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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3393
BGBl. 1974 I S. 3393 · 118.036 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1974 Ausgegeben zu Bonn am 11.Dezember 1974
Tc1g Inhalt
3393
Z 1997 A
Nr.132
Seite
9. 12. 74 Erst.es Gesel.z zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3393
312-2, :1110-2, 451-1, 4:i4·1. 312·-7, :10:1-8, 424-5-1, 360-1, 368-1, 610-1, 313-4, 2190-1, 300-4, 450-16, 453-11,
7400-1, 7!)4"/-1 l
9. 1 74 Gesel.z zur l\.mlenm~1 des Sorlenschutzgesetzes ..... .
·1u2L-?., 42:!-l
2B. 11. 74 Entscl1Ciidu11q <i<~s Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 4
3416
sowie zu § 2 Nr. 6
11uchstah<\ h dr,s C:,,sdzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. De-
z1:1nber 196B) ... ........................... ................................... 3422
lill-l'.!
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
H<'ch!c;vorscl1rift(•11 der Europäischen Cmneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3423
Erstes Gesetz
zur Reform des Strafverfahrensrechts
(1. StVRG)
Vom 9. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folrJende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozellordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „der Vorunter-
suchung oder" gestrichen.
2. § 16 erhält folw~nde Fassung:
,,§ 16
Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit spätestens in der Hauptver-
handlung bis zum Beginn der Vernehmung zur
Sache geltend machen."
3. § 17 entfällt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absc1tz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für
die Mitwirkung be,i Entscheidungen zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-
rens."
b) Absalz 3 entfällt.
5. In § 26 a Abs. 2 Sulz 3 werden die Worte „der
UntersudrnnrJsrichler, der Ermittlungsrichter,"
gestrichen, nach dem Wort „ersuchter Richter"
ein Beistrich eingefügt und die Worte „oder
der Amtsrichter" durch die Worte „ein Richter"
sowie die Worte „als Einzelrichter" durch di.e
Worte „ein Strafrichter" ersetzt.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 entfällt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 entfällt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Amtsrich-
ter" durch die Worte „Richter beim
Amtsgericht" und die Worte „des Amts-
gerichts" durch die Worte „dieses Ge-
richts" ersetzt.
1. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
(1) Die Zustellung von Entscheidungen
ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle
sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung
bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu über-
geben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies
gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ord-
nung in den Sitzungen betreffen."
8. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
·war jemand ohne Verschulden verhindert,
eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag

3394 Bundesgesetzblatt,
Wied()reinsd.zung in den vorigen Standzuge-
währen. Die Versdumung einer Rechtsmittel-
frist ist ills unv('rschuldel dnzuschen, wenn die
Belehrung ndch den §§ 3::i a, ]19 Abs. 2 Satz 3
oder nc1ch § ]46 /\ bs. 2 Salz 3 untc>rblieben ist."
9. § 45 erh;ill lol{J('IHIP f'ilssung:
.,§ 45
(1) D(:r Antrdg auf WiedPrE!insetzung in den
vorigen Stand ist binnen einer Woche nach
Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu
stellen, bei d<?rn cliP Frist wahrzunehmen ge-
wesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es,
wenn der An1.rag rechtzeitig bei dem Gericht
gestellt wird, das über clPn Antrag entscheidet.
(2) Die T atsadH:n zur Begründung de,s An-
trags sind bei der Antragslellung oder im Ver-
fahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist Ist die versäumte
Handlung nachzuholen, Ist dies geschehen, so
kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-
währt: werden."
10. § 46 wird wie folgt geündert:
a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils
die Worte „clc1s Gesuch" durch die Worte
,,den Antrd~J" ersetzt.
Jahrgang 1974, Teil I
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die zur Verweigerung des Zeugnisses be-
11
rechtigten Personen, in den Fällen des Ab-
satzes 2 auch deren zur Entscheidung über
die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-
rechts befugte Vertreter, sind vor jeder Ver-
nehmung über ihr Recht zu belehren."
14. In § 61 wird nach Nummer 4 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:
.,5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidi-
ger und der Angeklagte auf die Vereidi-
gung verzichten."
15. § 65 erhält folgende Fassung:
,,§ 65
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidi-
gung nur zulässig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist,
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für da,s weitere
Verfahren erheblichen Punkt erforderlich er-
scheint oder
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in
b) In Absatz 2 wird das Wort 11 Gesuch" durch der Hauptverhandlung verhindert sein
das Wort „Antrag" ersetzt.
11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „das Gesuch
um" durch die Wortr~ ,,den Antrag auf" ersetzt.
12. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
,,zulässig" der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und die Worte ,,§ 135 gilt ent-
sprechend." angefügt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Unter-
suchungsrichter," gestrichen und das Wort
,,Amtsrichter" durch das Wort „Richter" er-
setzt.
13. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Haben Minderjährige oder wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ent-
mündigte Personen wegen mangelnder Ver-
standesreife oder wegen Verstandes-
schwäche von der Bedeutung des Zeugnis-
verweigerungsrechts keine genügende
Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen
werden, wenn sie zur Aussage bereit sind
und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Ver-
nehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Ver-
treter selbst Beschuldigter, so kann er über
die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-
rechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für
den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die
gesetzliche Vertretung beiden Eltern zu-
steht."
wird."
16. § 66 entfällt.
11. In § 70 Abs. 3 werden die Worte „dem Unter-
suchungsrichter," gestrichen und das Wort
,,Amtsrichter" durch das Wort „Richter" er-
setzt.
18. In § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Er soll mit diesen eine Absprache treffen, in-
nerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet.
werden können."
19. In § 77 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Weigert. sich ein zur Erstattung des Gut-
achtens verpflichteter Sachverständiger, nach
§ 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzu-
sprechen oder versäumt er die abgesprochene
Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
gesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungs-
geldes muß eine Androhung unter Setzung
einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wieder-
holter Fristverisäumnis kann das Ordnungsgeld
noch einmal festgesetzt werden."
20. § 81 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3
entfallen.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
und 4 eingefügt:
,, (3) Untersuchungen oder Entnahmen
von Blutproben können aus den gleichen

1"-lr. 1T! Td~J d(~r Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3395
Grü ndcn w ic dds Zcuqn is verweigert wer-
den. llaben Minderjdhrige oder wegen Gei-
steskrankheit oder Geistesschwäche ent-
rnündigte P('rsoncn wegen mangelnder Ver-
standesreife od,~r wegen Verstandes-
schwäche von der Bedeutung ihres Weige-
rungsrechts kl'ine genüuende Vorstellung,
so entscheidet. der gesetzliche Vertreter;
§ 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre-
chend. Ist der gesetzliche~ Vr!rtreter von der
Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2
Satz 2) oder dUS sonsti9en Gründen an einer
rechtzeitigen Entscheidung gehindert und
erscheint die sofortige Untersuchung oder
Entnahme von Blutproben zur Beweissiche-
rung erforderlich, so sind diese Maßnahmen
nur auf besondere Anordnung des Richters
zulässig. Der die Maßnahmen anordnende
Beschluß ist llflcmfcchtbar. Die nach Satz 3
erhobenen Beweise dürfen im weiteren Ver-
fahren nur mit Einwilligung des hierzu be-
fugten gesetzlichen Vertreters verwertet
werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Be-
troffenen bei Würdigung aller Umstände
nicht zu9emutet werden können."
c) Der bisherige Absatz :3 wird Absatz 5; nach
dem Wort „Verzögerung" werden ein Bei-
strich und die Worte „von den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 abgesehen," eingc,~fügt.
d) Der bisherigP Absatz 4 wird Absatz 6.
21. § 87 wi.rd wie folgt geändert:
a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,, (1) Die Leichenschau wird von der Staats-
anwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft auch vom Richter, unter Zuziehung
eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird
nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung
des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich
ist."
b) Der bisheriw! Absatz 1 wird Absatz 2.
aa) In ihm wird der bisherige Satz 1 durch
folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Die Leichenöffnung findet im Beisein
der Staatsanwaltschaft, auf deren An-
trag im Beisein auch des Richters statt.
Sie wird von zwei Arzten vorgenom-
ffi{~n. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt
oder Leiter eines öffentlichen gerichts-
medizinischem oder pathologischen
Instituts oder ein von diesem beauftrag-
ter Arzt des Instituts mit gerichtsmedi-
zinischen Fachkenntnissen sein."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
Sätze 4.und 5.
c) Der bisherige Absatz 2 entfällt.
d) Als Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Die Leichenöffnung und die Ausgra-
bung einer beerdigten Leiche werden vom
Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft
ist zu der Anordnung befugt, wenn der Un-
tersuchungserfolg durch Verzögerung ge-
fährdet würde. Wird die Ausgrabung ange-
ordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung
eines Angehörigen des Toten anzuordnen,
wenn der Angehörige ohne besondere
Schwierigkeiten ermittelt werden kann und
der Untersuchungszweck durch die Benach-
richtigung nicht gefährdet wird."
22. In § 91 Abs. 2 werden die Worte „Der Richter
kann anordnen" durch die Worte „Es kann an-
geordnet werden" ersetzt.
23. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
.,nachsuchen" durch das Wort „beantragen"
er,setzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „der Amtsrich-
ter" durch die Worte „das Amtsgericht" er-
setzt.
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7
angefügt:
,,Hat bereits eine Beschlagnahme, Post-
beschlagnahme oder Durchsuchung in
einem anderen Bezirk stattgefunden, so ent-
scheidet das Amtsgericht, in des,sen Bezirk
die Staatsanwaltischaft ihren Sitz hat, die
das Ermittlungsverfahren führt. Der Betrof-
fene kann den Antrag auch in diesem Fall
bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden
hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4
unzuständig, so leitet der Richter den An-
trag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der
Betroffene ist über seine Rechte zu beleh-
ren."
24. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
,, (3) Die Dffnung der ausgelieferten Ge-
genstände steht dem Richter zu. Er kann
diese Befugnis der Staatsanwaltschaft über-
tragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Untersuchungserfolg nicht durch Verzöge-
rung zu gefährden. Die Ubertragung ist
nicht anfechtbar; sie kann jederzeit wider-
rufen werden. Solange eine Anordnung
nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die
Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten
Gegenstände sofort, und zwar verschlossene
Postsendungen ungeöffnet, dem Richter
vor."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
erhält folgende Fassung:
,, (4) Uber eine von der Staatsanwaltschaft
verfügte Beschlagnahme entscheidet der
nach § 98 zuständige Richter. Uber die

3396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Oflnun~J c:it1(:s aus~Jcliderlen Gt~genstandes
t!n l.sch<:idet <for R ichler, der die Beschlag-
Ilithrne c1ng<~onlnd od<)r bestätigt hat."
2!). § 100 a Sal.·1. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nurnrn<!r 2 wird mich dem Wort „Straf-
~Jcselzhudies" cfos Wort „oder" durch einen
Beistrich ersetzt.
b) In Numnwr ] wird nach dem Wort „Kriegs-
Wilff Pn" dtlS Wort „odPr" einqefügt.
c) Es wird folg<~nde Nummer 4 angefügt:
„4. {JCW<'rb~;rnüßig oder als Mitglied einer
Bande eine Straftat nach § l l Abs. 1
Nr. 1 bis 3 oder 6 bis B des Betäubungs-
rn i Uc: 1(J<!s(> l.i'.f'S".
2G. Ln § 104 Abs. 2 werden nach dem Wort
„Glücksspiels" <)in Beistrich und die Worte
.,des 1merhlubten ßc!lüulnm~Jsrnittel- und Waf-
fenhandels" einq<~fü~J L
27. § 110 wird wi<) folgt gc:ünderl:
a) Absatz 1 erhlHt folgende Fassung:
,, (1) Die Durchsicht der Papiere de,s von
der Durchsuchung Betroffenen steht der
Staatsanwaltschaft zu."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den
Richter oder" gestrichen.
c) Absatz 4 entfällt.
28. § 111 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im vorbereitenden Verfahren wird
die Notveräußerung durch die Staatsanwalt-
schaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-
stand zu verderben droht, bevor die Ent-
scheidung der Staatsanwaltschaft herbeige-
führt werden kann."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
,, (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage
trifft die Anordnung das mit der Hauptsache
befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft
steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-
stand zu verderben droht, bevor die Ent-
scheidung des Gerichts herbeigeführt
werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„An die Stelle des Vollstreckungsgerichts
(§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den
Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die
Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Ab-
satzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache be-
faßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilpro-
zeßordnung zulässige Verwertung kann von
Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4
genannten Personen, im Falle des Absatzes 3
Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft gleichzeitig mit der Notveräußerung
oder nachträglich angeordnet werden."
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
gefügt:
,, (6) Gegen Anordnungen der Staatsan-
waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vor-
bereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5)
kann der Betroffene gerichtliche Entschei-
dung nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 bean-
tragen. Gegen Anordnungen der Staatsan-
waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Er-
hebung der öffentlichen Klage (Absatz 3
Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die
Entscheidung des mit der Hauptsache be-
faßten Gerichts (Absatz 3 Satz l) beantra-
gen. Das Gericht, in dringenden Fällen der
Vorsitzende, kann die Aussetzung der Ver-
äußerung anordnen."
29. § 115 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „dem
nächsten Amtsrichter" durch die Worte
,,dem Richter des nächsten Amtsgerichts"
er,setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das
Wort „Amtsrichter" durch das Wort „Rich-
ter" ersetzt.
30. In§ 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außer
Verfolgung gesetzt wird oder wenn" durch die
Worte „die Eröffnung des Hauptverfahrens ab-
gelehnt oder" ersetzt.
31. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter"
durch die Worte „Richter bei dem Amtsge-
richt" ersetzt.
b) Absatz 3 entfällt.
32. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Amtsrichter" durch das Wort
,,Richter" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtsrichter"
durch die Worte „Richter bei dem
Amtsgericht" ersetzt.
b) Absatz 4 entfällt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
33. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Amts-
richter des Bezirks, in dem" durch die
Worte „Richter bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch
das Wort „Richter" ersetzt.

Nr. 1T2. Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3397
34. In § 129 wcrdPn das Wort „Amtsrichters"
durch das Worl „Richtc)rs" ersetzt, die ·worte
„oder dem UntPrsuchungsricbter" gestrichen
und die Worte „diese haben" durch die Worte
,,dieses bat" ersetzt.
35. § 135 erhält folrJende Fc1ssunrr
,,§ 135
Dm Beschuldi~Jtt~ ist unverzüglich dem Rich-
ter vorzuführen und von diesem zu verneh-
men. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls
nicht länger festgehalten werden als bis zum
Ende des Tages, der dem Beginn der Vorfüh-
rung fo]qt."
36. § 136 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Er ist ferner darL1ber zu belehren, daß er
zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhe-
bungen beantragen kann."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
37. § 141 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Die Staatsanwaltschaft beantragt dies,
wenn nach ihrer Auffassung in dem gericht-
lichen Verfahren die Mitwirkung eines Ver-
teidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwen-
dig sein wird."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 entfallen.
38. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Worte „vor Ein-
reichung der Anklageschrift die Staatsan-
waltschaft, während der Voruntersuchung
der Untersuchungsrichter" durch die Worte
„während des vorbereitenden Verfahrens
die Staatsanwaltschaft" ersetzt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Ist der Grund für die Versagung der
Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so
hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung
spätestens mit dem Abschluß der Ermittlun-
gen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu
machen, sobald das Recht zur Aktenein-
sicht wieder uneingeschränkt be,steht."
39. § 154 a Abs. 4 entfällt.
40. In § 156 werden die Worte „der Vorunter-
suchung oder" gestrichen.
41. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Amts-
richter" durch die Worte „das Amtsgericht"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder des
Amtsrichters" gestrichen.
42. In § 161 Satz 1 werden der Beistrich und die
Worte „mit Ausschluß eidlicher Vernehrmm-
gen," gestrichen.
43. Nach § 161 wird folgender § 161 a eingefügt:
,,§ 161 a
(1) Zeugen und Sachverständige sind ver-
pflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder
ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts an-
deres bestimmt ist, gelten die Vorschriften des
Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten
Buches über Zeugen und Sachverständige ent-
sprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt
dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder un-
berechtigter Weigerung eines Zeugen oder
Sachverständigen steht die Befugnis zu den in
den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln
der Staatsanwaltschaft. zu. Jedoch bleibt die
Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten;
zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche
die Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsan-
waltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-
liche Entscheidung beantragt werden. Uber den
Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3
Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes et.was anderes bestimmt ist, das
Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwalt-
schaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302,
306 bis 309, 311 a sowie die Vorschriften über
die Auferlegung der Kosten des Beschwerde-
verfahrens gelten entsprechend. Die Entschei-
dung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine an-
dere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung
eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen
die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der
ersuchten Staatsanwaltschaft zu."
44. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Amtsrich-
ter des Bezirks, in dem" durch die
Worte „Amtsgericht, in dessen Bezirk"
ersetzt.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„Hält sie richterliche Anordnungen für
die Vornahme von Untersuchungshand-
lungen in mehr als einem Bezirk für er-
forderlich, so stellt sie ihre Anträge bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für rich-
terliche Vernehmungen sowie dann,
wenn die Staatsanwaltschaft den Un-
tersuchungserfolg durch eine Verzöge-
rung für gefährdet erachtet, die durch
einen Antrag bei dem nach Satz 2 zu-
ständigen Amtsgericht eintreten
würde."

3398 Buncksgesetzblatt,
b) :'<j,1ch 1\l)si1l'.f. 1 wird lol(j('JHler Absatz 2
qdiigt:
,,(2) Die /.11sl.Jndiqkr'if des Amtsgerichts
wird dtm 11 l)i11(! 11ach der Antragstellung
(:inlrc~Lend{) Vr:r;inderunu der sie begrün-
dend<'n l l 111s ! ;i 11dc nich I bc,rührl."
c) Der bish('riu(~ i\bsdlz '.2 wird Absatz 3; in
ihm wird das Wort „Amtsrichter" durch das
Wort „Rich!()r" ersetzt.
45. In § 163 Abs. 2 werden die Worte „den Amts-
richter" durch di(~ Worte „das Amtsgericht"
ersetzt.
46. § 163c1 wird wie folqt qe~inclcrt:
a) Absalz J crlüilt folgende Fassung:
,, (J) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf
Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu er-
scheinen. Die §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1
und 5 gelten entsprechend. über die Recht-
mäßigkeit der Vorführung entscheidet auf
Antrag des Beschuldigten das Gericht;
§ 161 ci Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird diP Angabe „und 3 11
durch die „bis ,.1" ersetzt.
c) In Absatz 5 wc·rden die vVorte „durch die
Staatsanwaltschnft odt'r" gestrichen und die
Verweistmq ,. § 52 A.bs. 2, § 55 Abs. 2 und
§ 136 a" durch die Verweic;ung ,,§ 52 Abs. 3,
§ 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 52 Abs. ], § J 36 a" ersetzt.
47. In § 165 wird das Wort „f\rntsrichter" durch
das Wort „Richter" ersetzt.
48. In § 166 Abs. 1 und 2 werden die Worte „dem
Amtsrichter" durch die Worte „dem Richter",
die Worte „der i\rntsrichter" durch die Worte
,,der Richter" und die Worte „den Amtsrich-
ter" durch clie Worte „den Richter" ersetzt.
49. Nach § l G7 W(~rden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 168
Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der
Zeugen und Sachverstündigen sowie bei der
Einnahme des Augenscheins hat der Richter
einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu-
zuziehen. Jn dringenden Fällen kann der Rich-
ter eine von ihm zu vereidigende Person als
Protokollführer zuziehen.
§ 168 a
(1) über richterliche Untersuchungs-
jede
handlung isl ejn Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll ist von dem Richter sowie dem Pro-
tokollfühn~r zu untc,rschreibcm.
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-
handlung sowje die Namen der mitwirkenden
oder beteiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des
Verfahrens beobachtet sind.
Jahrgang 1974, TeH I
ein- (3) Das Protokoll ist den bei der Verhand-
lung beteiligten Personen, soweit es sie be-
trifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur
Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist
zu vermerken. Das Protokoll wird von den Be-
teiligten unterschrieben, oder es wird darin an-
gegeben, weshalb die Unterschrift unterblieben
ist.
(4) Niederschriften über die Erklärung des
Beschuldigten, über die Angaben von Zeugen
und Sachverständigen und über das Ergebnis
eines Augenscheins können in einer gebräuch-
lichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls
aufgenommen werden. Die Anlage ist den Be-
teiligten vorzulesen und allein von dem Proto-
kollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll
ist zu vermerken, daß die Anlage verlesen und
genehmigt worden ist oder welche Einwendun-
gen erhoben worden sind. Nach Beendigung
der Verhandlung ist unverzüglich eine Uber-
tragung der Anlage des Protokolls in die ge-
wöhnliche Schrift anzufertigen und von dem
Protokollführer zu beglaubigen. Die übertra-
gung tritt für das weitere Verfahren an die
Stelle der Anlage. Der Nachweis der Unrich-
tigkeit der Ubertragung ist zulässig.
§ 168 b
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher
Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu
machen.
(2) Uber die Vernehmung des Beschuldigten,
der Zeugen und Sachverständigen soll ein Pro-
tokoll nach den §§ 168, 168 a aufgenommen
werden, soweit dies ohne erhebliche Verzöge-
rung der Ermittlungen geschehen kann.
§ 168 C
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des
Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und
dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines
Zeugen oder Sachverständigen ist der Staats-
anwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Ver-
teidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten
von der Anwesenheit bei der Verhandlung
ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den
Untersuchungszweck gefährden würde. Dies
gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist,
daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten
nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Be-
schuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein
Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
Terminen zu, die an der Gerichts·stelle des Or-
tes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwe-
senheit Berechtigten vorher zu benachrichti-
gen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn
sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.
Auf die Verlegung eines Termins wegen Ver-
hinderung haben die zur Anwesenheit Berech-
tigten keinen Anspruch.

Nr. 132 - Tag der Ausgabe:
§ 168 d
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem
Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwe-
senheit bei der Verhandlung gestattet. § 168 c
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richter-
lichen Augenscheins Sachverständige zugezo-
gen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß
die von ihm für die Hauptverhandlung vorzu-
schlagenden Sachverständigen zu dem Termin
geladen werden, und, wenn der Richter den
Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den
vom Beschuldigten benannten Sachverständi-
gen ist die Teilnahme am Augenschein und an
den erforderlichen Untersuchungen insoweit
gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom
Richter bestellten Sachverständigen nicht
behindert wird."
50. Die bisherigen §§ 168 und 169 werden aufgeho-
ben.
51. Der bisherige § 168 a wird 169; in Absatz 1
Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter" durch die
Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt.
52. § 169a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „durch Ein-
reichung einer Anklageschrift" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
53. § 169 b wird aufgehoben.
54. § 169 c entfällt.
55. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „entweder
durch einen Antrag auf gerichtliche Vorunter-
suchung oder" gestrichen.
56. In § 173 Abs. 3 werden die Worte „eines seiner
Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den
Amtsrichter beauftragen" durch die Worte
,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-
trauen" ersetzt.
57. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches „Ge-
richtliche Voruntersuchung" wird aufgehoben.
58. § 198 entfällt.
59. In § 199 Abs. 1 werden die Worte „Hat keine
Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet
das Gericht, das für die Hauptverhandlung zu-
ständig ist," durch die Worte „Das für die
Hauptverhandlung zuständige Gericht ent-
scheidet" ersetzt.
60. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte
„Amtsrichter als Einzelrichter" durch das Wort
,,Strafrichter" ersetzt.
61. § 201 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt.
Bonn, den 11. Dezember 1974 3399
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 entfallen.
bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 2 und
3 ersetzt:
,, Wird der vom Angeschuldigten erho-
bene Einwand der Unzuständigkeit
(§ 16) verworfen, so steht dem Ange-
schuldigten sofortige Beschwerde zu.
Im übrigen kann der Beschluß des Ge-
richts nicht angefochten werden."
c) Absatz 3 entfällt.
62. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Ab-
satz; ihm wird folgender Satz angefügt:
,,Der Beschluß ist nicht anfechtbar."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen.
63. In § 203 werden die Worte „nach den Ergeb-
nissen der Voruntersuchung oder, falls eine
solche nicht stattgefunden hat," gestrichen.
64. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 entfällt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
65. § 208 entfällt.
66. § 212 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter"
durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
b) Absatz 2 entfällt.
67. In§ 212b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Amts-
richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
68. § 214 erhält folgende Fassung:
,,§ 214
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Ge-
schäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen be-
wirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptver-
handlung auf längere Zeit erstreckt, so kann
der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder
einzelner Zeugen und Sachverständigen zu
einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der
Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht
der unmittelbaren Ladung weiterer Personen
zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Her-
beischaffung der als Beweismittel dienenden
Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht
bewirkt werden."
69. In § 215 werden die Worte „und des § 208
Abs. 2" gestrichen.

3400 Bundesgesetzblatt,
70. § 2'.21 erhüll Jol~J(~ndc l\issun~J:
,,§ 221
Der Vorsi tzcnd(~ des Gerichts kann auch von
Arnls wegen dte HerbPischaffung weiterer als
Bcweismi !tel dienender Gegenstände anord-
nen."
71. § 222 Abs. 1 crhült fol~Jende Fassung:
,, (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen
und SachV(!rständigen der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu
machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von
ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so
hat sie (fü' geladenen Zeugen und Sachverstän-
digen dem Gericht und dem Angeklagten recht-
zeitig namhaft zu machen und deren Wohn-
oder Aufenthaltsort anzugeben."
72. § 224 erhält folgende Fassung:
,,§ 224
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung
anberaumten Terminen sind die Staatsanwalt-
schaft, der Angeklagte und der Verteidiger
vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Be-
nachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde. Das
aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwalt-
schaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm
ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des
Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist."
73. § 228 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Uber die Aussetzung einer Hauptverhandlung
oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2
entscheidet das Gericht."
74. § 229 erh~ilt folqende Fassung:
,,§ 229
(1) Eine Ifouptverhandlung darf bis zu zehn
Tagen unterbrochen werden.
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an
mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf
sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1
einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen
werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an
mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so
darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unter-
brochen werden.
(3) Wird die Hauptverhandlung nicht späte-
stens am Tage nach Ablauf der in Absatz 1
oder 2 bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit
ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach
Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner
Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die
Hauptverhandlung am nächsten Werktag fort-
gesetzt werden."
Jahrgang 1974, TeH I
75. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten „Erklärungen öffentlicher
Behörden" werden die Worte „sowie der
Arzte eines gerichtsärztlichen Dienstes"
eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dasselbe gilt für Gutachten über die Aus-
wertung eines Fahrtschreibers, die Bestim-
mung der Blutgruppe oder des Blutalkohol-
gehalts einschließlich seiner Rückrechnung
sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme
von Blutproben."
76. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Verzichten alle zur Anfechtung Be-
rechtigten auf Rechtsmittel oder wird inner-
halb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt,
so müssen die erwiesenen Tatsachen, in de-
nen die gesetzlichen Merkmale der Straftat
gefunden werden, und das angewendete
Strafgesetz angegeben werden. Den weite-
ren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das
Gericht unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzeltalls nach seinem Ermes-
sen. Die Urteilsgründe können innerhalb
der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen
Frist ergänzt werden, wenn gegen die Ver-
säumung der Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt wird."
b) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,, Verzichten alle zur Anfechtung Berechtig-
ten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb
der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so
braucht nur angegeben zu werden, ob die
dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht festgestellt worden ist. Absatz 4
Satz 3 ist anzuwenden."
77. § 268 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Urteil wird durch Verlesung der Ur-
teilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe
verkündet."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
., (3) Das Urteil soll am Schluß der Ver-
handlung verkündet werden. Es muß späte-
stens am elften Tage danach verkündet
werden, andernfalls mit der Hauptverhand-
lung von neuem zu beginnen ist. § 229
11
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
78. In § 270 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Amts-
richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt
sowie der Bei,strich und die Worte „falls nicht
eine Voruntersuchung stattgefunden hat, ge-11
strichen.

Ni. 1:12 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3401
79. In § 27] Abs. 2 WPrd<:n rwch den1 Wort
„ Hauptve:~rhc:1ndlun!J die Worte „ vor dem
II
Strafrichter und dem Schüffongericht" einge-
fügt.
80. § 275 wird wit) fol\JI. !Je~inderl.:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht
bereits vollstündig in das Protokoll aufge-
nomnwn worden, so ist es unverzüglich zu
den Ak len zu brlnrJen. Dies muß spätestens
fünf Wochen ndch d<'r Verkündung gesche-
hen; dinS(' Fr.ist verlüngert sich, wenn die
l ldupl.verlland lu11u LingPr ids drei Tage ge-
dmiert hctl, um zw<)i Woclwn, und wenn die
llc1uptv<:rhrn1dlunq lün~wr als zelrn. Tage ge-
dauert }wt. für jP<lPn b(:qonnenen Abschnitt
von zdm JlaupLvcrl1ilndlungstagen um wei-
tc-:re ZW(:i Woclwn. Ni:!ch Ablauf der Frist
dürfen diP UrtPilsgründe nicht mehr geän-
dert werdt>n. Di<' Frist diHJ nur überschrit-
ten W(!rclen, W('nn und solirngc das Gericht
durch einen ini Einzc\lfflll nicht vorausseh-
baren unabwendbaren Umstand an ihrer
EinhuHuntJ qehlndert wonh~n ist. Der Zeit-
punkt des Einqanqs und einer Änderung der
Gründe ist von der Geschäftsstelle zu ver-
merken."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Es" durch die
Worte „Das Url.c~i.l" ersetzt.
81. § 294 wird wie folut w~ündcrt:
a) In Absatz l werden die Worte „ über die
Voruntersuchung" durch die w·orte „ über
die Eröffnun9 des 1--Iauptverfahrens" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,, (§ 198)"
durch die Verweisung (§ 199)" ersetzt.
11
82. In§ 303 wird folqender Satz 2 angefügt:
,,Die Zurücknahme eines RPchtsmittels de,s An-
geklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung
des NebcnkHirwrs."
83. § 304 wird wie fol~Jt 9ci:inderl.:
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Unter-
suchungsrichters," gestrichen und das Wort
„Amtsrichters" durch die Worte „Richters
im Vorverfohn:n" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werd(~n der Beistrich und
die Worte „den Angeschuldigten außer
Verfolgung setzfm" gestrichen,
bb) In Nummer 5 werden nach der Verwei-
sung ,,(§ 453 Abs. 2 Satz 3)," die Worte
,,die Anordnung vorläufiger Maßnah-
men zur Sicherung des Widerrufs
(§ 453 c)," eingefügt.
84. In § 306 Abs. 2 werden dc1s Wort „Amtsrich-
ters" durch das Wort „Richters" und der Bei-
strich durch das Wort und" ffrsetzt sowie die
II
Worh~ "11ncl des Untersuchungsrichters" ge-
strichen.
85. In § 312 wird das Wort „Amtsrichters" durch
da.s Wort „Strafrichters" ersetzt.
86. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „ ein Gesuch
um" durch die Worte „einen Antrag auf",
die Worte „jenes Gesuchs" durch die
Worte „jenes Antrag•s" und die Worte „des
Gesuchs um" durch die Worte „des Antrags
auf" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um"
durch die Worte ,,Antrag auf" ersetzt
87. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fas'sung:
,,(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhand-
lung weder der Angeklagte noch in den
Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Ver-·
treter des Angeklagten erschienen und das
Ausbleiben nicht genügEmd entschuldigt, so
hat das Gericht eine Berufung des Ange-
klagten ohne Verhandlung zur Sache zu
verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Beru-
fungsgericht erneut verhandelt, nachdem
die Sache vom Revisionsgericht zurückver-
wiesen worden ist. Ist die Verurteilung we-
gen einzelner von mehreren Taten wegge-
fallen, so ist bei der Verwerfung der Beru-
fung der Inhalt des aufrechterhaltenen Ur-
teils klarzustellen; die erkannten Strafen
können vom Berufungsgericht auf eine
neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,. (2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der
Staatsanwaltschaft auch ohne den Ange-
klagten verhandelt werden. Eine Berufung
der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fäl-
len auch ohne Zustimmung· des Angeklag-
ten zurückgenommen werden, es sei denn,
daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 vorliegen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
gefügt:
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2
11
verfahren wird, ist die Vorführung oder
Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.
Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten
ist, daß er in der neu anzuberaumenden
Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnah-
men erscheinen wird."
88. In§ 330 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Bleibt allein der geset.zU ehe Vertreter in
der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu
verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter
noch der Angeklagte bei Beginn einer Haupt-
verhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1
entsprechend; ist lediglich der Angeklagte
nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1
entsprechend."

3402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
89. In § ]38 Nr. 7 werden vor dem Strichpunkt die
Worte „oder diese nicht innerhalb des sich aus
§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeit-
raums zu den Akten gebracht worden sind"
ein~Jefügl..
90. § 342 wird wie folqt ~Jeänderl:
a) In Absatz 2 werden die Worte „ein Gesuch
um" durch die Worte „einen Antrag auf",
die Worte „jenes Gesuchs" durch die
Worte „jenes Antrags" und die Worte „des
Gesuchs um" durch die Worte „des Antrags
auf" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um"
durch die Worte „Antrag auf" ersetzt.
91. Nach § 364 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
,,§ 364 a
Das für die Entscheidungen im Wiederauf-
nahmeverfahren zuständige Gericht bestellt
dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
auf Antrag einen Verteidiger für das Wieder-
aufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwie-
rigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwir-
kung eines VcrleidirJers geboten erscheint.
§ 364 b
(1) Das für die Entscheidungen im Wieder-
aufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt
dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
auf Antrag einen Verteidiger schon für die
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-
rens, wenn
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß bestimmte Nachfor-
schungen zu Tatsachen oder Beweismitteln
führen, welche die Zulässigkeit eines An-
trags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
begründen können,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidi-
gers geboten erscheint und
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beein-
trächtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten
einen Verteidiger zu beauftrag(~n.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger be-
stellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch
Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der
Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für dEm Nachweis der Voraussetzungen
de,s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2
der Zivilprozcßordnung entsprechend."
92. § 367 erhält folgende Fassung:
,,§ 367
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
und über den Antrag zur Vorbereitung eines
den besonderen Vorschriften des Gerichtsver-
Wiederaufnahmeverf ahren s richtet sich nach
fassungsgesetzes. Der Verurteilte kann An-
träge nach den §§ 364 a, 364 b oder einen An-
trag auf Zulassung der Wiederaufnahme des
Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen,
dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet
den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach
den §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulas-
sung der Wiederaufnahme des Verfahrens er-
gehen ohne mündliche Verhandlung."
93. § 369 Abs. 3 wird folgendermaßen geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung „Die §§ 194,
224 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 168 c
Abs. 3, § 224 Abs. 1" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Befindet sich der Angeklagte nicht auf
freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf
Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der
Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird,
wo er sich in Haft befindet, und seine Mit-
wirkung der mit der Beweiserhebung be-
zweckten Klärung nicht dienlich ist."
94. § 377 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stel-
lung eines Nebenklägers."
95. § 385 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 entfällt.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
96. In § 395 Abs. 1 werden nach Satz 1 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Worte angefügt:
„in Verfahren bei Strafbefehlen jedoch erst
dann, wenn Termin zur Hauptverhandlung an-
beraumt (§ 408 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der
Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt
worden ist."
97. § 396 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein-
gegangene Anschlußerklärung wird mit Erhe-
bung der öffentlichen Klage wirksam."
98. ,§ 397 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Der Beschluß, der das Verfahren nach
§ 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b
Abs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger
nicht angefochten werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
99. In§ 399 Abs. 1 werden nach dem Wort „bedürf-
ten" die Worte „außer in den Fällen des § 401
Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

Nr. l'.l:2. ·rc1tJ c](']' Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3403
100. § 400 wird iltilqPlwbcn.
101. § 401 wird wie fol9t qt>änd<'rl:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende
Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Geschieht der Anschluß ni:lch ergangenem
Urteil zur Einlc\!JUng eines Rechtsmittc~ls, so
ist dem Nebenkläger das angefochtene Ur-
teil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begrün-·
dung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf
der für die Staatsanwaltschaft laufenden
Frist zur Ei.nlegung des Rechtsmittels oder,
wenn das Urteil dem Nebenkläger noch
nicht zugestellt war, mit der Zustc,~llung des
Urteils an ihn auch dann, wenn eine Ent-
scheidunq über die Berechtigung des Ne-
bcnkläuers zum Anschluß noch nicht ergan-
~Jen ist."
b) Nach Absatz l werden folgende Absätze 2
und 3 eingef ürJt:
,, (2) War der Nebenkläger in der Haupt-
verhandlung anwesend oder durch einen
Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch
dann mit der Verkündung des Urteils, wenn
er bei dieser nicht mehr zugegen oder ver-
treten war; er kann die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist nicht wegen fehlender
Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist
der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
überhaupt nicht anwesend oder vertreten
gewesen, so beginnt die Frist mit der Zu-
stellung dc• r Urtc~ilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung
eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn
einer Hauptverhandlung weder der Neben-
kläger noch für ihn ein Rechtsanwalt er-
schienen ist, unbeschadet der Vorschrift
des § 301 sofort zu verwerfen. Der Neben-
kläger kann binnen einer Woche nach der
Versäumung unter den Voraussetzungen
der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
102. § 407 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichters"
durch das Wort „Strafrichters'' ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtsrichter"
durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz l und 2 entfällt.
103. § 408 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz l und 2
wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch
das Wort „Strafrichter" ersetzt.
104. § 411 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (l) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Ter-
min zur Hauptverhandlung anberaumt."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
,, (3) Die Klage und der Einspruch können
bis zur Verkündung des Urteils im ersten
Rechtszug zurückgenommen werden. § 303
gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
105. § 412 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz
und erhält folgende Fassung:
„Ist bei Beginn einer HauptverhandhrnfJ
der Angeklagte weder erschienen noch
durch einen Verteidiger vertreten und ist
das Ausbleiben nicht genügend entschul-
digt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entspre-
chend anzuwenden. Hat der gesetzliche
Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch
§ 330 entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
106. § 430 Abs. 4 entfällt.
107. § 441 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
108. Nach § 450 wird folgender § 450 a eingefügt:
,,§ 450 a
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsent-
ziehung anzurechnen, die der Verurteilte in
einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der
Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch
dann, wenn der Verurteilte zugleich zum
Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert wor-
den ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Voll-
streckung mehrerer Strafen ist die im Ausland
erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste
Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe
anzurechnen, die nach der Einlieferung des
Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staats-
anwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung
ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
Hinblick auf das Verhalten. des Verurteilten
nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Ur•
teil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-
lungen letztmalig geprüft werden konnten,
nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine
solche Anordnung, so wird die im Ausland er-
littene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer
die Strafe nicht überschreitet, auch in einem
anderen Verfahren auf die Strafe nicht ange-
rechnet."
109. In § 453 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ein
· Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen
Amtsrichter darum ersuchen" durch die Worte
,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-
trauen" ersetzt.

3404 Bunclesw-~setzblatt,
110. Nil eh § 4:i:3 b wird lol<Jl'llder § 45:l c eingefügt:
,,§ 453 C
(l) Sind hinreichende Gründe für die An-
rwhme vorhiJndcn, daß die Aussetzung wider-
rufen wird, so kurm das Gericht bis zur Rechts-
kraft des Widerrufsbe,schlusses, um sich der
Person des Verurteilten zu versichern, vorläu-
fige Maßnuhrnen treffen, notfalls, unter den
Voruussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2,
einen I-Iaftbdchl erlassen.
(2) Die m1f Grund eines Haftbefehls nach
Absatz 1 erlitten<: Haft wird auf die zu voll-
streckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33
Abs. 4 Satz l, §§ 114 bis 115 a, § 119 gelten ent-
sprechend."
111. In § 454 Abs.] Sil1.z 1 wird nuch der Verwei-
sung ,,§§ 45] h" die V<:rwc,isunq ,, , 453 c" ein-
gefügt.
112. In § 462 Abs. 1 Satz l wird die Angabe „den
§§ 458 bis 461" durch die Angabe ,,§ 450 a
Abs. 3 Satz 1, §§ 458 bis 461" ersetzt.
113. In § 464 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-
fügt:
,,Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederauf-
nahme des durch ein rechtskräftiges Urteil ab-
geschlossenen Verfahrens gehören auch die zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§§ 364 a und 364 b) entstandenen Kosten, so-
weit sie durch einen Antrag des Verurteilten
verursacht sind."
114. § 464 b wird wie folgt geändert:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-
gesetzten Kosten und Auslagen von der An-
bringung des Festsetzungsantrags an mit
vier vom Hundert zu verzinsen sind."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
115. In § 467 Abs. 1 werden die Worte „außer Ver-
folgung gesetzt oder wird" durch die Worte
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
11
abgelehnt oder" ersetzt.
116. § 467 a wird wie folgt ~Jectndert:
a) Absatz 2 entfällt.
b) Die Absützc 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.
117. In§ 471 Abs. 2 werden die Worte „der Beschul-
digte außer Verfolgung gesetzt oder" durch die
Worte „die Klage gegen den Beschuldigten zu-
rückgewiesen oder wird dieser" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 21 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die
Untersuchungsrichter und" gestrichen.
Jahrgang 1974, Teil I
2. § 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
§ 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-
landesgerichts nach § 120 begründet ist,".
3. In § 25 werden die Worte „allein entscheidet"
durch die Worte „entscheidet als Strafrichter"
und in Nummer 3 die Worte „zum Einzelrich-
ter" durch die Worte „vor dem Strafrichter"
ersetzt.
4. In § 28 werden die Worte „Richter beim Amts-
gericht allein" durch das Wort „Strafrichter"
ersetzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Personen, die bei Beginn der Amts-
periode das fünfundzwanzigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben wür-
den;".
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr
vollendet haben oder es bis zum Beginn
der Amtsperiode vollenden würden; 11
•
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Nummern 3 und 4.
6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Poli-
zeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-
vollzugs sowie hauptamtliche Bewäh-
rungs- und Gerichtshelfer;".
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„ 7. Personen, die acht Jahre lang als
ehrenamtliche Richter in der Strafrechts-
pflege tätig gewesen sind und deren
letzte Dienstleistung zu Beginn der
Amtsperiode weniger als acht Jahre zu-
rückliegt."
7. § 35 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fas-
sung:
,,2. Personen, die in der vorhergehenden Amts-
periode die Verpflichtung eines ehrenamt-
lichen Richters in der Strafrechtspflege an
vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Perso-
nen, die bereits als ehrenamtliche Richter
tätig sind;
3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kin-
derkrankenschwestern, Krankenpfleger und
Hebammen;
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren
Apotheker beschäftigen;
5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen
die unmittelbare persönliche Fürsorge für
ihre Familie die Ausübung des Amtes in be-
sonderem Maße erschwert;

Nr. 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3405
G. P(!rsonen, diP das fünfundsechzigste Lebens-
jc1hr vollendet haben oder es bis zum Ende
der Amlsperiod(! vollendet haben würden,"
8. § 36 wird wie folgt geünderl.:
a) Absatz 1 erhtilt folgende Passung:
,, (1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten
Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zu-
stimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung
erforderUch."
b) Nach Absatz 1 wird fol~iendc~r Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Die Vorsch lagslistc soll alle Gruppen
der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,
Beruf und sozialer Stellung angemessen be-
rücksichtigen. Sie n1uß Geburtsnamen, Fami-
lienrwmen, Vornamen, Tag und Ort der Ge-
burt, Wohnanschrift und Beruf der vorge-
schlagenen Personen enthalten."
c) Die bisherigen Absütze 2 und 3 werden Ab-
sätze 3 und 4.
9. § 39 erhält fo]g(mdP Fassung:
,,§ 39
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vor-
schlagslisten der Gemeinden zur Liste des Be-
zirks zusammen und bereitet den Beschluß über
die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der
Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die
Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen."
10. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „zweite" durch das
Wort „vierte" ersetzt.
11. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1;
in ihm werden die Worte „zwe,i Geschäfts-
jahre" durch die Worte „vier Geschäfts-
jahre" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
gefügt:
,, (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet
werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berücksichtigt wer-
den."
12. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu
bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht
mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im
Jahr herangezogen wird."
13. In § 45 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder
ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf
Sitzungstagen herangezogen wird."
14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wahl-
periode" durch das Wort „Amtsperiode" ersetzt.
15. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
16. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Straf-
sachen ganz oder teilweise, Entscheidungen be-
stimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfe-
ersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten
von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern
die Zusammenfassung für eine sachdienliche
Förderung oder schnellere Erledigung der Ver-
fahren zweckmäßig ist."
17. In § 60 werden die Worte „ und Untersuchungs-
richter bestellt" gestrichen.
18. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Strafkammern entscheiden über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Richters
beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des
Richters beim Amtsgericht und der Schöffen-
gerichte sowie über Anträge auf gerichtliche
Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3
der Strafprozeßordnung."
19. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1- werden nach dem Wort
„Amtsgerichts" der Beistrich und die Worte
,, des Schwurgerichts" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Für die Verbrechen
1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Straf-
gesetzbuches),
2. der Vergewaltigung mit Todesfolge
(§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge
(§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetz-
buches),
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetz-
buches),
6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetz-
buches),
7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221
Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
buches),
8. der Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 226 des Strafgesetzbuches),
9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229
Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
buches),

3406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
l 0. der Frei1H)itsberc1ubung mit Todesfolge
(§ 2]9 Abs. J clf:S Strafg('S('.lzhuches),
11. dPs c)rpresserischen Menschenraubes
rn it Todesfolge (§ 2]9 cl Abs. 2 des Straf-
g<'sdzbuches),
12. der Ceisel nahme mit TodPsfolge (§ 239 b
Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2
des Strnfgesetzbuches),
13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des
Strafgesetzbuches),
14. dc~s räuberischen Diebstahls mit Todes-
folge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des
Strn fgesc'tz buches),
15. der räuberischen Erpressung mit Todes-
folge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des
Strafgesetzbuches),
16. der besonders schweren Brandstiftung
(§ 307 des Strafg(~setzbuches),
17. des Herbeiführens einer Explosion durch
Kernenergie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches),
18. des Herbeiführens einer Sprengstoff-
explosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1
bis 3 des Strafgesetzbuches),
19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen
gegenüber einer unübersehbaren Zahl
von Menschen (§ 311 a Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches),
20. des Herbeiführens einer lebensgefähr-
denden Uberschwemmung mit Todes-
folge (§ 312 letzter Halbsatz des Straf-
gesetzbuches),
21. des Angriffs auf den Luftw~rkehr mit
Todesfolge (§ 316 c Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches),
22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit
Todesfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halb-
satz des Strafgesetzbuches),
23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit
Todesfolge (§ 324 letzter Halbsatz des
Strafgesetzbuches)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zu-
ständig.§ 120 bleibt unberührt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in
ihm werden die Worte „Richters beim Amts-
gericht" durch das Wort „Strafrichters"
ersetzt.
20. § 74 c Abs. 1 Nr. 4 Prhäli folgende Fassung:
„4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem
Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbe-
wirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanz-
monopol-, Steuer- und Zollrecht, auch so-
weit dessen Strafvorschriften nach anderen
Gesetzen anwendbar sind,".
21. Nach § 74 c wird folgender § 74 d f-~ingefügt:
,,§ 74 d
(1) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht
für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in
§ 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuwei-
sen, sofern dies der sachlichen Förderung der
Verfahren dient. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.
(2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die
Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämt-
liche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung
nach Absatz 1 gebildeten Bezirks."
22. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In der Hauptverhandlung ist die Straf-
kammer besetzt:
mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen
(kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung
gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;
mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
zenden und zwei Schöffen bei den in § 74
Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwur-
gericht);
mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
zenden und zwei Schöffen in allen übrigen
Fällen (große Strafkammer)."
23. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Für
die Schöffen" die Worte „beim Schwurge-
richt und die Schöffen eingefügt.
11
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lan-
desjustizverwaltung" durch die Worte
,,Der Präsident des Landgerichts" er-
setzt und nach dem Wort „Haupt-
schöffen" die Worte „für das Schwurge-
richt und für die Strafkammer" einge-
fügt.
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Der Präsident des Landgerichts stellt
die Namen der Hauptschöffen zu den
Schöffenlisten für das Schwm.:gericht
und für die Strafkammer zusammen."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„An die Stelle des Richters beim Amtsgericht
tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in
der die Hauptschöffen an den einzelnen or-
dentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und
der Strafkammern teilnehmen, der Präsident
des Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entspre-
chend."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für
dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als
Schöffe für das Schöffengericht oder als
Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe
beim Schwurgericht bestimmt werden. Ist
jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem
Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in
mehreren Bezirken zu diesen Ämtern be-
stimmt worden, so hat der Einberufene das
Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst ein-
berufen wird."

Nt. U'.~ Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3407
24. § 7B wird wiP lolql !J(:ii1ul< 1 rl:
il) /\bsillZ 1 ('rl1iill lol\JC!Hl<: , . dSSl.lll9:
,, (1) Dic- Ltt tl(J<:sn'o iPrunq<'n werden er-
tniicll I io L, d 11 rch R<'Cl1 I sv< rordrrn ng wegen
1
qroß<'r Ellll<:rtrnn!J :;.u dPm Sitz e.ines Land-
~wrichts bei ( irw111 /\n1tsw:richt für den Be-
1
zirk cii1ws odc-r m< hn~n·r /\rntsgerichte eine
1
Slntfkilrnnwr :;u bild<•n und ihr für diesen
B<izi rk <li<~ t1csil1ril.<• Tiitiqkcil der Strafkam-
1rwr des l..il!Hlqc:ric!Jts od<'r <'inen Teil dieser
Tiitiuk<'iL ZllZIIW(!iS(:11. Di(! in § 74 Abs. 2
bezeichn<'lcn Vc·rbrc:chcn dürkn einer nach
Satz 1 !J('bildclc:n S!rafkdmmer nicht zuge-
wiesen werden. Die' La ndesrq1 icrungen kön-
nen die J_!rrniichlinun~J auf die Landes-
j u s I i z v P r w c1 111111 \ J <' n i i lH' rl. r d ~Jen.
b) Absatz] wird wi<' fol9I 9ei1ndert:
aa) In Satz l wPrden die Worte „Die Landes-
justizverwc1lt.unu" durch die Worte „Der
Prüsidc'rll dt'S Landqerichts" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die sonsU~wn in § 77 dem Präsidenten
des Landgerichts zugewiesenen Ge-
schäfte nimmt der Vorsitzende der Straf-
kammer wahr."
25. Der Sechste Titel „Schwurgerichte" wird auf-
gehoben.
26. In § 116 Ab.c;. 1 Satz 2 werden die Worte „Un-
tersuchungsrichter und" sowie die Worte „zum
Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter
für einen Teil seiner Gc~schäfte sowie" gestri-
chen.
27. In § 120 Abs. 3 Scltz 2 wird das Klammerzitat
,,(§ 168 a Abs. l Satz l der Strafprozeßordnung)"
durch das Klan1merzitat ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 1
der Strafprozeßordnung)" ersetzt.
28. In § 121 Abs. l Nr. 1 Buchstabe c werden die
Worte „der großen Strafkammer und des
Schwurgerichts" durch die Worte „des Land-
gerichts im ersten Rechtszug" ersetzt.
29. In § 122 Abs. 2 werden die Worte „oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen"
gestrichen.
30. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Schwur-
gerichte und gegen die Urteile der großen
Strafkammern" durch die Worte „der Land-
gerichte" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „sowie" durch
einen Beistrich, die Verweisung ,, (§ 168 a
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)" durch
die Verweisung ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozeßordnung)" ersetzt und sodann die
Worte „sowie über Antrüge gegen Entschei-
dungen des Generalbundesanwalts in den in
§ 161 a Abs. 3 cJ0.r Strafprozeßordnung be-
zeichneten Fällen" angefügt.
31. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „mit. Ein-
schluß" durch das Wort „einschließlich" er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
schwerden" die Worte „und Anträge auf
gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3
der Strafprozeßordnung)" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ab-
gelehnt" der Beistrich und die Worte
„der Angeschuldigte außer Verfolgung
gesetzt" gestrichen.
" 32. Nach§ 140 wird folgender Titel eingefügt:
„9 a. Titel
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren
in Strafsachen
§ 140 a
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entschei-
det ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher
Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Ent-
scheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens richtet. Uber einen Antrag ge-
gen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil
entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung
des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision
eingelegt war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts
bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die
Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die
Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren
örtlich zuständig sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur
ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über
den Antrag, für den nach Absatz 1 das Land-
gericht zuständig ist, eine andere Strafkammer
des Landgerichts, die vom Präsidium des Ober-
landesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres
bestimmt wird. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach
Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsi-
diurns eines Oberlandesgerichts, in dessen Be-
zirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem
Präsidium eines benachbarten Oberlandes-
gerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die
nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.
Die Landesregierungen können die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(4) In den Ländern, in denen nur ein Ober-
landesgericht und nur ein Landgericht einge-
richtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Die Landesregierungen dieser Länder werden
ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu ver-
einbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums
des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem
benachbarten, zu einem anderen Land gehören-
den Oberlandesgericht für Anträge übertragen
werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht
zuständig ist.

3408 Bundesgesetzblatt,
(5) In d<'n L;i,1d<!rn, in <fonen nur ein Land-
gericht eingcricl1lcl. ist und einem Amtsgericht
die Strnfsach<'n für die Bezirke der anderen
Amts9criclitc zuqc•wiescn sind, gelten Absatz 3
Sc1tz l und Abscllz ~ Sc1tz 2 entspr<~chend.
(b) Wird die Wiedc,raulnahmc~ des Verfah-
rens beantragt, das von einem Oberlandes-
gericht im ersten Red1 l.szug entschieden worden
war, so ist ein anderer Semit dieses Oberlandes-
gerichts zustüncliq. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur
Vorben!itung eines Wiederaufnahmeverfahrens
gelten die /\bsütze 1 bis G entsprechend."
33. § 152 Abs. 2 PrhJlt folg<'t1d<' FdSSLtng:
,,(2) Die LiJndPsregicrungen werden ermäch-
tigt, durch Rech tsverorclnung diejenigen Beam-
ten- und /\n9estellten9ruppen zu bezeichnen,
auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die
Angestellten müssen im öffentlichen Dienst
stehen, das 21. LPbensjahr vollendet haben und
mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Be-
amten- oder A n~~estelltengruppen tätig gewesen
sein. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durcb RE~chtsvcrordnung auf die
Landcsjustizverwallunuen übertrngen."
34. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht"
die Worte „und jeder Staatsanwaltschaft"
eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem
Bundesgerichtshof und dem Generalbundes-
anwalt wird durch den Bundesmini,ster der
Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwalt-
schaften der Länder durch die Landesjustiz-
verwaltung bestimmt."
35. § 166 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter
(§ 169 der Strafprozeßordnung)."
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgericbtsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Amtsrichter"
durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,
daß ein Richter bei einem Amtsgericht. zum
Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amts-
gerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und
daß bei einem Amtsgericht. ein gemeinsames
Jugendschöffengericht. für den Bezirk meh-
Jahrgang 1974, Teil I
rerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesju-
stizverwaltungen übertragen."
2. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Amtsrichter"
durch die Worte „Richter beim Amtsgericht"
ersetzt.
3. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei"
durch das Wort „vier" ersetzt.
4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelrich-
ter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
5. In § 40 Abs. 3 werden die Worte „oder eine Vor-
untersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung)"
gestrichen.
6. § 61 wird aufgehoben.
7. In§ 69 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „beidem
Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung)
und" gestrichen.
8. In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die
Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungs-
kammer zuweist."
9. § 83 erhält folgende Fassung:
,,§ 83
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
leiters nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3
sowie nach den §§ 462 a und 463 der Strafpro-
zeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidun-
gen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig
werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen
eine vom Vollstreckungsleiter getroffene An-
ordnung ist die Jugendkammer in den Fällen
zuständig, in denen
1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter
seinem Vorsitz da,s Jugendschöffengericht im
ersten Rechtszug erkannt hat,
2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung
der Aufgaben der Strafvollstreckungskam-
mer über seine eigene Anordnung zu ent-
scheiden hätte.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1
und 2 können, soweit nichts anderes hestimmt
ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-
den. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß."
10. In § 104 Abs. 1 Nr. 5 wird das Klammerzitat
,, (§§ 52, 72)" durch das Klammerzitat ,. (§§ 52,
52 a, 72)" ersetzt.
11. In § 108 Abs. 2 werden die Worte „Amtsrichter
allein" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.

Nr. l'.LZ Teig der Ausgabe:
12. In§ 109 J\hs. 2 Sdlz 1 wird diP Angabe,,§§ 52, 54
Abs. 1," durch di<~ ;\n~Jtibe ,,§§ 52, 52 a, 54
Abs. 1," ersc~lzl.
13. § 112 wird wie folgt ~J<'.~i11cforl.:
11
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 102 bis 104
durch die Angabe ,,§§ 102, 103, 104 Abs. 1
bis 3 und 5 ersetzt.11
b) Folg<'nder Salz 3 wird angefügt:
,,Hält der Richter die Erteilung von ·weisun-
gen für erforderlich, so überläßt er die Aus-
wahl und Anordnung dem Jugendrichter, in
dessen ßc)zirk sich ch:r FI<!rnnwachsende auf-
hi:ill. II
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz üb('r Ordnu11qswidriqkPiten wird wie
folgt gei:inrh:rf:
1. § 46 wird wie folgt geiindPrt:
a) Nach ;\ bs,l1z 4 wird fol~J('n<ler Absatz 5 ein-
Q<!fügt:
,,(5) Die Anordrrnnu der Vorführung des
Betroffenen und der Zeugen, die einer La-
dung nicht nachkommen, bleibt dem Richter
vorbehalten."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
sätze 6 und 7.
2. In § 48 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder
nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht
angegeben zu werden."
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werdf'n die Worte „Das Gesuch
um" durch die Worte „Der Antrag auf" er-
.setzt;
b) in Satz 3 werden die Worte „das Gesuch"
durch die Worte „ die Gewährung der Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand" ersetzt.
4. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist
nicht anzuwenden."
5. § 59 erhält folgt~nde Fassung:
,,§ 59
Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen
Für die Entschädigung von Zeugen und Sach-
verständigen gelten die Vorschriften des Ge-
setzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen entsprechend."
6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 und in § 69 Abs. 1 Satz 1
wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch die
Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt.
Bonn, den 11. Dezember 1974 3409
7. In § 72 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbe-
schwerde angefochten werden, so braucht nur
angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen
zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tat-
sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht fest-
gestellt worden ist."
8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne
Beweisaufnahme gestrichen, der Punkt am
II
Ende des Satzes durch einen Strichpunkt er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,nach
Beginn der Hauptverhandlung ist die Ver-
werfung des Einspruchs nur mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft zulässig."
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
9. In§ 75 Abs. 2 werden vor dem Wort „und" ein
Beistrich ge,setz t und die Worte „Verwerfung
des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)" eingefügt
sowie das Klammerzitat (§ 77 Abs. 2)" ge-
strichen.
10. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
,, (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die
Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3
entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. § 77 erhält folgende Fassung:
11§ 77
Umfang der Beweisaufnahme
Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244
Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der
Beweisaufnahme."
12. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 entfällt.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 w'erden Ab-
sätze 1 bis 3.
13. In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,
11
4, 6" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3, 4, 7
ersetzt.
14. In § 90 Abs. 4 werden die Worte „nach § 59
Abs. 2" durch die Worte „von der Verwaltungs-
behörde" ersetzt.
15. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-
gesetzten Kosten und Auslagen von der An-
bringung des Festsetzungsantrages an mit
vier vom Hundert zu verzinsen sind."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
bis 5; in dem neuen Satz 3 werden die Worte
,,Dem Antrag" durch die Worte „Dem Fest-
setzungsantrag" ersetzt.

3410 Bundesgesetzblatt,
Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundc!SZ<!ntralregistergesetz wird wie folgt
geändert:
In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
,, c1 u fkr Vcrfolnirng gesetzt oder" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
und der Patentanwaltsordnung
I. Die BundPsrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
geändert:
1. In § 66 Nr. 2 werden nach dem Wort „ein-
geleitet" die Worte „oder ein Berufs- oder
Vertretungsverbot verhängt" eingefügt.
2. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
,, Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für
dessen Dauer."
3. In § 74 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
rend das Verfahren auf den Antrag des
Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist."
4. § 115 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist."
5. § 117 b entfällt.
6. Der bisherige§ 117 c wird§ 117 b.
7. § 121 erhält folgende Fassung:
,,§ 121
Einleitung
des ehrengerichtlichen Verfahrens
Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-
durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungs-
schrift einreicht."
8. § 123 erhält folgende Fassung:
,,§ 123
Antrag des RE~chtsanwalts auf Einleitung
des ehrengerichtlichen Verfahrens
(1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staats-
anwaltschaft beantragen, das ehrengericht-
liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit
er sich von dem Verdacht einer Pflichtver-
letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-
tens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht
Jahrgang 1974, Teil I
oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ge-
rügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den
Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-
trag des Rechtsanwalts keine Folge oder ver-
fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird
in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-
letzung festgestellt, das ehrengerichtliche
Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird
offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-
verletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt
bei dem Ehrengerichtshof die gerichtliche
Entscheidung beantragen. Der Antrag ist
binnen eines Monats nach der Bekannt-
machung der Entschließung der Staatsan-
waltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Ehren-
gerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Der Ehrengerichtshof entscheidet durch Be-
schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Rechtsanwalts festzustellen ist. Der Be-
schluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet
der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt einer
ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverlet-
zung für hinreichend verdächtig, so . be-
schließt er die Einleitung des ehrengericht-
lichen Verfahrens. Die Durchführung dieses
Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet der Ehrengerichtshof eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gege-
ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel wegen desselben Verhal-
tens ein Antrag auf Einleitung des ehren-
gerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine
Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer erteilt werden."
9. Die§§ 124 bis 129 entfallen.
10. § 130 erhält folgende Fassung:
,,§ 130
Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses
Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last
gelegte Pflichtverletzung unter Anführung
der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-
nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die
Beweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-
verhandlung Beweise erhoben werden sol-
len. Die Anschuldigungsschrift enthält den
Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehren-
gericht zu eröffnen."
11. In § 133 Satz 2 werden die Worte „und des
§ 208 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
12. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts des
Siebenten Teils werden die Worte „und ge-
gen Verfügungen des Untersuchungsrich-
ters" gestrichen.

Tc1g der Ausgabe:
13. ln § 142 wenkn die Worte „ und Verfügun-
(J(:n <ks lJnlcrsucht1n~1srichlers" gestrichen.
14. § 14B /\hs. 2 erhüll lolq<·ndc Fassung:
,, (2) Die Bew<:is(• wcrd('n von dem Ehren-
gerichl ,rnfgcnonunen. Das Ehrengericht
kann eines s<~iner Mit~JJicder mit der Beweis-
aufnahme beauftragc'n."
15. § 149 wird wiP folgt geünderl:
a) In Absatz 1 ScJtz 1 werden die Worte „Der
lJntersuclnmgsrichter" durch die Worte
„Das Ehren~rericht", in Absatz 1 Satz 2
die Worte „der Untersuchungsrichter"
durch die Worte „das Ehrengericht" er-
setzt.
b) Absatz 4 enlJüllt.
16. § 150 erhült folgende Fassung:
,,§ 150
Voraussetzung des Verbotes
(1) Sind dringende Gründe für die An-
nahme vorhanden, daß gegen einen Rechts-
anwalt auf Ausschließung aus der Rechts-
anwaltschaft erkannt werden wird, so kann
9egen ihn durch B<:~schluß ein Berufs- oder
Vertretungsverbot verhängt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft. kann vor Ein-
leitung des el1n:ngerichUichen Verfahrens
den Antrag auf Verhängung eines Berufs-
oder Vertretungsverbotes stellen. In dem
Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem
Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung
ist das Gericht zusU:i.ndig, das über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens gegen den
Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor
dem das ehrcngerichlliche Verfahren anhän-
gig ist."
17. § 158 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
vor clem Ehrengericht abgelehnt wird."
18. § 159 Abs. 2 erbült folgende Fassung:
,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht."
19. § 196 Abs. l erhält folgende Fassung:
,, (1) Einern Rechtsanwalt, der einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über die Ent-
schließung der Staatsanwaltschaft (§ 123
Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle-
gen."
II. Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 60 Nr. 2 werden nach dem Wort „einge-
leitet" die Worte „oder ein Berufs- oder Ver-
tretungsverbot verhängt" eingefügt.
Bonn, den 11. Dezember 1974 3411
2. In § 63 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-
fügt.:
,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für
dessen Dauer."
3. In § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
fügt.:
,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
rend das Verfahren auf den Antrag des
Patentanwalts nach § 108 anhängig ist."
4. § 103 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist."
5. § 105 a entfällt.
6. § 106 erhält folgende Fassung:
,,§ 106
Einleitung des ehrengerichtlichen
Verfahrens
Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-
durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht eine Anschuldigungs-
schrift einreicht."
7. § 108 erhält folgende Fassung:
,,§ 108
Antrag des Patentanwalts auf Einleitung
des ehrengerichtlichen Verfahrens
(1) Der Patentanwalt kann bei der Staats-
anwaltschaft beantragen, das ehrengericht-
liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit
er sich von dem Verdacht einer Pflichtver-
letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-
tens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht
oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das
der Vorstand der Patentanwaltskarnrner ge-
rügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den
Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-
trag des Patentanwalts keine Folge oder ver-
fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird
in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-
letzung festgestellt, das ehrengerichtliche
Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird
offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-
verletzung vorliegt, kann der PatentanwaH
bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche
Entscheidung beantragen. Der Antrag ist
binnen eines Monats nach der Bekannt-
machung der Entschließung der Staatsan-
waltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlan-
desgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Das Oberlandesgericht entscheidet durch Be-
schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung

BundesgcsetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
d('.:-; Pdl<'11Lc111wc1lts foslzustcllen ist. Der Be-
schluß isl mit Cründcn zu versehen. Erachtet
dt1s Obcrldndesg(!richl den Patentanwalt
einer ehrcngerich tlich zu ahndenden Pflicht-
verletzung für hinreiclwncl verdächtig, so be-
sch lid:H es die Einlei Lung des ehrengericht-
lichcn Vcrfi:lhrens. Die Durchführung dieses
Beschlusses obliegt ckr Staatsanwaltschaft.
(4) Eri:lchtd das Oberlandesgericht eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht für
gc)geben, so kcJnn nur auf Grund neuer Tat-
sachen oder Beweismittel wegen desselben
Verhallens ein Antrag auf Einleitung des
ehrengerichtlichen Verfahn-ms gestellt oder
eine Rüge durch den Vorstand der Patent-
cmwc:lltskdlnrner nteilt werden."
8. Die §§ 109 bis 114 entfallen.
9. § 115 r:rhiilt folgende Fc1ssung:
,,§ 115
Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses
Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last
gelegte Pflichtverletzung unter Anführung
der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-
nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die
Beweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-
verhandlung Beweise erhoben werden sol-
len. Die Anschuldigungsschrift enthält den
Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer
für Patentanwaltssachen zu eröffnen."
10. In § 118 Satz 2 werden die Worte 11 und des
§ 208 Abs. 2" gestrichen.
11. In § 124 werden die Worte „des Untersu-
chungsrichters oder" gestrichen.
12. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Beweise werden von der Kammer
für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die
Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der
Beweisaufnahme beauftragen."
13. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der
Untersuchungsrichter" durch die Worte
,,Die Kammer für Patentanwaltssachen",
in Absatz 1 Satz 2 die Worte „der Unter-
suchungsrichter" durch die Worte „die
Kammer für Patentanwaltssachen" er-
setzt.
b) Absatz 4 entfällt.
14. § 132 erhält folgende Fassung:
,,§ 132
Voraussetzung des Verbots
(1) Sind dringende Gründe für die An-
nahme vorhanden, daß gegen einen Patent-
anwalt auf Ausschließung aus der Patent-
anwaltschaft erkannt werden wird, so kann
gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder
Vertretungsverbot verhängt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Ein-
leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
den auf Verhängung eines Berufs-
oder Vertretungsverbots stellen. In dem An-,
trag sind die Pflichtverletzung, die dem Pa-
tentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung
ist das Gericht zuständig, das über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens gegen den Patent-
anwalt zu entscheiden hat oder vor dem das
ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist."
15. § 140 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
vor der Kammer für Patentanwaltssachen
abgelehnt wird."
16. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht."
17. § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einern Patentanwalt, der einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über die Ent-
schließung der Staatsanwaltschaft (§ 108
Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle-
gen."
Artikel 'i
Änderung von Kostengesetzen
I. Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 74 Abs. 1 wird die Verweisung „nach den
§§ 177 oder 472" durch die Verweisung „nach
§ 177" ersetzt.
2. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Zurückweisung einer Beschwerde oder
eines Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung".
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-
fügt:
„Für die Zurückweisung eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3
der Strafprozeßordnung) wird eine Gebühr
von 10 DM erhoben."
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
Sätze 3 und 4.
II. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
wird wie folgt geändert:
1. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Amts-
richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.·
2. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Worte „Amtsrichter als Einzelrichter" durch
das Wort „Strafrichter" ersetzt.

Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn,
3. § 90 ;\bs. l crliüll fol~J('!ldc: r:c1ssung:
,,(1) Für die Vorlwn:iiu11q (!ines Antrags auf
Wiedernufn,llim<: des Ver!cd1rens, dfo Stellung
eines solchen Anlril~Js und diP Vertretung in
dem VPrfalncn zur Enlsd1eidtrng über den
Antrag 9el1(:11 die n § 84 hesl.immten Gebüh-
ren. Diese qclt(~n c1uch dd1111, vvcnn der Rechts-
anwalt von rfor SU:llnnq <:i1ws Antrags auf
Wiederi.lufm1hnH: des Vc'.rlld1rc11s abrät."
4. § 91 Nr. 2 (!rh~i II lolq<:!ld(' l ,'dSSI mg:
„2. die: Anfertigung odc'r Unleu:eichnung
einer Schrift zur Hecht.f!~rligung der Beru-
funu odt>r 1.ur B<'tt11 !worl.1rng der von dem
Sti:l,ÜSd nwd 11., Prj vili k liiqcr rnl<!r Nebenklä-
DCr einqclcql<·n ll<:ru!unq, diP Führung
des Vcrk(Jirs m i I d('m V<crleidiger, die
Beist,rndslcisl1111u Jür den fü:schuldigten
bei ci ncr sl.ild hiln Wil I i schclltlichen oder
richterlichen Vernehmung oder einer
mündlichen V(•rfld nd I unq oder einer
J\ 11s(!inrwh11H) dufk:rhalb der
I Iaupl.V(!rh,11l(I lunq odc r die ßeistands-
lcislung im Vcrfilhren zur gerichtlichen
Erzwin~Jtm~r th!r J\nk laqe (§ 172 Abs. 2 bis
4, § 173 der Sl.r,llprozcßordnung);".
5. § 97 wird wie folgt gci.indert:
a) In Absatz l wird nach S,üz 1 folgender
Satz 2 angefügt:
„Im Falle des § 90 Abs. l Satz 2 gilt dies
nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach
§ 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßord-
nung bestellt worden ist oder das Gericht
die Feststellung nach § 364 b Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung getroffen hat."
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Ab-
satz 2; die Wortt~ ,,War er auch" werden
durch die Worte ,rwar der Rechtsanwalt
auch" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 Prhält als Absatz 3
folgende Fassung:
,, (3) Für den Anspruch des Rechtsanwalts
auf Ersatz der Auslagen aus der Staats-
kasse gilt § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; die
Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch
für andern Auslagen als Reisekosten ge-
troffen werden. W cgen des Vorschusses
gilt § 127 sinngemäß. Auslagen, die durch
Nachforschungen zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens entstehen,
werden einem Rechtsanwalt nach Maß-
gabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er
nach § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeß-
ordnung bestellt worden ist oder wenn das
Gericht die Feststellung nach § 364 b
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ge-
troffen hat."
Artikel 8
Änderung sonstiger Vorschriften
I. Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 438 entfällt der Absatz 2; die Absätze 3
und 4 werden die Absätze 2 und 3.
den 11. Dezember 1974 3413
2. In § 439 Satz 2 erhält der erste Halbsatz fol-
gende Fassung:
„Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben
die Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 so-
wie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere
des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110
Abs. 1 der Strafprozeßordnung); 11
•
3. In § 447 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe
,,§§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 durch die
11
,, § § 437, 438 ersetzt.
11
II. Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-
verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
desgesetzbl. I S. 157), geändert durch Artikel 25
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wer durch den Vollzug der Unter-
suchungshaft oder einer anderen Strafverfol-
gungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat,
wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit
er freigesprochen oder das Verfahren gegen
ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen
ihn ablehnt."
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte
„ oder nachdem sie dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger den Abschluß der Ermitt-
lungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der
Strafprozeßordnung)" gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Entscheidung über die Entschä-
digungspflicht tritt außer Kraft, wenn zu-
ungunsten des Freigesprochenen die
Wiederaufnahme des Verfahrens ange-
ordnet oder wenn gegen den Berechtig-
ten, gegen den das Verfahren eingestellt
worden war oder gegen den das Gericht
die Eröffnung des Hauptverfahrens a bge-
lehnt hatte, nachträglich wegen derselben
Tat das Hauptverfahren eröffnet wird."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ist zuungunsten des Freigesproche-
nen die Wiederaufnahme beantragt oder
sind gegen denjenigen, gegen den das
Verfahren eingestellt worden war oder
gegen den das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Un-
tersuchung oder die Ermittlungen wieder-
aufgenommen worden, so kann die Ent-
scheidung über den Anspruch sowie die
Zahlung der Entschädigung ausgesetzt
werden."
III. § 5 des Gesetzes über die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminal-
amtes) in der Fassung der Bekanntmachung
vorn 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704), ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-

Bundes~iesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, Tei,l I
~Jl~sdzbuch vorn 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz-
blütl J S. 469, 557), wird wie folgt geändert:
c1) In Absctlz 2 Satz 1 wird die Verweisung
,,(§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)"
durch die~ Vnweisung ,,(§§ 161, 163 der
Straf proz<~ßordnung)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „oder
der Untersuchungsricht.er in den Verfahren,
in denen der Genc~ralbundesanwalt die Er-
rnitUunw~n führt," gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „und
des Untersuchungsrichters" gestrichen und
die Verweisung ,,§§ 161, 189 der Strafpro-
zeßordnung" durch die Verweisung ,,§ 161
der Strafprozeßordnung" ersetzt.
IV. Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte
bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom
6. Dezember 1933 {Reichsgesetzbl. I S. 1037)
wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a ein-
gefügt:
„Artikel 3 a
Ergibt sich bei der Änderung des Bezirks oder
der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, daß
Schöffen nicht in der für die Fortführung der
strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen An-
zahl zur Verfügung stehen, so findet für die
laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf
Grund der Vorschlagsliste der Gemeinden
statt."
V. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zu-
letzt geändert durch das l-Ieimarbeitsände.;.
rungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2879), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 320 Abs. 5 Salz 1 wird die Verwei-
sung ,,§ 76 Abs. 1, 3" durch die Verweisung
,, § 76 Abs. 1, 4" ersetzt.
2. In Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a er-
hält § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes folgende Fassung:
„ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
§ 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-
landesuerichts nach § 120 begründet ist,".
VI. In § 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zu-
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469, 577), in § 43 Abs. 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 481, 495 und 1555), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469, 590) und in § 34 Abs. 2 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 603),
wird jeweils die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 3"
durch die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 4" ersetzt.
Artikel 9
Uberleitungsvorschriften
(1) Die Artikel 1 bis 8 gelten von dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden
Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
gerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so
gelten für das weitere Verfahren die bisherigen
Vorschriften. Eine Ergänzung der V,orunterslichung
findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach
Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Er-
mittlungen befugt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend für ehrengerichtliche Voruntersuchungen
nach der Bundesrechtsimwaltsordnung und der
Patentanwaltsordnung.
(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der
Abschluß der Ermittlungen bereits in den Akten
vermerkt (§ 169 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung),
so richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung an
den Beschuldigten und zur Gewährung des Schluß-
gehörs (§ 169 a Abs. 2, §§ 169 b, 169 c der Strafpro-
zeßordnung) nach den bisherigen Vorschriften.
(4) § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 der Strafprozeß-
ordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten erst
für Urteile, die später als einen Monat nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes verkündet werden.
(5) Soweit nach § 273 Abs. 2 der Strafprozeßord-
nung in der Fassung dieses Gesetzes die wesent-
lichen Ergebnisse der Vernehmungen nicht mehr in
das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen
werden müssen, gilt diese Vorschrift für das ge-
samte Hauptverhandlungsprotokoll, wenn das Urteil
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
wird.
(6) Hat eine Hauptverhandlung vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes bereits begonnen, so richtet
sich die Zustellung des Urteils an den Nebenkläger
nach den bisherigen Vorschriften. § 399 Abs. 1 und
§ 401 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung in
der Fassung dieses Gesetzes gelten nur, wenn das
angefochtene Urteil nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verkündet worden ist.
(7) Hat bei dem Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 19
und 22 dieses Gesetzes die Tagung eines Schwur-
gerichts bereits begonnen, so verbleibt es bei der
bisherigen Besetzung des Schwurgerichts.
(8) Artikel 1 Nr. 92 und Artikel 2 Nr. 32 dieses
Gesetzes gelten nicht für Wiederaufnahmeverfah-
ren, in denen der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
stellt worden ist.

Nr. 1:32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3415
(9) § :n Nr. 1 1111d 2, § ]4 Abs. Nr. 5 und 7, § 35
Nr.2, § 3G /\bs.1 und 2, § 40 /\hs.l, § 42, § 43
!\bs. 2, § 45 Abs. 2 S,11.z 2 und § 77 Abs. 2 Satz 1 und
5 des C~crichl.svcrfassungs~Jcsclzes sind in der Fas-
sung dieses Ccsdzes erstmals auf die am 1. Januar
19T1 heqinnc)nd() /\mlspcriode ,rnzuwcnden.
Artikel 10
Ermächtigung an die Landesjustizverwaltungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
zur Vermeidung orgcmisatorischcr Schwierigkeiten
durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Ge-
schäfte, die durch die Neufassung des § 36 Abs. 1
und des § 214 Abs. 1 der Strafprozeßordnung dem
Vorsitzenden und der CeschMLsslelle des Gerichts
übertragen werden, bis auf weiteres ganz oder teil-
weise von der Sli.ialsanwallschafl und deren Ge-
schäftsstelle wahrgenommen werden. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf cliE~ Landesjustizverwaltun-
gen übertragen. Die! Regelun~J kann auf einzelne Ge-
richte und Staal.sdnwcillsclwrten beschränkt werden.
(2) Derartige Regelungen treten spätestens zwei
Jahre nach Inkrnfttreten dieses Gesetzes außer
Kraft, soweit sie nicht von vornherein für kürzere
Zeit gelten sollen oder aufqehoben werden.
Artikel 11
Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.
Artikel 12
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch
Artikel 1 Nr. 43, 46 und 110 dieses Gesetzes, das
Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch
Artikel 1 Nr. 24 und 25 dieses Gesetzes sowie das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Arti-
kel 1 Nr. 26 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 13
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen
Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung unter
Berücksichtigung etwaiger sonstiger bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes ergangener Änderungen
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der
Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 14
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
verordnungen in Artikel 2 Nr. 32 und Artikel 10
Abs. 1 sowie die in Artikel 2 Nr. 32 enthaltenen Re-
gelungen über die von den Präsidien der Oberlan-
desgerichte zu treffenden Entscheidungen treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3393. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 83f6ac9f77d5d2ff….