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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2000 – L 5 V 640/97

5. Senat

ECLI:DE:LSGHE:2000:0518.L5V640.97.0A

Tatbestand§

Randnummer1

Der 1929 geborene Kläger begehrt als außerhalb der Bundesrepublik  Deutschland lebende Ausländer und ziviles Kriegsopfer des zweiten Weltkrieges  Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Randnummer2

Der Kläger lebt in B. und H. (BiH) in der Gemeinde B., die zu dem Gebiet  gehört, welches serbischer Kontrolle unterliegt (Republika S.).

Randnummer3

Den Antrag auf Beschädigtenversorgung stellte der Kläger im Februar 1988 bei  dem Beklagten und gab dabei an, er sei im Herbst 1942 als 13jähriger Junge  beim Spielen mit zurückgebliebenem Kriegsmaterial verwundet worden und habe  dadurch u. a. sein rechtes Auge verloren. In seinem Heimatstaat sei er als zu  80% körperbeschädigt anerkannt und erhalte eine Rente als ziviles Kriegsopfer.  Der Kläger legte u. a. den Bescheid der Sozialistischen Republik Bosnien und  Herzegowina, Gemeindeversammlung B., vom 9. März 1976 vor, mit dem ihm ab dem  1. Februar 1975 die Invalidenrente bewilligt worden war.

Randnummer4

Mit Bescheid vom 6. März 1992 lehnte der Beklagte den Antrag auf  Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, die von dem Kläger behauptete  Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung habe sich weder in Deutschland  noch in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten  Gebiet ereignet. Eine Einbeziehung in eine Versorgung über § 8 BVG könne nicht  erfolgen, da es sowohl an der Wohnsitz- als auch an der  Schädigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG fehle. Zum Zeitpunkt der  Schädigung sei das Gebiet von B.-S. von italienischen Truppen besetztes Gebiet  gewesen.

Randnummer5

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.  Oktober 1994 zurück und führte zur Begründung aus, die begehrte Teilversorgung  könne nicht gewährt werden. Gesundheitsstörungen ausländischer Zivilisten  könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Explosion  deutsche Truppen anwesend gewesen seien. Dies sei bei dem von dem Kläger  angegebenen Ereignis im Herbst 1942 nicht der Fall gewesen. Folgerichtig  erhalte der Kläger auch eine Kriegsinvalidenrente von seinem eigenen Staat für  die erlittene Verwundung. Das Bundessozialgericht habe in einem vergleichbaren  Fall entschieden, dass Leistungen nach deutschem Kriegsopferrecht nicht zu  erbringen seien.

Randnummer6

Der Widerspruchsbescheid wurde von dem Beklagten öffentlich zugestellt  (Aushang am 8. November 1994, Abnahme am 15. Dezember 1994), nachdem ein  Zustellungsversuch ins Ausland wegen der kriegsbedingten Einstellung des  Postverkehrs nach Bosnien und Herzegowina aufgrund fehlender  Transportverbindungen gescheitert war. Auf die Bitte des Klägers hin (Eingang  bei dem Beklagten im Februar 1995) übersandte der Beklagte den  Widerspruchsbescheid am 21. Februar 1995 als Einschreiben an die von dem  Kläger angegebene Adresse.

Randnummer7

Am 8. Mai 1995 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main  erhoben und vorgetragen, die Invalidenrente, die er seit dem 1. Februar 1975  von seinem Heimatstaat erhalte, würde ihm tatsächlich seit Oktober 1991 nicht  mehr ausgezahlt, da diese wegen der in seinem Heimatland herrschenden  Inflation inzwischen so niedrig geworden sei, dass eine Auszahlung nicht mehr  vorgenommen würde. Dazu hat der Kläger eine Bescheinigung der Republik S.,  Gemeinde B., vom 5. Oktober 1995 vorgelegt.

Randnummer8

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Juni  1995 hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt  und mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 die Klage abgewiesen. In den  Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt, ein  Anspruch des Klägers auf eine deutsche Beschädigtenrente sei nach § 7 Abs. 2  BVG ausgeschlossen, da er aus derselben Ursache einen Anspruch auf  Invalidenrente gegenüber seinem Heimatstaat habe. Nach der Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts komme es im Rahmen des § 7 Abs. 2 BVG nicht auf die Höhe  der Leistungen an, die im Heimatstaat gewährt würden, sondern allein auf die  Zugehörigkeit des Kriegsopfers zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen  Staates. Die Ausschlussvorschrift § 7 Abs. 2 BVG komme daher auch im Falle des  Klägers zur Anwendung, obgleich von der ihm durch seinen Heimatstaat  bewilligten Rente als ziviles Kriegsopfer wegen der derzeit dort herrschenden  inflationären Entwicklung kein auszahlbarer Betrag verblieben sein möge.  Gleichwohl gehöre der Kläger dem Kriegsopfersystem seines Heimatstaates an,  denn dieses sehe grundsätzlich Versorgungsleistungen für Kriegsopfer vor,  die - so wie der Kläger - als Zivilperson durch zurückgelassenes  Kriegsmaterial Körperschäden erlitten hätten. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2  BVG dürften wirtschaftliche Gegebenheiten im Ausland, die zur erheblichen  Minderung oder zum völligen Entfallen der Auszahlung einer dort gewährten  Versorgungsleistung führten, nicht berücksichtigt werden.

Randnummer9

Der Gerichtsbescheid ist durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 1  Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt worden (Aushang: 10. September  1996, Abnahme: 6. November 1996), nachdem die Zustellung an den Heimatort des  Klägers nicht möglich gewesen ist. Nach einer Auskunft der Botschaft der  Bundesrepublik Deutschland in S. vom 13. August 1996 ist die Bearbeitung des  Zustellungsersuchens des Sozialgerichts nicht möglich gewesen, "da der  Zustellungsort unter serbischer Kontrolle liegt (Republika S.) und weder für  die Botschaft noch für das hiesige Außenministerium Verbindungen in dieses  Gebiet bestehen".

Randnummer10

Aufgrund eines im März 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreibens hat das  Sozialgericht dem Kläger den Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 zur Kenntnis  als Einschreiben mit Rückschein übersandt, welches der Kläger am 7. April 1997  erhalten hat.

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Der Kläger hat am 23. April 1997 Berufung beim Sozialgericht Frankfurt am Main  eingelegt, die von dort an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt  weitergeleitet worden ist (Eingang hier am 14. Mai 1997), und geltend gemacht,  die Invalidenrente seines Heimatlandes sei der Höhe nach keine Rente und keine  Pension und sei schon am 1. Oktober 1991 "abgeschafft" worden. Nach seiner  Auffassung sei der deutsche Staat allein dafür zuständig, ihn für seine durch  liegengebliebenes Kriegsmaterial erlittenen Verwundungen zu entschädigen.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1996  aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1992  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1994 zu verurteilen, ihm  wegen der erlittenen Schädigung Versorgungsleistungen nach einer Minderung der  Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H. ab dem Antragsmonat (Februar  1988) zu gewähren,

Randnummer14

hilfsweise,

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ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu  erteilen.

Randnummer16

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

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die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer18

Er hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main für  zutreffend.

Randnummer19

Der Senat hat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in S.  vom 19. August 1997 zur Frage der Anwendung des Gesetzes über die Regelung der  Versorgung von zivilen Kriegsopfern in Bosnien und Herzegowina, eingeholt im  Verfahren - L 5 V 1183/95 -, zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht und die  Beteiligten von dem Inhalt der Auskunft in Kenntnis gesetzt. Weiterhin hat der  Senat von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in S. eine Auskunft vom  18. Januar 2000 zu der Frage eingeholt, ob die mit der Auskunft vom 19. August  1997 mitgeteilte Rechtslage auch bezüglich der Republika S. BiH - nach dem  Zerfall der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -  Gültigkeit habe.

Randnummer20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung  einverstanden erklärt.

Randnummer21

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die  Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Auskunft der Botschaft der  Bundesrepublik Deutschland in S. vom 18. Januar 2000 sowie auf die  Verwaltungsakte des Beklagten (B-Akten des Versorgungsamtes F.), die zum  Verfahren beigezogen worden ist.

Entscheidungsgründe§

Randnummer22

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche  Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2  Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Randnummer23

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an  sich statthaft (§ 151, § 153 Abs. l, § 87 Abs. 1 Satz 2; §§ 143, l44 Abs. 1  SGG).Dem Kläger war auch hinsichtlich der Berufungsfrist nach § 67 SGG  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Gerichtsbescheid vom  15. Juli 1996 durch öffentliche Zustellung (wirksam) zugestellt worden ist und  dem Kläger tatsächlich erst - ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen  Rückscheines - am 7. April 1997 bekannt gegeben worden ist. Der Kläger hat  damit ohne Verschulden die gesetzliche Verfahrensfrist versäumt (§ 67 Abs. 1  SGG) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von einem  Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (§ 67 Abs. 2 SGG).

Randnummer24

In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt am  Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 zu Recht  abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem  BVG und auch keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides durch den  Beklagten. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 1992 in Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1994 ist nicht zu bestanden.

Randnummer25

Der Kläger gehört nicht zu dem berechtigten Personenkreis, der Ansprüche nach  dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen kann.

Randnummer26

Nach § 7 Abs. 2 BVG findet das Bundesversorgungsgesetz keine Anwendung auf  Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen  einen anderen Staat besitzen, es sei denn, dass zwischenstaatliche  Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Solche zwischenstaatliche  Vereinbarungen hat die Bundesrepublik weder mit der früheren Sozialistischen  Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossen noch mit der inzwischen  unabhängigen Republik Bosnien und Herzegowina.

Randnummer27

Der Ausschluss nach § 7 Abs. 2 BVG in der seit dem 1. Juni 1960 geltenden  Fassung gilt dabei sowohl für deutsche Kriegsopfer oder Kriegsopfer deutscher  Volkszugehörigkeit (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BVG) als auch für ausländische  Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im  Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG) als  auch "vornehmlich" (so das BSG , Urteil vom 25. November 1976 - 9 RV 181/75 -  und vom 20. Mai 1992 - 9a RV 11/91 -) für ausländische Kriegsopfer, die im  Ausland wohnen und nur nach § 8 BVG in besonders begründeten Fällen mit  Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in den Kreis  der Versorgungsberechtigten einbezogen werden können.

Randnummer28

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 2  BVG (erstmals im Urteil vom 25. November 1976 - a.a.O.; weiterentwickelt durch  die Urteile vom 20. Mai 1992 - a.a.O. - und - 9a RV 12/91 - sowie durch Urteil  vom 10. August 1993 - 9/9a RV 39/92 - und durch Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9  V 19/98 R -) sollen durch die Vorschrift nicht nur der Höhe nach  Doppelleistungen verhindert werden, sondern sämtliche Ansprüche nach dem BVG  dem Grunde nach allein wegen der Zugehörigkeit zum  Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates ausgeschlossen sein. Diese  Zugehörigkeit - so das BSG - werde durch jeden durch Kriegsschäden begründeten  Anspruch gegen diesen Staat dokumentiert. Dabei komme es weder auf die Höhe  noch die Ausgestaltung im einzelnen an noch darauf, ob sich ein solcher  Anspruch im Einzelfall überhaupt verwirklichen lasse oder nicht. Maßgeblich  sei für den in § 7 Abs. 2 BVG geregelten Ausschluss von Ansprüchen nach  deutschem Versorgungsrecht allein, dass das ausländische Versorgungsrecht dem  betreffenden Kriegsopfer einen Anspruch aus gleicher Ursache eröffne (BSG,  Urteil vom 25. November 1976 - a. a. 0.-). Der Heimatstaat übernehme als  sachnäherer Träger die Haftung für die Kriegsschäden. Der vollständige  Ausschluss von deutschen Versorgungsleistungen sei auch bei geringeren  Versorgungsleistungen eines anderen Staates mit dem Gleichheitsgrundsatz  vereinbar, soweit dadurch die Gleichbehandlung der Kriegsopfer mit gleicher  Staatsangehörigkeit und gleichem Wohnsitz ermöglicht werde (BSG, Urteil vom  10. August 1993 -a.a.O.-).

Randnummer29

Der Kläger hat einen solchen Anspruch gegenüber seinem Heimatstaat aus  derselben Ursache, wegen der er Versorgungsleistungen nach dem BVG begehrt.  Aus dem von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheid der  Gemeindeversammlung B. vom 9. März 1976 geht hervor, dass der Kläger seit dem  1. Februar 1975 eine Rente als ziviles Kriegsopfer zum Ausgleich für die  Körperschäden bekommt, die er durch zurückgebliebenes Kriegsmaterial im Jahr  1942 erlitten hat, und damit aus derselben Ursache, mit der er nunmehr einen  Anspruch auf Versorgung nach dem BVG begründet.

Randnummer30

Einen Anspruch auf Invalidenrente gegenüber dem Heimatstaat hat der Kläger  auch nach dem Zerfall der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik  Jugoslawien. Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in  S. vom 19. August 1997 zur Frage der Anwendung des Gesetzes über die Regelung  der Versorgung von zivilen Kriegsopfern in Bosnien und Herzegowina (eingeholt  im Verfahren L 5 V 1183/95), welche der Senat zum Gegenstand dieses Verfahrens  gemacht hat, ist das Gesetz über den Schutz ziviler Kriegsopfer (Amtsblatt der  Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina Nr. 34/84 - bereinigte  Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 1974 mit Änderungen aus den Jahren 1977,  1978 und 1983) auch nach dem Jahre 1990 nicht mehr geändert worden. Es hat als  Gesetz der damaligen Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina auch  Geltung in der Republik bzw. in dem nunmehr unabhängigen Staat Bosnien und  Herzegowina. Nach der von dem Senat eingeholten Auskunft der Botschaft der  Bundesrepublik Deutschland in S. vom 18. Januar 2000 findet dieses Gesetz über  den Schutz der zivilen Kriegsopfer auch in dem Teil von Bosnien und  Herzegowina Anwendung, der unter serbischer Kontrolle steht (Republika S.),  und in der der Kläger lebt. Der Kläger hat demnach nach Artikel 2 Abs. 3 des  genannten Gesetzes dem Grunde nach einen Anspruch auf die Rentenleistung, da  er zu den dort genannten Personen gehört, die eine Invalidität von wenigstens  60 % aufgrund einer Verwundung oder Verletzung durch Kriegsmaterial erlitten  haben und somit als zivile Kriegsopfer gelten.

Randnummer31

Die von dem Kläger vorgetragene Tatsache, dass zur Zeit aufgrund der Inflation  in seinem Heimatland der Anspruch nicht zur Auszahlung einer Rente führt,  ändert - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts an der  Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 BVG, da es nach der Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts für die Anwendbarkeit der betreffenden Vorschrift nur  darauf ankommt, dass der Kläger grundsätzlich in das  Kriegsopferversorgungssystem seines Heimatstaates einbezogen ist.

Randnummer32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer33

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2  Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.