Entscheidungen zu § 5 RRG
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BAG, 17.04.2002 – 7 AZR 40/01
Urteil
Leitsatz Maßgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.