angefügt:
        „Im Falle des § 90 Abs. l Satz 2 gilt dies
        nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach
        § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßord-
        nung bestellt worden ist oder das Gericht
        die Feststellung nach § 364 b Abs. 1 Satz 2

        der Strafprozeßordnung getroffen hat."
    b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Ab-
        satz 2; die Wortt~ ,,War er auch" werden
        durch die Worte ,rwar der Rechtsanwalt
        auch" ersetzt.
    c) Der bisherige Absatz 2 Prhält als Absatz 3
        folgende Fassung:

          ,, (3) Für den Anspruch des Rechtsanwalts

        auf Ersatz der Auslagen aus der Staats-

        kasse gilt § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; die

        Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch

        für andern Auslagen als Reisekosten ge-
        troffen werden. W cgen des Vorschusses
        gilt § 127 sinngemäß. Auslagen, die durch
        Nachforschungen zur Vorbereitung eines
        Wiederaufnahmeverfahrens         entstehen,
        werden einem Rechtsanwalt nach Maß-
        gabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er
        nach § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeß-
        ordnung bestellt worden ist oder wenn das
        Gericht die Feststellung nach § 364 b
        Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ge-
        troffen hat."

                  Artikel 8
        Änderung sonstiger Vorschriften

I. Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-
   ändert:
  1. In § 438 entfällt der Absatz 2; die Absätze 3
     und 4 werden die Absätze 2 und 3.
den 11. Dezember 1974                           3413

    2. In § 439 Satz 2 erhält der erste Halbsatz fol-
       gende Fassung:
      „Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben
      die Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 so-
      wie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere
      des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110
      Abs. 1 der Strafprozeßordnung);  11
                                            •

    3. In § 447 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe
       ,,§§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 durch die
                                11

       ,, § § 437, 438 ersetzt.
                  11

II. Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-
   verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
   desgesetzbl. I S. 157), geändert durch Artikel 25
   des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
   vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.
   wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
       ,, (1) Wer durch den Vollzug der Unter-
      suchungshaft oder einer anderen Strafverfol-
      gungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat,
      wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit
      er freigesprochen oder das Verfahren gegen
      ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht
      die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen
      ihn ablehnt."

   2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte
      „ oder nachdem sie dem Beschuldigten und
      seinem Verteidiger den Abschluß der Ermitt-
      lungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der
      Strafprozeßordnung)" gestrichen.

   3. § 14 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
           ,, (1) Die Entscheidung über die Entschä-
         digungspflicht tritt außer Kraft, wenn zu-
         ungunsten des Freigesprochenen die
         Wiederaufnahme des Verfahrens ange-
         ordnet oder wenn gegen den Berechtig-
         ten, gegen den das Verfahren eingestellt

         worden war oder gegen den das Gericht

         die Eröffnung des Hauptverfahrens a bge-

         lehnt hatte, nachträglich wegen derselben

         Tat das Hauptverfahren eröffnet wird."

      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
           ,, (2) Ist zuungunsten des Freigesproche-
          nen die Wiederaufnahme beantragt oder
          sind gegen denjenigen, gegen den das
          Verfahren eingestellt worden war oder
          gegen den das Gericht die Eröffnung des
          Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Un-
          tersuchung oder die Ermittlungen wieder-
          aufgenommen worden, so kann die Ent-
          scheidung über den Anspruch sowie die
          Zahlung der Entschädigung ausgesetzt
          werden."

III. § 5 des Gesetzes über die Einrichtung eines
   Bundeskriminalpolizeiamtes     (Bundeskriminal-
   amtes) in der Fassung der Bekanntmachung
   vorn 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704), ge-
   ändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
BGBl. 1974, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3414
                                   Bundes~iesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, Tei,l I

     ~Jl~sdzbuch vorn 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz-
     blütl J S. 469, 557), wird wie folgt geändert:
     c1) In Absctlz 2 Satz 1 wird die Verweisung
         ,,(§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)"
         durch die~ Vnweisung ,,(§§ 161, 163 der
         Straf proz<~ßordnung)" ersetzt.
     b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „oder
        der Untersuchungsricht.er in den Verfahren,
        in denen der Genc~ralbundesanwalt die Er-
        rnitUunw~n führt," gestrichen.
     c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „und
        des Untersuchungsrichters" gestrichen und

        die Verweisung ,,§§ 161, 189 der Strafpro-

        zeßordnung" durch die Verweisung ,,§ 161

        der Strafprozeßordnung" ersetzt.

IV. Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte
    bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom
    6. Dezember 1933 {Reichsgesetzbl. I S. 1037)
    wird wie folgt geändert:

    Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a ein-
    gefügt:
                     „Artikel 3 a
    Ergibt sich bei der Änderung des Bezirks oder

    der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, daß

    Schöffen nicht in der für die Fortführung der

    strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen An-

    zahl zur Verfügung stehen, so findet für die

    laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf

    Grund der Vorschlagsliste der Gemeinden

    statt."

V. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
   vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zu-
   letzt geändert durch das l-Ieimarbeitsände.;.
   rungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundes-
   gesetzbl. I S. 2879), wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 320 Abs. 5 Salz 1 wird die Verwei-
       sung ,,§ 76 Abs. 1, 3" durch die Verweisung
       ,, § 76 Abs. 1, 4" ersetzt.

    2. In Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a er-
       hält § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfas-
       sungsgesetzes folgende Fassung:
       „ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
         § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-
         landesuerichts nach § 120 begründet ist,".

VI. In § 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
    vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zu-

    letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum

    Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-

    gesetzbl. I S. 469, 577), in § 43 Abs. 2 des

    Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961
    (Bundesgesetzbl. I S. 481, 495 und 1555), zuletzt
    geändert durch das Einführungsgesetz zum
    Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 469, 590) und in § 34 Abs. 2 des
    Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen

      Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
      desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch
      das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
      2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 603),
      wird jeweils die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 3"
      durch die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 4" ersetzt.

                         Artikel 9
                Uberleitungsvorschriften

    (1) Die Artikel 1 bis 8 gelten von dem Inkraft-

 treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden

 Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
 gerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so
 gelten für das weitere Verfahren die bisherigen
 Vorschriften. Eine Ergänzung der V,orunterslichung
 findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach
 Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Er-
 mittlungen befugt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
 chend für ehrengerichtliche Voruntersuchungen
 nach der Bundesrechtsimwaltsordnung und der
 Patentanwaltsordnung.

   (3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der

 Abschluß der Ermittlungen bereits in den Akten

 vermerkt (§ 169 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung),

 so richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung an

 den Beschuldigten und zur Gewährung des Schluß-

 gehörs (§ 169 a Abs. 2, §§ 169 b, 169 c der Strafpro-

 zeßordnung) nach den bisherigen Vorschriften.

   (4) § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 der Strafprozeß-
ordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten erst
für Urteile, die später als einen Monat nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes verkündet werden.

   (5) Soweit nach § 273 Abs. 2 der Strafprozeßord-
nung in der Fassung dieses Gesetzes die wesent-
lichen Ergebnisse der Vernehmungen nicht mehr in
das    Hauptverhandlungsprotokoll    aufgenommen
werden müssen, gilt diese Vorschrift für das ge-
samte Hauptverhandlungsprotokoll, wenn das Urteil
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
wird.
   (6) Hat eine Hauptverhandlung vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes bereits begonnen, so richtet
sich die Zustellung des Urteils an den Nebenkläger
nach den bisherigen Vorschriften. § 399 Abs. 1 und
§ 401 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung in
der Fassung dieses Gesetzes gelten nur, wenn das
angefochtene Urteil nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verkündet worden ist.

  (7) Hat bei dem Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 19

und 22 dieses Gesetzes die Tagung eines Schwur-

gerichts bereits begonnen, so verbleibt es bei der

bisherigen Besetzung des Schwurgerichts.

   (8) Artikel 1 Nr. 92 und Artikel 2 Nr. 32 dieses
Gesetzes gelten nicht für Wiederaufnahmeverfah-
ren, in denen der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
stellt worden ist.
BGBl. 1974, Seite 3415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3415
                          Nr. 1:32    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                         3415

   (9) § :n Nr. 1 1111d 2, § ]4 Abs. Nr. 5 und 7, § 35
Nr.2, § 3G /\bs.1 und 2, § 40 /\hs.l, § 42, § 43
!\bs. 2, § 45 Abs. 2 S,11.z 2 und § 77 Abs. 2 Satz 1 und
5 des C~crichl.svcrfassungs~Jcsclzes sind in der Fas-
sung dieses Ccsdzes erstmals auf die am 1. Januar
19T1 heqinnc)nd() /\mlspcriode ,rnzuwcnden.

                      Artikel 10
  Ermächtigung an die Landesjustizverwaltungen

   (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
zur Vermeidung orgcmisatorischcr Schwierigkeiten
durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Ge-
schäfte, die durch die Neufassung des § 36 Abs. 1
und des § 214 Abs. 1 der Strafprozeßordnung dem
Vorsitzenden und der CeschMLsslelle des Gerichts
übertragen werden, bis auf weiteres ganz oder teil-
weise von der Sli.ialsanwallschafl und deren Ge-
schäftsstelle wahrgenommen werden. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf cliE~ Landesjustizverwaltun-
gen übertragen. Die! Regelun~J kann auf einzelne Ge-

richte und Staal.sdnwcillsclwrten beschränkt werden.

  (2) Derartige Regelungen treten spätestens zwei
Jahre nach Inkrnfttreten dieses Gesetzes außer
Kraft, soweit sie nicht von vornherein für kürzere
Zeit gelten sollen oder aufqehoben werden.

                      Artikel 11

                    Verweisungen

  Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften

verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert

werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.

                      Artikel 12

          Einschränkung von Grundrechten

  Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch

Artikel 1 Nr. 43, 46 und 110 dieses Gesetzes, das
Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch
Artikel 1 Nr. 24 und 25 dieses Gesetzes sowie das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Arti-
kel 1 Nr. 26 dieses Gesetzes eingeschränkt.

                     Artikel 13
      Ermächtigung zur Neubekanntmachung

  Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen
Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung unter
Berücksichtigung etwaiger sonstiger bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes ergangener Änderungen
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der
Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.

                     Artikel 14

                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                     Artikel 15

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,

soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

  (2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
verordnungen in Artikel 2 Nr. 32 und Artikel 10
Abs. 1 sowie die in Artikel 2 Nr. 32 enthaltenen Re-
gelungen über die von den Präsidien der Oberlan-

desgerichte zu treffenden Entscheidungen treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                               Bonn, den 9. Dezember 1974
                                           Der Bundespräsident
                                                 Scheel
                                      Für den Bundeskanzler
                                Der Bundesminister der Verteidigung
                                           Georg Leber
                                     Der Bundesminister der Justiz
                                              Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3393. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83f6ac9f77d5d2ff….