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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1971, S. 2134

BGBl. 1971 I S. 2134 · 12.108 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1971, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
2134                                  Bundesgesetzblatt,

                                       Gesetz
Jahrgang 1971, Teil I
          zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze
                                             Vom 23. Dezember 1971

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                          Artikel 1
    Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

  Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
setzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Anderung des Körperschaftsteuergesetzes und

anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesge-

setzbl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die bisherige Nummer 5 wird durch folgende
      neue Nummer 5 ersetzt:
      „5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder
          des satzungsmäßigen Sitzes einer aus-
          ländischen Kapitalgesellschaft in den Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes, wenn die
          Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung

          zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht,

          wenn die Kapitalgesellschaft vor der Ver-

          legung der Geschäftsleitung oder des
          satzungsmäßigen Sitzes in einem Mit-
          gliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
          gemeinschaft für die Erhebung der Ge-
          sellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-
          gesehen wurde;".
  b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
     ,.6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
          kapital durch eine ausländische Kapital-
          gesellschaft an ihre inländische Nieder-
          lassung, auch wenn sie rechtlich selb-
          ständig ist. Dies gilt nicht, wenn

          a) die ausländische Kapitalgesellschaft

              ihre Geschäftsleitung oder ihren sat-
              zungsmäßigen Sitz in einem Mitglied-
              staat der Europäischen Wirtschaftsge-
              meinschaft hat und auch in diesem
              Mitgliedstaat für die Erhebung der
              Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-

              schaft angesehen wird, oder

          b) die Niederlassung eine inländische
              Kapitalgesellschaft ist; in diesem Fall
              gelten die Nummern 1 bis 4."

2. § 3 wird gestrichen.

3. In § 4 wird Satz 2 gestrichen.

4. § 5 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 5
                 Kapitalgesellschaften

     (1) Kapitalgesellschaften sind

   1. Aktiengesellschaften,
   2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
   3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   sowie die Gesellschaften belgischen, französi-

   schen, italienischen, luxemburgischen und nie-

   derländischen Rechts, die den in den Nummern 1
   bis 3 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
      (2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses
   Gesetzes gelten auch
   1. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
       juristische Personen, deren Anteile in einem
       der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
       schaftsgemeinschaft börsenfähig sind;

   2. Gesellschaften, Personenvereinigungen und

      juristische Personen, die Erwerbszwecke ver-

      folgen und deren Mitglieder

      a) ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung
          an Dritte veräußern können und
      b) für Schulden der Gesellschaft, Personen-
          vereinigung oder juristischen Person nur
          bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften;
   3. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich
      haftenden Gesellschaftern eine der in Absatz 1
      oder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
      Gesellschaften gehört. Dies gilt entsprechend
      für Kommanditgesellschaften, zu deren per-
      sönlich haftenden Gesellschaftern eine als
      Kapitalgesellschaft geltende Kommanditge-

      sellschaft gehört.

      (3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,
   wenn
   1. der Ort ihrer Geschäftsleitung sich im Inland
       befindet oder

   2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland

       haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich
       nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
       Wirtschaftsgemeinschaft befindet.

      (4) Als.ausländische Kapitalgesellschaften gel-
   ten die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ge-
   sellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3 als in-
   ländische Kapitalgesellschaften anzusehen sind."
BGBl. 1971, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
                         Nr. 135 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                      2135

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „An-
     teile," die Worte „ausgenommen die Anteile
     der persönlich haftenden Gesellschafter einer
     Kommanditgesellschaft im Sinne des § 5
     Abs. 2 Nr. 3," eingefügt.
  b) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Ge-
     winn" die Worte „oder am Liquidationserlös"
     eingefügt.
  c) Nummer 4 wird gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „in den §§ 2
       und 3" durch die Worte „in § 2" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird gestrichen.
   c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
          ,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen
       sind Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1
       Nr. 1, wenn und soweit der Erwerb der Ge-
       sellschaftsrechte beruht auf
       1. der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
           in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechts-

           form. Dies gilt nicht für die Anteile, die
           erst durch die Umwandlung zu Gesell-
           schaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes
           werden;

      2. einer Erhöhung des Nennkapitals durch
         Umwandlung von
         a) offenen Rücklagen,
         b) Rechten oder Forderungen im Sinne des
            § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, deren Erwerb der
            Gesellschaftsteuer unterlegen hat,
         c) Darlehen eines Gesellschafters, deren
            Gewährung der Gesellschaftsteuer un-
            terlegen hat.

         Dies gilt bei Kapitalgesellschaften nach § 5
         Abs. 2 Nr. 3 entsprechend für Rechtsvor-
         gänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2."

7. § 8 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 8

                     Steuermaßstab
     Die Steuer wird berechnet

   1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2
      Abs. 1 Nr. 1)
      a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist,
           vom Wert der Gegenleistung.
         Zur Gegenleistung gehören auch die von
         den Gesellschaftern übernommenen Kosten
         der Gesellschaftsgründung oder Kapital-
         erhöhung, dagegen nicht die Gesellschaft-
         steuer, die für den Erwerb der Gesell-
         schaftsrechte zu entrichten ist. Als Wert
         der Gegenleistung gilt mindestens der Wert
         der Gesellschaftsrechte;

      b) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken

         ist,

            vom Wert der Gesellschaftsrechte;

   2. bei Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)
           vom Wert der Leistung;

  3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder
     des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländi-
     schen Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
        vom Wert der Gesellschaftsrechte;
  4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
     kapital an inländische Niederlassungen aus-
     ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1
     Nr. 6)
        vom Wert des Anlage- oder Betriebskapi-
        tals.
  Soweit Gesellschaftsrechte einen Nennwert ha-

  ben, gilt als Wert der Gesellschaftsrechte (Num-
  mern 1 und 3) mindestens der Nennwert abzüg-
  lich der darauf ausstehenden Einlagen."

8. § 9 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 9

                       Steuersatz
     (1) Die Steuer beträgt
  1. bis zum 31. Dezember 1973 2 vom Hundert,

  2. ab 1. Januar 1974 1 vom Hundert.

    (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hun-
  dert

   1. bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 2 Abs. 1
      Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer
      Uberschuldung oder zur Deckung eines Ver-
      lustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag
      oder die Satzung festgesetzten Kapital erfor-
      derlich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf
      einer Erhöhung des Kapitals einer inländi-
      schen Kapitalgesellschaft, so ist ferner Vor-
      aussetzung, daß diese Erhöhung dem Aus-
      gleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-
      liegenden Herabsetzung des Kapitals dient;

   2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche
      Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Be-
      seitigung von Schäden der folgenden Art er-
      forderlich sind:
      a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Un-

          glücksfälle oder durch Naturereignisse an
          dem von der Gewerkschaft betriebenen
          Bergwerk entstanden sind},
      b) Bergschäden (Schäden, die durch den Be-
          trieb des Bergwerks entstanden sind und
          zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als
          solcher verpflichtet ist);
   3. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
      inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und so-
      weit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegen-
      leistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb
      oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-
      gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung
      ist, daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
      Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
      Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Wirtschaftsgemeinschaft hat und für die Erhe-

      bung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-

      schaft angesehen wird. Die Steuerermäßigung

      entfällt, wenn die Kapitalgesellschaft, an der
      Gesellschaftsrechte erworben werden, für die
      übernommenen Sacheinlagen bare Zuzahlun-
BGBl. 1971, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
2136                               Bundesgesetzblatt,

       gen von mehr als zehn vom Hundert des Nenn-
       wertes der Gesellschaftsrechte leistet oder
       sonstige Leistungen gewährt."
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
      Punkt ersetzt.
   b) Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

                       Artikel 2
             Änderung anderer Gesetze

                         § 1

  Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
nehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 977) wird

wie folgt geändert:

§ 2 wird gestrichen.

                         § 2
  Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch
Jahrgang 1971, Teil I

  das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom
  22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), wird
  wie folgt geändert:
  1. In Abschnitt IV wird Artikel 6 Abs. 2 gestrichen.
  2. In Abschnitt V wird Artikel 7 Abs. 2 gestrichen.

                             § 3
    Das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August
  1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-
  ändert:

  In Artikel 8 § 4 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 1
  und 2 und des § 3" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1

  und 2" ersetzt.

                          Artikel 3
                        Berlin-Klausel
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1

  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                          Artikel 4
                        Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz

wird hiermit verkündet.
                            Bonn, den 23. Dezember 1971
                                         Der Bundespräsident
                                             Heinemann
                                          Der Bundeskanzler
                                               Brandt
                                        Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Finanzen
                                              Schiller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1971 I S. 2134. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0976d31b040f57b5….