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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 1099
BGBl. 1970 I S. 1099 · 7.181 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970 1099
Drittes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
Vom 17. Juli 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1125). geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1243) und durch Artikel 2 des Gesetzes zur .Än-
derung von Kostenermächtigungen, sozialversiche-
rungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz) vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert
und ergänzt:
1. In § 12 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „von den
Ehegatten" gestrichen.
2. In § 14 Nr. 9 werden die Worte „von den Ehe-
gatten" gestrichen.
3. An§ 14 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Wirkt eine .Änderung oder Feststellung
nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 auf den Zeitpunkt der
Eheschließung zurück, so ist ein neues Familien-
buch anzulegen, in dem nur die geänderten Tat-
sachen zu vermerken sind."
4. § 15 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,, 2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewor-
denen Kinder der Ehegatten, sobald die
Legitimation am Rande des Geburtseintrags
des Kindes vermerkt ist; ist die Geburt des
Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes beurkundet, so wird das Kind einge-
tragen, wenn die Voraussetzungen für die
Eintragung der Legitimation in das Gebur-
tenbuch vorliegen."
5. An § 15 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Ehe außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes geschlossen worden, so ist ein
Antrag auf Anlegung eines Familienbuches nur
zulässig, wenn ein Ehegatte oder der Antrag-
steller Deutscher oder heimatloser Ausländer
mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Asylberech-
tigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohn-
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist."
6. In § 15 b Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemein-
den" durch das Wort „Standesamtsbezirken"
ersetzt.
7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie"
durch ein Komma ersetzt und die Worte
„sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie
nicht Deutsche sind und ihre ausländische
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist," an-
gefügt.
b) An Nummer 4 werden die Worte „und sein
Familienname, wenn sich die Namensführung
nicht nach deutschem Recht richtet," ange-
fügt.
c) In Nummer 5 werden die Worte „die Vor-
namen und der Familienname" durch die
Worte „Vor- und Familienname" ersetzt.
8. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine
kreisangehörige Gemeinde" durch die Worte
,,einen Standesamtsbezirk" ersetzt.
9. § 31 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Erklärung, durch die
1. der Ehemann der Mutter oder der Vater
eines nichtehelichen Kindes diesem seinen
Namen erteilt,
2. ein nichteheliches Kind den Mädchennamen
seiner Mutter annimmt,
3. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem
neuen Namen seinen früheren Familien-
namen hinzufügt,
4. ein von einer Frau an Kindes Statt angenom-
menes Kind, das den Ehenamen der Frau er-
halten hatte, den Mädchennamen der Frau
annimmt,
sowie die zu Nummer 1 erforderlichen Einwil-
ligungserklärungen des Kindes und der Mutter
können auch von den Standesbeamten beglau-
bigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für
die etwa erforderliche Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten
Erklärung."
10. In § 37 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die Vor-
namen und der Familienname" durch die Worte
,, Vor- und Familienname" ersetzt.
11. In § 41 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des
Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt:
„gleiches gilt für einen heimatlosen Ausländer
mit gewöhnlichem Aufenthalt oder für einen
Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtling
mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes."
12. § 46 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Hinweise auf Einträge in anderen Per-
sonenstandsbüchern sowie die Angaben über
die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht-
zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-

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sellschaft oder Weltanschauungsgemein-
schaft."
13. An § 70 wird folgende Nummer 15 angefügt:
,, 15. die Besonderheiten für die in § 69 e ge-
nannten Personenstandsbücher und beglau-
bigten Abschriften, die darauf beruhen, daß
Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Ein-
Lräge von den im inländischen Recht vorge-
sehenen Einträgen abweichen."
Artikel 2
An Artikel 12 § 23 des Gesetzes über die recht-
liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. Au-
gust 1969 (Bundesgescd.zbl. l S. 1243) wird folgender
Absatz 2 angefügt:
,, (2) Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt,
so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen,
sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtsein-
trags vermerkt wird. Ist der Vater bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburts-
eintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im
Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht
beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch ver-
merkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder
die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann
den Vermerk auch von Amts wegen eintragen."
Der bisherige Wortlaut von Artikel 12 § 23 wird
Absatz 1.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund des Personenstands-
gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 1099. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 531abb7e3730f572….