Darf ich Werbe-E-Mails ohne Einwilligung verschicken?
Bei Werbung per E-Mail verlangt das Gesetz eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten — auch dann, wenn die Empfängerseite ein Unternehmen ist. Für Bestandskunden gibt es eine enge Ausnahme.
Die Vorschrift ist § 7 UWG. Nach Absatz 1 ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird; das gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass die angesprochene Seite sie nicht wünscht.
Für E-Mail ist der Fall im Gesetz ausdrücklich entschieden. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Der Unterschied zum Telefonanruf ist wichtig: bei Anrufen unterscheidet Nummer 1 zwischen Verbrauchern, die ausdrücklich einwilligen müssen, und sonstigen Marktteilnehmern, bei denen eine mutmaßliche Einwilligung genügen kann. Für elektronische Post enthält Nummer 2 diese Unterscheidung nicht. Eine E-Mail an eine geschäftliche Adresse ist deshalb nicht schon deswegen zulässig, weil die Empfängerseite ein Unternehmen ist.
Eine Ausnahme regelt § 7 Absatz 3 UWG für Bestandskunden. Sie greift nur, wenn alle vier dort genannten Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: der Unternehmer hat die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von der Kundenseite erhalten, er verwendet sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, die Kundenseite hat der Verwendung nicht widersprochen, und sie wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar darauf hingewiesen, dass sie widersprechen kann.
Unzulässig ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG außerdem Werbung, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse für eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten vorhanden ist.
Neben dem Wettbewerbsrecht steht das Datenschutzrecht, das eigene Anforderungen an die Verarbeitung der Adresse stellt. Beide Regelwerke gelten nebeneinander.
Die Vorschriften im Volltext
Woher diese Frage kommt
Diese Frage wird auf dieser Seite tatsächlich gesucht. In der Auswertung der Suchanfragen bis zum 13.08.2026 entfielen auf sie 17 Suchen in 3 verschiedenen Formulierungen, verteilt auf 5 verschiedene Tage. So wurde sie unter anderem eingegeben:
- darf ich cold emails schicken?
- e-mail-werbung
- job scam
Diese Antwort beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine rechtliche Beratung. Sie stützt sich auf den Wortlaut der oben verlinkten Vorschriften in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Abfrage im Bestand liegt; maßgeblich ist bei Gesetzestexten allein das Bundesgesetzblatt. Ob eine Vorschrift auf einen bestimmten Fall passt, entscheidet sich an dessen Umständen, und im Streitfall entscheidet das Gericht. Stand des Textes: 13.08.2026.