Gründe§
A.
Aus der am 16.12.2005 geschlossenen Ehe der Beteiligten Kindeseltern sind die Kinder A., geboren am 00.00.0000, I., geboren am 00.00.0000, und C., geboren am 00.00.0000 hervorgegangen.
Wohl ab 2017 kam es zwischen der Kindesmutter, die als Y. selbstständig tätig ist, und dem Kindesvater, der als D. bei B. beschäftigt ist, verstärkt zu Unstimmigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen, bei denen auch die Kinder zugegen waren. Im Zuge dessen reichte der Kindesvater im November 2020 einen Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein. Da er mit der Zustellung des Scheidungsantrags am 17.11.2020 rechnete, holte er an diesem Tage die Kinder von der Schule ab, ging mit ihnen in einem Schnellrestaurant Essen und erklärte ihnen dabei, dass er sich von der Kindesmutter trennen werde.
Das Scheidungsverfahren ist zurzeit terminlos gestellt, da noch aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden sollen. Daneben ist ein Auskunftsstufenverfahren zum Trennungsunterhalt zwischen den Kindeseltern noch in der Auskunftsstufe sowie ein Gesamtschuldnerausgleichsverfahren hinsichtlich der im Miteigentum der Kindeseltern stehenden Immobilie, dem Familienheim, anhängig.
Am 21.11.2020 kam es im Beisein der Kinder zu einer erneuten verbalen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern innerhalb der Ehewohnung, zu der auch die Polizei gerufen wurde, wobei die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind.
Am Folgetag verließ der Kindesvater dann das Familienheim. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in den Verfahren 33 F 118/20 und 33 F 117/20 jeweils AG Schwelm trafen die Kindeseltern am 07.12.2020 die Vereinbarung, dass die Kindesmutter mit den Kindern weiterhin im Familienheim leben sollte. Ferner trafen sie die Vereinbarung, dass die beiden Söhne, die verhaltensauffällig waren, sich in psychologische Behandlung begeben sollten. A., der seit geraumer Zeit die Schule nicht mehr besuchte, sollte in der Klinik in X. vorgestellt werden, während I. in der Praxis Z. angebunden werden sollte.
Mit Schreiben vom 16.12.2020 sprach sich der Kindesvater gegen einen Aufenthalt der Schwiegermutter mütterlicherseits im Haushalt der Kindesmutter aus und begehrte insoweit von der Kindesmutter die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Nach der räumlichen Trennung fanden noch Umgangskontakte des Kindesvaters mit den Kindern statt. Hinsichtlich der Söhne fand nach seiner Darstellung am 29.11.2020 der letzte Umgangskontakt mit I. statt, danach verweigerten beide jeglichen Umgang mit dem Kindesvater.
Anfang Februar 2021 fand ein Gespräch der Kindesmutter bei pro familia statt, in dem sie über Verhaltensauffälligkeiten von C. berichtete. Der genaue Inhalt ist zwischen den Beteiligten streitig. Aufgrund dieses Gesprächs teilte die Mitarbeiterin von pro familia dem Jugendamt den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in Form eines sexuellen Missbrauchs seitens des Kindesvaters mit. Im Zuge dessen wurden weitere Umgangskontakte des Kindesvaters mit C. ausgesetzt. Daraufhin leitete der Kindesvater das vorliegende Verfahren ein, mit dem er die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein begehrt. Nachfolgend ist der Umgang des Kindesvaters mit C. über die Wiederaufnahme von Telefonkontakten sowie begleiteten und später auch unbegleiteten Umgangskontakten wieder hergestellt worden.
Am 24.04.2021 kam es dann zu einem erneuten Vorfall mit körperlicher Auseinandersetzung zwischen dem Kindesvater auf der einen Seite und der Kindesmutter sowie A. auf der anderen Seite. An diesem Tage hielt sich der Kindesvater im Haus seiner Eltern auf, deren Grundstück unmittelbar an das Grundstück des ehemaligen Familienheims angrenzt. Die näheren Einzelheiten, wie es zu der Auseinandersetzung zwischen den Vorgenannten kam, sind streitig.
Im Mai 2021 einigten sich die Kindeseltern unter Vermittlung des Jugendamtes darauf, dass die Kinder stationär in der Jugendhilfe V. aufgenommen werden sollten. Hintergrund war, dass die Klinik in X. Behandlungsmaßnahmen erst nach Beendigung der elterlichen Differenzen um die elterliche Sorge für sinnvoll erachtete.
Die Aufnahme der Kinder erfolgte dann im Juni 2021. Während C. zunächst in der Diagnosegruppe Leuchtturm und seit dem 29.09.2022 in einer Regelwohngruppe lebt, was mit einem Schulwechsel verbunden war, haben A. und I. ihren Aufenthalt in der Einrichtung im August 2021 von sich aus beendet und sind in den Haushalt der Kindesmutter zurückgekehrt.
In der Zeit vom 05.09. bis zum 10.10.2022 sowie vom 17.10. bis zum 14.11.2022 befand sich A. in stationärer Behandlung im P. in T.. Die behandelnden Ärzte stellten für ihn die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1) und verordneten eine entsprechende Medikation.
Während I. seit Dezember 2021 wieder das Gymnasium besucht, ist für A., der bereits bei seinen stationären Aufenthalten in T. beschult worden ist, im Rahmen einer teilstationären Betreuung in einer Sozialgruppe in T. ab Ende Februar 2023 eine weitere Beschulung geplant.
Der Kindesvater hat seinen Sorgeantrag damit begründet, die Kindesmutter verhalte sich kindeswohlschädlich. A. besuche seit Jahren keine Schule und isoliere sich in der ehemaligen Familienimmobilie. Er habe keine sozialen Kontakte und sei gesundheitlich beeinträchtigt. Auch I. habe keine ausreichenden sozialen Kontakte und treibe keinen Sport. Alle Kinder seien von der Kindesmutter gegen ihn aufgebracht worden, wobei sie sogar wider besseres Wissen nicht davor zurückgeschreckt sei, ihn des sexuellen Missbrauchs zu bezichtigen. Zu den Gewalteskalationen bei den beschriebenen Vorfällen sei es allein aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter gekommen, die A. zudem gegen ihn aufgehetzt habe. Beide Jungen müssten nach ärztlicher Aussage, was insoweit unstreitig ist, sich in stationäre Therapie begeben. Dies werde von der Kindesmutter verhindert. C. dagegen leide unter der Fremdunterbringung und müsse in seinen Haushalt wechseln. Auch insoweit entspreche die Haltung der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl.
Der Kindesvater hat beantragt,
die gemeinsame elterliche Sorge für alle drei Kinder aufzuheben und diese auf ihn zu übertragen.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, die stationäre Unterbringung der Jungen sei daran gescheitert, dass der Kindesvater nicht auf die Wünsche der Söhne eingegangen sei. Sie habe weder den Verdacht des sexuellen Missbrauchs geäußert, noch wirke sie auf die Kinder ein, mit dem Kindesvater keinen Umgang zu haben.
Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung aller Beteiligter mit dem am 08.06.2022 erlassenen Beschluss den Kindeseltern für alle drei Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die schulischen Angelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Weil der Kindesvater im Termin auf die Begründung des Beschlusses verzichtet hatte, hat das Familiengericht den Beschluss ohne Begründung erlassen.
Gegen den am 01.07.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner am 28.07.2022 eingegangenen Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil der Beschluss unter einem erheblichen Verfahrensfehler leide, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. Er macht geltend, den im Haushalt der Kindesmutter lebenden Jungen gehe es schlecht. Beide bedürften einer stationärer Behandlung. Die Kindesmutter sei überfordert. Der noch fremduntergebrachten C. gehe es ebenfalls schlecht. Sie wolle nicht mehr in der Einrichtung bleiben.
Die Kindesmutter verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, die vom Familiengericht getroffene Entscheidung entspreche dem damaligen Verhandlungsergebnis nach Anhörung des Sachverständigen und der Beteiligten. Der Kindesvater habe sich nur nicht zu einer entsprechenden Elternvereinbarung durchringen können, sondern habe auf einer Entscheidung bestanden.
Der Senat hat die Kindeseltern, die Kinder sowie die übrigen Beteiligten angehört und eine ergänzende mündliche Stellungnahme des Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung sowie der Kindesanhörung eingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.02.2023 Bezug genommen.
Die Akten 33 F 116/20, 33 F 117/20 und 33 F 118/20 jeweils Amtsgericht Schwelm lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung war den Kindeseltern die elterliche Sorge insgesamt zu entziehen, da nur so die Gefährdung des Kindeswohls aller drei Kinder abgewendet werden kann.
I.
Über den ursprünglich angekündigten hilfsweisen Aufhebungsantrag brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da dieser Antrag vom Kindesvater aus rechtlichen Gründen nicht gestellt worden ist. Denn die Kombination von Haupt- und Hilfsantrag, wie der Kindesvater sie angekündigt hat, dürfte nicht möglich sein. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf den Abänderungsantrag die Mängel, unter denen der amtsgerichtliche Beschluss leidet, vom Senat im Rahmen des Hauptantrags beseitigt würden - und tatsächlich auch beseitigt worden sind -, weshalb dem Hilfsantrag die Grundlage entzogen wäre. Der Kindesvater hatte aber bewusst die Reihenfolge der Anträge so gewählt, um weitere Verzögerungen des Verfahrens, die für die Kinder nachteilig gewesen wären, zu vermeiden.
II.
1.
Der Antrag des Kindesvaters nach § 1671 BGB war zurückzuweisen, da vorliegend gem. § 1671 Abs. 4 BGB aufgrund der vom Senat festgestellten Kindeswohlgefährdung eine Entscheidung von Amts wegen nach den §§ 1666, 1666a BGB zu treffen war. Hiervon ist auch das Familiengericht augenscheinlich ausgegangen, da die getroffene Entscheidung nur auf dieser Grundlage erklärbar ist.
Wie § 1671 Abs. 4 BGB klarstellt, hat das Familiengericht von Amts wegen stets die Voraussetzungen des § 1666 BGB bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lassen. In einem solchen Fall darf nicht nach § 1671 Abs. 1 BGB entschieden werden, sondern vielmehr sind Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuordnen und die elterliche Sorge nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB abweichend zu regeln. Das bislang nach § 1671 BGB geführte Verfahren wird als Verfahren nach § 1666 BGB weitergeführt (BeckOGK/Fuchs, 01.12.2022, § 1671 BGB Rn. 52).
2.
Nach diesen Vorschriften kann u.a. bei Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterliche Sorge oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern, wenn diese nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden.
a)
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2021, 212; 2015, 112; BGH FamRZ 2019, 598; 2005, 344, 345; OLG Brandenburg FamFR 2010, 357; OLG Hamm FamRZ 2009, 1752 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599).
Dabei ist eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes vorzunehmen (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556; JAmt 2008, 49, 50). Die erforderliche begründete Besorgnis einer Schädigung entsteht dabei regelmäßig aus Vorfällen in der Vergangenheit, wobei vereinzelt gebliebene Fehlhandlungen nicht genügen (BVerfG FamRZ 2015, 112; Grünewald/Götz, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1666 Rz. 8).
aa)
Seit der Entscheidung des BGH vom 02.06.2019 - XII ZB 408/18 - ist die Frage, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der erheblichen Schädigung erforderlich ist, streitig geworden. In dieser Entscheidung hat der BGH nämlich in Abkehr von der bislang anerkannten Rechtsprechung die Ansicht vertreten, auf tatbestandlicher Ebene sei nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich (FamRZ 2019, 598). Der Leitsatz dazu lautet:
„Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH FamRZ 2017, 212)“.
Dabei müsse die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genüge nicht (im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 212).
Auf der Rechtsfolgenseite, nämlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit will der BGH dann auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abstellen. Der Leitsatz dazu lautet:
„Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 212)“.
Diese Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade sei geboten, um dem Staat einerseits ein - gegebenenfalls nur niederschwelliges - Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen (BGH, a.a.O.; ebenso Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 1 Rn. 178).
bb)
Demgegenüber hält das BVerfG an seiner Rechtsprechung fest, wonach dann, wenn sich eine erhebliche Gefährdung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines auf die Trennung des Kindes von den Eltern gerichteten Entzugs des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in das Elternrecht abhängt (BVerfG FamRZ 2021, 104).
In Abgrenzung zum BGH führt das BVerfG dann aus, „die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlange bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGH FamRZ 2017, 212; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598), weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel berücksichtigt ist“.
Diese Formel besagt, dass bei der Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden muss. Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 30).
Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 30 m.w.N.).
cc)
Der Streit ist aus Sicht des Senats nicht zu entscheiden, da, worauf Hammer (FamRZ 2021, 104, 108) zu Recht hinweist, sich tatsächlich im Ergebnis keine Unterschiede zwischen den Ansätzen des BVerfG und des BGH ergeben. Die unterschiedliche dogmatische Herangehensweise ist nach Hammer vielmehr aus der Sicht des Verfassungsgerichts einerseits und der Fachgerichte andererseits jeweils folgerichtig: Das BVerfG prüfe bei einer ihm zur Überprüfung vorgelegten Fremdunterbringung, ob diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 GG entspricht, an die es (zu Recht) besonders strenge Anforderungen stellt; es prüft also vom Ergebnis her, weshalb es dieses Ergebnis bei der Beurteilung der Gefährdung bereits mit einbeziehen könne. So könnten aber die Fachgerichte in einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB nicht vorgehen: Sie müssen zunächst prüfen, ob der Tatbestand des § 1666 BGB gegeben ist, d. h. ob überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die ein amtswegiges Einschreiten sowohl erlaubt als auch fordert. Ist diese Schwelle überschritten, müsse das Gericht - wie es der BGH zutreffend formuliert - unter der Vielzahl der im Rahmen des § 1666 BGB zur Verfügung stehenden, in § 1666 Abs. 3 BGB exemplarisch aufgezählten Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auswählen. Sofern das Fachgericht eine Fremdunterbringung in Betracht ziehe, müssten einfachrechtlich dieselben Anforderungen erfüllt sein, wie sie das BVerfG im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 GG prüft (Hammer, FamRZ 2021, 104, 108).
dd)
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist hier eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB hinsichtlich aller Kinder gegeben. Im Einzelnen:
(1)
Nach den Feststellungen des Helfersystems und des Sachverständigen liegen bei A. psychosomatische Beschwerden sowie depressive Verhaltensweisen vor, die bereits eine Kindeswohlschädigung darstellen. Diese Einschätzung wird auch durch die Kindeseltern geteilt und hat sich aus Sicht des Senats im Rahmen der Anhörung von A. sehr deutlich bestätigt. Der Senat hat selten einen durch den Elternkonflikt so belasteten Jugendlichen gesehen, der sich im Gespräch völlig antriebslos sowie desillusioniert gezeigt hat und sich augenscheinlich allein durch die eigene Abschottung in seinem Zimmer zu helfen weiß, wobei er dadurch hervorgerufene gesundheitliche (Blutdruckmedikation, Übergewicht) und schulische Nachteile für sich in Kauf nimmt.
Hinzu kommt eine - vom Sachverständigen festgestellte - erhebliche Parentifizierung durch seine Rolle im Haushalt der Kindesmutter und eine erhebliche Aggressivität gegen den Kindesvater, die auch im Rahmen der Anhörung zum Ausdruck kam, die nach den Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten auf lange verdrängte Konflikte mit dem Kindesvater hindeuten.
(2)
Auch bezüglich I. bestehen nach den Feststellungen des Helfersystems und des Sachverständigen psychosomatische Beschwerden sowie eine ausgeprägte depressive Symptomatik, die bereits eine Kindeswohlschädigung darstellen. Diese Einschätzung wird auch durch die Kindeseltern geteilt und hat sich im Rahmen der Anhörung von I. durch den Senat bestätigt. Obwohl I. wieder regelmäßig die Schule besucht, hat er daneben keinen weiteren Freundeskreis, der ihn besuchen würde. Er sieht sich auch nicht in der Lage, Freunde zu sich nach Hause einzuladen, da diese dann die - nach Darstellung des Kindesvaters von der Tante - im angrenzenden Garten der Großeltern aufgestellten Plakate mit Liebeserklärungen des Kindesvaters an A. und I. sehen würden. Zudem hat I. Angst, dass der Kindesvater im Nachbargarten auftauchen könnte, wenn er mit seinen Freunden im Garten spielt. Insoweit wirkte I. im Rahmen der Anhörung sehr niedergeschlagen und bedrückt.
(3)
C. zeigt nach den Feststellungen des Sachverständigen eine erhebliche Resilienz. Allerdings besteht aus seiner Sicht eine deutliche Parentifizierung, da C. versucht, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen, um damit das Familiensystem zu entlasten. Dies wurde auch im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt, da C. sich nicht zwischen den Kindeseltern im Falle des Endes der Fremdunterbringung entscheiden konnte, obwohl sich aus ihren weiteren Äußerungen doch klare Unterscheidungskriterien ergaben. Aus dieser Parentifizierung kann sich nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Schädigung in der emotionalen Entwicklung des Kindes ergeben.
Für alle drei Kinder besteht aus Sicht des Senats, der beteiligten Fachleute und eingeschränkt auch seitens der Kindeseltern eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr dar, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kinder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei bei A. und I. sich diese Gefahr bereits verwirklicht hat.
2.
Der Unwille oder die Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden, ist ein zusätzliches, negatives Tatbestandserfordernis, in dem die Subsidiarität des staatlichen Handelns zum Ausdruck kommt (sog Subsidiaritätsklausel) (MünchKomm-BGB/Olzen, 8. Aufl. 2020, § 1666 Rn 121). Damit soll verhindert werden, dass die Eltern übergangen werden (BT-Drucks 8/2788 S 59); sie sollen vielmehr zur Selbsthilfe bewogen werden (MünchKomm-BGB/Olzen, a.a.O.). Dabei steht der Unwille, die Gefahr abzuwenden, der Unfähigkeit gleich; erfasst werden also sowohl die Eltern, die willig, aber unfähig sind, als auch die, die unwillig, aber in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Die Kindeseltern sind nach den Feststellungen des Senats unfähig, die Kindeswohlgefährdung, die im Ergebnis in ihrem Hochkonflikt auf Paarebene zu sehen ist, abzuwenden.
a)
So hat der Kindesvater im Rahmen der mehrstündigen Anhörung vor dem Senat mehr als deutlich gemacht, dass er der Kindesmutter die Verantwortung dafür gibt, dass die Jungen den Kontakt zu ihm abgebrochen haben. Er sieht die Jungen insoweit als durch die Kindesmutter manipuliert an. Dabei übersieht er allerdings seine eigene Beteiligung an dem Kontaktabbruch. Ihm fällt bei dem für die Jungen hochnotpeinlichen Plakat im Garten der Großeltern nur ein, dass seine Schwester dieses - angeblich - aufgestellt hat. Welche Wirkungen solche Plakate auf die Kinder haben, sieht er dagegen nicht, ansonsten wäre er selbst eingeschritten und hätte das Plakat sofort wieder entfernt.
Zudem wirft er auch aktuell der Kindesmutter vor, dass die Jungen sich immer noch nicht in stationärer Behandlung befinden. Dabei verkennt er aber, dass seit der Entscheidung des Familiengerichts ein Ergänzungspfleger hierfür zuständig ist und nicht die Kindesmutter. Auch der Ergänzungspfleger hat es nicht geschafft, die Jungen stationär unterzubringen.
Die Uneinsichtigkeit des Kindesvaters, der alle Schuld für den Zusammenbruch der Familie bei der Kindesmutter sieht, wird auch daran deutlich, dass er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kindesmutter rechtlich verpflichtet ist, die Jungen stationär unterzubringen und nicht in ihrem Haushalt zu belassen. Aus seiner Sicht werde gegen die Gesetzeslage verstoßen und diesen Zustand lasse man dann so. Die Erklärung des Sachverständigen, aber auch die Erläuterungen des für die Jungen bestellten Ergänzungspflegers, wonach eine zwangsweise Einweisung der Jungen in eine stationäre Therapie völlig kontraindiziert seien, da gegen den Willen der Kinder eine Therapie keinen Sinn macht, konnte der Kindesvater in seiner Verblendung, an allem sei die Kindesmutter schuld, nicht rational nachvollziehen.
Ebenso wenig konnte er den Hinweis des Sachverständigen nachvollziehen, dass sein Statement, er werde die Jungen, wenn er die elterliche Sorge erhalte, zwangsweise stationär unterbringen, nur zu einer weiteren Verfestigung der ablehnenden Haltung der Jungen ihm gegenüber führen würde.
In diesem Zusammenhang war dem Kindesvater auch nicht verständlich zu machen, dass das von ihm eingeleitete Umgangsverfahren erneut zu einer Verhärtung der ablehnenden Haltung der Jungen geführt hat, wie diese im Rahmen ihrer Anhörung mitgeteilt haben. Darauf insistierend, dass der Wille der Jungen von der Kindesmutter manipuliert sei, war der Kindesvater nicht in der Lage nachzuvollziehen, dass auch ein manipulierter Wille - unterstellt, ein solcher läge hier tatsächlich vor - bei dem Alter der Jungen vom Grundsatz her zu akzeptieren ist und eine zwangsweise Durchsetzung seines, des Kindesvaters Umgangsrechts kindeswohlgefährdend wäre.
b)
Die Kindesmutter ist ebenfalls unfähig, die Kindeswohlgefährdung aufgrund des Hochkonflikts mit dem Kindesvater abzuwenden.
Dabei machte die mündliche Anhörung bereits deutlich - und findet insoweit eine Entsprechung im Gutachten -, dass die Kindesmutter die Probleme der Jungen eher verniedlicht. Der Hinweis des Senats aus der Anhörung, dass A. wohl adipös sei, wurde von ihr vehement bestritten. A. sei muskulär und trainiere zuhause im Fitnessraum. Wie dies mit der Einnahme eines Bluthochdruckmittels bei einem 16-jährigen Jungen vereinbar ist, blieb dabei offen. Jedenfalls konnte die Medikation von der Kindesmutter als möglicher Grund für die Gewichtszunahme angeführt werden.
Auch der Hinweis des Senats, dass A. und I. - außerhalb der Schule - keine äußeren sozialen Kontakte haben, wurde von der Kindesmutter in seiner Dramatik nicht gesehen. A. habe ja über die Online-Spiele, die er spiele, Kontakt zu „Freunden“ aus Österreich und I. habe die Kontakte in der Schule.
Die Unfähigkeit der Kindesmutter wird aus Sicht des Senats ferner daran deutlich, dass sie ausdrücklich nicht bereit war, einen eigenen Antrag nach § 1671 BGB zu stellen. Dies ist insbesondere damit begründet worden, dass der Hochkonflikt mit dem Kindesvater noch stärker auf sie einwirken würde, was zu weiteren Belastungen bei ihr, aber auch bei den Kindern führen würde. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung ebenso wie die Ergänzungspfleger und die Verfahrensbeiständin ausdrücklich bestätigt und wird auch vom Senat unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung so gesehen.
c)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der elterliche Hochkonflikt von den Kindern strikt fernzuhalten ist, und es keine Berührungspunkte der Kindeseltern im Hinblick auf die elterliche Sorge für ihre Kinder geben darf. Denn allein die Einschaltung dritter Personen, hier der Vormünder, kann verhindern, dass die Kindeseltern über einzelne Entscheidungen zur elterlichen Sorge ihren Hochkonflikt auf Kosten und auf dem Rücken der Kinder austragen. Nur der Entzug der gesamten elterlichen Sorge und die Übertragung derselben auf die beiden Vormünder führt dazu, dass der Kindesvater der Kindesmutter zukünftig keine weiteren Vorwürfe machen kann, da nunmehr allein die Vormünder dafür verantwortlich sind, ob und in welcher Weise die Kinder therapiert werden, welche weiteren schulischen und beruflichen Weichenstellungen getroffen werden und ob und wie die Umgänge gestaltet werden.
3.
Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge, den der Senat im Rahmen seiner offenen Verhandlungsführung auch deutlich als Entscheidungsvariante angesprochen hat, ist auch verhältnismäßig.
Jeder Eingriff in das Elternrecht muss nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2019, 598 Rn. 33) dem - für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein. Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann dagegen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 27 m.w.N.). Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2018, 1084 Rn. 16 m.w.N.).
Die vom Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene Antragstellung nach § 1671 BGB durch die Kindesmutter, die eine mildere Maßnahme im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB darstellen würde, ist von dieser ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt worden.
Eine im Übrigen mildere Maßnahme ist aus Sicht des Senats nicht ersichtlich, insbesondere ist der vom Familiengericht vorgenommene Teilentzug der elterlichen Sorge, bei dem es bei Rücknahme der Beschwerde verblieben wäre, nicht ausreichend. Der Sachverständige und die übrigen fachlich Beteiligten haben deutlich gemacht, dass der Teilentzug der elterlichen Sorge bereits zu einer gewissen Beruhigung der familiären Situation geführt hat. Andererseits hat die mündliche Verhandlung dem Senat nachdrücklich gezeigt, dass die Kindeseltern in einem solchen Hochkonflikt verhaftet sind, dass sie das Wohl der Kinder überhaupt nicht mehr im Auge haben, der Kindesvater mehr als die Kindesmutter, wie oben beschrieben. Dementsprechend ist es aus Sicht des Senats zwingend geboten, jegliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge dem Hochkonflikt zu entziehen und durch das Dazwischentreten der Vormünder die Kinder vor den Folgen des Hochkonflikts zu schützen. Hierfür spricht im Ergebnis auch die Verfahrensweise der Kindesmutter, die sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sah und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu auch tatsächlich nicht in der Lage wäre, die elterliche Sorge für die Kinder weder insgesamt noch teilweise zu übernehmen. Die Kinder haben nun die Gewissheit, dass sämtliche sie betreffenden Fragen zur elterlichen Sorge nicht von den Kindeseltern im Streit entschieden werden, sondern vorrangig ihr Vormund diese Entscheidungen für sie trifft.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Entscheidung zum Verfahrenswert liegt § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG zugrunde.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.