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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1971, S. 1426

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BGBl. 1971, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
1426                             Bundesgesetzblatt,

                                      Gesetz
Jahrgang 1971, Teil I
        zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen
                       zwischen dem Bund und den Ländern
                     an die Neuregelung der Finanzverfassung
                      (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -)
                                          Vom 30. August 1971

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                    Teil I

         Kosten des Aufgabenvollzugs

                     Artikel 1
              Verwaltungsausgaben

  (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert
die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahr-
nehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsauf-
gaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungs-
kosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.
  (2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund
von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsauf-
gaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich

die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den
getroffenen Vereinbarungen.

                     Artikel 2

 Wegfall der Erstattung von Verwaltungsausgaben

  (1) Das Erste Uberleitungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 193), geändert durch das Zweite Neu-

ordnungsgesetz vom 21. Februar 1964            (Bundes-
gesetzbl. I S. 85), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die bei den Behörden der Gebietskörperschaften

einschließlich der selbständigen landesunmittelbaren
Verwaltungsträger entstehenden Verwaltungsaus-
gaben werden nicht übernommen."
  (2) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaß-
nahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat-
zungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz-
ten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert:

§ 351 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 351

  Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kon-
trollausschusses und des Ständigen Beirats trägt der
Bund."

  (3) Die Verordnung über die Erstattung von Ver-

waltungskosten aus der Durchführung der Lasten-
ausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegs-
folgengesetzes (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März
1960 (Bundesgeset~bl. I S. 154), zuletzt geändert
BGBl. 1971, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
                          Nr. 88 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                      1427

durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1395), wird aufgehoben.
  (4) Das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) wird wie folgt geändert:
Artikel V Nr. 5 Abs. 2 wird gestrichen.
   (5) Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 471), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
folgt geändert:
§ 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
   (6) Das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 635), geändert durch das Ge-
setz zur .Änderung des Absatzfondsgesetzes vom
5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1177), wird wie
folgt geändert:
§ 10 Abs. 10 Satz 2 wird gestrichen.

                      Artikel 3

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse
der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen
                des Fernverkehrs

  § 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen

Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen

Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:
An die Stelle der bisherigen Absätze 2 bis 6 treten
folgende Absätze 2 und 3:
  ,, (2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im
Zusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benut-
zung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaf-
tung des bundeseigenen Vermögens ergeben.
   (3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der
Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweck-
ausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und
Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Er
gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-
tung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung
einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfs-
bearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der
Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt."

                      Artikel 4

     Gasöl-Verwendungsgesetz-landwfrtschaft

  Das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom
22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), geän-
dert durch das Gesetz zur .Änderung des Gasöl-Ver-
wendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1589), wird wie folgt ge-
ändert:
  Hinter§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:

                        ,,§ 13 a

               Aufbringung der Mittel
   Die nach diesem Gesetz zu gewährenden Geld-
leistungen (§ 10) trägt der Bund. Die Ausgaben sind

für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zu-
sammenhängenden Einnahmen sind an den Bund ab-
zuführen."

                   Teil II
       Neuordnung der Finanzverwaltung

                      Artikel 5
         Gesetz über die Finanzverwaltung
         (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
  Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep-
tember 1950 (Bundesgesetzbl'. S. 448), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur .Änderung straf-
rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung
und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung:

                    „Abschnitt I
              Allgemeine Vorschriften

                           § 1
               Bundesfinanzbehörden
  (1) Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:
   der Bundesminister der Finanzen;

2. als Oberbehörden:
   die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmono-

   polverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für

   Finanzen und die Bundesbaudirektion;

3. als Mittelbehörden:
   die Oberfinanzdirektionen;
4. als örtliche Behörden:
   die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-
   stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkom-
   missariate), die Zollfahndungsämter, die Bundes-
   vermögensämter und die Bundesforstämter.
  (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs~
ämter gelten als Finanzämter im Sinne der Reichs-
abgabenordnung.
                           § 2

               Landesfinanzbehörden
   (1) Landesfinanzbehörden sind

 1. als oberste Behörde:
   die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
   Landesbehörde;

2. als Mittelbehörden:
   die Oberfinanzdirektionen;

3. als örtliche Behörden:
   die Finanzämter.
   (2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-
desregierung können für Kassengeschäfte andere
örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden
bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden).
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die

für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde übertragen.
                            §3

           Leitung der Finanzverwaltung

   (1) Der Bundesminister der Finanzen leitet die
 Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanz-
BGBl. 1971, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
1428                               Bundesgesetzblatt,

behördcn Aufgilben i:lUS dem Geschäftsbereich eines
anderen Bundesministers zu erledigen haben, erteilt
dieser die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisun-
gen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen
haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen.

  (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzver-
wallnnq.

                    Abschnitt 1I
                   Oberbehörden

                         § 4

    Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
  (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Ge-
setz nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener
Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Ge-
setz odPr durch andere Bundesgesetze zugewiesen
werden.
   (3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauf-
tragte Behörden, soweit keine andere Zuständigkeit
gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes, mit
deren Durchführung sie vom Bundesminister der
Finanzen oder mit seiner Zustimmung von dem fach-
lich zuständigen Bundesminister beauftragt werden.

                         § 5

       Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen
  (1) Das Bundesamt für Finanzen hat unbeschadet
des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:

1. die Mitwirkung an Betriebsprüfungen (§ 19);

2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Er-
   stattungen und Freistellungen) auf Grund von
   Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
   rung;
3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Ver-
   kehrsteuern gegenüber internationalen Organisa-
   tionen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtun-
   gen, ausländischen Missionen und deren Mitglie-
   dern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung
   oder besonderer gesetzlicher Regelung nach nähe-
   rer Weisung des Bundesministers der Finanzen;
4. auf Grund des Gesetzes über den Vertrieb aus-
   ländischer Investmentanteile und über die Be-
   steuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
   mentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 986)
   a) die Entgegennahme des Nachweises, daß ein
      inländischer Vertreter im Sinne des § 17 Abs. 3
      Nr. 1 Buchstabe b oder des § 18 Abs. 2 dieses
      Gesetzes bestellt ist,
   b) die Nachprüfung der Erträge aus ausländi-
      schen Investmentanteilen im Sinne des § 17
      und des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes,
   c) die Ermittlung der Erträge aus ausländischen
      Investmentanteilen im Sinne des § 18 Abs. 3
      dieses Gesetzes;
Jahrgang 1971, Teil I

  5. den Verkehr mit Behörden außerhalb des Gel-
     tungsbereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet
     der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit
     der zuständige Bundesminister seine Befugnisse
     in diesem Bereich delegiert;

  6. die zentrale Sammlung und Auswertung von
     Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
     nach näherer Weisung des Bundesministers der
     Finanzen;
  7'. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für
      die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts,
      wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zu-
      ständig oder für örtlich unzuständig halten oder

      wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständig-
      keit bestehen.
    (2) Die für die Finanzämter geltenden Vorschrif-
  ten der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-
  sungsgesetzes sind auf das Bundesamt für Finanzen
  entsprechend anzuwenden.
     (3) Die vom Bundesamt für Finanzen nach Ab-
  satz 1 gewährten Steuererstattungen werden von
  den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie
  an dem Aufkommen der betreffenden Steuern be-
  teiligt sind. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im
  Verhältnis des Aufkommens an den jeweiligen
  Steuern in den einzelnen Ländern ohne Berücksichti-
  gung der in Satz 1 genannten Erstattungsbeträge.
  Hierbei wird das Aufkommen des Vorjahres zu-
  grunde gelegt. Das Nähere bestimmt der Bundesmi-
  nister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der

  Zustimmung des Bundesrates bedarf.

                              § 6

           Aufgaben der Bundesbaudirektion

    Die Bundesbaudirektion ist für die Bauangelegen-
  heiten der Verfassungsorgane des Bundes und der
  obersten Bundesbehörden zuständig. Sie ist ferner
  zuständig für die Bauangelegenheiten der Bundes-
  republik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der
  Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministers der
  Verteidigung. Jeder Bundesminister kann ihr im
  Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
  in Ausnahmefällen einzelne Bauvorhaben des Bun-
  des übertragen, wenn dies im überwiegenden Inter-
  esse des Bundes liegt.

                         Abschnitt III

                        Mittelbehörden

                              §7
        Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion
    Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im
  Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zu-
  ständigen obersten Landesbehörde den Bezirk der
  Oberfinanzdirektion (Oberfinanzbezirk) und ihren
  Sitz. Die Oberfinanzbezirke sollen nach Möglichkeit
  so abgegrenzt werden, daß sie sich mit den Ländern
  oder mit größeren Verwaltungsbezirken der Länder
  decken.
BGBl. 1971, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
                          Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                        1429

                         § 8
 Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion

  (1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzver-
waltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk.
   (2) Die Oberfinanzdirck tion gliedert sich in eine
Zoll- und Verbrauchstcuerabteilung, eine Bundes-
vermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehr-
steuerabteilung; außerdem kann eine Landesver-
mögens- und Bauabteilung eingerichtet werden. Die
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundes-
vermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden
mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Be-
sitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landes-
vermögens- und Bauabteilung (Landesabteilungen)
mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.

   (3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der
Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder
einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen
übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der
Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die
Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bun-
desaufgaben der Bundesminister der Finanzen und
für den Bereich von Aufgaben eines Landes die
zuständige Landesregierung. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung auf die für die Finanzver-
waltung zuständige oberste Landesbehörde über-
tragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministers
der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen
sich der Bundesminister der Finanzen und die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und
Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn de-
ren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen
worden sind.

  (4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet
die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-
gung die Hauptzollämter und die Zollfahndungs-
ämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr
sonst übertragenen Aufgaben.
  (5) Die Bundesvermögensabteilung leitet die
Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung
die Bundesvermögensämter und die Bundesforst-
ämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie Auf-

gaben der Wohnungsbaufinanzierung und Dar-

lehensverwaltung des Bundes und die ihr sonst

übertragenen Aufgaben.

  (6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet
die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-
gung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er-
ledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

   (7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-
weiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner
Bauaufgaben örtlichen Landesbehörden und die
Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens-
und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion über-
tragen. Die Verwaltungsvereinbarung muß vorsehen,

daß die Landesbehörden die Anordnungen des fach-

lich zuständigen Bundesministers zu befolgen haben.

   (8) Für die Aufgaben des Kassenwesens sowie
für den Einsatz der automatischen Einrichtungen für
die Festsetzung und Erhebung von Steuern kann

eine besondere Landesabteilung eingerichtet werden.
Die Ausübung dieser Befugnis obliegt der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
hörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen.
   (9) Die Organisations-, Haushalts- und Personal-
angelegenheiten der Abteilungen und der nachge-
ordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen
in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabtei-
lungen in einer der Landesabteilungen zusammen-
zufassen.

                         § 9
          Leitung der Oberfinanzdirektion

   (1) Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanz-
direktion.
   (2) Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundes-
beamter als auch Landesbeamter. Er wird auf Vor-
schlag des Bundesministers der Finanzen und der
für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
schen der Bundesregierung und der zuständigen
Landesregierung durch den Bundespräsidenten und
die zuständige Stelle des Landes ernannt und ent-
lassen. Im übrigen sind auf den Oberfinanzpräsi-
denten die beamten- und besoldungsrechtlichen Vor-
schriften des Bundes anzuwenden.

   (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundes-
aufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanz-
präsident ausschließlich Landesbeamter. Er wird auf
Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der
Bundesregierung durch die zuständige Stelle des
Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanz-
direktion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so
ist der Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundes-
beamter. Er wird auf Vorschlag des Bundesministers
der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen
Landesregierung durch den Bundespräsidenten er-
nannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fäl-
len keine Anwendung.

                        § 10
                   Bundeskassen

   Wird bei der Oberfinanzdirektion nach § 79 Abs. 3

der Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse er-

richtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassen-

geschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für
Teile davon übertragen werden. Die Bundeskasse
untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten.

                        § 11

          Kosten der Oberfinanzdirektion
   (1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden
vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesab-
teilungen und auf die Bundeskasse entfallen.

  (2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten und

die sonstigen Zuwendungen an ihn werden vom

Bund und vom Land je zur Hälfte getragen; ist der
Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundesbeamter,
so trägt diese Kosten der Bund, ist er ausschließlich
Landesbeamter, so trägt sie <;las Land.
BGBl. 1971, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I

   (3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion
trägt das Land.

                    Abschnitt IV
                 Ortliche Behörden

                        § 12

   Bezirk, Sitz und Aufgaben der Hauptzollämter
  (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den Bezirk und den Silz der Hauptzollämter.

   (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundes-

behörden für die Verwaltung der Zölle, der bundes-

gesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließ-
lich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, für
die zollamtliche Uberwachung des Warenverkehrs
über die Grenze, für die Grenzaufsicht (§ 74 Abs. 3
des Zollgesetzes) und für die ihnen sonst übertrage-
nen Aufgaben zuständig.
   (3) Der Bundesminister der Finanzen kann Zu-
ständigkeiten nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrat~s einem Hauptzoll-
amt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter über-
tragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben
verbessert oder erleichtert wird.

                        § 13
         Beistandspflicht der Ortsbehörden

   (1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehör-
den und die sonstigen Ortsbehörden haben den
Hauptzollämtern auch neben der in § 188 der Reichs-
abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe
zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der
örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten
oder Zeit zweckmäßig ist.
  (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden
Entschädigungen nicht gewährt.

                       § 14

  Sondervorschriften für den Freihafen Hamburg

   (1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann
der Bundesminister der Finanzen durch Verein-
barung mit der Freien und Hansestadt Hamburg
dem Freihafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis
der Hauptzollämter die folgenden Aufgaben über-
tragen:

1. Die Einhaltung der besonderen Verbote und Be-

   schränkungen zu überwachen, denen Personen,
   Waren, Grundstücke, Räume und Wasserflächen

   nach den Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmun-
    gen in einem Freihafen unterliegen.
2. Amtshandlungen vorzunehmen, die sich nach
   dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und
   den dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-
   gen im Zusammenhang mit der Gewährung von
   Präferenzen, Erstattungen oder sonstigen Ver-
   günstigungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder
   Lieferung von Waren sowie bei der Durchführung
   gemeinschaftlicher Zollverfahren ergeben.

 Die Grenzaufsicht und die Steueraufsicht über die
 zoll- oder steuerbegünstigte Lagerung und Verede-
 lung von Waren dürfen nicht übertragen werden.
    (2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1
 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die Stel-
 lung eines Hauptzollamtes; es hat insoweit den
 Weisungen des Bundesministers der Finanzen und
 der Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen. Diese
 Behörden sind berechtigt, die Tätigkeit des Frei-
 hafenamtes auf dem übertragenen Aufgabengebiet
 zu prüfen. Das Freihafenamt ist im. Rahmen der ihm
 übertragenen Aufgaben zuständige Verwaltungs-
 behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
 über Ordnungswidrigkeiten. Erzwingungsgelder,

 Sicherungsgelder und Geldbußen fließen dem Bund

 zu.

   (3) Der Leiter des Freihafenamtes wird vom Senat
 der Freien und Hansestadt Hamburg im Einverneh-
 men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt,
 wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach Absatz 1
 übertragen sind.
                        § 15

                 Zollfahndungsämter

  (1) Die Zollfahndungsämter sind zur Erforschung
von Steuervergehen und Steuerordnungswidrig-
keiten, die sich auf die von den Hauptzollämtern
verwalteten Steuern beziehen, sowie für die ihnen
sonst übertragenen Aufgaben zuständig; dies gilt
auch für die Fälle des § 18. Sie haben außer den
Befugnissen nach § 439 Satz 2 Halbsatz 1 der Reichs-
abgabenordnung auch die Befugnisse, die den Haupt-
zollämtern bei der Steueraufsicht zustehen. Die Auf-
gaben und Befugnisse der Hauptzollämter bleiben
unberührt.

  (2) Für die Bestimmung des Bezirks und des Sitzes
der Zollfahndungsämter gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

                        § 16
              Bez.irk, Sitz und Aufgaben
           der Bundesvermögensämter und

                der Bundesforstämter

  (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den Bezirk und den Sitz der Bundesvermögens-
ämter und der Bundesforstämter.

   (2) Die Bundesvermögensämter sind als örtliche
Bundesbehörden für die Verwaltung von Bundes-
vermögen, die Grundstücks- und Raumbeschaffung
für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge für
Bundesbedienstete zuständig, soweit diese Aufgaben

nicht anderen Bundesbehörden vorbehalten oder
übertragen sind. Außerdem sind sie für die ihnen

sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

  (3) Die Bundesforstämter sind als örtliche Bundes-
behörden für die forstliche Bewirtschaftung und die
Jagd- und Fischereinutzung von Bundesvermögen
sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben
zuständig.
   (4) Der Bundesminister der Finanzen kann Zu-
ständigkeiten nach Absatz 2 einem Bundesver-
mögensamt für den Bereich mehrerer Bundesver-
mögensämter und Zuständigkeiten nach Absatz 3
BGBl. 1971, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
                         Nr. 88 -   Tag der Ausgabe:

einem Bundesforstamt für den Bereich mehrerer
Bundesforstämter übertragen. Soweit die Bundes-
vermögensämter Aufgaben aus dem Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministers zu erledigen
haben, sind Regelungen nach Satz 1 im Benehmen

mit diesem Bundesminister zu treffen.

                        § 17

    Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
  (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige

oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und
den Sitz der Finanzämter.
   (2) Die Finanzämter sind als örtliche Landes-
behörden für die Verwaltung der Steuern mit Aus-
nahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregel-
ten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die
Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4
Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehör-
den oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2
des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindever-
bänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für
die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landes-
regierung können Zuständigkeiten nach den Sätzen
1 und 2 einem Finanzamt oder einer besonderen
Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) für den Bereich
mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es
sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt
und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert
oder erleichtert wird. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zu-
ständige oberste Landesbehörde übertragen. § 13 gilt
für die Finanzämter sinngemäß. Die Beamten des
Steuerfahndungsdienstes haben die Ermittlungsbe-
fugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen.

                    Abschnitt V

                Zusammenwirken
      von Bundes- und Landesfinanzbehörden

                        § 18

 Verwaltung der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeug-
    steuer und der Straßengüterverkehrsteuer
  Die Zollstellen (§ 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und
die Grenzkontrollstellen (§ 2 der Interzonenüber-
wachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundes-
gesetzbl. I S. 439) wirken bei der Verwaltung der
Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der
Straßengüterverkehrsteuer nach Maßgabe der für
diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie han-
deln hierbei für das Finanzamt, das für die Be-
steuerung jeweils örtlich zuständig ist.

                        § 19

    Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen
             an Betriebsprüfungen
  (1) Das Bundesamt für Finanzen ist zur Mitwir-
kung an Betriebsprüfungen berechtigt, die durch
Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann
verlangen, daß bestimmte von ihm namhaft ge-
Bonn, den 2. September 1971                       1431

  machte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt ge-
  prüft werden.
    (2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundes-
  amtes für Finanzen an Betriebsprüfungen werden

  von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Ein-
  vernehmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden
  machen dem Bundesamt für Finanzen auf Anforde-
  rung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen
  zugänglich und erteilen die erforderlichen Aus-
  künfte.

     (3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Lan-
  desfinanzbehörden kann das Bundesamt für Finan-
  zen im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Be-
  triebsprüfungen durchführen. Das gilt insbesondere
  bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei
  Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes
  hinaus erstrecken.

                          § 20
       Einsatz von automatischen Einrichtungen

    (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
  obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang
  und Organisation des Einsatzes der automatischen
  Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von
  Steuern, die von den Landesfinanzbehörden ver-
  waltet werden; zur Gewährleistung gleicher Pro-
  grammergebnisse und eines ausgewogenen Lei-
  stungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundes-
  minister der Finanzen herbeizuführen.
     (2) Soweit für die Festsetzung und Erhebung von
  Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet
  werden, automatische Einrichtungen anderer Ver-
  waltungsträger eingesetzt werden, erteilt die für die
  Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
  oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde die fach-
  lichen Weisungen.

                          § 21

      Auskunfts- und Teilnahmerecht der Länder
                   und Gemeinden

    (1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern
  von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben

  die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
  Landesbehörden das Recht, sich über die für diese
  Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen
  Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem
  Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und
  auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
     (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
  obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Lan-
  desbedienstete an Betriebsprüfungen teilzunehmen,
  die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt wer-
  den und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.

     (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte
  stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern
  insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden
  verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch ab-
  weichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch
  Gemeindebedienstete an Betriebsprüfungen bei
  Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der
  Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder
  Grundbesitz haben und die Betriebsprüfungen im
  Gemeindebezirk erfolgen.
BGBl. 1971, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
1432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I

                     Abschnitt VI
       Sondervorschriften für das Land Berlin

                          § 22
  Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13 bis
15, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vor-
schriften:

1. Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern,
   die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von
   den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet
   werden; außerdem verwalten sie das Vermögen,
   das im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von
   den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird.
2. Landesfinanzbehörden sind

   a) als oberste Behörde:
      der Senator für Finanzen;
   b) als Mittelbehörden:
      die Oberfinanzdirektion und die Monopolver-
      waltung für Branntwein Berlin;

   c) als örtliche Behörden:
      die Finanzämter, die I Iauptzollämter ein-
      schließlich ihrer Dienststellen (Zollämter,
      Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die
      Zollfahndungsämter sowie das Vermögensamt
      und die Bauämter der Sondervermögens- und
      Bauverwaltung.
  Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
  gelten als Finanzämter im Sinne der Reichs-
  abgabenordnung.
3. Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanz-
   verwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Uber-
   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
   gesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanz-
   anpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt.

4. Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwal-
   tung in ihrem Bezirk.
5. Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll-
   und Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermö-
   gens- und Bauabteilung und eine Besitz- und
   Verkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6 und 8 ist
   anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10
   gilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Gel-
   tungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen
   wahrgenommenen Aufgaben der „Sonderkasse
   bei der Oberfinanzdirektion Berlin" übertragen
   werden.
6. Die §§ 12 und 15 sind mit der Maßgabe anzuwen-
   den, daß an die Stelle des Bundesministers der
   Finanzen der Senator für Finanzen tritt.

                         § 23
                    Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."

                      Artikel 6
             Drittes Uberleitungsgesetz
  Das Dritte Uberleitungsgesetz vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird
wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
     ,, (2) Soweit und solange die Finanzbehörden
  des Landes Berlin Abgaben verwalten, die im
  übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von Bun-
  desfinanzbehörden verwaltet werden, unterstehen
  sie unmittelbar den Weisungen des Bundesmini-
  sters der Finanzen. Das gleiche gilt, soweit und
  solange die Finanzbehörden des Landes Berlin
  Vermögen des Bundes verwalten oder sonstige
  Aufgaben erfüllen, die im übrigen Geltungs-
  bereich des Gesetzes von Bundesfinanzbehörden
  wahrgenommen werden.
     (3) Soweit und solange Finanzbehörden des
  Landes Berlin Aufgaben erfüllen, die im übrigen
  Geltungsbereich des Gesetzes durch Bundes-
  finanzbehörden wahrgenommen werden, trägt der
  Bund hierfür die nach Abzug der Verwaltungs-
  einnahmen verbleibenden persönlichen und säch-
  lichen Verwaltungsausgaben."

                      Artikel 7
         zweites Finanzverwaltungsgesetz

   Das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung
vom 15. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung von einzel-
nen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und an-
derer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 511), wird aufgehoben.

                      Artikel 8
               Reichsabgabenordnung

  Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des
Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des
Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versiche-
rung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

  „abweichende landesrechtliche Regelungen für
  die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutz-
  steuer bleiben unberührt."
2. In § 130 wird das Wort „Beitreibung" jeweils
   durch das Wort „Einziehung" ersetzt.

3. § 131 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
   ,, (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
  stehen der obersten Finanzbehörde der Körper-
  schaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr
BGBl. 1971, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
                          Nr. 88 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                        1433

   bestimmten Stellen zu. Unberührt bleibt      § 203
   Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes."

                      Artikel 9

               Finanzgerichtsordnung
  § 160 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anderung des Zerlegungs-
gesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1727), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 160 wird Absatz 1.

2. Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
  fügt:
     ,, (2) Soweit das Recht der Grunderwerbsteuer
  und der Feuerschutzsteuer nicht bundesrechtlich
  geregelt ist, kann die Revision auch auf die Ver-
  letzung von Landesrecht gestützt werden."

                     Artikel 10

       Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer)
  Das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545). zuletzt ge-
ändert durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom
23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 11 Satz 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
   Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 8, § 22
  Abs. 4, § 23 Abs. 1 sowie in § 25 Abs. 2 Satz 2
  werden jeweils hinter dem Wort „kann" und in
  § 25 Abs. 3 hinter dem Wort „Finanzen" die
  Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" ein-
  gefügt.

2. § 16 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:

     ,, (5) Bei Beförderungen von· Personen durch
  ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr
  mit Kraftomnibussen wird in den Fällen des
  grenzüberschreitenden Beförderungsverkehrs die
  Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Um-
  satz durch die zuständige Zollstelle berechnet
  (Einzelbesteuerung). Eine entsprechende Anwen-
  dung des Absatzes 2 entfällt. Zuständige Zoll-
  stelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße
  gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszoll-
  stelle). Sie handelt hierbei für das Finanzamt, in
  dessen Bezirk der ausländische Beförderer die
  Grenze überschreitet (zuständiges Finanzamt).

     (6) Der ausländische Beförderer kann beim Fi-
  nanzamt beantragen, daß an die Stelle der Einzel-
  besteuerung die Steuerberechnung nach den Ab-
  sätzen 1 bis 4 tritt. Zuständig ist hierfür das

  Finanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Be-
  förderer vorwiegend in das Inland einreist, sofern
  nicht diese Zuständigkeit einem anderen Finanz-
  amt übertragen worden ist. Weist der auslän-
  dische Beförderer nach, daß ihm dieses Finanz-
  amt den Antrag nach Satz 1 genehmigt hat, so
  unterbleibt die Berechnung der Steuer durch die
  Zollstelle. Bei der Einzelbesteuerung gezahlte
  Umsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen."

3. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2, in Absatz 2 Satz 1 und in
      Absatz 5 Nr. 1 werden jeweils die Worte
      ,,nach einem vom Bundesminister der Finan-
      zen zu bestimmenden Muster" durch die Worte
      „auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
      Muster" ersetzt.
   b) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,2. Die zuständige Zollstelle setzt für das zu-
           ständige Finanzamt {§ 16 Abs. 5 Satz 4)
           die Steuer auf beiden Stücken der Steuer-
           erklärung fest und gibt ein Stück dem aus-
           ländischen Beförderer zurück, der die
           Steuer gleichzeitig zu entrichten hat."

4. In § 21 Abs. 4 und 5 werden jeweils hinter dem
   Wort „Rechtsverordnung" die Worte ,, , die nicht
   der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ein-
   gefügt.

5. In § 23 Abs. 3 werden hinter dem Wort „kann"
   die Worte „durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates" eingefügt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach
     einem vom Bundesminister der Finanzen zu
     bestimmenden Muster" durch die Worte „auf
     einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
     Muster" ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vom
     Bundesminister der Finanzen zu bestimmen-
     den" durch die Worte „amtlich bestimmten"
     ersetzt.

7. § 26 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 26

    (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
  des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur
  Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-
  rung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
  Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteue-
  rungsverfahrens den Umfang der in diesem Ge-
  setz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermä-
  ßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestim-
  men sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19
  Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen.

    (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
  Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
  nung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des
  Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
  lassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den
  Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des
  Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung an-

  passen.

     (3) Der Bundesminister der Finanzen kann
  unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichs-
  abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für
  folgende Umsätze erlassen wird, soweit der Un-
  ternehmer keine Rechnungen mit gesondertem
  Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat:
  1. für Beförderungen im grenzüberschreitenden
      Beförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das
BGBl. 1971, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
1434                               Bundesgesetzblatt,

        gilt für Bdördenmgen durch Luftverkehrsun-
        ternehmen mit Sitz im Ausland nur dann,
        wenn in dem Lande, in dem das Luftverkehrs-·
        unternehmen seinen Sitz hat, eine Umsatz-
        steuer oder ähnliche Steuer von den Luftver-
        kehrsunternehmen der Bundesrepublik nicht
        erhoben wird;

   2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin
      (West), solange und soweit sich aus der ge-
      genwärtigen Stellung Berlins (West) im Hin-

      blick auf den Luft verkehr Besonderheiten
      ergeben.

     (4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine
   Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-
   desrates unbeschadet der Vorschrift des § 131
   der Reichsi.lbgabenordnung die Interessen des
   innerdeutschen vVaren- und Dienstleistungsver-
   kehrs zwischen den Währungsgebieten der
   Deutschen Mark und der Mark der Deutschen
   Demokratischen Republik durch vollen oder teil-
   weisen Steuererlaß berücksichtigen."

8. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen
       11
  angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1
  für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung
  seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der
  Vertrag deutschem Recht nicht unterliegt, so
  kann der Bundesminister der Finanzen unbeschadet
  der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenord-
  nung anordnen, daß die Steuer bis zur Höhe der
  Mehrbelastung erlassen wird."

9. § 30 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

     "(9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des
  Jahres 1967 in fertigem oder unfertigem Zustand
  zum Anlagevermögen eines Unternehmers ge-

  hört und ist dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28
  nicht in Anspruch genommen worden, kann un-

  beschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsab-
  gabenordnung die durch die Besteuerung nach
  Absatz 1 eintretende steuerliche Belastung auf
  Antrag des Unternehmers durch Steuererlaß an-

  gemessen gemildert werden."

                      Artikel 11

             Gesetz über die Besteuerung

              des Straßengüterverkehrs

  Das Gesetz über die Besteuerung des Straßen-

güterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1461), geändert durch das Gesetz über die
Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 23. De-
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1869), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 7 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 2 werden

   jeweils hinter dem Wort „Finanzen" und in § 6
   Abs. 3 hinter dem Wort „Verkehr" die Worte
   ,,mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
Jahrgang 1971, Teil I

  2. In § 7 erhalten die einleitenden Worte des
     Satzes 1 folgende Fassung:

    ,,Unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichs-
    abgabenordnung kann die Steuer nach § 4 Nr. 2
    auf Antrag im Einzelfall bis auf 1 Pfennig je
    Tonnenkilometer erlassen werden,".

  3. § 9 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 9

            Zuständigkeit für die Besteuerung

       Für die Besteuerung ist zuständig,
     1. wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine
        nicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-
        derlassung im Geltungsbereich des Güterkraft-
        verkehrsgesetzes hat, das für den Sitz oder
        die Niederlassung örtlich zuständige Finanz-
        amt;

    2._ wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine
        nicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-
        derlassung nicht im Geltungsbereich des Gü-
        terkraftverkehrsgesetzes hat, das Finanzamt,
        in dessen Bezirk das beladene Kraftfahrzeug

        in den Geltungsbereich des Güterkraftverkehrs-
        gesetzes einfährt oder diesen Bereich verläßt,
        sofern nicht diese Zuständigkeit einem anderen
        Finanzamt übertragen worden ist."

  4. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1

        aa) werden in Satz 1 die Worte "als Hilfs-
            stelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen
            und die Worte „nach einem vom Bundes-
            desminister der Finanzen zu bestimmen-
            den" durch die Worte „auf einem Vor-
            druck nach amtlich bestimmtem" ersetzt;

        bb) werden in Satz 3 nach dem Wort „Be-
            gleitpapiere" die Worte „nach amtlich

            bestimmtem Muster" eingefügt;

        cc) wird Satz 4 gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3

       Satz 1 werden jeweils die Worte „als Hilfs-

       stelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen.
    c) In Absatz 4 werden
        aa) in Satz 1 die Worte „nach einem vom
            Bundesminister der Finanzen zu bestim-

            menden" durch die Worte „auf einem

            Vordruck nach amtlich bestimmtem" er-
            setzt und die Worte als Hilfsstelle der
                                      II

            Oberfinanzdirektion" gestrichen;
        bb) in Satz 2 das Wort „Hilfsstelle" durch das
            Wort „Zollstelle (Grenzkontrollstelle)"
            ersetzt;

        cc) in Satz 3 hinter den Worten „setzt die
            Steuer" die Worte „für das Finanzamt"

            eingefügt.

 5. § 12 wird aufgehoben.
BGBl. 1971, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1435
                           Nr. 88 -   Tag der Ausgabe:

                     Teil III

    Anpassung des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

                      Artikel 12

      Gesetz zur Förderung der Stabilität und
          des Wachstums der Wirtschaft
  Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 582) wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

,,Die zusätzlichen Mittel dürfen nur für im Finanz-
plan (§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehene
Zwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeut-
same Investitionen der Länder und Gemeinden (Ge-
meindeverbände) zur Abwehr einer Störung des ge-
samtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Artikel 104 a
Abs. 4 Satz 1 GG) verwendet werden."

                       Teil IV

     Obergangs- und Schlußbestimmungen

                      Artikel 13
        Oberleitung bestimmter Beamter und

              Versorgungsberechtigter

   (1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes
über die Finanzverwaltung in der Fassung des Ar-
tikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende
Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das
ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vor-
schrift zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis
dieser durch Erhöhung des Grundgehaltes ausge-
glichen ist.

  (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanz-
verwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch
auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf
Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzu-
wenden. Solange die sich hiernach ergebenden
Versorgungsbezüge hinter dem am Tage vor dem
Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versor-
gungsbezügen zurückbleiben, wird ein Ausgleichs-
betrag in Höhe dieses Unterschiedes gewährt.

   (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die
Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer
Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft
eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Be-
stellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines
Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestands-
beamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt.

  (4) . Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes
Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das
Bonn, den 2. September 1971                       1435

  Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
  vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).

                       Artikel 14
               Oberleitung von Ausgaben

     (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben
  vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der
  1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 ge-
  leisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrech-
  nung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten
  Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der
  Länder nachgewiesen.

     (2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fäl-
  lige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht ge-
  leistet worden sind, so hat er den Ländern die hier-
  durch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Ent-
  sprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor
  dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die
  fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf
  den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicher-
  zustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und
  Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für
  die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet
  worden sind.

    (J) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben
  von den Ländern auf den Bund über, so gelten die
  Absätze 1 und 2 sinngemäß.

                       Artikel 15

                    Auskunftspflicht

    Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbe-
  hörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach
  diesem Gesetz für die Uberleitung von Ausgaben
  erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver-
  langen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von
  ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.

                       Artikel 16
                     Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
  und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleit\].ngsgeset-
  zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
  im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
  dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                       Artikel 17
                      Inkrafttreten

     (1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Ab-
  sätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
  des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der
  Fassung des Artikels 5 treten am 1. Januar 1972 in
  Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten
  am 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
  Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung
  des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung
  in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über
  die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische
  ständige diplomatische Missionen und ihre auslän-
BGBl. 1971, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436
1436                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I

dischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt
das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, den Ubergang der Zu-
ständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
über die Finanzverwaltung in der Fassung des Arti-

kels 5 auf das Bundesamt für Finanzen bis zu dem
Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem beim Bundes-
amt für Finanzen die personellen und sachlichen
Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Auf-
gabe vorliegen; dabei können für den Ubergang der
Zuständigkeit von den einzelnen Bundesländern auf
das Bundesamt für Finanzen verschiedene Zeit-
punkte festgelegt werden.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                           Bonn, den 30. August 1971
                                       Der Bundespräsident
                                           Heinemann
                                        Der Bundeskanzler
                                             Brandt
                                      Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und
                                            Schiller
Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1971 I S. 1426. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e5ed24119163989….