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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 2069
BGBl. 1974 I S. 2069 · 13.034 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1974
Tag Inhalt
23. 8. 74 Sechstes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
2069
Z 1997A
Nr. 99
Seite
(Sechstes Anpassungsgesetz-KOV - 6. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
830-2, 830-7-5
21. 8. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-
steuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
612-11--1
21. 8. 74 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2072
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (EinkommensV) . . . . . . . . . . . . 2078
Sechstes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Sechstes Anpassungsgesetz-KOV- 6. AnpG-KOV-)
Vom 23. August 1974
Der Bundestag· hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung von Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
Fünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen
des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie Emp-
fängern einer Pflegezulage" gestrichen.
b) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte
,,und dem Empfänger einer Pflegezulage" ge-
strichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma und die
Worte „Empfängern einer Pflegezulage" ge-
strichen.
2. In § 14 wird die Zahl „97" durch die Zahl „108"
ersetzt.
3. In § 15 werden_ in Satz 1 die Worte „ 12 bis 79"
durch die Worte „14 bis 88" und in Satz 2 die
Zahl „1,220" durch die Zahl „1,357" ersetzt.
4. In § 20 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige
Satz 3 wird Satz 2.
5. § 25 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
gende Fassung:
,,bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhal-
ten, und bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2
Nr. 2 wird der Zusammenhang stets ange-
nommen."
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „die
§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes"
durch die Worte „die §§ 76 bis 78 und § 86
Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes"
ersetzt.
6. § 27 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf
den Ubergq.ng eines Anspruchs gegen einen
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichti-
gen nicht bewirken, wenn der Unterhalts-

2070 Bundesgesetzblatt,
pflichtige mit dem Beschädigten oder Hinter-
bliebenen im zweiten oder in einem entfern-
teren Grade verwandt ist. In den übrigen
Fällen darf er den Ubergang nur in dem Um-
fange bewirken, in dem Beschädigte oder
Hinterbliebene nach den Bestimmungen des
§ 25 a Abs. 4 bis 7 und de-s § 27 b Abs. 2
Einkommen und Vermögen einzusetzen hät,-
ten."
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„er soll vor allem von der Inanspruchnahme
unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit
einem Beschädigten oder Hinterbliebenen
nach Vollendung des einundzwanzigsten Le-
bensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte
oder Hilfe zur Pflege nach § 27 b gewährt
wird."
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Zahl „793" durch die
Zahl „882" ersetzL
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte 1. Ja-
11
nuar die am 1. Oktober des vorangegange-
nen" durch die Worte „1. Oktober die am
1. Juli desselben" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl 182" 11
durch die Zahl 202", die Zahl „285" durch
11
die Zahl „317" und die Zahl „428" durch die
Zahl 476" ersetzt.
11
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
11
Grundrente bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von 91 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 122 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 167 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 211 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 291 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 353 Deutsche Mark,
um 90 vom Hu:ridert von 423 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit
von 476 Deutsche Mark.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, um 19 Deutsche Mark."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
11(4) Beschädigte, bei denen Blindheit als
Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhal-
ten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen.
Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflege-
zulage gelten stets als Schwerbeschädigte;
sie erhalten mindestens eine Versorgung
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 vom Hundert."
Jahrgang 1974, Teil I
c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
an«::rkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten
eine ·monatliche Schwerstbeschädigtenzu-
lage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 56 Deutsche Mark,
Stufe II 112 Deutsche Mark,
Stufe III 169 Deutsche Mark,
Stufe IV 226 Deutsche Mark,
Stufe V 281 Deutsche Mark,
Stufe VI 338 Deutsche Mark."
9. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 vom Hundert 211 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert 211 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert 291 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 353 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 423 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 476 Deutsche Mark."
10. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das an-
11
zurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist,
ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der
nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung
stufenweise so zu ermitteln, daß
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-
tätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom
Hundert sowie bei den übrigen Einkünften
ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des
Bemessungsbetrages von 16 535 Deutsche
Mark, jeweils auf volle Deutsche Mark nach
oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Aus-
gleichsrente nur zusteht, wenn seine Ein-
künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
niedriger sind als ein Betrag in Höhe von
einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte
niedriger sind als ein Betrag in Höhe von
einem Zwanzigstel des in Buchstabe a ge-
nannten Bemessungsbetrages, abgerundet auf
volle Deutsche Mark nach oben (Einkommens-
grenze); diese Einkommensgrenze schließt
auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein,
die mit den genannten Beträgen die gleiche
Stufe gemeinsam haben." -
11. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „48" durch
die Zahl „53" ersetzt.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „182"
durch die Zahl „202" und in Satz 2 die Worte
309, 437, 564 oder 730 Deutsche Mark"
11
durch die Worte „344, 486, 627 oder 812
Deutsche Mark" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„ihnen" die Worte „unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Einkommensverhältnisse" ·
eingefügt.
13. In § 40 wird die Zahl „256" durch die Zahl
,, 285" ersetzt.
14. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „397"
durch die Zahl „441" ersetzt.
15. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „256" durch die
Zahl „285" ersetzt.
16. In § 46 werden die Zahl „71" durch die Zahl
„79" und die Zahl „ 136 durch die Zahl „ 151"
11
ersetzt.
17. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 127 durch die
11
Zahl „ 141" und die Zahl „ 176 durch die Zahl
11
,, 196 ersetzt.
11
18. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „317" durch die
Zahl „353 und die Zahl „215" durch die Zahl
11
,, 239" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „63" durch die
Zahl „70" und die Zahl „48 durch die Zahl
11
,,53" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 198" durch die
die Zahl „220" und die Zahl „ 143" durch die
Zahl „ 159 ersetzt.
11
19. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56
Die laufenden Rentenleistungen dieses Ge-
setzes werden jährlich zum 1. Juli durch Gesetz
entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt,
um den sich die allgemeine Bemessungsgrund-
lage, die der Rentenanpassung nach § 1272
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die
Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu-
grunde gelegt worden ist, gegenüber der,
die für die Rentenanpassung für die Zeit vom
1. Juli des voraufgegangenen Jahres zugrunde
gelegt worden war, verändert hat. Anzupassen
sind die Leistungen für Blinde (§ 14), der Kosten-
ersatz für außergewöhnlichen Verschleiß an
Kleidung oder Wäsche (§ 15), die Grundrenten
und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1
und 5, §§ 40 und 46), der Höchstbetrag des
Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3), die
Pauschbeträge für schwerbeschädigte Haus-
frauen (§ 30 Abs. 5), der Höchstbetrag des
Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), die Aus-
gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51),
der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der Ehe-
gattenzuschlag (§ 33 a) sowie die Pflegezulage
(§ 35)."
20. In § 60 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a werden die
Worte „30. Juni" durch die Worte „31. März"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung von Vorschriften des Fünften Gesetzes
über die Anpassung der Leistungen
des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 3 und Artikel 5 § 1 des Fünften Gesetzes
über die Anpassung der Leistungen des Bundesver-
sorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909) werden gestrichen.
Artikel 3
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. August
1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. He 1m
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Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 2069. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b214527806f03147….