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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 08.10.2026 – 4 L 715/26

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ECLI:DE:VGAC:2026:1008.4L715.26.00

Gründe§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO Erfolg, weil die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffern 1, 2, und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. August 2026 anzuordnen,

ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

Ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in einer Verpflichtungssituation - wie hier im Klageverfahren - liegt vor, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, die durch die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde entfallen war.

Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, juris, Rn. 2.

Hier hat der Antrag der Antragsteller vom 4. November 2025 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Entstehung eines vorläufigen Aufenthaltsrechts aufgrund der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geführt, da sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV) in der zum Zeitpunkt der Einreise der Antragsteller in Deutschland am 6. Oktober 2025 geltenden Fassung vom 21. März 2025 (gültig vom 1. Januar bis 1. Dezember 2025) sind ukrainische Staatsangehörige, die sich - wie die Antragsteller - am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Auch im Übrigen ist der Antrag statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist auch insgesamt begründet.

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.

So BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, juris, Rn. 10.

Die erforderliche Interessensabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. Nach Auffassung der Kammer ist die angefochtene Ordnungsverfügung nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung insoweit offensichtlich rechtswidrig. Selbst wenn man jedoch - wegen der unterschiedlichen Auffassungen der bisher damit befassten Obergerichte - keine offensichtliche Rechtswidrigkeit annimmt, ergibt sich dasselbe Ergebnis, da die Ordnungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig ist und bei einer unabhängig von der Rechtmäßigkeit vorzunehmenden Interessensabwägung die Interessen der Antragsteller überwiegen.

Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG - Massenzustromrichtlinie - vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/55/EG bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft - in dynamischer Weise - an die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union an.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27. April 2026 - 11 S 1576/25 -, juris, Rn. 29 und vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris, Rn. 9.

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses des Rats der Europäischen Union vom 4. März 2022 (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2011/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss - DFB 2022 -, ABl. L 071 S. 1) sieht vor, dass dieser Beschluss für die nachfolgend unter Buchst. a bis c aufgeführten Gruppen von Personen gilt, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DFB 2022 ukrainische Staatsangehörige, die wie die Antragsteller vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.

Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 DFB 2022 wurde zunächst bis zum 4. März 2024 gewährt (s. Erwägungsgrund 21) und im Folgenden wiederholt verlängert, vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 (ABl. L vom 24.Oktober 2023) und (EU) 2024/1836 vom 25. Juni 2025 (ABl. L vom 3. Juli 2024); die letzte Verlängerung erfolgte durch Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rats vom 15. Juli 2025 (ABl. L vom 24. Juli 2025) - DFB 2025 - und erstreckt sich bis zum 4. März 2027.

Nach summarischer Prüfung der Kammer steht dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht entgegen, dass den Antragstellern zuvor in Polen aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG am 1. April 2025 vorübergehender Schutz gewährt worden war, der aber wegen ihres nachfolgenden Verzichts aberkannt wurde. Der Antragsgegner stützt seine anderslautende Auffassung auf Erwägungsgrund 4 DFB 2025. Danach kann eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Daher sollten Mitgliedstaaten - um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen zu vermeiden - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Massenzustromrichtlinie ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Hier haben die Antragsteller zwar in Polen vorübergehenden Schutz erhalten, der aber mittlerweile erloschen ist. Aus den vorgelegten Auszügen aus dem polnischen PESEL - Register ergibt sich, dass ihnen nach ihrer Einreise in Polen am 31. März 2025 am 1. April 2025 durch die Vergabe einer sog. PESEL- Nummer mit dem Status „UKR“ der vorübergehende Schutz nach dem Durchführungsbeschluss gewährt worden war. Aus den nachfolgenden Registerbescheinigungen ergibt sich, dass sie am 2. Oktober 2025 auf diesen Schutz mit dem Ziel der dauerhaften Ausreise nach Deutschland verzichtet haben und dass ihnen infolgedessen am 6. Oktober 2025 der Schutzstatus „UKR“ aberkannt worden ist. Nunmehr werden sie im PESEL- Register ausweislich der vorgelegten Auszüge vom 28. Juli 2026 und 26. August 2026 nur noch mit dem Status „NUE“ für andere Ausländer ohne Schutzstatus geführt.

Vgl. zum polnischen PESEL- Register: VG München, Beschluss vom 9. Juli 2026 - M12 E 26.1632 -, juris, Rn. 5 ff.; Legal Consequences of errrors in the PESEL- Register, PESEL - UKR and PESEL- NUE, https://legalizacjapolska.pl/2025/12/10/pesel-ukr-nue-register-errors/.

Der DFB 2025 regelt nach Auffassung der Kammer nicht mit der für einen Anspruchsausschluss erforderlichen Klarheit, dass auch ein einmal erhaltener, aber nicht mehr gültiger Aufenthaltstitel der Titelerteilung im 2. Mitgliedstaat - hier Deutschland - entgegensteht.

Vgl. so allerdings: Hess. VGH, Beschluss vom 21. April 2026 - 3 B 535/25 -, juris, Rn. 49 ff., 58 f., und VG Kassel, Beschluss vom 22. Juli 2026 - 4 L 945/26.KS -, juris, Rn. 33; wie hier: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2026 - 11 S 1284/26 -, juris, Rn. 9 ff., 31 ff.; tendenziell auch OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juli 2026 - 3 D 30/20 -, juris, Rn. 11 ff.

Aus dem Erwägungsgrund 4 ergibt sich, dass dieser vornehmlich sicherstellen soll, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nimmt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Rechte aus dem vorübergehenden Schutz ist jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn wie hier der im 1. Mitgliedstaat gewährte Schutz vor oder bei der Weiterwanderung erloschen ist.

Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Durchführungsbeschlüsse, die einen sehr weitreichenden, niedrigschwelligen Schutz gewähren, und durch deren Systematik gestützt: Aus den Erwägungsgründen 15 und 16 des DFB 2022 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten anders als im Asylrecht gerade kein abgestimmtes System der ausschließlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der ukrainischen Flüchtlinge aufgestellt haben, sondern dass diesen im Grundsatz eine Wahlfreiheit zusteht, in welchem Mitgliedstaat sie Schutz suchen. So heißt es in Erwägungsgrund 16, dass „ukrainische Flüchtlinge als von der Visumspflicht befreite Reisende das Recht haben, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat frei wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen.“ Ergänzend ergibt sich dies auch aus dem nach wie vor geltenden Erwägungsgrund 15 des DFB 2022 (vgl. Erwägungsgrund 5 DFB 2025), wonach die Mitgliedstaaten übereingekommen sind, Art. 11 der Richtlinie 2011/55/EG nicht anzuwenden, so dass ein weitergewanderter Schutzsuchender nicht an den ersten Mitgliedstaat überstellt wird/ werden kann.

Es ist nach Auffassung der Kammer auch nicht überzeugend, aufgrund des zwischenzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Schutzes die Vertriebeneneigenschaft zu verneinen.

Vgl. so: VG München, Beschluss vom 9. Juli 2026 - M 12 E 26.1632 -, juris, Rn. 28 ff.

Denn die Eigenschaft als Vertriebener bezieht sich auf das Heimatland.

Selbst wenn man diese Auffassung aufgrund der gezeigten teils abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht teilt, ergibt sich dasselbe Ergebnis bei der von den Erfolgsaussichten losgelösten Folgenabwägung hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse. Angesichts der fehlenden höchstrichterlichen Klärung und der dadurch begründeten Unsicherheit, ob die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endgültigen Bestand hat, gebietet das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 GrCH und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Antragsteller von einer ansonsten nach Ziffer 2 der Ordnungsverfügung möglicherweise drohenden Abschiebung in ihr vom Krieg betroffenes Heimatland vorläufig verschont bleiben. Die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrechts aufgrund der Massenzustromrichtlinie könnte dadurch endgültig verhindert werden. Demgegenüber stehen allenfalls öffentliche Interessen an der Vermeidung von Sozialleistungen, die nach Auffassung der Kammer dem drohenden Rechtsverlust der Antragsteller unterzuordnen sind.

Der Antrag hat auch hinsichtlich der in Ziffer 2 enthaltenen Abschiebungsandrohung und dem in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot Erfolg.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte und dem Individualinteresse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend ihr privates Interesse, da die Abschiebungsandrohung als Annexregelung bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das rechtliche Schicksal der Grundverfügung teilt und das Einreise- und Aufenthaltsverbot an die Abschiebungsandrohung anknüpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG), vgl. Ziffer 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.