Was das Gebiet umfasst
Das Handels- und Gesellschaftsrecht regelt, wie Unternehmen handeln und wie sie organisiert sind. Es hat zwei Hauptteile.
Das Handelsrecht steht vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB). Es betrifft das Recht der Kaufleute. Dazu gehört etwa die Frage, wer Kaufmann ist, weil er ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Weitere Beispiele sind die Prokura, eine besondere Vollmacht im Handel (§ 48 HGB), und der Handelsvertreter (§ 84 HGB). Dazu kommt das Recht der Handelsgeschäfte. Was ein Handelsgeschäft ist, bestimmt § 343 HGB. § 377 HGB regelt die Pflicht beim Handelskauf, gelieferte Ware rasch zu prüfen und Mängel anzuzeigen. Auch das internationale Kaufrecht gehört zum Gebiet, besonders das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).
Das Gesellschaftsrecht regelt die Rechtsformen von Unternehmen:
- Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die offene Handelsgesellschaft nach § 105 HGB, die Kommanditgesellschaft nach § 161 HGB und die Partnerschaftsgesellschaft,
- Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und die Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz (AktG),
- Verbindungen zwischen Unternehmen im Konzern, etwa der Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG, mit dem eine Aktiengesellschaft ihre Leitung einem anderen Unternehmen unterstellt,
- Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG),
- Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts, etwa die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) nach der SE-Verordnung und dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG),
- Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts, etwa der nicht wirtschaftliche Verein nach § 21 BGB und die rechtsfähige Stiftung nach § 80 BGB,
- Grundzüge der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, etwa ihrer Vertretung im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).
Zum Gebiet gehören außerdem Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, etwa zum Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und zum Übernahmerecht (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, WpÜG). Dazu kommen Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Typische Situationen
Menschen suchen einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Mehrere Personen wollen ein Unternehmen gründen und suchen die passende Rechtsform.
- Gesellschafter einer GmbH streiten über Rechte, Beschlüsse oder den Ausschluss eines Gesellschafters.
- Ein Unternehmen soll verkauft, umgewandelt oder mit einem anderen verschmolzen werden.
- Ein Gesellschaftsvertrag soll neu gefasst oder angepasst werden.
- Ein Händler streitet mit einem Lieferanten über gelieferte Ware.
- Ein Unternehmen schließt einen Vertrag mit einem Handelsvertreter.
- Ein Verein oder eine Stiftung lässt die eigene Satzung prüfen.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Gesetz selbst nennt nur vier Gebiete: Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht. Das Handels- und Gesellschaftsrecht gehört nicht dazu: Der Titel ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Die Einzelheiten stehen für dieses Gebiet vor allem in § 5 und § 14i FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Teilgebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 14i Nummer 1 und 2 FAO). Mindestens 40 davon müssen zu einer von zwei Gruppen gehören. Die erste Gruppe sind gerichtliche Streitverfahren sowie Schieds- und Mediationsverfahren. Die zweite Gruppe ist die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften. Aus jeder dieser zwei Gruppen müssen mindestens 10 Fälle stammen. Der Anwalt muss die Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO). Die Fallzahlen stehen in § 5 Absatz 1 Buchstabe p FAO.
- Fachgespräch: Ein Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre. Außerdem wurde am 1. Oktober 2026 die Liste der nachzuweisenden Kenntnisse in § 14i FAO geändert. Seitdem wird das internationale Gesellschaftsrecht nur noch in seinen Grundzügen verlangt (Nummer 2 Buchstabe c). Neu hinzugekommen sind die Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts (Nummer 2 Buchstabe f).
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 2.245 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
1.161 von ihnen nennen Handels- und Gesellschaftsrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 10.659 Anwälte nennen Handels- und Gesellschaftsrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
12 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 2.174 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 459
- Bayern 408
- Baden-Württemberg 341
- Hessen 188
- Hamburg 185
- Niedersachsen 175
- Berlin 140
- Sachsen 89
- Rheinland-Pfalz 55
- Schleswig-Holstein 55
- Bremen 43
- Thüringen 31
- Saarland 18
- Mecklenburg-Vorpommern 16
- Sachsen-Anhalt 16
- Brandenburg 14
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer. Vorher prüft sie die besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und die praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft ein Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis widerrufen, den Titel zu führen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Was hat sich am 1. Oktober 2026 an den verlangten Kenntnissen geändert?
Seit diesem Tag verlangt § 14i Nummer 2 Buchstabe c FAO nur noch die Grundzüge des internationalen Gesellschaftsrechts, besonders des europäischen Gesellschaftsrechts. In Nummer 2 Buchstabe f kamen die Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts hinzu. Der Titel selbst blieb unverändert.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14i und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen