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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 1615

BGBl. 1970 I S. 1615 · 26.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1970, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
                         Nr. 109 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970                             1615

                                            Verordnung
                       zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                               Vom 16. November 1970

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 28 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostener-

mächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970

(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:

                     Artikel 1

   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 936), wird wie folgt geändert:

 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende der Beistrich
   durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halb-
   satz wird angefügt:
   „besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
   unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,".
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   „Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines
   zivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Ver-
   tragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder die

   Angehörigen dieser Mitglieder bei Ubungs- oder
   PrüfungsJ cthrten Kraftfahrzeuge, ohne eine ent-
   sprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt
   die Beaufsichtigung durch eine von den Behör-
   den der auslandischen Streitkräfte dazu ermäch-
   tigte und für die Führung des Fahrzeugs ver-
   antwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn

   bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge
   beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen
   Ubungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge
   ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis lenken."

3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   „ 1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer
       im Geltungsbereich dieser Verordnung sta-
       tionierten Truppe eines der nichtdeutschen
       Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit
       Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei
       der die deutschen Verkehrsvorschriften be-
       rücksichtigt worden sind, 11
                                      •

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
      Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Worte
      ,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-
      zes" eingefügt.
   b) In Nummer 1 erhält Buchstabe d folgende
      Fassung:
      ,,d) die unanfechtbare oder vorläufig wirk-
           same Rücknahme und den unanfechtba-

           ren oder vorläufig wirksamen Widerruf
           einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des
           Fahrlehrergesetzes,".

   c) In Nummer 1 erhält Buchstabe f folgende

      Fassung:

      ,,f) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-
           lehrerlaubnis,".

   d) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem
      Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Worte
      ,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-
      zes" eingefügt.

   e) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
      „4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während
          eines Entziehungsverfahrens und Ver-
          zichte auf die Fahrlehrerlaubnis während
          eines Rücknahme- oder Widerrufverfah-
          rens."

5. § 15 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
  ,,Dies gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Bundes-
  wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des
  Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Ge-
  folges der nichtdeutschen Vertragsstaaten des

  Nordatlantikpaktes sowie für Dienstfahrzeuge
  des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen
  Zwecke verwendet werden."

6. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.

  b) Als Absatz 2 wird angefügt:

      ,, (2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und
     ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht
     Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.       11

7. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
     ,,8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2,
          § 53 b Abs. 1),",

  b) Die Nummern 11 bis 13 erhalten folgende
     Fassung:

     „ 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
           Abs. 3),
       12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
           Abs. 4),
       13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6,
           § 53 b),".
  c) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
     ,, 15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,
            § 66 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 und 3 dieser
            Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenver-
            kehrs-Ordnung),".
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   d) Nummer 26 erhält folgende Fassung:
       „26. Leuchten zur Sicherung hinausragender
            Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßen-
            verkehrs-Ordnung)."

8. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    ,, (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein
   amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18
   Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in
   einer Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müs-
   sen hervorgehen: Name, Vornamen, Ort und Tag
   der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift
   dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug
   zugeteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ
   und regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fa-
   briknummer des Fahrgestells und Tag der ersten
   Zuteilung eines Kennzeichens sowie zusätzlich
   bei selbst:f ahrenden Arbeitsmaschinen und ein-
   achsigen Zugmaschinen Antriebsart, zulässiges
   Gesamtgewicht und Zahl der Achsen. Absatz 1
   Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 sind entsprechend
   anzuwenden."

9. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder An-
       hängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhän-
       gerschein und in den Anhängerverzeichnissen
       sowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für

       die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist,
       in der Kartei (§ 26 Abs. 4) müssen ständig
       den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
       .Änderungen sind gegebenenfalls ·unter Ein-
       reichung des Briefs, des Scheins und der
       Anhängerverzeichnisse unverzüglich der zu-
       ständigen Zulassungsstelle zu melden."

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         ,, (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat
       der Veräußerer unverzüglich der Zulassungs-
       stelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kenn-
       zeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Er-
       werbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber
       zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraft-
       fahrzeugschein und -briet (Anhängerschein
       und -briet), bei zulassungsfreien Fahrzeugen,
       für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt
       ist, den Nachweis über die Zuteilung des
       Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen
       und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige
       beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich
       bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs
       zuständigen Zulassungsstelle

       1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug
             die Ausfertigung eines neuen Kraftfahr-
             zeug- oder Anhängerscheins und, wenn
             dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von
             einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt
             war, auch die Zuteilung eines neuen Kenn-
             zeichens zu beantragen;

       2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem
             bisher ein Kennzeichen von einer anderen
             Zulassungsstelle zugeteilt war, die Zutei-
             lung eines neuen Kennzeichens zu bean-

         tragen; war das Kennzeichen schon von
         der für den neuen Standort des Fahrzeugs
         zuständigen Zulassungsstelle zugeteilt, so
         genügt eine Anzeige des Erwerbers, für
         die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 ent-
         sprechend gilt.
      Erwirbt ein Händler das Fahrzeug zum Wie-
      derverkauf, so genügt eine Anzeige an die
      Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn-
      zeichen zugeteilt hat. Kommt' der Erwerber
      den Pflichten nach Satz 2 und 3 dieses Ab-
      satzes nicht nach, so kann die Zulassungs-
      stelle für die Zeit bis zur Erfüllung der
      Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-
      lichen Verkehr untersagen. Der Betroffene
      hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt
      entsprechend."
   c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      ,,Dem Antrag ist der bisherige Kraftfahrzeug-
      schein (Anhängerschein), bei zulassungsfreien
      Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzei-
      chen zugeteilt ist, der Nachweis über die
      Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5)
      oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes
      Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zu-
      lassungsstelle wieder zum Verkehr zugelas-
      sen werden soll, eine amtliche Bescheinigung
      über die Stillegung beizufügen."

   d) Absatz 4 a erhält folgende Fassung:

        ,, (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3
      Satz 2 bis 5 gelten nicht
      1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die
            durch Ablieferung des Scheins und durch
            Entstempelung des amtlichen Kennzei-
            chens vorübergehend stillgelegt worden
            sind und deren Stillegung die Zulassungs-

            stelle im Brief vermerkt hat;
      2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch
            Ablieferung der amtlichen Bescheinigung
            über die Zuteilung des Kennzeichens und
            durch Entstempelung des amtlichen Kenn-
            zeichens vorübergehend stillgelegt wor-
            den sind."

   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „für
          Fahrzeuge" durch die Worte „für zulas-
          sungspflichtige Fahrzeuge" ersetzt.

      b) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen
         der Nummer 1" gestrichen.

10. § 31 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 31
            Verantwortung für den Betrieb
                   der Fahrzeuge

     (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug mit.ein~
   ander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur
   selbständigen Leitung geeignet sein.

     (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht
   anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist
   oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht
BGBl. 1970, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
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                          Nr. 109 -   Tag der Ausgabe:

   zur selbständigen Leitung geeignet oder das
   Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung
   oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist
   oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
   durch die Ladung oder die Besetzung leidet."

11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

                         ,,§ 31 a

              Führung eines Fahrtenbuchs

      Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahr-

   zeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die
   Führung eines Führtenbuchs auferlegen, wenn
   die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
   l~iner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschrif-
   ten nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder
   sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für
   ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne
   Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung ein-
   zutragen, wer das Fahrzeug geführt hat. Das
   Fahrtenbuch .ist noch 6 Monate nach Ablauf der
   Zeit, für die es geführt werden muß, aufzube-
   wahren; es ist zuständigen Personen auf Ver-
   langen jederzei l zur Prüfung auszuhändigen."

12. § 35 a Abs. :3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes
   unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonde-
   rer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen
   oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür ge-
   sorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die
   Speichen geraten können."

1:3. In § 49 a Abs. 4 werden die Worte ,,§ 12" durch
     die Worte ,,§ 16 Abs. 1" ersetzt.

14. In § 50 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:

    „Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die
    von FußgängE~rn an Holmen geführt werden, gilt
    § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung."

15. § 51 Abs. 5 wird aufgehoben.

16. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Klammern und
       die Worte ,,§ 33 der Straßenverkehrs-Ord-
       nung" gestrichen.

    b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
       eingefügt:
       „ Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei
       Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen
       der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr
       als 400mm von der breitesten Stelle des Fahr-
       zeugumrisses entfernt ist, müssen die Nebel-
       scheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur
       zusammen mit dem Abblendlicht brennen
       können."

    c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Bun-
       desgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder
       der Zollfahndung" durch die Worte „Bundes-
       grenzschutzes oder des Zolldienstes" ersetzt.
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    d) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
        „2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge
            der Feuerwehren und der anderen Ein-
            heiten" und Einrichtungen des Katastro-
            phenschutzes,".

    e) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen. Der Punkt
       am Ende der Nummer 5 wird durch einen
       Beistrich ersetzt. Die Nummern 4 und S wer-
       den Nummern 3 und 4.

     f) In Abs.atz 3 wird folgende Nummer 5 ein-

        gefügt:

        ,,5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrich-
             tung zur Beförderung von Blutkonserven
             geeignet und nach dem Kraftfahrzeug-
             schein als Kraftfahrzeug des Blutspende-
             dienstes anerkannt sind."
    g) Absatz 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
       ,,4. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite
            oder Länge oder mit ungewöhnlich brei-
            ter oder langer Ladung, sofern die ge-
            nehmigende Behörde die Führung der
            Kennleuchten vorgeschrieben hat."

    h) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 3
       Nr. 5" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 4" er-

       setzt.

17. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte
       ,,§ 19 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 4"
       ersetzt.
    b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Gedanken-
       striche und die Worte „abgesehen von den
       Fällen des Absatzes 7" gestrichen.
     c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

          ,,(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 dür-
        fen

        1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsge-
             räte, die hinter Kraftfahrzeugen mitge-
             führt werden und nur im Fahren eine
             ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten
             können,
        2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land-
             oder forstwirtschaftliche Zwecke verwen-
             det werden,
        mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie
        nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 7 für Kraftfahr-
        zeuge vorgeschrieben sind."

 18. § 53 a wird wie folgt geändert:

     a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
        ,,Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-
        lage".

     b) In Absatz 1 werden die Worte
        „Die zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs
        mitgeführten" gestrichen.

     c) In Absatz 2 werden die Worte
        ,,zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs" ge-
        strichen.
BGBl. 1970, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
1618                               Bundesgesetzblatt,

    d) In Absatz 3 werden die Worte „zur Sicherung
       haltender Fahrzeuge" gestrichen.

19. Nach§ 53a wird folgender§ 53b eingefügt:
                         ,,§ 53b

          Kenntlichmachung von Anbaugeräten
      (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm
   über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen
   der Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des
   Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begren-
   zungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53
   Abs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausge-
   rüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht
   sein, daß der äußere Rand ihrer Lichtaustritts-
   flächen nicht mehr als 400 mm von der äußer-
   sten Begrenzung des Anbaugeräts und der
   obere Rand nicht mehr als 1550 mm von der
   Fahrbahn entfernt sind. Der äußere Rand der
   Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von
   der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der
   untere Rand nicht mehr als 700 mm von der
   Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die
   Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
   Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßen-
   verkehrs-Ordnung), abgenommen sein.
      (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr
   als 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahr-
   zeugs hinausragt, müssen mit einer Schluß-
   leuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler
   (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte

   und Rückstrahler müssen möglichst am äußer-
   sten Ende des Anbaugeräts und möglichst in
   der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht
   sein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der
   Schlußleuchte darf nicht mehr als 1550 mm, der
   untere Rand des Rückstrahlers nicht mehr als
   700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluß-
   leuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der
   Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1
   der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen
   sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4
   der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend;
   statt der dort genannten Sicherungsmittel dür-

   fen auch mindestens 300 X 600 mm große Ta-
   feln, Folien oder Anstriche mit unter 45° nach
   außen und nach unten verlaufenden, je 100 mm
   breiten roten und weißen Streifen verwendet
   werden."

20. In § 55 wird Absatz 5 aufgehoben; der bisherige
    Absatz 6 wird Absatz 5.

21. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
                        ,,§ 66a

             Beleuch tungseinrich tun gen
      (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
   oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfor-
   dern, müssen die Fahrzeuge
   1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit wei-
       ßem Licht,

   2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit
       rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe
       über der Fahrbahn
Jahrgang 1970, Jeil I

      führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt
      es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet
      wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von
      Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuch-

      ten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch
      mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kennt-
      lich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt
      § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.

        (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links
      und dürfen nicht mehr als 400 mm von der brei-
      testen Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt an-
      gebracht sein. Paarweise verwendete Leuchten
      müssen gleichstark leuchten, nicht mehr als
      400 mm von den breitesten Stellen des Fahr-
      zeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe an-
      gebracht sein.
         (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaft-
      lichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder an-
      deren leicht brennbaren Gütern beladen sind,
      genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare
      Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken
      Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen
      ist.
         (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite
      mit mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4)
      ausgerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der
      untere Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr
      als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
        (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht

      verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten
      dürfen nicht blenden."

  22. In § 67 a Abs. 4 wird am Ende folgender Satz an-
      gefügt:
      „Auf diese Fahrzeuge ist § 35 a Abs. 3 Satz 2 mit
      der Maßgabe anzuwenden, daß unter den dort
      genannten Voraussetzungen Kinder unter 7 Jah-
      ren nur von mindestens 16 Jahre alten Personen
      mitgenommen werden dürfen."

  23. Die Uberschrift vor § 68 erhält folgende Fassung:

                ,,C. Durchführungs-, Bußgeld-

                  und Schlußvorschriften".

  24. § 69 wird aufgehoben.

  25. § 69 a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 27
         Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2" durch die Worte
          ,, § 27 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2" ersetzt.

      b) In Absatz 2 Nr. 12 werden ersetzt:
         aa) die „ Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2"
             durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1
             bis 3",
         bb) die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halb-
             satz 1" durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3
             Satz 5 Halbsatz 1 ".

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 18 werden die Worte „oder
             S" gestrichen.
BGBl. 1970, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
                          Nr. 109 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970                            1619

       bb) Folgende Nummer 19 a wird eingefügt:
           ,, 19 a. des § 53 b über die Kenntlichma-
                    chung von Anbaugeräten;".

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder"
           durch einen Strichpunkt ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
           ,, 7 a. des § 66 a über Beleuchtungseinrich-
                   tungen oder".

    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
           „ 1. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug
                oder einen Zug miteinander verbun-
                dener Fahrzeuge führt, ohne zur
                selbständigen Leitung geeignet zu
                sein;".
       bb) Nummer 2 wird gestrichen.

       cc) Nupimer 3 erhält folgende Fassung:
           „3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines
               Fahrzeugs die Inbetriebnahme an-
               ordnet oder zuläßt, obwohl ihm be-
               kannt ist oder bekannt sein muß, daß
               der Führer nicht zur selbständigen
               Leitung geeignet oder das Fahrzeug,
               der Zug, das Gespann, die Ladung
               oder die Besetzung nicht vorschrifts-
               mäßig ist oder daß die Verkehrs-
               sicherheit des Fahrzeugs durch die
               Ladung oder die Besetzung leidet;".
       dd) Nummer 4 erhält folgende Fass'ung:

           „4. entgegen § 31a Satz 2 als Halter oder
               dessen Beauftragter im Fahrtenbuch
               nicht unverzüglich nach Beendigung
               jeder einzelnen Fahrt einträgt, wer
               das Fahrzeug geführt hat;".
       ee) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:

           „ 4a. gegen eine Vorschrift des § 31 a
                 Satz 3 über die Aufbewahrung oder
                 die Aushändigung des Fahrtenbuchs
                 verstößt;".

26. In § 70 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die

    Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Zoll-

    fahndung" durch die Worte „die Feuerwehr und
    die anderen Einheiten und Einrichtungen des
    Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst" er-
    setzt.

27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Dbergangsvorschrift zu § 24 letzter
      Halbsatz wird folgende Dbergangsvorschrift
      eingefügt:
      ,, § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zu-
      lassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen
      Kraftfahrzeuge)

                            Bonn, den 16. November 1970

       gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,
       denen vom 9. Dezember 1970 ab ein amtliches
       Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen
       Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4
       StVZO in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
       S, 897), II
    b) Die Dbergangsvorschrift zu § 53 Abs. 5 Satz 1
       und 2 wird durch folgende Dbergangsvor-
       schrift ersetzt:
       ,, § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisen bereifte

       Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft)
       Soweit die in dieser Vorschrift genannten
       Anhänger vor dem 1. März 1972 erstmals in
       den Verkehi: gekommen sind, genügt zu ihrer
       rückwärtigen Sicherung die entsprechende
       Anwendung des § 66 a; dies gilt jedoch nur
       bis zum 31. Dezember 1972."

                       Artikel 2

   Als maßgebende gesetzliche Vorschriften im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung gelten vom 1. Februar 1971 an auch
die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565).

                       Artikel 3
  Die §§ 2 und 15 der Sechsten Verordnung über
Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bun-
desgesetzbl. I S. 450) werden aufgehoben.

                      Artikel 4

   § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15d Abs. 1
Satz 2, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII
Ziffer 17, § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 57 a Abs. 1 Satz 2, § 68
Abs. 3 und § 70 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung sowie deren Anlagen I, IV, V und
VII finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit
sie sich auf die Bundeswehr, die Militärpolizei, den
Bundesgrenzschutz, die Behörden oder die Mitglie-
der einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
paktes oder auf die Angehörigen dieser Mitglieder

beziehen.

                       Artikel 5

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
Land Berlin.
                      Artikel 6
  Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft,
Artikel 1 Nr. 4, 8, 9, 25 Buchstabe a und b, Nr. 27
Buchstabe a sowie Artikel 2 jedoch bereits am Tage
nach der Verkündung dieser Verordnung.
                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                           Georg Leber

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 1615. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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