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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 1099

BGBl. 1970 I S. 1099 · 7.181 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1970, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099
                            Nr. 69 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970                             1099

                                     Drittes Gesetz
                 zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
                                                Vom 17. Juli 1970

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1
   Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1125). geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1243) und durch Artikel 2 des Gesetzes zur .Än-
derung von Kostenermächtigungen, sozialversiche-
rungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz) vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert
und ergänzt:

 1. In § 12 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „von den
   Ehegatten" gestrichen.
2. In § 14 Nr. 9 werden die Worte „von den Ehe-
   gatten" gestrichen.

 3. An§ 14 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    ,, (2) Wirkt eine .Änderung oder Feststellung
   nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 auf den Zeitpunkt der
   Eheschließung zurück, so ist ein neues Familien-
   buch anzulegen, in dem nur die geänderten Tat-
   sachen zu vermerken sind."

4. § 15 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, 2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewor-
         denen Kinder der Ehegatten, sobald die
         Legitimation am Rande des Geburtseintrags
         des Kindes vermerkt ist; ist die Geburt des
         Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Ge-
         setzes beurkundet, so wird das Kind einge-
         tragen, wenn die Voraussetzungen für die
         Eintragung der Legitimation in das Gebur-
         tenbuch vorliegen."

5. An § 15 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Ist eine Ehe außerhalb des Geltungsbereichs
   dieses Gesetzes geschlossen worden, so ist ein
   Antrag auf Anlegung eines Familienbuches nur
   zulässig, wenn ein Ehegatte oder der Antrag-
   steller Deutscher oder heimatloser Ausländer
   mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Asylberech-
   tigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohn-
   sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist."

6. In § 15 b Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemein-
   den" durch das Wort „Standesamtsbezirken"
   ersetzt.

7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
   a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie"
      durch ein Komma ersetzt und die Worte

       „sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie
       nicht Deutsche sind und ihre ausländische
       Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist," an-
       gefügt.
    b) An Nummer 4 werden die Worte „und sein
       Familienname, wenn sich die Namensführung
       nicht nach deutschem Recht richtet," ange-
       fügt.
    c) In Nummer 5 werden die Worte „die Vor-
       namen und der Familienname" durch die
       Worte „Vor- und Familienname" ersetzt.

 8. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine
    kreisangehörige Gemeinde" durch die Worte
    ,,einen Standesamtsbezirk" ersetzt.

 9. § 31 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, (1) Die Erklärung, durch die
    1. der Ehemann der Mutter oder der Vater
       eines nichtehelichen Kindes diesem seinen
       Namen erteilt,
    2. ein nichteheliches Kind den Mädchennamen
       seiner Mutter annimmt,
    3. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem
       neuen Namen seinen früheren Familien-
       namen hinzufügt,
    4. ein von einer Frau an Kindes Statt angenom-
       menes Kind, das den Ehenamen der Frau er-
       halten hatte, den Mädchennamen der Frau
       annimmt,
    sowie die zu Nummer 1 erforderlichen Einwil-
    ligungserklärungen des Kindes und der Mutter
    können auch von den Standesbeamten beglau-
    bigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für
    die etwa erforderliche Zustimmung des gesetz-
    lichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten
    Erklärung."

10. In § 37 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die Vor-
    namen und der Familienname" durch die Worte
    ,, Vor- und Familienname" ersetzt.

11. In § 41 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des
    Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und fol-
    gender Halbsatz angefügt:

    „gleiches gilt für einen heimatlosen Ausländer
    mit gewöhnlichem Aufenthalt oder für einen
    Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtling
    mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
    setzes."
12. § 46 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, 1. die Hinweise auf Einträge in anderen Per-
          sonenstandsbüchern sowie die Angaben über
          die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht-
          zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-
BGBl. 1970, Seite 1100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1100
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       sellschaft   oder    Weltanschauungsgemein-
       schaft."

13. An § 70 wird folgende Nummer 15 angefügt:
    ,, 15. die Besonderheiten für die in § 69 e ge-
           nannten Personenstandsbücher und beglau-
           bigten Abschriften, die darauf beruhen, daß
           Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Ein-
           Lräge von den im inländischen Recht vorge-
           sehenen Einträgen abweichen."

                      Artikel 2

   An Artikel 12 § 23 des Gesetzes über die recht-

liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. Au-

gust 1969 (Bundesgescd.zbl. l S. 1243) wird folgender

Absatz 2 angefügt:

  ,, (2) Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt,
so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen,
sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtsein-
trags vermerkt wird. Ist der Vater bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburts-
eintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im
Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht
beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch ver-
merkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder
die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann
den Vermerk auch von Amts wegen eintragen."
 Der bisherige Wortlaut von Artikel 12 § 23 wird
Absatz 1.

                      Artikel 3
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-

verordnungen, die auf Grund des Personenstands-

gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen

werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uber lei tungsgesetzes.

                      Artikel 4
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                            Bonn, den 17. Juli 1970
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des Bundesrates
                                             Dr. Röder
                                           Der Bundeskanzler
                                                Brandt
                                   Der Bundesminister des Innern
                                            Genscher
                                   Der Bundesminister der Justiz
                                          Gerhard Jahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 1099. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 531abb7e3730f572….