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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1971, S. 2134
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2134 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1971, Teil I
zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
setzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Anderung des Körperschaftsteuergesetzes und
anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 5 wird durch folgende
neue Nummer 5 ersetzt:
„5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder
des satzungsmäßigen Sitzes einer aus-
ländischen Kapitalgesellschaft in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn die
Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung
zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht,
wenn die Kapitalgesellschaft vor der Ver-
legung der Geschäftsleitung oder des
satzungsmäßigen Sitzes in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft für die Erhebung der Ge-
sellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-
gesehen wurde;".
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,.6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
kapital durch eine ausländische Kapital-
gesellschaft an ihre inländische Nieder-
lassung, auch wenn sie rechtlich selb-
ständig ist. Dies gilt nicht, wenn
a) die ausländische Kapitalgesellschaft
ihre Geschäftsleitung oder ihren sat-
zungsmäßigen Sitz in einem Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft hat und auch in diesem
Mitgliedstaat für die Erhebung der
Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-
schaft angesehen wird, oder
b) die Niederlassung eine inländische
Kapitalgesellschaft ist; in diesem Fall
gelten die Nummern 1 bis 4."
2. § 3 wird gestrichen.
3. In § 4 wird Satz 2 gestrichen.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind
1. Aktiengesellschaften,
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sowie die Gesellschaften belgischen, französi-
schen, italienischen, luxemburgischen und nie-
derländischen Rechts, die den in den Nummern 1
bis 3 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses
Gesetzes gelten auch
1. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
juristische Personen, deren Anteile in einem
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft börsenfähig sind;
2. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
juristische Personen, die Erwerbszwecke ver-
folgen und deren Mitglieder
a) ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung
an Dritte veräußern können und
b) für Schulden der Gesellschaft, Personen-
vereinigung oder juristischen Person nur
bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften;
3. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich
haftenden Gesellschaftern eine der in Absatz 1
oder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Gesellschaften gehört. Dies gilt entsprechend
für Kommanditgesellschaften, zu deren per-
sönlich haftenden Gesellschaftern eine als
Kapitalgesellschaft geltende Kommanditge-
sellschaft gehört.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,
wenn
1. der Ort ihrer Geschäftsleitung sich im Inland
befindet oder
2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland
haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft befindet.
(4) Als.ausländische Kapitalgesellschaften gel-
ten die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ge-
sellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3 als in-
ländische Kapitalgesellschaften anzusehen sind."

Nr. 135 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2135
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „An-
teile," die Worte „ausgenommen die Anteile
der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft im Sinne des § 5
Abs. 2 Nr. 3," eingefügt.
b) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Ge-
winn" die Worte „oder am Liquidationserlös"
eingefügt.
c) Nummer 4 wird gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „in den §§ 2
und 3" durch die Worte „in § 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen
sind Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1, wenn und soweit der Erwerb der Ge-
sellschaftsrechte beruht auf
1. der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechts-
form. Dies gilt nicht für die Anteile, die
erst durch die Umwandlung zu Gesell-
schaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes
werden;
2. einer Erhöhung des Nennkapitals durch
Umwandlung von
a) offenen Rücklagen,
b) Rechten oder Forderungen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, deren Erwerb der
Gesellschaftsteuer unterlegen hat,
c) Darlehen eines Gesellschafters, deren
Gewährung der Gesellschaftsteuer un-
terlegen hat.
Dies gilt bei Kapitalgesellschaften nach § 5
Abs. 2 Nr. 3 entsprechend für Rechtsvor-
gänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2."
7. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Steuermaßstab
Die Steuer wird berechnet
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2
Abs. 1 Nr. 1)
a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist,
vom Wert der Gegenleistung.
Zur Gegenleistung gehören auch die von
den Gesellschaftern übernommenen Kosten
der Gesellschaftsgründung oder Kapital-
erhöhung, dagegen nicht die Gesellschaft-
steuer, die für den Erwerb der Gesell-
schaftsrechte zu entrichten ist. Als Wert
der Gegenleistung gilt mindestens der Wert
der Gesellschaftsrechte;
b) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken
ist,
vom Wert der Gesellschaftsrechte;
2. bei Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)
vom Wert der Leistung;
3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder
des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländi-
schen Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
vom Wert der Gesellschaftsrechte;
4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
kapital an inländische Niederlassungen aus-
ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1
Nr. 6)
vom Wert des Anlage- oder Betriebskapi-
tals.
Soweit Gesellschaftsrechte einen Nennwert ha-
ben, gilt als Wert der Gesellschaftsrechte (Num-
mern 1 und 3) mindestens der Nennwert abzüg-
lich der darauf ausstehenden Einlagen."
8. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
1. bis zum 31. Dezember 1973 2 vom Hundert,
2. ab 1. Januar 1974 1 vom Hundert.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hun-
dert
1. bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer
Uberschuldung oder zur Deckung eines Ver-
lustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung festgesetzten Kapital erfor-
derlich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf
einer Erhöhung des Kapitals einer inländi-
schen Kapitalgesellschaft, so ist ferner Vor-
aussetzung, daß diese Erhöhung dem Aus-
gleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-
liegenden Herabsetzung des Kapitals dient;
2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche
Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Be-
seitigung von Schäden der folgenden Art er-
forderlich sind:
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Un-
glücksfälle oder durch Naturereignisse an
dem von der Gewerkschaft betriebenen
Bergwerk entstanden sind},
b) Bergschäden (Schäden, die durch den Be-
trieb des Bergwerks entstanden sind und
zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als
solcher verpflichtet ist);
3. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und so-
weit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegen-
leistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb
oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-
gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung
ist, daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft hat und für die Erhe-
bung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-
schaft angesehen wird. Die Steuerermäßigung
entfällt, wenn die Kapitalgesellschaft, an der
Gesellschaftsrechte erworben werden, für die
übernommenen Sacheinlagen bare Zuzahlun-

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gen von mehr als zehn vom Hundert des Nenn-
wertes der Gesellschaftsrechte leistet oder
sonstige Leistungen gewährt."
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
§ 1
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
nehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 977) wird
wie folgt geändert:
§ 2 wird gestrichen.
§ 2
Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch
Jahrgang 1971, Teil I
das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom
22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), wird
wie folgt geändert:
1. In Abschnitt IV wird Artikel 6 Abs. 2 gestrichen.
2. In Abschnitt V wird Artikel 7 Abs. 2 gestrichen.
§ 3
Das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-
ändert:
In Artikel 8 § 4 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 1
und 2 und des § 3" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2" ersetzt.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1971 I S. 2134. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0976d31b040f57b5….