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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2026 – 11 L 558/26

11. Kammer

ECLI:DE:VGD:2026:0423.11L558.26.00

Gründe§

Der am 24. Februar 2026 wörtlich gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klageerweiterung/-ergänzung betreffend die im Bescheid vom 22. Januar 2026 angeordnete sofortige Vollziehung wiederherzustellen,

ist bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierten Auslegung des Antrags (§§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der erweiterten Klage 11 K 7573/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 22. Januar 2026 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2026 - 11 L 2624/25 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet hatte. Dieser Beschluss ist durch die mit Änderungsbescheid vom 22. Januar 2026 erfolgte Neufassung des streitgegenständlichen Bescheids gegenstandslos geworden und entfaltet damit keine Bindungswirkung mehr. Es bedarf hier daher nicht vorrangig eines - von dem Antragsgegner zu initiierenden - Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bindet die Beteiligten für den Fall, dass bei geänderter Sach- und Rechtslage ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Verwaltungsakt erlassen und mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden wird. Für diesen Fall bestimmt § 80 Abs. 7 VwGO den Vorrang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit. Anders ist es, wenn der Änderungsbescheid einen im Wesentlichen neuen Regelungsinhalt hat. So verhält es sich hier. Mit dem Änderungsbescheid vom 22. Januar 2026 ist der Regelungsgehalt des Bescheides vom 2. Juli 2025 in wesentlicher Hinsicht (Fristverlängerung und erstmalige Ermessenserwägungen zu der Frist) geändert worden.

Vgl. zu einer ganz ähnlich gelagerten Fallkonstellation einer Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 7 B 510/20 -, juris Rn. 4 ff.

Der Antragsgegner hat die formellen Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hier betreffend die Nutzungsuntersagung) das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 13 B 1397/17 -, juris Rn. 3.

Eine entsprechende Begründung liegt vor: Der Antragsgegner führt insoweit nachvollziehbar und im Einklang mit den Anforderungen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

- vgl. OVG NRW - Beschluss vom 20. März 2023 - 7 B 128/23 -, juris Rn. 3 - 4, OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, juris Rn. 6, m. w. N. -

aus, dass die Möglichkeit, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung aufzunehmen oder fortzuführen, einen erheblichen Anreiz biete, dies auch zu tun. Dadurch würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der eine genehmigungspflichtige Nutzung nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung aufnimmt, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigt benachteiligt. Vor diesem Hintergrund sei ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität ausgesprochenen Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann zu verneinen, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig sei und der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstünden. Höhere Anforderungen an die Begründung wären bei einer Bauordnungsverfügung, die (auch) auf die Beseitigung von Bausubstanz gerichtet ist, zu stellen, was hier - wie im Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2026 ausgeführt - nicht der Fall ist. Ob die zur Begründung der im Einzelfall getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern Teil der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden materiell-rechtlichen Abwägungsentscheidung,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 11 f., vom 18. Dezember 2017 - 13 B 1397/17 -, juris Rn. 3 und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 8.

In materieller Hinsicht hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg.

Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagung) bzw. der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. In die Interessenabwägung ist einzustellen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig ein schützenswertes Interesse, wohingegen ein solches im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht besteht. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig nur summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 7573/25 nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 22. Januar 2026 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und das Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW 2018). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagen.

Ob eine erneute Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor Erlass der Änderungsverfügung entbehrlich war, kann hier im Ergebnis dahinstehen. Gegen eine Entbehrlichkeit spricht indes, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts von einer wesentlichen Änderung des Ausgangsbescheids auszugehen ist. Eine ggf. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung würde aber vorliegend nicht zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers führen, da eine Nachholung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens möglich wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 - 2 B 1217/21 - juris, Rn. 4, vom 22. Februar 2011 - 4 B 215/11 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 13; vgl. ferner allgemein zu den Anforderungen an die Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, Rn. 7.

Weiterhin ist die Ordnungsverfügung - wie bereits im Beschluss vom 20. Januar 2025 ausgeführt - auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 58 Abs. 2) BauO NRW 2018 liegen nach summarischer Prüfung vor. Dazu hat die Kammer im Beschluss vom 20. Januar 2026 ausgeführt:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat zu der Vorgängernorm des § 61 Abs. 1 BauO NRW 2000 offengelassen, ob diese die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt - etwa im Hinblick auf Hühnerrassen, die auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf keine Stallungen angewiesen sind -, die Haltung von Hühnern auf einem Grundstück unabhängig vom Vorhandensein von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung zu untersagen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, juris Rn. 4.

Die bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis dürfte nach Ansicht der Kammer aber jedenfalls dann greifen, wenn das Grundstück nebst den darauf befindlichen (vorhandenen) baulichen Anlagen durch die Tierhaltung eine neue (ggf. von der genehmigten (Wohn-)Nutzung abweichende) Prägung erhält und faktisch zu einer Tierhaltungsanlage „umgewidmet“ wird.

Vorliegend spricht alles dafür, dass der Antragsteller den eingefriedeten Gartenbereich nebst den darauf befindlichen baulichen Anlagen (u.a. Gewächshaus) sowie den Balkon der Hausnummer 8 maßgeblich als (Außen-)Gehege für die Seidenhühnerhaltung (im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung 32 Hennen und drei Hähne) - d.h. insgesamt überwiegend als Tierhaltungsanlage - nutzt. Die Hühner nutzen den gesamten Bereich. Auf den Grundstücken finden sich zahlreiche (mobile) Hühnerställe. Nach den Angaben des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese fast alle aus Stein und Beton hergestellt. Auf den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Fotos lassen sich zudem Häuschen aus Holz (Korb) und Plastik erkennen. Die auf den Grundstücken befindlichen Gewächshäuser (Gewächshaus und „Tierstall aus Stein“) werden nach Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zur Unterbringung einiger dieser Hühnerhäuschen und als Bewegungsfläche für die Hühner genutzt. Jedenfalls eines der Gewächshäuser ist ausweislich der vorgelegten Fotos mit Wärmestrahlern ausgestattet. Augenscheinlich dauerhaft aufgespannte Sonnenschirme dienen als weiterer Wetterschutz. Der Balkon eines der Wohnhäuser ist für die Hühner über eine Leiter erreichbar.

Diese Nutzung des Gartenbereichs als Tierhaltungsanlage widerspricht dem öffentlichen Baurecht. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist dabei vorliegend nur die Annahme des Antragsgegners, die Hühnerhaltung sei formell rechtswidrig. Eine weitergehende Prüfung der materiellen Baurechtswidrigkeit ist nicht erforderlich. Stützt die Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie diese zweifache Begründung zwar auch dem gerichtlichen Programm der Überprüfung der Ermessensentscheidung. Ein solcher Fall einer doppelten Begründung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde materielle Gesichtspunkte in ihrer Verfügung erwähnt. Nur dann, wenn die Behörde ihr Einschreiten erkennbar (auch) von der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abhängig macht, sie also jedenfalls implizit zu erkennen gibt, dass die formelle Baurechtswidrigkeit allein aus ihrer Sicht ein Einschreiten nicht erfordert hätte, unterstellt sie damit auch die materielle Baurechtswidrigkeit der gerichtlichen Kontrolle,

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 1 ME 31/15 -, juris Rn. 16.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Antragsgegner neben der Feststellung, dass ein formell baurechtswidriger Zustand vorliege, auch Ausführungen zur planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit gemacht. Der Schwerpunkt seiner Argumentation liegt jedoch - wie insbesondere den bei der Auslegung ergänzend heranzuziehenden Erwägungen zur sofortigen Vollziehbarkeit zu entnehmen ist - auf der formellen Baurechtswidrigkeit; dass erst die materielle Baurechtswidrigkeit zum Einschreiten führen sollte, ist angesichts der von dem Antragsgegner zu Recht betonten Ordnungsfunktion des formellen Baurechts nicht ersichtlich.

Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie nicht von einer nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Eine Baugenehmigung, welche die Hühnerhaltung erlaubt, lässt sich den beigezogenen Hausakten nicht entnehmen.

Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedarf unter anderem die Nutzungsänderung einer Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW 2018 nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt bereits vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d. h. schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 7 B 426/17 -, juris Rn. 3, vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris Rn. 7, und vom 24. September 2020 - 10 A 2167/20 -, juris Rn. 6.

Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als präventives Prüfverfahren ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Nutzung nach der Änderung der Zweckbestimmung auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als die genehmigte Nutzung. Die Erkenntnis, dass sich die Zweckänderung genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann also nur das Ergebnis der Prüfung eines Baugenehmigungsverfahrens sein, macht ein solches aber nicht etwa von vornherein überflüssig,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 10 A 2288/16 -, juris Rn. 7, vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris Rn. 7 und vom 24. September 2020 - 10 A 2167/20 -, juris Rn. 6.

Dabei ist es keineswegs so, dass eine hobbymäßige Haltung von Tieren auf Wohngrundstücken - stets - eine formell illegale Nutzungsänderung darstellt. In der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vielmehr darauf abgestellt, dass die (Wohn-)Gebietsverträglichkeit einer Tierhaltung wesentlich durch die mögliche (Lärm-)Belästigung der Nachbarschaft bestimmt wird, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen können,

vgl. (jeweils zur Hundehaltung) OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 7 B 1823/02 -, juris Rn. 3 - 6 m.w.N., Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 2479/95 - n.V.

Insoweit ist vorliegend aber aufgrund der bereits dargestellten intensiven Nutzung des Garten- und Balkonbereichs zur Haltung einer Vielzahl von Hühnern, die zu Nachbarbeschwerden geführt hat und hinsichtlich derer auch nach den in den Ortsterminen des Veterinäramts und des Bauamts getroffenen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zu nicht unerheblichen Geruchs- und Lärmbelästigungen führt, nicht zweifelhaft, dass mit Blick auf die Gebietsverträglichkeit die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird und die ohne Genehmigung aufgenommene Nutzung formell illegal ist. Die von dem Antragsteller vorgenommene „natürliche“ bzw. „ökologische“ Hühnerhaltung mag aus seiner Sicht die Gartennutzung verbessern. Sie fällt aber aufgrund ihrer Intensität wohl nicht mehr unter die Variationsbreite der typischen Gartennutzung eines Wohn- und Geschäftshauses.

Die Anlage ist auch keine nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 lit. e BauO NRW 2018 verfahrensfreie eingefriedete, befestigte oder unbefestigte und ganz oder teilweise mit einem Dach versehene Auslauffläche für Nutztiere. Dieser mit der Novellierung 2024 neu eingefügte Tatbestand trägt ausweislich der Gesetzbegründung im Zuge der Umgestaltung der Nutztierhaltung dem Wunsch Rechnung, in mehreren verbesserten Haltungsformen Tieren einen Auslauf anzubieten. Von derartigen Ausläufen gingen, bauordnungsrechtlich betrachtet, keine baulichen Gefahren aus, so dass diese bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt werden könnten.

Synopse der Novellierung nebst Gesetzesbegrünung abrufbar unter: https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2024-01-06-mhkbd-bauonrw-synopse-1.1.2024-dina4.pdf, Seite 212, zuletzt abgerufen am 12. Januar 2026.

Bereits der Wortlaut (Auslauf) legt nahe, dass sich diese Vorschrift (nur) auf eine zu einem (dem Genehmigungsverfahren weiterhin unterliegenden) Nutztierstall gehörige Freifläche bezieht und nicht auch auf reine Außengehege (für die Hobbytierhaltung), wie das des Antragstellers. Für diese enge Auslegung spricht auch die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Vorstellung des Gesetzgebers, dass von einer solchen Anlage keine baulichen Gefahren ausgehen.

An dieser Auffassung hält die Einzelrichterin auch im vorliegenden Verfahren fest. Soweit der Antragsteller vorträgt, die mobilen Hühnerställe und die Gewächshäuser seien jeweils genehmigungsfrei, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einzelner baulicher Elemente, sondern um die der Gesamt(-Tierhaltungs-)anlage geht. Soweit er vorträgt, ihm sei (durch das Ordnungsamt bzw. das Veterinärsamt?) mitgeteilt worden, dass das Gebäude auf dem Grundstück Roggenstraße 6 an der Grenze zur Blumenstraße als Hühnerstall genehmigt worden sei, bleibt es dabei, dass sich eine solche Genehmigung den vorliegenden Bauakten nicht entnehmen lässt. Für das Vorliegen einer die Hühnerhaltung legalisierenden Baugenehmigung ist der Antragsteller beweisbelastet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 B 1964/21 -, juris Rn. 10.

Diesen Beweis hat er bisher nicht geführt. Dass das Gebäude in der Flurkarte eingezeichnet ist, lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Hühnerhaltung nunmehr auf dieses Gebäude beschränkt.

Die seitens des Antragstellers zur Gerichtsakte gereichten Fotos, die wohl Flüssigkeit/Schaum auf einer Straße zeigen, sind für das hiesige Verfahren ohne Belang.

Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist im Rahmen des gemäß § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ebenfalls nicht (mehr) zu beanstanden. Insbesondere ist die Nutzungsuntersagung in ihrer geänderten Form nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegnerin stand kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück der Antragsteller zu beseitigen.

Die Kammer hat dazu im Beschluss vom 20. Januar 2026 ausgeführt:

Grundsätzlich gebietet das öffentliche Interesse das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Nutzungsuntersagung und die Behörde macht im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie bei rechtswidrig errichteten oder genutzten Anlagen die unzulässige Benutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann,

vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 15 ZB 19.1642 -, juris Rn. 16.

Insoweit musste der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung - anders als der Antragsteller meint - nicht auf eine Verpflichtung zur nächtlichen Unterbringung der Hühner in einem Stall oder zur Reduzierung der Anzahl der Hühner beschränken. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde in einem Verfahren, in dem durch die Ausübung baurechtlicher Eingriffsbefugnisse die ungenehmigte Nutzung unterbunden werden soll, gleichsam die Prüfung in einem künftigen Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr wäre es am Antragsteller, im Rahmen eines etwaigen Genehmigungsverfahrens vorzutragen, wie eine gebietstypische Hühnerhaltung auf seinen Grundstücken gelingen kann. In einem solchen Verfahren wäre auch zu prüfen, ob - was er bestreitet - im maßgeblichen Bereich des festgesetzten Mischgebiets die Wohnnutzung dominiert und - wie der Antragsgegner meint - entsprechend für die Beurteilung des zulässigen Rahmens der Hobbytierhaltung auf die Eigenart eines Wohngebiets abzustellen ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei formeller Illegalität eines Bauvorhabens ausnahmsweise von dem Erlass einer Ordnungsverfügung abzusehen ist, wenn der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt, dieser nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.

Hier fehlt es indes schon an einem Bauantrag des Antragstellers. Die Tierhaltungsanlage in ihrer bestehenden Form ist zudem - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Geflügelhaltung auf dem Grundstück seit 2013 stattfinde und der Antragsgegner nie eingeschritten sei. Er hat nicht substantiiert dargetan, dass der Antragsgegner bis zu den Nachbarbeschwerden, die der Anlass für die Kontrolle durch das Veterinäramt im September 2024 und die bauaufsichtliche Kontrolle am 18. März 2025 waren, Kenntnis von der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Geflügelhaltung hatte. Belege dafür, dass er das Bauamt tatsächlich - wie seinerseits behauptet - von (der Aufnahme) der Hühnerhaltung in Kenntnis gesetzt hätte, hat er nicht vorgelegt, solche lassen sich den vorliegenden Bauakten auch nicht entnehmen. Selbst dies unterstellt, würde dies nicht zum Wegfall der Eingriffsbefugnis führen. Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sogenannten "aktiven Duldung", bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss,

vgl. OVG NRW Beschluss vom 24. Juni 2025 - 7 B 412/25 -, juris Rn 8; Beschluss vom 30. August 2016 - 7 B 960/16 -, juris Rn. 4.

Eine unmissverständliche Erklärung des Antragsgegners, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der Hühnerhaltung erfolgen soll, liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Dem ist der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten.

Die dem Antragsteller nunmehr mit der Änderungsverfügung vom 22. Januar 2026 eingeräumte Befolgungsfrist ist verhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Fristsetzung ist das öffentliche Interesse, rechtmäßige Zustände zügig herzustellen, zu berücksichtigen. Zugleich muss dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gegeben werden, die es braucht, um die ihm aufgegebene Handlung auszuführen oder die mit der von ihm verlangten Unterlassung gegebenenfalls verbundenen Maßnahmen zu ergreifen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 81.

Die dem Antragsteller in der Änderungsverfügung eingeräumte Frist bis zum 9. März 2026 - also von etwas weniger als sechs Wochen - ist nach diesen Maßstäben angemessen, zumal der Antragsteller bereits im April 2025 angehört worden war und seitdem damit rechnen konnte, die Hühnerhaltung ggf. aufgeben zu müssen. Dass dem Antragsteller eine anderweitige Unterbringung ggf. gegen Bezahlung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 2025-002 vom 30. Oktober 2025 zum Schutz gegen die Geflügelpest und zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis W. ist mit Allgemeinverfügung Nr. N01 vom 24. Februar 2026 mit Wirkung zum 1. März 2026 aufgehoben worden. Dem Antragsteller stand somit ausreichend Zeit zur Verfügung, die Verbringung der Seidenhühner vom Grundstück zu planen und - jedenfalls nach Aufhebung der Isolationsanordnung - auch durchzuführen. Im Übrigen hatte der Antragsteller aufgrund der durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingetretenen weiteren Verzögerung tatsächlich bereits sechs weitere Wochen Zeit, sich um eine anderweitige Unterbringung der Tiere zu bemühen.

Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- Euro in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2026 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist dem Antragsteller förmlich zugestellt worden, § 63 Abs. 2 und 6 VwVG NRW. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Vollstreckungshindernisse sind nicht erkennbar.

Erweisen sich somit die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, fällt eine Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem privaten Suspensivinteresse auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Dies folgt bereits aus dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung formell illegaler Nutzungen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller dem Antragsgegner „außerjuristische ehrgeizige Motive“ unterstellt. Das Interesse des Antragstellers, die ungenehmigte Nutzung weiter durchzuführen, wiegt geringer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Das Gericht legt im Hauptsacheverfahren mangels anderer Anhaltspunkte den Auffangstreitwert von 5.000,- an und halbiert diesen Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens. Der von der Antragstellerseite im Hauptsacheverfahren vorgeschlagene Streitwert von 10.000,- Euro bezieht ausdrücklich den Wert der Aufbauten für die Hühnerhaltung mit ein, deren Beseitigung indes vorliegend nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.