Leitsatz
1. Vor Erlass eines Gebührenbescheides ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören.2. Die Anzahl der für eine Maßnahme eingesetzten Mitarbeiter unterliegt dem Organisationsermessen der Behörde. Dieses ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid nur eingeschränkt überprüfbar.3. Es überschreitet die Ermessensgrenzen nicht, wenn die Untersuchung eines Trinkwasserbrunnens durch zwei Mitarbeiter durchgeführt wird.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Y. W., welches nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist. Die Versorgung mit Frischwasser erfolgt mittels eines Brunnens auf diesem Grundstück. Am 8. Mai 2025 untersuchten Mitarbeiter des Amts für Gesundheit und Hygiene der Beklagten die Brunnenanlage. An diesem Termin nahmen ein Gesundheitsingenieur und eine Hygienekontrolleurin teil.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 9. Mai 2025 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 170,20 Euro auf. Sie habe insoweit den Zeitaufwand aller an der Verwaltungsleistung beteiligten Personen in Rechnung gestellt, wobei die konkrete Berechnung in einer Anlage niedergelegt wurde. Für beide anwesenden Mitarbeiter wurde eine Gesamtarbeitszeit von 60 Minuten abgerechnet, wobei für den Gesundheitsingenieur ein Wert von 45,53 Euro, für die Hygienekontrolleurin von 39,57 Euro je angefangener halber Stunde zugrunde gelegt wurde.
Am 10. Juni 2025 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 hat die Beklagte die Klägerin nachträglich zum Erlass des Kostenbescheides angehört. Auf die Stellungnahme der Klägerin hin hat sie erklärt, dass sie an dem Gebührenbescheid festhalte.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, die festgesetzte Gebührenhöhe verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Sie sei überhöht. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die Höhe im Vergleich zum letzten Gebührenbescheid nahezu verdoppelt habe. Für die Durchführung seien unter keinem Gesichtspunkt zwei Fachkräfte benötigt worden. Insbesondere seien Sicherheitsbedenken bei der Klägerin substanzlos. Soweit die Beklagte ihre Verwaltungspraxis geändert habe, sei diese Änderung schlechterdings nicht nachvollziehbar. Weiterhin sei im Bescheid niedergelegt, dass sich die Gebühr am durchschnittlichen Verwaltungsaufwand orientiere, wohingegen der tatsächliche Zeitaufwand im Verwaltungsvorgang erfasst sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2025, Az. 53-20.W12, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Gebührenbescheid sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Die zugrundeliegenden Stundensätze seien nicht zu beanstanden und beruhten auf der Kosten- und Leistungsrechnung der Stadt Y. W.. Die Erhöhung gegenüber dem Gebührenbescheid anlässlich der letzten Kontrolle sei darauf zurückzuführen, dass diese durch eine Auszubildende und einen Gesundheitsingenieur durchgeführt worden sei. Der Zeitaufwand der Auszubildenden sei der Klägerin nicht in Rechnung gestellt worden. Demgegenüber sei beim nunmehrigen Einsatz von zwei Fachkräften der volle Aufwand abgerechnet worden. Die Durchführung durch zwei Mitarbeiter sei auch erforderlich. Dies sei von ihrem Organisationsermessen gedeckt. Zum einen gelte es, etwaigen Sicherheitsbedenken zu begegnen. So sei beschlossen worden, dass Außentermine wie der hier in Rede stehende stets von zwei städtischen Mitarbeitern durchgeführt werden sollen. Weiterhin sei auf diese Weise auch ein weiterer Zeuge bei etwaigen Zweifeln betreffend den Ablauf der Kontrolle zugegen. Die konkrete Berechnung des entstandenen Aufwandes sei im Verwaltungsvorgang niedergelegt.
Mit klägerischem Schriftsatz vom 25. Juni 2026 und Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer über den Rechtsstreit, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ebenfalls im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW), Tarifstellen 4.3.7.19.2, 4.1.1.1 der Anlage zur AVwGebO NRW (Allgemeiner Gebührentarif - AGT), § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV).
Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Es war erforderlich, die Klägerin vor Erlass des Gebührenbescheides gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) anzuhören, da es sich hierbei um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob für eine zeitnahe Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme auf eine Anhörung verzichtet werden durfte. Die spätere Kostenerhebung teilt jedenfalls nicht die gleiche Eilbedürftigkeit. Daneben handelt es sich bei der Kostenerhebung auch gerade nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, sondern um ein von der Vollstreckungsebene getrennt zu betrachtendes Verfahren.
Vgl. zum Anhörungserfordernis etwa VG Köln, Urteil vom 29. September 2022 - 8 K 73/20 -, juris Rn. 34 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Januar 2026 - 2 K 351/25 -, juris Rn. 32.
Vorliegend wurde der Mangel allerdings nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, da die Beklagte die Klägerin vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich angehört hat. Voraussetzung für eine solche Heilung ist, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann, die Behörde diese zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Äußerungen und Stellungnahmen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind nicht geeignet, diese Anforderungen zu erfüllen.
BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m.w.N.
Vorliegend hat die Beklagte zwar keine näheren Ausführungen dazu gemacht, inwieweit sie das Vorbringen der Klägerin auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gewürdigt und in ihre Entscheidung einbezogen hat. Zweifel daran, dass dies geschehen ist, hat das Gericht allerdings nicht. Insbesondere hat die Klägerin nicht gerügt, dass eine weitere Behandlung außerhalb des Gerichtsverfahrens unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund versteht das Gericht den entsprechenden Beklagtenschriftsatz dahingehend, dass dieser nicht erstmals eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen aus der Anhörung enthält, sondern das Gericht über das Ergebnis der Auseinandersetzung mit dem dortigen Vorbringen nachträglich zur Kenntnisnahme informiert.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der einschlägigen Tarifstelle sind erfüllt. Danach ist für die Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage, der dazugehörigen Schutzzonen oder der Umgebung der Wasserversorgungsanlage nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV oder § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV eine Gebühr je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 des AGT zu erheben. Die entsprechende Besichtigung fand vorliegend am 8. Mai 2025 statt. An deren Rechtmäßigkeit dem Grunde nach bestehen keine Zweifel und sind auch von der Klägerin keine Zweifel vorgebracht worden.
Die Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Heranziehung der Kosten- und Leistungsrechnung der Stadt Y. W. hat die Klägerin schon nicht vorgebracht. Diese sind angesichts der Billigung der Heranziehung derselben in Absatz 2 der Tarifstelle 4.1.1.1 des AGT auch nicht ersichtlich. Ebenfalls unschädlich ist, dass die Berechnung auf jeweils angefangene 30 Minuten statt - wie in der Tarifstelle vorgesehen - angefangene 15 Minuten abstellt. Da ein gesamter Zeitaufwand von einer Stunde angesetzt wurde, unterscheiden die Werte sich nicht. Auch ist der konkret entstandene Aufwand und nicht etwa ein fiktiver durchschnittlicher Aufwand zugrunde gelegt worden. Ein entsprechender Passus findet sich allein im früheren Gebührenbescheid. Der nunmehr ergangene Bescheid stellt zweifelsfrei auf den tatsächlichen Zeitaufwand ab.
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der tatsächlich angesetzte Zeitaufwand überhöht ist. Insbesondere ist für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips aus § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nichts ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe nicht die Arbeit von zwei Mitarbeitern in Rechnung stellen dürfen, greift nicht durch.
Die Tarifstelle 4.1.1.1 des AGT geht davon aus, dass der tatsächlich angefallene Zeitaufwand inklusive Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten abzurechnen ist. Es ist unstreitig, dass vorliegend zwei Fachkräfte der Beklagten den Termin durchgeführt haben. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass die Beklagte vorliegend zwei Mitarbeiter mit der Durchführung der Maßnahme betraut hat.
Die Frage, wie viele Mitarbeiter die Beklagte für die Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt, unterliegt ihrem Organisationsermessen. Dieses unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2014 - 17 A 1264/13 -, juris Rn. 37); Hessischer VGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 5 N 2781/05 -, juris Rn. 55.
Eine Berücksichtigung überhöhter Kosten durch übermäßigen Personaleinsatz kommt im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheides nur dann in Betracht, wenn das Organisationsermessen insoweit überschritten wurde. Hierfür bestehen auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von der Beklagten angeführten Ermessenserwägungen halten gerichtlicher Kontrolle stand, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebraucht gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO.
Die Annahme einer erhöhten Beweisbarkeit und die Begegnung etwaiger Sicherheitsgefahren sind dem Grunde nach als Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Der Schutz der städtischen Mitarbeiter sowie die Sicherung einer Nachprüfbarkeit der Maßnahme sind als legitime Erwägungen anzusehen. Diese durften auch im konkreten Einzelfall in Ansatz gebracht werden. Jedenfalls bei einer Beschränkung auf zwei Mitarbeiter ist ein unverhältnismäßiger Personalaufwand nicht erkennbar. Die Erwägung, bei Einsätzen auf abgelegenen Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich weitere Sicherheitsmaßnahmen in Form einer zweiten anwesenden Person zu ergreifen, rechtfertigt es, nicht vor jedem Einsatz eine konkrete Gefahrenprognose durchzuführen. Ob dies bei größerem Personaleinsatz anders zu beurteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch ist die Sicherstellung eines Vier-Augen-Prinzips kein gesetzesfremder Zweck. Es ist unerheblich, dass die Beklagte voraussichtlich ebenso die Aufgabe durch nur eine Person hätte durchführen lassen können. Die eingeschränkte gerichtliche Ermessenskontrolle lässt keinen Raum für derartige Erwägungen.
Auch ist insgesamt die Gebührenhöhe durch den Einsatz einer zweiten Person nicht derart hoch, dass aus diesen Gründen eine Unverhältnismäßigkeit angenommen werden kann.
Schließlich kann die Klägerin nichts aus dem Vergleich mit dem früheren Bescheid beziehungsweise mit einer etwaigen früheren Verwaltungspraxis herleiten. Auch die letzte Kontrolle wurde durch zwei Personen durchgeführt. Die anderweitige Kostenberechnung, indem die Kosten der Auszubildenden nicht abgerechnet wurden, stellt ein nicht zu beanstandendes Differenzierungskriterium dar. Auf eine etwaige frühere Verwaltungspraxis kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Klägerin von dieser jedenfalls mittlerweile abgerückt und aus diesem Grunde an eine frühere Praxis nicht mehr gebunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
170,20 Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der in Rede stehenden Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.