Rechtsprechung / § 35 AVAG 2001

Entscheidungen zu § 35 AVAG 2001

1 Entscheidungen · Sonderregelungen über die Beschwerdefrist

  1. BGH, 03.02.1999 – VIII ZB 35/98 Beschluss

    Leitsatz a) Bei der Klage gegen eine Personengesellschaft kommt der Angabe des Namens der Gesellschaft ausschlaggebende Bedeutung zu; der Zusatz eines unzutreffenden Inhabernamens tritt demgegenüber zurück.