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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1971, S. 1010

BGBl. 1971 I S. 1010 · 6.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1971, Seite 1010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1010
1010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I

                                            Verordnung
                         zur Änderung der Verordnung über

Milcherzeugnisse
                                               Vom 14. Juli 1971

  Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen

auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-

gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421).

zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit nach Anhörung eines Sach-

verständigenbeirates

und hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 4 auf Grund des
§ 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Le-
bensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und dem Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen:

                      Artikel 1

  Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom

15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

   ., 1. 01, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch ent-
         stammt, ausgenommen Speisegelatine,".

2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz enthält folgende
   Fassung:
   ., bei Milchmischerzeugnissen zusätzlich die An-
   gabe der handelsüblichen Bezeichnung der bei-
   gegebenen Lebensmittel und ihres Gesamtanteils
   in vom Hundert der Füllmenge;".

3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
   .4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hun-
       dert zur Zeit der Füllung durch die Angabe
       ., ... 0/o Fett", bei Milchmischerzeugnissen den
       Fettgehalt der bei der Herstellung verwen-
       deten Milch, fettarmen Milch oder Milch-
       erzeugnisse durch die Angabe „hergestellt
       unter Verwendung von ..... mit ... 0/o Fett";
       bei Milcherzeugnissen aus oder unter Ver-
       wendung von entrahmter Milch, bei Butter-
       milcherzeugnissen, Milchzucker, Milcheiweiß-
       erzeugnissen und Molkenerzeugnissen, mit
       Ausnahme der Molkensahne, sowie bei Milch-
       mischerzeugnissen, die unter Verwendung
       von entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnis-

      sen oder Milcherzeugnissen aus entrahmter
      Milch hergestellt sind, bedarf es keiner An-

      gabe über den Fettgehalt; soweit bei Milch-

      erzeugnissen der Spalte 1 der Anlage, die aus

      oder unter Verwendung von entrahmter Milch

      hergestellt sind, sowie bei Milchmischgeträn-
      ken, die unter Verwendung von entrahmter
      Milch hergestellt sind und die als solche be-
      zeichnet werden, von einer Angabe über den
      Fettgehalt abgesehen wird, ist die Angabe
      .,hergestellt mit Magermilch" oder „her-

      gestellt mit entrahmter Milch" erforderlich;".

4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  Die Worte „sterilisierte Milcherzeugnisse" wer-
  den ersetzt durch die Worte „sterilisierte Sahne-
  erzeugnisse".

5. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter Buchstabe b folgen-
   der Buchstabe c eingefügt:
   „c) bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
       der Gruppe VII der Anlage in einer Menge,
       die den unter Buchstaben a und b aufge-
       führten Zusätzen jeweils entspricht;".

6. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „1. August 1971"

   durch das Datum „1. Januar 1972" ersetzt.

7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  aj BeiderGruppeIX

     aa) erhält der Buchstabe b in Spalte 1 fol-
         gende Fassung:
         .,b) hergestellt aus Milch, fettarmer Milch,
              entrahmter Milch, auch mit Milch-
              säurebakterienkulturen, spezifischen
              Milchsäurebakterienkulturen       (Jog-
              hurtkulturen) oder Kefirkulturen ge-
              säuert, Buttermilch oder Sahne, durch
              weitgehenden Entzug des Wassers
              getrocknet, auch unter Einstellung des
              Fettgehaltes der verwendeten Milch-
              sorte oder der verwendeten Sahne",
     bb) wird in den Spalten 2 und 3 die Num-
         mer 5 gestrichen,
     cc) werden in Spalte 4 die zu Nummer 5 der
         Spalten 2 und 3 gehörenden Worte „höch-
         stens 1,5" gestrichen.

  b) Bei der Gruppe XII werden in Spalte 1 Buch-
     stabe b die Worte „aus entrahmter Milch oder
     Buttermilch" durch die Worte „aus entrahm-
     ter Milch, Buttermilch oder Molke" ersetzt.
  c) Bei der Gruppe XIV werden in Spalte 1 Buch-
     stabe b hinter den Worten „oder aufgeschlos-
BGBl. 1971, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011
                            Nr. 66--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1971                            1011

      senem Milcheiweiß" ein Komma und die
      Worte „auch unter Einstellung des Fettgehal-
      tes," eingefügt.

                        Artikel 2
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgcsel:zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung und Erqönzung des Lebens-
mittcluesetzcs vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 950) auch im Lrnd Berlin.

                           Bonn, den 14. Juli 1971

                     Artikel 3
   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-

 kündung in Kraft.
   (2) Milcherzeugnisse der Spalte 1 der Anlage, die
aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch
hergestellt sind, sowie Milchmischgetränke, die
unter Verwendung von entrahmter Milch hergestellt
sind und als solche bezeichnet werden, dürfen bis
zum 1. Juli 1972 nach den Vorschriften gekennzeich-
net in den Verkehr gebracht werden, die bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten haben.
                                         Der Bundesminister
                          für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                     J. Ertl
                                      Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie und Gesundheit
                                          In Vertretung
                                        Heinz W e s t p h a 1

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1971 I S. 1010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2983b584b8faafda….