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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 07.05.2026 – 21 L 579/26

21. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0507.21L579.26.00

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 E 624/25 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus den nachstehenden Gründen hier nicht erfüllt.

Der sinngemäße, zulässige Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Az. 21 K 1946/26 gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. März 2026 wiederherzustellen,

ist unbegründet.

Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung im dem streitgegenständlichen Bescheid formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die erlassende Behörde nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf die im konkreten Einzelfall ausgeführt, dass eine Vermittlung des zehneinhalb Jahre alten Hundes schon vor Abschluss des Klageverfahrens aus Gründen des Tierwohls geboten sei und ein Klageverfahren auch wegen der immer weiter ansteigenden Unterbringungskosten nicht abgewartet werden könne. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der eingelegten Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde - wie hier aus den oben genannten Gründen - auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 3.

Daran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, denn die Hauptsacheklage wird voraussichtlich erfolglos sein. Die Verwertungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Verwertungsanordnung kann auf § 15 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 PolG NRW gestützt werden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, nach Abs. 1 Nr. 4 dann, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Voraussetzungen beider Varianten sind erfüllt.

Zunächst erfolgte die Sicherstellung des Hundes entgegen der Ansicht des Antragstellers in rechtmäßiger Weise. Auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 18. Dezember 2025 im Verfahren 21 L 3201/25 sowie den Beschluss des OVG NRW vom 2. April 2026 (5 B 14/26) wird Bezug genommen.

Die Verwahrung und Pflege des Hundes ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, denn sie übersteigen nach der nachvollziehbaren und im Schriftsatz vom 26. März 2026 nochmals aufgeschlüsselten Rechnung der Antragsgegnerin bei Weitem den Wert des Tieres. Eine Kostenübernahme durch den Antragsteller, bei dem eine Verwertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht in Betracht käme (vgl. Nr. 45.11 Satz 1 VVPolG NRW), liegt nicht vor. Insoweit ist angesichts der im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs beigebrachten Unterlagen schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu einer Kostenübernahme in der Lage wäre. Daneben hat er auch ausdrücklich erklärt, die Kosten nicht übernehmen zu wollen (vgl. etwa S. 5 der Antragsschrift, Bl. 6 d. GA).

Weiterhin ist die Verwertung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zulässig, weil sie sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Dabei kann dahinstehen, ob generell für den Erlass der Verwertungsanordnung nach dieser Vorschrift zunächst einmal der Ablauf der Jahresfrist ab dem Datum der Sicherstellung bzw. Entziehung abzuwarten ist.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2017 - 19 K 4425/16 -, juris Rn. 22.

Anderes muss jedenfalls für den Fall der Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gelten, da in diesem Fall klar ist, dass der Hund auch nach einem Jahr nicht an den Eigentümer herausgegeben werden kann. So liegt es hier, da dem Antragsteller vorläufig vollziehbar die Haltung des Hundes „D.“ untersagt wurde. Die Untersagung der Haltung dieses Hundes ist voraussichtlich auch rechtmäßig, wie sich in der Sache aus den Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2025 im Verfahren 21 L 3201/25 sowie den Beschluss des OVG NRW vom 2. April 2026 (5 B 14/26) ergibt. Hinsichtlich der für die Sicherstellung erforderlichen gegenwärtigen Gefahr, die hier durch die besondere Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet wird, enthält die Antragsbegründung keine Anhaltspunkte, die diese nunmehr entfallen ließen; solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

Eine mildere Maßnahme als die Verwertung - Abgabe des Hundes an dritte Personen - ist nicht ersichtlich. Denn eine Abgabe eines Hundes an dritte Personen als mildere Maßnahme scheidet dann aus, wenn diese Abgabe den Zweck der der Verwertung zugrunde liegenden Verfügung gefährden würde.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a TierSchG Rn. 52 zu drohenden „Scheinabgaben“.

So liegt es hier: Soweit der Antragsteller einwendet, der Hund könne anstelle der Unterbringung im Tierheim bei Frau G. untergebracht werden, scheidet diese Alternative angesichts der gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. November 2025 ausgesprochenen, sofortig vollziehbaren Haltungsuntersagung schon deshalb aus, weil wegen der offensichtlich immer noch bestehenden Nähebeziehung nicht ausgeschlossen werden könnte, dass diese nicht lediglich als Scheinhalterin fungieren und den Hund nach der Herausgabe an den Antragsteller weitergeben würde. Insbesondere hatte sie noch im Verfahren 21 L 2301/25 schriftlich erklärt, dass sie dem Antragsteller sämtliche Rechte und Pflichten über „ihren“ Hund übertrage und der Antragsteller damit die volle Verantwortung für den Hund tragen und sich um das Wohl des Hundes kümmern solle. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Unterbringung des Tiers bei der vom Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens als „Pflegestelle“ angeführten Frau A. aus. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit ist gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Hund aufgrund der Gefahr, dass der Antragsteller die Herausgabe desselben auch in diesem Fall zu erzwingen versuchen könnte (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2026, Bl. 691 des Verwaltungsvorgangs), nichts zu erinnern. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Frau A. überhaupt willens wäre den Hund zu übernehmen.

Auch die Übrigen Voraussetzungen für den Erlass der Verwertungsanordnung liegen vor; insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2026 angehört, § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.