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Landgericht Bonn, Hinweisbeschluss vom 29.04.2026 – 8 S 31/26

8. Zivilkammer

ECLI:DE:LGBN:2026:0429.8S31.26.00

Gründe§

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin wie aus dem Tenor des angegriffenen Urteils ersichtlich verurteilt. Die Kammer schließt sich diesen Gründen nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen an. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen eine Änderung der zugrundeliegenden Rechtsauffassung nicht, sondern geben lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen.

1. Soweit die Berufung im Kern beanstandet, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Zuweisung von Alleineigentum zugunsten der Klägerin abgelehnt hat, folgt die Kammer dem nicht. Bruchteilseigentum - wie es vorliegend unzweifelhaft an dem gegenständlichen Hund B zwischen den Prozessparteien besteht - wird grundsätzlich und vorrangig durch den Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und durch Teilung des Erlöses zwischen den Beteiligt verteilt, § 753 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist die Veräußerung an einen Dritten im Einzelfall unstatthaft - was seitens des Amtsgerichts im Hinblick auf den Zustimmungsvorbehalt des initialen Verkäufers von Bonn zutreffend bejaht wurde - so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern, § 753 Abs. 1 S. 2 BGB.

2. Gründe, von der dargelegten gesetzlichen Regel im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin einseitig abzuweichen, bestehen aus Sicht der Kammer auch unter umfassender Berücksichtigung der klägerischen Argumentation nicht. Zwar erkennt die Rechtsprechung im Kontext der Auflösung von Bruchteilsgemeinschaften in ganz besonders gelagerten Ausnahmen unter Treuegesichtspunkten eine Ausnahme vom dargelegten Versteigerungsansatz unter Rückgriff auf den in § 242 BGB festgeschriebenen Rechtsgedanken von Treu und Glauben teilweise an. Indes betont der Bundesgerichtshof durchweg den absoluten Ausnahmecharakter einer solchen Zuweisung durch Gerichte im Anwendungsbereich des § 753 BGB. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn dem anderen Bruchteilseigentümer die Annahme eines seinen berechtigten Interessen Rechnung tragenden, aber auch genügenden Realteilungsvorschlags im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 31. 1. 1972 - II ZR 86/69). Die Klägerin hat hier bereits kein solches, die Interessen des Beklagten berücksichtigendes Angebot konkret unterbreitet, sondern vielmehr die einseitige Zuweisung durch die Kammer unter Leistung einer angemessenen Zahlung gefordert. Eine aus Treu und Glauben erwachsende Verpflichtung des Beklagten, ein konkretes Angebot zur Meidung der Versteigerung zu akzeptieren, kann insoweit nicht konkret seitens der Kammer geprüft werden, weil ein solches nicht unterbreitet ist. Dem allgemeinen Wunsch der Klägerin nach einer zu ihren Gunsten zu treffenden Billigkeitsentscheidung vermag die Kammer - wie auch das Amtsgericht - nicht zu entsprechen.

3. Eine von Treu und Glauben getragene Zuteilungsentscheidung zugunsten der Klägerin kommt auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Soweit die Klägerin initial bemängelt, das Amtsgericht habe bei seinen Ausgangserwägungen über die anzuwendenden Normen bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei B um ein Tier und keine Sache handele, weshalb die für Sachen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bereits nicht heranzuziehen seien, so überzeugt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht, weil das Amtsgericht sehr wohl auf § 90a BGB im Rahmen seiner Begründung abgestellt hat. Insoweit wurde weder in der Ausgangsinstanz noch im Berufungsverfahren übersehen, dass Tiere keine Sachen sind, indes aber die auf Sachen anwendbaren Vorschriften auch im Kontext von Tieren regelmäßig heranzuziehen sind; jedenfalls soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist.

Da sowohl eine Bruchteilsgemeinschaft an Tieren möglich ist, als auch eine solche grundsätzliche nach der Regelung des § 753 BGB aufzuheben ist, ohne dass seitens des Gesetzgebers konkrete Einschränkungen oder Modifikationen im Sinnes des § 90a BGB vorgenommen wurden, ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch hier vom Grundsatz der Veräußerung auszugehen. Dies ist regelungsimmanent lediglich nur dahingehend einzuschränken, dass die Versteigerung lediglich inter partes stattfindet, mit der logischen und gesetzgeberisch intendierten Konsequenz, dass derjenige Alleineigentum erhalten kann, der bereit und in der Lage ist, den höchsten Preis zu bezahlen. Dass dies eine Partei bei einer wirtschaftlichen Unterlegenheit faktisch benachteiligen kann, liegt in der Natur der Regelung und wird seitens des Gesetzgebers hingenommen. Schließlich profitiert auch der Unterlegene jedenfalls wirtschaftlich von einem möglichst hohen Preis. Das führt im Übrigen aber dazu, dass ein wirtschaftliches Ungleichgewicht per se kein Argument gegen eine Versteigerung ist.

Auch dass jeder Bruchteilseigentümer für sich selbst in Anspruch nimmt, ein besonderes Interesse an einer Sache oder einem Tier zu haben, ist ebenfalls für sich genommen nichts atypisches im Rahmen einer Teilungslösung, sondern dürfte vielmehr den Regelfall darstellen. Eine abweichende Behandlung rechtfertigt es vorliegend jedenfalls nicht.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei juristischen Sachverhalten mit Tierbezug ein wie auch immer geartetes bzw. konkret feststellbares Interesse des betroffenen Tieres zu berücksichtigen sein kann. Indes fehlt es für einen standardmäßigen Rückgriff auf das vermeintliche oder tatsächliche Affektionsinteresse eines Tieres bei der vorliegenden Konstellation bzw. Normanknüpfung an einer gesetzlichen Verankerung. § 753 BGB sieht eine solche Gesamtbetrachtung in seinem Anwendungsbereich gerade nicht vor, sodass die vornehmlich mit Billigkeitsgesichtspunkten begründete Rechtsansicht der Klägerin, das Interesse des Hundes müsse bei der Prüfung einer Versteigerung bzw. Zuweisung letztlich sogar das bestimmende Kriterium sein, im Gesetz gerade keine Stütze findet. Dabei verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf im familienrechtlichen Kontext im Anwendungsbereich von § 1361a BGB ergangene Entscheidungen nicht, da es dort bereits nach dem Willen des Gesetzgebers um Billigkeit geht, die naturgemäß offen für eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung verschiedener individueller Faktoren - und damit auch des Tierwohls - ist. Im Rahmen des klägerseits beschrittenen Weges, durch eine zivilrechtlichen Klage statt der Teilungsversteigerung eine Zuweisung zu erwirken, fehlt es an einer entsprechend unmittelbar normierten Billigkeitserwägung (siehe dazu bereits oben).

4. Das klägerseits erwünschte Ergebnis kann vorliegend auch nicht im Wege der allgemeinen Billigkeitsnorm des § 242 BGB erzielt werden, indem die normativ klar einschlägige Versteigerung mit dem gesetzgeberisch intendierten Interessenausgleich zugunsten einer einseitigen Bevorteilung des einzelnen Bruchteilseigentümers umgestaltet wird. Dabei ist noch einmal herauszustellen, dass der Teilungsversteigerung ein gänzlich anderes Normgepräge zugrunde liegt, als der von der Klägerin verschiedentlich herangezogenen familienrechtlichen Zuweisung innerhalb des § 1361a BGB. Dort mag es um den „besser geeigneten Tierhalter“ gehen, wenn von Seiten der Gerichte die Frage nach der Billigkeit zu beantworten ist, weil die Verteilung von Haushaltsgegenständen mangels anderweitiger Einigung in das Ermessen des Richters gestellt wird. Bei der hiesigen Fragestellung, wie eine Bruchteilsgemeinschaft zivilrechtlich aufzulösen ist, ist dies vom Gesetzgeber eindeutig zugunsten der Versteigerung gelöst.

Die insbesondere von der Klägerin vorgetragenen Gründe, warum allein sie selbst geeignet sei, den Hund zu halten, spielen vor diesem Hintergrund im Rahmen des § 753 BGB keine erhebliche Rolle. Sie tragen insbesondere nicht die Annahme, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte, der eine Zuweisung erforderlich werden ließe.

Weder ist die Klägerin auf den Hund in einer Weise angewiesen, der es schlechterdings unangemessen erscheinen ließe, sie auf die Teilhabe an der Versteigerung zu verweisen. Dabei mag es sein, dass die Klägerin in Kenntnis der dinglichen Umstände den Hund in ihre berufliche Tätigkeit zunehmend eingebaut hat. Dabei handelt es sich indes um einen Umstand, der ihr originäres Interesse an einer eigenen Ersteigerung des Hundes subjektiv beeinflussen kann, indes nicht zu einer Zuweisung zum Nachteil des weiteren Bruchteilseigentümers führen kann. Sie musste insoweit damit rechnen, dass es in letzter Konsequenz zu einer Versteigerung kommen könnte und dies bei ihren persönlichen Dispositionen berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Ausgangsurteil insbesondere nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil das Amtsgericht angeblich verkannt haben, dass die Klägerin den Hund beruflich einsetzt. Vielmehr hat die Ausgangsinstanz überzeugend festgestellt, dass es sich bei der Beziehung zu dem Hund nicht etwa um eine zu einem Blindenhund o.ä. vergleichbare handelt, in der der Verlust zu einer offensichtlich unbilligen Härte gegenüber anderen Miteigentümern führen würde.

Auch der erbrachte persönliche Einsatz für den Hund kann die gesetzliche Maßgabe nicht einseitig aushebeln. Es war die alleinige und freie Entscheidung der Klägerin, die angeblich überobligaten Aufwendungen zugunsten des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hundes zu übernehmen. Dies kann jedenfalls nicht die rechtliche Konsequenz zeitigen, dass der im Hinblick auf seine Miteigentumsposition ebenfalls schutzwürdige Beklagte seine gesetzliche Möglichkeit der Ersteigerung vollständig einbüßt.

Soweit die Klägerin dann einen relevanten Rechtsfehler in dem Umstand erkennen will, dass das Amtsgericht beiden Parteien eine grundsätzliche Eignung zur Haltung zugesprochen hat, worin sie eine Verkennung bzw. Übergehung von Parteivortrag erkennen will, vermag auch dieser Vortrag eine Berufung nicht zu begründen. Denn selbst wenn eine Partei unter Tierhaltergesichtspunkten für die Haltung besser geeignet sein sollte, würde auch dies aus Sicht der Kammer nichts daran ändern, dass die gesetzliche Versteigerungslösung davon unabhängig ist. Dabei lässt es auch der weitere Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar erscheinen, dass sich zukünftig der Beklagte - eine Ersteigerung hypothetisch unterstellt - in eigener Verantwortung um den Hund kümmert. Dass ihn sodann die für jeden Tierhalter geltenden Rechte und Pflichten im Hinblick auf das Tierwohl treffen, dürfte offenkundig sein. Das Amtsgericht hat insoweit mangels Erheblichkeit für die Entscheidung auch keine Beweisangebote in berufungsrechtlich relevanter Weise übergangen.

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer der Berufung insgesamt keine nachvollziehbaren rechtlichen Einwendungen gegen das Urteil des Amtsgerichts zu entnehmen, die ihr im Ergebnis zum Erfolg verhelfen würden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen.

Der Zurückweisung der Berufung steht § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht entgegen. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen basiert die Entscheidung des Streitfalls auf einer Würdigung des Einzelfalls.

II.

Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil nach §§ 707, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO ist zurückzuweisen.

Bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger sorgfältig gegeneinander abzuwägen (OLG Köln, Beschluss vom 08.09.1986, 2 U 79/86, NJW-RR 1987, 189). Umstände, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgangswertung rechtfertigen, können nur bestehen, wenn die sowohl der endgültigen als auch der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu Grunde liegende Annahme, der Vollstreckungstitel stehe im Einklang mit der Rechtsordnung, erschüttert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der durch die Einstellungsentscheidung zu sichernde Hauptrechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bietet, da dem Gläubiger ein Zuwarten mit der Vollstreckung nur dann zugemutet werden kann, wenn die Möglichkeit der Abänderung oder Aufhebung des Titels besteht (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, X ZR 147/06 Rn. 8, zitiert bei juris). Wie bereits unter der vorstehenden Ziffer ausgeführt, hat die vorliegende Berufung der Klägerin indes keine Erfolgsaussichten.