Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 80/26 VG: 4 K 3254/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 5. August 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 6. Februar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru- fungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der im Jahr 2001 geborene Kläger reiste im Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutsch- land ein und stellte im November 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 20.12.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.02.2026 ab- gewiesen. Die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt sowie in der mündlichen Ver- handlung seien teilweise unsubstantiiert und widersprüchlich geblieben. Das gelte insbe- sondere für die Darlegungen zur Dauer und den Umständen der angeblich erlittenen Fest- nahmen. Das Gericht habe daher nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die An- gaben des Klägers bezüglich der Festnahmen erlebnisbasiert seien. Ungeachtet dessen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei, drohe ihm jedenfalls keine erneute derartige Ver- folgung. Bei niedrigschwelligen Aktivitäten für die HDP bestehe ohne Hinzutreten beson- derer Umstände keine Verfolgungsgefahr in der Türkei. Auch im Falle der Wahrunterstel- lung der behaupteten Parteiaktivitäten bewegten sich diese auf einem äußerst nied- rigschwelligen Niveau. Es sei nicht feststellbar, dass sich der Kläger exponiert habe. Er habe auch keine bedeutenden exilpolitischen Aktivitäten vorzuweisen, mit denen er in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen Beweisantrag des Klägers zur Ge- fährdung kurdischer Volkszugehöriger „bei Vorbelastung“ auch in den westlichen Metropo- len der Türkei als verspätet im Sinne des § 87b VwGO abgelehnt. Selbständig tragend sei der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil das Gericht aufgrund der in das Verfahren ein- geführten Erkenntnismittel über hinreichende Sachkunde verfüge, um über die Beweis- frage zu entscheiden. Zudem sei der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert. Der ver- wendete Begriff der Vorbelastung im Sinne des Engagements für kurdische Belange sei zu unbestimmt.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be- hördenakte verwiesen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
1. Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerich- teten Beweisantrags.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch da- rauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat- sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16).
In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozess- recht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, juris Rn. 99; BVerwG, Beschl. v. 10.08.2015 - 5 B 48.15, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 - 13 A 2795/17.A, juris Rn. 3 f.), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, juris Rn. 35). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Stand- punkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfor- dert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem die substantiierte Darlegung, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 04.07.2024 - 13a ZB 24.30562, juris Rn. 6). Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des gel- tend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v.
14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15).
2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch.
a) Der Kläger macht geltend, eine prozessrechtlich tragfähige Stütze für die Ablehnung des Beweisantrages sei nicht gegeben. Er legt jedoch nicht dar, dass ein möglicher Verfah- rensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenomme- nen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Darlegung, warum die unterbliebene Be- weiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorge- nommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen des Klägers keine Ausführungen. Er ist der Auf- fassung, dass das Beruhen der Entscheidung auf dem Gehörsverstoß vermutet werde, weil der Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen ab- soluten Revisionsgrund darstelle. Aus der Einstufung als absoluter Revisionsgrund folge, dass ein weiterer Vortrag im Zulassungsverfahren zu der Frage, was der Kläger bei Ge- währung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, nicht erforderlich sei, wenn der Verstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffe. Es bleibt aber offen, worauf sich der Kläger damit bezieht. Einen Bezug der von ihm aufge- worfenen Beweisfrage zu seinem individuellen Vortrag stellt der Kläger jedenfalls in keiner Weise her. Insbesondere fehlt es vollständig an einer Auseinandersetzung mit der Bewer- tung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Hierzu hätte vorliegend aber offenkundig Anlass bestanden, da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klä- gers zu seinen angeblichen Festnahmen durch türkische Sicherheitskräfte für widersprüch- lich und nicht glaubhaft hielt. Dem Beweisantrag mangelt es daher schon deshalb an Ent- scheidungsrelevanz, weil mit ihm eine Verfolgungsgefahr türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei „Vorbelastung“ unter Beweis gestellt wurde und diese Vorbelastung im Beweisantrag selbst mit dem Zusatz „Festnahmen und / oder Verhaftun- gen“ weiter konkretisiert wurde. Nach Auffassung der entscheidenden Einzelrichterin in dem angefochtenen Urteil fehlte es aber gerade an einer glaubhaften Darlegung, dass der Kläger von solchen Maßnahmen selbst betroffen gewesen ist.
b) Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus den in der mündlichen Verhandlung gestell- ten Beweisantrag auch ohne Verfahrensfehler aufgrund eigener hinreichender Sachkunde abgelehnt.
Auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel durfte das Verwal- tungsgericht davon ausgehen, dass es sachkundig genug ist, um über die Beweisfrage zu entscheiden. Das Gericht hat dem Kläger mit der Aufforderung nach § 87b VwGO die Er- kenntnismittelliste mit Stand vom 01.10.2025 übersandt. Der Vortrag des Klägers, dass in asylrechtlichen Streitigkeiten die Pflicht zu einer „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage bestehe, ist bereits deshalb unzu- reichend, weil er sich inhaltlich mit keinem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Er- kenntnismittel auseinandersetzt. Im Übrigen benennt er kein einziges Erkenntnismittel, das jünger wäre, als die vom Gericht herangezogenen Quellen. Die von ihm angeführten Aus- künfte des Auswärtigen Amtes und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum türkischen Meldewesen stammen aus den Jahren 2021 und 2024. Der Kläger macht auch mit seiner Zulassungsbegründung nicht deutlich, mit welchen zum Zeitpunkt der mündlichen Ver- handlung aktuellen und für die Bewertung der Beweisfrage relevanten Dokumenten sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.
c) Ob die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags als verspätet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet oder es an einer hinreichenden Konkretisierung der Anordnung sowie an einer ausreichenden Begründung der nach § 87b Abs. 3 VwGO zu treffenden Ermes- sensentscheidung fehlt (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 07.12.2004 - 1 C 14.04, juris Rn. 33; Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99, juris Rn. 21; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.04.2020 - Vf. 11-IV-20 (HS), juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 24.02.2017 - A 11 S 368/17, juris Rn. 8), kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsan- walt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange