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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 01.09.2026 – 4 A 1773/26

4. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.4A1773.26.00

Gründe§

Der Senat versteht die von dem Kläger persönlich mit Schreiben vom 8.6.2026 eingelegte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.5.2026 nach Anhörung in seinem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) bis heute nicht eingereicht hat.

Deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 5.6.2026 zugestellt worden war, bereits verstrichen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5.

Daran fehlt es hier.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).