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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 1295
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1968 Ausgegeben zu Bonn am 7.Dezember 1968
Tag
1295
Teil I Z1997 A
Nr.88
In h a 1 t Seite
4. 12. 68 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau-
werken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundcsgcsclzbl. III 403-4, 315-18, 310-14
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
30. 11. 68 Verordnung zur And(~rung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . .
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
der Schifisregisterordnung und des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
Vom 4. Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schif-
fen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
„Sechster Abschnitt
Die Scqiffshypothek an Schiffsbauwerken
und Schwimmdocks".
2. Nach § 81 wird folgender § 81 a e,ingefügt:
,,§ 81 a
Eine Schiffshypothek kann auch an einem im
Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimm-
dock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten ent-
sprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimm-
docks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2
Satz 1 und der§§ 79, 81 sinngemäß anzuwenden."
Artikel 2
In die Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 360) werden nach § 73 folgende
Vorschriften eingefügt:
,,§ 73a
Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die
Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzu-
wenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bau-
werks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem
das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das
Schiffsbauregister einzutragen.
§ 73b
Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im
Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind
die Vorschriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für
Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14
Abs.,l, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1,
§§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen
gilt folgendes:
1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister
des Lageortes einzutragen.

1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. Bei der Anmeldung sind anzugeben
a) der Name oder die Nummer oder sonstige Be-
zeichnung des Schwimmdocks und die Angabe,
daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimm-
dock handelt,
b) der Lageort,
c) der Bauort,
d) der Eigentümer,
e) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-
tums.
Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind
glaubhaft zu machen.
3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in
Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e bezeichneten
Angaben und den Tag der Eintragung zu ent-
halten; sie ist von den zuständigen Beamten zu
unterschreiben.
4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstaben a, b
bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tat-
sachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Ein-
tragung in das Schiffsbauregister anzumelden und
glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung
dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzu-
wenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinn-
gemäß."
Artikel 3
(1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte
Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als
der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die
Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich
aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes er-
gibt.
(2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vor-
schriften, die vermietete eingetragene Schiffe be-
treffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister ein-
getragen sind.
Artikel 4
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:
1. § 168 a wird aufgehoben.
2. Nach § 169 wird folgender § 169 a eingefügt:
,,§ 169a
Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes
sind die Vorschriften der §§ 74 a und 74 b nicht
anzuwenden."
3. § 171 Abs. 5 Satz 1· erhält folgende Fassung:
.Die Vorsduiften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1
und 3, §§ 169 a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden."
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten
Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
der Justiz
Dr. Heinemann

Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1968 1297
Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 30. November 1968
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) in Ver-
bindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeför-
derungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
für Verkehr verordnet:
Artikel 1
Die Postreisegebührenordnung vom 15. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Anderung der Postreisegebühren-
ordnung vom 5. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1190), wird wie folgt geändert:
1. a) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Zum Bezug von Schülermonatskarten,
Schülerwochenkarten und Schülerzehnerkarten
(Schülerzeitkarten) sind berechtigt
1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
alle Personen,
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) Schüler zum Besuch von staatlichen oder
ihnen gleichgestellten Schulen allgemein-
bildender Art, Berufsschulen und Fach-
schulen; private Schulen gelten als
gleichgestellt, wenn sie staatlich geneh-
migt sind;
b) ordentliche Studierende zum Besuch von
staatlichen Universitäten oder ihnen
gleichgestellten Hochschulen oder Aka-
Bonn, den 30. November 1968
demien; Buchstabe a 2. Halbsatz gilt ent-
sprechend;
c) Lehrlinge oder Anlernlinge;
d) Schüler zum Besuch des Religionsunter-
richts."
b) § 5 Abs. 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 9
werden Absätze 2 bis 8.
c) In § 5 Abs. 4, künftig Absatz 3, werden in
Satz 2 die Worte „Nr. 3" ersetzt durch „Nr. 2
Buchstabe c"; außerdem wird hinter Satz 2
folgender Satz 3 angefügt:
,,Personen unter 15 Jahren haben auf Verlan-
gen nachzuweisen, daß sie das 15. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben."
d) In § 5 Abs. 5, künftig Absatz 4, Satz 2 werden
die Worte „von sechs Monaten" ersetzt durch
,,von einem Jahr".
2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15" ersetzt
durch die Zahl „ 10".
Artikel 2
Diese Verordnung gi_lt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger

1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Teil II
Tag Inhalt
Nr. 50, ausgegeben am 5. Dezember 1968
26. 11. 68 Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 23. Oktober 1968 zur Ergänzung der
Anlage I zum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durch-
gangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. 12. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Straße von Anholt nach Gendringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. 11. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25. 11. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 23. Oktober 1968 zur Ergänzung der Anlage II zum
Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr . . .
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
21. 11. 68 Verordnung Nr. 25/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt
27. 11. 68 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz ·
25. 11. 68 Verordnung TSN Nr. 2/68 zur Änderung der
Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT}
25. 11. 68 Verordnung Nr. 26/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt
28. 11. 68 Verordnung zur Durchführung einer Zusatzsta-
tistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
über Leistungen nach § 27 b des Bundesversor-
gungsgesetzes
Seite
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1105
Verkündet im Tag des
Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
222 28. 11. 68 1. 12. 68
223 29. 11. 68 29. 11. 68
223 29. 11. 68 1. 1. 69
224 30. 11. 68 Siehe§ 5
226 4. 12.68 1. 1. 69
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 1295. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0f74dc85ab7bf35b….