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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 1295

BGBl. 1968 I S. 1295 · 14.097 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1968, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1295
  1968                         Ausgegeben zu Bonn am 7.Dezember 1968
    Tag
                                                                                             1295

Teil I                                                                            Z1997 A
                                                                                        Nr.88
   In h a 1 t                                                                            Seite
   4. 12. 68   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau-
               werken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
               Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    Bundcsgcsclzbl. III 403-4, 315-18, 310-14
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1295
  30. 11. 68   Verordnung zur And(~rung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1297
                                                          Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . .

                                               Gesetz
                                    zur Änderung des Gesetzes
                   über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
                           der Schifisregisterordnung und des Gesetzes
                    über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1298
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1298
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1299
                                                                      Vom 4. Dezember 1968

  Der Bundestag hat das                         folgende           Gesetz be-
schlossen:

                                Artikel 1
  Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schif-
fen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird wie folgt geändert:

1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält
   folgende Fassung:
                          „Sechster Abschnitt

        Die Scqiffshypothek an Schiffsbauwerken
                  und Schwimmdocks".

2. Nach § 81 wird folgender § 81 a e,ingefügt:

                                      ,,§ 81 a
     Eine Schiffshypothek kann auch an einem im
   Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimm-
   dock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten ent-
   sprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimm-
   docks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2
   Satz 1 und der§§ 79, 81 sinngemäß anzuwenden."

                                       Artikel 2
  In die Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 360) werden nach § 73 folgende
Vorschriften eingefügt:

                                          ,,§ 73a

  Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die
Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzu-
wenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bau-
werks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem
das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das
Schiffsbauregister einzutragen.

                                           § 73b

  Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im
Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind
die Vorschriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für
Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14
Abs.,l, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1,
§§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen
gilt folgendes:
 1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister
    des Lageortes einzutragen.
BGBl. 1968, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296
1296                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

2. Bei der Anmeldung sind anzugeben
   a) der Name oder die Nummer oder sonstige Be-
      zeichnung des Schwimmdocks und die Angabe,
      daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimm-
      dock handelt,
   b) der Lageort,
   c) der Bauort,
   d) der Eigentümer,
   e) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-
       tums.

  Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind
  glaubhaft zu machen.

3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in

   Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e bezeichneten
   Angaben und den Tag der Eintragung zu ent-
   halten; sie ist von den zuständigen Beamten zu
   unterschreiben.

4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstaben a, b
   bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tat-
   sachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Ein-
   tragung in das Schiffsbauregister anzumelden und
   glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung
   dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzu-
   wenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinn-
   gemäß."

                     Artikel 3

  (1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte
Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als
der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die

Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich
aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes er-
gibt.

   (2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vor-
schriften, die vermietete eingetragene Schiffe be-
treffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister ein-
getragen sind.

                      Artikel 4
 Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:

1. § 168 a wird aufgehoben.

2. Nach § 169 wird folgender § 169 a eingefügt:

                        ,,§ 169a

    Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes
  sind die Vorschriften der §§ 74 a und 74 b nicht
  anzuwenden."

3. § 171 Abs. 5 Satz 1· erhält folgende Fassung:

   .Die Vorsduiften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1
   und 3, §§ 169 a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden."

                      Artikel 5

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                      Artikel 6

 Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten
Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                           Bonn, den 4. Dezember 1968
                                        Der Bundespräsident
                                              Lübke
                                         Der Bundeskanzler
                                             Kiesinger

                                  Der Bundesminister

der Justiz
                                         Dr. Heinemann
BGBl. 1968, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297
                            Nr. 88 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1968                          1297

                                               Verordnung
                                zur Änderung der Postreisegebührenordnung
                                             Vom 30. November 1968

  Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) in Ver-
bindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeför-
derungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister

für Verkehr verordnet:

                       Artikel 1
   Die Postreisegebührenordnung vom 15. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Anderung der Postreisegebühren-
ordnung vom 5. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1190), wird wie folgt geändert:

1. a) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Zum Bezug von Schülermonatskarten,

      Schülerwochenkarten und Schülerzehnerkarten

      (Schülerzeitkarten) sind berechtigt
      1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres

            alle Personen,
      2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
            a) Schüler zum Besuch von staatlichen oder

                ihnen gleichgestellten Schulen allgemein-

                bildender Art, Berufsschulen und Fach-

                schulen; private Schulen gelten als

                gleichgestellt, wenn sie staatlich geneh-
                migt sind;
            b) ordentliche Studierende zum Besuch von
                staatlichen Universitäten oder ihnen
                gleichgestellten Hochschulen oder Aka-

                              Bonn, den 30. November 1968

            demien; Buchstabe a 2. Halbsatz gilt ent-
            sprechend;
        c) Lehrlinge oder Anlernlinge;
        d) Schüler zum Besuch des Religionsunter-
            richts."

  b) § 5 Abs. 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 9

     werden Absätze 2 bis 8.
  c) In § 5 Abs. 4, künftig Absatz 3, werden in
     Satz 2 die Worte „Nr. 3" ersetzt durch „Nr. 2
     Buchstabe c"; außerdem wird hinter Satz 2
     folgender Satz 3 angefügt:
     ,,Personen unter 15 Jahren haben auf Verlan-
     gen nachzuweisen, daß sie das 15. Lebensjahr
     noch nicht vollendet haben."

  d) In § 5 Abs. 5, künftig Absatz 4, Satz 2 werden

     die Worte „von sechs Monaten" ersetzt durch

     ,,von einem Jahr".

2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15" ersetzt
   durch die Zahl „ 10".
                     Artikel 2

   Diese Verordnung gi_lt nach § 14 des Dritten Uber-

leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-

blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-

tungsgesetzes auch im Land Berlin.

                     Artikel 3
  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
                                           Der Bundesminister
                                   für das Post- und Fernmeldewesen
                                              Dr. Dollinger
BGBl. 1968, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298
1298                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

                                                                        Teil II
    Tag                                                                                Inhalt

                                                   Nr. 50, ausgegeben am 5. Dezember 1968
 26. 11. 68    Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 23. Oktober 1968 zur Ergänzung der
               Anlage I zum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
               der Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durch-
               gangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  2. 12. 68    Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
               abfertigung an der Straße von Anholt nach Gendringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 14. 11. 68    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
               Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den
               Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 15. 11. 68    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
               tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 25. 11. 68    Bekanntmachung der Vereinbarung vom 23. Oktober 1968 zur Ergänzung der Anlage II zum
               Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
               Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr . . .

                                                    Verkündungen im Bundesanzeiger
  Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:

               Datum und Bezeichnung der Verordnung

 21. 11. 68    Verordnung Nr. 25/68 über die Festsetzung von
               Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
               schiffahrt
 27. 11. 68    Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung
               der Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
               gesetz                               ·
 25. 11. 68    Verordnung TSN Nr. 2/68 zur Änderung der
               Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
               Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT}
  25. 11. 68   Verordnung Nr. 26/68 über die Festsetzung von
               Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
               schiffahrt
 28. 11. 68    Verordnung zur Durchführung einer Zusatzsta-
               tistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
               über Leistungen nach § 27 b des Bundesversor-
               gungsgesetzes

                                                                     Seite

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1099

. . . . . . . . . . . . . .                                          1101

. . . . . . . . . . . . . . . .                                      1104

. . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1104

                                                                      1105

                       Verkündet im                                 Tag des
                      Bundesanzeiger                                Inkraft-
                      Nr.       vom                                 tretens

                     222            28. 11. 68                       1. 12. 68

                     223            29. 11. 68                      29. 11. 68

                      223           29. 11. 68                       1. 1. 69

                     224            30. 11. 68                      Siehe§ 5

                      226             4. 12.68                       1. 1. 69

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 1295. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0f74dc85ab7bf35b….