Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt. Im Übrigen wird der Antrag, die Kosten dem Bund aufzuerlegen, abgelehnt.
Tatbestand§
Das Verfahren betraf eine Versetzung und deren Aufhebung.
Der Antragsteller war bis Ende Dezember 2023 Soldat auf Zeit im Dienstgrad Oberstabsarzt. Seit Juli 2022 wurde er im A. auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet.
Mit Personalverfügung vom 6. April 2023 (Nr. ...) wurde er mit Dienstantritt zum 3. Juli 2023 zum B. versetzt. Bevor dem Antragsteller diese Versetzungsverfügung ausgehändigt wurde, erfuhr er telefonisch durch das B. von der Versetzung. Obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt im Status "krank zu Hause" befand, begab er sich am 17. Juli 2023 zur Klärung des Sachverhaltes zur S 1-Abteilung des B., wo ihm nach eigenen Angaben ein Ausdruck der Personalverfügung ausgehändigt wurde.
Unter dem 20. Juli 2023 verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die erste Korrektur der Personalverfügung Nr. ... Hiernach sollte nunmehr innerhalb des A. eine Versetzung auf ein neues dienstpostenähnliches Konstrukt erfolgen. Von dieser Korrektur erfuhr der Antragsteller am 24. Juli 2023 anlässlich eines weiteren Gesprächs im B.
Unter dem 3. August 2023 beschwerte sich der Antragsteller. Er habe am 14. Juli 2023 anlässlich eines Anrufes vom B. bei ihm wegen einer Postsendung von der Versetzung erfahren und ergebnislos versucht, telefonisch vom A. nähere Auskunft zu erhalten. Eine Versetzung sei ihm weder angekündigt worden noch habe man ihn dazu angehört. Weder das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr noch das A. hätten mit ihm hierzu kommuniziert. Unklar sei, wer die Versetzung verfügt habe und warum diese nicht zeitnah an ihn weitergeleitet worden sei. Seine Fragen zum Sachverhalt seien nicht adäquat und vollständig beantwortet worden. Unabhängig davon habe er den Dienst im B. am 17. Juli 2023 wirksam angetreten. Eine nachträgliche Aufhebung der Versetzungsverfügung sei nach diesem Tag nicht mehr möglich. Der Sachverhalt zeige die unzureichende Personalführung der Bundeswehr. Er werte die Abläufe als Schikane.
Nach dem Dienstzeitende des Antragstellers fragte das Bundesministerium der Verteidigung bei diesem mit Schreiben vom 17. Januar 2024, ob er eine Entscheidung über seine Beschwerde noch wünsche. Mit dem Dienstzeitende sei das Ziel der Beschwerde nicht mehr erreichbar und das Beschwerdeverfahren wäre einzustellen. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung oder ihrer Aufhebung fehle es an einem Feststellungsinteresse.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2024 beharrte der Antragsteller auf einem Beschwerdebescheid. Unter dem 8. März 2024 erhob er weitere Beschwerde, mit der er die verzögernde Bearbeitung durch das Bundesministerium der Verteidigung rügte. Mit seinem Dienstzeitende sei das Rechtsschutzbedürfnis der Hauptsache unstreitig entfallen. Er habe aber Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, da seine zulässige Beschwerde begründet gewesen sei.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit einer Stellungnahme vom 8. August 2025 dem Senat vorgelegt.
Nach einem gerichtlichen Hinweis hat der Antragsteller unter dem 5. Juli 2026 sinngemäß Erledigung erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens in voller Höhe der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung stimmt der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten zu.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Nachdem der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - BeckRS 2015, 54390 Rn. 8 m. w. N.).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N. und vom 15. April 2021 - 1 WB 16.20 - juris Rn. 7). Der weitergehende Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Kosten bleibt daher ohne Erfolg.
Die hälftige Kostenteilung entspricht hier der Billigkeit, weil für eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Streitfragen eine Beweiserhebung und ggf. im Anschluss die Klärung weiterer Rechtsfragen erforderlich werden würde; für eine Beweisaufnahme ist im Rahmen der hier allein noch zu treffenden Kostenentscheidung jedoch kein Raum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 2013 - 1 WB 26.12 - juris Rn. 30 m. w. N. und vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 u. a. - juris Rn. 15 m. w. N.).
Mit seiner Beschwerde vom 3. August 2023 griff der Antragsteller in erster Linie die Aufhebung seiner Versetzung zum B. an. Wie das Bundesministerium der Verteidigung vorträgt, war der Antragsteller mit der fraglichen Versetzung selbst einverstanden. Soweit er in der Beschwerdebegründung auch Einwände gegen die Art und Weise der Verfahrensgestaltung zur Vorbereitung der Versetzung vorbringt, hat dies untergeordnete Bedeutung und kann kostenrechtlich außer Betracht bleiben.
Für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Versetzung an das B. kommt es darauf an, ob die Versetzung zum B. dem Antragsteller bereits vor ihrer Aufhebung wirksam bekannt gegeben wurde. Dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung, die Versetzungsverfügung sei dem Antragsteller erst am 22. August 2023 und damit nach ihrer Aufhebung bekannt gegeben worden, tritt dieser substantiiert entgegen. Er macht geltend, die im Personalwirtschaftssystem hinterlegte Versetzungsverfügung sei ihm bereits vor ihrer Aufhebung durch einen S 1-Feldwebel ausgedruckt, von ihm selbst unterzeichnet und ihm sodann ausgehändigt worden, als er am 17. Juli 2023 im S 1-Bereich des B. vorstellig geworden sei und hiermit auch den Dienst im B. angetreten habe. Unabhängig von der Frage, ob er an diesem Tage auch den Dienst im B. angetreten hatte, wäre bereits mit einer wirksamen Bekanntgabe der Zuversetzung ihre Aufhebung nicht ohne Weiteres, vielmehr nur nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG möglich gewesen. Der vom Antragsteller namentlich bezeichnete S 1-Feldwebel käme als Zeuge zur Klärung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung in Betracht. Ob die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Versetzung vorgelegen hätten, ist bislang nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung im erledigten Beschwerdeverfahren gewesen. Damit wäre - je nach dem Ergebnis der erforderlichen Beweisaufnahme - zudem die Beantwortung rechtlicher Folgefragen geboten, mit denen der Dienstherr sich bislang im erledigten Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig substantiiert befasst hat und für deren Klärung ein Einstellungsverfahren nicht der richtige Ort ist.