Leitsatz
1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.(Rn.27) 2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.(Rn.33) 3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.(Rn.94) 4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles individuell zu erfolgen.(Rn.39) 5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.(Rn.86) 6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.(Rn.87)
Tenor§
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10.11.2017, Az. Hä 8 O 203/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von 50 % der Aufwendungen und Schäden freizustellen, die künftig bei der fachgerechten Instandsetzung der Fassaden der Bauträgerobjekte G. bei den Anwesen K.-Straße 22, 24, 26 und K.-Weg 5 und 7 sowie K.-Straße 20 in W. noch entstehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.970,53 € festgesetzt (Antrag Ziff. 1: 48.970,53 €; Antrag Ziff. 2: 4.000,00 €).
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs auf Zahlung von 48.970,53 € in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von darüber hinaus gehenden Aufwendungen und Schäden freizustellen.
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Der Bauträger G. ließ auf den Grundstücken K.-Straße 20, 22, 24, 26 sowie K.-Weg 5 und 7 in W. Reihenhäuser errichten. Die Beklagte war hierbei mit der Ausführung der Außenputz- und Stuckateurarbeiten beauftragt, der Kläger als Architekt mit dem vollen Leistungsbild gemäß § 15 HOAI a.F.
Randnummer3
Zwischen dem Bauträger und dem jetzigen Beklagten bestand ein VOB-Bauvertrag vom 06.04.2000 (B 1). Dem Vertrag lag ein vom jetzigen Kläger erstelltes Leistungsverzeichnis zugrunde (B 2). Die Bauarbeiten erfolgten im Jahr 2001.
Randnummer4
An den Außenfassaden mehrerer der errichteten Gebäude kam es in der Folgezeit im Jahr 2002 zu Rissen in den Außenfassaden, die von den Eigentümern erstmals 2003 gegenüber dem Bauträger moniert wurden.
Randnummer5
In einem Verfahren des OLG Stuttgart (Az. 10 U 100/13, vorangehend: Landgericht Stuttgart Az. 28 O 2/13, Beiakte zum vorliegenden Verfahren) waren der jetzige Kläger und der jetzige Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt worden, wegen der Putzrisse in den Fassaden an den Bauträger G. 20.000,00 €, weitere 67.226,80 € und weitere 2.118,44 € zu zahlen. Außerdem war die gesamtschuldnerische Verpflichtung der jetzigen Beklagten und des jetzigen Klägers festgestellt worden, dem Bauträger G. auch darüber hinaus gehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch eine fachgerechte Instandsetzung der Fassaden an den genannten Gebäuden künftig entstehen. In dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats war die gesamtschuldnerische Haftung der jetzigen Prozessparteien für die Putzschäden festgestellt worden. Als hauptsächliche Mangelursachen stellte der Senat dort der jetzigen Beklagten zuzuschreibende Verarbeitungsmängel des Außenputzes und dem Rohbauer zuzuschreibende Mängel des Putzuntergrundes fest. Aufseiten des jetzigen Klägers sah das Urteil eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht für gegeben an. Zu Umfang und Schadenshöhe der streitgegenständlichen Putzrisse war bereits unter dem Aktenzeichen 16 OH 7/04 ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart durchgeführt worden. Hierin erstattete u.a. der Sachverständige K. ein Gutachten vom 15.09.2008 (Anlagenband zur Beiakte 28 O 2/13, dort K 7). Außerdem erfolgte eine mündliche Ergänzungsbegutachtung im Verfahren 28 O 2/13 des Landgerichts Stuttgart im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2013 (Bl. 228 ff. der Beiakten). Das Landgericht Heilbronn hat im vorliegenden Verfahren die Verwertung dieser Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO angeordnet und ein weiteres Gutachten des Sachverständigen K. zu den Verursachungsanteilen bzgl. der Risse eingeholt. Bestand und Umfang der schon im Vorverfahren festgestellten Putzrisse waren zwischen den Streitparteien vorliegend unstreitig, ebenso die Schadenshöhe. Die Parteien streiten jetzt über die im Innenverhältnis zu tragenden Verursachungs- und Verantwortungsanteile.
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Mit Aufforderungsschreiben vom 09.04.2014 (K 1) wurde der Kläger durch den Bauträger auf Zahlung der Hälfte des vom Senat im Vorverfahren ausgeurteilten gesamtschuldnerischen Haftungsbetrages, mithin in Höhe von 48.970,00 € in Anspruch genommen. Diesen Betrag hat der Kläger an den Bauträger bezahlt. Er verlangt ihn jetzt im Wege des Rückgriffs vom Beklagten. Auch der Beklagte hat behauptet, vom Bauträger aus dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in Anspruch genommen worden zu sein (B 7, Bl. 376 d.A.). Die von Beklagtenseite behauptete Zahlung an den Bauträger war streitig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Landgerichts Heilbronn verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe weder eine Alleinhaftung des Beklagten noch überhaupt eine von der Verurteilung nach Kopfteilen abweichende Haftungsquote bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien jedenfalls keine Umstände erkennbar, die eine von der Verurteilung nach Kopfanteilen zugunsten des Klägers abweichende Haftungsquote im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gerechtfertigt hätte. Die Feststellungen des Senatsurteils vom 28.01.2014, Az.: 10 U 100/13, seien nicht bindend, da im dortigen Verfahren keine Streitverkündung gegenüber dem jetzigen Beklagten erfolgt sei. Allerdings ergebe sich aus den Gutachten des Sachverständigen K., dass dem Beklagten erhebliche Verursachungsbeiträge bei der Entstehung der Putzrisse zur Last zu legen seien. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge seien die Risse auf drei Ursachenkomplexe zurückzuführen: Zum einen seien konstruktionsbedingte Risse vorhanden, des Weiteren lägen untergrundbedingte Risse vor und schließlich gebe es Risse, die ihre Ursache in einer mangelhaften handwerklichen Ausführung der Putzarbeiten hätten. Letzteres begründe den Verursachungsbeitrag des Beklagten. Der Sachverständige habe außerdem als Pflicht sowohl des Beklagten als auch des Klägers angesehen, die Qualität der Ausführung der Vorgewerke zu überprüfen und ggf. vorhandene Mängel festzustellen und entsprechend darauf zu reagieren, der Kläger ggf. durch Einholung von Nachtragsangeboten, ergänzende Ausschreibungen oder nachträgliche Leistungsanordnungen, die Beklagte durch Erteilung von Bedenkenhinweisen vor Aufbringung des Putzes. Dass letzteres trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit des Rohbauuntergrunds nicht erfolgt sei, begründe einen weiteren der Beklagten zur Last zu legenden Verursachungsbeitrag. Allerdings sah das Landgericht auch erhebliche Verursachungsbeiträge aufseiten des Klägers für gegeben an. Hierzu berief es sich auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 02.06.2017. Der Sachverständige habe schlüssig und widerspruchsfrei Planungsfehler des Klägers festgestellt. Dieser habe die Festlegung der Sockellinie unterlassen und außerdem pflichtwidrig nicht darauf hingewirkt, dass das Rohbau-Mauerwerk während der Bauausführung ausreichend vor Witterungseinflüssen geschützt wird. Mit dem Sachverständigen sah das Landgericht bei einer Gewichtung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge im Verhältnis der Streitparteien untereinander einen überwiegenden Verantwortungsanteil auf Klägerseite für gegeben an, da der Planer die Verantwortlichkeit für das Gesamtbauwerk trage und alle Gewerke im Blick haben müsse, während den Beklagten als Einzelhandwerker jeweils nur die Verantwortlichkeit für sein eigenes Gewerk treffe. Zwar könne ein Bauunternehmer weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden, bei mangelverursachenden Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Dies verhelfe dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer überwiegenden oder gar alleinigen Verantwortlichkeit des Beklagten. Es stehe nicht der Einwand in Rede, dass der Beklagte selbst durch den Kläger bei der Ausführung seiner Gipserarbeiten nicht ausreichend überwacht worden sei, vielmehr sei dem Kläger eine fehlerhafte Überwachung eines Drittgewerks, nämlich des Vorgewerks der Rohbauarbeiten zur Last zu legen. Eine mangelnde Überwachung von Drittunternehmern im Rahmen der Bauausführung, wie sie im vorliegenden Fall in Form des fehlenden Hinwirkens auf einen ausreichenden Witterungsschutz vorgelegen habe, könne der Beklagte gegenüber dem Kläger im Innenverhältnis durchaus einwenden. Eine alleinige Haftung des Beklagten im Innenverhältnis ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte bewusst mangelhaft gearbeitet habe. Dies könne angesichts des erheblichen Gewichts des Verursachungsbeitrags des Klägers selbst nicht gelten. Nachdem der Sachverständige eine den Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag des Beklagten noch übersteigenden Anteil auf Klägerseite festgestellt habe, seien die Pflichtverletzungen auf Klägerseite jedenfalls von solchem Gewicht, dass selbst für den Fall eines bewusst mangelhaften Arbeitens auf Beklagtenseite eine Quotierung zu erfolgen habe. Außerdem komme eine etwaige bewusste Durchführung mangelhafter Putzarbeiten lediglich im Hinblick auf diejenigen Risse in Betracht, die durch die Ungeeignetheit des Rohbauuntergrunds entstanden waren. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass eine Abgrenzung dahingehend, welcher Teil der Mängel ganz oder teilweise auf die Mängel des Rohbauuntergrunds zurückgehe, aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen könne und eine Aufschlüsselung nach einzelnen Mangelursachen für die jeweiligen einzelnen Risse nicht möglich sei, so dass im Ergebnis der Anteil der auf den mangelbehafteten Untergrund zurückzuführenden Mängel gar nicht quantifizierbar sei. Auch daraus folge, dass es nicht angehe, dem Beklagten eine Alleinverantwortung für sämtliche Risse zuzuschreiben. Nachdem der Beklagte ebenso wie der Kläger selbst bereits die Hälfte des gesamtschuldnerischen Haftungsumfangs an den Bauträger bezahlt habe, stehe dem Kläger ein weitergehender Rückgriffsanspruch im Innenverhältnis nicht zu. Zwar habe der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2017 erstmals die erfolgte hälftige Zahlung durch den Beklagten an den Bauträger mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten sei verspätet. Eine Zulassung würde den nach der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern und beruhe auf grober Nachlässigkeit des Klägers. Schon in der Klageerwiderung habe der Beklagte eine eigene Zahlung an den Bauträger behauptet. Auf einen derart zentralen Gesichtspunkt hätte der Kläger umgehend, jedenfalls nicht erst nach beinahe 3-jähriger Prozessdauer kurz vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung reagieren müssen.
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Da eine über 50% hinausgehende Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme, sei auch der begehrte Feststellungsantrag unbegründet.
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Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der die erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt werden.
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Die Beweisaufnahme des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da das Landgericht die Erfolgshaftung des Beklagten für sein eigenes Gipsergewerk außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt habe, dass es auf die dem Kläger im Hinblick auf das Vorgewerk unterstellten Pflichtverletzungen bereits deshalb gar nicht ankomme, da diese Pflichtverletzungen für den streitgegenständlichen Schaden jedenfalls nicht kausal geworden seien. Ein Mitverursachungsanteil des Klägers liege nicht vor, vielmehr sei der streitgegenständliche Schaden ausschließlich und alleine durch Pflichtverletzungen der Beklagten verursacht worden. Bereits durch eine ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung der Stuckateurarbeiten hätten mittlerweile die Außenfassaden mangelfrei hergestellt werden können und sei es gelungen, die Fassaden ohne Rissbildung nachzubessern. Dies zeige, dass ausschließlich die Gipserleistungen des Beklagten schadensursächlich gewesen seien. Dies habe auch der Sachverständige festgestellt, indem er Ausführungsfehler erkannt habe, und indem er außerdem festgestellt habe, dass die Beklagte auf einem erkennbar mangelhaften Rohbauuntergrund gearbeitet habe. Dies alleine habe den Feststellungen des Sachverständigen zufolge genügt, um eine vollflächige Überarbeitung der Außenputzflächen erforderlich zu machen. Damit sei die alleinige Einstandspflicht der Beklagten nachgewiesen. Auf eine Objektüberwachung ihrer eigenen vertraglich geschuldeten Handwerkerleistung habe die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch. Außerdem lägen planerische Fehler des Klägers ohnehin nicht vor. Solche Fehler könnten im Übrigen lediglich einen Kostenzuschussanspruch der Beklagten gegenüber dem Bauträger begründen und hätten damit im Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und bauausführendem Handwerker ausgeglichen werden müssen. Eine Reduzierung des Umfangs der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger entfalle jedoch im Hinblick auf planerische Fehler. Ein etwaiger Mitverschuldensanteil des Klägers bei der Planung könne damit den bauausführenden Unternehmer im Gesamtschuldnerinnenausgleich nicht entlasten. Dies gelte sowohl für etwaige planerische Fehler des Klägers in Bezug auf unzureichende Schutzmaßnahmen des Rohbaus wie auch auf eine etwa fehlende planerische Festlegung der Sockellinie. Auch die Beklagte selbst habe den Bauzustand der Rohbauarbeiten eindeutig und umfassend selbst wahrgenommen, ohne deshalb Bedenken anzumelden, und somit sehenden Auges die eigenen Werkleistungen auf unzureichendem Untergrund ausgeführt. Deshalb könne die Beklagte einen etwa unzureichenden Witterungsschutz ohnehin nicht einwenden. Sofern das Landgericht dem Kläger Pflichtverletzungen im Hinblick auf den Schutz des Rohbaus zur Last lege, verkenne es, dass es vorliegend gar nicht um Schäden wegen Nacherfüllungsmaßnahmen des Rohbaugewerks gehe, sondern ausschließlich um denjenigen Aufwand, der zur Herstellung eines fehlerfreien Putzgewerks erforderlich geworden und entstanden sei. Dieses Gewerk habe die Beklagte erbracht. Die im Übrigen bestrittenen Planungspflichtverletzungen des Klägers seien jedenfalls nicht kausal für die hier streitgegenständlichen Schäden geworden.
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Auch bei der vom Landgericht vorgenommenen Quotierung der Verursachungsbeiträge werde außer Acht gelassen, um welchen Schaden es im vorliegenden Fall gehe, nämlich allein um den Aufwand, der für eine ordnungsgemäße Ausführung der Gipserarbeiten entstehe. Diese Arbeiten habe der Beklagte verschuldensunabhängig und erfolgsbezogen allein geschuldet. Pflichtverletzungen in Bezug auf die Rohbauarbeiten dürften nicht in die Quotierung der Haftungsverteilung einbezogen werden. Deshalb sei es auch rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Hinblick auf den nicht quantifizierbaren Anteil derjenigen Risse, die auf den mangelhaften Untergrund des Vorgewerks zurückgehe, eine alleinige oder zumindest überwiegende Verantwortlichkeit des Beklagten verneine. Bei der Bildung der Verantwortungsquote seien vom Landgericht unterschiedliche Gewerke vermischt und die vom Beklagten geschuldete Erfolgshaftung für sein Gewerk verkannt worden. Das fehlerhafte Gipsergewerk könne, ohne Nacherfüllungsmaßnahmen an den Rohbauarbeiten durchführen zu müssen, ordnungsgemäß durch eine vollflächige Armierung und durch sorgfältige Ausführung der Gipserarbeiten in handwerklich einwandfreier Art und Weise hergestellt werden. Daran zeige sich, dass Fehler bei den Rohbauarbeiten nicht kausal für den hier streitgegenständlichen Schaden in Form der fehlerhaft hergestellten Gipserarbeiten geworden seien. Außerdem habe der Beklagte positiv gewusst, dass er auf unzureichendem Untergrund ein fehlerhaftes Gipsergewerk herstelle. Er habe sehenden Auges mangelhaft geleistet, so dass er zur eigenen Haftungsreduzierung nun nicht auf diesbezügliche Pflichtverletzungen des Klägers verweisen könne. Dieser Einwand sei widersprüchlich und unredlich. Der Schaden bestehe im Nacherfüllungsaufwand für die fehlerhafte Herstellung der Gipserarbeiten. Für Letztere sei jedoch der Beklagte als alleiniger Verursacher verantwortlich. Andere Pflichtverletzungen bzgl. anderer Gewerke seien für diesen Schaden nicht kausal geworden. Zu Unrecht habe das Landgericht das Bestreiten der beklagtenseits behaupteten Zahlung an den Bauträger als verspätet zurückgewiesen. Nachlässigkeit könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, da er nicht habe davon ausgehen müssen, dass das Gericht die fehlerhafte Prozessstrategie des Beklagten nicht durchschaue und sich in seiner Entscheidung auf den falschen Schadensanteil stützen werde. Auch der Feststellungsantrag sei zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger habe stets die vollständige Freistellung vom gesamten Schaden verlangt, der sich durch die Nacherfüllungsleistungen zur Herstellung einer fehlerfreien Stuckateurleistung ergebe. Im Rechtsverhältnis zwischen den hier streitbeteiligten Parteien gebe es keine schadenskausalen Pflichtverletzungen des Klägers.
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Der Kläger beantragt:
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Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2.6.2017, Az.: Hä 8 O 203/14 wird abgeändert.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.970,53 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von darüber hinaus gehenden Aufwendungen und Schäden freizustellen, die durch die fachgerechte Instandsetzung der Fassaden der Bauträgerprojekte G. bei den Anwesen K.-Straße 22, 24, 26 und K.-Weg 5 und 7 sowie K.-Straße. 20 in W. entstehen.
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Der Beklagte beantragt:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Randnummer20
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt in seiner Berufungserwiderung im Wesentlichen aus, aus dem Umstand allein, dass die Mängel im Gewerk der Beklagten ausschließlich durch Arbeiten eines Ersatzunternehmers in seinem Gewerk beseitigt werden könnten, könne nicht geschlossen werden, dass diese Mängel auch ausschließlich durch Pflichtverletzungen des Beklagten verursacht worden seien. Im Gegenteil stehe die gesamtschuldnerische Haftung der hier streitbefangenen Parteien für die festgestellten Fassadenmängel aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 rechtskräftig fest. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten habe auch erstinstanzlich nie in Streit gestanden. Der Sachverständige habe erstinstanzlich konstruktionsbedingte Risse festgestellt. Für diese seien planerische Pflichtverletzungen des Klägers mitursächlich gewesen. Der Kläger habe seiner Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Bauausführung nicht genügt. Dies sei Teil der von einem Architekten geschuldeten Grundleistungen während der Bauausführung. Der Kläger hätte die Defizite im Gewerk Rohbau feststellen und ihnen durch ergänzende Ausschreibung eines vollflächigen Armierungsgewebes im Verhältnis zum Beklagten Rechnung tragen müssen. Er habe die planerische Pflicht verletzt, im Fortgang der Bauausführung aufgrund des mangelhaften Rohbauuntergrundes erforderlich werdende Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu planen und auszuschreiben. Ein weiterer planerischer Fehler des Klägers habe darin gelegen, dass er die Leistung des Beklagten zu früh abgerufen und verkannt habe, dass der Rohbauuntergrund noch durchfeuchtet gewesen sei. Diese Koordinierungs- und Planungsfehler seien für die entstandenen Risse mitursächlich geworden. Entsprechend habe der Sachverständige K. erstinstanzlich und so schon bereits im selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Stuttgart 16 OH 7/04 in seinem Gutachten vom 15.09.2008 festgestellt, dass die Risse (auch) planerischen Ursprungs seien. Diese vom Sachverständigen vorgenommene, technische Beurteilung des Sachverhalts habe das Landgericht zutreffend zur Grundlage der vorgenommenen Haftungsverteilung gemacht. Auch die Mängel im Gewerk Rohbau seien insoweit relevant, als es der Kläger als Planer unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass diese Mängel durch zusätzliche Leistungen des Beklagten ausgeglichen werden. Pflichtverletzungen des Klägers bei der Überwachung des Vorgewerks sowie Planungsfehler und Fehler in der Koordination der verschiedenen Gewerke seien zu Lasten des Klägers in die Quotierung einzubeziehen. Tatsächlich stütze der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf den mangels Streitverkündung im Erstprozess ohnehin verjährten Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern auf § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Forderungsübergang beschränkte sich hierbei allerdings der Höhe nach auf den Umfang des Ausgleichsanspruchs. Ob sich der Beklagte im Erstprozess gegenüber dem Bauträger auf den möglichen Mitverschuldenseinwand nach §§ 254, 278 BGB im Hinblick auf ein planerisches Mitverschulden berufen habe, sei im vorliegenden Prozess unerheblich. Das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht jedenfalls einen hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zurückbleibenden Haftungsanteil des Klägers verneint und die Klage deshalb folgerichtig abgewiesen.
II.
Randnummer21
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise, im Übrigen keinen Erfolg.
Randnummer22
Der Kläger und Beklagter haften im Innenverhältnis für den dem Bauträger wegen der Fassadenrissbildung entstandenen Schaden jeweils zu 50 %.
Randnummer23
Somit hat der Kläger gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch auf Erstattung des an den Bauträger bezahlten hälftigen Schadensersatzes, er kann jedoch Freistellung von einer weiteren Inanspruchnahme insoweit verlangen, als er dadurch mehr als 50 % des dem Bauträger entstandenen Schadens tragen müsste. Er kann damit Freistellung zu 50 % verlangen.
1.
Randnummer24
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs.1 BGB. Anspruchsgrund ist das gesetzliche Schuldverhältnis der Gesamtschuld. Der Anspruch ist vor Befriedigung des Gläubigers im Außenverhältnis auf Freistellung von der Verbindlichkeit gerichtet und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers im Außenverhältnis in einen Zahlungsanspruch um (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 426 Rn. 4 und 6; Kniffka: „Gesamtschuldnerausgleich im Baurecht“, BauR 2005, 274, 276). Dieser gesetzliche Ausgleichsanspruch besteht der Höhe nach in demjenigen Anteil, den der im Innenverhältnis Ausgleichsverpflichtete gegenüber dem Ausgleichsberechtigten zu tragen hat. Nach Befriedigung des Gläubigers entsteht der Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten damit von vornherein nur in derjenigen Höhe, in welcher der im Außenverhältnis zahlende Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil geleistet hat (BGH NJW 1986, 1097).
Randnummer25
Selbstständig neben diesem gesetzlichen Ausgleichsanspruch hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gewährleistungsanspruch des Bauherrn gegen den Beklagten gem. §§ 631, 635 BGB a.F. Dieser Anspruch ist ein vertraglicher Anspruch aus übergegangenem Recht. Der Übergang setzt voraus, dass der Kläger den Gläubiger im Außenverhältnis ganz oder teilweise befriedigt hat und beschränkt sich, insoweit im Umfang identisch mit dem gesetzlichen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, auf den Umfang des Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 16; BGH NJW 1986,1097).
a)
Randnummer26
Zwischen dem klagenden Architekten und dem Beklagten als bauausführendem Unternehmer besteht im Hinblick auf die Beseitigung des mangelhaften Außenputzes ein Gesamtschuldverhältnis.
Randnummer27
Ein Gesamtschuldverhältnis wird angenommen, wenn die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers grundsätzlich inhaltsgleich sind, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die Schuld demselben Zweck dient, wenn also jeder Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Auftraggeber dadurch erleidet, dass jeder von beiden seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. Nach dieser Maßgabe besteht insbesondere ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten, jedenfalls begrenzt auf die Höhe, in der beide haften. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Architekt regelmäßig nur auf Schadensersatz, der Bauunternehmer jedoch vorrangig auf Nachbesserung haftet (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn. 88; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, 2018, Rn. 2481). Die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer ist nicht davon abhängig, welche Rechte der §§ 633-635 BGB a.F. bzw. den entsprechenden Bestimmungen der VOB/B ein Bauherr gegenüber den am Bau Beteiligten geltend macht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass beide wegen eines Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner haften, wenn und soweit die Leistung des Einen dem Anderen wenigstens teilweise zugutekommen kann. Das Erfordernis der „Leistungsidentität“ gemäß § 421 BGB ist insoweit „aufgelockert“ (BGH, Urteil vom 01.02.1965 - GSZ 1/64, Rn. 18 juris; BGH, Urteil vom 19.12.1968 - VII ZR 23/66, Rn. 18 juris). Für die zu fordernde rechtliche Zweckgemeinschaft genügt insoweit, dass jeder auf seine Art für denselben Mangel und bzgl. der Beseitigung desselben Schadens haftet. Zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten im Hinblick auf dessen Bauleitungs- und Überwachungspflichten besteht das Gesamtschuldverhältnis vollumfänglich, wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht und der Unternehmer seine Herstellungspflicht mit der Folge der Entstehung eines Werkmangels verletzt (BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, Rn. 24 juris), im Verhältnis zwischen bauausführendem Unternehmer und planendem Architekten ist, da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen muss, mit der Folge, dass der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt ist, jedenfalls im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben und ein Innenausgleich nach den genannten Anspruchsgrundlagen damit eröffnet (Kniffka, a.a.O., BauR, 274, 277; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rn. 87; Senat, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09, Rn. 48 juris).
b)
Randnummer28
Die Berufung will mit dem Hinweis, es seien ausschließlich die in das Gewerk der Beklagten fallenden Stuckateurarbeiten schadensrelevant geworden, eine Mitverursachung durch den Kläger und damit das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses verneinen. Sie beruft sich zum Beleg hierfür darauf, dass auch die Nacherfüllungsarbeiten ausschließlich durch ein beauftragtes Gipserunternehmen durchgeführt worden seien und es ausschließlich durch die ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung der Stuckateurarbeiten möglich gewesen sei, die Außenfassaden mangelfrei und ohne Rissbildungen nachzubessern (Berufungsbegründung vom 14.2.2018, Bl.430, 434 d.A.). Diese Argumentation verkennt, dass sich aus der tatsächlich erfolgten Beseitigung des Schadens durch einen Stuckateur keine Rückschlüsse auf die Verantwortlichkeit der Schadensentstehung ableiten lassen. So ließe eine solche Argumentation immer bereits im Ansatz die gesamtschuldnerische Mithaftung eines bauaufsichtsführenden oder planenden Architekten außer Acht, da für diesen eine Nachbesserung ohnehin nie in Betracht kommt, da durch die bloße Änderung eines fehlerhaften Plans der Mangel im fertigen Bauwerk nicht behoben werden kann und auch eine versäumte Bauaufsicht nachträglich nicht mehr mangelbeseitigend wiederholt oder nachgeholt werden kann. Nicht zuletzt deshalb hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 01.02.1965 - GSZ 1/64, Rn. 16 - 18 juris) betont, dass es auf den Inhalt der jeweiligen Leistungspflichten, die zur Mangelbeseitigung zu erbringen sind, gerade nicht ankommt. Dieser Gesichtspunkt ist auch der Argumentation der Berufung entgegen zu halten. Darüber hinaus sind durchaus - umgekehrt zum vorliegenden Fall - auch Konstellationen denkbar und üblich, in denen ein Architekt durch ein Überwachungsverschulden oder Planungsverschulden einen Mangel verursacht oder mitverursacht, der später alleine durch einen Handwerker vollständig beseitigt wird.
c)
Randnummer29
Der Kläger will den Verweis auf die inhaltliche Art der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten darüber hinaus insoweit nutzbar machen, als er etwaige Architektenfehler im Hinblick auf das Vorgewerk des Rohbauers deshalb nicht für mangelauslösend halten will, weil Nachbesserungsarbeiten im Gewerk des Rohbaus zur schließlich vorgenommenen Schadensbeseitigung tatsächlich nicht erforderlich gewesen und nicht vorgenommen worden seien. Auch hier werden unzulässig Gesichtspunkte der Beseitigung des Schadens für die Frage nach den schadensauslösenden Pflichtverletzungen herangezogen. Der Verweis auf die konkrete Art der Nachbesserungsleistung ist für die Frage, ob insoweit überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis besteht, nicht zielführend. Vielmehr ist allein auf die Verpflichtung abzustellen, einen bestimmten Baumangel zu beseitigen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, a.a.O. 6. Teil Rn. 87).
d)
Randnummer30
Der Sachverständige hat festgestellt, dass den Fassadenrissen verschiedene Ursachen zu Grunde liegen.
Randnummer31
Das Landgericht hat zu den einzelnen Verursachungsfaktoren, die den Parteien jeweils zur Last zu legen sind, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen K.. An die insoweit getroffenen zutreffenden Feststellungen zur Verursachung der Putzrisse ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
Randnummer32
Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Risse zu einem Teil auf handwerklichen Fehlleistungen der Beklagten beruhen, die namentlich in einer unzureichenden Vorbereitung des Putzuntergrunds sowie auf einer teilweise fehlerhaften handwerklichen Ausführung der Putzaufbringung bestanden (Gutachten vom 15.09.2008, dort S. 46, grüner Anlagenhefter zur Beiakte 28 O 2/13). Er hat aber auch überzeugend bekundet, dass die Risse ihre Ursache in planerischen Fehlleistungen, in Bauüberwachungsfehlern, Baukoordinierungsfehlern, weil der Kläger den Beklagten zu früh arbeiten ließ, sowie in handwerklichen Fehlern des Rohbauers haben. Diese bereits im OH-Verfahren abgegebene und gem. § 411a ZPO verwertete Bewertung wurde vom Sachverständigen in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bekräftigt, wobei er darauf hinwies, dass es zwar möglich sei, dass einzelne Mängel lediglich auf planerische Fehler zurückzuführen seien und nicht auf Fehler der Beklagten, dass aber auch Umgekehrtes ebenso denkbar sei, eine Aufschlüsselung und Zuweisung einzelner Mangelursachen auf bestimmte Mängel oder Mängelgruppen aus technischen Gründen jedoch nicht möglich sei (Bl. 347 d.A.). Deshalb ist für die vorliegende Bewertung davon auszugehen, dass sämtliche der festgestellten kausalen Ursachenfaktoren für die Fassadenrisse in ihrer Gesamtheit mitverantwortlich sind.
2.
a)
Randnummer33
Nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. In welchem Umfang der andere Gesamtschuldner ausgleichspflichtig ist, hängt hierbei von den jeweiligen Umständen ab. Es ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Mangel und der eventuelle Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist (BGH, Beschluss vom 01.02.1965 - GSZ 1/64; BGH, Urteil vom 19.12.1963 - VII ZR 23/66). Hierbei sind die einzelnen Verursachungs- und Verantwortungsanteile in ihren Auswirkungen auf die Schadensentstehung zu gewichten und zu bewerten (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2006, 5 U 136/05, Rn. 72 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, I-22 U 141/14, 22 U 141/14; Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 276; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, a.a.O., 6. Rn. 91 m.w.N.). Der Umfang der Ausgleichspflicht hängt im Einzelfall insbesondere von den jeweiligen Aufgaben der Beteiligten und deren Verantwortungsbeitrag ab. Dabei ist entsprechend § 254 BGB zu prüfen, inwieweit der Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereichs vorwiegend von dem Architekten oder dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner verursacht bzw. verschuldet worden ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 2493 m.w.N.).
Randnummer34
Dabei trifft den Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend machen will, die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich seine Besserstellung und damit das Übergewicht der Haftung des anderen Teils ergäbe (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 8; MüKoBGB/Bydlinski, 7. Auflage 2016, BGB § 426 Rn. 14 OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 56/15, Rn. 65 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - I-22 U 141/14, 22 U 141/14, Rn. 3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte an dem zu erneuernden Außenputz den gesamten, mindestens jedoch einen über 50% hinausgehenden Verursachungs- und Verantwortungsanteil trägt.
b)
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014, Az.: 10 U 100/13, entfaltet für die Feststellung der einzelnen Verursachungsbeiträge im vorliegenden Fall keinerlei Bindungswirkung.
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Zwar hatte der Kläger zunächst behauptet, in dem diesem Urteil vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart, Az.: 28 O 2/13, sei eine Streitverkündung zwischen den vorliegenden Prozessparteien erfolgt. Diese ergibt sich jedoch aus den dortigen Akten weder für die 1. noch für die 2. Instanz.
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Darüber hinaus wirken die Feststellungen des Urteils in diesem Vorprozess grundsätzlich nicht zwischen den neuen Streitparteien (Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 264, 289).
Randnummer38
Damit steht entgegen dem Dafürhalten des Klägers für den vorliegenden Fall nicht bindend fest, dass dem Kläger lediglich Verletzungen der Bauüberwachungspflichten und nicht auch Planungspflichtverstöße zur Last zu legen sind. Vielmehr sind die jeweiligen Pflichtverstöße im Rahmen einer umfassenden Bewertung der Verursachungsbeiträge der jetzigen Streitparteien im Verhältnis zueinander im vorliegenden Rechtsstreit vollständig neu festzustellen und zu bewerten.
c)
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Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell zu erfolgen unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt. Es gibt auch keine Grundregel, wonach ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hätte als ein Ausführungsmangel.
Randnummer40
Im Ausgangspunkt gehören Planungsfehler grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Architekten, Ausführungsfehler dagegen demjenigen des Unternehmers an (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, Az.: 5 U 136/05, Rn. 72 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, a.a.O., Rn. 4). Dies ist im Hinblick auf die von jedem übernommenen Vertragspflichten selbstverständlich.
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