Tenor§
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die vollständige rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit und gegen die darauf beruhende Erstattungsforderung.
Der 1978 geborene Kläger war seit März 2015 in Vollzeit bei seinem Vater beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete kündigungsbedingt mit Ablauf des 15.9.2017. Der Kläger meldete sich am 23.8.2017 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Alg für die Zeit ab 16.9.2017. In dem Antragsformular der Beklagten, das er am selben Tag online ausfüllte, verneinte er die Angabe "Ich übe eine Nebenbeschäftigung/-tätigkeit als Arbeitnehmer/in, Selbständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r aus oder werde eine solche aufnehmen". Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg in Höhe von 45,51 Euro täglich für die Zeit vom 16.9.2017 bis 15.9.2018 (Bescheid vom 20.9.2017). Für die Zeit ab 15.3.2018 hob sie diesen Bewilligungsbescheid später wegen Aufnahme einer Beschäftigung auf (Bescheid vom 15.3.2018).
Im Januar 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglichen Überzahlung von Alg an, das ihm in der Zeit vom 16.9.2017 bis zum 14.3.2018 zu Unrecht gewährt worden sei. In dieser Zeit habe er eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass diese einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich gehabt habe. Dazu äußerte sich der Kläger zunächst nicht. Daraufhin nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg zurück und verlangte die Erstattung des in der Zeit vom 16.9.2017 bis 14.3.2018 geleisteten Alg von 8146,29 Euro sowie der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 2334,04 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 382,54 Euro, insgesamt 10 862,87 Euro (Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 4.2.2019). Nach Angaben des Klägers wurde ihm dieser Bescheid erst bekannt, als sein Prozessbevollmächtigter in einem Parallelverfahren Akteneinsicht nahm und die Beklagte diesem den Bescheid auf Nachfrage per E-Mail übersandte. Den daraufhin unter dem 2.10.2019 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.11.2019).
Auf die dagegen fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat das SG die Bescheide aufgehoben (Urteil vom 1.12.2023). Der Kläger sei zwar im streitgegenständlichen Zeitraum Fremdgeschäftsführer der A UG, einer im Alleineigentum seiner Schwester stehenden Gesellschaft, gewesen. Diese Tätigkeit habe aber wegen ihres äußerst geringen zeitlichen Umfangs seiner Arbeitslosigkeit nicht entgegengestanden. Er habe auch kein anzurechnendes Nebeneinkommen erzielt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.11.2025). Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Die Beklagte habe die Alg-Bewilligung zu Recht aufgehoben, denn der Kläger habe für die Zeit vom 16.9.2017 bis 14.3.2018 keinen Anspruch auf Alg. Ob er seinerzeit arbeitslos gewesen sei, könne dahinstehen; jedenfalls fehle es bereits an einer wirksamen Arbeitslosmeldung. Dieser stehe entgegen, dass der Kläger bei seiner Meldung am 23.8.2017 verschwiegen habe, seit dem 27.7.2017 als Geschäftsführer der A UG tätig gewesen zu sein. Da eine spätere - der Beklagten nicht angezeigte - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig von deren zeitlichem Umfang die Wirkung der Meldung erlöschen lasse, müsse auch eine zur Zeit der Meldung bereits ausgeübte (verschwiegene) Tätigkeit deren Wirksamkeit entgegenstehen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Ihm sei rechtmäßig Alg für die Zeit vom 16.9.2017 bis 14.3.2018 bewilligt worden; insbesondere sei seine Arbeitslosmeldung vom 23.8.2017 wirksam. Denn er habe danach keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die bereits seit dem 27.7.2017 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der A UG anzugeben, weil diese zeitlich äußerst geringfügig gewesen sei. Entgegen der Ansicht des LSG lasse sich eine Regelung zu Erlöschensgründen nicht auf die ursprüngliche Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung übertragen.
Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2025 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2023 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend.
Entscheidungsgründe§
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2019, gegen den sich der Kläger in statthafter Weise mit einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) wendet. Deren Erfolg ließe unmittelbar die von der Beklagten verfügte Rücknahme der Leistungsbewilligung und die Erstattungspflicht des Klägers entfallen.
2. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Ob sie auch begründet ist, vermag der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen.
Gemäß § 39 Abs 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, in bzw mit dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe hat grundsätzlich gegenüber diesem Beteiligten selbst zu erfolgen; ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe auch ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 37 Abs 1 SGB X).
Bei dem Bescheid vom 4.2.2019 handelt es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt, der dem Kläger im Inland durch die Post übermittelt werden sollte. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 SGB X greift im vorliegenden Fall aber nicht ein, weil der Bescheid dem Kläger nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, tatsächlich nicht zugegangen ist (§ 37 Abs 2 Satz 3 SGB X). Die insoweit beweisbelastete Beklagte kann den Zugang des Verwaltungsakts auch nicht nachweisen.
Die Bekanntgabe des in dem Bescheid vom 4.2.2019 verkörperten Verwaltungsakts ist aber gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers nachgeholt worden (§ 37 Abs 1 Satz 2 SGB X). Unter der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist die zielgerichtete (willentliche) Mitteilung seines Inhalts durch die Behörde zu verstehen (stRspr; zuletzt BSG vom 15.6.2023 - B 9 V 37/22 B - juris RdNr 9 mwN). Soweit dem Bevollmächtigten des Klägers der Bescheid bereits im Rahmen seiner in einem Parallelverfahren erfolgten Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sein sollte, genügte dies den Anforderungen daher nicht (vgl BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, juris RdNr 12). Hier hat sich der klägerische Bevollmächtigte indes nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten nach dem Bescheid erkundigt, woraufhin ihm dieser per E-Mail übersandt worden ist. Ungeachtet der gesondert zu betrachtenden Frage der Formwirksamkeit (dazu sogleich unter b) entsprach es dem Willen der Beklagten, dem Kläger auf diese Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt ihres Rücknahme- und Erstattungsbescheids zu verschaffen.
b) Entgegen der Ansicht des LSG ist der angefochtene Bescheid vom 4.2.2019 formell rechtswidrig. Er wahrte weder die Anforderungen an die schriftliche noch an die elektronische Form (dazu aa) und konnte auch nicht auf andere Weise formwirksam erlassen werden (dazu bb). Der vorliegende Formmangel führt allerdings gemäß § 42 SGB X nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts (dazu cc).
aa) Ein Verwaltungsakt kann gemäß § 33 Abs 2 Satz 1 SGB X schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Aus dieser Gegenüberstellung der schriftlichen und der elektronischen Form lässt sich ableiten, dass eine E-Mail die Anforderungen der Schriftform nicht erfüllt; es fehlt ihr an der Verkörperung des Verwaltungsakts auf Papier. Das Gesetz regelt selbstständige Formen, die ihre jeweils eigenen Voraussetzungen haben (ebenso zum Widerspruch bereits BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 R - BSGE 137, 46 = SozR 4-1500 § 84 Nr 2, RdNr 19 mwN).
Eine einfache E-Mail erfüllt aber auch nicht die Anforderungen an die elektronische Form. Insoweit knüpfte § 33 SGB X in der vom 1.8.2013 bis 31.12.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013 an die Regelungen des § 36a SGB I (hier anwendbar in der vom 29.7.2017 bis 31.10.2019 geltenden Fassung des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18.7.2017) über die elektronische Kommunikation an. Danach genügte der elektronischen Form an sich ausschließlich ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 36a Abs 2 Satz 2 SGB I aF). Alternativ durfte eine Behörde zum Erlass elektronischer Verwaltungsakte eine De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs 5 De-Mail-Gesetz versenden, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt (§ 36a Abs 2 Satz 4 Nr 3 SGB I aF). Einer "Fehlinterpretation", wonach der elektronischen Form auch andere nicht papiergebundene Übermittlungsformen wie einfache E-Mails unterfallen könnten, ist der Gesetzgeber dagegen ausdrücklich entgegengetreten (vgl Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drucks 17/11473, S 48 f).
Der Brief mit dem schriftlichen Bescheid vom 4.2.2019 ist dem Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht zugegangen, sodass der darin verkörperte Verwaltungsakt erst durch die seinem Bevollmächtigten übersandte (und nach Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gespeicherte) E-Mail wirksam geworden ist (zur Bekanntgabe schon oben a). Diese enthielt indes weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch handelte es sich um eine De-Mail.
bb) Ob sich - wie das LSG meint - mit der allgemeinen Formfreiheit des Verwaltungsverfahrens begründen lässt, dass ein ausschließlich per einfacher E-Mail übermittelter Verwaltungsakt grundsätzlich formell rechtmäßig sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Formvorschrift des § 33 Abs 2 Satz 1 SGB X stellt es grundsätzlich in das Ermessen der Behörde, einen Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder auch in anderer Weise zu erlassen (dazu BVerwG vom 20.3.2024 - 6 C 8.22 - BVerwGE 182, 11, juris RdNr 67 ff). Dem erkennenden Senat erscheint es gleichwohl zweifelhaft, dass der damit verbundene Entscheidungsspielraum eine elektronische Bekanntgabe unter Umgehung der gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Kommunikation einschließt. Jedenfalls wäre hier eine solche Auswahlentscheidung für eine einfache E-Mail ermessensfehlerhaft. Denn § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X schreibt ausdrücklich vor, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Da die Beklagte diese Verfügung - der Vorgabe des § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X entsprechend - mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden hat, konnte sie ihren Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 4.2.2019 insgesamt nur schriftlich (oder in schriftformersetzender elektronischer Form) erlassen. Dem entspricht die ursprünglich getroffene Ermessensentscheidung zugunsten einer schriftlichen Bekanntgabe.
cc) Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, allerdings nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall. Denn die Beklagte hatte mit der Absendung des schriftlichen Bescheids an den Kläger bereits alles Erforderliche getan, um eine formgerechte Verwaltungsentscheidung zu erlassen. Der Formmangel durch die nachträgliche Bekanntgabe des Verwaltungsakts per einfacher E-Mail ist auf Umstände zurückzuführen, die erst nach Abschluss der Entscheidungsfindung und des Verwaltungsverfahrens (vgl § 8 SGB X) aufgetreten sind. Deshalb ist evident, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
c) Die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten vermag der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen.
aa) Der Bescheid vom 4.2.2019 ist bislang nicht bestandskräftig geworden, obgleich der Kläger erst mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2.10.2019 Widerspruch erhoben hat. Bei Bestandskraft wäre die Verfügung der Beklagten der gerichtlichen Entscheidung ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen (eingehend zum Ganzen BSG vom 14.5.2025 - B 4 KG 1/24 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 11 ff). Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). Den Feststellungen des LSG ist indes zu entnehmen, dass der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 4.2.2019 gemäß §§ 83, 84 SGG form- und fristgerecht Widerspruch erhoben hat.
bb) Die Beklagte geht von einer anfänglichen Rechtswidrigkeit ihres Bewilligungsbescheids vom 20.9.2017 aus, weil der Kläger bereits am 16.9.2017 nicht arbeitslos gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist daher am Maßstab des § 45 Abs 1, Abs 2 Satz 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III zu messen. Danach muss ein schon bei seinem Erlass rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann.
Ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 16.9.2017 zu Unrecht Alg bewilligt hat, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), nicht entscheiden. Entgegen der Ansicht des LSG fehlt es dafür aber jedenfalls nicht an einer wirksamen Arbeitslosmeldung des Klägers.
Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat sich der Kläger am 23.8.2017 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Alg für die Zeit ab 16.9.2017 beantragt. Dabei hat er das kündigungsbedingte Ende seines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.9.2017 angezeigt und sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten für die Folgezeit zur Verfügung gestellt. Dass der Kläger dabei seine bereits seit dem 27.7.2017 ausgeübte Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der A UG verschwiegen hat, steht der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht entgegen.
Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht um eine Verfahrenshandlung, sondern um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (siehe § 137 Abs 1 Nr 2 SGB III). Die Arbeitslosmeldung ist keine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, weil sie nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, sondern eine Tatsachenerklärung (stRspr; siehe nur BSG vom 7.9.2000 - B 7 AL 2/00 R - SozR 3-4300 § 122 Nr 1 RdNr 15 ff mwN), an die keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass der Arbeitslose in der zuständigen Agentur für Arbeit erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei (ggf ab einem bestimmten Datum) arbeitslos (so schon BSG vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - juris RdNr 18). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht darauf an, ob die damit verbundene Tatsachenerklärung inhaltlich zutrifft. Eine Übereinstimmung des Inhalts der Erklärung mit den zugrunde liegenden Tatsachen wird durch den Zweck der Meldung nicht gefordert, der sich darauf beschränkt, ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, das einerseits die Vermittlung des Arbeitslosen und andererseits die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistung zum Ziel hat. Für den Zeitraum einer unzutreffenden Erklärung ist ein Leistungsanspruch schon wegen der fehlenden Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zu verneinen (BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, juris RdNr 18).
Entgegen der Ansicht des LSG lassen sich der Vorschrift des § 141 Abs 3 SGB III keine Wirksamkeitserfordernisse für eine Arbeitslosmeldung entnehmen (zur systematischen Differenzierung bereits die jüngste Senatsrechtsprechung BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6/24 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 27). Danach erlischt die Wirkung der Meldung ua mit der Aufnahme einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Bereits der Wortlaut der Norm spricht für ein solches Verständnis. Mit dem Erlöschen bezeichnet das Gesetz einen nachträglichen Wegfall der Rechtswirkung, der denklogisch nur eintreten kann, wenn zuvor eine (wirksame) Arbeitslosmeldung vorgelegen hat (vgl BSG vom 7.9.2000 - B 7 AL 2/00 R - SozR 3-4300 § 122 Nr 1, juris RdNr 16). Auch die tatbestandlich vorausgesetzte "Aufnahme" einer Erwerbstätigkeit setzt deren Neubeginn voraus. Soll auch eine bereits bestehende Tätigkeit erfasst werden, bringt der Gesetzgeber dies in der Regel durch einen Begriff wie "Ausübung" oder "Beibehaltung" zum Ausdruck (siehe exemplarisch § 1 Abs 2 Satz 2, Satz 4 Nr 5 SGB II).
Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Die Schaffung der Erlöschenstatbestände des § 122 Abs 2 SGB III aF durch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) sollte die zuvor zweifelhafte Rechtslage - durchaus auch im Sinne des Arbeitslosen - klären. Denn die frühere Verwaltungspraxis ging davon aus, "eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung grundsätzlich nach jeder Unterbrechung der Arbeitslosigkeit und jeder Aufhebung der Leistungsbewilligung" zu verlangen. Dem ist der Gesetzgeber entgegengetreten und hat ausdrücklich bestimmt, dass "die Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann, aber auch immer dann erlischt", wenn die Voraussetzungen des § 122 Abs 2 SGB III aF eintreten. Um zu verhindern, dass "Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung dem Arbeitsamt verschweigen, aus der Regelung der Nummer 1 ungerechtfertigte Vorteile erwachsen", sollte bei einer Verletzung der Anzeigepflichten die "persönliche Meldung" allerdings "nicht fortwirken". Insoweit knüpft der Entwurf "an die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit" an (das betont auch Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 141 RdNr 28, Stand 13.4.2026). Diese Formulierungen (alle Zitate aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung <Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG>, BT-Drucks 13/4941, S 176) zeigen durchweg, dass der Gesetzgeber lediglich regeln wollte, wann die Wirkung einer Arbeitslosmeldung nachträglich entfällt.
Die Binnensystematik des § 141 SGB III spricht ebenfalls für eine Differenzierung zwischen den Anforderungen an eine wirksame Arbeitslosmeldung und den Umständen, unter denen deren bereits eingetretene Wirkung nachträglich wieder entfällt. Denn die Absätze 1 und 2 der Vorschrift beziehen sich auf die Herbeiführung der Meldung, während die Absätze 3 und 4 die Zeit nach der Meldung betreffen. Diese Normstruktur hat der Gesetzgeber erst kürzlich verdeutlicht, indem er die Absätze 2 und 3 im Sinne der Rechtsklarheit eigens getauscht hat (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl I 1044).
Schließlich gebietet auch die teleologische Auslegung kein anderes Ergebnis. Anders als das LSG meint, besteht kein Anlass, die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung von vornherein an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen, die für deren Fortbestand gelten. Denn mit dem Wegfall der Wirkung gemäß § 141 Abs 3 SGB III verfolgt der Gesetzgeber einen abweichenden Zweck. (Nur) bei einer längeren Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder bei einer Verletzung der Anzeigepflicht soll der Arbeitslose gezwungen sein, sich erneut bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Das wirkt sich insbesondere auf die nachträgliche Aufhebung einer Alg-Bewilligung gemäß § 48 SGB X aus, weil dann ein Alg-Anspruch erst wieder vom Tag der neuerlichen Meldung an bestehen kann. Dies schafft Klarheit für entsprechende Verwaltungsverfahren. Bei einer Erstbewilligung besteht dafür indes keine Notwendigkeit, denn die Arbeitslosmeldung stellt nur eine der drei "Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit" des § 137 Abs 1 SGB III dar. Wie der Gesetzgeber noch unlängst betont hat, soll die Meldung (gleich in welcher Form) "der zuständigen Agentur für Arbeit Kenntnis darüber geben, dass der Versicherungsfall droht oder eingetreten ist und sie damit in die Lage versetzen, durch eigene Aktivitäten die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zeitnah zu beenden". Weiter wird zutreffend hervorgehoben, dass die Arbeitslosmeldung zugleich der "Ausgangspunkt für das Leistungsverfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Arbeitslosengeld" ist, "das die Prüfung der weiteren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Verfügbarkeit umfasst" (alle Zitate aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, BT-Drucks 19/17740, S 49 f). Die Arbeitslosmeldung führt damit nur dann zu einem Bewilligungsbescheid, wenn ua auch Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des § 138 SGB III vorliegt (vgl schon BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, juris RdNr 18; ähnlich zuvor bereits Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 10 RdNr 74 ff). Im Hinblick auf das leistungsrechtliche Verwaltungsverfahren zur Erstbewilligung von Alg (zu weiteren Funktionen BSG vom 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 5, juris RdNr 32) hat die Meldung daher im Wesentlichen dieselbe Bedeutung wie die nach Maßgabe von § 323 Abs 1 Satz 1, 2 SGB III erforderliche Antragstellung (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, § 141 SGB III RdNr 55, Stand Dezember 2024), nämlich eine "Türöffner-Funktion" (so BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, juris RdNr 18 mit Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III aF, § 122 RdNr 7).
Nach alledem stellt sich die Heranziehung des § 141 Abs 3 SGB III auf die ursprüngliche Arbeitslosmeldung durch das LSG letztlich als analoge Anwendung der Norm (unter zusätzlicher Modifikation der Rechtsfolge: mangelnder Eintritt statt Erlöschen der Wirkung der Meldung) dar, für die es allerdings an den methodischen Voraussetzungen, insbesondere an der dafür notwendigen planwidrigen Regelungslücke (dazu etwa BSG vom 14.12.2023 - B 11 AL 2/23 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 4 RdNr 25 f) fehlt.
Schließlich tragen die Tatsachenfeststellungen des LSG seine Annahme nicht, die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestands des § 141 Abs 3 Nr 2 SGB III seien erfüllt. Danach erlischt die Wirkung der Meldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose die Aufnahme dieser Tätigkeit der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - juris RdNr 13; BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5, juris RdNr 11; BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 3, juris RdNr 22), von der abzurücken der Senat keinen Anlass sieht, und allgemeiner Ansicht im Schrifttum (Baldschun in BeckOGK, SGB III § 141 RdNr 55, Stand 1.5.2023; Brand in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 141 RdNr 12; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 141 RdNr 57, 61, Stand Juli 2023; Greiner in Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8. Aufl 2026, § 141 SGB III RdNr 23; Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 141 SGB III RdNr 12; Lauer in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 141 RdNr 44; Müller in BeckOK-SozR, 80. Ed. 1.6.2026, SGB III § 141 RdNr 21; Valgolio in Hauck/Noftz, § 141 SGB III RdNr 74, Stand Dezember 2024), dass diese Regelung nur eingreift, wenn die aufgenommene Tätigkeit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Denn andernfalls würde auch bei geringfügiger Nebentätigkeit der Alg-Anspruch entfallen, der aber nach der gesetzgeberischen Konzeption (ggf in nach Maßgabe des § 155 SGB III reduzierter Höhe) fortbestehen soll. Zwar stützt sich das LSG zutreffend auf eine Entscheidung des BSG, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dies nicht zwingend auf einer die Beschäftigungslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden beruhen muss (BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - juris RdNr 13). Es übersieht jedoch, dass in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bereits wegen fehlender Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) eingetreten war (BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - juris RdNr 11).
Ob die seit dem 27.7.2017 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der A UG seiner Arbeitslosigkeit am 16.9.2017 (und in der Folgezeit) entgegenstand, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht beurteilen. Die insoweit fehlende Sachaufklärung wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.