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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1973, S. 638
BGBl. 1973 I S. 638 · 136.250 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundes~iesetzblatt, Jdhrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. Juni 1973
Auf Grund
des § 6 Abs. 1 und der §§ 28 und 29 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1001),
hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 10 dieser Verordnung
auch auf Grund der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitord-
nung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes sowie auf Grund
des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäcke-
reien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937),
wird mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1209, 1906), wird wie folgt geändert:
l. In § 3 Abs. 2 Satz l werden die Worte „oder der
Entscheidung über die Entziehung der Fahr-
erlaubnis" 9estrichen.
2. In § 5 Abs. 1 wird arn Ende folgender Satz an-
gefügt:
,,Eine Fahrerlaubnis, die für die Betriebsart Ver-
brennungsmotor erteilt worden ist, berechtigt in
ihrer Klasse auch zum Führen von Fahrzeugen,
die durch Elektromotor angetrieben werden."
3. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
eingefügt:
,, (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem
Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer
mindestens 16 Jahre alt sein."
4. In § 11 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte
,,eines Monats" durch die Worte „zwei Wochen"
ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „körper-
liche oder geistige" gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung:
,,a) rechJskräftige Entscheidungen we-
gen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrerge~
setzes oder nach § 20 Abs. 1 des
Kraftf ahrsachverständigengesetzes,
wenn gegen den Betroffenen eine
Geldbuße von mehr als vierzig Deut-
sche Mark festgesetzt worden ist,".
bb) In Nummer 1 Buchstabe h ist nach dem
Wort „führen" ein Beistrich einzufügen.
cc) In Nummer 1 Buchstabe i ist nach dem
Wort „machen" ein Beistrich einzufügen.
dd) In Nummer 1 Buchstabe 1 wird der
Strichpunkt durch einen Beistrich er-
setzt.

Nr. :"iO Tag der Ausgabe:
l~(') In Nun111H!J I werden folgende Buchsta-
bPn m, n und o eingefügt:
„ 111) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Versagung oder
Entziehung,
n) die Erteilung der Fahrlehrerlaub-
nis nach vorangegangener Ver-
sagung oder Rücknahme oder nach
vorangegangenem Widerruf,
o) die Erlaubnis, von einem ausländi-
schen Fahrausweis wieder Gebrauch
zu machen, nachdem die Aberken-
nung nach § 11 Abs. 2 der Verord-
nung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr ausgesprochen war;".
ff) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende
Fassung:
,. a) rechtskräJli~Je Entscheidungen we-
gen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
nach § ]6 Abs. 1 des Fahrlehrerge-
setzes oder nach § 20 Abs. 1 des
Kraftf ahrsachverständigengesetzes,
wenn gegen den Betroffenen eine
Geldbuße von mehr als vierzig Deut-
sche Mark festgesetzt worden ist,".
qg) ln Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„Bußgeldentscheidungen" durch das
Wort. ,, Entscheidungen" ersetzt.
hh) Nummer 2 Buchstaben c und d erhalten
folgende Fassung:
,,c) rechtskräftige Verurteilungen we-
gen Straftaten nach den §§ 21 und
22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6
des Pflichtversicherungsgesetzes
und § 9 des Gesetzes über die Haft-
pflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger sowie strafgerichtliche
Entscheidungen, durch die in diesen
Fällen von Strafe abgesehen worden
ist,
d) rechtskräftige Verurteilungen we-
gen anderer Straftaten, wenn sie im
Zusammenhang mit der Teilnahme
dm Straßenverkehr begangen wor-
den sind, sowie strafgerichtliche
Entscheidungen, durch die in diesen
Fällen von Strafe abgesehen worden
ist,".
ii) In Nummer 2 wird der Buchstabe e ge-
strichen; die Buchstaben f bis k werden
Buchstaben e bis i.
kk) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe k
eingefügt:
„k) Beschlüsse über die Beseitigung des
Strafmakels nach § 97 des Jugend-
gerichtsgesetzes und deren Wider-
ruf,".
Bonn, den 27. Juni 1973 639
11) In Nummer 2 erhält Buchstabe 1 folgende
Fassung:
,,1) Beschlüsse über die vorzeitige Auf-
hebung einer Sperre für die Ertei-
lung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n
11
Abs. 7 des Strafgesetzbuches, •
mm) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe
m eingefügt:
„m) rechtskräftige Beschlüsse, durch
welche die Wiederaufnahme eines
Verfahrens angeordnet wird, das
durch eine im Verkehrszentralregi-
ster eingetragene rechtskräftige
Bußgeldentscheidung oder durch ein
im Verkehrszentralregister eingetra-
genes rechtskräftiges Urteil abge-
schlossen worden ist,".
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Es werden nicht erfaßt:
1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entschei-
dungen wegen Ordnungswidrigkeiten
nach§ 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8,
2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe d Verurteilungen wegen Straftaten
nach § 6 des Fahrpersonalgesetzes, § 25
Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung und
§ 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in
Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 937)."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. § 13 a erhält folgende Fassung:
,,§ 13 a
Tilgung der Eintragungen
im Verkehrszentralregister
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregi~
ster sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit
der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer
untersagt oder das Recht, von einem ausländi-
schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für
immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt
mit dem Tag des ersten Urteils und bei Straf-
befehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend,
wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche
Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des
Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
wird oder eine Entscheidung im Wiederauf-
nahmeverfahren ergeht, die eine registerpflich-
tige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidun-
gen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun-

640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
gen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechts-
kraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung.
(2) Die Frist beträgt
l. zwei Jahre
a) bei Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit,
b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmittel erkannt worden ist,
c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr
als einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Ju-
gendgerichtsgesetzes zur Bewährung aus-
gesetzt oder bei einer solchen Strafe nach
§ 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Ent-
lassung zur Bewährung angeordnet wor-
den ist,
2. fünf Jahre
a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe
von nicht mehr als drei Monaten oder auf
Jugendstrafe erkannt worden ist,
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,
c) wenn die Untersagung der Erteilung einer
Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot
nach § 37 des Strafgesetzbuches angeord-
net oder das Recht, von einem ausländi-
schen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn,
daß nach der im Zusammenhang hiermit
ausgesprochenen Verurteilung eine Til-
gungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist,
d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen,
nach§ 3,
e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahr-
erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4
des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Ab-
erkennung des Rechts, von einem auslän-
dischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über in-
ternationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn
der Betroffene im Zeitpunkt der beschwe-
renden Entscheidung noch nicht. achtzehn
Jahre alt war,
3. zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Ent-
scheidungen mit Ausnahme solcher, in denen
von Strafe abgesehen worden ist., hindern die
Tilgung aller anderen gerichtlichen Entschei-
dungen und verwaltungsbehördlichen Entschei-
dungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintra-
gungen von Entscheidungen wegen Ordnungs-
widrigkeiten hindern die Tilgung von Entschei-
dungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.
(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen
werden getilgt
1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn
ihre Tilgung im Bundeszentralregister ange-
ordnet oder wenn die Entscheidung im Wie-
deraufnahmeverfahren oder nach den §§ 86,
102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregi-
ster nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Til-
gung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeordnet wird; die Anordnung
darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung
ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und
öffentliche Interessen nicht gefährdet
werden,
3. Eintragungen über eine ~chuldfeststellung
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn
der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des
Jugendgerichtsge,setzes getilgt oder nach § 31
Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in
eine Entscheidung einbezogen worden ist, die
in das Erziehungsregister einzutragen ist.
(5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4
unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von
einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen
worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen
Entscheidung, durch welche die Erteilung der
Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das
Recht, von einem ausländischen Fahrausweis
Gebrauch zu machen, für immer aberkannt wor-
den ist, hindert die Tilgung anderer Eintragun-
gen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt
worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach
Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entschei-
dung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach
den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben
worden ist.
(6) Eintragungen von gerichtlichen Entschei-
dungen über die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entschei-
dungen der Verwaltungsbehörden sind zu
tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben
werden. Wird die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Ein-
tragung zusammen mit dem Vermerk über die
rechtskräftige Entscheidung zu tilgen.
(7) Mit der Eintragung einer beschwerenden
Entscheidung sind auch die Eintragungen von
nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,
die sich auf sie beziehen.
(8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden
aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder
darin unkenntlich gemacht."
8. § 13 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Entscheidungen, durch die für eine Ein-
tragung im Bundeszentralregister die Til-

Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 641
~Jun~J ,tn~Jeorclnet wird, soweit sie eine in
das Verkehrszentralregister einzutra-
11
gende Entscheidung betreffen, •
b) Nummer 5 wird gestrichen; die Nummern G
und 7 werden Nummern 5 und 6.
9. § 13 d Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundes-
amt kostenfrei ausgegeben."
10. § 15 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge
müssen ein persönliches Kontrollbuch nach
dem Muster der Anlage zur Verordnung
(EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar
1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder
nach dem Muster der Anlage zu § 1 der Ver-
ordnung zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) führen; dies
gilt nicht für Kraftomnibusse im Linienver-
kehr und für Uberführungs- oder Probefahr-
ten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraft-
fahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand-
werks, es sei denn, daß hierbei Personen
oder Güter befördert werden. Die Anweisun-
gen in den Mustern für die Führung des per-
sönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen.
Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung
(EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6
der Verordnung zur Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entspre-
chend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer
nur anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeit-
ordnung oder dem Gesetz über die Arbeits-
zeit in Bäckereien und Konditoreien unter-
liegen. Für die Deutsche Bundespost kann
der Bundesminister für das Post- und Fern-
meldewesen Arbeitszeitnachweise zulassen,
die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 ab-
weichen. Diese Arbeitszeitnachweise müssen
die in den Kontrollbüchern geforderten An-
gaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeit-
unterbrechungen und die Ruhezeiten in über-
sichtlicher Form enthalten. 11
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. die Schicht und die Pausen jeweils
bei Beginn und am Ende für jeden
Kraftfahrzeugführer und Beifahrer
auf dem Schaublatt besonders ver-
merkt werden; sind auf dem Schau-
blatt die Lenkzeiten von zwei oder
mehreren Fahrern verzeichnet, muß
auf ihm vermerkt sein, welcher Teil
der Lenkzeit auf jeden der Fahrer
entfällt.
11
bb) Nach Satz wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber
in den Fällen des Satzes 1 dem Kraft-
fahrzeugführer vor Beginn der Fahrt
Schaublätter in ausreichender Anzahl
auszuhändigen.11
11. § 15 b erhält folgende Fassung:
,,§ 15 b
Entziehung der Fahrerlaubnis
durch die Verwaltungsbehörde
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die
Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzie-
hen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen
körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraft-
fahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter
erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder
anderer berauschender Mittel am Verkehr teil-
genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze erheblich ver-
stoßen hat.
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der In-
haber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so kann die
Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der
Entscheidung über die Entziehung der Fahr-
erlaubnis je nach den Umständen die Beibrin-
gung
1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses
oder
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungs-
stelle oder
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
fahrzeugverkehr anordnen.
Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser
Anordnungen treffen; sie kann die Begutach-
tung auch auf einen Teilbereich der Eignung
beschränken, insbesondere darauf, ob der Inha-
ber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 2
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch
besitzt.
(3) Nach der Entziehung ist der von einer
deutschen Behörde ausgestellte Führerschein
unverzüglich der Behörde abzuliefern, die die
Entziehung ausgesprochen hat; ausländische
Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Ab-
erkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu
machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die
Entziehung oder die Aberkennung angefochten
worden ist, die zuständige Behörde die aufschie-
bende Wirkung der Anfechtung jedoch aus-
geschlossen hat."

642 Bundesgesetzblatt,
12. 9 1!'> c crlüi lt lolgende Fassung:
,,§ 15 C
Ertei I ung einer neuen Fahrerlaubnis
(l) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
nach voran~Jegangener Entziehung gelten die
Vorschriften für die Ersterteilung.
(2) Die V1c\rwaltungsbehörde kann auf eine
Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine
Tclf:sachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-
tigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 2
Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten nicht nwhr besitzt. lJnterbleibt die Prüfung,
so gilt § 10 Abs. l Satz l Halbsatz 1 auch für
Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3. Ein Ver-
zicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn
seit der Entziehung oder der vorläufigen Entzie-
hung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre
verstrichen sind.
(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden,
weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrs-
rechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver-
stoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde
unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die
Beibringtm~1 eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten medizinisch-psychologischen Un-
tersuchungsstelle c:mzuordnen. Dies gilt auch,
wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen
worden war. 11
13. § 15 k Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) § 15 b Abs. 3 gilt ent,sprechend . .,
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3) und
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkur-
beln, aufweisen, jedoch zusätzlich als
Antriebsmaschine einen Verbrennungs-
motor mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cma und eine durch die Bau-
art bestimmte Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h haben);".
b) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b werden nach
dem Wort „Sitzkarren" die Worte ,, (ein-
achsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur
geeignet und bestimmt sind, dem Führer
einer einachsigen Zug- oder Arbeits-
maschine das Führen des Fahrzeugs von
einem Sitz aus zu ermöglichen)" angefügt.
c:) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe o wird nach dem
Wort „entsprechend" der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Buch-
stabe p angefügt:
,,p) einspurige einachsige Anhänger (Einrad-
anhänger) hinter Personenkraftwagen,
wenn das zulässige Gesamtgewicht
nicht mehr als 150 kg, die Breite über
Jahrgang 1973, Teil I
alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe
über alles nicht mehr als 1000 mm und
die Länge über alles nicht mehr als
1200 mm beträgt. JI
d) In Absatz 3 Nr. 5 werden nach dem Wor1
,,Arbeitsgeräte" die Worte „mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 l"
eingefügt.
15. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte ,, (§ 37
Abs. 1)" durch die Worte ,,(§ 37 Abs. 1
Satz 2)" ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe d wird am
Schluß das Wort „und" durch einen Bei-
strich ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird nach Buchstabe e fol-
gender Buchstabe f eingefügt:
,,f) Verbindungseinrichtungen an An-
baugeräten, die an land- oder forst-
wirtschaftlichen Zugmaschinen an-
gebracht werden,".
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer
8 a eingefügt: ,,8 a Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 2 a),".
ee) In Nummer 15 werden nach den
Worten ,, § 66 a Abs. 4" das Komma und
die Worte ,,§ 67 Abs. 2 und 3" gestri-
chen.
ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
,, 18. Glühlampen für bauartgenehmi-
gungspflichtige lichttechnische Ein-
richtungen, soweit die Glühlampen
nicht fester Bestandteil der Einrich-
tungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67
Abs. 7 dieser Verordnung, § 22
Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-
Ordnung),".
gg) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
„ 19. Warneinrichtungen mit einer Folge
von Klängen verschiedener Grund-
frequenz -- Einsatzhorn -- (§ 55
Abs. 3),".
hh) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
,,22. Lichtmaschinen, elektrische Schein-
werfer und Schlußleuchten, rote
Rückstrahler und Peclalrückstrah-
ler für Fahrräder(§ 67),".
ii) Nummer 23 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Einrich-
tungen, die in den Geltungsbereich" durch
die Worte „Einrichtungen - ausgenommen
Glühlampen -, die in den Geltungsbereich"
ersetzt.

Nr. 50 Tag der Ausgabe:
Hi. In § :2:{ !\bs. 2 Sc1 l ,1. fi crh~il t der zweite Halbsatz
folgende Filssun~J:
„die Zc:ihl<'11 dürfpn nicht mehr als sechs Stellen
hc1ben."
17. § 29 Abs. 1 wi1d wit) lol~JI geänderl:
d) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er-
setzt.
b) Der letzte Hc1lbsut.z wird durch folgenden Satz
ersetzt:
11 Ausgenommen sind
1. Fahrzeuge mit. rotem Kennzeichen (§ 28),
2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt
werden, es sei denn, daß sie nach § 18
Abs. 4 Sutz l amtliche Kennzeichen füh•-
ren müssen,
:1. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bun-
desgrenzschutzes."
18. § '.30 erhüll folgende FcissuniJ:
,,§ 30
Beschaffenhei f. der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausge-
rüstet sein, daß
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä-
digt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
behinderl oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor
Verletzungen möglichst geschützt sind und
das Ausmaß und die Folgen von Verletzun-
gen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender
Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten
werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit
wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht ab-
genutzt oder beschädigt werden können, müssen
einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar
sein."
19. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
II 1. Breite über alles
a) allgemein 2,5 m,
b) bei land- oder forstwirt-
schaftlichen Arbeitsgeräten 3,0 m,
c) bei auswechselbaren land-
oder forstwirtschaftlichen An-
baugeräten an Zugmaschinen
und Sonderfahrzeugen so-
wie bei Geräten an Fahrzeu-
gen für die Straßenunterhal-
tung 3,0 m,
d) bei Schneeräumgeräten
ausgenommen während der
Schneeräumung - 3,0 m,
e) bei Anhängern hinter Kraft-
rädern 1,0 m.
Bonn, den 27. Juni 1973 643
Unberücksichtigt bleiben Breitenüber-
schreitungen durch Reifen in der Berüh--
rungszone mit der Fahrbahn, Schneeket-
ten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte-
leuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Außen-
spiegel, elastische Schmutzfänger und
herablaßbare Trittstufen. Gemessen wird
bei geschlossenen Türen und Fenstern
und bei Geradeausstellung der Räder."
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
,,Länge über alles" die Worte ,,- ausgenom-
men Außenspiegel - " eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5,5 m"
durch die Angabe „6,7 m" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,vordere" die Worte ,,--- bei hinterradge-
lenkten Fahrzeugen die hintere -" einge-
fügt.
20. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt.
,,§ 32b
Unterfahrschutz
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der
Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur
letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt
und bei denen in unbeladenem Zustand ent-
weder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen
Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine
lichte Höhe von mehr als 700 mm über der
Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-
schutz ausgerüstet sein.
(2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt be-
schaffen sein:
1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß
bei unbeladenem Fahrzeug weniger als
700 mm vom Boden entfernt sein.
2. Der Unterfahrschutz darf an der Befesti-
gungsstelle die Fahrzeugbreite nicht über-
schreiten und an keiner Seite mehr als
100 mm unterschreiten.
3. Der Unterfahrschutz muß so weit hinten wie
möglich am Fahrzeug angebracht sein; er
darf nicht mehr als 600 mm von der hinteren
Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein.
4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht
nach hinten umgebogen sein.
5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahr-
zeuglängsträgern oder mit anderen an deren
Stelle vorhandenen Baut.eilen verbunden
sein.
6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit
eines Stahlträgers besitzen, dessen Quer-
schnitt ein Widerstandsmoment gegen Bie-
gung von 20 cm 3 aufweist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
2. Arbeitsmaschinen,

644 Bundesges_etzblatt,
3. Sattelzugmaschinen,
4. zweirädrigeAnhänger, die zum Transport
von Langmaterial bestimmt sind,
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein
eines Unterfahrschutzes mit dem Verwen-
dungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist./)
21. In § 33 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Beleuch-
tungseinrichtungen" durch die Worte „licht-
technische Einrichtungen" ersetzt.
22. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die
von den Rädern einer Achse auf die Fahr-
bahn übertragen wird. Die Einzelachslast ist
die Gesamtlast aller Räder, deren Mittel-
punkte zwischen 2 weniger als 1 m vonein-
ander entfernten, zum Mittellängsschnitt des
Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikal-
ebenen liegen (Einzelachse). Die Doppelachs-
last ist die Gesamtlast aller Räder, deren
Mittelpunkte zwischen 2 mindestens 1 m und
weniger als 2 m voneinander entfernten, zum
Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwink-
lig stehenden Vertikalebenen liegen (Dop-
pelachse).
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast,
die unter Berücksichtigung der Werkstoff-
beanspruchung und nachstehender Vor-
schriften nicht überschritten werden darf:
§ 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten),
§ 36 (Bereifung und Laufflächen),
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen
Anhängern).
Das zulässige Gesamtgewicht ist das Ge-
wicht, das unter Berücksichtigung der Werk-
stoffbeanspruchung und nachstehender Vor-
schriften nicht überschritten werden darf:
§ 34 Abs. 3 (Höchstwerte für
Achslasten und Ge-
samtgewichte),
§ 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmun-
gen für Gleisketten-
fahrzeuge),
§ 34 a (Anzahl der zulässigen
Plätze in Kraftomni-
hussen),
§ 35 (Mindest-
motorleistung),
§ 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen),
§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse).
Das danach zulässige Gesamtgewicht er-
rechnet sich
1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen
Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs
und des Anhängers,
Jahrgang 1973, Teil I
2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe
der zulässigen Gesamtgewichte der Sattel-
zugmaschine und des Sattelanhängers, ver-
mindert um die jeweils höhere zulässige
Aufliegelast der Sattelzugmaschine oder
des Sattelanhängers, bei gleichen zulässi-
gen Aufliegelasten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
38 t, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht
38 t."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „Achs-
last der Einzelachse" durch das Wort
,,Einzelachslast" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Achs-
last der Doppelachse" durch das Wort
,, Doppelachslast" ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
gefügt:
,,Das zulässige Gesamtgewicht dreirädri-
ger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lasten-
beförderung darf höchstens 250 kg be-
tragen."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „bei Sattel-
anhängern" durch die Worte „bei Sattel-
zugmaschinen und bei Sattelanhängern"
ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Bun-
deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der
Polizei und des Katastrophenschutzes
sowie für eisenbereifte Anhänger, die
nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden."
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
gefügt:
,,Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zu-
lässigen Achslasten und die zulässige
Aufliegelast an einem anderen Teil der
rechten Fahrzeugseite (z.B. am Führer-
haus) angeschrieben sein."
23. § 34 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „aus
dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahr-
zeugs und" durch die Worte „aus dem Leer-
gewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht
des Fahrzeugs sowie" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Je 2 nebeneinanderliegende Plätze dür-
fen im Rahmen des zulässigen Gesamt-
gewichts des Fahrzeugs mit 3 Kindern bis
zum vollendeten 12. Lebensjahr besetzt wer-
den. Dies gilt nicht im Gelegenheitsverkehr
nach § 46 des Personenbeförderungsgeset-
zes."

Nr. 50 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 645
24. § ]5 a crhiilL Jol~Jcndc Fassung:
,,§ 35 a
Sitze, Sicherhcitsgurl.r!, Rückhaltesysteme
(l) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers
und sein Betä ligungsraum sowie die Einrichtun-
gen zum Führen des Fahrzeugs müssen so ange-
ordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug -
auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Ver-
wendung eines anderen Rückhaltesystems
sicher geführt werden kann.
(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befesti-
gung müssen sicheren Halt bieten und allen im
Betrieb auftretenden Beanspruchungen stand-
halten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hin-
ter denen sich weitere Sitze befinden und die
nach hinten nicht durch eine Wand von anderen
Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler
Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig ver-
riegeln; das gilt nicht für seitlich klappbare
Sitze (z.B. im Gang von Kraftomnibussen). Die
Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinter
liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei ge-
öffneter Tür auch von außen einfach zu betäti-
gen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen
sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu
erwarten sind.
(3) Zugmaschinen ausgenommen Elektro-
karren und einachsige Zugmaschinen - müssen
mit einem fest angebrachten Sitz für mindestens
einen Beifahrer ausgerüstet sein.
(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer beför-
dert wird, müssen mit einem Sitz, einem Hand-
griff und beiderseits mit Fußstützen für den Bei-
fahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der
Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn
für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und
durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße
des Kindes nicht in die Speichen geraten kön-
nen.
(5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in
Kraftomnibussen müssen der Anlage X entspre-
chen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgast-
plätzen müssen die Sitze so angeordnet sein,
daß in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang
frei bleibt.
(6) Personenkraftwagen sowie Lastkraft-
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t müssen mit Einrichtun-
gen (Verankerungen) zum Anbringen von min-
destens je einem Schultergurt in Verbindung
mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die
unmittelbar hinter der Windschutz.scheibe be-
findlichen Außensitze versehen sein; das gilt
nicht für Personenkraftwagen, wenn Rückhalte-
systeme nach Absatz 7 eingebaut sind. An den
übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der
in Satz 1 genannten Fahrzeuge. mit offenem Auf-
bau genügen Verankerungen für Beckengurte
(Zweipunktgurte).
(7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft-
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar
hinter der Windschutzscheibe befindlichen
Außensitze jeweils mindestens ein Schultergurt
in Verbindung mit einem Beckengurt (Drei-
punktgurt) in betriebsfertigem Zustand mitge-
führt werden; dies gilt nicht, wenn die vorge-
nannten Außensitze mit Rückhaltesystemen
ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung minde-
stens Dreipunktgurten entsprechen. In den in
Satz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Auf-
bau genügen Beckengurte (Zweipunktgurte)."
25. § 35 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausrei-
chendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Wit-
terungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei
Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnah-
men sichergestellt sein, daß sich neben dem
Fahrzeugführer keine Personen aufhalten kön-
nen. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reise-
verkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibus-
verkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Perso-
nenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben
dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das
Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen
Sitzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal"
an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht
ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse
im Linienverkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des
Personenbeförderungsgesetzes) verwendet wer-
den."
26. § 35 g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In Kraftomnibussen muß mindestens
ein Feuerlöscher mit einem Füllgewicht von
6 kg in betriebsbereitem Zustand mitgeführt
werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die
für die Brandklassen
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und
glutbildend),
B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbil-
dend),
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbil-
dend),
bei Oberleitungsomnibussen außerdem
für die Brandklasse
E: Brände der Klassen A bis C in Gegenwart
elektrischer Spannung
amtlich zugelassen sind."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Handfeuer-
löscher" durch das Wort „Feuerlöscher" er-
setzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuer-
löscher durch fachkundige Prüfer mindestens
einmal innerhalb von 12 Monaten auf Ge-

646 Bundesgesetzblatt,
lnduchst~ihigkeit prüfen lt1ssen. Beim Prüfen,
Nachfüllen und bei Instandsetzung der
Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und
technischen Merkmale, die dem jeweiligen
Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben.
Auf einem am Feuerlöscher befestigten
Schild müssen der Name des Prüfers und der
Tag der Prüfung angegeben sein."
d) Abs,ll:z ,S wird ~J(~strichen.
n. Ln § 35 h Abs. l Nr. 1 werden die Worte „sowie
in Kraftomnibussen i rn innerstädtischen Linien-
verkehr" qeslrichen.
28. In § 36 Abs. 1 wird mich Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
.,Bei Verwendung von M +S-Reifen (Winter-
reifen) gilt die Ford€~rung hinsichtlich der Ge-
schwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für
M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
unter der durch die Bauart bestimmten Höchst-
qeschwindigkeit des Fahrzeug,s liegt, jedoch
1. die für M -1-- S-Reif en zulässige Höchstge-
schwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeug-
führers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M + S-Reifen zulässige Höchst.ge-
schwind igkt~il im Betrif~b nicht überschritten
wird."
'29. § 36 d erhii It folqende Fctssunq:
,,§ 36 a
Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden
Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder
Radeinbauten) versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
l. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr a1s 25 km/h,
'.L die Hinterräder von Sattelzugmaschinen,
wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird,
dessen Aufbau die Räder überdeckt und die
Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht
zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckun-
gen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe
der Radoberkante reichen,
3. eisenbereifte Fahrzeuge,
4-. Anhänger zur Beförderq_ng von Eisenbahn-
wagen auf der Straße (Straßenroller),
.). Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschrie-
benen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet
sind,
6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
7. die hinter land- oder forstwirtschaft-
lichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschi-
nen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2
Nr. 6 Buchstabe b),
Jahrgang 1973, Teil I
8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhän-
gern für die Beförderung von Langholz.
(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Er-
satzräder müssen Halterungen vorhanden sein,
die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen
betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten
können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlie-
ren durch 2 voneinander unabhängige Sicherun-
gen gesichert sein. Die Sicherungen müssen so
beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam
bleibt, wenn die andere - insbesondere durch
Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler aus-
fällt."
30. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren be-
festigter Straßen Gleitschutzvorrichtungen
verwendet werden, die so beschaffen und an-
gebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht be-
schädigen können; die Verwendung kann
durch die Bauartgenehmigung (§ 22 a) auf
Straßen mit bestimmten Decken und auf be-
stimmte Zeiten beschränkt werden."
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Fünf-
fache" durch die \!\Torte „3- bis 4fache" er-
setzt.
31. In § 38 a Satz 1 werden nach dem Wort „Kraft-
räder" die Worte "- ausgenommen Fahrräder
mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart be-
stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
25 km/h beträgt - " eingefügt.
32. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen.
b) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
,, (14) Die nachstehend genannten Kraftfahr-
zeuge und Anhänger müssen mit Unterleg-
keilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind
mindestens
1. ein Unterlegkeil bei
a) Kraftfahrzeugen c.msgenommen
Gleiskettenfahrzeuge --- mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht von mehr als
4 t,
b) zweiachsigen Anhängern - ausgenom-
men Sattelanhänger - mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg,
2. zwei Unterlegkeile bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
b) Sattelanhängern,
c) einachsigen Anhängern mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben
und ausreichend wirksam sein. Sie müssen
im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit
Halterungen angebracht sein, die ein Verlie-

Nr. 50 - Tag der Ausgabe:
ren und Klappern ausschließen. Haken oder
Ketten dürfen als Halterungen nicht ver-
wendet werden."
c) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-
gefügt:
,, (17) Beim Mitführen von Anhängern mit
Druckluftbremsanlage müssen die Vorrats-
behälter des Anhängers auch während der
Betätigung der Betriebsbremsanlage nachge-
füllt werden können (Zweileitungsbrems-
anlage mit Steuerung durch Druckanstieg),
wenn die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h be-
trägt."
33. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte
,,20 km/h" durch die Worte „25 km/h" er-
setzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr
als einer Achse müssen vorn, Personenkraft-
wagen - ausgenommen solche, für die nach
der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht
zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend
bemessene und leicht zugängliche Einrich-
tung zum Befestigen einer Abschleppstange
oder eines Abschleppseils haben."
c) Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fas-
sung:
„Abschleppstangen und Abschleppseile sind
ausreichend erkennbar zu machen, z. B.
durch einen roten Lappen."
34. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Stützeinrichtung und Stützlast"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) An Sattelanhängern muß eine Stützein-
richtung vorhanden sein oder angebracht
werden können. Wenn Sattelanhänger so
ausgerüstet sind, daß die Verbindung der
Kupplungsteile sowie der elektrischen und
der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen
kann, müssen die Anhänger eine Stützein-
richtung haben, die sich nach dem Ankup-
peln des Anhängers selbsttätig vom Boden
abhebt."
c) In Absatz 2 werden das Wort „Stützvorrich-
tung" durch das Wort „Stützeinrichtung"
und die Worte „Deichsellast am Kuppel-
punkt" durch das Wort „Stützlast" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
,, (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Per-
sonenkraftwagen darf die Stützlast des zie-
henden Fahrzeugs nicht weniger als 25 kg
und - sofern nicht Anhängerkupplung und
Bonn, den 27. Juni 1973 647
Zugeinrichtung für eine höhere Stützlast
geprüft sind - nicht mehr als 50 kg betragen.
Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen
werden, das vorn am Anhänger an gut sicht-
barer Stelle anzubringen ist."
35. § 45 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt
eine Ablaßeinrichtung haben; dies gilt nicht für
Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h und für Fahrräder mit Hilfs-
motor."
36. § 49 a erhält folgende Fassung:
,,§ 49 a
Lichttechnische Einrichtungen,
allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-
lässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtun-
gen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrah-
lende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen
müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttech-
nische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt
sein. Ist bei der Mitführung von Anbaugeräten
eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttech-
nischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so
müssen während der Dauer der Beeinträchti-
gung zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf
einem Leuchtenträger) angebrachte lichttech-
nische Einrichtungen gleicher Art ihre Funktion
übernehmen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder ver-
senkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertig-
keit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) lichttechnische Einrichtungen müssen so
beschaffen und angebracht sein, daß sie sich
gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als
unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in
einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen glei-
cher Art paarweise angebracht, so müssen sie in
gleicher Höhe über der Fahrbahn und symme-
trisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs an-
gebracht sein, ausgenommen bei Fahrzeugen
mit unsymmetrischer äußerer Form und bei
Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleich-
farbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme
der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzei-
ger -- gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften
über die Anbringungshöhe der lichttechnischen
Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das
unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechni-
schen Einrichtungen - ausgenommen Park-
leuchten und Fahrtrichtungsanzeiger - dürfen
nur zusammen mit den Schlußleuchten und der
Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein,

648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
wenn sie nicht zur J\bgabe von Leuchtzeichen
(§ 16 Abs. 1 der Strnßenverkehrs-Ordnung) ver-
wendet werden.
(G) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen
nur die nach ihrnr Bauart dafür bestimmten
Glühlampen verwendet werden.
(7) Für vorgescbriebene oder für zulässig
erklärte Wmrnmslrichc, Warnschilder und der-
gleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel
verwendet werden.
(8) Türsicherun~Jsleuchten für rotes Licht, die
beim Offncn der Fahrzeugtüren nach rückwärts
leuchten, sind zuli:issig; für den gleichen Zweck
dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwen-
det werden.
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere
Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit
Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche drei-
eckige Rückstrahler für Anhänger nach § 53
Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind, - dürfen
auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell
(Leuchtenträger) angebracht sein bei
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaft-
lichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahn-
wagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Auf-
baus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wobnwagen und Packwagen im Gewerbe
nach Schaustellernrt im Sinne des § 18
Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßen-
unterhaltung.
Der Leucbtenträger muß rechtwinklig zur Fahr-
bahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbau-
geräten sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53
Abs. 7 genannten Anhängern darf der Leuchten-
träger aus 2 oder -- in den Fällen des § 53
Abs. 5 aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese
Einheiten und die Halterungen an den Fahr-
zeugen so beschaffen sind, daß eine unsach-
gemäße Anbringung nicht möglich ist. An
diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wir-
kende Begrenzungsleuchten angebracht sein."
37. § 50 wird wie folgt geände• rt:
a) In Absatz werden die Worte „oder
schwachgelbes" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „gleichfar-
big und gleichstark" gestrichen.
bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter
denen ein einachsiger Anhänger mit-
geführt wird, dürfen die Scheinwerfer
statt an der Zugmaschine am Anhänger
angebracht sein. Kraftfahrzeuge des
Straßendienstes, die von den öffent-
lichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden und deren
zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die
vorschriftsmäßig angebrachten Schein-
werfer verdecken, dürfen mit 2 zusätz-
lichen Scheinwerfern für Fern- und
Abblendlicht oder zusätzlich mit
Scheinwerfern nach Absatz 4 aus-
gerüstet sein, die höher als 1000 mm
(Absatz 3) über der Fahrbahn ange-
bracht sein dürfen; es darf jeweils nur
ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer
dürfen nur dann eingeschaltet werden,
wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt
sind."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Fahr-
zeuge des Straßendienstes der öffentlichen
Verwaltungen" durch die Worte „Fahrzeuge
de,s Straßendienste,s, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag ver-
wendet werden," ersetzt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
,, (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für
Fahrräder mit Hilfsmotor und für Kleinkraft-
räder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h. Diese Fahrzeuge müssen mit einem
Scheinwerfer für Dauerabblendlicht aus-
gerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in
einer Entfernung von 25 m vor dem Schein-
werfer auf einer Ebene senkrecht zur
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und
darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Die
Nennleistung der Glühlampe im Scheinwer-
fer muß 15 W betragen."
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, Begrenzungsleuchten, Spur hal tel euch ten,
Parkleuchten"
b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „oder
schwachgelb" gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
eingefügt:
,, (2a) An Anhängern darf am hinteren Ende
der beiden Längsseiten je eine nach vorn
wirkende Leuchte für weißes Licht (Spur-
halteleuchte) angebracht sein."

Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 649
d) In Absalz 3 wird mich Satz 1 folgender Satz 2
eingefü~Jt: ,,Parkleuchten (Nummer 1) dürfen
abnehmbar sein, wenn dies in der Bauart-
genehmigung angegeben ist."
39. § 52 wird wie folgt geändert:
u) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung:
,,(1) Außer mit d<~n in§ 50 vorgeschriebe-
nen Scheinwerfern zur Beleuchtung der
Fdlubahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge
mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder
hellnelbes Licht misgerüstet sein, Krafträder,
auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebel-
scheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die
dm Fc1hrzeug befindlichen Scheinwerfer für
Abblendlicht ,mgebrncht sein. Sind mehr-
spurige Kri.lftfohrzeuge mit Nebelscheinwer-
fern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand
der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von
der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
entfernt ist, müssen die Nebelscheinwerfer
so ~Jeschallet sein, daß sie nur zusammen mit
dem Abblendlicht brennen können. Nebel-
schein werter müssen einstellbar und an
dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so
befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsich-
tigt verstellen können. Sie müssen so ein-
gestellt sein, daß eine Blendung anderer
Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
Die Blendung gilt a]s behoben, wenn die
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer
dUf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in
Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei
Nennspannung an den Klemmen der Schein-
werferlampe nicht mehr als 1 Lux beträgt.
Nebelscheinwerfer dürfen während der Zeit
der Nichlbenutzung abgedeckt sein."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder
sch w achgelbem" gestrichen.
c) In Absdlz 2 Salz 3 werden die Worte „oder
schw achgelbes" gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Rückfahrscheinwerfer müssen so geschaltet
sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch
nach Abziehen des Sehalterschlüssels bren-
nen können."
e) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
f) In Absatz 3 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „mehreren" ersetzt.
g) Absatz 4 wird wif~ folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-
gende Nummer 1 ersetzt:
,, 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unter-
haltung oder Reinigung von Straßen
oder von Anlagen im Straßenraum
oder die der Müllabfuhr dienen und
durch einen weiß-roten Anstrich
oder durch weiß-rot-weiße Warn-
fdhnen qekennzeichnet sind,".
bb) Die Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 2 und 3.
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 an-
gefügt:
,, (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur
Beleuchtung von Arbeitsgeräten und
Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen
ausgerüstet sein
1. Zugmaschinen für land- oder forstwirt-
schaftliche Zwecke,
2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit
auswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt
sind,
3. im Schaustellergewerbe verwendete Zug-
maschinen,
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der ande-
ren Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes,
6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die
von den öffentlichen Verwaltungen oder
in deren Auftrag verwendet werden,
7. Pannenhilfsfahrzeuge,
8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-
schein als Unfallhilfswagen öffentlicher
Verkehrsbetriebe anerkannt sind.
Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während
der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet
werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie
Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen
blenden."
40. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„Bei Krafträdern braucht die Höhe über
der Fahrbahn nur 250 mm zu betragen."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort
„Kraftomnibusse" durch das Wort
,, Kraftfahrzeuge" ersetzt.
cc) Der letzte Satz wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz werden
die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-
stes der öffentlichen Verwaltungen" durch
die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-
stes, die von den öffentlichen Verwaltungen
oder in deren Auftrag verwendet werden,"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „Anhänger" die Worte „hin-
ter Krafträdern" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
gefügt:
„Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
eine solche Anbringung der Rückstrah-

über der Fahrbahn angebrncht sein
müssen."
cc) Nach Sc.llz G wird folgender Satz 7 ein-
gefü~Jt:
„Pahrriider mit Hilfsn10tor dürfen mit
Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) aus-
~Jerüslet sein."
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „die
Schlußleuchten" durch die Worte „die
Schlußleuchten, die Bremsleuchten" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Absatz 4 Satz 3" werden
durch die Worte „Absatz 4 Satz 2" er-
setzt.
bb) Die Worte „Absatz 4 Satz l, 2 und 7"
werden durch die Worte „Absatz 4
Satz 1 und 8" ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-
gefügt:
,, (8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte
betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schluß-
leuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und
Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Be-
leuchtungseinrichtungen dürfen auf einem
Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht
sein; sie müssen vom Abschleppwagen aus
betätigt werden können."
41. Nach § 53 b wird folgender neuer § 53 c ein-
gefügt:
,,§ 53 C
Tarnleuchten
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-
grenzschutzes, der Polizei und des Katastro-
phenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum
Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarn-
scheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstands-
leuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar
sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung
abgeschaltet ist."
42. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen
nach dem Einschalten mit einer Fre-
quenz von 90 ± 30 Perioden in der
Minute zwischen hell und dunkel
blinken."
cJ m AtJsatz 4 erhalt ct1e Nummer .:S ro1gencte
Fassung:
„3. an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an
der Rückseite. Beim Mitführen von 2 An-
hängern genügen Blinkleuchten am letz-
ten Anhänger, wenn die Anhänger hinter
einer Zugmaschine mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von nicht mehr als 25 km/h mit-
geführt werden oder wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h in der durch § 58 vor-
geschriebenen Weise gekennzeichnet
sind."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht er-
forderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit
Hilfsmotor
5. folgenden Arten von Anhängern:
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden,
b) angehängten land- oder forstwirt-
schaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie
die Blinkleuchten des ziehenden Fahr-
zeugs nicht verdecken,
c) einachsigen Anhängern hinter Kraft-
rädern,
d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
stabe b)."
43. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1
und 2 wird jeweils das Wort „Vorrichtun-
gen" durch das Wort „Einrichtungen" und
das Wort „Vorrichtung" durch das Wort
,,Einrichtung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „in seiner
Tonhöhe gleichbleibenden Klang" durch die
Worte „Klang mit gleichbleibenden Grund-
frequenzen" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
sung:
,,(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge
von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(Einsatzhorn) muß an Fahrzeugen angebracht

Nr. 50 -- Tag der Ausgabe:
sein, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kenn-
leuchten führen. Das Einsatzhorn darf nur an
diesen Fahrzeugen geführt werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
beschriebenen Einrichtungen für Schall-
zeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahr-
zeugen nicht angebracht sein."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
gefügt:
,, (6) Für Kleinkrafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von nicht mehr als 40 km/h sowie für
Fahrräder mit Hilfsmotor gilt § 64 a."
44. § 56 Abs. 2 erhdlt folgende Fassung:
,, (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
nicht mehr als 25 km/h beträgt,
4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der
auch nach rückwärts Sicht bietet, wenn die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
digkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt,
5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
nicht mehr als 25 km/h beträgt."
45. In § 57 wird der Absatz 3 aufgehoben.
46. In § 58 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgende Sätze~ 1 bis 4 ersetzt:
„Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an
allen Rädern luftbereift sind -- mit Ausnahme
der in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten
Gleiskettenfahrzeuge ---, und Anhänger mit einer
eigenen mittleren Bremsverzögerung von weni-
ger als 2,5 m/sek 2 müssen an beiden Längsseiten
und an der Rückseite ein kreisrundes weißes
Schild mit einem Durchmesser von 200 mm
führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf dem
Schild muß angegeben sein, -mit welcher Höchst-
geschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z.B.
25 km). An Anhängern in land- oder forstwirt-
schaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-
keitsschild an der Rückseite. Wird dieses Ge-
schwindigkeitsschild wegen der Art des Fahr-
zeugs oder seiner Verwendung zeitweise ver-
deckt oder abgenommen, so muß ein Geschwin-
digkeitsschild an der rechten Längsseite des
Anhängers vorhanden sein."
47. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
gefügt:
„Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a
Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf
Bonn, den 27. Juni 1973 651
das hintere Kennzeichen gegebenen-
falls zusätzlich - auf dem Leuchtenträ-
ger angebracht sein."
bb) In Satz 7 werden die Worte „Fahrzeuge
des Straßenwinterdienstes der öffentli-
chen Verwaltungen" durch die Worte
„Fahrzeuge des Straßendienstes, die von
den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden," er-
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder
im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-
waltungen eingesetzten Anhänger" durch die
Worte „Anhänger oder der Anhänger des
Straßendienstes, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-
det werden," ersetzt.
48. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt:
,,§ 61 a
Besondere Vorschriften für Anhänger
hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
werden bei Anwendung der Bau- und Betriebs-
vorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern
behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstge-
schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals
in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit
Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger
hinter Kleinkrafträdern anzuwenden."
49. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 1 a"
durch die Worte „und 2 Satz 1 und 4" ersetzt.
50. In § 66 a erhält die Uberschrift folgende Fassung:
,,Lichttechnische Einrichtungen".
51. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Lichttechnische Einrichtungen an Fahr-
rädern".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder
schwachgelbes" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl „400" durch die
Zahl „250" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
gefügt:
,,Schlußleuchten und Rückstrahler dür-
fen zu einem Gerät vereinigt sein."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn
und nach hinten wirkenden gelben Rück-
strahlern versehen sein; nach der Seite wir-
kende gelbe Rückstrahler sind zulässig."

652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
e) In Absalz 7 werden nach den Worten „In
den" die Worte „Scheinwerfern und" ein-
gefügt.
52. Der Abschnitt „IV. Kleinkrafträder und Fahr-
räder mit Hilfsmotor" wird aufgehoben.
53. § 69 a wird wie folgt geändert:
a) Abs,:ltz J wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 a wird folgende Num-
mer 4 b eingefü~Jt:
,,4 b. entgegen§ 7 Abs. l a ein Kind unter
7 Jahren uuf einem Fahrrad mit
Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch
nicht 16 Jahre alt ist;".
bb) In Nummer 8 werden eingefügt: nach
den Worten ,,§§ 1 bis 3" die Worte „und
§ 6" sowie nach den Worten „ein per-
sönliches Kontrollbuch" die Worte „oder
eine ausreichende Anzahl Schaublätter".
cc) In Nummer 9 werden die Worte ,,§ 15 b
11
Abs. 6" durch die Worte ,,§ 15 b Abs. 3
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. des § 30 über allgemeine Beschaffen-
hei l. von Fahrz_eugen;".
bb) In Nummer 3 werden die Worte „über
Stützvorrichtungen an Anhängern"
durch die Worte „über Stützeinrichtun-
gen und Stützlast von Anhängern" er-
setzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3 a eingefügt:
,,3 a. des § 32 b Abs. l oder 2 über Unter-
fahrschutz;".
dd) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„ 7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über
Anordnung und Beschaffenheit der
Sitze im Fuhrzeug, des Betätigungs-
raums für den Fahrzeugführer oder
der Einrichtungen zum Führen des
Fahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 über
Sitz, Handgriff und Fußstützen für
Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a
Abs. 6 über Verankerungen zum An-
brinqen von Sicherheitsgurten oder
des § 35 a Abs. 7 über Sicherheits-
gurte oder Rückhaltesysteme;".
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer
7 c1 eingefügt.:
,,7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaf-
fenheit der Einrichtungen zum Füh-
ren von Fahrzeugen oder des § 35 b
Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahr-
zeugführers;".
ff) Nach Nummer 7 a wird folgende Num-
mer 7 b eingefügt:
,, 7 b. des § 35 c über Heizung und Be-
lüftung, des § 35 d über Vorrich-
tungen zum Auf- und Absteigen,
über die Beschaffenheit der Fuß-
böden sowie über die Beschaffen-
heit der Ubergänge in Gelenkfahr-
zeugen, des § 35 e über Türen und
Türeinrichtungen oder des § 35 f
· über Notausstiege in Kraftomni-
11
bussen; •
gg) Nach Nummer 7 b wird folgende Num-
mer 7 c eingefügt.:
,,7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuer-
löscher in Kraftomnibussen öder
des § 35 h über Erste-Hilfe-Material
in Kraftfahrzeugen;".
hh) In Nummer 8 werden die Worte „des
§ 36 a Satz 1 über Radabdeckungen oder
des § 37 über Gleitschutzvorrichtungen
II
und Schneeketten ersetzt durch die
Worte „des § 36 a Abs. 1 über Radabdek-
kungen, des § 36 a Abs. 3 über die Siche-
rung außen am Fahrzeug mitgeführter
Ersatzräder, des § 37 Abs. 1 über Gleit-
schutzvorrichtungen oder des § 37 Abs. 2
über Schneeketten;".
ii) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:
„ 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder
17 über Bremsen oder des § 41
Abs. 14 über Ausrüstung mit Unter-
legkeilen, ihre Beschaffenheit und
Anbringung;".
kk) Die Nummer 18 erhält folgende Fassung:
,, 18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10,
des § 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder
8, des § 51 Abs. 1, 2 oder 3, des
§ 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des
§ 53 über lichttechnische Einrich-
richtungen; ".
11) Nach Nummer 19 a wird folgende Num-
mer 19 b eingefügt:
,, 19 b. des § 53 c Abs. 2 über Tarnleuch-
ten;".
mm) Die Nummer 22 erhält folgende Fassung:
„22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über
Einrichtungen für Schallzeichen;".
nn) Nach Nummer 27 wird folgende Num-
mer 27 a eingefügt:
„27 a. des § 61 a über Anhänger hinter
Fahrrädern mit Hilfsmotor oder".
oo) In Nummer 28 wird das Wort „oder"
durch einen Punkt ersetzt.
pp) Die Nummer 29 wird aufgehoben.

Nr. 50 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 653
c) Absatz 4 wird wje folgt geändert:
ild) Die Nummer l erhält folgende Fassung:
,, l. des § 30 über allgemeine Beschaffen-
heit von Fi:ihrzeugen;".
hb) Jn d()n Nummern 7 a und 8 wird jeweils
das Wort „Beleuchtungseinrichtungen"
durch cfü~ Worle „lichttechnische Ein-
richtungen" ersetzt.
d) Absa lz :> wird wie folgt geJndert:
aa) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aac1) Das Wort „Handfeuerlöschern"
wird jeweils durch das Wort „Feu-
erlöschern" ersetzt.
bbb) Die Worte „oder 5" werden ge-
strichen.
bb) Die Nummer 9 wird gestrichen.
54. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-
schriften gelten folgende Bestimmungen:
§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)
gilt für Krnnkenkraftwagenführer, soweit sie vor
dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung nicht bedurften, erst vom 1. No-
vember 1972 an. Auf Mietwagen beschränkte
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die
vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, be-
rechtigen auch zum Führen von Krankenkraft-
wagen.
§ 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz und Nr. 4 gelten
nicht für Bewerber, die eine Erlaubni,s für Miet-
wagen haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969
bereits als Führer von Mietwagen tätig waren.
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder
wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)
Wie Fahrri:ider mit Hi1fsmotor werden beim Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18
Abs. 2 Nr. 4 behandelt:
1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als
50 cm:l, wenn sie vor dem 1. September 1952
erstmals in den Verkehr gekommen sind und
die durch die Bauart bestimmte Höchst-
leistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet,
2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
stimmten Ifochstgeschwindigkeit von mehr
als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar
1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind
und das Gewicht des betriebsfähigen Fahr-
zeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werk-
zeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbe•-
hälters bei Fahrzeugen, die für die Be-
förderung von Lasten eingerichtet: sind, auch
ohne Gepäckträger 33 kg nicht übersteigt;
diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zwei-
sitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahr-
zeu9en mit 3 Rädern.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungs-
freie Fahrzeuge)
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, erst von
einem vom Bundesminister für Verkehr zu be-
stimmenden Tage an.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Ein-
radanhänger § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p --)
tritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für
Verbindungseinrichtungen an den vor diesem
Tage erstmals in den Verkehr gekommenen Ein-
radanhängern eine Bauartgenehmigung nicht
erforder lieh.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land-
oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über
3 t Gesamtgewicht)
tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Arbeitsgeräte.
§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgeneh-
migung nach Änderung der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit)
Soweit für eine Zugmaschine oder für einen
Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
staben a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972
in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebs-
erlaubnis oder für eine Einrichtung an den vor-
genannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung
für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von
18 bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab
20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bau-
artgenehmigung als für eine Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt.
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen
erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zu-
lassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Pa-
pieren befaßt.
§ 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen
nach § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile,
die vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor
dem 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen wor-
den sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen
Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit
mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen
in Kraft
am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit
selbständiger Wärmeerzeugung),
am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heiz-
anlagen zur Ubertragung von Wärme, die beim
Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die
Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach
diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen,
für andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung
durch den Bundesminister für Verkehr.

§ 22 a Abs.l Nr. 6 (Einrichlungen zur Verbin- dung von Pahrzeugen) gilt nicht für Einrichtun~Jen zur Verbindung von 1. Fahrrfülern mit Hilfsmotor mit ihren Anhän- gern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tct~Je erstmals in den Verkehr gekommen sind. 2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals 1n den Verkehr gekommen: ist. § 22 a Abs. l Nr. 10 (Nebdscheinwerfer) gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem l. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge- kommen sind. § 22 a Abs. l Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blink- licht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen ver- wendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom- men worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuch- ten) gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt wer- den, und .tritt für Warndreiecke und Warnleuchten in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 in Kraft. Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem l. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage weiter ver- wendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in denen Warndreiecke oder Warnleuchten in amt- lich genehmigter Ba.uart mitgeführt werden müs- sen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen. § 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungs- anzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch soweit solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt worden sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn) gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet wer- den, die vor diesem Tage erstmals in den Ver- kehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahr- räder) gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen) gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Klein- krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm- ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr. als 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge- kommen sind. § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach§ 53 a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom- men sind. § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft) gilt für Glühlampen, 1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor die- sem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder 2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeits- vereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deut- schen Regelung entsprechend anerkannt wer- den. § 23 Abs. l Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug- briefe) im Saarland vor dem 1. September 1959 ausge- fertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütz- tes Wasserzeichen haben.

Nr. 50 -- Tag der Ausgabe:
§ 23 Abs. 1 letzter Salz (Verwendung der Be-
zeichnung „Personenkraftwagen")
Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung
„Kombinalionskraflwagen" zugelassen worden
sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berich-
tigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs
in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben
werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus
anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt
für die Streichung der Angabe über die Nutzlast
sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf
den sich durch die geänderte Anwendung des
§ 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese
BerichtifJUOfJen sind Gebühren nach der Gebüh-
renordnun9 für Maßm1hrnen im Straßenverkehr
nicht zu erheb(m.
§ 24 letzter 1-lülbsalz (Inhalt des Anhängerver-
zeichnisses)
tritt am l. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der er-
sten Zulassung nicht bekannt und nicht festzu-
stellen, so genügt die Angabe des Jahres der
ersten Zulassung. Soweit. Anhängerverzeichnisse
hinsichtlich dort aufgeführter Sattelanhänger
keine Angaben über die zulässige Aufliegelast
enthalten, sind sie der Zulassungsstelle zur Er-
gänzung spätestens bis zum 31. Dezember 1969
vorzulegen.
§ 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas-
sungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraft-
fahrzeuge)
gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,
denen vom 9. Dezember 1970 an ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen
Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4 StVZO
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
tritt für erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeuge am 1. Juli 1961,
für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestim-
mung durch den Bundesminister für Verkehr in
Kraft.
§ 32 b (Unterfahrschutz)
tritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge,
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch
den Bundesminister für Verkehr.
§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Ge-
wichte am Fahrzeug)
tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die
Angabe der zulässigen Aufliegelast an Sattel-
zugmaschinen am 1. Januar 1974. An den vor
dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekornrnenen
zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-
wirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen
Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht
erst von einem vom Bundesminister für Verkehr
zu bestimmenden Tage an anzuschreiben.
Bonn, deri 27. Juni 1973 655
§ 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen)
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6
gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
förderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar
1961 auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4
tritt in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge,
die von diesem Tage an erstmals in den Ver-
kehr kommen,
für andere Fahrzeuge nach Bestirnrnung durch
den Bundesminister für Verkehr.
§ 35 (Motorleistung)
gilt wie folgt:
Erforderlich ist eine Motorleistung von minde-
stens
1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vorn
1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
kornrnen, sowie bei Zugrnaschinenzügen,
wenn das ziehende Fahrzeug von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommt;
bei anderen Zugmaschinen und Zugma-
schinenzügen von einem durch den Bundes-
minister für Verkehr zu bestimmenden Tage
an.
2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor
dern 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, sowie bei Sattelkraftf ahr-
zeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahr-
zeug vor diesem Tage erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist,
jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
Zügen mit einem Gesamtgewicht von rnehr
als 32 t eine Motorleistung von
a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-
zeug vor dern 1. Januar 1966 erstmals in
den Verkehr gekornrnen ist,
b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-
zeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis
zurn 3L Dezember 1968 erstmals in den
Verkehr gekornrnen ist.
3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vorn
1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
kornrnen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kornrnt,
jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
Zügen rnit einem Gesamtgewicht von rnehr
als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je
Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der
Zeit vom 1. Januar 1971 bis zurn 31. Dezember
1971 erstmals in den Verkehr kornrnt.
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und
Entriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen)
tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommen. § 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dern
28. Juni 1973 geltenden Fassung gilt weiterhin
für Fahrzeuge, die vor dern 1. März 1976 erst-
mals in den Verkehr gekornrnen sind.

656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 35 et Abs. 3 (Beifahrersitz c1n Zugmaschinen)
gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem l. April
1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)
erstmals .in den Verkehr gekommen sind.
§ 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitw in Kraftomni-
bussen, Gcm9breite)
tritt in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den
Verkehr kon1mendc Kraftomnibusse.
Für andere Kraftomnibusse gilt wahlweise auch
§ 35 a Abs. 4 und Anla9e X in der Fassun9 der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 897), und zwar
1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeför-
derung dienenden Kraftomnibusse,
2. für andE~re Kraftomnibusse, die vom 1. Januar
1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals
in den Verkehr gekommen sind.
§ 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheits-
gurte)
tritt in Kraft um l. Januar 1974 für die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
den Fahrzeuge; jedoch für den mittleren hinte-
ren Sitzplatz in Fahrzeugen mit nicht mehr als
5 Sitzplätzen ersl am 1. Januar 1975.
§ 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesy-
steme)
tritt in Kraft am 1. Janua.r 1974, jedoch nur für
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 35 c (Heizung und Lüftung)
Die geschlossenen Führerräume der vor dem
1. Januar 1956 erstnials in den Verkehr gekom-
menen Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraft-
omnibusse brnuchen nicht heizbar zu sein.
§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraft-
omnibussen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 35 e Abs. l (Vermeidung störender Geräusche
beim Schließen der Türen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten
Offnens der Türen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 35 e Abs. 3 (Türbänder)
gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen
Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft
am 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach
diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
§ 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraft-
omnibussen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Bei Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, darf die
lichte Weite der Einstiege weniger als 650 mm
betra9en.
§ 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege)
tritt in Kraft am 1. Januar 196~, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals
in den Verkehr gekommen sind und der ge-
werbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil
der linken Seitenwand eine Nottür haben. Die
Nottür in der Rückwand kann durch ein Fenster
in der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte
Weite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen
muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr
in kürzester Zeit beseitigt werden kann.
Abrundungen des Fensters in der Rückwand
sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung
als Notausstieg nicht beeinträchtigt wird.
Die Vorschriften über den Notausstieg in der
Rückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei
Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß
sie als Notausstieg dienen können.
§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibus-
sen)
Art, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-
Materials in Verbandkästen dürfen bis zum
31. Dezember 1969 noch dem Normblatt DIN
13 163, Ausgabe November 1957, entsprechen.
In den im innerstädtischen Linienverkehr ver-
wendeten Kraftomnibussen mit mehr als
26 Fahrgastplätzen braucht bis zum 1. April 1974
nur ein Verbandkasten mitgeführt zu werden.
§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahr-
zeugen)
tritt in Kraft:
1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
men;
2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge,
jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar
1971 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder
einer Untersuchung in amtlich anerkannten
Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An-
lage VIII unterzogen werden, bereits vom
Tage der Untersuchung an.
Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das Mit-
führen von Verbandkästen oder von ähnlich
bezeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Ma-
terial, auch wenn dieses nach Art, Menge und
Beschaffenheit nicht den Forderungen des § 35 h
Abs. 3 entspricht. ·
§ 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung
von Ersatzrädern)
tritt in Kraft am 1. September 19'13 für erstmals
in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am
1. Oktober 1974 für andere Fahrzeuge -- aus-
genommen Personenkr af tw a gen-.

Nr. 50 - Tag der Ausgabe: § 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder) Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schneeketten darf die Teilung der Kettenglieder etwa das 5fache der Drahtstärke betragen. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomni- busse. § 39 (Rückwärtsgang) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahr- zeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ge- nügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden. § 41 (Bremsen) Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zu- lässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine vom Füh- rersitz aus feststellbare Bremsanlage, die so be- schaffen sein muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der be- triebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugma- schinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregu- lierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein. § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse) Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/ sek2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be- stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. § 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie für die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs- motor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65. § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern) gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger. Bonn, den 27. Juni 1973 657 § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekom- menen und für eine Höchstgeschwindigkeit· von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten An- hängern Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müs- sen durch einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der Bremsersitz minde- stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) gilt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zuläs- sigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg die Ausrüstung mit minde- stens einem sicher zu handhabenden und hin- reichend wirksamen Unterlegkeil gefordert wird. Soweit darüber hinaus drei- und mehr- achsige Fahrzeuge, Sattelanhänger sowie ein- achsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 750 kg mit mindestens 2 solcher Unterlegkeile ausgerüstet sein müssen, gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen erst vom 1. April 1975 an. An einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern, die vor dem 1. April 1974 in den Verkehr kommen, ge- nügt ein Unterlegkeil. § 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterleg- keile) tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge. § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warn- druckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen) tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage) tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse) gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom- men sind. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse) gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsma- schinen mit nach hinten offenem Führersitz mit- geführten mehrachsigen land- oder forstwirt- schaftlichen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr ge- kommen sind.

658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 4'.l Abs. l Scll.z ] (l lölwneinstellung an der
Anhün9erdeichsel)
gilt nichl für ralu:r.euge, die vor dem 1. April
1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)
erstmals in den Verkehr ~Jekommen sind.
§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht von mehr als 4 t und für Zugma-
schinen und tritt in Krc1ft am 1. Oktober 1974
für andere Kn:1ftfi.lhrzeuge, soweit sie von die-
sem Ta~Je an ersl.nrnls in den Verkehr kommen.
§ 43 Abs. 2 (A bsch lcppcinrichtung hinten)
tritt in Krnfl mn 1. Oktober 1974 für die von
diesem Tage cm erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge.
§ 43 Abs. 3 (roter Lappen)
gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem
ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug mehr
als 2,75 m beträgt, und tritt für die anderen
Fälle am l. September 1973 in Kraft.
§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbst-
tätig anheben)
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge.
§ 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast)
tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge.
§ 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,
für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor
dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht
für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibus-
sen)
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
förderung dienenden Kraftomnibusse und tritt
in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-
busse, die nach diesem Tage erstmals in den
Verkehr kommen.
§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung
des Kraftstoffs bei Kraftomnibussen)
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
förderung dienenden Kraftomnibusse und tritt
in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-
busse, die nach diesem Tage erstmals in den
Verkehr kommen.
§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV
über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Ge-
halts im Leerlauf)
gelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli
1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV
am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur
für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen an
erstmals in den Verkehr kommen.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die
Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung)
gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970
an erstmals in den Verkehr kommen und tritt
am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft,~die
auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzel-
fahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommen.
Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
lage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als
vorschriftsmäßig.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die
Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Be-
triebszuständen)
gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970
an erstmals in den Verkehr kommen und tritt
am 20. April .1973 für die Fahrzeuge in Kraft,
die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Ein-
zelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommen.
Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
lage XIII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als
vorschriftsmäßig.
§ 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit
Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie
bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den
Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfs-
motor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des
§ 67 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän-
gigkeit)
tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bun-
desminister für Verkehr.
§ 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwer-
fer)
Abweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige
Kraftfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur
einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein.
§ 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahr-
scheinwerfer)
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,
wep.n die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge-
schaltetem Rückwärtsgang brennen können.
§ 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-
licht für Krankenwagen)
Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4
nach dem Fahrzeugschein als „Krankenwagen"
anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht
in „Krankenkraftwagen" geändert zu werden.

Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erst- nw ls in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte. § 53 Abs. 4 (2 zusi:itzliche Rückstrahler in be- stimmten Fällen) tritt in Kraft am 1. April 1974. § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft) Soweit die in dieser Vorschrift genannten An- hänger vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt zu ihrer rück- wärtigen Sicherung die entsprechende Anwen- dung des § 66 a; dies gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1975. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschlepp- ter Fahrzeuge) tritt in Krnft am 1. Januar 1974. § 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten) Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warndreiecke und Warnleuchten genügen fol- gende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Be- kanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes- gesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtun- gen, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind: 1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirt- schaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen so- wie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zu- lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warn- einrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage; 2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän- gige, tragbMe Sicherungsleuchten für gelbes oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder mindestens zwei rückstrahlende Warn- einrichtungen (Warndreiecke), oder eine solche Sicherungsleuchte mit einer solchen rückstrahlenden Warneinrichtung, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. § 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage) gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und tritt für andere Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft, jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. April 1974 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich anerkannten Werk- stätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen werden, bereits vom Tage der Unter- suchung an mit einer Warnblinkanlage ausge- rüstet sein. Bonn, den 27. Juni 1973 659 § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind, darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt wer- den, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch- stabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf das Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblink- anlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Ver- kehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugfüh- rer durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das Spring- licht eingeschaltet ist. § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kom- menden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun- desgesetzbl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blink- leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekom- menen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht ange- bracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zu- lässig waren. § 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elektrokarren) tritt für offene Elektrokarren am 1. April 1974 . in Kraft. § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirt- schaftliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von § 54 freigestellt)

660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Soweit die in Nummer 5 Buchstabe b genannten
Fahrzeuge fahrlrichtungsanzeiger haben müs-
sen, gilt dies erst vom 1. Januar 1976 an.
§ 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser
und Wegstreckenzähler)
gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1961 erst-
mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit
Hilfsmotor.
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige
von Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert)
Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem
1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, darf die Anzeige vom Sollwert in den
letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs um
0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts
abweichen.
§ 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschrei-
ber und Kontrollgeräte)
tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Für die im Verkehr
befindlichen Kraftfahrzeuge, deren Fahrt-
schreiber oder Kontrollgerät noch kein Einbau-
schild hat, wird die erstmalige Prüfung spä-
testens einen Monat vor der nächsten vorge-
schriebenen Hauptuntersuchung fällig (Nr. 2 der
Anlage VIII).
§ 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrt-
schreiber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeugher-
steller)
tritt am l. Januar 1973 in Kraft.
§ 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, genügen
Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von
§ 59 abweichen:
1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.
2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt-
gewicht nicht angegeben zu sein.
3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild
an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht
sein, sofern es leicht zugänglich und gut les-
bar ist.
An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-
schilder, die den Hersteller des Fahrzeugs an-
geben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar
1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-
mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder
mit Hilfsmotor.
An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhän-
gern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
sind Angaben auf dem Fabrikschild über das
zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen
Achslasten nicht erforderlich.
§ 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch
nur für die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen,
die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, darf die Fahrgestell-
nummer an zugänglicher Stelle am vorderen
Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf
einem angenieteten Schild oder in anderer Weise
dauerhaft angebracht sein.
§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an
Krafträdern)
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im
Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum
50 cm 3 übersteigt und bei denen das vorschrifts-
mäßige Anbringen und Beleuchten der Kenn-
zeichen nach Muster b der Anlage V außer-
gewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen
nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im
Linienverkehr verwendet werden, amtliche
Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün
auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben,
bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu än-
dern sind.
§ 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kenn-
zeichen von der Fahrbahn)
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im
Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand
des unteren Randes des hinteren Kennzeichens
von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm
verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfs-
motor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, darf der untere
Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger
als 270 mm über der Fahrbahn liegen.
§ 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf
Omnibusanhänger)
Ist bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
die Länge der nutzbaren Grundfläche kleiner als
7 m, so genügt ein Mitteleinstieg von 1000 mm
lichter Weite.
§ 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)
tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Omnibus-
anhänger.
Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der
Untersuchungen)
Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und
Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern
2.1 und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-,
Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an,
die nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt wor-
den ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-,
Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung
richtet sich jedoch noch nach den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).

Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 661
Soweit Fuhrzeuge, die sich am 1. Januar 1972
bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage
an erstmals Bremsensonderuntersuchungen un-
terzogen werden müssen, ist die erstmalige
Bremsensonderuntersuchung nicht mehr als
3 Monate vor der nächstfälligen Hauptunter-
suchung durchführen zu lassen.
Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.l.7 (Bremsenson-
derun ters u chungen)
Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen
beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst
vom 1. Januar 1975 an:
2.1.4. Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.5. Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h
und einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.7. Anhänger
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t.
Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im
Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonder-
untersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der
nächstf älligen Hauptuntersuchung durchführen
zu lassen.
Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der
Untersuchungen)
Satz 2 der Nummer 3.2 tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft.
Anlage IX (Prüfplakette)
Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in
Blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt
sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüf-
plaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüf-
plaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr
1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch
geringer als 0, 10 mm sein. Der in Nummer 4
der Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene
Abschnitt braucht er,st bei Prüfplaketten vom
Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein.
Muster 1 (Führerschein)
Gültig bleiben
1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961
nach den vor dem 1. August 1960 im Saar-
land geltenden Vorschriften von saarländi-
schen Verwaltungsbehörden ausgefertigt
worden sind,
2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach
dieser Verordnung von deutschen Verwal-
tungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets
ausgefertigt worden sind.
Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von
Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a
dieser Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Muster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-
scheine)
Fahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3
und 3 a dieser Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen weiter
verwendet werden. Solche Fahrzeugscheine dür-
fen bis zum 1. August 1970 noch ausgefertigt
werden.
Muster 2 a und 2 b (Fahrzeugscheine)
Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine, die den
Mustern 2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli
1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
weiter verwendet werden. Solche Scheine dürfen
noch bis 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.
Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A 5, deren
Vorderseite dem Muster 2 a entspricht, deren
Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der Muster
2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli 1972 gel-
tenden Fassung enthält, sind zulässig.
Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)
Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahr-
zeuge mit rotem Kennzeichen, die den Mustern
4 oder 5 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. De-
zember 1975 verwendet werden."
55. Anlage X erhält die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
(1) Eintragungen im Verkehrszentralregister über
Bußgeldentscheidungen und strafgerichtliche Ver-
urteilungen, soweit sie auf einem Verstoß gegen
§ 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-
ruhen, werden getilgt.
(2) Besteht nach den Eintragungen im Verkehrs-
zentralregister Anlaß zu der Annahme, daß nach
§ 60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes die
Eintragung über eine Verurteilung in das Bundes-
zentralregister nicht übernommen wird, so ist eine
Auskunft über diese Eintragung mit dem Hinweis
zu verbinden, daß die Verwertung der Verurteilung
gemäß § 49 des Bundeszentralregistergesetzes aus-
geschlossen ist, sofern sie in einer Auskunft des
Bundeszentralregisters nicht enthalten ist.
Artikel 3
(1) Abweichend von § 13 a Abs. 1 Satz 4 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung des Artikels 1 Nr. 4 dieser Verordnung beginnt
die Tilgungsfrist bei gerichtlichen oder verwal-
tungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen und bei
anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag
der beschwerenden Entscheidung, soweit die Ent-
scheidung vor dem 28. Juni 1973 rechtskräftig oder
unanfechtbar geworden ist.

662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Vorbelia!Uich des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Halb-
salz 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Stru.ßenverkehrs-Zu-
lassungs-Orclnun~J in der Fassung des Artikels 1
Nr. 4 dieser V C!r<rnlnung beträgt die Tilgungsfrist
für Eintragungen im Verkehrszentralregister über
die nachfolgend aufgeführlen Entscheidungen, so-
weit si<! vor dern 28. Juni 1973 rechtskräftig oder
unanfechtbar geworden sincl:
1. zwei Jahn~,
a) wenn auf Geldstrnfe von nicht mehr als
500 DM erkannt worden ist,
b) wenn einheitlich auf Jugendstrafe erkannt
worden ist, durch die als Gesamtstrafe (§ 74
des Strafgesetzbuches) auch andere als die
in § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung in der vor dem 28. Juni 1973
geltenden Fassung bezeichneten Straftaten ge-
ahndet worden sind,
2. drei Jahre,
a) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden ist,
b) bei folgenden Entscheidungen, wenn der Be-
troffene im Zeitpunkt der beschwerenden Ent-
scheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war:
der Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2
Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4
des Straßenverkehrsgesetzes,
dem Verbot, ein Fahrzeug zu führen, nach
§ 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Aberkennung des Rechts, von einem aus-
ländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über inter-
na ti analen Kr af tf ahrzeugver kehr,
der Verurteilung, bei der auf ein Fahrverbot
nach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt wor-
den ist,
der Entscheidung, bei der die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetz-
buches angeordnet worden ist,
der Entscheidung, bei der eine Sperre nach
§ 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches an-
geordnet worden ist,
der Entscheidung, bei der das Recht, von
einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch
zu machen, nach § 42 o des Strafgesetzbuches
aberkannt worden ist,
3. fünf Jahre
bei Aberkennung des Rechts, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach
§ 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr.
(3) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend
für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4
des Straßenverkehrsgesetzes, die vor dem 28. Juni
1973 vorläufig wirksam geworden ist.
Artikel 4
Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Z ulassungs-Ord-
nung vom 18. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
wird wie folgt geändert:
Nach§ 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 5
Bauartgenehmigungen für Scheinwerfer und Glüh-
lampen mit Teilfernlicht dürfen nach dem 28. Juni
1973 nicht mehr erteilt werden. Auf Grund von bis
zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen
dürfen Scheinwerfer und Glühlampen noch bis zum
1. März 1977 feilgeboten, veräußert oder erworben
werden; ihre Verwendung bleibt zulässig."
Artikel 5
Die Sechste Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 26 werden, soweit sie nicht schon
aufgehoben sind, durch folgende §§ 1 bis 5 ersetzt:
,,§ 1
Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen
von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zug-
maschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
nen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne
der Vorschriften über die Fahrerlaubnis.
§2
Abweichend von§ 18 Abs. 1 StVZO genügt bei
Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie
nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahren-
den Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister
für Verkehr anerkannten Art mitgeführt werden,
die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des
Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a
Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4
StVZO gelten entsprechend.
§3
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die
den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von
Anhängern entsprechen und bei denen dies aus
einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Be-
scheinigung der Zulassungsstelle oder eines amt-
lich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
fahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach
§ 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist.

Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 663
§4
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50
Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch
die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht
ausstrahlen.
§5
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO
darf außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforder-
lichen Fahrtrichtungsanzeigern an den Längssei-
ten der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein
zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54
Abs. 3 StVZO angebracht sein."
2. Die §§ 27 und 28 werden §§ 6 und 7.
Artikel 6
Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906), wird gestri-
chen.
Artikel 7
Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-
kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts beseitigen.
Artikel 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Bonn, den 20. Juni 1973
Der Bundesminister
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
Land Berlin.
Artikel 9
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 1,
5 bis 9, 11 bis 13 und Nr. 53 Buchstabe a cc sowie
die Artikel 2 und 3 einen Monat nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
(2) Am Tage nach der Verkündung treten außer
Kraft
1. die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
s. 229),
2. die Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrn-Zulassungs-
Ordnung vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
s. 798),
3. die Siebente Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung vom 10. April 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 207),
4. die Elfte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 14. März 1966 (Bundesanzeiger
Nr. 52),
5. die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung vom 25. März 1966 (Bundesanzei-
ger Nr. 61),
6. die Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung vom 27. Oktober 1966 (Bundes-
anzeiger Nr. 205).
für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt

Anlage X
(§ 35 a Abs. 5) 0,
0,
Anhang ~
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen
Mindestmaße in mm
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*) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm zwischen Sitzplatz und Seitenwand ange-
rechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs auszufüllenden Bänken genügt für
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einen der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm. yJ
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**) Bei einzelnen Sitzen (z. B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen ~
J__ werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen.
***) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Einrichtungen für das Anbringen
bis auf 280 mm verringert werden.
St b.anordnung 2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch
ausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen
muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe
CJ1
~ vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen
1 Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1973 I S. 638. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 52c483127c06e21a….