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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 21.08.2026 – 5 V 581/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 581/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 21. August 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Anordnung, die den Antragsteller – einen Wasserverband – zum Schutz vor der Ausbreitung des invasiven Nadelkrauts verpflichtet, bei einer geplanten Gewässerunterhaltung aus dem Gewässer entnommene Gehölze zu verbrennen und die genutzten Geräte zu reinigen.

Der Antragsteller ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes. Er unterhält u.a. die offenen Gewässersysteme in der öffentlichen Grünanlage „Blanker Hans“ in Bremen-Huchting. Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des invasiven Nadelkrauts wurden bereits in der Vergangenheit Absprachen zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin getroffen, die u.a. besondere Hygienemaßnahmen des Antragstellers bei der Gewässerunterhaltung und eine Kostentragung für den Reinigungsmehraufwand durch die Antragsgegnerin zum Gegenstand hatten. Im Oktober 2025 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin mit der Mitteilung, dass zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erneut Unterhaltungsarbeiten in Bremen-Huchting durchgeführt werden müssten. Er bat um Mitteilung, wie in Bezug auf das dort verbreitet auftretende Nadelkraut vorgegangen werden solle. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass, wie bereits zuvor, entnommenes Material fachgerecht zu entsorgen sei und die Geräte gereinigt werden müssten. Nachdem im Jahr 2023 Informationsveranstaltungen – auch mit dem Antragsteller – organisiert, durchgeführt und finanziert worden seien, sei eine Finanzierung weiterer Maßnahmen seitens des Naturschutzreferats nicht mehr vorgesehen. Der Antragsteller wandte hiergegen ein, primär sei die Naturschutzbehörde für die Bekämpfung der Ausbreitung invasiver Arten zuständig, nicht der Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Belastung übersteige die Möglichkeiten des Verbands; viele Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pflanze seien praktisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar. Im Januar 2026 teilte der Antragsteller mit, dass er alsbald selektive Gehölzrückschnittarbeiten mittels Schwimmbagger ausführen lassen werde. Im Februar teilte er weiter mit, dass er im Gewässer „Blanker Hans“, für das er unterhaltungspflichtig sei, Sturzbäume entfernen lassen wolle. Zuvor war die Unterhaltung des Gewässers wegen des Nadelkrautvorkommens jahrelang ausgesetzt worden.

Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller am 06.02.2026 telefonisch zu einer beabsichtigten naturschutzrechtlichen Anordnung an. Ausweislich eines Telefonvermerks der Antragsgegnerin äußerte der Geschäftsführer des Antragstellers hierbei insbesondere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Nadelkraut habe sich in Bremen

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„eh schon überall“ verbreitet, ein Hygienekonzept seitens der Behörde liege weiterhin nicht vor. Der Verband könne die Kosten nicht tragen.

Mit Bescheid vom 06.02.2026 ordnete die Antragsgegnerin an, alle aus dem Gewässer „Blanker Hans“ entnommenen Gehölze auf eigene Kosten unverzüglich zu einer Biomasse-Verbrennungsanlage zur Vernichtung zu verbringen (Ziffer 1). Nach Abschluss der Maßnahmen seien alle Arbeitsgeräte, die Kontakt zu dem Gewässer „Blanker Hans“ oder dem Huchtinger Fleet hatten, insbesondere Bagger, Baggerschaufel und Mähboot, vor Ort (oder alternativ auf dem Betriebshof fernab von Oberflächengewässern) unverzüglich mit einem Hochdruck-Reiniger zu reinigen und verwendete Stiefel gemäß der beigefügten Anlage zu reinigen (Ziffer 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der beiden Ziffern an. Zur Begründung führte sie aus, die Gewässer seien mit dem Nadelkraut besiedelt, das eine invasive Art im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 darstelle. Um die Ausbreitung einer solchen Art zu verhindern oder zu minimieren, treffe die zuständige Behörde nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die erforderlichen Maßnahmen. Die verfügten Anordnungen seien erforderlich, um eine weitere Ausbreitung des Nadelkrauts zu verhindern. Selbst kleinste Abtragungen des Krauts hätten die Fähigkeit, neuen Bewuchs von erheblicher Größe und Dichte zu entwickeln, wenn diese durch zufällige Übertragung an ein geeignetes Gewässer gelangten. Daher seien präventive Maßnahmen erforderlich, da ein späteres Räumen des Nadelkrauts nur mit großem technischem und finanziellem Aufwand möglich sei. Der Antragsteller sei richtiger Adressat der Anordnung, da er durch seine Unterhaltungsarbeiten für eine Mobilisierung der Pflanzen sorge, welche die Ausbreitung begünstige. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da der Verband hierdurch weder finanziell überfordert werde noch Belange des Hochwasserschutzes beeinträchtigt würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil bei Durchführung der Arbeiten ohne die entsprechenden Maßnahmen ein hoher ökologischer Schaden drohe.

Am 04.03.2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt. Er meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge bereits nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ergehe sich in einer eher formelhaften Wiederholung des Gesetzeswortlautes. Im Übrigen reiche sie auch inhaltlich nicht aus, um den Sofortvollzug zu begründen. Die in der Verfügung genannten Gründe wögen keinesfalls so schwer, dass das Vollzugsinteresse überwiege. Im Übrigen befinde sich das Nadelkraut auch in anderen Gewässern, so dass die angeordnete Maßnahme leerliefe. Insbesondere in den Gewässersystemen der Ochtum und des Huchtinger Fleetes liege bereits eine großräumige Ausbreitung vor. Diese finde täglich über Mensch und Natur statt, etwa durch Vögel und Nutria sowie durch Wassersporttreibende. Die Antragsgegnerin mache es sich

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zu leicht, wenn sie auf Maßnahmenblätter für Neobiota auf der Seite des BfN verweise. Sie sei selbst nicht tätig geworden und hätte keine Managementblätter für Bremen eingeführt.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung vom 06.02.2026 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet worden. Es sei außerdem nicht ersichtlich, warum die Bäume bereits jetzt aus dem Wasser entfernt werden müssten, sodass ebensogut eine Hauptsacheentscheidung abgewartet werden könne. Dem Eilantrag fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Vollzugsinteresse überwiege angesichts der drohenden Folgen bei weiterer Ausbreitung des Nadelkrauts das Aussetzungsinteresse. In Bezug auf das streitgegenständliche Gewässer seien besonders hohe Schutzmaßnahmen erforderlich. Es grenze an das Huchtinger Fleet, das an den Park links der Weser angrenze. Dort habe sie mit Fördermitteln eine aufwendige Renaturierungsmaßnahme zum Naturerlebnisbereich finanziert und umgesetzt. Außerdem sei es mit dem Naturschutz- und Vogelschutzgebiet Ochtumniederung bei Brokhuchting örtlich verbunden. Durch die Einbringung des Nadelkrauts aus Dominanzbeständen des Huchtinger Fleetes, auch infolge „infizierter“ Arbeitsgeräte und -stiefel, drohe in diesen Bereich die besondere Gefahr, dass dort rastende Brut- und Wasservögel das Nadelkraut noch weiter in andere bisher nicht betroffene Gebiete weiterverbreiteten. Auch sei eine noch weitere Verbreitung bis zum FFH-Gebiet Niedervieland zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn der Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts deutlich gemacht hat, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht drängend ist, da die Unterhaltungsarbeiten nicht zeitnah durchgeführt werden müssen, ist er durch den Bescheid schon derzeit in seinen Rechten

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eingeschränkt. Er hat von den Unterhaltungsarbeiten gerade wegen des anhängigen Rechtsstreits einstweilen Abstand genommen, damit aber nicht zu erkennen gegeben, dass er diese nicht zeitnah durchzuführen beabsichtigt. Das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens, ggf. über mehrere Instanzen, würde eine erhebliche Einschränkung der Planungsfreiheit des Antragstellers darstellen. Auch die Antragsgegnerin selbst hat in einer internen E-Mail vom 05.02.2026 eingeräumt, dass die Aussetzung der Unterhaltungsarbeiten in den vergangenen Jahren keine „Dauerlösung“ sein könne.

2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs zunächst den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend und nicht nur formelhaft mit den Gefahren einer Ausbreitung des Nadelkrauts und den damit zusammenhängenden Schäden begründet worden.

b. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 06.02.2026 nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu aa.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu bb.).

aa. Der Bescheid ist voraussichtlich in den streitgegenständlichen Ziffern 1 und 2 rechtmäßig. Er ist insbesondere formell rechtmäßig, da der Antragsteller gemäß § 1

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BremVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG angehört wurde. Darüber hinaus ist er voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

(1) Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren. Diese Norm ermächtigt die Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten und umschreibt nicht bloß eine Zielsetzung für das Behördenhandeln (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 40a BNatSchG Rn. 4 m.w.N.). Anders als § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt diese Norm keinen (drohenden) Verstoß gegen konkrete Normen des Rechts zur Bekämpfung invasiver Arten voraus (Jürging, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 40a Rn. 4). Vielmehr eröffnet sie die Möglichkeit, unabhängig von der Notwendigkeit zur Sicherstellung der Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einbringung oder Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren (Gellermann, ebd.). Die Norm ermöglicht daher auch das Vorgehen gegen „Nichtstörer“ und das Einschreiten gegen rechtmäßiges Handeln (vgl. Stefan/Wolff, in: NuR 2018, 531, 534). Eine „Ausbreitung“ setzt insoweit nicht einmal menschliches Verhalten voraus (Jürging, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 40a Rn. 4).

Es fehlt der Antragsgegnerin auch nicht an der Befugnis, mittels eines Verwaltungsakts gerade gegen den Antragsteller vorzugehen. Der Grundsatz der „Polizeipflicht(igkeit) von Hoheitsträgern“ besagt, dass – von Sonderregelungen und Ausnahmelagen, z.B. Gefahr im Verzug abgesehen – ein Hoheitsträger nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft, eingreifen darf. Da prinzipiell jedes rechtswidrige behördliche Handeln als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der objektiven Rechtsordnung angesehen werden kann, könnten sich die Gefahrenabwehrbehörden anderenfalls als „Super-Aufsichtsbehörden“ gerieren (vgl. Barczak, in: JuS 2025, 923, 927 m.w.N.). Für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze ist demnach in der Regel die jeweils tätig werdende Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich (sog. materielle Polizeipflichtigkeit), nicht die fremde Fachbehörde. Entsprechend ist der Antragsteller materiell-rechtlich in § 2 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 2 der Satzung auf naturschutzrechtliche Ziele verpflichtet. Der dargestellte Grundsatz schließt jedoch nur Übergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit aus, nicht aber Einwirkungen, welche ihre Tätigkeit unberührt lassen (so grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.01.1968 – 1 A 1.67 –, juris Rn. 29). Dies gilt insbesondere für Einwirkungen, die

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nicht an die hoheitliche Tätigkeit als solche, sondern etwa an die tatsächliche Sachherrschaft über Grundstücke anknüpft (vgl. zur Abfallentsorgungspflicht: BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 – 7 C 15/02 –, juris Rn. 18).

Davon unabhängig kann schon das materielle Fachrecht selbst ein Einschreiten gegen andere Behörden zulassen (vgl. zu § 24 BImSchG etwa: BVerwG, Urt. v. 25.07.2002 – 7 C 24.01 –; zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung von baulichen Anlagen: BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 A 4.07 –; beide juris).

Ob § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – vergleichbar mit § 24 BImSchG – dahingehend auszulegen ist, dass die Norm ein Einschreiten gegen andere Hoheitsträger ausdrücklich erlaubt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen ist eine Verwaltungsaktsbefugnis der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im konkreten Fall gegeben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst knüpft der angefochtene Bescheid die auferlegten naturschutzrechtlichen Pflichten an ein Verhalten, das nicht per se hoheitlich ist. Die Gewässerunterhaltung, die dem Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 seiner Satzung i.V.m. § 2 Nr. 1 WVG obliegt, ist nicht per se staatliche (und erst recht nicht zwingend hoheitliche) Aufgabe, sondern kann – abhängig vom Gewässer – auch Privaten wie dem Gewässereigentümer obliegen (vgl. § 22 ff. BremWG). Des Weiteren knüpfen die auferlegten Pflichten nicht unmittelbar an die hoheitliche Tätigkeit des Antragstellers an; so kann dieser weiter entscheiden, ob, wann und wie er die Gewässer, zu dessen Unterhaltung er kraft öffentlichen Rechts verpflichtet ist, unterhält; wasserwirtschaftliche Erwägungen bleiben allein diesem vorbehalten. Die angefochtene Regelung verpflichtet lediglich zu einem bestimmten, naturschutzrechtlich gebotenen Verhalten bei der konkreten Ausführung einzelner Verbandsaufgaben und beeinflusst die Verbandsarbeit daher lediglich mittelbar. Eine solche mittelbare Beeinträchtigung, die sich praktisch immer begründen ließe (etwa, weil die betroffene Behörde Ressourcen aufwenden muss, um einer gefahrenabwehrrechtlichen Anordnung der Fachbehörde nachzukommen), muss aber außer Betracht bleiben (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kapitel 3 Rn. 23).

In vergleichbaren Fällen wurde daher eine Anordnung an einen Wasserverband, eine Verrohrung eines Gewässers zu beseitigen, als unmittelbarer Eingriff in dessen Unterhaltungsaufgabe angesehen und deshalb aufgehoben (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26.09.2013 – 5 K 1225/10 –, juris Rn. 19); die Anordnung, Eingriffe in das Landschaftsbild in Form von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen naturschutzrechtlich zu kompensieren,

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wurde unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe hingegen nicht beanstandet (VG Schwerin, Urt. v. 06.03.2024 – 2 A 470/21 SN –, juris Rn. 38 ff.).

(2) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen vor. Die Anordnung dient der Verhinderung bzw. Minimierung der Ausbreitung des Nadelkrauts, bei dem es sich um eine invasive Art im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 handelt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG, Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 VO (EU) 1143/2014 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 der Kommission vom 17.07.2025). Eine solche „Ausbreitung“ kann hier insbesondere durch menschlich verursachte Verschleppung in andere Gewässer erfolgen, da bereits winzige Pflanzenteile ausreichen, um an den Knoten neue Wurzeln zu schlagen und eine neue Kolonie zu gründen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auch nicht Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin zuvor Managementmaßnahmen nach § 40e BNatSchG festgelegt hat; dieses Planungsinstrument ist von den Eingriffsbefugnissen vielmehr unabhängig.

(3) Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt (§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Nach dieser Norm muss der Entscheidungsinhalt eines Verwaltungsakts so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Dies ist trotz der Formulierung, dass die angeordneten Maßnahmen „unverzüglich“ durchzuführen sind, der Fall. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch „ohne schuldhaftes Zögern“. Er regelt damit keine feste Frist, sondern eine flexible, von den Umständen des Einzelfalls abhängige zeitliche Regelung. Der Begriff wird in Rechtsprechung und Literatur häufig als unbestimmt beanstandet, wenn er im Rahmen einer Zwangsmittelandrohung, die zwingend eine Frist enthalten muss (vgl. etwa § 17 Abs. 1 BremVwVG), verwendet wird. Eine solche steht hier jedoch nicht im Raum. Unabhängig davon lässt sich durch Auslegung der Anordnung ermitteln, in welchem zeitlichen Rahmen hier ein Tätigwerden des Antragstellers verlangt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angeordneten Handlungsweisen erst dann befolgt werden müssen, wenn bereits ein Verhalten des Antragstellers vorangegangen ist (die Unterhaltungsarbeiten am Gewässer und die Entnahme von Gehölzen), sodass von Vornherein das Setzen einer „fixen“ Frist nicht möglich ist. In Anknüpfung an das auslösende Verhalten des Antragstellers – die Unterhaltungsarbeiten – wird durch den übrigen Inhalt der Anordnung hinreichend klar, wann das angeordnete Verhalten zeitlich geboten ist. Denn aus der Begründung des Bescheids wird deutlich, dass Zweck der Maßnahmen ist, eine Verschleppung in andere Gewässer zu verhindern. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Vernichtung der entnommenen Gehölze in unmittelbarer

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zeitlicher Nähe zur Entnahme erfolgen muss, ohne dass diese vorher noch an andere Orte bewegt werden dürfen. Gleichermaßen gilt für die Reinigung der Arbeitsmaterialien, dass diese entweder vor Ort zu reinigen sind (ohne dass sie noch an anderen Gewässern eingesetzt oder mit anderen Gewässern in Kontakt kommen können) oder zwecks Reinigung auf direktem Wege zum Betriebshof zu verbringen sind, ohne dass ein Gewässerkontakt stattfindet.

(4) Die Anordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Gericht prüft insoweit gem. § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Dies ist nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob im Falle von geeigneten und machbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver Arten bereits aus Gründen der unionsrechtlichen Loyalitätspflicht (Art. 3 Abs. 3 EUV) eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt (in diese Richtung, wohl aber nur zu § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 40a Rn. 6). Denn jedenfalls sind die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Maßnahmen seien von vornherein sinnlos, da das Nadelkraut ohnehin schon weit verbreitet sei und sich auch auf anderen – auch natürlichen – Wegen verbreite, überzeugt dies nicht. Die vom Antragsteller selbst vorgelegten Verbreitungskarten zeigen, dass das Nadelkraut noch nicht in allen bremischen Gewässern verbreitet ist. Solange dies nicht der Fall ist, ist es nicht unverhältnismäßig, durch geeignete und angemessene Maßnahmen eine Weiterverbreitung durch den Menschen, soweit diese eben kontrollierbar ist, zu verlangsamen oder zu verhindern.

Die angefochtenen Anordnungen betreffen überdies nicht sämtliche Unterhaltungstätigkeiten des Antragstellers, sondern nur eine konkrete Gewässerunterhaltung. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die hierfür anfallenden Kosten ihn wirtschaftlich überfordern könnten. Er hat die Kosten, die aus der Befolgung der Anordnung entstehen könnten, nicht einmal überschlägig beziffert, obwohl die Antragsgegnerin etwa darauf hingewiesen hatte, dass eine Entsorgung der Gehölze womöglich gar kostenneutral möglich sei. Die Kammer erkennt an, dass eine wirtschaftliche Überforderung des Verbands auch dann drohen kann, wenn sich solche „Einzelfallanordnungen“ häufen; dies ist (jedenfalls derzeit) aber ersichtlich noch nicht der Fall. Da eine wirtschaftliche Überlastung des Antragstellers hier nicht einmal

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ansatzweise droht, musste die Antragsgegnerin schließlich auch nicht gesondert einbeziehen, dass die Arbeiten des Antragstellers hier gerade nicht Folge einer autonomen, privaten Entscheidung sind, sondern er damit die ihm kraft öffentlich- rechtlicher Regelungen übertragenen Aufgaben erfüllt.

(5) Soweit in Ziffer 1 des Bescheids schließlich geregelt ist, dass die Vernichtung der entnommenen Gehölze auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Kosten für Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind im Grundsatz von dem Adressaten zu tragen, weshalb dessen wirtschaftliche Belastung auch schon in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Ob der Antragsteller hier in einem zweiten Schritt wegen der anfallenden Kosten gegenüber Dritten (wie etwa den Anliegern der betroffenen Gewässer, zu denen auch die Antragsgegnerin gehört) Regress nehmen kann, ist von ihm zu prüfen und wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht ausgeschlossen.

bb. Schließlich ist das besondere Vollzugsinteresse gegeben. Angesichts der erheblichen und im Nachhinein kaum wieder zu beseitigenden Folgen einer (weiteren) Ausbreitung des Nadelkrauts in den bremischen Gewässern muss das Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Hygienemaßnahmen freigestellt zu werden, zurücktreten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer