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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 2069

BGBl. 1974 I S. 2069 · 13.034 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
                                                                                      Teil I

  1974                            Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1974
     Tag                                                                                 Inhalt
   23. 8. 74     Sechstes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
     2069

Z 1997A

Nr. 99
  Seite
                 (Sechstes Anpassungsgesetz-KOV - 6. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2069
                      830-2, 830-7-5

   21. 8. 74     Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-
                 steuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                      612-11--1

   21. 8. 74     Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2072
                 § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (EinkommensV) . . . . . . . . . . . .                                                                  2078

                                       Sechstes Gesetz
               über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
                     (Sechstes Anpassungsgesetz-KOV- 6. AnpG-KOV-)
                                                                           Vom 23. August 1974

  Der Bundestag· hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                                  Artikel 1
                 Änderung von Vorschriften
               des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
Fünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen
des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember

1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie Emp-
      fängern einer Pflegezulage" gestrichen.
   b) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte
      ,,und dem Empfänger einer Pflegezulage" ge-
      strichen.
   c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma und die
      Worte „Empfängern einer Pflegezulage" ge-
      strichen.

 2. In § 14 wird die Zahl „97" durch die Zahl „108"
    ersetzt.

3. In § 15 werden_ in Satz 1 die Worte „ 12 bis 79"
   durch die Worte „14 bis 88" und in Satz 2 die
   Zahl „1,220" durch die Zahl „1,357" ersetzt.

4. In § 20 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige
   Satz 3 wird Satz 2.

5. § 25 a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
        gende Fassung:

        ,,bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhal-

        ten, und bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2

        Nr. 2 wird der Zusammenhang stets ange-
        nommen."

     b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „die
        §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes"
        durch die Worte „die §§ 76 bis 78 und § 86
        Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes"
        ersetzt.

6. § 27 e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,, (3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf
        den Ubergq.ng eines Anspruchs gegen einen
        nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichti-
        gen nicht bewirken, wenn der Unterhalts-
BGBl. 1974, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
2070                               Bundesgesetzblatt,

       pflichtige mit dem Beschädigten oder Hinter-
       bliebenen im zweiten oder in einem entfern-
       teren Grade verwandt ist. In den übrigen
       Fällen darf er den Ubergang nur in dem Um-
       fange bewirken, in dem Beschädigte oder
       Hinterbliebene nach den Bestimmungen des
       § 25 a Abs. 4 bis 7 und de-s § 27 b Abs. 2
       Einkommen und Vermögen einzusetzen hät,-
       ten."

   b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 der Punkt durch
      einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-

      satz angefügt:

      „er soll vor allem von der Inanspruchnahme
      unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit
      einem Beschädigten oder Hinterbliebenen
      nach Vollendung des einundzwanzigsten Le-
      bensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte
      oder Hilfe zur Pflege nach § 27 b gewährt
      wird."

7. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Zahl „793" durch die
      Zahl „882" ersetzL

   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte 1. Ja-
                                              11

      nuar die am 1. Oktober des vorangegange-
      nen" durch die Worte „1. Oktober die am
      1. Juli desselben" ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl 182"      11
      durch die Zahl 202", die Zahl „285" durch
                       11
      die Zahl „317" und die Zahl „428" durch die
      Zahl 476" ersetzt.
             11

8. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
        11

       Grundrente bei einer Minderung der Er-
       werbsfähigkeit
       um 30 vom Hundert von     91 Deutsche Mark,

       um 40 vom Hundert von 122 Deutsche Mark,

       um 50 vom Hundert von 167 Deutsche Mark,
       um 60 vom Hundert von 211 Deutsche Mark,
       um 70 vom Hundert von 291 Deutsche Mark,

       um 80 vom Hundert von 353 Deutsche Mark,

       um 90 vom Hu:ridert von 423 Deutsche Mark,
       bei Erwerbsunfähigkeit
                           von 476 Deutsche Mark.

       Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
       schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
       haben, um 19 Deutsche Mark."

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        11(4) Beschädigte, bei denen Blindheit als
       Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhal-

       ten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen.
       Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflege-
       zulage gelten stets als Schwerbeschädigte;
       sie erhalten mindestens eine Versorgung

       nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
       um 50 vom Hundert."
Jahrgang 1974, Teil I

      c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
         an«::rkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
         lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten
         eine ·monatliche Schwerstbeschädigtenzu-
         lage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
         Stufe I                    56 Deutsche Mark,

         Stufe II                  112 Deutsche Mark,
         Stufe III                 169 Deutsche Mark,
         Stufe IV                  226 Deutsche Mark,

         Stufe V                   281 Deutsche Mark,

         Stufe VI                  338 Deutsche Mark."

   9. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
      lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
      um 50 vom Hundert             211 Deutsche Mark,
      um 60 vom Hundert             211 Deutsche Mark,
      um 70 vom Hundert             291 Deutsche Mark,
      um 80 vom Hundert             353 Deutsche Mark,

      um 90 vom Hundert             423 Deutsche Mark,
      bei Erwerbsunfähigkeit        476 Deutsche Mark."

  10. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

        (1) Die volle Ausgleichsrente ist um das an-
       11

      zurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist,

      ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der
      nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung

      stufenweise so zu ermitteln, daß
      a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-
         tätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom
         Hundert sowie bei den übrigen Einkünften
         ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des

         Bemessungsbetrages von 16 535 Deutsche
         Mark, jeweils auf volle Deutsche Mark nach
         oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
      b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Aus-
         gleichsrente nur zusteht, wenn seine Ein-

         künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
         niedriger sind als ein Betrag in Höhe von
         einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte
         niedriger sind als ein Betrag in Höhe von
         einem Zwanzigstel des in Buchstabe a ge-

         nannten Bemessungsbetrages, abgerundet auf
         volle Deutsche Mark nach oben (Einkommens-
         grenze); diese Einkommensgrenze schließt
         auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein,
         die mit den genannten Beträgen die gleiche

         Stufe gemeinsam haben."        -

  11. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „48" durch

      die Zahl „53" ersetzt.

  12. § 35 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „182"
         durch die Zahl „202" und in Satz 2 die Worte
          309, 437, 564 oder 730 Deutsche Mark"
            11

         durch die Worte „344, 486, 627 oder 812
         Deutsche Mark" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „ihnen" die Worte „unter Berücksichtigung
      der tatsächlichen Einkommensverhältnisse" ·
      eingefügt.

13. In § 40 wird die Zahl „256" durch die Zahl
    ,, 285" ersetzt.

14. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „397"

    durch die Zahl „441" ersetzt.

15. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „256" durch die
    Zahl „285" ersetzt.

16. In § 46 werden die Zahl „71" durch die Zahl
    „79" und die Zahl „ 136 durch die Zahl „ 151"
                             11

    ersetzt.

17. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 127 durch die
                                            11

    Zahl „ 141" und die Zahl „ 176 durch die Zahl
                                      11

    ,, 196 ersetzt.
        11

18. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Zahl „317" durch die
      Zahl „353 und die Zahl „215" durch die Zahl
                 11

      ,, 239" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Zahl „63" durch die
      Zahl „70" und die Zahl „48 durch die Zahl
                                       11
      ,,53" ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 198" durch die
      die Zahl „220" und die Zahl „ 143" durch die
      Zahl „ 159 ersetzt.
                 11

19. § 56 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 56

     Die laufenden Rentenleistungen dieses Ge-
   setzes werden jährlich zum 1. Juli durch Gesetz
   entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt,
   um den sich die allgemeine Bemessungsgrund-
   lage, die der Rentenanpassung nach § 1272
   Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die
   Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu-

     grunde gelegt worden ist, gegenüber der,
     die für die Rentenanpassung für die Zeit vom
     1. Juli des voraufgegangenen Jahres zugrunde
     gelegt worden war, verändert hat. Anzupassen
     sind die Leistungen für Blinde (§ 14), der Kosten-
     ersatz für außergewöhnlichen Verschleiß an
     Kleidung oder Wäsche (§ 15), die Grundrenten
     und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1
     und 5, §§ 40 und 46), der Höchstbetrag des
     Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3), die

     Pauschbeträge für schwerbeschädigte Haus-
     frauen (§ 30 Abs. 5), der Höchstbetrag des
     Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), die Aus-
     gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51),
     der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der Ehe-
     gattenzuschlag (§ 33 a) sowie die Pflegezulage

     (§ 35)."

20. In § 60 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a werden die

    Worte „30. Juni" durch die Worte „31. März"

    ersetzt.

                       Artikel 2
    Änderung von Vorschriften des Fünften Gesetzes

          über die Anpassung der Leistungen
           des Bundesversorgungsgesetzes
  Artikel 3 und Artikel 5 § 1 des Fünften Gesetzes

über die Anpassung der Leistungen des Bundesver-
sorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909) werden gestrichen.

                       Artikel 3

          Ubergangs- und Schlußvorschriften

                          §1
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                          §2
    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                                  Bonn, den 23. August

1974
                                       Für den Bundespräsidenten
                                      Der Präsident des Bundesrates
                                             Dr. He 1m
u t K oh 1
                                         Für den Bundeskanzler
                                    Der Bundesminister
für Wirtschaft
                                               Friderichs
                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                             Walter Arendt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 2069. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b214527806f03147….