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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 1297

BGBl. 1974 I S. 1297 · 17.272 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297
  1974                             Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1974
      Tag
   18. 6. 74    Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)
                     450-2, 312-2, 453-6, 453-6-1, 453-6 C
                                                                                      1297

Teil I                                                                          Z 1997 A

                                                                                 Nr.63
  Inhalt                                                                          Seite
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   19. 6. 74    Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch-
                Kennzeichnungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     7842-2-1, 7842-2-5, 2125-4-10, 7141-6-l-4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1301
                                                      Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Rc,dllsvorsdiri/Len cl<:r Europäischen c..;emeinschaften . .

                                                              Fünites Gesetz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1305
                                                         zur Reform des Strafrechts
                                                                 (5. StrRG)
                                                                     Vom 18.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                              Artikel 1

            Änderung des Strafgesetzbuches

  Die §§ 218 bis 220 des Strafgesetzbuches werden
durch folgende Vorschriften ersetzt:

                                 .. § 218
               Abbruch der Schwangerschaft
   (1) Wer eine Schwangerschcüt später als am drei-
zehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
   (2) Die Strafe ist Frei'heitsstrafe von sechs Mo-

naten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer
    schweren Gesundheitsschädigung der Schwan-
    geren verursacht.
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1 Nr. 2).

   (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist di.e

Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-

strafe.

  (4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht
wegen Versuchs bestraft.

Juni 1974

                                                 § 218 a
                 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
                          in den ersten zwölf Wochen

            Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
          Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist
          nicht nach § 218 strafpar, we~n seit der Empfängnis
          nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind .

                                                 § 218 b
                   Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
                              nach zwölf Wochen
             Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
          Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Emp-
          fängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch
          ist nicht nach § 218 strafbar, ;.venn nach den Erkennt-
                                                           1

          nissen der medizinischen \Vissenschaft
          1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um
               von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben
               oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-
               trächtigung ihres Gesundheitszustandes abzu-
               wenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere
               für sie zumutbare Weise abgewendet werden
               kann, oder

          2. dringende Gründe für die Annahme sprechen,

             daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schäd-

             licher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht
             behebbaren Schädigung seines Gesundheitszu-
             standes leiden würde, die so schwer wiegt, daß
BGBl. 1974, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298
1298                              Bundesges,etzblatt,

  von der Schwangeren die Fortsetzung der
  Schwangerschäft nicht vcrlängt werden kann, und
  seit der Empfängnis nicht mehr als zweiund-
  zwanzig Wochen verstrichen sind.

                       § 218 C

 Abbruch der Schwangerschaft. ohne Unterrichtung

         und Beratung der Schwangeren

  (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß
die Schwangere
1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan-
   gerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu
   ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort
   über die zur Verfügung stehenden öffentlichen
   und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und
   Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über
   solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwanger-
   schaft und die Lage von Mutter und Kind er-
   leichtern, und
2. ärztlich beraten worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218
strafbar ist.
  (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen
wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

                        § 219

 Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung

  (1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der
Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne
daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß
die Voraussetzungen des § 218 b Nr. 1 oder Nr. 2
vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
nach § 218 strafbar ist.
  (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen
wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

                       § 219 a

             Werbung für den Abbruch
              der Schwangerschaft

   (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-·
trägem, Abbildungen oder Darstellungen seines Ver-
mögensvorteils wegen oder in grob anstößiger
Weise
1. eigene oder fremde Di<-mste zur Vornahme oder
   Förderung eines Schwanqerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, GegensUinde oder VE~rfahren, die zum
   Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, un-
   ter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-
chen Inhalts bekannt.gibt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

   (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder
ermächtigte Beratungsstellen (§ 218 c) darüber un-
terrichtet werden, welche Arzte, Krankenhäuser
Jahrgang 1974, Teil I

  oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwanger-
  schaftsabbruch unter den Voraussetzungen der
  §§ 218 a und 218 b vorzunehmen.
     (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegen-
  über Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den
  in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegen-
  ständen befugt sind, oder durch eine Veröffentli-

  chung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fach-

  blättern begangen wird.

                            § 219 b
           Inverkehrbringen von Mitteln zum
             Abbruch der Schwangerschaft
    (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach
  § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum
  Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver-
  kehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
  Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1
  strafbar.
    (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat
  bezieht, können eingezogen werden."

                           Artikel 2
                         Weigerung
    (1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger-

  schaftsabbruch mitzuwirken.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung not-
  wendig ist, um von der Frau eine anders nicht ab-
  wendbare Gefahr des Todes oder einer schweren
  Gesundheitsschädigung abzuwenden.

                           Artikel 3
       Schwangerschaftsabbruch außerhalb einer
               geeigneten Einrichtung
    (1) Die Schwangerschaft darf nur in einem Kran-
  kenhaus oder in einer Einrichtung abgebrochen
  werden, in der die notwendige medizinische Nach-
  behandlung gewährleistet ist.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Schwanger-
  schaft unter Verstoß gegen Absatz 1 abbricht. Die
  Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
  zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

                           Artikel 4
                        Bundesstatistik

    Uber die unter den Voraussetzungen der §§ 218 a
  und 218 b des Strafgesetzbuches vorgenommenen
  Schwangerschaftsabbrüche wird beim Statistischen
  Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. Wer als
  Arzt einen solchen Schwangerschaftsabbruch ausge-
  führt hat, hat dies bis zum Ende des laufenden Ka-
  lendervierteljahres mit Angaben über

  1. den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,
  2. den Familienstand und das Alter der Schwange-
     ren sowie die Zahl der von ihr versorgten Kinder,
BGBl. 1974, Seite 1299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1299
                             Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974                          1299

3. die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaf-
   ten und deren Beendigung,
4. die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,

5. die Art des Eingriffs und beobachtete Komplika-
   tionen sowie
6. den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall
   eines Krankenhausaufenthalts dessen Dauer
dem Statistischen Bundesamt anzuzeigen; der Name
der Schwangeren darf dabei nicht angegeben wer-
den.

                      Artikel 5

       Verletzung der Geheimhaltungspflicht
   (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als Mitglied oder Beauftragter einer
ermächtigten Beratungsstelle nach § 218 c des Straf-
gesetzbuches oder einer zur Begutachtung nach
§ 219 des Strafgesetzbuches zusldndigen Stelle be-
kanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit
Freiheitsstrafe bi.s zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.

   (2) Den in Absatz l Genannten stehen ihre be-
rufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,

die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig

sind.
  (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

                      Artikel 6

         Änderung der Strafprozeßordnung
  Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende
       Nummer eingefügt:
       ,,3 a. Mitglieder oder Beauftragte einer er-

              mächtigten Beratungsstelle nach § 218 c
              des Strafgesetzbuches oder einer zur
              Begutachtung nach § 219 des Straf-
              gesetzbuches zuständigen Stelle über

              das, was ihnen in dieser Eigenschaft

              anvertraut worden oder bekanntgewor-

              den ist;";
   b) in Absatz 2 wird die Angabe „und 3" durch
       die Angabe „bis 3 a" ersetzt.

2. § 97 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird die Angabe

     „Nr. 1 bis 3" jeweils durch die Angabe „Nr. 1

     bis 3 a" ersetzt;

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch

          einen Punkt ersetzt;
      bb) der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird
          Satz 2 und erhält folgende Fassung:
          „Der Beschlagnahme unterliegen auch
          nicht Gegenstände, auf die sich das

          Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,

          Zahnärzte, Apotheker und Hebammen er-
          streckt, wenn sie im Gewahrsam einer
          Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände,

          auf die sich das Zeugnisverweigerungs-
          recht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a genann-
          ten Personen erstreckt, wenn sie im Ge-
          wahrsam der ermächtigten Beratungs-
          stelle nach § 218 c des Strafgesetzbuches
          oder der zur Begutachtung nach § 219
          des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle
          sind.";
      cc) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

                      Artikel 7

        Änderung des Einführungsgesetzes
              zum Strafgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie
folgt geändert:

1. In Artikel 18 II Nr. 3 wird in § 5 Nr. 9 das Wort
   „Abtreibung" durch die Worte „Abbruch der
   Schwangerschaft" ersetzt.

2. In Artikel 19 Nr. 85 wird in § 203 Abs. 1 nach
   Nummer 4 folgende Nummer eingefügt:

   ,,4 a. Mitglieder oder Beauftragte einer ermäch-

          tigten Beratungsstelle nach§ 218 c,".

3. Artikel 19 Nr. 90 erhält folgende Fassung:
   ,,90. In § 219 a Abs. 1 werden die Worte ,Schrif-
         ten, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen
         oder Darstellungen' durch die Worte ,Schrif-
         ten (§ 11 Abs. 3)' ersetzt."

4. In Artikel 21 Nr. 17 wird die Angabe „Satz 2"
   durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

                      Artikel 8

         Außerkrafttreten von Vorschriften

  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft

1. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nach-

   wuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I

   S. 529), soweit es als Bundesrecht fortgilt,

2. Artikel 2 bis 5 und 14 Abs. 1 der Vierten Ver-
   ordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ver-
   hütung erbkranken Nachwuchses vom 18. Juli
   1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) und
3. § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 34 des ehemaligen

   Landes Württemberg-Baden über die Nichtan-

   wendung des Gesetzes zur Verhütung erbkran-

   ken Nachwuchses vom 24. Juli 1946 (Regie-
   rungsblatt S. 207), soweit durch diese Vorschrift
   Bestimmungen für anwendbar erklärt werden,

   die Bundesrecht geworden sind.

                      Artikel 9
           Noch nicht vollstreckte Strafen

  (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe wird, so-

weit sie noch nicht vollstreckt ist, erlassen, wenn sie

1. wegen einer Tat verhängt worden ist, die nach
   dem neuen Recht nicht strafbar ist, oder
BGBl. 1974, Seite 1300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1300
1300                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

2. gegen eine Frnu we~Jcn Abbruchs ihrer Schwan-
   gerschaft verhängt worden ist, der nicht von
   einem Arzt vorgenommen worden ist, bei Vor-
   nahme durch einen Arzt jedoch nach dem neuen
   Recht nicht strafbar wäre.
  (2) Absatz l gilt entsprechend, wenn ein vor In-
krafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach
diesem Zeitpunkt

1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht
   eingelegt oder zurückgenommen wird oder das
   Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuld-
   spruch geändert werden konnte.

   (3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt
worden, die eine nach dem neuen Recht nicht mehr
anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere

Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches), so sind die Absätze 1 und 2 nicht an-
zuwenden. Das Cericht setzt die auf die andere Ge-

setzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn
die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden
ist, die nicht mehr anwendbar ist. Ist die Strafe der
anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie an-
gemessen errrüifü9t, wenn anzunehmen ist, daß das
Cericht wegen der Verletzung der gemilderten Straf-
vorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.
   (4) Enthält eine Cesamtslrafe Einzelstrafen im
Sinne des Absatzes 1 und andere Einzelstrafen, so
ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der
§§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies

sinngemäß.
  (5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1
und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richter-

liehen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4
gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung
sinngemäß.

                       Artikel 10
          Beendigung von Strafverfahren

  Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Arti-
kel 12 Abs. 1) ein Strafverfahren gegen eine Frau
wegen des Abbruchs ihrer Schwangerschaft anhän-
gig, so ist § 206 b der Strafprozeßordnung auch dann
anzuwenden, wenn der Schwangerschaftsabbruch
nicht von einem Arzt vorgenommen worden ist, bei
Vornahme durch einen Arzt jedoch nach dem neuen
Recht nicht strafbar wäre.

                       Artikel 11

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                       Artikel 12
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist.

   (2) § 218 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in
der Fassung des Artikels 1 sowie Artikel 7 treten
am 1. Januar 1975 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt
tritt Artikel 5 außer Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                              Bonn, den 18. Juni 1974
                                         Der Bundespräsident
                                              Beinemann
                                          Der Bundeskanzler
                                               Schmidt

                                   Der Bundesminister
                                            Dr. Vogel

der Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 1297. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0bf5b3fa6e9af4c1….