Rechtsprechung / § 8c EStDV 1955
Entscheidungen zu § 8c EStDV 1955
9 Entscheidungen · Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
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BFH, 23.04.2009 – IV R 9/06
Urteil
Leitsatz Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworb…
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BFH, 23.09.1999 – IV R 4/98
Urteil
Leitsatz 1. Die für einen reinen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs (sog. Forstwirtschaftsjahr) i…
- FG Niedersachsen, 28.07.2017 – 2 K 86/17 Urteil
- FG Köln, 25.05.2005 – 14 K 2275/01 Urteil
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BFH, 14.02.2019 – VI R 47/16
Urteil
Leitsatz Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, gilt allein § 51 EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV in …
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BFH, 22.11.2018 – VI R 50/16
Urteil
Leitsatz 1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden . 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in ei…
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BFH, 17.03.2010 – IV R 60/07
Urteil
Leitsatz 1. NV: Folgt das FA mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann es nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückstellen, solange offen ist, ob ihnen bei de…
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BFH, 12.07.2007 – X R 34/05
Urteil
Leitsatz Im Veranlagungszeitraum der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr eines Gewerbetreibenden auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (letztes abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtsc…
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BFH, 14.03.1996 – IV R 86/94
Urteil
Leitsatz Die Aufteilung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung des § 34 e EStG nach dem Beteiligungsverhältnis ist bei einem Gesellschafterwechsel im Laufe des Feststellungszeitraums auch zeitanteilig durchzuführen.