Leitsatz§
1. Erweitert der Betroffene einer Presseberichterstattung seinen
einstweiligen Verfügungsantrag erst unmittelbar vor oder im
Verhandlungstermin über seinen einstweiligen
Verfügungsantrag, ist die Antragsänderung nicht sachdienlich
i.S.d. § 263 Alt. 2 ZPO, wenn sie sich gegen eine mit dem
ursprünglichen Unterlassungsantrag bislang unangegriffene
weitere Berichterstattung des in Anspruch genommenen
Mediums richtet.
2. Die Gerichte sind gemäß § 145 ZPO nicht verpflichtet, das
einstweilige Verfügungsverfahren wegen einer nicht
sachdienlichen Antragsänderung teilweise abzutrennen.
3. Als nicht sachdienlich zurückgewiesene Antragsänderungen
erhöhen den Gebührenstreitwert nicht.
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert von bis zu 50.000 EUR gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand§
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Wortberichterstattung durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller war Mitglied der Grenztruppen der DDR, X und X bei der X; er befindet sich mittlerweile im X.
Die Antragsgegnerin verantwortet die Webseite „X“. Dort veröffentlichte sie am X. September 2026 einen Artikel über den Antragsteller mit dem Titel „X“. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage 2 (Bl. 64-66 d.A.) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom X.September 2026 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos zur Unterlassung auffordern, von ihm beanstandete Äußerungen aus dem Artikel zu wiederholen.
Am X. Oktober 2026 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine inhaltlich geänderte und mit einem Redaktionszusatz versehene Fassung des Artikels vom X. September 2026 mit dem Titel „X“, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 3 (Bl. 67-70 d.A.) Bezug genommen wird.
Der Antragsteller ist der Auffassung, bei den Artikeln vom X. September und X. Oktober 2026 handele es sich jeweils um eine unzulässige und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzenden Verdachtsberichterstattung.
Die Parteien haben das einstweilige Verfügungsverfahren im Umfang eines gegen die Berichterstattung vom X. September 2026 gerichteten einstweiligen Verfügungsantrags des Antragstellers, wegen dessen Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 1. Oktober 2026 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen wird, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr in Erweiterung seiner vorherigen Anträge die Unterlassung unterschiedlicher im Artikel vom X Oktober 2026 enthaltener Äußerungen. Wegen dieser Anträge wird auf den Schriftsatz vom 12. Oktober (Bl. 61 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie rügt die Zulässigkeit der Antragserweiterung und ist der Auffassung, sowohl die im Artikel vom X. September 2026 als auch die im Artikel vom X. Oktober 2026 enthaltene Berichterstattung sei zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, da die - nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Übrigen - allein noch rechtshängige und den Artikel vom X. Oktober 2026 betreffende Antragserweiterung vom 12. Oktober 2026 unzulässig ist. Bei ihr handelt es sich weder um eine privilegierte Antragsänderung analog § 264 Nr. 2 ZPO noch um eine zulässige Antragsänderung analog § 263 ZPO.
1. Die Antragsänderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO analog.
Danach liegt keine Antragsänderung, sondern eine in jeder Verfahrenslage zulässige Umstellung des bisherigen Antrags vor, wenn der Antrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ohne Änderung des Antragsgrundes erweitert oder beschränkt wird. Der bisherige Antrag wird dann gemäß § 264 Nr. 2 ZPO erweitert, wenn das bisherige Begehren als inhaltsgleiches Minus des neuen Begehrens angesehen werden kann (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2026, § 264 Rn. 5).
Gemessen daran ist die Antragserweiterung schon deshalb nicht an § 264 Nr. 2 ZPO zu messen, da es nach übereinstimmender Erledigungserklärung der den Artikel vom X. September 2026 betreffenden Unterlassungsanträge an einer erweiterungsfähigen Hauptsache fehlt, die als inhaltsgleiches Minus auch Gegenstand der den Artikel vom X. Oktober 2026 betreffenden Antragserweiterung ist.
Es kommt hinzu, dass § 264 Nr. 2 ZPO analog nur dann Anwendung findet, wenn der Antragsgrund unverändert bleibt. Daran fehlt es, wenn der Antragsteller seine Ansprüche im erweiterten Antrag auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1004, Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da es sich bei dem Artikel vom X. Oktober 2026 um eine inhaltlich nicht unerheblich überarbeitete und darüber hinaus mit einem umfangreichen Redaktionszusatz versehene Fassung des mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrag angegriffenen Artikels vom X. September 2026 und damit um einen neuen Streitgegenstand handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O.).
Eine analoge Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO wäre im hier gegebenen Zusammenhang allein dann in Betracht gekommen, wenn die Antragserweiterung nur den mit den ursprünglichen Unterlassungsanträgen angegriffenen Artikel vom X. September 2026 betroffen und der Antragsteller darin enthaltene, bislang aber unbeanstandete Äußerungen der Antragsgegnerin zum Gegenstand seines erweiterten Unterlassungsbegehrens erhoben hätte. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
2. Die Antragsänderung ist auch nicht analog § 263 ZPO zulässig. Voraussetzung dafür ist entweder die Einwilligung des Antragsgegners (§ 263 Alt. 1 ZPO) oder die vom Gericht angenommene Sachdienlichkeit der Antragsänderung (§ 263 Alt. 2 ZPO). Hier fehlt es an beidem.
a. Die Antragsgegnerin hat weder ausdrücklich noch konkludent i.S.d. §§ 263 Alt. 1, 267 ZPO in die vom Antragsteller vorgenommene Antragsänderung eingewilligt. Eine konkludente Einwilligung nach § 267 ZPO durch bloße Einlassung auf den abgeänderten Antrag liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung die Abweisung des geänderten Antrags beantragt und dabei stillschweigend auf einen vorbereitenden Schriftsatz Bezug nimmt, in dem auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit der Antragsänderung erhoben werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 – V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, juris Rn. 17; Urteil vom 6. Februar 2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Denn die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit der Antragsänderung vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unter Hinweis auf eine unzulässige Verkürzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehörs schriftsätzlich gerügt.
b. Die Antragsänderung ist auch nicht sachdienlich im Sinne von § 263 Alt. 2 ZPO analog. An der Sachdienlichkeit fehlt es, wenn durch die Zulassung der Antragsänderung der sachliche Streitstoff nicht insgesamt ausgeräumt und ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann oder mit der Änderung ein neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (st. Rspr., vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 263 ZPO, Rn. 13).
Hier sind beide - alternativen - Negativvoraussetzungen erfüllt:
Durch die Zulassung des erweiterten Antrags wäre keine endgültige Streitbeilegung zu erreichen, da materielle Rechtskraft wegen der hier streitgegenständlichen Unterlassungsanträge nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur in dem - hier noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 100/15, NJW 2017, 171, Rn. 14).
Der Antragsteller hat zudem einen neuen Streitstoff eingeführt, bei dessen Beurteilung die Kammer bisherige Prozessergebnisse nicht würde verwerten können. Die neuen Unterlassungsanträge betreffen eine nicht unwesentlich geänderte Fassung des Ursprungsartikels. Für diesen neuen Streitstoff sind bisherige prozessuale Ergebnisse nicht in einer Weise nutzbar, die eine prozesswirtschaftliche Gesamterledigung ermöglichen. Denn die Parteien haben die vor der Antragserweiterung streitgegenständlichen Ansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass insoweit lediglich eine summarische Entscheidung über die Kosten und keine solche über einen Sachantrag des Antragstellers mehr zu treffen ist. Der den ursprünglichen Artikel betreffende Prozessstoff wäre aber auch ohne dessen teilweise Erledigung nicht verwertbar gewesen, da beide Artikel wegen ihrer nicht unerheblichen inhaltlichen Unterschiede jeweils eine eigenständige äußerungsrechtliche Prüfung und Abwägung der konfligierenden Grundrechte beider Parteien erfordert hätten.
Schließlich fehlt einer antragserweiternden Antragsänderung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sachdienlichkeit analog § 263 Alt. 2 ZPO wegen unzumutbarer Verkürzung der dem Antragsgegner einzuräumenden Stellungnahmemöglichkeiten auch dann, wenn sie erst unmittelbar vor oder gar erst im Verhandlungstermin vorgenommen wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21, ZUM-RD 2022, 333, Rn. 36; juris; OLG Hamburg, Urteil vom 6. April 2000 – 3 U 112/99, juris, Rn, 62; Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527, Rn. 14). So liegt der Fall hier, in dem der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag erst einen Tag vor dem bereits seit geraumer Zeit anberaumten Verhandlungstermin um die gegen die inhaltlich geänderte Berichterstattung erhobenen Unterlassungsanträge erweitert hat.
Für eine abweichende Beurteilung der Sachdienlichkeit hinreichende Rechtsnachteile erwachsen dem Antragsteller durch die Nichtbescheidung seiner Antragserweiterung nicht. Denn es bleibt ihm unbenommen, sein hinzugetretenes Unterlassungsbegehren umgehend in einem gesonderten einstweiligen Verfügungsverfahren geltend zu machen oder Rechtsmittel gegen die Abweisung seines einstweiligen Verfügungsgesuchs einzulegen. Kostennachteile hat er ebenso wenig zu besorgen, da eine nicht den Anforderungen des § 263 ZPO entsprechende Antragserweiterung bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts außer Betracht bleibt (st. Rspr., vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 263 Rn. 18; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, § 3 ZPO, Rn. 2.2541, jeweils m.w.N.).
Ausgehend davon hat über die Antragszurückweisung hinaus auch die vom Antragsteller beantragte und hiermit zurückgewiesene Abtrennung der Antragsänderung zu einem gesonderten Verfahren zu unterbleiben (vgl. Schellhammer, in ders., ZPO, 16. Aufl. 2020, Rn. 1671 m.w.N.). Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO, die gemäß § 145 ZPO ohnehin in das Ermessen der Kammer gestellt ist („kann“), wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers ohne die Abtrennung in nennenswerter Weise beeinträchtigt würden. An diesen Ausnahmevoraussetzungen fehlt es.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO, da die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren, soweit der Artikel vom 14. September 2026 betroffen war, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Kammer hat deshalb gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist zwar grundsätzlich der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang. Grundlage der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist jedoch lediglich eine summarische Prüfung des Prozessstoffs, bei der das Gericht davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, BeckRS 2018, 1997, Rn. 10).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
Die Rechtslage stellt sich bereits deshalb als schwierig dar, da es sich bei dem angegriffenen Artikel vom X.September 2026 nicht offensichtlich um eine - unzulässige - Verdachtsberichterstattung handelt. Selbst wenn die Antragsgegnerin einen dem Antragsteller ehrabträglichen Verdacht in den Raum gestellt haben sollte, ist es fraglich, ob sie sich angesichts der jedenfalls teilweise unstreitigen Inhalte der beim Bundesarchiv über den Antragsteller geführten Akten nicht mit Erfolg auf einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen oder sogar auf den Wahrheitsbeweis der lediglich als Verdacht berichteten Tatsachen berufen kann.
Es tritt die ebenfalls schwierige Rechtsfrage hinzu, ob die Antragsgegnerin ihren Anhörungspflichten genügt hat oder diese Pflichten wegen eines hinreichenden Nachweises der behaupteten Tatsachen mittlerweile entfallen sind.
Hinzu kommen schwierige Beurteilungsfragen der Ausgewogenheit und Vollständigkeit der Berichterstattung, einer etwaigen sekundären Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Antragstellers im Hinblick auf die ihm mittlerweile vorliegenden Akteninhalte, der äußerungsrechtlichen Auswirkungen eines möglichen Verstoßes gegen die Geheimhaltungsvorschriften des StUG und die ohnehin erforderliche und ebenfalls schwierige Abwägung der konfligierenden Grundrechte beider Parteien unter Einbeziehung der für die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB geltenden Grundsätze. Auf die Beantwortung dieser materiell-rechtlichen Fragen haben die Parteien einen Anspruch im Hauptsacheverfahren und bei streitiger Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht aber im Rahmen einer summarischen und Billigkeitserwägungen unterworfenen Kostengrundentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Davon ausgehend waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018, a.a.O.).
Soweit die Kammer die Antragserweiterung für nicht sachdienlich erachtet und den einstweiligen Verfügungsantrag abgewiesen hat, ist keine der Antragsgegnerin günstigere Kostengrundentscheidung veranlasst. Denn dafür sind mangels Erhöhung des Gebührenstreitwertes keine zusätzlichen Kosten entstanden, die gemäß §§ 91 ff. ZPO im Rahmen einer einheitlichen Kostengrundentscheidung hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. Greger, a.a.O.; Kurpat, a.a.O.).
III. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.