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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1973, S. 501

BGBl. 1973 I S. 501 · 5.311 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1973, Seite 501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 501
                                                                         Teil

  1973                             Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1973
                                                                              501

I                                                                   Z 1997 A

                                                                     Nr. 42
                                                                          Inhalt                                                                    Seite
   30. s. n      Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer
                     400-2, 403-6, 403-1, :161-1
Gesetze                                                                501
   30. 5. 7'.l   Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundes-
                 post. zu zahlenden Vcr9iil.ungen für das Auszahlen von Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       503
                     ll2:U-30
    1. 6. 7:l    Vcrnrdnrn1g i'ilwr di0 Beqrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden
                 lind C:enwindeverl>~indc im Haushaltsjahr 1973 . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      504
                                                   Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                 Rf)d1lsvorschrillen dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . .

                                            Gesetz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           505
                 zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
                                                                  Vom 30. Mai

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Cesc>tz beschlossen:

                                Artikel 1

  § 313  Satz 1 d0s Bürgerlicfom Gesetzbuchs wird
wie folgt gefaßt:
"Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflich-
tet, das Eigentum an einem Grundstück zu über-
tragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Be-
urkundung."

                                Artikel 2
   § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht
vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122),
geändert durch das Gesetz über die Bereinigung der
Grundbücher vorn 18. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I
S. 305), wird wie folgt gefaßt.:

 "(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder
zu erwerben, findet der § 313 des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs entsprechende Anwendun~J."

                                Artikel 3
  § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigen-
tum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentums-
gesetz) vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175,
1973

    209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-
    rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
    vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie
    folgt gefaßt:

     ,, (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil ver-
    pflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwer-
    ben oder aufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs entsprechend."

                                     Artikel 4

      § 38 des Gesetzes über die Kosten in Angelegen-
    heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenord-
    nung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das
    Gesetz zur Anderung der Bundesrechtsanwaltsord-
    nung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
    und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972
    (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

           ,, (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die

         Beurkundung eines Vertrags über die Verpflich-
         tung zur Ubertragung des Eigentums an einem
         Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vor-
         her in einem beurkundeten Vertrag zur Uber-
         tragung oder zum Erwerb des Eigentums ver-
         pflichtet hatte. Das gleiche gilt für Verträge über
BGBl. 1973, Seite 502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 502
502                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

   Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetz-                          Artikel 6
   1ich er Vorsdirift § 313 des Bürgerlichen Gesetz-
                                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
   buchs unzuwcmden ist."                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) Die bisherigen .i\bsützc 1 bis 3 werden Absätze 2   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
   bis 4.
                     Artikel 5
  Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum                              Artikel 7
Bürgerlichen Geselzbuch wird gestrichen.                 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.



                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                             Bonn, den 30. Mai 1973

                                        Der Bundespräsident
                                            Heinemann

                                         Der Bundeskanzler
                                              Brandt

                                  Der Bundesminister der Justiz
                                         Gerhard Jahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1973 I S. 501. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 89a35778eec16ea1….