Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1971, S. 1010
BGBl. 1971 I S. 1010 · 6.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Milcherzeugnisse
Vom 14. Juli 1971
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-
gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421).
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit nach Anhörung eines Sach-
verständigenbeirates
und hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 4 auf Grund des
§ 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Le-
bensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und dem Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom
15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
., 1. 01, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch ent-
stammt, ausgenommen Speisegelatine,".
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz enthält folgende
Fassung:
., bei Milchmischerzeugnissen zusätzlich die An-
gabe der handelsüblichen Bezeichnung der bei-
gegebenen Lebensmittel und ihres Gesamtanteils
in vom Hundert der Füllmenge;".
3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
.4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hun-
dert zur Zeit der Füllung durch die Angabe
., ... 0/o Fett", bei Milchmischerzeugnissen den
Fettgehalt der bei der Herstellung verwen-
deten Milch, fettarmen Milch oder Milch-
erzeugnisse durch die Angabe „hergestellt
unter Verwendung von ..... mit ... 0/o Fett";
bei Milcherzeugnissen aus oder unter Ver-
wendung von entrahmter Milch, bei Butter-
milcherzeugnissen, Milchzucker, Milcheiweiß-
erzeugnissen und Molkenerzeugnissen, mit
Ausnahme der Molkensahne, sowie bei Milch-
mischerzeugnissen, die unter Verwendung
von entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnis-
sen oder Milcherzeugnissen aus entrahmter
Milch hergestellt sind, bedarf es keiner An-
gabe über den Fettgehalt; soweit bei Milch-
erzeugnissen der Spalte 1 der Anlage, die aus
oder unter Verwendung von entrahmter Milch
hergestellt sind, sowie bei Milchmischgeträn-
ken, die unter Verwendung von entrahmter
Milch hergestellt sind und die als solche be-
zeichnet werden, von einer Angabe über den
Fettgehalt abgesehen wird, ist die Angabe
.,hergestellt mit Magermilch" oder „her-
gestellt mit entrahmter Milch" erforderlich;".
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „sterilisierte Milcherzeugnisse" wer-
den ersetzt durch die Worte „sterilisierte Sahne-
erzeugnisse".
5. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter Buchstabe b folgen-
der Buchstabe c eingefügt:
„c) bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
der Gruppe VII der Anlage in einer Menge,
die den unter Buchstaben a und b aufge-
führten Zusätzen jeweils entspricht;".
6. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „1. August 1971"
durch das Datum „1. Januar 1972" ersetzt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
aj BeiderGruppeIX
aa) erhält der Buchstabe b in Spalte 1 fol-
gende Fassung:
.,b) hergestellt aus Milch, fettarmer Milch,
entrahmter Milch, auch mit Milch-
säurebakterienkulturen, spezifischen
Milchsäurebakterienkulturen (Jog-
hurtkulturen) oder Kefirkulturen ge-
säuert, Buttermilch oder Sahne, durch
weitgehenden Entzug des Wassers
getrocknet, auch unter Einstellung des
Fettgehaltes der verwendeten Milch-
sorte oder der verwendeten Sahne",
bb) wird in den Spalten 2 und 3 die Num-
mer 5 gestrichen,
cc) werden in Spalte 4 die zu Nummer 5 der
Spalten 2 und 3 gehörenden Worte „höch-
stens 1,5" gestrichen.
b) Bei der Gruppe XII werden in Spalte 1 Buch-
stabe b die Worte „aus entrahmter Milch oder
Buttermilch" durch die Worte „aus entrahm-
ter Milch, Buttermilch oder Molke" ersetzt.
c) Bei der Gruppe XIV werden in Spalte 1 Buch-
stabe b hinter den Worten „oder aufgeschlos-

Nr. 66--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1971 1011
senem Milcheiweiß" ein Komma und die
Worte „auch unter Einstellung des Fettgehal-
tes," eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgcsel:zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung und Erqönzung des Lebens-
mittcluesetzcs vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 950) auch im Lrnd Berlin.
Bonn, den 14. Juli 1971
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Milcherzeugnisse der Spalte 1 der Anlage, die
aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch
hergestellt sind, sowie Milchmischgetränke, die
unter Verwendung von entrahmter Milch hergestellt
sind und als solche bezeichnet werden, dürfen bis
zum 1. Juli 1972 nach den Vorschriften gekennzeich-
net in den Verkehr gebracht werden, die bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten haben.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz W e s t p h a 1
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1971 I S. 1010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2983b584b8faafda….