Rechtsprechung / § 35 AVAG 2001
Entscheidungen zu § 35 AVAG 2001
1 Entscheidungen · Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
-
BGH, 03.02.1999 – VIII ZB 35/98
Beschluss
Leitsatz a) Bei der Klage gegen eine Personengesellschaft kommt der Angabe des Namens der Gesellschaft ausschlaggebende Bedeutung zu; der Zusatz eines unzutreffenden Inhabernamens tritt demgegenüber zurück.