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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 1615
BGBl. 1970 I S. 1615 · 26.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970 1615
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. November 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 28 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostener-
mächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 936), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende der Beistrich
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halb-
satz wird angefügt:
„besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,".
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Ver-
tragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder die
Angehörigen dieser Mitglieder bei Ubungs- oder
PrüfungsJ cthrten Kraftfahrzeuge, ohne eine ent-
sprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt
die Beaufsichtigung durch eine von den Behör-
den der auslandischen Streitkräfte dazu ermäch-
tigte und für die Führung des Fahrzeugs ver-
antwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn
bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge
beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen
Ubungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge
ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis lenken."
3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer
im Geltungsbereich dieser Verordnung sta-
tionierten Truppe eines der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit
Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei
der die deutschen Verkehrsvorschriften be-
rücksichtigt worden sind, 11
•
4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Worte
,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-
zes" eingefügt.
b) In Nummer 1 erhält Buchstabe d folgende
Fassung:
,,d) die unanfechtbare oder vorläufig wirk-
same Rücknahme und den unanfechtba-
ren oder vorläufig wirksamen Widerruf
einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des
Fahrlehrergesetzes,".
c) In Nummer 1 erhält Buchstabe f folgende
Fassung:
,,f) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-
lehrerlaubnis,".
d) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Worte
,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-
zes" eingefügt.
e) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während
eines Entziehungsverfahrens und Ver-
zichte auf die Fahrlehrerlaubnis während
eines Rücknahme- oder Widerrufverfah-
rens."
5. § 15 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Bundes-
wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des
Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Ge-
folges der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes sowie für Dienstfahrzeuge
des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen
Zwecke verwendet werden."
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und
ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht
Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. 11
7. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53 b Abs. 1),",
b) Die Nummern 11 bis 13 erhalten folgende
Fassung:
„ 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
Abs. 3),
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
Abs. 4),
13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53 b),".
c) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,, 15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,
§ 66 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenver-
kehrs-Ordnung),".

1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
d) Nummer 26 erhält folgende Fassung:
„26. Leuchten zur Sicherung hinausragender
Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßen-
verkehrs-Ordnung)."
8. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein
amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18
Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in
einer Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müs-
sen hervorgehen: Name, Vornamen, Ort und Tag
der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift
dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug
zugeteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ
und regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fa-
briknummer des Fahrgestells und Tag der ersten
Zuteilung eines Kennzeichens sowie zusätzlich
bei selbst:f ahrenden Arbeitsmaschinen und ein-
achsigen Zugmaschinen Antriebsart, zulässiges
Gesamtgewicht und Zahl der Achsen. Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 sind entsprechend
anzuwenden."
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder An-
hängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhän-
gerschein und in den Anhängerverzeichnissen
sowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für
die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist,
in der Kartei (§ 26 Abs. 4) müssen ständig
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
.Änderungen sind gegebenenfalls ·unter Ein-
reichung des Briefs, des Scheins und der
Anhängerverzeichnisse unverzüglich der zu-
ständigen Zulassungsstelle zu melden."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat
der Veräußerer unverzüglich der Zulassungs-
stelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kenn-
zeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Er-
werbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber
zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraft-
fahrzeugschein und -briet (Anhängerschein
und -briet), bei zulassungsfreien Fahrzeugen,
für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt
ist, den Nachweis über die Zuteilung des
Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen
und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige
beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich
bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs
zuständigen Zulassungsstelle
1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug
die Ausfertigung eines neuen Kraftfahr-
zeug- oder Anhängerscheins und, wenn
dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von
einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt
war, auch die Zuteilung eines neuen Kenn-
zeichens zu beantragen;
2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem
bisher ein Kennzeichen von einer anderen
Zulassungsstelle zugeteilt war, die Zutei-
lung eines neuen Kennzeichens zu bean-
tragen; war das Kennzeichen schon von
der für den neuen Standort des Fahrzeugs
zuständigen Zulassungsstelle zugeteilt, so
genügt eine Anzeige des Erwerbers, für
die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 ent-
sprechend gilt.
Erwirbt ein Händler das Fahrzeug zum Wie-
derverkauf, so genügt eine Anzeige an die
Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn-
zeichen zugeteilt hat. Kommt' der Erwerber
den Pflichten nach Satz 2 und 3 dieses Ab-
satzes nicht nach, so kann die Zulassungs-
stelle für die Zeit bis zur Erfüllung der
Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-
lichen Verkehr untersagen. Der Betroffene
hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt
entsprechend."
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dem Antrag ist der bisherige Kraftfahrzeug-
schein (Anhängerschein), bei zulassungsfreien
Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzei-
chen zugeteilt ist, der Nachweis über die
Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5)
oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes
Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zu-
lassungsstelle wieder zum Verkehr zugelas-
sen werden soll, eine amtliche Bescheinigung
über die Stillegung beizufügen."
d) Absatz 4 a erhält folgende Fassung:
,, (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3
Satz 2 bis 5 gelten nicht
1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die
durch Ablieferung des Scheins und durch
Entstempelung des amtlichen Kennzei-
chens vorübergehend stillgelegt worden
sind und deren Stillegung die Zulassungs-
stelle im Brief vermerkt hat;
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch
Ablieferung der amtlichen Bescheinigung
über die Zuteilung des Kennzeichens und
durch Entstempelung des amtlichen Kenn-
zeichens vorübergehend stillgelegt wor-
den sind."
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „für
Fahrzeuge" durch die Worte „für zulas-
sungspflichtige Fahrzeuge" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen
der Nummer 1" gestrichen.
10. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
Verantwortung für den Betrieb
der Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug mit.ein~
ander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur
selbständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht
anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist
oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht

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zur selbständigen Leitung geeignet oder das
Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung
oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist
oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Ladung oder die Besetzung leidet."
11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:
,,§ 31 a
Führung eines Fahrtenbuchs
Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahr-
zeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die
Führung eines Führtenbuchs auferlegen, wenn
die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
l~iner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschrif-
ten nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder
sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für
ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne
Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung ein-
zutragen, wer das Fahrzeug geführt hat. Das
Fahrtenbuch .ist noch 6 Monate nach Ablauf der
Zeit, für die es geführt werden muß, aufzube-
wahren; es ist zuständigen Personen auf Ver-
langen jederzei l zur Prüfung auszuhändigen."
12. § 35 a Abs. :3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes
unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonde-
rer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür ge-
sorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die
Speichen geraten können."
1:3. In § 49 a Abs. 4 werden die Worte ,,§ 12" durch
die Worte ,,§ 16 Abs. 1" ersetzt.
14. In § 50 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die
von FußgängE~rn an Holmen geführt werden, gilt
§ 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung."
15. § 51 Abs. 5 wird aufgehoben.
16. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Klammern und
die Worte ,,§ 33 der Straßenverkehrs-Ord-
nung" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„ Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei
Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen
der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr
als 400mm von der breitesten Stelle des Fahr-
zeugumrisses entfernt ist, müssen die Nebel-
scheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur
zusammen mit dem Abblendlicht brennen
können."
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Bun-
desgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder
der Zollfahndung" durch die Worte „Bundes-
grenzschutzes oder des Zolldienstes" ersetzt.
Bonn, den 8. Dezember 1970 1617
d) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge
der Feuerwehren und der anderen Ein-
heiten" und Einrichtungen des Katastro-
phenschutzes,".
e) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen. Der Punkt
am Ende der Nummer 5 wird durch einen
Beistrich ersetzt. Die Nummern 4 und S wer-
den Nummern 3 und 4.
f) In Abs.atz 3 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
,,5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrich-
tung zur Beförderung von Blutkonserven
geeignet und nach dem Kraftfahrzeug-
schein als Kraftfahrzeug des Blutspende-
dienstes anerkannt sind."
g) Absatz 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite
oder Länge oder mit ungewöhnlich brei-
ter oder langer Ladung, sofern die ge-
nehmigende Behörde die Führung der
Kennleuchten vorgeschrieben hat."
h) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 3
Nr. 5" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 4" er-
setzt.
17. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte
,,§ 19 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 4"
ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Gedanken-
striche und die Worte „abgesehen von den
Fällen des Absatzes 7" gestrichen.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 dür-
fen
1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsge-
räte, die hinter Kraftfahrzeugen mitge-
führt werden und nur im Fahren eine
ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten
können,
2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke verwen-
det werden,
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie
nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 7 für Kraftfahr-
zeuge vorgeschrieben sind."
18. § 53 a wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-
lage".
b) In Absatz 1 werden die Worte
„Die zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs
mitgeführten" gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Worte
,,zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs" ge-
strichen.

1618 Bundesgesetzblatt,
d) In Absatz 3 werden die Worte „zur Sicherung
haltender Fahrzeuge" gestrichen.
19. Nach§ 53a wird folgender§ 53b eingefügt:
,,§ 53b
Kenntlichmachung von Anbaugeräten
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm
über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen
der Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des
Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begren-
zungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53
Abs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausge-
rüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht
sein, daß der äußere Rand ihrer Lichtaustritts-
flächen nicht mehr als 400 mm von der äußer-
sten Begrenzung des Anbaugeräts und der
obere Rand nicht mehr als 1550 mm von der
Fahrbahn entfernt sind. Der äußere Rand der
Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von
der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der
untere Rand nicht mehr als 700 mm von der
Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die
Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßen-
verkehrs-Ordnung), abgenommen sein.
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr
als 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahr-
zeugs hinausragt, müssen mit einer Schluß-
leuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler
(§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte
und Rückstrahler müssen möglichst am äußer-
sten Ende des Anbaugeräts und möglichst in
der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht
sein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der
Schlußleuchte darf nicht mehr als 1550 mm, der
untere Rand des Rückstrahlers nicht mehr als
700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluß-
leuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der
Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1
der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen
sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4
der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend;
statt der dort genannten Sicherungsmittel dür-
fen auch mindestens 300 X 600 mm große Ta-
feln, Folien oder Anstriche mit unter 45° nach
außen und nach unten verlaufenden, je 100 mm
breiten roten und weißen Streifen verwendet
werden."
20. In § 55 wird Absatz 5 aufgehoben; der bisherige
Absatz 6 wird Absatz 5.
21. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
,,§ 66a
Beleuch tungseinrich tun gen
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfor-
dern, müssen die Fahrzeuge
1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit wei-
ßem Licht,
2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit
rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe
über der Fahrbahn
Jahrgang 1970, Jeil I
führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt
es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet
wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von
Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuch-
ten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch
mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kennt-
lich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt
§ 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links
und dürfen nicht mehr als 400 mm von der brei-
testen Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt an-
gebracht sein. Paarweise verwendete Leuchten
müssen gleichstark leuchten, nicht mehr als
400 mm von den breitesten Stellen des Fahr-
zeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe an-
gebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaft-
lichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder an-
deren leicht brennbaren Gütern beladen sind,
genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare
Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken
Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen
ist.
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite
mit mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4)
ausgerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der
untere Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr
als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
(5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten
dürfen nicht blenden."
22. In § 67 a Abs. 4 wird am Ende folgender Satz an-
gefügt:
„Auf diese Fahrzeuge ist § 35 a Abs. 3 Satz 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß unter den dort
genannten Voraussetzungen Kinder unter 7 Jah-
ren nur von mindestens 16 Jahre alten Personen
mitgenommen werden dürfen."
23. Die Uberschrift vor § 68 erhält folgende Fassung:
,,C. Durchführungs-, Bußgeld-
und Schlußvorschriften".
24. § 69 wird aufgehoben.
25. § 69 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 27
Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2" durch die Worte
,, § 27 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 12 werden ersetzt:
aa) die „ Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2"
durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1
bis 3",
bb) die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halb-
satz 1" durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3
Satz 5 Halbsatz 1 ".
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 18 werden die Worte „oder
S" gestrichen.

Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970 1619
bb) Folgende Nummer 19 a wird eingefügt:
,, 19 a. des § 53 b über die Kenntlichma-
chung von Anbaugeräten;".
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder"
durch einen Strichpunkt ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
,, 7 a. des § 66 a über Beleuchtungseinrich-
tungen oder".
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug
oder einen Zug miteinander verbun-
dener Fahrzeuge führt, ohne zur
selbständigen Leitung geeignet zu
sein;".
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Nupimer 3 erhält folgende Fassung:
„3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines
Fahrzeugs die Inbetriebnahme an-
ordnet oder zuläßt, obwohl ihm be-
kannt ist oder bekannt sein muß, daß
der Führer nicht zur selbständigen
Leitung geeignet oder das Fahrzeug,
der Zug, das Gespann, die Ladung
oder die Besetzung nicht vorschrifts-
mäßig ist oder daß die Verkehrs-
sicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung leidet;".
dd) Nummer 4 erhält folgende Fass'ung:
„4. entgegen § 31a Satz 2 als Halter oder
dessen Beauftragter im Fahrtenbuch
nicht unverzüglich nach Beendigung
jeder einzelnen Fahrt einträgt, wer
das Fahrzeug geführt hat;".
ee) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:
„ 4a. gegen eine Vorschrift des § 31 a
Satz 3 über die Aufbewahrung oder
die Aushändigung des Fahrtenbuchs
verstößt;".
26. In § 70 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die
Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Zoll-
fahndung" durch die Worte „die Feuerwehr und
die anderen Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst" er-
setzt.
27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Dbergangsvorschrift zu § 24 letzter
Halbsatz wird folgende Dbergangsvorschrift
eingefügt:
,, § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zu-
lassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen
Kraftfahrzeuge)
Bonn, den 16. November 1970
gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,
denen vom 9. Dezember 1970 ab ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen
Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4
StVZO in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
S, 897), II
b) Die Dbergangsvorschrift zu § 53 Abs. 5 Satz 1
und 2 wird durch folgende Dbergangsvor-
schrift ersetzt:
,, § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisen bereifte
Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft)
Soweit die in dieser Vorschrift genannten
Anhänger vor dem 1. März 1972 erstmals in
den Verkehi: gekommen sind, genügt zu ihrer
rückwärtigen Sicherung die entsprechende
Anwendung des § 66 a; dies gilt jedoch nur
bis zum 31. Dezember 1972."
Artikel 2
Als maßgebende gesetzliche Vorschriften im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung gelten vom 1. Februar 1971 an auch
die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565).
Artikel 3
Die §§ 2 und 15 der Sechsten Verordnung über
Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bun-
desgesetzbl. I S. 450) werden aufgehoben.
Artikel 4
§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15d Abs. 1
Satz 2, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII
Ziffer 17, § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 57 a Abs. 1 Satz 2, § 68
Abs. 3 und § 70 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung sowie deren Anlagen I, IV, V und
VII finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit
sie sich auf die Bundeswehr, die Militärpolizei, den
Bundesgrenzschutz, die Behörden oder die Mitglie-
der einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
paktes oder auf die Angehörigen dieser Mitglieder
beziehen.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
Land Berlin.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft,
Artikel 1 Nr. 4, 8, 9, 25 Buchstabe a und b, Nr. 27
Buchstabe a sowie Artikel 2 jedoch bereits am Tage
nach der Verkündung dieser Verordnung.
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 1615. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4738ac1d9fee8e8e….