Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1083
BGBl. 1969 I S. 1083 · 13.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969 1083
Gesetz
zur .Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
und des Gesetzes
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
Vom 8. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Förderung der Verwendung von
Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965
(Bundesgeset:zbl. I S. 777) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
sung:
„Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird
nur unter der Bedingung zugelassen, daß das
Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende
des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden
Wirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und
Pechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil
von Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfund-
zwanzig vom Hundert betrieben wird, die im
Bereich der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl gewonnen wurde (Gemein-
schaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als
ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben,
wenn neben diesen Brennstoffen auch Müll ver-
brannt wird oder in einem technisch unvermeid-
baren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeue-
rung oder vorübergehend auf Grund behördlicher
Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luft-
reinhaltung andere Brennstoffe verwendet wer-
den."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft beschei-
nigt, daß der weitere Einsatz von Gemeinschafts-
kohle gegenüber dem Einsatz von Heizöl in dem
Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder
durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses
Gesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des
Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen wer-
den. In diesen Fällen ist die steuerfreie Rücklage
am Schluß des Wirtschaftsjahres der Umstellung
auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als
Gemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzulösen."
3. Dem § 3 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4
angefügt:
,, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen
Absatz 2 auch dann nicht anzuwenden ist, wenn
ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den
Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres neben
Gemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu
25 vom Hundert des gesamten Kohleverbrauchs
im Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, daß die
Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der
Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 545) zu übermäßigen Ab-
satzeinbußen für andere Steinkohle als Gemein-
schaftskohle führt und die Absatzlage der Ge-
meinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach
Satz 1 gestattet. Die Ausnahmeregelung darf nur
für Kraftwerke zugelassen werden, für die die
nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in
Anspruch genommen worden ist und bei denen
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft be-
scheinigt hat, daß die durch den Einsatz von Ge-
meinschaftskohle an Stelle von Heizöl insgesamt
entstandenen Mehrkosten die steuerlichen Vor-
teile übersteigen, die sich durch die Rücklage
ergeben. Für diese Fälle ist vorzusehen, daß die
steuerfreie Rücklage am Schluß des zehnten auf
den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres
erfolgsneutral aufzulösen ist."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Erweiterung, Kesselerneuerung
und Umstellung bestehender Kraftwerke".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden, wenn bestehende
Kraftwerke erweitert werden und die durch
die Erweiterung erzielte Steigerung der Strom-
erzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch
von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn
in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für
den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut
werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der
berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraft-
werks die Summe der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die für die Erweiterung
des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen
Kessels aufgewendet worden sind."
5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Aus-
nahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten
auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach

1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 7 des Gewerbesteuergesetzes. In den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Salz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 wird
ein Zuschlag zur Gewerbesteuer nach dem Ge-
werbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten
steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbe-
steuer nach dem Gewerbekapital gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend."
Artikel 2
Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 Abs. l erhält folgende Fassung:
,, (1) Zur Erhaltung eines angemessenen An-
teils der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung
elektrischer Energie, der bis zum 31. Dezem-
ber 1970 in Höhe von annähernd 50 vom
Hundert gehalten werden soll, kann dem nach
Absatz 5 Antragsberechtigten ein Zuschuß zu
den Kosten der Gemeinschaftskohle gewährt
werden, die
1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom-
menen Kraftwerken eines Unternehmens
a) bis zum 30. Juni 1976 über die Referenz-
menge Kohle (Absatz 2 Satz 2) hinaus
oder
b) an Stelle der Referenzmenge Heizöl (§ 2
Abs. 2 Satz 2) oder von Heizöl, dessen
Einsatz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ge-
nehmigt worden ist, sofern für den Ein-
satz der Gemeinschaftskohle nicht be-
reits nach Buchstabe a ein Zuschuß
gewährt werden kann,
2. in neu errichteten Kraftwerken oder lei-
stungssteigernden Anlagen eines Kraft-
werkes, die in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis
zum 30. Juni 1971 in Betrieb genommen
werden,
eingesetzt wird. Nummer l Buchstabe b findet
auf Kraftwerke mit einer Nennleistung unter
10 Megawatt mit der Maßgabe Anwendung,
daß an die Stelle der Referenzmenge diejenige
Menge Heizöl tritt, die in dem Kraftwerk nach
seiner technischen Ausgestaltung höchstens
eingesetzt werden könnte. Nummer 2 findet
auch Anwendung auf das derzeit von der
Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke-AG
München in Hu.usham (Obb.) betriebene Pech-
kohlenkraftwerk mit der Maßgabe, daß das
Kraftwerk als zum l. Juli 1966 in Betrieb ge-
nommen gilt."
b) In § 1 wird nach Absatz 1 der folgende Ab-
satz 1 a eingefügt:
,, (1 a) Beim Einsatz nicht transportwürdiger
Gemeinschaftskohle in Kraftwerken im Be-
reich der Steinkohlenreviere nach dem 1. Mai
1967 kann dem nach Absatz 5 Antragsberech-
tigten ein Zuschuß zu den Kosten des Trans-
portes der elektrischen Energie in außerhalb
der Steinkohlenreviere gelegene Gebiete ge-
währt werden. Voraussetzung ist, daß das
Unternehmen, das die in Satz 1 bezeichnete
elektrische Energie bezieht, in zumindest glei-
chem Umfang die Erzeugung elektrischer
Energie aus Heizöl eingeschränkt hat. Nicht
transportwürdig ist Kohle mit einem Durch-
schnitt von mindestens 25 vom Hundert nicht
brennbarer Bestandteile. Bei der Ermittlung
des Durchschnittswertes darf nur Kohle mit
mindestens 20 vom Hundert nicht brennbarer
Bestandteile einbezogen werden. Nicht trans-
portwürdig ist auch Schlamm- und Staub-
kohle."
c) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
„Referenzmenge im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1" die Worte „Buchstabe a" eingefügt.
d) Dem § 1 Abs. 3 wird nach Satz 2 der folgende
Satz 3 angefügt:
„Neben der Gemeinschaftskohle kann andere
Steinkohle bis zu 25 vom Hundert des gesam-
ten Kohleverbrauchs im Jahr eingesetzt wer-
den, wenn eine steuerfreie Rücklage, die nach
§ 1 des Gesetzes zur Förderung der Verwen-
dung von Steinkohle in Kraftwerken vom
12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) ge-
bildet worden ist, auf Grund einer Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 4
dieses Gesetzes beim Einsatz der anderen
Steinkohle nicht gewinnerhöhend aufzulösen
ist. II
e) § l Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Bei der Festsetzung des Zuschusses nach
Absatz 1 sind die Umstände des Einzelfalles,
insbesondere die durch den Einsatz von Ge-
meinschaftskohle an Stelle von Heizöl ent-
stehenden Mehrkosten unter Anrechnung der
ausnutzbaren steuerlichen Vorteile auf Grund
des Gesetzes zur Förderung der Verwendung
von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 777) zu berücksich-
tigen. Außerdem sind bei der Festsetzung des
Zuschusses nach Absatz 1 zu den Kosten für
den Einsatz von Gemeinschaftskohle in Kraft-
werken im Bereich der Steinkohlenreviere, so-
weit in diesen Kraftwerken nicht transport-
würdige Kohle eingesetzt worden ist, auch die
Kosten des Transportes der elektrischen Ener-
gie in außerhalb der Steinkohlenreviere ge-
legene Gebiete zu berücksichtigen, soweit für
sie nicht ein Zuschuß nach Absatz 1 a gezahlt
wird."
f) Dem § 1 wird im Anschluß an Absatz 4 der
folgende Absatz 4 a angefügt:
,, (4 a) Der Zuschuß nach Absatz 1 Sat,., 1 Nr. 1
Buchstabe b wird auf die Hälfte des Betrages
begrenzt, der sich ergeben würde, wenn der
Zuschuß auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a gewährt werden würde."

Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1969 1085
g) In § 1 wird nach Absatz 4 a der folgende
Absatz 4 b eingefügt:
11(4 b) Die für den Ersatz von Kosten des
Transportes der elektrischen Energie nach Ab-
satz 1 a und Absatz 4 Satz 2 aufzuwendenden
Mittel dürfen bis zum 30. Juni 1981 den Be-
trag von insgesamt 100 Millionen Deutsche
Mark nicht übersteigen."
h) In § 1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1, Ab-
11
satz 1 a und Absatz 2 Satz 3 trifft das Bundes-
amt für gewerbliche Wirtschaft. Anträge auf
Gewährung eines Zuschusses sind schriftlich
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
jeden Kalenderjahres, in welchem die in Ab-
satz 1 und Absatz 1 a bezeichneten Voraus-
setzungen vorgelegen haben, einzureichen
und zu begründen. Antragsberechtigt ist, wer
das Kraftwerk am 31. Dezember des Jahres
betrieben hat, für das der Zuschuß gewährt
werden soll."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b werden die Worte „Anlagen eines
Kraftwerks" durch das Wort „Kraftwerken" er-
setzt.
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern. Der
Bundesminister für Wirtschaft ceruft sie auf die
Dauer von längstens zwei Jahren, und zwar je
drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates
und des Bundesverbandes der Deutschen Indu-
strie e. V., je ein Mitglied auf Vorschlag der Ver-
einigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V., der
Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,
der Wirtschaftsvereinigung Bergbau e. V., des
Mineralölwirtschaftsverbandes e. V. und des Ver-
eins Deutscher Kohlenimporteure e. V. Die Mit-
glieder können ihr Amt durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-
schaft jederzeit niederlegen. Für jedes Mitglied
ist ein Stellvertreter zu berufen."
4. § 4 Abs. 1 erhä.lt folgende Fassung:
,,(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
kann von demjenigen, der ein Kraftwerk betreibt,
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage
von Unterlagen, insbesondere von Verträgen und
Rechnungen über den Bezug von Heizöl, verlan-
gen, soweit dies erforderlich ist, um die ord-
nungsgemäße Durchführung dieses Gesetzes zu
gewährleisten und seine Einhaltung zu über-
wachen." ·
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Für den Bundesminister
Der Bundesminister des
Brandt
der Finanzen
Auswärtigen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1083. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 956f96953fece96f….