Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1083

BGBl. 1969 I S. 1083 · 13.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1969, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083
                          Nr. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969                          1083

                                        Gesetz
                              zur .Änderung des Gesetzes
            zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
                                   und des Gesetzes
          zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
                                           Vom 8. August 1969

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1

  Das Gesetz zur Förderung der Verwendung von
Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965
(Bundesgeset:zbl. I S. 777) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
  sung:

  „Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird
  nur unter der Bedingung zugelassen, daß das
  Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende
  des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden
  Wirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und
  Pechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil
  von Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfund-
  zwanzig vom Hundert betrieben wird, die im
  Bereich der Europäischen Gemeinschaft für
  Kohle und Stahl gewonnen wurde (Gemein-
  schaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als
  ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben,
  wenn neben diesen Brennstoffen auch Müll ver-
  brannt wird oder in einem technisch unvermeid-
  baren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeue-
  rung oder vorübergehend auf Grund behördlicher
  Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luft-
  reinhaltung andere Brennstoffe verwendet wer-
  den."

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
   ,, (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das
  Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft beschei-
  nigt, daß der weitere Einsatz von Gemeinschafts-
  kohle gegenüber dem Einsatz von Heizöl in dem
  Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder
  durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses
  Gesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des
  Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
  in der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen wer-
  den. In diesen Fällen ist die steuerfreie Rücklage
  am Schluß des Wirtschaftsjahres der Umstellung
  auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als
  Gemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzulösen."

3. Dem § 3 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4
   angefügt:
    ,, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
   Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
   ordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen
   Absatz 2 auch dann nicht anzuwenden ist, wenn

  ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den
  Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres neben
  Gemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu
  25 vom Hundert des gesamten Kohleverbrauchs
  im Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, daß die
  Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes
  zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der
  Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966
  (Bundesgesetzbl. I S. 545) zu übermäßigen Ab-
  satzeinbußen für andere Steinkohle als Gemein-
  schaftskohle führt und die Absatzlage der Ge-
  meinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach
  Satz 1 gestattet. Die Ausnahmeregelung darf nur
  für Kraftwerke zugelassen werden, für die die
  nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in
  Anspruch genommen worden ist und bei denen
  das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft be-
  scheinigt hat, daß die durch den Einsatz von Ge-
  meinschaftskohle an Stelle von Heizöl insgesamt
  entstandenen Mehrkosten die steuerlichen Vor-
  teile übersteigen, die sich durch die Rücklage
  ergeben. Für diese Fälle ist vorzusehen, daß die
  steuerfreie Rücklage am Schluß des zehnten auf
  den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres
  erfolgsneutral aufzulösen ist."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
            „Erweiterung, Kesselerneuerung
        und Umstellung bestehender Kraftwerke".

  b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,, (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind
      entsprechend anzuwenden, wenn bestehende
      Kraftwerke erweitert werden und die durch
      die Erweiterung erzielte Steigerung der Strom-
      erzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch
      von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn
      in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für
      den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut
      werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der
      berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraft-
      werks die Summe der Anschaffungs- oder
      Herstellungskosten, die für die Erweiterung
      des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen
      Kessels aufgewendet worden sind."

5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Aus-
  nahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten
  auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach
BGBl. 1969, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084
1084                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

  § 7 des Gewerbesteuergesetzes. In den Fällen des
  § 2 Abs. 1 Salz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird
  ein Zuschlag zur Gewerbesteuer nach dem Ge-
  werbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten
  steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbe-
  steuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1
  Satz 2 entsprechend."

                      Artikel 2
  Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) § 1 Abs. l erhält folgende Fassung:
         ,, (1) Zur Erhaltung eines angemessenen An-
       teils der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung
       elektrischer Energie, der bis zum 31. Dezem-
       ber 1970 in Höhe von annähernd 50 vom
       Hundert gehalten werden soll, kann dem nach
       Absatz 5 Antragsberechtigten ein Zuschuß zu
       den Kosten der Gemeinschaftskohle gewährt
       werden, die
       1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom-
         menen Kraftwerken eines Unternehmens

         a) bis zum 30. Juni 1976 über die Referenz-
            menge Kohle (Absatz 2 Satz 2) hinaus
            oder
         b) an Stelle der Referenzmenge Heizöl (§ 2
            Abs. 2 Satz 2) oder von Heizöl, dessen
            Einsatz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ge-
            nehmigt worden ist, sofern für den Ein-
            satz der Gemeinschaftskohle nicht be-
            reits nach Buchstabe a ein Zuschuß
            gewährt werden kann,

       2. in neu errichteten Kraftwerken oder lei-
          stungssteigernden Anlagen eines Kraft-
          werkes, die in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis
          zum 30. Juni 1971 in Betrieb genommen
          werden,
       eingesetzt wird. Nummer l Buchstabe b findet
       auf Kraftwerke mit einer Nennleistung unter
       10 Megawatt mit der Maßgabe Anwendung,
       daß an die Stelle der Referenzmenge diejenige
       Menge Heizöl tritt, die in dem Kraftwerk nach
       seiner technischen Ausgestaltung höchstens
       eingesetzt werden könnte. Nummer 2 findet
       auch Anwendung auf das derzeit von der
       Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke-AG
       München in Hu.usham (Obb.) betriebene Pech-
       kohlenkraftwerk mit der Maßgabe, daß das
       Kraftwerk als zum l. Juli 1966 in Betrieb ge-
       nommen gilt."

  b) In § 1 wird nach Absatz 1 der folgende Ab-
     satz 1 a eingefügt:
        ,, (1 a) Beim Einsatz nicht transportwürdiger
       Gemeinschaftskohle in Kraftwerken im Be-
       reich der Steinkohlenreviere nach dem 1. Mai
       1967 kann dem nach Absatz 5 Antragsberech-
       tigten ein Zuschuß zu den Kosten des Trans-

   portes der elektrischen Energie in außerhalb
   der Steinkohlenreviere gelegene Gebiete ge-
   währt werden. Voraussetzung ist, daß das
   Unternehmen, das die in Satz 1 bezeichnete
   elektrische Energie bezieht, in zumindest glei-
   chem Umfang die Erzeugung elektrischer
   Energie aus Heizöl eingeschränkt hat. Nicht
   transportwürdig ist Kohle mit einem Durch-
   schnitt von mindestens 25 vom Hundert nicht
   brennbarer Bestandteile. Bei der Ermittlung
   des Durchschnittswertes darf nur Kohle mit
   mindestens 20 vom Hundert nicht brennbarer
   Bestandteile einbezogen werden. Nicht trans-
   portwürdig ist auch Schlamm- und Staub-
   kohle."
c) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
   „Referenzmenge im Sinne des Absatzes 1
   Nr. 1" die Worte „Buchstabe a" eingefügt.

d) Dem § 1 Abs. 3 wird nach Satz 2 der folgende
   Satz 3 angefügt:
   „Neben der Gemeinschaftskohle kann andere
   Steinkohle bis zu 25 vom Hundert des gesam-
   ten Kohleverbrauchs im Jahr eingesetzt wer-
   den, wenn eine steuerfreie Rücklage, die nach
   § 1 des Gesetzes zur Förderung der Verwen-
   dung von Steinkohle in Kraftwerken vom
   12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) ge-
   bildet worden ist, auf Grund einer Rechtsver-
   ordnung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 4
   dieses Gesetzes beim Einsatz der anderen
   Steinkohle nicht gewinnerhöhend aufzulösen
   ist. II

e) § l Abs. 4 erhält folgende Fassung:

     ,, (4) Bei der Festsetzung des Zuschusses nach
   Absatz 1 sind die Umstände des Einzelfalles,
   insbesondere die durch den Einsatz von Ge-
   meinschaftskohle an Stelle von Heizöl ent-
   stehenden Mehrkosten unter Anrechnung der
   ausnutzbaren steuerlichen Vorteile auf Grund
   des Gesetzes zur Förderung der Verwendung
   von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August
   1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) zu berücksich-
   tigen. Außerdem sind bei der Festsetzung des
   Zuschusses nach Absatz 1 zu den Kosten für
   den Einsatz von Gemeinschaftskohle in Kraft-
   werken im Bereich der Steinkohlenreviere, so-
   weit in diesen Kraftwerken nicht transport-
   würdige Kohle eingesetzt worden ist, auch die
   Kosten des Transportes der elektrischen Ener-
   gie in außerhalb der Steinkohlenreviere ge-
   legene Gebiete zu berücksichtigen, soweit für
   sie nicht ein Zuschuß nach Absatz 1 a gezahlt
   wird."

f) Dem § 1 wird im Anschluß an Absatz 4 der
   folgende Absatz 4 a angefügt:
    ,, (4 a) Der Zuschuß nach Absatz 1 Sat,., 1 Nr. 1
   Buchstabe b wird auf die Hälfte des Betrages
   begrenzt, der sich ergeben würde, wenn der
   Zuschuß auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
   Buchstabe a gewährt werden würde."
BGBl. 1969, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085
                           Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969                        1085

  g) In § 1 wird nach Absatz 4 a der folgende
     Absatz 4 b eingefügt:
       11(4 b) Die für den Ersatz von Kosten des
      Transportes der elektrischen Energie nach Ab-
      satz 1 a und Absatz 4 Satz 2 aufzuwendenden
      Mittel dürfen bis zum 30. Juni 1981 den Be-
      trag von insgesamt 100 Millionen Deutsche
      Mark nicht übersteigen."

  h) In § 1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

        (5) Die Entscheidung nach Absatz 1, Ab-
       11

      satz 1 a und Absatz 2 Satz 3 trifft das Bundes-
      amt für gewerbliche Wirtschaft. Anträge auf
      Gewährung eines Zuschusses sind schriftlich
      innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
      jeden Kalenderjahres, in welchem die in Ab-
      satz 1 und Absatz 1 a bezeichneten Voraus-
      setzungen vorgelegen haben, einzureichen
      und zu begründen. Antragsberechtigt ist, wer
      das Kraftwerk am 31. Dezember des Jahres
      betrieben hat, für das der Zuschuß gewährt
      werden soll."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
   Buchstabe b werden die Worte „Anlagen eines

   Kraftwerks" durch das Wort „Kraftwerken" er-

   setzt.

3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern. Der
  Bundesminister für Wirtschaft ceruft sie auf die
  Dauer von längstens zwei Jahren, und zwar je
  drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates

  und des Bundesverbandes der Deutschen Indu-
  strie e. V., je ein Mitglied auf Vorschlag der Ver-
  einigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V., der
  Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,
  der Wirtschaftsvereinigung Bergbau e. V., des
  Mineralölwirtschaftsverbandes e. V. und des Ver-
  eins Deutscher Kohlenimporteure e. V. Die Mit-
  glieder können ihr Amt durch schriftliche Erklä-
  rung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-
  schaft jederzeit niederlegen. Für jedes Mitglied
  ist ein Stellvertreter zu berufen."

4. § 4 Abs. 1 erhä.lt folgende Fassung:

   ,,(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
  kann von demjenigen, der ein Kraftwerk betreibt,
  die Erteilung von Auskünften und die Vorlage
  von Unterlagen, insbesondere von Verträgen und
  Rechnungen über den Bezug von Heizöl, verlan-
  gen, soweit dies erforderlich ist, um die ord-
  nungsgemäße Durchführung dieses Gesetzes zu
  gewährleisten und seine Einhaltung zu über-
  wachen."                                ·

                      Artikel 3

   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1

und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom

4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.

                      Artikel 4
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                            Bonn, den 8. August 1969
                                          Der Bundespräsident
                                              Heinemann
                                           Der Bundeskanzler
                                               Kiesinger
                                Der Bundesminister für Wirtschaft
                                           Schiller

                               Für den Bundesminister
                               Der Bundesminister des
                                             Brandt

der Finanzen
Auswärtigen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1083. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 956f96953fece96f….