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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1964, S. 933

BGBl. 1964 I S. 933 · 5.815 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1964, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
     1964                             Austscgeben zu Bonn am 5. Dezember 1964
       Tag
     27. 11. 64   Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen und, Kostenvorschriften in der
                   Andcrt Bundcsgcsctzb1. III 300-2, 310-4, 310-5, 317-1 und 320-1
                                                                                                              933

      Teil I                                                                                        Z 1997 A

                                                                                                    Nr. 60
        In h a 1t                                                                                     Seite
Zivilgerichtsbarkeit                                                                                   933
      1. 12. 64   Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
                  gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     Andert Bundcsgesetzbl. 111 622-1-DV 17

                                                     Gesetz
                              zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften
                                          in der Zivilgerichtsbarkeit 1 )
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      935
                                                                            Vom 27. November 1964

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                                     Artikel 1
       Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2)

  Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 14 Nr. 2 wird in Satz 1 das Wort „einhun-
   dert" durch das Wort „dreihundert" ersetzt.

2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „eintausend" durch

   das Wort „eintausendfünfhundert" ersetzt.

                                     Artikel 2
             Änderung der Zivilprozeßordnung                                  3)

     Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 102 wird aufgehoben.
3. In§ 511 a wird

     a) in Absatz 1 das Wort „fünfzig" durch das Wort
        ,, zweihundert" ersetzt,

     b) Absatz 4 aufgehoben.
4. In § 546 Abs. 1 wird das Wort „sechstausend"
   durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt.
5. a) § 547 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf
         den Wert des Beschwerdegegenstandes findet
         die Revision statt, insoweit es sich um die
         Unzulässigkeit der Berufung handelt.''

     b) § 547 Abs. 3 wird aufgehoben.
1) Ändert Bundcsqesetzbl. III 300-2, 310-4, 310-5, 317-1, 320-1
2) Bundcsqesctzbl. ITI 300-2
3) Bundcsqcsctzbl. III 310-4

                                           Artikel 3
                         Änderung anderer Gesetze
 1. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
    Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiff-
    fahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 641) 4 ) wird aufgehoben.

2. § 24 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das gericht-
   liche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
   21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) 5 ). zuletzt
   geändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1961
   (Bundesgesetzbl. I S. 1091, 1652, 2000), erhält fol-

   gende Fassung:

   „2. soweit es sich um die Unzulässigkeit der
        Beschwerde handelt."
3. In § 72 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
   3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) 6 ),
   zuletzt geändert durch § 88 des Deutschen Richter-
   gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
   S. 1665), werden

   a) in Satz 4 die Worte „die in der ordentlichen
       bürgerlichen Gerichtsbarkeit geltende Revi-
       sionsgrenze erreicht" durch die Worte „sechs-
       tausend Deutsche Mark übersteigt" und

   b) in Satz 5 die Worte „die Revisionsgrenze
       nicht erreicht" durch die Worte „sechstausend
       Deutsche Mark nicht übersteigt"
   ersetzt.
                        Artikel 4
                           Uberleitungsvorschriften
   (1) Für anhängige Verfahren gelten § 14 Nr. 2
Satz 1, § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der bisherigen Fassung.

  (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels· gegen
Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
4) Bundesqesetzbl. III 310-5
5) B undesqesetzbl. III 317-1
O) Bundesqesetzbl. III 320-1
BGBl. 1964, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
934                              Bundesgesetzblatt,

Gesetzes verkündet oder von Amts wegen zugestellt
sind, richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften.
                     Artikel 5

                  Verweisungen
  Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre
Stelle.
Jahrgang 1964, Teil I

                         Artikel 6

                    Geltung in Berlin
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                         Artikel 7

                        Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                          Bonn, den 27. November 1964
                                        Der Bundespräsident
                                              Lübke
                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                            Mende
                                  Der Bundesminister der Justiz
                                           Dr. Bu eher

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1964 I S. 933. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b25549e495d9bd06….