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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1973, S. 638

BGBl. 1973 I S. 638 · 136.250 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1973, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
                                  Bundes~iesetzblatt, Jdhrgang 1973, Teil I

                                            Verordnung
                       zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                              Vom 20. Juni 1973

  Auf Grund

des § 6 Abs. 1 und der §§ 28 und 29 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1001),

hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 10 dieser Verordnung
auch auf Grund der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitord-
nung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes sowie auf Grund

des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäcke-
reien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937),

wird mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet:

                      Artikel 1
   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1209, 1906), wird wie folgt geändert:

 l. In § 3 Abs. 2 Satz l werden die Worte „oder der
    Entscheidung über die Entziehung der Fahr-
    erlaubnis" 9estrichen.

 2. In § 5 Abs. 1 wird arn Ende folgender Satz an-
    gefügt:
   ,,Eine Fahrerlaubnis, die für die Betriebsart Ver-
   brennungsmotor erteilt worden ist, berechtigt in
   ihrer Klasse auch zum Führen von Fahrzeugen,
   die durch Elektromotor angetrieben werden."

3. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
   eingefügt:

    ,, (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem
   Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1
   Nr. 1 mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer
   mindestens 16 Jahre alt sein."

4. In § 11 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte
   ,,eines Monats" durch die Worte „zwei Wochen"
   ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „körper-
   liche oder geistige" gestrichen.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende
           Fassung:
           ,,a) rechJskräftige Entscheidungen we-
                gen einer Ordnungswidrigkeit nach
                § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
                nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrerge~
                setzes oder nach § 20 Abs. 1 des
                Kraftf ahrsachverständigengesetzes,
                wenn gegen den Betroffenen eine
                Geldbuße von mehr als vierzig Deut-
                sche Mark festgesetzt worden ist,".

       bb) In Nummer 1 Buchstabe h ist nach dem
           Wort „führen" ein Beistrich einzufügen.
       cc) In Nummer 1 Buchstabe i ist nach dem
           Wort „machen" ein Beistrich einzufügen.
       dd) In Nummer 1 Buchstabe 1 wird der
           Strichpunkt durch einen Beistrich er-
           setzt.
BGBl. 1973, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
                           Nr. :"iO     Tag der Ausgabe:

l~(')   In Nun111H!J I werden folgende Buchsta-
        bPn m, n und o eingefügt:
        „ 111) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach
              vorangegangener         Versagung   oder
              Entziehung,

         n)   die Erteilung der Fahrlehrerlaub-

              nis nach vorangegangener Ver-
              sagung oder Rücknahme oder nach
              vorangegangenem Widerruf,
         o)   die Erlaubnis, von einem ausländi-
              schen Fahrausweis wieder Gebrauch
              zu machen, nachdem die Aberken-
              nung nach § 11 Abs. 2 der Verord-
              nung über internationalen Kraftfahr-
              zeugverkehr ausgesprochen war;".

 ff) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende
        Fassung:
        ,. a) rechtskräJli~Je Entscheidungen we-
              gen einer Ordnungswidrigkeit nach
              § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

              nach § ]6 Abs. 1 des Fahrlehrerge-
              setzes oder nach § 20 Abs. 1 des
              Kraftf ahrsachverständigengesetzes,
              wenn gegen den Betroffenen eine
              Geldbuße von mehr als vierzig Deut-
              sche Mark festgesetzt worden ist,".

qg) ln Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
        „Bußgeldentscheidungen"       durch       das
        Wort. ,, Entscheidungen" ersetzt.

hh) Nummer 2 Buchstaben c und d erhalten
        folgende Fassung:
        ,,c) rechtskräftige   Verurteilungen we-
              gen Straftaten nach den §§ 21 und
              22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6
              des     Pflichtversicherungsgesetzes
              und § 9 des Gesetzes über die Haft-
              pflichtversicherung für ausländische
              Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
              anhänger sowie strafgerichtliche
              Entscheidungen, durch die in diesen
              Fällen von Strafe abgesehen worden
              ist,

         d) rechtskräftige    Verurteilungen we-

              gen anderer Straftaten, wenn sie im
              Zusammenhang mit der Teilnahme
              dm Straßenverkehr begangen wor-

              den sind, sowie strafgerichtliche
              Entscheidungen, durch die in diesen
              Fällen von Strafe abgesehen worden
              ist,".

ii) In Nummer 2 wird der Buchstabe e ge-
    strichen; die Buchstaben f bis k werden
    Buchstaben e bis i.

kk) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe k
        eingefügt:
        „k) Beschlüsse über die Beseitigung des
            Strafmakels nach § 97 des Jugend-
            gerichtsgesetzes und deren Wider-
            ruf,".
Bonn, den 27. Juni 1973                                639

       11) In Nummer 2 erhält Buchstabe 1 folgende
           Fassung:
           ,,1) Beschlüsse über die vorzeitige Auf-
               hebung einer Sperre für die Ertei-
               lung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n
                                              11
               Abs. 7 des Strafgesetzbuches,       •

     mm) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe
           m eingefügt:
           „m) rechtskräftige Beschlüsse,      durch
               welche die Wiederaufnahme eines
               Verfahrens angeordnet wird, das
               durch eine im Verkehrszentralregi-
               ster eingetragene       rechtskräftige
               Bußgeldentscheidung oder durch ein
               im Verkehrszentralregister eingetra-
               genes rechtskräftiges Urteil abge-
               schlossen worden ist,".

   b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

       ,, (2) Es werden nicht erfaßt:

      1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buch-
         stabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entschei-
         dungen    wegen     Ordnungswidrigkeiten
         nach§ 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8,

      2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buch-
         stabe d Verurteilungen wegen Straftaten
         nach § 6 des Fahrpersonalgesetzes, § 25
         Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung und
         § 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in
         Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni
         1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt ge-
         ändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1969
         (Bundesgesetzbl. I S. 937)."

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 13 a erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 13 a

               Tilgung der Eintragungen
              im Verkehrszentralregister

      (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregi~

   ster sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu

   tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit
   der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer
   untersagt oder das Recht, von einem ausländi-
   schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für
   immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt
   mit dem Tag des ersten Urteils und bei Straf-
   befehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
   den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend,
   wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche
   Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des
   Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
   wird oder eine Entscheidung im Wiederauf-
   nahmeverfahren ergeht, die eine registerpflich-
   tige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder
   verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidun-
   gen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun-
BGBl. 1973, Seite 640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 640
640                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      gen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechts-
      kraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
      Entscheidung.

        (2) Die Frist beträgt

      l. zwei Jahre
        a) bei Entscheidungen      wegen   einer Ord-
           nungswidrigkeit,
        b) wenn auf Erziehungsmaßregeln          oder
           Zuchtmittel erkannt worden ist,

        c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr
           als einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Ju-
           gendgerichtsgesetzes zur Bewährung aus-
           gesetzt oder bei einer solchen Strafe nach
           § 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Ent-
           lassung zur Bewährung angeordnet wor-
           den ist,

      2. fünf Jahre
        a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe
           von nicht mehr als drei Monaten oder auf
           Jugendstrafe erkannt worden ist,

        b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,
        c) wenn die Untersagung der Erteilung einer
           Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot
           nach § 37 des Strafgesetzbuches angeord-
           net oder das Recht, von einem ausländi-
           schen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
           auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn,
           daß nach der im Zusammenhang hiermit
           ausgesprochenen Verurteilung eine Til-
           gungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist,

        d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen,
           nach§ 3,
        e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahr-
           erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4
           des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Ab-
           erkennung des Rechts, von einem auslän-
           dischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
           nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über in-
           ternationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn
           der Betroffene im Zeitpunkt der beschwe-
           renden Entscheidung noch nicht. achtzehn
           Jahre alt war,

      3. zehn Jahre

        in allen übrigen Fällen.

        (3) Eintragungen von strafgerichtlichen Ent-
      scheidungen mit Ausnahme solcher, in denen
      von Strafe abgesehen worden ist., hindern die
      Tilgung aller anderen gerichtlichen Entschei-
      dungen und verwaltungsbehördlichen Entschei-
      dungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintra-

      gungen von Entscheidungen wegen Ordnungs-

      widrigkeiten hindern die Tilgung von Entschei-

      dungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.

        (4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen
      werden getilgt
      1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn
         ihre Tilgung im Bundeszentralregister ange-

      ordnet oder wenn die Entscheidung im Wie-
      deraufnahmeverfahren oder nach den §§ 86,
      102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,

   2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregi-
      ster nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Til-
      gung durch die nach Landesrecht zuständige
      Behörde angeordnet wird; die Anordnung
      darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung
      ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und
      öffentliche   Interessen   nicht    gefährdet
      werden,

   3. Eintragungen über eine ~chuldfeststellung
      nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn
      der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des
      Jugendgerichtsge,setzes getilgt oder nach § 31
      Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in
      eine Entscheidung einbezogen worden ist, die
      in das Erziehungsregister einzutragen ist.

     (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4
   unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen
   Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von
   einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
   machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach
   Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen
   worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen
   Entscheidung, durch welche die Erteilung der
   Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das
   Recht, von einem ausländischen Fahrausweis
   Gebrauch zu machen, für immer aberkannt wor-
   den ist, hindert die Tilgung anderer Eintragun-
   gen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt
   worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach
   Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die
   Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entschei-
   dung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach
   den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben
   worden ist.

      (6) Eintragungen von gerichtlichen Entschei-
   dungen über die vorläufige Entziehung der
   Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entschei-
   dungen der Verwaltungsbehörden sind zu
   tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben
   werden. Wird die vorläufige Entziehung der
   Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Ein-
   tragung zusammen mit dem Vermerk über die

   rechtskräftige Entscheidung zu tilgen.

     (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden
   Entscheidung sind auch die Eintragungen von
   nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,
   die sich auf sie beziehen.

     (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden

   aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder

   darin unkenntlich gemacht."

8. § 13 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
       ,,4. Entscheidungen, durch die für eine Ein-
            tragung im Bundeszentralregister die Til-
BGBl. 1973, Seite 641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 641
                             Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                            641

           ~Jun~J ,tn~Jeorclnet wird, soweit sie eine in
           das Verkehrszentralregister einzutra-
                                             11
           gende Entscheidung betreffen,          •

    b) Nummer 5 wird gestrichen; die Nummern G
       und 7 werden Nummern 5 und 6.

 9. § 13 d Satz 3 erhält folgende Fassung:

    ,,Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundes-
    amt kostenfrei ausgegeben."

10. § 15 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

         ,, (7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der
       in Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge
       müssen ein persönliches Kontrollbuch nach
       dem Muster der Anlage zur Verordnung
       (EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar
       1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
       schaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder
       nach dem Muster der Anlage zu § 1 der Ver-
       ordnung zur Durchführung der Verordnung
       (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969
       (Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) führen; dies
       gilt nicht für Kraftomnibusse im Linienver-
       kehr und für Uberführungs- oder Probefahr-
       ten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraft-

       fahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand-
       werks, es sei denn, daß hierbei Personen

       oder Güter befördert werden. Die Anweisun-
       gen in den Mustern für die Führung des per-
       sönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen.
       Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung
       (EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6
       der Verordnung zur Durchführung der Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entspre-
       chend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer

       nur anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeit-

       ordnung oder dem Gesetz über die Arbeits-
       zeit in Bäckereien und Konditoreien unter-
       liegen. Für die Deutsche Bundespost kann
       der Bundesminister für das Post- und Fern-
       meldewesen Arbeitszeitnachweise zulassen,
       die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 ab-
       weichen. Diese Arbeitszeitnachweise müssen
       die in den Kontrollbüchern geforderten An-
       gaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeit-
       unterbrechungen und die Ruhezeiten in über-
       sichtlicher Form enthalten. 11

   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
            „2. die Schicht und die Pausen jeweils
                bei Beginn und am Ende für jeden
                Kraftfahrzeugführer und Beifahrer
                auf dem Schaublatt besonders ver-
                merkt werden; sind auf dem Schau-
                blatt die Lenkzeiten von zwei oder
                mehreren Fahrern verzeichnet, muß
                auf ihm vermerkt sein, welcher Teil
                der Lenkzeit auf jeden der Fahrer
                entfällt.
                        11

       bb) Nach Satz       wird folgender Satz ein-
           gefügt:

             „Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber
             in den Fällen des Satzes 1 dem Kraft-
             fahrzeugführer vor Beginn der Fahrt
             Schaublätter in ausreichender Anzahl
             auszuhändigen.11

11. § 15 b erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 15 b

               Entziehung der Fahrerlaubnis
              durch die Verwaltungsbehörde

      (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum
   Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die
   Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzie-
   hen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen
   körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraft-
   fahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter
   erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder
   anderer berauschender Mittel am Verkehr teil-
   genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche
   Vorschriften oder Strafgesetze erheblich ver-
   stoßen hat.

     (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der In-
   haber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines

   Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so kann die
   Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der
   Entscheidung über die Entziehung der Fahr-
   erlaubnis je nach den Umständen die Beibrin-
   gung

   1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses
      oder

   2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten

      medizinisch-psychologischen Untersuchungs-

      stelle oder
   3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
      Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
      fahrzeugverkehr anordnen.

   Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser
   Anordnungen treffen; sie kann die Begutach-
   tung auch auf einen Teilbereich der Eignung
   beschränken, insbesondere darauf, ob der Inha-

   ber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 2
   erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch
   besitzt.
      (3) Nach der Entziehung ist der von einer
    deutschen Behörde ausgestellte Führerschein
    unverzüglich der Behörde abzuliefern, die die
    Entziehung ausgesprochen hat; ausländische
    Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Ab-
    erkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu
    machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die
    Entziehung oder die Aberkennung angefochten
    worden ist, die zuständige Behörde die aufschie-
    bende Wirkung der Anfechtung jedoch aus-

    geschlossen hat."
BGBl. 1973, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 642
642                                      Bundesgesetzblatt,

12. 9 1!'> c crlüi lt lolgende Fassung:
                              ,,§ 15 C

            Ertei I ung einer neuen Fahrerlaubnis

        (l) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

      nach voran~Jegangener Entziehung gelten die
      Vorschriften für die Ersterteilung.

         (2) Die V1c\rwaltungsbehörde kann auf eine
      Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine
      Tclf:sachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-
      tigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 2
      Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
      ten nicht nwhr besitzt. lJnterbleibt die Prüfung,
      so gilt § 10 Abs. l Satz l Halbsatz 1 auch für

      Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3. Ein Ver-
      zicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn
      seit der Entziehung oder der vorläufigen Entzie-
      hung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre
      verstrichen sind.
         (3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden,
      weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrs-
      rechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver-

      stoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde
      unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der
      Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die
      Beibringtm~1 eines Gutachtens einer amtlich
      anerkannten medizinisch-psychologischen Un-
      tersuchungsstelle c:mzuordnen. Dies gilt auch,

      wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen

      worden war.   11

13. § 15 k Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) § 15 b Abs. 3 gilt ent,sprechend . .,

14. § 18 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
         „4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem
             Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3) und
             Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die
             hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
             Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkur-
             beln, aufweisen, jedoch zusätzlich als
             Antriebsmaschine einen Verbrennungs-
             motor mit einem Hubraum von nicht
             mehr als 50 cma und eine durch die Bau-
             art bestimmte Höchstgeschwindigkeit
             von nicht mehr als 40 km/h haben);".
      b) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b werden nach
         dem Wort „Sitzkarren" die Worte ,, (ein-
         achsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur
         geeignet und bestimmt sind, dem Führer
         einer einachsigen Zug- oder Arbeits-
         maschine das Führen des Fahrzeugs von
         einem Sitz aus zu ermöglichen)" angefügt.

      c:) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe o wird nach dem
         Wort „entsprechend" der Punkt durch einen
         Strichpunkt ersetzt und folgender Buch-
         stabe p angefügt:

         ,,p) einspurige einachsige Anhänger (Einrad-
              anhänger) hinter Personenkraftwagen,
              wenn das zulässige Gesamtgewicht
              nicht mehr als 150 kg, die Breite über
Jahrgang 1973, Teil I

              alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe
              über alles nicht mehr als 1000 mm und
              die Länge über alles nicht mehr als
              1200 mm beträgt.  JI

      d) In Absatz 3 Nr. 5 werden nach dem Wor1
         ,,Arbeitsgeräte" die Worte „mit einem zuläs-

         sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 l"
         eingefügt.

   15. § 22 a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Nummer 2 werden die Worte ,, (§ 37
              Abs. 1)" durch die Worte ,,(§ 37 Abs. 1
              Satz 2)" ersetzt.

          bb) In Nummer 6 Buchstabe d wird am
              Schluß das Wort „und" durch einen Bei-
              strich ersetzt.
          cc) In Nummer 6 wird nach Buchstabe e fol-

              gender Buchstabe f eingefügt:

              ,,f) Verbindungseinrichtungen an An-
                   baugeräten, die an land- oder forst-
                   wirtschaftlichen Zugmaschinen an-
                   gebracht werden,".

          dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer

              8 a eingefügt: ,,8 a Spurhalteleuchten

              (§ 51 Abs. 2 a),".
          ee) In Nummer 15 werden nach den
              Worten ,, § 66 a Abs. 4" das Komma und
              die Worte ,,§ 67 Abs. 2 und 3" gestri-
              chen.
           ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
              ,, 18. Glühlampen für bauartgenehmi-
                     gungspflichtige lichttechnische Ein-
                     richtungen, soweit die Glühlampen
                     nicht fester Bestandteil der Einrich-
                     tungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67
                     Abs. 7 dieser Verordnung, § 22
                     Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-
                     Ordnung),".

           gg) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
               „ 19. Warneinrichtungen mit einer Folge
                    von Klängen verschiedener Grund-
                    frequenz -- Einsatzhorn -- (§ 55
                    Abs. 3),".
           hh) Nummer 22 erhält folgende Fassung:

               ,,22. Lichtmaschinen, elektrische Schein-
                     werfer und Schlußleuchten, rote
                     Rückstrahler und Peclalrückstrah-
                     ler für Fahrräder(§ 67),".

           ii) Nummer 23 wird aufgehoben.

       b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Einrich-
          tungen, die in den Geltungsbereich" durch
          die Worte „Einrichtungen - ausgenommen
          Glühlampen -, die in den Geltungsbereich"
          ersetzt.
BGBl. 1973, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
                                        Nr. 50   Tag der Ausgabe:

Hi. In § :2:{ !\bs. 2 Sc1 l ,1. fi crh~il t der zweite Halbsatz
    folgende Filssun~J:
    „die Zc:ihl<'11 dürfpn nicht mehr als sechs Stellen
    hc1ben."

17. § 29 Abs. 1 wi1d wit) lol~JI geänderl:

    d) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er-
        setzt.
    b) Der letzte Hc1lbsut.z wird durch folgenden Satz
        ersetzt:
            11   Ausgenommen sind
            1. Fahrzeuge mit. rotem Kennzeichen (§ 28),
        2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt
           werden, es sei denn, daß sie nach § 18
            Abs. 4 Sutz l amtliche Kennzeichen füh•-
            ren müssen,
        :1. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bun-
            desgrenzschutzes."

18. § '.30 erhüll folgende FcissuniJ:

                               ,,§ 30

                     Beschaffenhei f. der Fahrzeuge

      (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausge-
    rüstet sein, daß
    1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä-
       digt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
       behinderl oder belästigt,
    2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor
       Verletzungen möglichst geschützt sind und
       das Ausmaß und die Folgen von Verletzun-
       gen möglichst gering bleiben.

      (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender
    Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten
    werden.
       (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit
    wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht ab-
    genutzt oder beschädigt werden können, müssen
    einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar
    sein."

19. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

       II    1. Breite über alles
                a) allgemein                            2,5 m,
                b) bei land- oder forstwirt-
                   schaftlichen Arbeitsgeräten          3,0 m,
                c) bei auswechselbaren land-

                   oder forstwirtschaftlichen An-

                   baugeräten an Zugmaschinen

                   und Sonderfahrzeugen so-

                   wie bei Geräten an Fahrzeu-
                   gen für die Straßenunterhal-
                   tung                                 3,0 m,

                d) bei Schneeräumgeräten

                   ausgenommen während der
                   Schneeräumung -                      3,0 m,
                e) bei Anhängern hinter Kraft-
                   rädern                               1,0 m.
Bonn, den 27. Juni 1973                            643

            Unberücksichtigt bleiben Breitenüber-
            schreitungen durch Reifen in der Berüh--
            rungszone mit der Fahrbahn, Schneeket-
            ten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte-
            leuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Außen-
            spiegel, elastische Schmutzfänger und

            herablaßbare Trittstufen. Gemessen wird
            bei geschlossenen Türen und Fenstern
            und bei Geradeausstellung der Räder."
    b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
         ,,Länge über alles" die Worte ,,- ausgenom-
         men Außenspiegel - " eingefügt.
    c)   In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5,5 m"
         durch die Angabe „6,7 m" ersetzt.
    d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
       ,,vordere" die Worte ,,--- bei hinterradge-
       lenkten Fahrzeugen die hintere -" einge-
       fügt.

20. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt.

                        ,,§ 32b

                     Unterfahrschutz

      (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer
   durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
   digkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der
   Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur
   letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt
   und bei denen in unbeladenem Zustand ent-
   weder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen
   Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine
   lichte Höhe von mehr als 700 mm über der
   Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-
   schutz ausgerüstet sein.

      (2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt be-
   schaffen sein:
   1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß
       bei unbeladenem Fahrzeug weniger als
       700 mm vom Boden entfernt sein.
   2. Der Unterfahrschutz darf an der Befesti-
      gungsstelle die Fahrzeugbreite nicht über-
      schreiten und an keiner Seite mehr als
      100 mm unterschreiten.

   3. Der Unterfahrschutz muß so weit hinten wie
      möglich am Fahrzeug angebracht sein; er
      darf nicht mehr als 600 mm von der hinteren
      Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein.
   4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht
      nach hinten umgebogen sein.

   5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahr-

      zeuglängsträgern oder mit anderen an deren

      Stelle vorhandenen Baut.eilen verbunden

      sein.

   6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit
      eines Stahlträgers besitzen, dessen Quer-
      schnitt ein Widerstandsmoment gegen Bie-

      gung von 20 cm 3 aufweist.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
   1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
   2. Arbeitsmaschinen,
BGBl. 1973, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
644                                 Bundesges_etzblatt,

      3. Sattelzugmaschinen,
      4. zweirädrigeAnhänger, die zum Transport
        von Langmaterial bestimmt sind,

      5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein
         eines Unterfahrschutzes mit dem Verwen-
         dungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist./)

21. In § 33 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Beleuch-
    tungseinrichtungen" durch die Worte „licht-
    technische Einrichtungen" ersetzt.

22. § 34 wird wie folgt geändert:

      a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
         sung:

           ,, (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die
        von den Rädern einer Achse auf die Fahr-
        bahn übertragen wird. Die Einzelachslast ist
        die Gesamtlast aller Räder, deren Mittel-
        punkte zwischen 2 weniger als 1 m vonein-
        ander entfernten, zum Mittellängsschnitt des
        Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikal-
        ebenen liegen (Einzelachse). Die Doppelachs-
        last ist die Gesamtlast aller Räder, deren
        Mittelpunkte zwischen 2 mindestens 1 m und
        weniger als 2 m voneinander entfernten, zum
        Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwink-
        lig stehenden Vertikalebenen liegen (Dop-
        pelachse).

           (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast,
        die unter Berücksichtigung der Werkstoff-
        beanspruchung und nachstehender Vor-
        schriften nicht überschritten werden darf:
           § 34 Abs. 3  (Höchstwerte für Achslasten),
           § 36         (Bereifung und Laufflächen),
           § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen

                        Anhängern).

        Das zulässige Gesamtgewicht ist das Ge-
        wicht, das unter Berücksichtigung der Werk-
        stoffbeanspruchung und nachstehender Vor-
        schriften nicht überschritten werden darf:
           § 34 Abs. 3      (Höchstwerte für
                            Achslasten und Ge-
                            samtgewichte),
          § 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmun-
                            gen für Gleisketten-
                           fahrzeuge),

          § 34 a            (Anzahl der zulässigen
                            Plätze in Kraftomni-
                           hussen),
          § 35              (Mindest-
                           motorleistung),
          § 41 Abs. 10      (Auflaufbremsen),
          § 41 Abs. 15      (Dauerbremse).

        Das danach zulässige Gesamtgewicht er-

        rechnet sich

        1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen
           Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs
           und des Anhängers,
Jahrgang 1973, Teil I

         2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe
            der zulässigen Gesamtgewichte der Sattel-
            zugmaschine und des Sattelanhängers, ver-
            mindert um die jeweils höhere zulässige
            Aufliegelast der Sattelzugmaschine oder
            des Sattelanhängers, bei gleichen zulässi-
            gen Aufliegelasten um diesen Wert.
         Ergibt sich danach ein höherer Wert als
         38 t, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht
         38 t."

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 werden die Worte „Achs-
             last der Einzelachse" durch das Wort
              ,,Einzelachslast" ersetzt.

         bb) In Nummer 2 werden die Worte „Achs-
             last der Doppelachse" durch das Wort
             ,, Doppelachslast" ersetzt.

         cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
             gefügt:
             ,,Das zulässige Gesamtgewicht dreirädri-
             ger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lasten-
             beförderung darf höchstens 250 kg be-
             tragen."

      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Worte „bei Sattel-
             anhängern" durch die Worte „bei Sattel-
             zugmaschinen und bei Sattelanhängern"
             ersetzt.

         bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
             ,,Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Bun-
             deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der
             Polizei und des Katastrophenschutzes
             sowie für eisenbereifte Anhänger, die

             nur für land- oder forstwirtschaftliche
             Zwecke verwendet werden."

         cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
             gefügt:
             ,,Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zu-
             lässigen Achslasten und die zulässige
             Aufliegelast an einem anderen Teil der
             rechten Fahrzeugseite (z.B. am Führer-
             haus) angeschrieben sein."

  23. § 34 a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „aus
         dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahr-
         zeugs und" durch die Worte „aus dem Leer-
         gewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht
         des Fahrzeugs sowie" ersetzt.

     b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
          ,, (3) Je 2 nebeneinanderliegende Plätze dür-
         fen im Rahmen des zulässigen Gesamt-

         gewichts des Fahrzeugs mit 3 Kindern bis

         zum vollendeten 12. Lebensjahr besetzt wer-
         den. Dies gilt nicht im Gelegenheitsverkehr
         nach § 46 des Personenbeförderungsgeset-
         zes."
BGBl. 1973, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
                                 Nr. 50 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                           645

24.   § ]5 a crhiilL Jol~Jcndc Fassung:

                             ,,§ 35 a
         Sitze, Sicherhcitsgurl.r!, Rückhaltesysteme

         (l) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers

      und sein Betä ligungsraum sowie die Einrichtun-

      gen zum Führen des Fahrzeugs müssen so ange-

      ordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug -

      auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Ver-

      wendung eines anderen Rückhaltesystems

      sicher geführt werden kann.

         (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befesti-
      gung müssen sicheren Halt bieten und allen im
      Betrieb auftretenden Beanspruchungen stand-
      halten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hin-
      ter denen sich weitere Sitze befinden und die
      nach hinten nicht durch eine Wand von anderen
      Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler
      Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig ver-
      riegeln; das gilt nicht für seitlich klappbare
      Sitze (z.B. im Gang von Kraftomnibussen). Die
      Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinter
      liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei ge-
      öffneter Tür auch von außen einfach zu betäti-
      gen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen
      sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu
      erwarten sind.

        (3) Zugmaschinen       ausgenommen Elektro-
      karren und einachsige Zugmaschinen - müssen
      mit einem fest angebrachten Sitz für mindestens
      einen Beifahrer ausgerüstet sein.

        (4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer beför-
      dert wird, müssen mit einem Sitz, einem Hand-
      griff und beiderseits mit Fußstützen für den Bei-
      fahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der
      Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn
      für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und
      durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
      Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße
      des Kindes nicht in die Speichen geraten kön-
      nen.

         (5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in
      Kraftomnibussen müssen der Anlage X entspre-
      chen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgast-
      plätzen müssen die Sitze so angeordnet sein,
      daß in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang

      frei bleibt.

         (6) Personenkraftwagen    sowie     Lastkraft-
      wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
      von nicht mehr als 2,8 t müssen mit Einrichtun-
      gen (Verankerungen) zum Anbringen von min-
      destens je einem Schultergurt in Verbindung

      mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die
      unmittelbar hinter der Windschutz.scheibe be-
      findlichen Außensitze versehen sein; das gilt
      nicht für Personenkraftwagen, wenn Rückhalte-
      systeme nach Absatz 7 eingebaut sind. An den
      übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der
      in Satz 1 genannten Fahrzeuge. mit offenem Auf-
      bau genügen Verankerungen für Beckengurte
      (Zweipunktgurte).

       (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft-
    wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
    von nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar
    hinter der Windschutzscheibe befindlichen
    Außensitze jeweils mindestens ein Schultergurt

    in Verbindung mit einem Beckengurt (Drei-

    punktgurt) in betriebsfertigem Zustand mitge-

    führt werden; dies gilt nicht, wenn die vorge-

    nannten Außensitze mit Rückhaltesystemen

    ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung minde-

    stens Dreipunktgurten entsprechen. In den in

    Satz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Auf-
    bau genügen Beckengurte (Zweipunktgurte)."

25. § 35 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausrei-
   chendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Wit-
   terungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei
   Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnah-
   men sichergestellt sein, daß sich neben dem
   Fahrzeugführer keine Personen aufhalten kön-
   nen. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reise-
   verkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibus-
   verkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Perso-
   nenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben
   dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das
   Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen
   Sitzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal"
   an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht
   ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse
   im Linienverkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des
   Personenbeförderungsgesetzes) verwendet wer-
   den."

26. § 35 g wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (1) In Kraftomnibussen muß mindestens
       ein Feuerlöscher mit einem Füllgewicht von
       6 kg in betriebsbereitem Zustand mitgeführt
       werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die
       für die Brandklassen

       A: Brennbare feste     Stoffe   (flammen- und
          glutbildend),
       B: Brennbare    flüssige   Stoffe   (flammenbil-
          dend),

       C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbil-

          dend),
          bei Oberleitungsomnibussen außerdem
          für die Brandklasse
       E: Brände der Klassen A bis C in Gegenwart
          elektrischer Spannung

       amtlich zugelassen sind."

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Handfeuer-
       löscher" durch das Wort „Feuerlöscher" er-
       setzt.

    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        ,, (4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuer-
       löscher durch fachkundige Prüfer mindestens
       einmal innerhalb von 12 Monaten auf Ge-
BGBl. 1973, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
646                                          Bundesgesetzblatt,

            lnduchst~ihigkeit prüfen lt1ssen. Beim Prüfen,
            Nachfüllen und bei Instandsetzung der
            Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und
            technischen Merkmale, die dem jeweiligen
            Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben.
            Auf einem am Feuerlöscher befestigten
            Schild müssen der Name des Prüfers und der
            Tag der Prüfung angegeben sein."
      d)    Abs,ll:z ,S wird ~J(~strichen.

n. Ln § 35 h Abs. l Nr. 1 werden die Worte „sowie
      in Kraftomnibussen i rn innerstädtischen Linien-
      verkehr" qeslrichen.

28.   In § 36 Abs. 1 wird mich Satz 1 folgender Satz
      eingefügt:
      .,Bei Verwendung von M +S-Reifen (Winter-
      reifen) gilt die Ford€~rung hinsichtlich der Ge-
      schwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für
      M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
      unter der durch die Bauart bestimmten Höchst-
      qeschwindigkeit des Fahrzeug,s liegt, jedoch
      1. die für M -1-- S-Reif en zulässige Höchstge-

         schwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeug-
         führers sinnfällig angegeben ist,
      2. die für M + S-Reifen zulässige Höchst.ge-
         schwind igkt~il im Betrif~b nicht überschritten
         wird."

'29. § 36 d erhii It folqende Fctssunq:

                                 ,,§ 36 a

                 Radabdeckungen, Ersatzräder

           (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren
      Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden
      Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder
      Radeinbauten) versehen sein.

           (2) Absatz 1 gilt nicht für
      l.  Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
          stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
          mehr a1s 25 km/h,

      '.L die Hinterräder von Sattelzugmaschinen,

          wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird,
          dessen Aufbau die Räder überdeckt und die
          Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht

          zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckun-
          gen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe
          der Radoberkante reichen,

       3. eisenbereifte Fahrzeuge,

      4-. Anhänger zur Beförderq_ng von Eisenbahn-
          wagen auf der Straße (Straßenroller),
      .). Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschrie-
          benen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit
          von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet
          sind,
      6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
      7. die    hinter   land-   oder   forstwirtschaft-
          lichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschi-
          nen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2
          Nr. 6 Buchstabe b),
Jahrgang 1973, Teil I

      8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhän-
         gern für die Beförderung von Langholz.
         (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Er-
      satzräder müssen Halterungen vorhanden sein,
      die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen
      betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten
      können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlie-
      ren durch 2 voneinander unabhängige Sicherun-
      gen gesichert sein. Die Sicherungen müssen so
      beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam
      bleibt, wenn die andere - insbesondere durch
      Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler     aus-
      fällt."

  30. § 37 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
          ,,Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren be-
         festigter Straßen Gleitschutzvorrichtungen
         verwendet werden, die so beschaffen und an-
         gebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht be-
         schädigen können; die Verwendung kann
         durch die Bauartgenehmigung (§ 22 a) auf
         Straßen mit bestimmten Decken und auf be-

         stimmte Zeiten beschränkt werden."
      b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Fünf-
         fache" durch die \!\Torte „3- bis 4fache" er-
         setzt.

  31. In § 38 a Satz 1 werden nach dem Wort „Kraft-
      räder" die Worte "- ausgenommen Fahrräder
      mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart be-

      stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
      25 km/h beträgt - " eingefügt.

  32. § 41 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen.
      b) Absatz 14 erhält folgende Fassung:

          ,, (14) Die nachstehend genannten Kraftfahr-
         zeuge und Anhänger müssen mit Unterleg-
         keilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind
         mindestens

          1. ein Unterlegkeil bei

            a) Kraftfahrzeugen          c.msgenommen
               Gleiskettenfahrzeuge --- mit einem zu-
               lässigen Gesamtgewicht von mehr als

                  4 t,

            b) zweiachsigen Anhängern - ausgenom-
               men Sattelanhänger - mit einem zu-
               lässigen Gesamtgewicht von mehr als

               750 kg,

         2. zwei Unterlegkeile bei
            a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
            b) Sattelanhängern,
            c) einachsigen Anhängern mit einem zu-
               lässigen Gesamtgewicht von mehr als
               750 kg.
         Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben
         und ausreichend wirksam sein. Sie müssen
         im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit
         Halterungen angebracht sein, die ein Verlie-
BGBl. 1973, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
                            Nr. 50 -   Tag der Ausgabe:

       ren und Klappern ausschließen. Haken oder
       Ketten dürfen als Halterungen nicht ver-
       wendet werden."
   c) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-
      gefügt:

         ,, (17) Beim Mitführen von Anhängern mit
       Druckluftbremsanlage müssen die Vorrats-
       behälter des Anhängers auch während der
       Betätigung der Betriebsbremsanlage nachge-
       füllt werden können (Zweileitungsbrems-
       anlage mit Steuerung durch Druckanstieg),
       wenn die durch die Bauart bestimmte
       Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h be-
       trägt."

33. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte
       ,,20 km/h" durch die Worte „25 km/h" er-
       setzt.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr
       als einer Achse müssen vorn, Personenkraft-
       wagen - ausgenommen solche, für die nach
       der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht
       zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend
       bemessene und leicht zugängliche Einrich-
       tung zum Befestigen einer Abschleppstange
       oder eines Abschleppseils haben."
   c) Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fas-
      sung:

       „Abschleppstangen und Abschleppseile sind
       ausreichend erkennbar zu machen, z. B.
       durch einen roten Lappen."

34. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

       ,,Stützeinrichtung und Stützlast"

    b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,, (1) An Sattelanhängern muß eine Stützein-
       richtung vorhanden sein oder angebracht
       werden können. Wenn Sattelanhänger so
       ausgerüstet sind, daß die Verbindung der
       Kupplungsteile sowie der elektrischen und
       der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen
       kann, müssen die Anhänger eine Stützein-
       richtung haben, die sich nach dem Ankup-
       peln des Anhängers selbsttätig vom Boden
       abhebt."
   c) In Absatz 2 werden das Wort „Stützvorrich-
      tung" durch das Wort „Stützeinrichtung"
      und die Worte „Deichsellast am Kuppel-
      punkt" durch das Wort „Stützlast" ersetzt.

    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
       fügt:
        ,, (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Per-
       sonenkraftwagen darf die Stützlast des zie-
       henden Fahrzeugs nicht weniger als 25 kg
       und - sofern nicht Anhängerkupplung und
Bonn, den 27. Juni 1973                           647

       Zugeinrichtung für eine höhere Stützlast
       geprüft sind - nicht mehr als 50 kg betragen.
       Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen
       werden, das vorn am Anhänger an gut sicht-
       barer Stelle anzubringen ist."

35. § 45 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

   „Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt
   eine Ablaßeinrichtung haben; dies gilt nicht für
   Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be-
   stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
   mehr als 40 km/h und für Fahrräder mit Hilfs-
   motor."

36. § 49 a erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 49 a

             Lichttechnische Einrichtungen,
                 allgemeine Grundsätze
      (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
   dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-
   lässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
   angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtun-
   gen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrah-
   lende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen
   müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
   sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttech-
   nische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt
   sein. Ist bei der Mitführung von Anbaugeräten
   eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttech-
   nischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so
   müssen während der Dauer der Beeinträchti-
   gung zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf
   einem Leuchtenträger) angebrachte lichttech-
   nische Einrichtungen gleicher Art ihre Funktion
   übernehmen.
      (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder ver-
    senkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertig-
    keit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

      (3) lichttechnische Einrichtungen müssen so
    beschaffen und angebracht sein, daß sie sich
    gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als
    unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in
    einem Gerät vereinigt sind.
       (4) Sind lichttechnische Einrichtungen glei-
    cher Art paarweise angebracht, so müssen sie in
    gleicher Höhe über der Fahrbahn und symme-
    trisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs an-
    gebracht sein, ausgenommen bei Fahrzeugen
    mit unsymmetrischer äußerer Form und bei
    Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleich-
    farbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme
    der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzei-
    ger -- gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften
    über die Anbringungshöhe der lichttechnischen
    Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das
    unbeladene Fahrzeug.
      (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechni-
    schen Einrichtungen -    ausgenommen Park-
    leuchten und Fahrtrichtungsanzeiger - dürfen
    nur zusammen mit den Schlußleuchten und der
    Kennzeichenbeleuchtung    einschaltbar  sein,
BGBl. 1973, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 648
648                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      wenn sie nicht zur J\bgabe von Leuchtzeichen
      (§ 16 Abs. 1 der Strnßenverkehrs-Ordnung) ver-

      wendet werden.
        (G) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen
      nur die nach ihrnr Bauart dafür bestimmten
      Glühlampen verwendet werden.
        (7) Für vorgescbriebene oder für zulässig
      erklärte Wmrnmslrichc, Warnschilder und der-
      gleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
      dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel
      verwendet werden.

        (8) Türsicherun~Jsleuchten für rotes Licht, die
      beim Offncn der Fahrzeugtüren nach rückwärts
      leuchten, sind zuli:issig; für den gleichen Zweck
      dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwen-
      det werden.

        (9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere

      Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit

      Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche drei-

      eckige Rückstrahler     für Anhänger nach § 53

      Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für

      Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind, - dürfen

      auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell

      (Leuchtenträger) angebracht sein bei

       1. Anhängern in land- oder forstwirtschaft-
          lichen Betrieben,
       2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahn-
          wagen auf der Straße (Straßenroller),

       3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

       4. Turmdrehkränen,
       5. Förderbändern,
       6. Abschleppachsen,

       7. abgeschleppten Fahrzeugen,
       8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Auf-
          baus überführt werden,

       9. fahrbaren Baubuden,

      10. Wobnwagen und Packwagen im Gewerbe
          nach Schaustellernrt im Sinne des § 18
          Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
      11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßen-
          unterhaltung.

      Der Leucbtenträger muß rechtwinklig zur Fahr-

      bahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs

      angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

         (10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbau-
      geräten sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53
      Abs. 7 genannten Anhängern darf der Leuchten-
      träger aus 2 oder -- in den Fällen des § 53
      Abs. 5     aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese
      Einheiten und die Halterungen an den Fahr-
      zeugen so beschaffen sind, daß eine unsach-
      gemäße Anbringung nicht möglich ist. An
      diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wir-
      kende Begrenzungsleuchten angebracht sein."

37. § 50 wird wie folgt geände• rt:

      a) In Absatz      werden die        Worte    „oder
         schwachgelbes" gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „gleichfar-
           big und gleichstark" gestrichen.
       bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           „Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter
           denen ein einachsiger Anhänger mit-
           geführt wird, dürfen die Scheinwerfer
           statt an der Zugmaschine am Anhänger
           angebracht sein. Kraftfahrzeuge des
           Straßendienstes, die von den öffent-
           lichen Verwaltungen oder in deren
           Auftrag verwendet werden und deren
           zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die
           vorschriftsmäßig angebrachten Schein-
           werfer verdecken, dürfen mit 2 zusätz-
           lichen Scheinwerfern für Fern- und
           Abblendlicht    oder    zusätzlich   mit
           Scheinwerfern nach Absatz 4 aus-

           gerüstet sein, die höher als 1000 mm

           (Absatz 3) über der Fahrbahn ange-

           bracht sein dürfen; es darf jeweils nur

           ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.

           Die höher angebrachten Scheinwerfer

           dürfen nur dann eingeschaltet werden,

           wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt

           sind."

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Fahr-
       zeuge des Straßendienstes der öffentlichen
       Verwaltungen" durch die Worte „Fahrzeuge
       de,s Straßendienste,s, die von den öffentlichen

       Verwaltungen oder in deren Auftrag ver-
       wendet werden," ersetzt.

    d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
       gefügt:

         ,, (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für
        Fahrräder mit Hilfsmotor und für Kleinkraft-
        räder mit einer durch die Bauart bestimmten

        Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
        40 km/h. Diese Fahrzeuge müssen mit einem
        Scheinwerfer für Dauerabblendlicht aus-
        gerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in
        einer Entfernung von 25 m vor dem Schein-
        werfer auf einer Ebene senkrecht zur
        Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und

        darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Die

        Nennleistung der Glühlampe im Scheinwer-

        fer muß 15 W betragen."

38. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
       ,, Begrenzungsleuchten,     Spur hal tel euch ten,
       Parkleuchten"
    b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „oder
       schwachgelb" gestrichen.

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
       eingefügt:
         ,, (2a) An Anhängern darf am hinteren Ende

        der beiden Längsseiten je eine nach vorn
        wirkende Leuchte für weißes Licht (Spur-
        halteleuchte) angebracht sein."
BGBl. 1973, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
                            Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                         649

    d) In Absalz 3 wird mich Satz 1 folgender Satz 2
       eingefü~Jt: ,,Parkleuchten (Nummer 1) dürfen
       abnehmbar sein, wenn dies in der Bauart-
       genehmigung angegeben ist."

39. § 52 wird wie folgt geändert:

    u) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung:
          ,,(1) Außer mit d<~n in§ 50 vorgeschriebe-
       nen Scheinwerfern zur Beleuchtung der
       Fdlubahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge
       mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder

       hellnelbes Licht misgerüstet sein, Krafträder,

       auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebel-
       scheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die
       dm Fc1hrzeug befindlichen Scheinwerfer für

       Abblendlicht ,mgebrncht sein. Sind mehr-
       spurige Kri.lftfohrzeuge mit Nebelscheinwer-
       fern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand
       der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von
       der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
       entfernt ist, müssen die Nebelscheinwerfer
       so ~Jeschallet sein, daß sie nur zusammen mit
       dem Abblendlicht brennen können. Nebel-
       schein werter müssen einstellbar und an
       dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so
       befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsich-
       tigt verstellen können. Sie müssen so ein-

       gestellt sein, daß eine Blendung anderer
       Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
       Die Blendung gilt a]s behoben, wenn die
       Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
       25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer
       dUf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in
       Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei
       Nennspannung an den Klemmen der Schein-
       werferlampe nicht mehr als 1 Lux beträgt.
       Nebelscheinwerfer dürfen während der Zeit
       der Nichlbenutzung abgedeckt sein."
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder
      sch w achgelbem" gestrichen.

   c) In Absdlz 2 Salz 3 werden die Worte „oder
      schw achgelbes" gestrichen.

   d) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      „Rückfahrscheinwerfer müssen so geschaltet
      sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch
      nach Abziehen des Sehalterschlüssels bren-
      nen können."

   e) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
    f) In Absatz 3 wird das Wort „zwei" durch das
       Wort „mehreren" ersetzt.

   g) Absatz 4 wird wif~ folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-
           gende Nummer 1 ersetzt:
           ,, 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unter-

                 haltung oder Reinigung von Straßen
                 oder von Anlagen im Straßenraum
                 oder die der Müllabfuhr dienen und
                 durch einen weiß-roten Anstrich
                 oder durch weiß-rot-weiße Warn-
                 fdhnen qekennzeichnet sind,".

       bb) Die Nummern 3 und 4 werden Num-
           mern 2 und 3.

    h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 an-
       gefügt:
          ,, (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur
       Beleuchtung        von   Arbeitsgeräten   und
       Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen
       ausgerüstet sein
       1. Zugmaschinen für land- oder forstwirt-
           schaftliche Zwecke,

       2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit

           auswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt
           sind,

       3. im Schaustellergewerbe verwendete Zug-
           maschinen,
       4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
       5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der ande-
           ren Einheiten und Einrichtungen des
           Katastrophenschutzes,
       6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die
           von den öffentlichen Verwaltungen oder
           in deren Auftrag verwendet werden,
       7. Pannenhilfsfahrzeuge,

       8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-
           schein als Unfallhilfswagen öffentlicher
           Verkehrsbetriebe anerkannt sind.

       Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während
       der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet
       werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie
       Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen
       blenden."

40. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
           gefügt:
           „Bei Krafträdern braucht die Höhe über
           der Fahrbahn nur 250 mm zu betragen."

       bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort
           „Kraftomnibusse"      durch das Wort
           ,, Kraftfahrzeuge" ersetzt.
       cc) Der letzte Satz wird gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz werden
      die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-
      stes der öffentlichen Verwaltungen" durch
      die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-
      stes, die von den öffentlichen Verwaltungen
      oder in deren Auftrag verwendet werden,"
      ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
       nach dem Wort „Anhänger" die Worte „hin-
       ter Krafträdern" eingefügt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird gestrichen.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
           gefügt:
           „Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
           eine solche Anbringung der Rückstrah-
BGBl. 1973, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
           über der     Fahrbahn     angebrncht   sein
           müssen."

       cc) Nach Sc.llz G wird folgender Satz 7 ein-
           gefü~Jt:
           „Pahrriider mit Hilfsn10tor dürfen mit
           Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) aus-

           ~Jerüslet sein."

    e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „die
       Schlußleuchten" durch die Worte „die
       Schlußleuchten, die Bremsleuchten" ersetzt.

    f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „Absatz 4 Satz 3" werden
           durch die Worte „Absatz 4 Satz 2" er-
           setzt.

       bb) Die Worte „Absatz 4 Satz l, 2 und 7"
           werden durch die Worte „Absatz 4
           Satz 1 und 8" ersetzt.

   g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-

      gefügt:

          ,, (8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte
       betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schluß-
       leuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und
       Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Be-
       leuchtungseinrichtungen dürfen auf einem

       Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht

       sein; sie müssen vom Abschleppwagen aus

       betätigt werden können."

41. Nach § 53 b wird folgender neuer § 53 c ein-
    gefügt:

                         ,,§ 53 C

                      Tarnleuchten
     (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-
   grenzschutzes, der Polizei und des Katastro-
   phenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum
   Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarn-
   scheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstands-
   leuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
      (2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar
   sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung
   abgeschaltet ist."

42. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
           gefügt:
           „Die    Fahrtrichtungsanzeiger müssen
           nach dem Einschalten mit einer Fre-
           quenz von 90 ± 30 Perioden in der
           Minute zwischen hell und dunkel
           blinken."
   cJ m AtJsatz 4 erhalt ct1e Nummer .:S ro1gencte

      Fassung:

       „3. an Anhängern
           paarweise angebrachte Blinkleuchten an
           der Rückseite. Beim Mitführen von 2 An-
           hängern genügen Blinkleuchten am letz-
           ten Anhänger, wenn die Anhänger hinter

           einer Zugmaschine mit einer durch die
           Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
           keit von nicht mehr als 25 km/h mit-
           geführt werden oder wenn sie für eine
           Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr

           als 25 km/h in der durch § 58 vor-
           geschriebenen Weise gekennzeichnet
           sind."

   d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

         ,, (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht er-
       forderlich an
       1. einachsigen Zugmaschinen,

       2. einachsigen Arbeitsmaschinen,

       3. offenen Krankenfahrstühlen,

       4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit
             Hilfsmotor
       5. folgenden Arten von Anhängern:

          a) eisenbereiften Anhängern, die nur für

             land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

             verwendet werden,

          b) angehängten land- oder forstwirt-
             schaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie

             die Blinkleuchten des ziehenden Fahr-
             zeugs nicht verdecken,

          c) einachsigen Anhängern hinter Kraft-
             rädern,
          d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
             stabe b)."

43. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1
       und 2 wird jeweils das Wort „Vorrichtun-
       gen" durch das Wort „Einrichtungen" und
       das Wort „Vorrichtung" durch das Wort
       ,,Einrichtung" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „in seiner
       Tonhöhe gleichbleibenden Klang" durch die
       Worte „Klang mit gleichbleibenden Grund-
       frequenzen" ersetzt.

    c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
       sung:
         ,,(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge
       von Klängen verschiedener Grundfrequenz
       (Einsatzhorn) muß an Fahrzeugen angebracht
BGBl. 1973, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
                            Nr. 50 -- Tag der Ausgabe:

       sein, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kenn-
       leuchten führen. Das Einsatzhorn darf nur an
       diesen Fahrzeugen geführt werden.
         (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
       beschriebenen Einrichtungen für Schall-
       zeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahr-
       zeugen nicht angebracht sein."

   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
      gefügt:

          ,, (6) Für Kleinkrafträder mit einer durch
       die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
       keit von nicht mehr als 40 km/h sowie für
       Fahrräder mit Hilfsmotor gilt § 64 a."

44. § 56 Abs. 2 erhdlt folgende Fassung:
      ,, (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
   1. einachsigen Zugmaschinen,

   2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
   3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die
       Bauart bestimmte        Höchstgeschwindigkeit
       nicht mehr als 25 km/h beträgt,
   4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der

       auch nach rückwärts Sicht bietet, wenn die

       durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-

       digkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt,
   5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch
       die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
       nicht mehr als 25 km/h beträgt."

45. In § 57 wird der Absatz 3 aufgehoben.

46. In § 58 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
    folgende Sätze~ 1 bis 4 ersetzt:
   „Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an

   allen Rädern luftbereift sind -- mit Ausnahme
   der in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten
   Gleiskettenfahrzeuge ---, und Anhänger mit einer
   eigenen mittleren Bremsverzögerung von weni-
   ger als 2,5 m/sek 2 müssen an beiden Längsseiten
   und an der Rückseite ein kreisrundes weißes

   Schild mit einem Durchmesser von 200 mm
   führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf dem
   Schild muß angegeben sein, -mit welcher Höchst-
   geschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z.B.
   25 km). An Anhängern in land- oder forstwirt-

   schaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-
   keitsschild an der Rückseite. Wird dieses Ge-
   schwindigkeitsschild wegen der Art des Fahr-
   zeugs oder seiner Verwendung zeitweise ver-
   deckt oder abgenommen, so muß ein Geschwin-

   digkeitsschild an der rechten Längsseite des
   Anhängers vorhanden sein."

47. § 60 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
           gefügt:
           „Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a
           Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf
Bonn, den 27. Juni 1973                           651

           das hintere Kennzeichen     gegebenen-
           falls zusätzlich - auf dem Leuchtenträ-
           ger angebracht sein."
       bb) In Satz 7 werden die Worte „Fahrzeuge
           des Straßenwinterdienstes der öffentli-
           chen Verwaltungen" durch die Worte
           „Fahrzeuge des Straßendienstes, die von
           den öffentlichen Verwaltungen oder in
           deren Auftrag verwendet werden," er-

           setzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder
      im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-
      waltungen eingesetzten Anhänger" durch die
      Worte „Anhänger oder der Anhänger des
      Straßendienstes, die von den öffentlichen
      Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-
      det werden," ersetzt.

48. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt:

                       ,,§ 61 a
       Besondere Vorschriften für Anhänger
         hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

     Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

   werden bei Anwendung der Bau- und Betriebs-

   vorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern
   behandelt, wenn
   1. die durch die Bauart bestimmte Höchstge-
      schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
      25 km/h nicht überschreitet oder
   2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals
      in den Verkehr gekommen sind.
   Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit
   Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger
   hinter Kleinkrafträdern anzuwenden."

49. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 1 a"
    durch die Worte „und 2 Satz 1 und 4" ersetzt.

50. In § 66 a erhält die Uberschrift folgende Fassung:
    ,,Lichttechnische Einrichtungen".

51. § 67 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
       ,,Lichttechnische Einrichtungen an Fahr-
       rädern".

    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder

       schwachgelbes" gestrichen.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Zahl „400" durch die

           Zahl „250" ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
           gefügt:
           ,,Schlußleuchten und Rückstrahler dür-
           fen zu einem Gerät vereinigt sein."
    d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
          ,, (3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn
       und nach hinten wirkenden gelben Rück-
       strahlern versehen sein; nach der Seite wir-
       kende gelbe Rückstrahler sind zulässig."
BGBl. 1973, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      e) In Absalz 7 werden nach den Worten „In
         den" die Worte „Scheinwerfern und" ein-
         gefügt.

52. Der Abschnitt „IV. Kleinkrafträder und Fahr-
    räder mit Hilfsmotor" wird aufgehoben.

53. § 69 a wird wie folgt geändert:
      a) Abs,:ltz J wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Nummer 4 a wird folgende Num-

             mer 4 b eingefü~Jt:
             ,,4 b. entgegen§ 7 Abs. l a ein Kind unter
                    7 Jahren uuf einem Fahrrad mit
                    Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1

                    Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch

                    nicht 16 Jahre alt ist;".

         bb) In Nummer 8 werden eingefügt: nach
             den Worten ,,§§ 1 bis 3" die Worte „und
             § 6" sowie nach den Worten „ein per-
             sönliches Kontrollbuch" die Worte „oder
             eine ausreichende Anzahl Schaublätter".

         cc) In Nummer 9 werden die Worte ,,§ 15 b
                                                       11
             Abs. 6" durch die Worte ,,§ 15 b Abs. 3
             ersetzt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
             ,, 1. des § 30 über allgemeine Beschaffen-
                   hei l. von Fahrz_eugen;".

         bb) In Nummer 3 werden die Worte „über
             Stützvorrichtungen   an   Anhängern"
             durch die Worte „über Stützeinrichtun-
             gen und Stützlast von Anhängern" er-
             setzt.

         cc) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
             mer 3 a eingefügt:

             ,,3 a. des § 32 b Abs. l oder 2 über Unter-
                    fahrschutz;".
         dd) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:

              „ 7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über
                   Anordnung und Beschaffenheit der
                   Sitze im Fuhrzeug, des Betätigungs-
                   raums für den Fahrzeugführer oder
                   der Einrichtungen zum Führen des
                   Fahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 über
                   Sitz, Handgriff und Fußstützen für
                   Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a
                   Abs. 6 über Verankerungen zum An-
                   brinqen von Sicherheitsgurten oder
                   des § 35 a Abs. 7 über Sicherheits-
                   gurte oder Rückhaltesysteme;".

         ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer
             7 c1 eingefügt.:

              ,,7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaf-
                     fenheit der Einrichtungen zum Füh-
                     ren von Fahrzeugen oder des § 35 b
                     Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahr-
                     zeugführers;".

  ff) Nach Nummer 7 a wird folgende Num-
      mer 7 b eingefügt:
      ,, 7 b. des § 35 c über Heizung und Be-
               lüftung, des § 35 d über Vorrich-
               tungen zum Auf- und Absteigen,
              über die Beschaffenheit der Fuß-
               böden sowie über die Beschaffen-
               heit der Ubergänge in Gelenkfahr-
               zeugen, des § 35 e über Türen und
               Türeinrichtungen oder des § 35 f
             · über Notausstiege in Kraftomni-
                   11
               bussen;  •

 gg) Nach Nummer 7 b wird folgende Num-
     mer 7 c eingefügt.:

      ,,7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuer-

             löscher in Kraftomnibussen öder

             des § 35 h über Erste-Hilfe-Material
             in Kraftfahrzeugen;".

 hh) In Nummer 8 werden die Worte „des
     § 36 a Satz 1 über Radabdeckungen oder
     des § 37 über Gleitschutzvorrichtungen
                            II
     und Schneeketten ersetzt durch die
     Worte „des § 36 a Abs. 1 über Radabdek-

     kungen, des § 36 a Abs. 3 über die Siche-
     rung außen am Fahrzeug mitgeführter
     Ersatzräder, des § 37 Abs. 1 über Gleit-

     schutzvorrichtungen oder des § 37 Abs. 2
     über Schneeketten;".

  ii) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      „ 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder
           17 über Bremsen oder des § 41
           Abs. 14 über Ausrüstung mit Unter-
           legkeilen, ihre Beschaffenheit und
           Anbringung;".

 kk) Die Nummer 18 erhält folgende Fassung:

      ,, 18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10,
             des § 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder
             8, des § 51 Abs. 1, 2 oder 3, des
             § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des
             § 53 über lichttechnische Einrich-
             richtungen; ".

  11) Nach Nummer 19 a wird folgende Num-
      mer 19 b eingefügt:
      ,, 19 b. des § 53 c Abs. 2 über Tarnleuch-
               ten;".

mm) Die Nummer 22 erhält folgende Fassung:
      „22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über
           Einrichtungen für Schallzeichen;".

 nn) Nach Nummer 27 wird folgende Num-
     mer 27 a eingefügt:

      „27 a. des § 61 a über Anhänger hinter
             Fahrrädern mit Hilfsmotor oder".

 oo) In Nummer 28 wird das Wort „oder"
     durch einen Punkt ersetzt.

 pp) Die Nummer 29 wird aufgehoben.
BGBl. 1973, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
                               Nr. 50 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                         653

    c) Absatz 4 wird wje folgt geändert:

       ild)   Die Nummer l erhält folgende Fassung:

              ,, l. des § 30 über allgemeine Beschaffen-

                    heit von Fi:ihrzeugen;".

       hb) Jn d()n Nummern 7 a und 8 wird jeweils
           das Wort „Beleuchtungseinrichtungen"

           durch cfü~ Worle „lichttechnische Ein-
           richtungen" ersetzt.

    d) Absa lz :> wird wie folgt geJndert:
       aa) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:

           aac1) Das Wort       „Handfeuerlöschern"

                 wird jeweils durch das Wort „Feu-
                 erlöschern" ersetzt.
           bbb) Die Worte „oder 5" werden ge-
                 strichen.
       bb) Die Nummer 9 wird gestrichen.

54. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-
   schriften gelten folgende Bestimmungen:

   §   15 d    (Erlaubnispflicht   und   Ausweispflicht)
   gilt für Krnnkenkraftwagenführer, soweit sie vor
   dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
   gastbeförderung nicht bedurften, erst vom 1. No-
   vember 1972 an. Auf Mietwagen beschränkte
   Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die
   vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, be-
   rechtigen auch zum Führen von Krankenkraft-
   wagen.

   § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der

   Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

   Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz und Nr. 4 gelten
   nicht für Bewerber, die eine Erlaubni,s für Miet-
   wagen haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969
   bereits als Führer von Mietwagen tätig waren.
   § 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder

   wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)

   Wie Fahrri:ider mit Hi1fsmotor werden beim Vor-
   liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18
   Abs. 2 Nr. 4 behandelt:
   1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als
      50 cm:l, wenn sie vor dem 1. September 1952
      erstmals in den Verkehr gekommen sind und
      die durch die Bauart bestimmte Höchst-
      leistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet,

   2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart be-

      stimmten Ifochstgeschwindigkeit von mehr

      als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar

      1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind
      und das Gewicht des betriebsfähigen Fahr-
      zeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werk-
      zeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbe•-
      hälters    bei Fahrzeugen, die für die Be-
      förderung von Lasten eingerichtet: sind, auch
      ohne Gepäckträger     33 kg nicht übersteigt;
      diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zwei-
      sitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahr-
      zeu9en mit 3 Rädern.

 § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungs-
 freie Fahrzeuge)

 gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erst-

 mals in den Verkehr gekommen sind, erst von

 einem vom Bundesminister für Verkehr zu be-
 stimmenden Tage an.

 § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Ein-

 radanhänger      § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p --)
 tritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für
 Verbindungseinrichtungen an den vor diesem
 Tage erstmals in den Verkehr gekommenen Ein-
 radanhängern eine Bauartgenehmigung nicht

 erforder lieh.

 § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land-
 oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über
 3 t Gesamtgewicht)
 tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für
 die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
 kommenden Arbeitsgeräte.

 § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgeneh-
 migung nach Änderung der bauartbedingten
 Höchstgeschwindigkeit)

Soweit für eine Zugmaschine oder für einen
Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
staben a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972
in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebs-
erlaubnis oder für eine Einrichtung an den vor-
genannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung
für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von
18 bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab
20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bau-

artgenehmigung als für eine Höchstgeschwin-

digkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt.
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen
erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zu-
lassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Pa-
pieren befaßt.

§ 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)

gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen
nach § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile,
die vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor
dem 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen wor-
den sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
gekommen sind.

 § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen

Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit

mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen

in Kraft

am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit
selbständiger Wärmeerzeugung),
am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heiz-
anlagen zur Ubertragung von Wärme, die beim
Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die
Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach
diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen,
für andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung
durch den Bundesminister für Verkehr.
BGBl. 1973, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
§ 22 a Abs.l Nr. 6 (Einrichlungen zur Verbin-
dung von Pahrzeugen)

gilt nicht für Einrichtun~Jen zur Verbindung von

1. Fahrrfülern mit Hilfsmotor mit ihren Anhän-

   gern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli

   1961 erstmals in den Gebrauch genommen

   worden sind und an Fahrzeugen verwendet

   werden, die vor diesem Tct~Je erstmals in den

   Verkehr gekommen sind.
2. Personenkraftwagen mit         Einradanhänger,
   wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar
   1974 erstmals 1n den Verkehr gekommen: ist.
§ 22 a Abs. l Nr. 10 (Nebdscheinwerfer)

gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem
l. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden
sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die

vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-

kommen sind.

§ 22 a Abs. l Nr. 11 (Kennleuchten für blaues
Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blink-
licht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch
genommen worden sind und an Fahrzeugen ver-
wendet werden, die vor diesem Tage erstmals
in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes

Blinklicht)

gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht,
die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom-
men worden sind und an Fahrzeugen verwendet
werden, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuch-
ten)
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten,
die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt wer-
den,
und .tritt für Warndreiecke und Warnleuchten
in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969
in Kraft.
Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem
l. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind,
dürfen bis zu einem vom Bundesminister für
Verkehr zu bestimmenden Tage weiter ver-
wendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in
denen Warndreiecke oder Warnleuchten in amt-

lich genehmigter Ba.uart mitgeführt werden müs-
sen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungs-
anzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch
soweit solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974
hergestellt worden sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)

gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge

von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die

vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen

worden sind und an Fahrzeugen verwendet wer-

den, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-

kehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 22  (Lichtmaschinen für Fahr-
räder)
gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem
1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen
sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)

gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Klein-

krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-

ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr. als
40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli
1961 erstmals in Gebrauch genommen worden
sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die
vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-
kommen sind.

§ 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von

Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen

- ausgenommen Warneinrichtungen nach§ 53 a
Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem
1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom-
men sind.

§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer
Herkunft)

gilt für Glühlampen,
1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals
   in Gebrauch genommen worden sind und an
   Fahrzeugen verwendet werden, die vor die-
   sem Tage erstmals in den Verkehr gekommen
   sind, oder
2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeits-
   vereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962
   (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich
   vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in
   der Fassung der Änderung vom 12. November
   1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deut-
   schen Regelung entsprechend anerkannt wer-
   den.

§ 23 Abs. l Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-

briefe)
im Saarland vor dem 1. September 1959 ausge-
fertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig,
wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütz-
tes Wasserzeichen haben.
BGBl. 1973, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
                           Nr. 50 -- Tag der Ausgabe:

§ 23 Abs. 1 letzter Salz (Verwendung der Be-
zeichnung „Personenkraftwagen")

Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung
„Kombinalionskraflwagen" zugelassen worden
sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berich-
tigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs
in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben
werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus
anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt

für die Streichung der Angabe über die Nutzlast

sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf
den sich durch die geänderte Anwendung des

§ 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese
BerichtifJUOfJen sind Gebühren nach der Gebüh-
renordnun9 für Maßm1hrnen im Straßenverkehr
nicht zu erheb(m.
§ 24 letzter 1-lülbsalz (Inhalt des Anhängerver-
zeichnisses)

tritt am l. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der er-
sten Zulassung nicht bekannt und nicht festzu-

stellen, so genügt die Angabe des Jahres der
ersten Zulassung. Soweit. Anhängerverzeichnisse
hinsichtlich dort aufgeführter Sattelanhänger
keine Angaben über die zulässige Aufliegelast
enthalten, sind sie der Zulassungsstelle zur Er-
gänzung spätestens bis zum 31. Dezember 1969
vorzulegen.

§ 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas-
sungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraft-
fahrzeuge)

gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,
denen vom 9. Dezember 1970 an ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen
Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4 StVZO
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land-

und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
tritt für erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeuge am 1. Juli 1961,

für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestim-
mung durch den Bundesminister für Verkehr in
Kraft.

§ 32 b (Unterfahrschutz)
tritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge,
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch
den Bundesminister für Verkehr.

§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Ge-
wichte am Fahrzeug)
tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die

Angabe der zulässigen Aufliegelast an Sattel-

zugmaschinen am 1. Januar 1974. An den vor
dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekornrnenen
zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-
wirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen
Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht
erst von einem vom Bundesminister für Verkehr
zu bestimmenden Tage an anzuschreiben.
Bonn, deri 27. Juni 1973                        655

   § 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen)

   Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6
   gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
   förderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar
   1961 auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4
   tritt in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge,
   die von diesem Tage an erstmals in den Ver-
   kehr kommen,

   für andere Fahrzeuge nach Bestirnrnung durch

   den Bundesminister für Verkehr.

   § 35 (Motorleistung)

   gilt wie folgt:
   Erforderlich ist eine Motorleistung von minde-
   stens
   1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vorn
      1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
      kornrnen, sowie bei Zugrnaschinenzügen,
      wenn das ziehende Fahrzeug von diesem

      Tage an erstmals in den Verkehr kommt;

      bei anderen Zugmaschinen und Zugma-
      schinenzügen von einem durch den Bundes-
      minister für Verkehr zu bestimmenden Tage
      an.

   2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor
      dern 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, sowie bei Sattelkraftf ahr-
      zeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahr-
      zeug vor diesem Tage erstmals in den Ver-
      kehr gekommen ist,

      jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
      Zügen mit einem Gesamtgewicht von rnehr
      als 32 t eine Motorleistung von
      a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-
         zeug vor dern 1. Januar 1966 erstmals in

         den Verkehr gekornrnen ist,
      b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-
         zeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis
         zurn 3L Dezember 1968 erstmals in den
         Verkehr gekornrnen ist.

   3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vorn
      1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
      kornrnen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
      Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von die-
      sem Tage an erstmals in den Verkehr kornrnt,
      jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
      Zügen rnit einem Gesamtgewicht von rnehr
      als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je
      Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der
      Zeit vom 1. Januar 1971 bis zurn 31. Dezember
      1971 erstmals in den Verkehr kornrnt.

   § 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und

   Entriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen)

   tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die
   von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
   kommen. § 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dern
   28. Juni 1973 geltenden Fassung gilt weiterhin
   für Fahrzeuge, die vor dern 1. März 1976 erst-
   mals in den Verkehr gekornrnen sind.
BGBl. 1973, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656
656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      § 35 et Abs. 3 (Beifahrersitz c1n Zugmaschinen)
      gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem l. April
      1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)
      erstmals .in den Verkehr gekommen sind.

      § 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitw in Kraftomni-
      bussen, Gcm9breite)
      tritt in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den
      Verkehr kon1mendc Kraftomnibusse.
      Für andere Kraftomnibusse gilt wahlweise auch
      § 35 a Abs. 4 und Anla9e X in der Fassun9 der
      Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
      desgesetzbl. 1 S. 897), und zwar

      1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeför-

         derung dienenden Kraftomnibusse,

      2. für andE~re Kraftomnibusse, die vom 1. Januar
         1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals
         in den Verkehr gekommen sind.

      § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheits-
      gurte)
      tritt in Kraft um l. Januar 1974 für die von die-
      sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
      den Fahrzeuge; jedoch für den mittleren hinte-
      ren Sitzplatz in Fahrzeugen mit nicht mehr als
      5 Sitzplätzen ersl am 1. Januar 1975.

      § 35 a Abs.   7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesy-

      steme)

      tritt in Kraft am 1. Janua.r 1974, jedoch nur für

      die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr

      kommenden Fahrzeuge.

      § 35 c (Heizung und Lüftung)
      Die geschlossenen Führerräume der vor dem
      1. Januar 1956 erstnials in den Verkehr gekom-
      menen Kraftfahrzeuge        ausgenommen Kraft-
      omnibusse    brnuchen nicht heizbar zu sein.

      § 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraft-
      omnibussen)
      tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
      erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.

  § 35 e Abs. l (Vermeidung störender Geräusche
  beim Schließen der Türen)

  tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
  erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.

  § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten

  Offnens der Türen)

  tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für

  erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.

  § 35 e Abs. 3 (Türbänder)

  gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen
  Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft
  am 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach
  diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.

  § 35 e Abs. 4      (Ein- und Ausstiege bei Kraft-
  omnibussen)

  tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
  erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.

 Bei Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erst-
 mals in den Verkehr gekommen sind, darf die
 lichte Weite der Einstiege weniger als 650 mm
 betra9en.

 § 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege)
 tritt in Kraft am 1. Januar 196~, jedoch nur für
 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
 Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals
 in den Verkehr gekommen sind und der ge-
 werbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
 müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil
 der linken Seitenwand eine Nottür haben. Die
 Nottür in der Rückwand kann durch ein Fenster

 in der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte

 Weite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen
 muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr
 in kürzester Zeit beseitigt werden kann.

 Abrundungen des Fensters in der Rückwand
 sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung
 als Notausstieg nicht beeinträchtigt wird.
 Die Vorschriften über den Notausstieg in der
 Rückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei
 Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß
 sie als Notausstieg dienen können.

 § 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibus-

 sen)

 Art, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-

 Materials in Verbandkästen dürfen bis zum

 31. Dezember 1969 noch dem Normblatt DIN

 13 163, Ausgabe November 1957, entsprechen.
 In den im innerstädtischen Linienverkehr ver-
 wendeten Kraftomnibussen mit mehr als
 26 Fahrgastplätzen braucht bis zum 1. April 1974
 nur ein Verbandkasten mitgeführt zu werden.

 § 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahr-
 zeugen)
 tritt in Kraft:
 1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von
    diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
    men;

 2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge,
     jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar
     1971 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder
    einer Untersuchung in amtlich anerkannten
    Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An-

    lage VIII unterzogen werden, bereits vom

    Tage der Untersuchung an.

Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das Mit-

führen von Verbandkästen oder von ähnlich
bezeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Ma-
terial, auch wenn dieses nach Art, Menge und
Beschaffenheit nicht den Forderungen des § 35 h
Abs. 3 entspricht.                  ·

§ 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung
von Ersatzrädern)

tritt in Kraft am 1. September 19'13 für erstmals
in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am
1. Oktober 1974 für andere Fahrzeuge -- aus-
genommen Personenkr af tw a gen-.
BGBl. 1973, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
                          Nr. 50 -   Tag der Ausgabe:

§ 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder)
Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten
Schneeketten darf die Teilung der Kettenglieder
etwa das 5fache der Drahtstärke betragen.
§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)

tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Kraftomni-
busse.
§ 39 (Rückwärtsgang)

gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht
von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am
1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahr-
zeuge, die nach diesem Tage erstmals in den
Verkehr kommen.

§ 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)

Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ge-
nügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt
werden.

§ 41 (Bremsen)

Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den
Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zu-
lässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
20 km/h nicht übersteigt, genügt eine vom Füh-
rersitz aus feststellbare Bremsanlage, die so be-
schaffen sein muß, daß die Räder festgestellt
(blockiert) werden können und beim Bruch eines

Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad
gebremst werden kann. Der Zustand der be-
triebswichtigen Teile der Bremsanlage muß
leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugma-
schinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregu-
lierungshebel feststellbar oder die Bremse auch

von Hand bedienbar sein.

§ 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)

Für die Feststellbremse genügt eine mittlere
Verzögerung von 1 m/ sek2 bei den vor dem
1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar

1961) erstmals in den Verkehr gekommenen
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 20 km/h.

§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)

Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem
1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober
1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind,
sowie für die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in
den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs-

motor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 km/h gilt § 65.

§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im
Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in
den Verkehr gekommenen Anhänger.
Bonn, den 27. Juni 1973                           657

   § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)
   Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr
   zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem
   1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekom-
   menen und für eine Höchstgeschwindigkeit· von
   nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten An-
   hängern Bremsen, die weder vom Führer des
   ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch
   selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müs-

   sen durch einen auf dem Anhänger befindlichen
   Bremser bedient werden; der Bremsersitz minde-
   stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht
   auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.

   § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit
   Unterlegkeilen)
   gilt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zuläs-

   sigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für
   Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht
   von mehr als 750 kg die Ausrüstung mit minde-
   stens einem sicher zu handhabenden und hin-
   reichend wirksamen Unterlegkeil gefordert
   wird. Soweit darüber hinaus drei- und mehr-
   achsige Fahrzeuge, Sattelanhänger sowie ein-
   achsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-

   gewicht von mehr als 750 kg mit mindestens 2
   solcher Unterlegkeile ausgerüstet sein müssen,
   gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für
   land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
   erst vom 1. April 1975 an. An einachsigen land-
   oder forstwirtschaftlichen Anhängern, die vor
   dem 1. April 1974 in den Verkehr kommen, ge-
   nügt ein Unterlegkeil.

   § 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterleg-

   keile)
   tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals
   in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am
   1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge.

   § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warn-

   druckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen)

   tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über
   Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals
   in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.

   § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage)

   tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem
   Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
   Fahrzeuge.

   § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne
   ausreichende eigene Bremse)

   gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem
   1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-
   men sind.

   § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)

   gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsma-
   schinen mit nach hinten offenem Führersitz mit-
   geführten mehrachsigen land- oder forstwirt-
   schaftlichen Anhänger mit einem zulässigen
   Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor
   dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr ge-
   kommen sind.
BGBl. 1973, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
658                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      § 4'.l Abs. l Scll.z ] (l lölwneinstellung an der
      Anhün9erdeichsel)
      gilt nichl für ralu:r.euge, die vor dem 1. April
      1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)
      erstmals in den Verkehr ~Jekommen sind.

      § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)

      gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
      samtgewicht von mehr als 4 t und für Zugma-
      schinen und tritt in Krc1ft am 1. Oktober 1974
      für andere Kn:1ftfi.lhrzeuge, soweit sie von die-
      sem Ta~Je an ersl.nrnls in den Verkehr kommen.

      § 43 Abs. 2 (A bsch lcppcinrichtung hinten)
      tritt in Krnfl mn 1. Oktober 1974 für die von

      diesem Tage cm erstmals in den Verkehr kom-
      menden Fahrzeuge.

      § 43 Abs. 3 (roter Lappen)

      gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem
      ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug mehr
      als 2,75 m beträgt, und tritt für die anderen
      Fälle am l. September 1973 in Kraft.
      § 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbst-
      tätig anheben)
      tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von
      diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
      menden Fahrzeuge.

      § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast)
      tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem
      Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
      Fahrzeuge.

      § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
      gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,
      für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor
      dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht
      für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar
      1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

      § 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibus-
      sen)
      gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
      förderung dienenden Kraftomnibusse und tritt
      in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-
      busse, die nach diesem Tage erstmals in den
      Verkehr kommen.

      § 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung
      des Kraftstoffs bei Kraftomnibussen)
      gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
      förderung dienenden Kraftomnibusse und tritt
      in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-
      busse, die nach diesem Tage erstmals in den
      Verkehr kommen.

      § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV
      über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Ge-
      halts im Leerlauf)
      gelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli
      1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV
      am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur
      für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen an
      erstmals in den Verkehr kommen.

§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die
Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung)
gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970
an erstmals in den Verkehr kommen und tritt
am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft,~die

auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzel-
fahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommen.

Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
lage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als
vorschriftsmäßig.

§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die

Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Be-
triebszuständen)

gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970
an erstmals in den Verkehr kommen und tritt
am 20. April .1973 für die Fahrzeuge in Kraft,
die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Ein-
zelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommen.
Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
lage XIII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als
vorschriftsmäßig.

§ 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit
Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie
bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den
Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfs-
motor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des
§ 67 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän-
gigkeit)
tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bun-
desminister für Verkehr.

§ 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwer-
fer)
Abweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige
Kraftfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur
einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein.

§ 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahr-
scheinwerfer)
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,
wep.n die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge-
schaltetem Rückwärtsgang brennen können.

§ 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-
licht für Krankenwagen)
Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4
nach dem Fahrzeugschein als „Krankenwagen"
anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht
in „Krankenkraftwagen" geändert zu werden.
BGBl. 1973, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659
                          Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe:

§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten)

An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erst-
nw ls in den Verkehr gekommen sind, genügt
eine Bremsleuchte.

§ 53 Abs. 4 (2 zusi:itzliche Rückstrahler in be-
stimmten Fällen)

tritt in Kraft am 1. April 1974.

§ 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte

Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft)
Soweit die in dieser Vorschrift genannten An-
hänger vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, genügt zu ihrer rück-
wärtigen Sicherung die entsprechende Anwen-
dung des § 66 a; dies gilt jedoch nur bis zum
31. Dezember 1975.

§ 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschlepp-

ter Fahrzeuge)
tritt in Krnft am 1. Januar 1974.

§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)

Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen
Warndreiecke und Warnleuchten genügen fol-
gende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-

gesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtun-
gen, wenn sie in einer amtlich genehmigten
Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar
1969 hergestellt worden sind:

1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-
   schaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen so-
   wie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zu-
   lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
   2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warn-
   einrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu
   einem vom Bundesminister für Verkehr zu
   bestimmenden Tage;

2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens zwei
   von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-
   gige, tragbMe Sicherungsleuchten für gelbes
   oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht
   oder mindestens zwei rückstrahlende Warn-
   einrichtungen (Warndreiecke), oder eine
   solche Sicherungsleuchte mit einer solchen
   rückstrahlenden Warneinrichtung, jedoch nur
   bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr
   zu bestimmenden Tage.

§ 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage)

gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den
Verkehr kommende Fahrzeuge und tritt für
andere Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft,
jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. April
1974 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer

Untersuchung in amtlich anerkannten Werk-

stätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII
unterzogen werden, bereits vom Tage der Unter-
suchung an mit einer Warnblinkanlage ausge-
rüstet sein.
Bonn, den 27. Juni 1973                         659

  § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen,

  für die sie nicht vorgeschrieben sind)
  Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit
  einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind,
  darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene
  Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt wer-
  den, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
  stabe b in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)
  zulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom

  Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden
  Tage.
  Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für
  rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf
  das Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei
  zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes
  Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblink-
  anlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar
  1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

  Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
  1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) haben, jedoch
  nur bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
  kehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht
  darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs
  einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugfüh-
  rer durch eine auffällige Kontrolleuchte für
  rotes Licht angezeigt werden, daß das Spring-

  licht eingeschaltet ist.

  § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)

  gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar
  1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

  § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
  Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten
  Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den
  vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kom-
  menden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes
  Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54

  Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 897) zulässig waren.

  § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und
  Pendelwinker)
  Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blink-
  leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem
  1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekom-
  menen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht
  oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht ange-
  bracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3

  Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zu-
  lässig waren.

  § 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an
  Elektrokarren)

   tritt für offene Elektrokarren am 1. April 1974

 . in Kraft.

  § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirt-
  schaftliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von
  § 54 freigestellt)
BGBl. 1973, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      Soweit die in Nummer 5 Buchstabe b genannten
      Fahrzeuge fahrlrichtungsanzeiger haben müs-
      sen, gilt dies erst vom 1. Januar 1976 an.

      § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser

      und Wegstreckenzähler)
      gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1961 erst-
      mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit
      Hilfsmotor.

      § 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige

      von Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert)

      Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem
      1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, darf die Anzeige vom Sollwert in den
      letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs um
      0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts
      abweichen.
      § 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschrei-
      ber und Kontrollgeräte)
      tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Für die im Verkehr
      befindlichen     Kraftfahrzeuge,    deren Fahrt-
      schreiber oder Kontrollgerät noch kein Einbau-
      schild hat, wird die erstmalige Prüfung spä-
      testens einen Monat vor der nächsten vorge-
      schriebenen Hauptuntersuchung fällig (Nr. 2 der

      Anlage VIII).

      § 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrt-

      schreiber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeugher-

      steller)

      tritt am l. Januar 1973 in Kraft.
      § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)

      An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erst-
      mals in den Verkehr gekommen sind, genügen
      Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von
      § 59 abweichen:
      1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.

      2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt-
         gewicht nicht angegeben zu sein.

      3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild
         an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht
         sein, sofern es leicht zugänglich und gut les-
         bar ist.
      An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom
      8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in
      den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-
      schilder, die den Hersteller des Fahrzeugs an-
      geben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar
      1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-
      mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder
      mit Hilfsmotor.

      An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
      Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhän-
      gern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
      sind Angaben auf dem Fabrikschild über das
      zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen
      Achslasten nicht erforderlich.

      § 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer)

      Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch
      nur für die von diesem Tage an erstmals in den

Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen,
die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, darf die Fahrgestell-
nummer an zugänglicher Stelle am vorderen

Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf
einem angenieteten Schild oder in anderer Weise
dauerhaft angebracht sein.

§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an
Krafträdern)

An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im

Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum
50 cm 3 übersteigt und bei denen das vorschrifts-
mäßige Anbringen und Beleuchten der Kenn-
zeichen nach Muster b der Anlage V außer-
gewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen
nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im
Linienverkehr verwendet werden, amtliche
Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün
auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben,
bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu än-
dern sind.

§ 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kenn-

zeichen von der Fahrbahn)

An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im

Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in

den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand
des unteren Randes des hinteren Kennzeichens

von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm
verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfs-
motor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, darf der untere
Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger
als 270 mm über der Fahrbahn liegen.

§ 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf
Omnibusanhänger)

Ist bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
die Länge der nutzbaren Grundfläche kleiner als
7 m, so genügt ein Mitteleinstieg von 1000 mm
lichter Weite.
§ 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)

tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Omnibus-
anhänger.
Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der
Untersuchungen)

Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und
Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern
2.1 und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-,
Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an,
die nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt wor-
den ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-,
Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung
richtet sich jedoch noch nach den Vorschriften

der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).
BGBl. 1973, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
                          Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                         661

Soweit Fuhrzeuge, die sich am 1. Januar 1972
bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage
an erstmals Bremsensonderuntersuchungen un-
terzogen werden müssen, ist die erstmalige
Bremsensonderuntersuchung nicht mehr als
3 Monate vor der nächstfälligen Hauptunter-
suchung durchführen zu lassen.

Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.l.7 (Bremsenson-
derun ters u chungen)

Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen
beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst
vom 1. Januar 1975 an:

2.1.4. Lastkraftwagen

       mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
       mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,

2.1.5. Zugmaschinen

     mit   einer bauartbestimmten Höchst-
     geschwindigkeit von mehr als 40 km/h
     und einem zulässigen Gesamtgewicht von
     mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
       mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
       mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,

2.1.7. Anhänger

       mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
       mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t.

Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im
Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonder-
untersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der
nächstf älligen Hauptuntersuchung durchführen
zu lassen.

Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der
Untersuchungen)

Satz 2 der Nummer 3.2 tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft.

Anlage IX (Prüfplakette)

Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in

Blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt
sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüf-
plaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüf-
plaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr
1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch
geringer als 0, 10 mm sein. Der in Nummer 4
der Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene
Abschnitt braucht er,st bei Prüfplaketten vom
Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein.

Muster 1 (Führerschein)
Gültig bleiben

1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961

   nach den vor dem 1. August 1960 im Saar-

   land geltenden Vorschriften von saarländi-

   schen   Verwaltungsbehörden    ausgefertigt
   worden sind,

2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach
   dieser Verordnung von deutschen Verwal-
   tungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets
   ausgefertigt worden sind.

    Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
    Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von
    Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a
    dieser Verordnung in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
    S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

    Muster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-
    scheine)

    Fahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3
    und 3 a dieser Verordnung in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen weiter
    verwendet werden. Solche Fahrzeugscheine dür-

    fen bis zum 1. August 1970 noch ausgefertigt
    werden.

    Muster 2 a und 2 b (Fahrzeugscheine)

    Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine, die den
    Mustern 2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli
    1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
    weiter verwendet werden. Solche Scheine dürfen
    noch bis 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.
    Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A 5, deren
    Vorderseite dem Muster 2 a entspricht, deren
    Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der Muster
    2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli 1972 gel-

    tenden Fassung enthält, sind zulässig.

    Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)
    Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahr-
    zeuge mit rotem Kennzeichen, die den Mustern
    4 oder 5 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
    Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. De-
    zember 1975 verwendet werden."

55. Anlage X erhält die aus dem Anhang zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.

                      Artikel 2

  (1) Eintragungen im Verkehrszentralregister über
Bußgeldentscheidungen und strafgerichtliche Ver-
urteilungen, soweit sie auf einem Verstoß gegen
§ 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-

ruhen, werden getilgt.

  (2) Besteht nach den Eintragungen im Verkehrs-
zentralregister Anlaß zu der Annahme, daß nach
§ 60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes die
Eintragung über eine Verurteilung in das Bundes-
zentralregister nicht übernommen wird, so ist eine
Auskunft über diese Eintragung mit dem Hinweis
zu verbinden, daß die Verwertung der Verurteilung
gemäß § 49 des Bundeszentralregistergesetzes aus-
geschlossen ist, sofern sie in einer Auskunft des
Bundeszentralregisters nicht enthalten ist.

                      Artikel 3

   (1) Abweichend von § 13 a Abs. 1 Satz 4 der

 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-

 sung des Artikels 1 Nr. 4 dieser Verordnung beginnt
 die Tilgungsfrist bei gerichtlichen oder verwal-

 tungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen und bei
 anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag
 der beschwerenden Entscheidung, soweit die Ent-
 scheidung vor dem 28. Juni 1973 rechtskräftig oder
 unanfechtbar geworden ist.
BGBl. 1973, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662
662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

   (2) Vorbelia!Uich des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Halb-
salz 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Stru.ßenverkehrs-Zu-
lassungs-Orclnun~J in der Fassung des Artikels 1
Nr. 4 dieser V C!r<rnlnung beträgt die Tilgungsfrist
für Eintragungen im Verkehrszentralregister über
die nachfolgend aufgeführlen Entscheidungen, so-
weit si<! vor dern 28. Juni 1973 rechtskräftig oder
unanfechtbar geworden sincl:
1. zwei Jahn~,

  a) wenn auf Geldstrnfe von nicht mehr als
     500 DM erkannt worden ist,

  b) wenn einheitlich auf Jugendstrafe erkannt
     worden ist, durch die als Gesamtstrafe (§ 74
     des Strafgesetzbuches) auch andere als die
     in § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zu-
     lassungs-Ordnung in der vor dem 28. Juni 1973
     geltenden Fassung bezeichneten Straftaten ge-
     ahndet worden sind,
2. drei Jahre,

   a) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden ist,
  b) bei folgenden Entscheidungen, wenn der Be-
     troffene im Zeitpunkt der beschwerenden Ent-
     scheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war:

        der Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2

        Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,

        der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4
        des Straßenverkehrsgesetzes,
        dem Verbot, ein Fahrzeug zu führen, nach
        § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
        der Aberkennung des Rechts, von einem aus-
        ländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
        nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über inter-
        na ti analen Kr af tf ahrzeugver kehr,

        der Verurteilung, bei der auf ein Fahrverbot
        nach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt wor-
        den ist,

        der Entscheidung, bei der die Entziehung der
        Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetz-
        buches angeordnet worden ist,

         der Entscheidung, bei der eine Sperre nach
         § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches an-

         geordnet worden ist,

         der Entscheidung, bei der das Recht, von
         einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch
         zu machen, nach § 42 o des Strafgesetzbuches
         aberkannt worden ist,

3. fünf Jahre

      bei Aberkennung des Rechts, von einer auslän-
      dischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach
      § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen
      Kraftfahrzeugverkehr.

  (3) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend
für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4
des Straßenverkehrsgesetzes, die vor dem 28. Juni
1973 vorläufig wirksam geworden ist.

                     Artikel 4
  Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Z ulassungs-Ord-
nung vom 18. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
wird wie folgt geändert:

Nach§ 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                        ,,§ 5

   Bauartgenehmigungen für Scheinwerfer und Glüh-
lampen mit Teilfernlicht dürfen nach dem 28. Juni
1973 nicht mehr erteilt werden. Auf Grund von bis
zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen
dürfen Scheinwerfer und Glühlampen noch bis zum
1. März 1977 feilgeboten, veräußert oder erworben
werden; ihre Verwendung bleibt zulässig."

                      Artikel 5
  Die Sechste Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979), wird wie
folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 26 werden, soweit sie nicht schon

   aufgehoben sind, durch folgende §§ 1 bis 5 ersetzt:

                         ,,§ 1
    Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zu-
  lassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen
  von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zug-
  maschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
  nen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne
  der Vorschriften über die Fahrerlaubnis.

                         §2

     Abweichend von§ 18 Abs. 1 StVZO genügt bei
   Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie
   nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und
   mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
   25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahren-
   den Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister

   für Verkehr anerkannten Art mitgeführt werden,

   die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3
   Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des
   Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a
   Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4
   StVZO gelten entsprechend.

                          §3

     § 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die
   den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von
   Anhängern entsprechen und bei denen dies aus
   einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Be-
   scheinigung der Zulassungsstelle oder eines amt-
   lich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
   fahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach
   § 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist.
BGBl. 1973, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663
                              Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                       663

                         §4
    Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50
  Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch
  die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht
  ausstrahlen.
                         §5

     Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO
  darf außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforder-
  lichen Fahrtrichtungsanzeigern an den Längssei-
  ten der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein
  zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54
  Abs. 3 StVZO angebracht sein."

2. Die §§ 27 und 28 werden §§ 6 und 7.

                     Artikel 6
  Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906), wird gestri-
chen.

                     Artikel 7
  Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-
kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts beseitigen.

                      Artikel 8

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2

                              Bonn, den 20. Juni 1973

                                   Der Bundesminister

  des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
  23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
  Land Berlin.
                       Artikel 9
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer

  Verkündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 1,
  5 bis 9, 11 bis 13 und Nr. 53 Buchstabe a cc sowie
  die Artikel 2 und 3 einen Monat nach ihrer Ver-
  kündung in Kraft.

    (2) Am Tage nach der Verkündung treten außer
  Kraft
  1. die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den
     Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
     Ordnung vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
     s. 229),
  2. die Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den
     Vorschriften der Straßenverkehrn-Zulassungs-
     Ordnung vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
     s. 798),
  3. die Siebente Verordnung über Ausnahmen von
     den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
     sungs-Ordnung vom 10. April 1963 (Bundesgesetz-
     blatt I S. 207),
  4. die Elfte Verordnung über Ausnahmen von den
     Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
     Ordnung vom 14. März 1966 (Bundesanzeiger
     Nr. 52),
  5. die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von
     den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-

     sungs-Ordnung vom 25. März 1966 (Bundesanzei-
     ger Nr. 61),

  6. die Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von
     den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
     sungs-Ordnung vom 27. Oktober 1966 (Bundes-
     anzeiger Nr. 205).

für Verkehr
                                             Lauritzen
                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                            Walter Arendt
BGBl. 1973, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
                                                                                                                                                  Anlage X
                                                                                                                                              (§ 35 a Abs. 5)   0,
                                                                                                                                                                0,
                                                                 Anhang                                                                                         ~

                                  zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

                                           Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen
                                                           Mindestmaße in mm



                                                                            .::_,r.100




          ~
                                                                                                                                                                td
                                                                                                                                                                C:
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                                                                                                                                                                 vJ
                                                                                                                                                                c.o
            ~                                                                                                                                                    (D
                                                                                                                                                                vJ
             ~                                                                                                                                                  ;.E.
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                                                                                                                                                                Ci

                                                                       F1.1-P h,;den                                                                            ~
                                                                                                                                                                ,:__,
                                                                                                                                                                P-l




             ~
                                                                                                                                                                ...,~
                                                                                                                                                                c.o
                                                                                                                                                                P-l
                                                                                                                                                                ::::i
                                                                                                                                                                c.a
             ~     ~
                                                          *) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm  zwischen Sitzplatz und Seitenwand ange-
                                                            rechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs auszufüllenden Bänken genügt für
                                                                                                                                                                ......
                                                                                                                                                                I.D
                                                                                                                                                                -.,J
                                                            einen der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm.                                                  yJ

                   NI
                                                                                                                                                                ...,
                                                         **) Bei einzelnen Sitzen (z. B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen         ~
               J__                                          werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen.

                                                        ***) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Einrichtungen für das Anbringen
                                                               bis auf 280 mm verringert werden.

       St b.anordnung                                       2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch
                                                               ausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen
                                                               muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe




CJ1
                              ~                                vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen
                              1                                Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
                                       1
                                       1
                        ...
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1973 I S. 638. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 52c483127c06e21a….