Az.: 7 B 48/25 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Der ........gesellschaft mbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Dresden August-Bebel-Straße 10, 01219 Dresden beigeladen:
AG vertreten durch die AG prozessbevollmächtigt:
rechtsanwälte – Antragstellerin – – Erinnerungsführerin – – Antragsgegnerin – – Erinnerungsgegnerin – 2 wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2025 hier: Erinnerung
hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 23. Januar 2026
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. September 2025 geändert. Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden und seit dem 16. Juni 2025 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsenden Kosten werden auf 1.425,60 Euro (in Worten: eintausendvierhundertfünfundzwanzig 60/100 Euro) festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe§
I. Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war ein Planänderungsbeschluss, mit dem Planungen hinsichtlich eines Kreuzungsbauwerks geändert wurden. Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene, die Vorhabenträgerin, erklärt, die durch den Planänderungsbeschluss ermöglichte Maßnahme werde um etwa 2 Jahre verschoben. Diese Erklärung gab sie im Zusammenhang mit einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und dem Antragstellervertreter, das anlässlich Verhandlungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung geführt wurde, ab. Nachdem die Antragsgegnerin diese Erklärung nicht zum Anlass für eine Aussetzung der Vollziehung genommen hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planänderungsbeschluss angeordnet. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Diesem Begehren ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht gefolgt. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (im Folgenden: VV RVG) sehe eine Terminsgebühr in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen sei, nicht vor. Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Mit ihr macht die Antragstellerin geltend, dass im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK § 101 Abs. 3 VwGO in konventionsrechtskonformer Weise so ausgelegt werden müsse, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Daher seien hier bereits die Voraus-
3 setzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG erfüllt. Jedenfalls sei eine Terminsgebühr wegen des weiten Wortlauts der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG anzusetzen.
II. Die gemäß § 165 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene, Erinnerung ist begründet.
3 Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig, wenn sie in dem Verfahren entstanden sind, für das die Kostenfestsetzung begehrt wird (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 15; OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2024 - 1 MR 9/20 -, juris Rn. 2). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat nach diesem Maßstab den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zu Unrecht zurückgewiesen, soweit mit ihm die Festsetzung einer Terminsgebühr i. H. v. 602,40 Euro begehrt wird. Ob die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG hier vorliegen, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Terminsgebühr nach Nr. 3104 i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht - von Besprechungen mit dem Auftraggeber abgesehen - für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
4 Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OVG NRW, Beschl. v. 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 28. März 2018 - 2 VO 350/15 -, juris Rn. 5; Ahlmann, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, VV Vorbem. 3 Rn. 58; Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, VV Vorbem. 3 Rn. 141; Schneider, NJW 2014, 522 [524]). Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorbemerkung 3 VV RVG einer früheren, gegensätzlichen Rechtsprechung ausdrücklich den Boden entziehen (BT-Drs. 17/11471, S. 274 f.). Die Vorbemerkung 3 VV RVG ist selbständig neben Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG anwendbar und löst eine Terminsgebühr aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Denn während mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG vermieden werden soll, dass ein Termin nur deshalb stattfindet, um den Verlust der Terminsgebühr zu vermeiden (Ahlmann, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/ Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, VV 3104 Rn. 4), verfolgt Vorbemerkung 3 VV RVG mit der Förderung des Bemühens des Rechtsanwalts um eine gütliche Streitbeilegung einen anderen Zweck (Ahlmann a. a. O. VV Vorbem. 3 Rn. 57).
5 Im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG hat auch eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war und an der der Prozessvertreter der Antragstellerin mitgewirkt hat. Derartige Besprechungen können, wie hier, auch telefonisch stattfinden (BAG, Beschl. v. 19. Februar 2013 - 10 AZB 2/13 -, juris Rn. 10; v. Seltmann, BeckOK RVG, Stand 06/2025, VV Vorbemerkung 3 Rn. 8; Ahlmann, in:
Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, VV Vorbem. 3 Rn. 60). Sie müssen, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, auch nicht zum Erfolg führen. Sie setzen allerdings einen Austausch mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen oder zumindest Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abzuklären (VGH BW, Beschl. v. 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 23. November 2021 - 11 C 21.740 -, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Nach Mitteilung der Beigeladenen vom 26. März 2025 (Bl. 69 d. A.), die die Antragstellerin insoweit bestätigt hat (Bl. 79 d. A.), befanden sich die Prozessvertreter der Beigeladenen und der Antragstellerin „in Abstimmungsgesprächen, um die Angelegenheit unstreitig zu erledigen.“
6 Schließlich steht dem Ansatz der Terminsgebühr nicht entgegen, dass die fraglichen Besprechungen nicht zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin, sondern zwischen Beigeladener und Antragstellerin stattgefunden haben. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG schließt vom Entstehen einer Terminsgebühr lediglich Gespräche mit dem Auftraggeber aus. Besprechungen mit Dritten fallen jedenfalls dann unter den Gebührentatbestand, wenn sie zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen können (BAG, Beschl. v. 19. Februar 2013 - 10 AZB 2/13 -, juris Rn. 10). Diese Voraussetzung ist bei einer Besprechung zwischen Antragsteller und dem in einem Planfeststellungsverfahren notwendig beizuladenden Vorhabenträger in besonderem Maße erfüllt. Denn Konflikte bestehen hier in der Regel gerade in der konkreten Verwirklichung eines im Verantwortungsbereich des Vorhabenträgers liegenden Infrastrukturprojekts.
7 Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum