Wer haftet, wenn der Hund des Nachbarn beißt?
Grundsätzlich die Person, die das Tier hält, und zwar ohne dass ihr ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Für Nutztiere gibt es eine Ausnahme.
Die Vorschrift ist § 833 BGB. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das ist eine Haftung ohne Verschulden. Es kommt nach Satz 1 nicht darauf an, ob die haltende Person unaufmerksam war oder etwas falsch gemacht hat. Anknüpfungspunkt ist, dass sie das Tier hält — nicht, wer es im Moment des Vorfalls geführt hat.
Satz 2 macht eine Ausnahme für Nutztiere: bei einem Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der haltenden Person zu dienen bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Ein Hund, der als Familienhund gehalten wird, fällt nicht darunter.
Wie hoch der Ersatz ausfällt, richtet sich nach dem konkreten Schaden. Ein Mitverschulden der verletzten Person kann den Anspruch mindern.
Welche Beträge deutsche Gerichte für Körperverletzungen als Schmerzensgeld zugesprochen haben, zeigt die Schmerzensgeldtabelle dieser Datenbank; sie ist aus den Entscheidungen im Bestand gebaut.
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