Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.492,83 US$ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 53% und der Kläger zu 47%.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger betreibt eine Handelsagentur. Zugleich kooperiert er mit einer Fa. U&T in Bangladesch, an der er und Herr T beteiligt sind, wobei U&T für U & T steht.
Unter dem 30.6.2005 wurde von dem Kläger sowie dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Z, ein mit „Agency Agreement“ überschriebener Vertrag in englischer Sprache (im Folgenden: Erste Vereinbarung) unterschrieben. Dieser ist wie folgt bezeichnet:
„Agency Agreement between Agentur U, B-Str., D-####1 B3 X & Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co KG,M-Straße, ####2 Köln Germany“
Weiter heißt es in der Vereinbarung:
„In the following agreement the Company U&T will be herewith mentioned as Agent and Company Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co. KG as Buyer.
1. The Agent will be responsible for the sourcing of the apparel requirements of the buyer for Bangladesh. The adress of the Agent‘s Bangladesh Office is: U&T, 12-14 O, 1206-Dhaka, Bangladesh
2. All the communication should be routed via U&T or mainly via their German head office: Agentur U ... to ensure a smooth communication process.
3. The Agent has the following responsibilities: ....
...
6. The Apparel sourcing in Bangladesh will not be done exclusively through the Agent. The buyer has also other agencies in Bangladesh. U will get 5% fix buying commission on the face of the value for all delivered orders which Z-Köln places to U&T and their suppliers. There is no commission for other orders placed to other agents and their suppliers.
7. The agreement will be effective for 3 years from 01.07.2005 until 30.6.2008. It starts with order placing for the season spring/summer 2006. The agreement can be terminated by either party within a notice of 6 months within this period.
8. ... 95% will be transfered to the suppliers (goods value) and 5% will be transfered to U, B3 as buying commission for their services. The commercial invoice of the supplier has to show the 95% amount of goods value and the 5% buying commission separately. Moreover the agent has to provide a separate invoice for each buying commission.
...“
Desweiteren schloss die Beklagte mit der Fa. U&T ebenfalls unter 30.6.2005 eine weitere Vereinbarung, die ebenfalls mit „Agency Agreement“ überschrieben und auf Seiten der U&T von Herrn T unterzeichnet ist (im Folgenden: Zweite Vereinbarung). Darin heißt es:
„Z-Köln agrees to appoint U&T to act as their Agent in Bangladesh for producing, sourcing and buying of readymade garments as required. ...
3. U&T will get 5% Buying commission on the face value of the Letter of Credit, for all orders which are placed in Bangaldesh by Z-Kölnm through U&T only.
...
6. ... Any arbitration should be according to the law of Bangladesh“
In einem Fax-Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14.7.2005 heißt es:
„... anbei erhalten Sie das Agency Agreement Agentur U – Z-Köln und die verkürzte Form, die ausschließlich nur für die Bank in Bangladesch benutzt werden soll. Die zwei Agreements bitten wir gegengezeichnet an uns zurückzusenden. Wir bitten um eine Bestätigung, dass die verkürzte Form des Agency Agreements ausschließlich nur für das Akkreditiv für die Bank verwendet wird. ...“
Im Folgenden wurden Hersteller in Bangladesch an die Beklagte auf der Grundlage dieser Vereinbarungen vermittelt und die Beklagte beauftragte diese mit der Herstellung von Bekleidungsartikeln. Welche Rolle die U&T und der Kläger dabei im Einzelnen spielten und welche konkreten Leistungen von der U&T und dem Kläger erbracht worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Erfolgte eine endgültige Order der Beklagten bei dem jeweiligen Lieferanten in Bangladesch verschiffte der Lieferant die Ware auf dem Seeweg nach Rotterdam. Sämtliche Korrespondenz hierüber, also insbesondere sämtliche Nachweise über gelieferte Mengen und den Wert der einzelnen Lieferungen, wurde in Form der Rechnungen der Lieferanten zunächst an die U&T gesandt, die diese an den Kläger weiterleitete bevor dieser sie an die Beklagte sandte. Zugleich mit der Weiterleitung der Rechnungs- und Ladepapiere des Lieferanten stellte der Kläger die Provision in Rechnung.
Bis einschließlich Dezember 2006 wurde entsprechend der ersten Vereinbarung eine Provision von jeweils 5% an den Kläger gezahlt. Auf Wunsch des Klägers wurden ab Januar 2007 2% Provision unmittelbar an die U&T in Bangladesch und 3% an den Kläger gezahlt. Diese Zahlungsbestimmung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 9.3.2009. Die Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 11.3.2009 Stellung, in dem es u.a. heißt:
„Da alle laufenden Akkreditive bereits eröffnet sind, sind Änderungen von unserer Seite aus nicht mehr möglich. Sollten Sie dennoch eine Änderung wünschen, so bitten wir Sie dies mit dem von Ihnen vorgegebenen zweiten Begünstigten – U&T, Dhaka – abzuklären. Wir können eine solche Änderung nur dann vornehmen, wenn U&T, Dhaka uns dazu schriftlich auffordert und einer L/C Änderung entsprechend zustimmt. ...“
In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29.10.2008 heißt es:
„... wie Sie wissen, ist unsere Agenturvereinbarung per 30.6.2008 ausgelaufen. Die Firma Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co KG wird den Vertrag nicht weiter verlängern! Wir machen Sie schon heute darauf aufmerksam, dass Sie – gemäß unserem Vertrag – für die Aufträge der Sommersaison 2009 Ihren Verpflichtungen voll nachzukommen haben. Nur dann sehen wir uns in der Lage, Ihre Provision anzuweisen. Die Zusammenarbeit wird eingestellt, da die Abhandlung unserer Interessen und die Struktur in Ihrer Agentur nicht mehr mit der Geschäftspolitik der Firma Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co. KG konform geht. ...“
Am 25.8.2008 fand ein Termin bei der Beklagten in Köln statt, bei dem Erstentwürfe und Zeichnungen dem Mitarbeiter der U&T, Herrn R, übergeben wurden. An diesem Termin nahm der Kläger teil. Anlässlich der sog. ersten Bangladeschreise der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau C4, in der Zeit vom 25.9.-29.9.2008 fanden auch Treffen mit dem Kläger statt, der sich ebenfalls in Bangladesch aufhielt. Ende Oktober erfuhr die Beklagte, dass es zwischen dem Kläger und der U&T zum Bruch gekommen ist und die U&T nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeite. Daraufhin führte die Beklagte ab dem 3.11.2008 jegliche Korrespondenz unmittelbar mit der U&T und nicht mehr über den Kläger. Anlässlich der sog. zweiten Bangladeschreise der Geschäftsführerin der Beklagten in der Zeit vom 20.-24.11.2008 fand am 20.11.2008 zwischen dieser und dem Kläger ein Treffen im Hotel statt. Dabei ging es um die Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien, den Bruch zwischen U&T und dem Kläger sowie um eine mögliche zukünftige Zusammenarbeit der Parteien. Außerdem wies der Kläger die Geschäftsführerin der Beklagten auf einen möglichen Lieferanten für Jacquard-Muster hin, der im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 aber nicht beauftragt wurde.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2009 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger unter Hinweis auf das Schreiben vom 29.10.2008 vorsorglich fristlos. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.3.2009 Bezug genommen.
Die Provisionen des Klägers im Rahmen der Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 sind nunmehr vollständig abgerechnet und ausgeglichen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er Vertragspartner der ersten Vereinbarung sei. Er habe auch wesentliche Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht. Diese hätten sich insbesondere nicht nur auf die Weiterleitung von Korrespondenz beschränkt. Teilweise habe er seine Leistungen auch über die Agentur U&T erbracht.
Er beziffert die beanspruchte Provision für die Kollektion Herbst/Winter 2009 – aufgegliedert nach Lieferanten – nunmehr auf 192.274,51 US$. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 21, Bl. 531 d.A., Bezug genommen. Er behauptet, dass er insoweit die Lieferanten an die Beklagte vermittelt habe, wobei er selbst wesentliche Vermittlungstätigkeiten erbracht habe. Darüber hinaus seien ihm aber auch Vermittlungsleistungen der U&T zuzurechnen. Weiter ist er der Ansicht, dass ihm Provisionen aber auch aus § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB zustünden, da er die Lieferanten ursprünglich für die Beklagte gewonnen habe und es sich um Folgegeschäfte handele.
Den beanspruchten Ausgleichsanspruch beziffert er nunmehr mit 316.289,08 US$. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung und die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 21 ff., Bl. 531 ff. d.A., Bezug genommen.
Durch Teilurteil vom 19.11.2010 hat die Kammer die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug und Abrechnungen zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Teilurteil vom 19.11.2010 Bezug genommen. Nach Erteilung eines Buchauszuges hat der Kläger den bislang teilweise unbeziffert gestellten Zahlungsantrag nunmehr wie oben dargestellt vollständig beziffert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Provisionen in Höhe von 192.274,51 US$ nebst Zinsen in Höhe von 5% seit der jeweiligen Fälligkeit sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klageerhebung zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausgleichsanspruch 316.289,08 US$ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.4.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Vertragspartner sei allein die U&T gewesen, wobei die beiden Vereinbarungen vom 30.6.2005 als Einheit anzusehen seien. Der Kläger habe lediglich als Zahlstelle fungiert und Korrespondenz weitergeleitet.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass aufgrund der Regelung in der zweiten Vereinbarung das Recht Bangladeschs auf das Vertragsverhältnis anwendbar sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch schon wegen der Vertragsbeendigung aus wichtigem, vom Kläger verschuldetem Grund ausscheide. Die Beklagte habe kurz vor dem Schreiben vom 29.10.2012 erfahren, dass es zwischen der U&T und dem Kläger zum Bruch gekommen sei und eine Zusammenarbeit zwischen diesen nicht mehr gegeben war. Daraufhin sei das Schreiben vom 29.10.2012 verfasst worden. Jedenfalls müssten diese Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 Vermittlungsleistungen erbracht habe. Tätigkeiten der U&T könnten ihm wegen des Bruches mit U&T nicht zugerechnet werden. Vielmehr habe die Fa. Y, ein neues Unternehmen des Herrn T, mit dem die Beklagte nun zusammenarbeite, die Vermittlungsleistungen nach dem Bruch zwischen U&T und dem Kläger erbracht.
Die Beklagte meint, dass allenfalls eine Provision in Höhe von 2% geschuldet sei. Auch im Rahmen der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs könnten daher allenfalls 2% in Ansatz gebracht werden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist bezüglich des in der Hauptsache alleine noch zu entscheidenden Zahlungsantrags teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 268.492,83 US$ zu.
Zunächst hat der Kläger gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch in Höhe von 122.709,75 US$.
Der Kläger ist Handelsvertreter der Beklagten in der Form des Einkaufsvertreters, wobei auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht anzuwenden ist. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in dem Teilurteil vom 19.11.2010, dort Seite 7 f., Bezug genommen werden.
Unstreitig sind die Provisionen für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 vollständig abgerechnet und ausgezahlt worden, so dass es nur noch um solche Provisionen für Geschäfte betreffend die Kollektion Herbst/Winter 2009 geht.
Dem Kläger steht hinsichtlich der Kollektion Herbst/Winter 2009 ein Provisionsanspruch in Höhe von 122.709,75 US$ aus § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB gegen die Beklagte zu. Nach dieser Norm kann der Handelsvertreter vom Unternehmer auch für Folgegeschäfte bzw. Nachbestellungen von von ihm geworbenen Kunden Provisionen beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den den hier maßgeblichen Lieferanten für die Kollektion Herbst/Winter 2009 erteilten Aufträgen – soweit diese nicht aus anderen, unten erörterten Gründen keinen Provisionsanspruch begründen - auch um gleichartige Geschäfte im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB. Unter diese Norm fallen alle Verträge mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden (hier Lieferanten) mit dem Unternehmer über Geschäfte der gleichen Art, wie sie der Handelsvertreter bisher zwischen diesen und dem Unternehmer vermittelt hat. Der Begriff des „Geschäfts der gleichen Art“ ist wirtschaftlich zu verstehen und weit auszulegen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Erstgeschäft und gleichartigem Geschäft bestehen. Das sind nicht nur Geschäfte über den gleichen Artikel, also Nachbestellungen im eigentlichen Sinn, sondern auch Geschäfte mit Produkten, welche aus der Sicht von Unternehmer oder Lieferanten die vorangegangenen ergänzen, ersetzen (neues Modell) oder fortentwickeln, solange der Verwendungszweck der gleiche bleibt, Nachbestellungen im weiten wirtschaftlichen Sinn (vgl. Löwisch in Ebenroth, Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, zu § 87 Rz. 25). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Lieferanten wurden für Folgekollektionen früherer Kollektionen beauftragt, die im wirtschaftlichen Sinn als gleichartig zu bezeichnen sind, zumal die Art der Bekleidungsstücke (T-Shirts und Strickwaren) die gleiche geblieben ist.
Es sind aber nicht alle bezüglich der Kollektion Herbst/Winter 2009 von dem Kläger in seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 21, (Bl. 538 d.A.) aufgeführten Geschäfte zu verprovisionieren. Zunächst können nur solche Lieferanten berücksichtigt werden, die von dem Kläger – bzw. dem Kläger zurechenbar durch U&T – für Geschäfte mit der Beklagten vermittelt worden sind. Das trifft auf den Lieferanten RR Fashion nicht zu. Insoweit hat der Kläger nicht ausreichend darlegen können, dass er diesen Lieferanten ursprünglich für die Beklagte geworben hat. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie bereits im Frühjahr 2003 mit diesem Lieferanten Geschäfte gemacht hat. Soweit der Kläger behauptet, er habe schon in 2003 mit RR Fashion zusammengearbeitet, ist das im Hinblick darauf, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erst Ende 2004/Anfang 2005 begann, unbeachtlich. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, dass er es gewesen sei, der RR Fashion mit der Beklagten zusammengebracht habe, ist dieser Vortrag völlig unsubstanziiert. Wie das geschehen sein soll und vor allem wann im Rahmen des Vertragsverhältnisses dies der Fall gewesen sein soll, bleibt völlig offen. Auch aus der von dem Kläger insoweit in Bezug genommenen E-Mail eines Herrn D vom 26.8.2012 (Anlage K74) ergibt sich dazu nichts Konkretes. Weiterhin besteht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB kein Provisionsanspruch für Geschäfte mit Lieferanten, die erstmals im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt worden sind, da es sich insoweit nicht um Folgegeschäfte im Sinne dieser Norm handelt. Dies betrifft die Lieferanten RR Q1, Q2 und Q3. Weiterhin kann der Kläger keine Provision nach § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB für Geschäfte mit dem Lieferanten Q4 verlangen. Denn ausweislich seiner eigenen Aufstellung K67 sind die entsprechenden Aufträge erst nach dem 30.4.2009 und damit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erteilt worden. Schließlich kann der Kläger auch für Geschäfte mit dem Lieferanten Q5 keine Provision nach § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB beanspruchen, da die diesem Lieferanten im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 erteilten Aufträge sich nicht als Folgegeschäfte im Sinne der Norm darstellen. Zwar hat die Beklagte auf Vermittlung des Klägers diesen Lieferanten schon im Rahmen der Kollektionen Herbst/Winter 2006 sowie Frühjahr/Sommer 2007 beauftragt, dann aber über 4 Kollektionen hinweg nicht mehr. Im Hinblick auf die erhebliche zeitliche Lücke in der Zusammenarbeit bis zur Beauftragung im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Zusammenarbeit der Beklagten mit den vom Kläger geworbenen Lieferanten, insbesondere der Beauftragung jeweils für einzelne Kollektionen, von einem zwischenzeitlichen Geschäftsabbruch auszugehen. Umstände, aus denen sich dennoch eine Einordnung als Folgegeschäft ableiten lässt, trägt der Kläger nicht vor. Es verbleiben somit die Geschäfte in der Kollektion Herbst/Winter 2009 mit den Lieferanten SAM, Radiant, I, K, L, N, V und W. Allerdings kann der Kläger auch bei diesen Kunden keine Provisionen für Geschäfte verlangen, die erst nach Beendigung des Vertretervertrages geschlossen worden sind. Das betrifft nach seiner eigenen Aufstellung (Anlage K66) bezüglich des Lieferanten P den Auftrag vom 6.5.2009 über 15.694,00 US$.
Hinsichtlich der Höhe der Provisionen ist ein Provisionssatz von 5% in Ansatz zu bringen. Dieser ist zwischen den Parteien in der ersten Vereinbarung ausdrücklich vertraglich geregelt. Soweit es dann auf Wunsch des Klägers mit Wirkung ab Dezember 2006 dazu kam, dass dieser nur noch 3% erhielt, während 2% unmittelbar an die U&T gezahlt wurden, ergibt sich daraus nichts anderes. Diesen Wunsch hat der Kläger mit Schreiben vom 9.3.2009 gegenüber der Beklagten ausdrücklich widerrufen. Ein solcher Widerruf ist auch ohne Zustimmung der U&T möglich, da durch die Anweisung des Klägers an die Beklagte, einen Teil der nach dem Vertrag dem Kläger zustehenden Provision an die U&T zu zahlen, die U&T keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte erlangt. Dass bereits vor dem Widerruf für die hier in Rede stehenden Aufträge ein entsprechender Provisionsanteil von 2% an U&T gezahlt worden ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit bezüglich der hier relevanten Geschäfte im Zeitpunkt des Widerrufs die Akkreditive der Sparkasse Köln Bonn bereits eröffnet waren, kann dahinstehen, ob in diesen bereits ein Provisionsanteil enthalten war und daher ein einseitiger Widerruf durch die Beklagte nicht mehr möglich war, da diese zugunsten der Y und nicht der U&T eröffnet worden sind. Darauf, dass der Kläger seinerseits aufgrund seiner Vereinbarungen mit U&T verpflichtet ist, einen Teil der erhaltenen Provisionen weiterzureichen, kommt es im Verhältnis der Parteien nicht an.
Somit bestehen folgende Provisionsansprüche: P 12.418,51 US$, Radiant 54.696,87 US$, I 22.349,80 US$, K 3.847,65 US$, L 1.501,26 US$, N 13.487,65 US$, V 10.137,12 US$ und W 4.271,28 US$, so dass sich insgesamt ein Provisionsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB in Höhe von 122.709,75 US$ ergibt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vorträgt, dass die im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 erteilten Aufträge durch die neue Firma des Herrn T, Y, vermittelt worden seien. Nach § 87 HGB erwirbt nämlich grundsätzlich jeder Handelsvertreter, der durch vertragsgemäßes Tätigwerden die Voraussetzungen eines Provisionstatbestandes erfüllt, den vollen Provisionsanspruch, auch wenn weitere Handelsvertreter für das konkrete Geschäft ebenfalls Provision beanspruchen können (vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, zu § 87 Rz. 34). Eine davon abweichende Vereinbarung ist hier nicht – auch nicht stillschweigend - getroffen worden.
Soweit nach dem oben Gesagten für die von dem Kläger begehrten Provisionen § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt (Geschäftsabschlüsse mit den Kunden RR Fashion, RR Q1, Q2, Q3, Q4, Q5 sowie des Auftrags vom 6.5.2009 an den Lieferanten SAM), ergibt sich auch im Übrigen ein Provisionsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht.
Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 87 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB. Ein Anspruch nach dieser Norm kommt nur für solche Geschäfte in Betracht, die vor der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen, von dem Kläger geworbenen Lieferanten, abgeschlossen worden sind, so dass schon wegen des vom Kläger selbst vorgetragenen Abschlussdatums die Geschäfte mit Q4 und der Auftrag P vom 6.5.2009 ausscheiden. Sowohl für diese, als auch für die Geschäfte der Beklagten mit RR Fashion, RR Q1, Q2, Q3 und Q5 im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 steht dem Kläger ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte aus § 87 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB auch deshalb nicht zu, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, ausreichend substanziiert vorzutragen, dass diese Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, er also bei der Vermittlung dieser Geschäfte maßgeblich tätig geworden wäre. Soweit er die von ihm entfalteten Tätigkeiten in der Zeit ab Übergabe der Muster in Köln am 25.8.2008, bei der er unstreitig anwesend war, bis Dezember 2008 schildert, bleibt dieser Vortrag völlig unsubstanziiert. Zwar behauptet der Kläger, dass er insoweit die Lieferanten ausgesucht habe, die die Erstmuster erstellen sollen sowie technische Ausstattung und die Bonität von potenziellen Lieferanten geprüft habe. Er legt auch Korrespondenz mit der Beklagten vor (Anlage K37, 41), aus der sich eine Einschaltung des Klägers im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 ohne weiteres erkennen lässt. Es werden aber nur allgemeine Tätigkeiten dargestellt, ohne dass diese auf konkrete Lieferanten oder bestimmte Aufträge bezogen und zeitlich näher bestimmt werden. So trägt der Kläger vor, dass er geprüft habe, welche Garne zu verwenden sind und welche Lieferanten dazu bereit seien, er die Kreditwürdigkeit potenzieller Lieferanten geprüft habe und er mit eingeladenen Lieferanten Gespräche geführt habe und er nach Abgabe der daraufhin erstellten Erstmuster Preisverhandlungen geführt und Reisemuster beauftragt habe. Welche konkreten Tätigkeiten er in Bezug auf welche später erteilten konkreten Aufträge entfaltet haben will, bleibt danach offen. Zudem bietet der Kläger keinen Beweis für die von der Beklagten ausführlich bestrittenen Behauptungen an. Sowohl auf die nicht ausreichende Substanziierung als auch darauf, dass Beweis nicht angeboten wird, hat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Kläger seinen Vortrag insoweit ergänzt hat. Der Vortrag des Klägers reicht daher nicht aus, um eine provisionsauslösende Vermittlungstätigkeit gerade hinsichtlich der Aufträge, für die er Provision verlangt, schlüssig darzulegen.
Etwas anderes gilt auch nicht, soweit ihm Tätigkeiten der U&T zuzurechnen sind. Eine solche Zurechnung ist aufgrund der von den Parteien gewählten Vertragskonstruktion grundsätzlich gerechtfertigt, weil danach im Verhältnis zur Beklagten nicht danach zu differenzieren ist, ob die vertraglich vereinbarten Pflichten von der U&T oder dem Kläger persönlich erbracht werden. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass es spätestens im Herbst 2008 zum endgültigen Bruch zwischen der U&T und dem Kläger gekommen ist. Die Beklagte trägt unbestritten vor, dass dies spätestens zur Zeit der sogenannten ersten Bangladeschreise ihrer Geschäftsführerin der Fall war, also in der Zeit vom 25.-29.9.2008. Der Kläger hat aber nicht substanziiert vorgetragen, dass bis zu dieser Zeit durch U&T die konkreten, später geschlossenen Aufträge vermittelt worden sind bzw. wesentliche Vermittlungstätigkeiten gerade im Hinblick auf diese Aufträge erbracht worden sind. Es spricht zwar viel dafür, dass vor der ersten Bangladeschreise von Frau C4 bereits Vorarbeiten geleistet worden sind, die zur Erstellung der Erstmuster geführt haben, die auf dieser Reise in Augenschein genommen worden sind. Es ist allerdings schon fraglich, ob die Anforderung von Erstmustern von Lieferanten – die im Übrigen auch von Lieferanten in Kambodscha und China angefordert worden sind – schon als mitursächlich für die späteren Abschlüsse und nicht nur als allgemeine Vorbereitungshandlungen angesehen werden können. Jedenfalls aber hat der Kläger konkrete, zeitlich näher bestimmte Tätigkeiten von U&T in Bezug auf einzelne konkrete Lieferanten bzw. konkrete Geschäfte nicht dargelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass vor dem 29.9.2008 (im Übrigen auch nicht später) durch die U&T in Bezug auf konkrete, später geschlossene Geschäfte Vermittlungstätigkeiten erbracht worden sind. Darüber hinaus bietet der Kläger auch insoweit keinen Beweis an.
Schließlich steht dem Kläger hinsichtlich der Geschäfte der Beklagte im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 mit den Kunden RR Fashion, RR Q1, Q2, Q3, Q4, Q5 sowie des Auftrags vom 6.5.2009 an den Lieferanten P auch aus § 87 Abs. 3 HGB ein Provisionsanspruch nicht zu. Ein solcher kommt zunächst nur für Geschäfte in Betracht, die nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen worden sind. Das betrifft ausweislich der eigenen Aufstellung des Klägers ohnehin nur den Kunden Q4, den Auftrag vom 6.5.2009 an P und einige wenige Aufträge an die Lieferanten RR Fashion und Q5 sowie einen Auftrag an Q2. Auch in diesen Fällen hat der Kläger aber nicht ausreichend substanziiert vorgetragen, dass er – oder soweit zurechenbar die U&T - die entsprechenden Geschäfte in der Art vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet hat, dass die Geschäfte in angemessener Zeit abgeschlossen worden sind. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Darüber hinaus fehlt auch hier ein Beweisangebot. Es genügt auch nicht, dass der Kläger den jeweiligen Lieferanten ursprünglich geworben hat, da ein Folgegeschäft für einen Provisionsanspruch aus § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht ausreicht.
Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagte aus § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 145.783,08 US$ zu.
Grundsätzlich steht auch einem Handelsvertreter, der als Einkaufsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch zu. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB liegen vor.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist durch Kündigung der Beklagten zum 30.4.2009 beendet worden. Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer in dem Teilurteil vom 19.11.2010 Bezug genommen werden.
Der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs ist innerhalb der Frist des § 89 b Abs. 4 HGB von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden.
Ein Ausschlussgrund nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB liegt nicht vor. Es lag kein wichtiger Grund im Sinne von § 89 b Abs. 3 HGB vor, der die Beklagte zur Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Kläger berechtigte. Zwar kann der Ausgleichsanspruch grundsätzlich auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aufgrund eines von dem Handelsvertreter verschuldeten wichtigen Grundes lediglich ordentlich zum Ablauf der Kündigungsfrist kündigt. Auch hier muss aber berücksichtigt werden, dass der „wichtige Grund“ im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB einerseits und § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB andererseits nicht unterschiedlich interpretiert werden kann (vgl. BGH in NJW 2000, 1866, 1867 m.w.Nw.). Es müssen somit für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB die gleichen Voraussetzungen vorliegen, wie im Rahmen des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB, so dass auch im Rahmen des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ein wichtiger Grund nur dann gegeben ist, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte objektiv unzumutbar war.
Als wichtiger Grund für die Kündigung kommt hier in Betracht, dass es jedenfalls vor dem als Kündigung anzusehenden Schreiben vom 29.10.2008 zum Bruch zwischen dem Kläger und der U&T gekommen ist. Aufgrund der Vertragskonstruktion sind der Kläger und die U&T im Verhältnis zur Beklagten als Einheit anzusehen. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Teilurteil der Kammer vom 19.11.2010 Bezug genommen werden. Diese Einheit wird dabei insbesondere auch dadurch geprägt, dass der Kläger – unabhängig davon, dass er auch Tätigkeiten in Bangladesch für die Beklagte übernommen hat – auch Ansprechpartner für die Beklagte in Deutschland war, während die U&T vor Ort in Bangladesch agierte. Bei dieser Konstruktion, die wie die vertraglichen Regelungen zeigen, nicht nur interne Fragen des Verhältnisses Kläger/U&T betreffen, stellt der Bruch zwischen dem Kläger und der U&T eine erhebliche Beeinträchtigung der Vertragsbeziehung dar. Letztlich führt diese aber nicht dazu, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte bis zur Möglichkeit der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses unzumutbar war. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte die Kenntnisnahme des Zerwürfnisses bzw. des Bruches zwischen der U&T und dem Kläger nicht zum Anlass genommen hat, das Vertragsverhältnis sofort durch fristlose Kündigung zu beenden. Darüber hinaus hat die Beklagte vor Ort jedenfalls mit Herrn T – wenn dieser auch nicht unter der bisherigen Firma U&T, sondern seinem neuen Unternehmen Y gehandelt hat - weiter zusammengearbeitet. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, zumindest für die Kollektion Herbst/Winter 2009 weiterhin mit dem Kläger und über diesen auch mit U&T zusammenzuarbeiten. Bis Anfang November 2008 lief die Korrespondenz bezüglich der Kollektionserstellung trotz der Probleme und Zerwürfnisse im Verhältnis zwischen U&T und dem Kläger über den Kläger, ohne dass die Beklagte substanziiert vorgetragen hat, dass insoweit Probleme in der Abwicklung aufgetreten seien, die eine Fortsetzung dieser Art der Zusammenarbeit unzumutbar gemacht hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass eine Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit nur dann angenommen werden kann, wenn sonstige zumutbare Maßnahmen, die eine problemlose Fortsetzung der bisherigen Zusammenarbeit ermöglicht hätten, keinen Erfolg erwarten ließen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hätte schon aufgrund der hier gegebenen vertraglichen Situation ohne weiteres auf die U&T einwirken können um – trotz deren Zerwürfnis mit dem Kläger - eine Abwicklung der Kollektion Herbst/Winter 2009 in der bisherigen Art der Zusammenarbeit sicherzustellen. Schließlich trägt die Beklagte selbst vor, dass es bei Gesprächen mit dem Kläger im November in Bangladesch auch um die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger gegangen sei. Nach alledem kann der Bruch zwischen der U&T und dem Kläger nicht als wichtiger Grund angesehen werden, der gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führt. Davon unabhängig ist die Frage, ob diese Umstände bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Dazu wird auf die Ausführungen unten verwiesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die fristlose Kündigung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.3.2009. Im Hinblick darauf, dass das Vertragsverhältnis aufgrund des als ordentliche Kündigung anzusehenden Schreibens vom 29.10.2008 ohnehin am 30.4.2009 endete, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten – auch wenn ihr zwischenzeitlich weitere Details bezüglich des Verhältnisses U&T/Kläger zur Kenntnis gelangt sind - eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses bis zum 30.4.2009 nun nicht mehr zumutbar gewesen sein soll.
Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist eine Prognose anzustellen, welche Vorteile die Beklagte nach Beendigung des Vertreterverhältnisses durch die von dem Kläger gewonnenen Kunden zukünftig haben wird. Die Berechnung erfolgt dabei auch nach der Neufassung des Gesetzes zunächst anhand der für den Handelsvertreter entstehenden Provisionsverluste. Dabei sind der Berechnung – soweit nicht Besonderheiten vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind – zunächst die Umsätze bzw. die durch diese erzielten Provisionen der von dem Kläger geworbenen Neukunden, die als Stammkunden angesehen werden können, der letzten 12 Monate zugrunde zu legen, so dass hier auf die Kollektionen Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009 abzustellen ist. Diese Provisionen sind dann auf den Prognosezeitraum unter Berücksichtigung der Abwanderungsquote hochzurechnen. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten von einer Provision von 5% auszugehen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine etwaige Provisionszahlung an die U&T berührt den zukünftig eintretenden Provisionsverlust des Klägers, der sich an der vertraglichen Regelung zu orientieren hat, nicht. Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
Die Kammer legt ihren weiteren Berechnungen zunächst die Aufstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 21 (Bl. 538 d.A.), zugrunde, in denen die in 2009 erzielten Umsätze – Kollektion F/S 2009 und H/W 2009 - ausgewiesen werden und der die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Von den dort aufgeführten Lieferanten können allerdings nur die Neukunden - also diejenigen, die von dem Kläger für die Beklagte geworbenen worden sind - bei denen es sich zudem um Stammkunden handelt, berücksichtigt werden. Von einer Stammkundeneigenschaft ist dann auszugehen, wenn die Lieferanten regelmäßig beauftragt worden sind. Wann eine solche regelmäßige Beauftragung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen der hier maßgeblichen Geschäfte, also der Beauftragung mit der Produktion von T-Shirts und Strickwaren in Bangladesch. Danach reicht es nach Auffassung der Kammer grundsätzlich aus, wenn die Lieferanten im Rahmen von 2 Kollektionen – ohne größere zeitliche Unterbrechung - beauftragt worden sind. Darüber hinaus kann eine Stammkundeneigenschaft angenommen werden, wenn es bislang nur zu einer Beauftragung gekommen ist, aber Umstände vorliegen, aufgrund derer zukünftig mit weiteren Beauftragungen zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Kollektionsgeschäfts ist jeweils weitere Voraussetzung, dass die Lieferanten auch im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages als „Kunden“ anzusehen waren, also für die Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt worden sind bzw. Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass auch ohne Beauftragung für die Kollektion Herbst/Winter 2009 davon auszugehen ist, dass dieser Lieferant zukünftig wieder beauftragt wird.
Hinsichtlich der einzelnen Lieferanten der Kollektionen Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009 gilt im Einzelnen Folgendes:
RR Fashion
Bei diesem Lieferanten handelt es sich nicht um einen von dem Kläger geworbenen Neukunden. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Erörterung der Provisionsansprüche Bezug genommen werden. Umsätze dieses Lieferanten können somit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
Rose
Dieser Lieferant kann nicht als Stammkunde angesehen werden. Der Vortrag der Beklagten, dass Rose bis zum Frühjahr/Sommer 2006 für drei Kollektionen tätig war und dann für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 eine testweise Beauftragung erfolgt sei, der dann für die Kollektion Herbst/Winter 2009 keine Beauftragung mehr folgte, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Vielmehr trägt er selbst vor, dass eine Beauftragung mangels freier Kapazitäten bei Rose nicht möglich gewesen sei. Dass Rose grundsätzlich für künftige Lieferungen zur Verfügung steht, reicht unter diesen Umständen zur Begründung einer Stammkundeneigenschaft nicht aus. Umsätze dieses Lieferanten können bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs daher nicht berücksichtigt werden.
RR Q1
Es ist schon nicht ausreichend dargetan, dass der Kläger diesen Lieferanten geworben hat, der erstmals für die Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt wurde. Dazu fehlt jeglicher konkreter Vortrag. Dessen ungeachtet könnte von einer Stammkundeneigenschaft nur dann ausgegangen werden, wenn nach der Kollektion Herbst/Winter 2009 mit weiteren Aufträgen zu rechnen war. Dazu trägt der Kläger aber nichts vor. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
SAM
Dieser Lieferant ist unstreitig von dem Kläger geworben. Er ist auch als Stammkunde anzusehen. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass sie aus diesem Lieferanten wegen Lieferschwierigkeiten zukünftig keine Vorteile ziehen kann, ist unsubstanziiert. Es ist unbestritten geblieben, dass die Beklagte mit P weiter zusammenarbeitet. Allerdings kann der Auftrag vom 6.5.2009 mit Provisionen in Höhe von 784,70 US$ nicht berücksichtigt werden, weil dem Kläger nach dem oben Gesagten insoweit ein Provisionsanspruch nicht zusteht, also eine verdiente Provision nicht vorliegt. Umsätze dieses Lieferanten sind bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs daher in Höhe von 8.357,58 US$ (F/S 09) und 13.203,21 – 784,70 US$ (H/W 09), mithin in insgesamt Höhe von 20.776,09 US$ zu berücksichtigen.
Radiant
Die Neukunden- und Stammkundeneigenschaft dieses Lieferanten ist unstreitig, so dass dessen Umsätze bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 38.505,19 US$ (F/S 09) und 54.696,87 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 93.202,06 US$ zu berücksichtigen sind.
Texeurop
Dieser Lieferant ist seit der Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 unstreitig nicht mehr beauftragt worden. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, dass dies mangels Interesses des Lieferanten erfolgte, nicht entgegen getreten. Davon unabhängig steht es dem Unternehmer frei, eine Kundenbeziehung zu beenden. Das hier sachfremde Erwägungen zur Beendigung geführt haben, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger weiter ausführt, dass Texeurop als aufgebauter Kunde zur Verfügung stehe, reicht das zur Begründung einer Stammkundeneigenschaft im Sinne von § 89 b HGB nicht aus. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
E
Die Beklagte hat vorgetragen, dass E zuletzt für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 beauftragt worden ist und danach den Betrieb eingestellt hat. Dem ist der Kläger letztlich nicht entgegen getreten. Soweit er die Betriebseinstellung mit Nichtwissen bestreitet, kommt es darauf nicht an, da er jedenfalls nicht dargelegt hat, dass die Beklagte diesen Lieferanten über die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 hinaus beauftragt hat. Eine Stammkundeneigenschaft liegt somit nicht vor. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
F
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten beauftragte sie F nur für die Kollektionen Frühjahr/Sommer 2008 und Herbst/Winter 2008, was allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, da F in der Umsatzliste für F/S 2009 auftaucht. Jedenfalls für die Kollektion Herbst/Winter 2009 wurde ein Auftrag aber nicht mehr erteilt. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, nach denen F dennoch als Stammkunde anzusehen ist. Soweit er ausführt, dass F insbesondere Kurzarm-T-Shirts lieferte, also eher ein Lieferant für Sommerkollektionen sei, ist das wenig nachvollziehbar und unsubstanziiert. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
G
Unstreitig erfolgte keine Beauftragung dieses Lieferanten für die Kollektion Herbst/Winter 2009 mehr, ohne dass der Kläger Umstände vorgetragen hat, aus denen sich eine dennoch bestehende Stammkundeneigenschaft ergibt. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
H
Ausweislich der eigenen Aufstellung des Klägers in dem Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 21 (Bl. 538 d.A.) sind mit diesem Lieferanten in den letzten 12 Monaten der Geschäftsbeziehung, also den Kollektionen Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009 überhaupt keine Geschäfte getätigt worden.
I
Diesen Lieferanten hat die Beklagte jedenfalls bis einschließlich der Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt, so dass er grundsätzlich als Stammkunde anzusehen ist. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Zusammenarbeit danach beendet wurde, ist nicht ausreichend substanziiert vorgetragen, dass diese Entscheidung im Zeitpunkt der Beendigung des Vertreterverhältnisses mit dem Kläger bereits getroffen oder sicher absehbar war. Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 33.759,14 US$ (F/S 09) und 22.349,80 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 56.108,94 US$ zu berücksichtigen.
J
Unstreitig erfolgte keine Beauftragung für die Kollektion Herbst/Winter 2009 mehr, ohne dass der Kläger Umstände vorgetragen hat, aus denen sich eine dennoch bestehende Stammkundeneigenschaft ergibt. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
K
Soweit die Beklagte vorträgt, dass mit diesem Lieferanten mehrfach und zuletzt bei der Kollektion Herbst/Winter 2009 zusammengearbeitet worden sein soll, passt das schon nicht zu ihrem früheren Vortrag, wonach sie mit K zuletzt bei der Kollektion Frühjahr/Sommer 2010 zusammengearbeitet habe und diese dann insolvent geworden sei. Dessen ungeachtet hat die Beklagte aber auch nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, dass bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Vertreterverhältnisses eine Beendigung der Zusammenarbeit mit K eingetreten oder absehbar war. Die Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 14.088,57 US$ (F/S 09) und 3.847,65 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 17.936,22 US$ zu berücksichtigen.
L
Unstreitig hat die Beklagte L mehrfach und zuletzt für die Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt, so dass von einer Stammkundeneigenschaft im Sinne von § 89 b HGB auszugehen ist. Die Beklagte hat auch nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, dass bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Vertreterverhältnisses eine Beendigung der Zusammenarbeit mit L eingetreten oder absehbar war. Die Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 11.752,05 US$ (F/S 09) und 1.501,26 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 13.253,31 US$ zu berücksichtigen.
N
Dieser Lieferant ist unstreitig für die Kollektionen Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009 beauftragt worden und damit als Stammkunde anzusehen. Soweit die Beklagte behauptet, nicht der Kläger, sondern der Geschäftsführer der U&T, Herr T, habe den Lieferanten geworben, ist das unerheblich, da jedenfalls bei der Beauftragung für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 ein Bruch zwischen U&T und dem Kläger noch nicht erfolgt war und eine etwaige Anwerbung durch U&T dem Kläger daher zuzurechnen wäre. N ist daher als vom Kläger geworbener Neukunde anzusehen. Die Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 1.755,00 US$ (F/S 09) und 13.487,26 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 15.244,26 US$ zu berücksichtigen.
V
Dieser Lieferant ist unstreitig für die Kollektionen Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009 beauftragt worden und damit als Stammkunde anzusehen. Soweit die Beklagte behauptet, nicht der Kläger, sondern der Geschäftsführer der U&T, Herr T, habe den Lieferanten geworben, ist das unerheblich, da jedenfalls bei der Beauftragung für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 ein Bruch zwischen U&T und dem Kläger noch nicht erfolgt war und eine etwaige Anwerbung durch U&T dem Kläger zuzurechnen wäre. V ist daher als vom Kläger geworbener Neukunde anzusehen. Die Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 12.529,13 US$ (F/S 09) und 10.137,12 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 22.666,25 US$ zu berücksichtigen.
Q4
Die Neukunden und Stammkundeneigenschaft dieses Lieferanten ist unstreitig, so dass dessen Umsätze grundsätzlich bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind. Das gilt aber nur für die im Rahmen der Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 geschlossenen Geschäfte, da der Kläger nach den obigen Ausführungen, auf die insoweit Bezug genommen wird, für die im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 erteilten Aufträge keine Provision beanspruchen kann. Die Umsätze diese Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs mit 14.545,99 US$ zu berücksichtigen.
W
Unstreitig hat die Beklagte W für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009 beauftragt, so dass von einer Stammkundeneigenschaft im Sinne von § 89 b HGB auszugehen ist. Die Beklagte hat auch nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, dass bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Vertreterverhältnisses eine Beendigung der Zusammenarbeit eingetreten oder absehbar war. Die Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 1.468,68 US$ (F/S 09) und 4.271,28 US$ (H/W 09), mithin insgesamt 5.739,96 US$ zu berücksichtigen.
Q5
Dieser Lieferant kann aufgrund des zwischenzeitlichen Geschäftsabbruchs jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr als Stammkunde angesehen werden. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Erörterung der Provisionsansprüche Bezug genommen. Umsätze dieses Lieferanten sind daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Q3
Es ist schon nicht ausreichend dargetan, dass der Kläger diesen Lieferanten geworben hat, der erstmals für die Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt wurde. Dazu fehlt jeglicher konkreter Vortrag. Dessen ungeachtet könnte von einer Stammkundeneigenschaft nur dann ausgegangen werden, wenn nach der Kollektion Herbst/Winter 2009 mit weiteren Aufträgen zu rechnen war. Dazu trägt der Kläger nichts Konkretes vor. Soweit er ganz allgemein darauf abstellt, dass die Beklagte bis auf einige Ausnahmen mit allen vom Kläger in den letzten 5 Jahren vermittelten Lieferanten mehrfach Geschäfte abgeschlossen hat, reicht das nicht aus. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände bezüglich des einzelnen Lieferanten im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
Q2
Es ist schon nicht ausreichend dargetan, dass der Kläger diesen Lieferanten geworben hat, der erstmals für die Kollektion Herbst/Winter 2009 beauftragt wurde. Dazu fehlt jeglicher konkreter Vortrag. Dessen ungeachtet könnte von einer Stammkundeneigenschaft nur dann ausgegangen werden, wenn nach der Kollektion Herbst/Winter 2009 mit weiteren Aufträgen zu rechnen war. Dazu trägt der Kläger nichts Konkretes vor. Soweit er ganz allgemein darauf abstellt, dass die Beklagte bis auf einige Ausnahmen mit allen vom Kläger in den letzten 5 Jahren vermittelten Lieferanten mehrfach Geschäfte abgeschlossen hat, reicht das nicht aus. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände bezüglich des einzelnen Lieferanten im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
A
Dieser Lieferant ist ausschließlich für die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 beauftragt worden, so dass eine Stammkundeneigenschaft nicht vorliegt. Umsätze dieses Lieferanten können daher bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
Insgesamt können daher Provisionen der letzten 12 Monate (Kollektionen Frühjahr/Sommer 2009 und Herbst/Winter 2009) in Höhe von insgesamt 259.471,08 US$ der Berechnung zugrunde gelegt werden.
Weiterhin legt die Kammer eine Abwanderungsquote von 35% der Berechnung zugrunde. Die Kammer orientiert sich dabei an den Abwanderungen hinsichtlich der Jahre 2007 gegenüber 2006, 2008 gegenüber 2007 und 2009 gegenüber 2008, wobei jeweils die Abwanderung des gesamten Jahres, also sowohl bei der Kollektion Frühjahr/Sommer als auch bei der Kollektion Herbst/Winter zu berücksichtigen ist. Dabei ist im Hinblick darauf, dass das Auftragsvolumen bei den einzelnen Lieferanten sehr unterschiedlich ist, nicht auf die Anzahl der abgewanderten Lieferanten, sondern auf die dadurch verlorenen Umsätze abzustellen. Danach ist ausgehend von der unbestrittenen Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 24 ff., im Jahr 2007 gegenüber 2006 eine Abwanderung von 36,32%, im Jahr 2008 gegenüber 2007 eine Abwanderung von 21,93% und im Jahr 2009 gegenüber 2008 eine Abwanderung von 49,3% zu verzeichnen. Danach erscheint einen prognostizierte Abwanderungsquote von 35% angemessen.
Weiterhin hält die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Branche sowie des Umstands, dass es sich hier um ein Einkaufsvertreterverhältnis handelt und die geworbenen Lieferanten ihren Sitz in Bangladesch haben, einen Prognosezeitraum von 3 Jahren für angemessen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles nur ein Prognosezeitraum von 2 Jahren zugrunde gelegt werden könne, beruft sie sich dazu lediglich pauschal auf politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und klimatische Probleme ohne dass sich ergibt, wie diese sich konkret auf die zu erwartenden Vorteile der Beklagten auswirken werden und warum ein Prognosezeitraum von 2 Jahren den Gegebenheiten besser Rechnung tragen soll, als ein solcher von 3 Jahren.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
1. Jahr: 168.656,21 US$
2. Jahr: 109.626,54 US$
3. Jahr: 71.257,26 US$
349.540,01 US$
Davon ist weiter ein Verwaltungsanteil der Provisionen in Höhe von 10% abzuziehen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 314.586,01 US$ ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Provisionsanteile für rein verwaltende Tätigkeit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs heraus zu rechnen (vgl. BGH in IHR 2010, 480; in BB 2010, 1685, in VersR 2012, 483). Soweit der Kläger unter Hinweis auf in der Literatur vertretene Auffassungen die Ansicht vertritt, dass eine solche Herausrechnung mit dem Grundsatz der handelsvertreterfreundlichsten Auslegung des Art. 17 der RL 86/653/EWG (Handelsvertreter-Richtlinie) nicht vereinbar sei, folgt dem die Kammer nicht. Alleine aus dem Umstand, dass in Art. 17 Abs. 2 a 2. Alt. der Richtlinie und ihr folgend auch in § 89 b Abs. 1 Nr.2 HGB nicht zwischen unterschiedlichen Provisionen unterschieden wird, ergibt sich nicht, dass Provisionen für rein verwaltende Tätigkeiten, als „dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen“ anzusehen sind. Soweit die Beklagte zur Höhe des Verwaltungsanteils an den Provisionen die Ansicht vertritt, dass dieser mehr als 10% betrage, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte hier mit der Differenz des Provisionssatzes zwischen U&T und dem Kläger argumentiert, ist das nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet, dass diese Differenz alleine in der zusätzlichen Verwaltungstätigkeit des Klägers im Innenverhältnis gegenüber U&T begründet ist. Daraus, welche Gesamtprovision die Beklagte mit der Y vereinbart hat, ergibt sich diesbezüglich ebenfalls nichts. Für die dem Kläger zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben und die rein verwaltende Tätigkeit hält die Kammer 10% der vereinbarten Provision für angemessen.
Schließlich hält die Kammer gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB einen Abzug aus Billigkeitserwägungen für angemessen. Im Rahmen dieser Norm ist eine umfassende Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die einen wichtigen Grund im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht darstellen und deshalb nicht zu einem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten für den Bruch seiner Beziehung zu U&T verantwortlich ist. Nach der von den Parteien gewählten vertraglichen Konstruktion treten der Kläger und die U&T als Einheit gegenüber der Beklagten auf. Diese durfte daher davon ausgehen, dass hier eine reibungslose – schon aufgrund der unterschiedlichen Standorte – zumindest teilweise arbeitsteilige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Es bestand die begründete Gefahr, dass dies durch das Zerwürfnis und den Bruch der Beziehungen zwischen der U&T und dem Kläger zukünftig nicht mehr gewährleistet ist. Die Beklagte hat dadurch auch erhebliche Nachteile. Unabhängig davon, dass sie nicht mehr in der Lage war mit beiden Seiten gleichzeitig vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, musste sie ihre Arbeitsabläufe umstellen. Zudem zeigt schon der vorliegende Rechtsstreit, dass sie sich zwischen U&T und dem Kläger in einer schwierigen Position befindet, was zum Beispiel Provisionszahlungen für die Vergangenheit angeht. Dabei kann dahin stehen, wer im Innenverhältnis von U&T und dem Kläger für dieses Zerwürfnis und den folgenden Bruch in der Beziehung verantwortlich ist, da diese Verantwortung im Verhältnis zur Beklagten jedenfalls auch den Kläger als Vertragspartner der Beklagten trifft. Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Dauer und des Umfangs der Zusammenarbeit, der vertraglichen Konstruktion hält die Kammer hier einen Billigkeitsabzug von 50% für angemessen. Es ergibt sich somit ein Rohausgleich in Höhe von 157.293,00 US$.
Dieser Betrag liegt unter der Kappungsgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB. Der Kläger hat – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Provisionsansprüchen für die Kollektion Herbst/Winter 2009 – nach seiner im Übrigen nicht bestrittenen Aufstellung in den letzten 5 Jahren Provisionen in Höhe von insgesamt 1.510.970,52 US$ verdient, durchschnittlich pro Jahr somit 302.194,10 US$.
Weiterhin ist eine Abzinsung vorzunehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der Berechnungsmethode nach Gillardon an. Danach ergibt sich bei einem Abzinsungsfaktor von 5% und dem Prognosezeitraum von 3 Jahren ein Betrag von 145.783,08 US$.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 1.12.2009 zugestellt worden. Soweit der Kläger hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs Verzugszinsen ab dem 30.4.2009 verlangt, ist zu diesem Zeitpunkt ein Verzug der Beklagten nicht konkret vorgetragen. Soweit der Kläger darüber hinaus Fälligkeitszinsen verlangt hat, besteht ein Anspruch nicht. Ungeachtet, dass insoweit ein substanziierter Vortrag nicht vorliegt, da der Kläger nichts dazu vorträgt, wann welche konkrete Forderung fällig geworden sein soll, hat er nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2013 auf Fälligkeitszinsen verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 380.000,00 €