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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.07.2026 – 2 K 878/24

2. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0721.2K878.24.00

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist seit dem Jahr 2017 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung P., Flur 00, Flurstück 000 postalische Anschrift S.-straße 000a, 00000 V.. In nord-östlicher Richtung wurde an das Wohnhaus - grenzständig zum Flurstück 000/000 - ein Anbau errichtet. Für den Anbau hatte die Beklagte dem Rechtsvorgänger des Klägers im Jahre am 23.06.1978 eine Baugenehmigung zur Nutzung als Garage und Stallgebäude erteilt. Für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses hatte die Beklagte dem Rechtsvorgänger des Klägers am 03.10.1985 eine Baugenehmigung (N01) erteilt. Der Rechtsvorgänger des Klägers baute - abweichend von der Baugenehmigung - die unmittelbar in nördlicher Richtung an das Wohnhaus angrenzende Garage zu Wohnraum aus und errichtete auch auf der Garage Wohnraum. Die Beklagte ordnete darauf hin mit Bescheid vom 19.08.1986 die Stilllegung der Bauarbeiten an und forderte den Rechtsvorgänger zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen für das abweichende Bauvorhaben auf. Der Rechtsvorgänger des Klägers legte daraufhin geänderte Bauvorlagen vor, die die nördlich vom Wohnhaus gelegene Garage sowie deren Ausbau als Wohnfläche einbezog. Der Rechtsvorgänger legte ferner eine Erklärung des damaligen Eigentümers des Flurstücks 000/000 (J.) vom 26.06.1986 vor, mit der er sein Einverständnis mit der vom Rechtsvorgänger des Klägers geplanten Grenzbebauung erklärte. Der ehemalige Eigentümer J. versah die vom Rechtsvorgänger des Klägers vorgelegten geänderten Bauzeichnungen mit seiner Unterschrift. Die Beklagte erteilte dem Rechtsvorgänger des Klägers am 09.09.1986 die Baugenehmigung für die von der Genehmigung vom 03.10.1985 abweichende Bauausführung und hob die Baueinstellungsverfügung am 10.09.1986 auf. Anlässlich einer am 27.08.1991 durchgeführten Bauzustandsbesichtigung stellte ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, „dass das Geländer an der Terrasse noch herzustellen ist“.

Das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 000 ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans (B-Plans) K 00, Blatt 1, Änderung 1 vom 13.05.1996 der Beklagten gelegen. Dieser setzt für das Grundstück als zulässige Art der baulichen Nutzung Dorfgebiet (MD) und Baugrenzen fest. Nach Ziff. 2. Der textlichen Festsetzungen des B-Plans können Garagen und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO als Ausnahme außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Der Anbau auf dem Grundstück ist außerhalb der mit dem B-Plan K 00 festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche gelegen.

Die Beklagte stellte im Jahre 2022 durch Nachbarbeschwerden fest, dass das Dach des Anbaus teilweise als Dachterrasse und der Innenraum des Anbaus zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Der Kläger stellt unter dem 08.09.2022 zur nachträglichen Legalisierung für den Anbau den Bauantrag für die „Nutzungsänderung: Änderung von Abstellräumen in Wohnräume“. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.03.2023 mit der Begründung ab, dass der Anbau außerhalb der vom B-Plan K 00 gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen gelegen sei und in Bezug auf das Flurstück 000/000 die nach § 6 BauO NRW gebotenen Abstandsflächen nicht einhalte.

Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 26.05.2023 zum Erlass einer von ihr beabsichtigten Abrissverfügung an. Der Kläger bat die Beklagte darauf hin um Überprüfung, ob der Anbau zur Nutzung als Abstellraum baurechtskonform sei. Die Beklagte teilte dem Kläger unter 10.11.2023 mit, dass der Anbau auch als Abstellraum gegen materielles Abstandsflächenrecht verstoße und forderte den Kläger auf, den Anbau freiwillig bis zum 31.12.2023 zurückzubauen.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 31.01.2024 auf, das „derzeit zu Abstellzwecken genutzte Gebäude an der Grenze zum Flurstück 000/000 auf dem Grundstück S.-straße 000a in V....innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung vollständig abzubrechen und das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziff. 1), die Nutzung der Dachterrasse an der Grenze zum Flurstück 000/000 ... innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung vollständig aufzugeben (Ziff. 3), die Nutzung des Abstellzwecken genutzten Gebäudes an der Grenze zum Flurstück 000/000 auf dem Grundstück S.-straße 000a in V. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung vollständig aufzugeben (Ziff. 5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Forderungen drohte die Beklagte jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an (Ziffn. 2, 4, 6). In Bezug auf die Nutzungsuntersagungen zu Ziffn. 3) und 5) ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an. Die Beklagte führte zur Begründung, dass der Anbau formell und materiell baurechtswidrig sei. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Garagengebäude/Stallungen in Wohn- oder Abstellräume sowie die Errichtung der Dachterrasse seien ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden. Der Anbau mit Dachterrasse löse Abstandsflächen aus, die auf dem Nachbargrundstück 000/000 gelegen seien. Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2024 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.140,00 € fest.

Der Kläger hat am 19.02.2024 Klage gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Dachterrasse auf dem Anbau bereits von seinem Rechtvorgänger (Zmuda) errichtet und genutzt worden sei. Nach Angaben seines Rechtsvorgängers hätten die Eigentümer des Nachbargrundstücks die Grenzbebauung und die uneingeschränkte Nutzung der Terrasse gestattet. Er habe dann im Sommer 2018 bauliche Veränderungen im Innenraum des Anbaus vorgenommen und den Anbau im Jahre 2020 mit Klinkern verblendet. In den Innenausbau des Anbaus und seine Verklinkerung habe er nahezu 50.000,00 € investiert. Er meint, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht gegeben seien. Die Beklagte habe ihre Befugnis zum ordnungsrechtlichen Einschreiten verwirkt. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks 000/000 hätten die Nutzung der Dachterrasse seit ihrer Errichtung im Jahre 1985 hingenommen, ohne sich zu beschweren. Der Rechtsvorgänger des Klägers habe die Dachterrasse nicht ohne Genehmigung errichtet. Der Architekt des Rechtsvorgängers sei 1985/86 von der Beklagten aufgefordert worden, zur Terrasse die Statik und die Zustimmung des damaligen Nachbarn J. vorzulegen. Dies sei geschehen. Es gebe nur eine Terrasse auf einem Anbau. Die Verpflichtung zum vollständigen Abriss des Gebäudes sei unverhältnismäßig. Die Dachterrasse könne durch eine entsprechende Verkleinerung und der Innenraum als Badezimmer mit Abstellraum legalisiert werden.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31.01.2024 nebst Zwangsgeldandrohungen, Ziffn. 1-6, und den Gebührenbescheid vom 31.01.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, dass für die Dachterrasse keine Baugenehmigung bestehe. Die Bauzeichnungen, die zu den Baugenehmigungen für den Anbau vom 23.06.1978 und für die Nachtragsbaugenehmigung für das Wohnhaus vom 26.06.1986 (000/00), wiesen auf dem gartenseitigen Anbau keine Terrasse aus. Die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.06.1986 umfasse allein das Heranrücken des Wohnhauses bis an die Grenze zum Flurstück 000/000. Die Zustimmung des Nachbarn J. beziehe sich auf die Grenzbebauung durch das Wohnhaus. Der Anbau verstoße auch bei einer Nutzung als Abstellraum gegen die Abstandsflächenbestimmung des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BauO NRW seien Gebäude nur bis zu einer Größe von 30 m3 Brutto-Rauminhalt privilegiert. Die zulässige Grenzbebauung von 9 m werde mit 12,5 m deutlich überschritten. Die Überschreitung der zulässigen Grenzbebauung werde noch deutlich erheblicher überschritten, da zusätzlich zu dem 12,5 m langen Anbau noch eine privilegierte Garage/ Carport im vorderen Grundstücksbereich existiere, die ebenfalls auf die Länge der Grenzbebauung anzurechnen sei. Der Verwirkung unterlägen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlich-rechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen der Bauaufsichtsbehörde. Es sei unerheblich, ob die Behörde Kenntnis von der baulichen Anlage und der Illegalität gehabt habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies die Behörde nicht an einem ordnungsbehördlichen Einschreiten hindern, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründe. Erforderlich sei vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gebe, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenke - sog. aktive Duldung. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31.01.2024 und der Gebührenbescheid vom 31.01.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in Ziff. 1 der Verfügung vom 31.01.2024 angeordnete Beseitigung des - im Lageplan zur Ordnungsverfügung näher bezeichneten - „Abstellgebäudes“ an der Grenze zum Flurstück 000/000 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gedeckt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Anforderungen wahrt die angefochtene Beseitigungsverfügung.

Die Entscheidung der Beklagten, die Beseitigung des Wohngebäudes zu verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gebäude ist formell und materiell illegal, der Kläger kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen und auf andere Weise können rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden; Ermessensfehler liegen nicht vor.

Eine wirksame Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Anbau besteht nicht.

Er ist nicht mehr von der dem Rechtsvorgänger des Klägers im Jahre 1978 erteilten Baugenehmigung gedeckt. Die dem Rechtsvorgänger zur Errichtung eines Stall- und Garagengebäudes erteilte Genehmigung ist erloschen. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn der Bauherr bei der Bauausführung - egal, ob bereits bei der Errichtung oder nachträglich durch eine Änderung einer ursprünglich genehmigungskonform erstellten baulichen Anlage - so erheblich davon abweicht, dass sich die errichtete im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sog. „aliud“ darstellt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2020 - 10 B 944/20 - juris Rn. 5.

Nach den durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Beklagten wurden im Verhältnis zu dem ursprünglich im Jahre 1978 genehmigten Gebäude erhebliche Veränderungen vorgenommen. Mit der nachträglichen Errichtung der Dachterrasse und der zu ihr führenden Treppe wurde der ursprünglich genehmigte Grundriss des Anbaus verändert. Die Treppe hat die äußere Ansicht des ursprünglich genehmigten Gebäudes wesentlich verändert. Es wurden auch im Gebäudeinneren wesentliche bauliche Veränderungen durchgeführt, die eine Wohnnutzung des Anbaus ermöglichen. Es wurden Wände entfernt, neue Wände gezogen und ein Badezimmer installiert.

Der Anbau nebst des Ausbaus einer Teilfläche seines Daches zu einer Dachterrasse ist auch nicht von der dem Rechtsvorgänger des Klägers nachträglich erteilten Baugenehmigung für das angrenzende Wohnhaus vom 09.09.1986 gedeckt. Die Genehmigung vom 09.09.1986 legalisiert nachträglich nur die Erweiterung des Wohnhauses in nördlicher Richtung zur Grenze des Flurstücks 000/000, die der Rechtsvorgänger des Klägers dadurch vorgenommen hatte, dass er die ursprünglich unmittelbar in nördlicher Richtung an das Wohnhaus angrenzende Grenzgarage zu Wohnraum umgebaut und auch auf der ehemaligen Grenzgarage Wohnraum errichtet hatte. Die grüngestempelten und damit zum Gegenstand der Genehmigung vom 09.09.1986 gemachten Planzeichnungen sehen den Ausbau des Daches des streitgegenständlichen Anbaus nicht vor. Die genannten Planzeichnungen weisen den streitgegenständlichen Anbau als „VORH.GARAGE“ aus. Eine geplante Nutzung des Daches der Garage als Dachterrasse ist den Planzeichnungen nicht zu entnehmen. Die Erklärung des ehemaligen Eigentümers des Flurstücks 000/000 (J.) vom 26.06.1986, mit der er sein Einverständnis mit der vom Rechtsvorgänger des Klägers geplanten Grenzbebauung erklärte, bezieht sich allein auf die mit den Planzeichnungen dargestellte grenzständige Erweiterung des Wohnhauses durch Umbau der unmittelbar in nördlicher Richtung gelegenen ehemaligen Garage. Dies wird daraus deutlich, dass der ehemalige Eigentümer J. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner schriftlichen Erklärung vom 26.06.1986 die grüngestempelten Planzeichnungen, die allein die Erweiterung des Wohnhauses in nördlicher Richtung zum Flurstück 000/000 zum Gegenstand haben, mit seiner Unterschrift versehen hat.

Der Anbau mit Dachterrasse erweist sich als materiell baurechtswidrig. Ihm steht die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Der Anbau widerspricht den Festsetzungen des B-Plans K 00, Blatt 1, Änderung 1 der Beklagten, der eine Wohnnutzung nur innerhalb der von ihm festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässt. Der Anbau mit der Dachterrasse liegt außerhalb der mit dem B-Plan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die Errichtung des Anbaus mit Dachterrasse beinhaltet eine Ausweitung der Wohnnutzung der Hauptanlage des Klägers, die den Festsetzungen des B-Plans widerspricht. Der an der Grenze zum Flurstück 000/000 errichtete Anbau hält auch die bauordnungsrechtlich vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen nicht ein, die gem. § 6 Abs. 2 BauO NRW auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen müssen. Selbst wenn der Innenraum des Anbaus nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird, findet auf ihn die für Garagen einschließlich Abstellräumen geltende Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Anwendung, weil die Gesamtlänge des Anbaus an der Grenze zum Nachbargrundstück mehr als 9 m beträgt (§ 6 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW). Der entlang der Grenze zum Flurstück 000/000 errichtete Anbau ist 12,32 m lang (vgl. www.tim-online.nrw.de, Streckenmessung). Auf die nach § 6 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW höchstens zulässige Gesamtlänge muss im Übrigen auch noch die Länge von 4,88 m (vgl. www.tim-online.nrw.de, Streckenmessung) der im vorderen Grundstücksbereich vorhandenen Grenzgarage angerechnet werden. Ist der Anbau materiell baurechtswidrig, können rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch die Anordnung der Beseitigung nicht hergestellt werden.

Auf formellen Bestandsschutz in Gestalt einer wirksamen Baugenehmigung kann sich der Kläger nicht berufen, da es an einer solchen - wie dargestellt - fehlt. Auch einen zu seinen Gunsten wirkenden materiellen Bestandsschutz kann er der Beseitigungsanordnung nicht entgegenhalten, weil der nachträglich erfolgte Umbau des Anbaus mit Errichtung einer Dachterrasse aus den o.g. Gründen zu keiner Zeit mit materiellem Baurecht im Einklang stand.

Die zutreffend gegen den Kläger als Eigentümer des Grundstücks gerichtete Beseitigungsverfügung ist ermessensfehlerfrei ergangen und erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Das Gericht prüft die der Beklagten obliegende Ermessensausübung nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf, ob diese die angefochtene Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei erlassen hat. Das ist vorliegend der Fall.

Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2149/22 -, juris Rn. 105;

Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 19/14 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.

Nach der Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer so genannten aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Von einer aktiven Duldung einer illegalen baulichen Anlage ist erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen im Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz des baurechtswidrigen Zustands abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll,

OVG NRW, Urteile vom 26.07.2024 - 10 A 2100/22 -, juris Rn. 67 ff. und vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen der fehlenden Baurechtskonformität die Beseitigung angeordnet hat.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Dachterrasse auf dem Anbau bereits durch seinen Rechtsvorgänger errichtet wurde und von der Beklagten seit ihrer Errichtung über einen langen Zeitraum hingenommen wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Dachterrasse auf dem Anbau bereits durch den Rechtsvorgänger gebaut wurde und dass dies der Beklagten auch bekannt war. Hierfür spricht der anlässlich einer Bauzustandsbesichtigung vom 27.08.1991 gefertigte Aktenvermerk eines Beschäftigten der Beklagten, der beanstandet, dass „das Geländer an der Terrasse noch herzustellen ist“. Diese Erklärung erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer aktiven Duldung. Ihr ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Beklagte über die Baurechtswidrigkeit der Terrasse bewusst war und dass sie sich auf Dauer mit der Existenz der baurechtswidrigen Terrasse abzufinden gedenkt. Die bloße bisherige faktische Duldung des baurechtswidrigen Zustandes hindert die Beklagte nicht, nunmehr dessen Beseitigung zu fordern.

Der Einwand des Klägers, dass die Beklagte ihre Befugnisse zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten verwirkt habe, greift nicht durch. Der Verwirkung unterliegen nur disponibel ausgestalte subjektive Rechte, nicht aber hoheitliche Pflichtbefugnisse zur Gefahrenabwehr,

vgl. OVG SH, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 MB 20/17 -, juris; OVG Th, Urteil vom 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, juris.

Die Beseitigungsverfügung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die Beklagte war nicht gehalten, eine nur teilweise Beseitigung der Bebauung in Gestalt eines Rückbaus auf eine baurechtskonforme Bebauung zu verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig berechtigt, den vollständigen Abriss einer baulichen Anlage anzuordnen, es sei denn, es drängt sich für sie auf, dass diese bautechnisch und nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist und durch eine solche Teilung der Baurechtsverstoß beseitigt werden kann,

OVG NRW, Urteil vom 18.06.2015 - 2 A 499/13 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 -, juris Rn. 12.

Dies ist hier nicht der Fall, weil die für die Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW bestimmte höchstens zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung von 9 m deutlich überschritten wird. Die Beklagte durfte deshalb berücksichtigen, dass es dem Kläger als Bauherrn obliegt, den Rückbau des Anbaus auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen bautechnischen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Beseitigungsanordnung gesetzte Frist von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Sie lässt dem Kläger ausreichend Zeit, den baurechtswidrigen Anbau abzureißen.

Die auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützten Nutzungsuntersagungen unter Ziffn. 3 und 5 der Verfügung vom 31.01.2024 sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gedeckt, weil der streitgegenständliche Anbau aus den oben genannten Gründen formellem und materiellem Baurecht widerspricht. Die mit den Nutzungsuntersagungen gesetzte Frist von 2 Wochen zur Räumung der Terrasse und des Gebäudes erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Sie lässt dem Kläger ausreichend Zeit, die auf der Terrasse und im Gebäudeinneren befindlichen Gegenstände zu entfernen.

Die Androhungen der Festsetzung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € in Ziffn. 2), 4) und 6) der Ordnungsverfügung sind ebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Sie beinhalten unter Einbeziehung der mit den Grundverfügungen gesetzten Fristen jeweils eine Fristbestimmung, die den Vorgaben des § 63 Abs. 1 Sätze 2, 3 VwVG NRW genügen. Die angedrohten Zwangsgelder stehen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur Beseitigung der baulichen Anlagen und dauerhaften Aufgabe ihrer Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird.

Der Gebührenbescheid über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.140,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. den Tarifstellen 3.1.8.2.1 und 3.1.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach den genannten Tarifstellen werden die Gebühren für die Anordnung der Beseitigung baurechtlich rechtswidriger Anlagen oder Zustände sowie für Nutzungsuntersagungen je nach Zeitaufwand bemessen. Die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Zeitaufwandes für die genannten Amtshandlungen lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

6.140 Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.