Tenor§
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 3 208 247
(DE 60 2007 060 998)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner und den Richter Dr. von Hartz
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 3 208 247 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Mai 2007 angemeldeten unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität mit der Nummer 2006 134 200 vom 12. Mai 2006 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 3 208 247 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "INTERMEDIATE FILM FOR LAMINATED GLASS AND LAMINATED GLASS (ZWISCHENFOLIE FÜR VERBUNDGLAS SOWIE VERBUNDGLAS)". Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 060 998.4 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung vier Patentansprüche, von denen alle angegriffen sind. Patentanspruch 1 betrifft eine Zwischenschichtfolie für Verbundglas. Die Unteransprüche 2 und 3 sind unmittelbar oder mittelbar hierauf rückbezogen. Patentanspruch 4 betrifft ein Verbundglas, das unter Verwendung der Zwischenschichtfolie erhalten wird.
Die Patentansprüche 1 und 4 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:
In deutscher Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Schrift:
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit, in Bezug auf die Unteransprüche 2 und 3 zusätzlich wegen des Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen Erweiterung.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie jeweils in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 22. April 2025, den Hilfsanträgen A, A1 bis A3, B, B1 bis B3, C und C1 bis C3 aus dem Schriftsatz vom 24. November 2025 sowie der Hilfsanträge 4 bis 7, 4A bis 7A, 4B bis 7B, 4C bis 7C, 4´bis 7´, 4A´ bis 7A´, 4B´bis 7B´ sowie 4C´bis 7C´ aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2026. Die Prüfungsreihenfolge ist angegeben mit: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 4‘, 5‘, 6‘, 7‘, A, 1A, 2A, 3A, 4A, 5A, 6A, 7A, 4A‘, 5A‘, 6A‘, 7A´, B, 1B, 2B, 3B, 4B, 5B, 6B, 7B, 4B‘, 5B‘, 6B‘, 7B‘, C, 1C, 2C, 3C, 4C, 5C, 6C, 7C, 4C‘, 5C‘, 6C‘, 7C‘. Wegen des Wortlauts der vorgenannten Fassungen wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 22. April 2025, 24. November 2025 und 26. Januar 2026 verwiesen. Die Beklagte verteidigt die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag als in sich geschlossen.
Insbesondere verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit Hilfsantrag A aus dem Schriftsatz vom 24. November 2025. Unter Streichung der abhängigen Ansprüche 2 und 3 lautet Patentanspruch 1 wie folgt:
Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben):
NK1 englischsprachige B1-Patenschrift des Streitpatents EP 3 208 247
NK1-a englischsprachige Streitanmeldeschrift EP 3 208 247 A1
NK1-b Prioritätsanmeldung JP 2006134200
NK1-c englischsprachige Übersetzung der Prioritätsanmeldung NK1-b
NK1-d Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Streitpatents
NK2-a Kaufvertrag vom 13. Dezember 2021
NK2-b Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
NK2-c Protokoll Ausbau Windschutzscheibe
NK2-d E…, Analysenbericht vom 16. Dezember 2024, 13
Seiten
NK2-e AGRR Magazine DOT-Number Database – Search Tool
NK2-f Französischer Artikel von Juli 2014 über Werksschließung
NK2-g Pressebericht EU-Parlament
NK3 EP 1 800 855 A1
NK3-a beglaubigte englische Übersetzung der ersten Priorität der NK3 vom 26. Dezember 2005 (JP 2005372291)
NK3-b beglaubigte englische Übersetzung der zweiten Priorität der NK3 vom 25. Januar 2006 (JP 2006016407)
NK3-c JP-A-2000-272936
NK3-d englische Maschinenübersetzung der Beschreibung der JP-A-2000-272936
NK5 EP 1 281 690 A1
NK6 KFZ-Fensterglas, Kinzoku Materials Science & Technology, Vol.76, No.1, Januar 2006, Seiten 80-87
NK6-a deutsche Übersetzung der NK6
NK7 T. Yoshioka et al., "Functional Laminated Glazing with Advanced PCB Technology", AutoTechnology 3/2004, Seiten 62 bis 65
NK8 US 2002/0086141 A1
NK9 Material Innovations, aei-online.org, November 2005, Seiten 56/57, insbesondere Kami Buchholz, "One size doesn't fit all", Seite 57
NK11 JP H 06-115980
NK11-a Englische Maschinenübersetzung der NK11 JP H 06-115980
NK12-a englischsprachige Anmeldeschrift EP 2 017 237 A1 der früheren Stammanmeldung
NK13 E…, Analysenbericht vom 11 März 2025, 6 Seiten
NK13-b E…, Analysenbericht vom 16. Januar 2026, 14 Seiten
NK14 S… S-LEC Film Manual, undatiert, 22 Seiten
NK16 US 2002/0008926 A1
NK17 WO 2006/101960 A1
NK20 Gutachten von O… vom 20. November 2025, 13 Seiten
NK20-a Deutsche Übersetzung des Gutachtens NK20 von O…, 14
Seiten
NK21 Gutachten von Herrn F… vom 16. November 2025, 2 Seiten
NK22 Gutachten von R… vom 18. November 2025, 3 Seiten
NK23 Entscheidung des ‚Korean Intellectual Property Trial and Appeal Board’ vom 13. März 2026, AKZ: …, 30 Seiten (englische
Übersetzung)
BB06 Verletzungsverfahren Duplik vom 13.3.2025 in der Sache 7 O 12401/24 von H… LLP, 46 Seiten
BB07 Gutachten von S1…, vom 23.1.2026, 6 Seiten
Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZZ8EX6A164843 erworben, welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen worden ist. Die Windschutzscheibe ist im Jahr 2022 ausgebaut und im Jahr 2024 analysiert worden. Sie weist an der oberen Seite ein grünes Farbband auf. Über Einzelheiten des Ausbaus und der Analyse sowie des Herstellungsdatums besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Klägerin behauptet, die technische Lehre des Streitpatents sei durch die Zwischenschichtfolie in der Windschutzscheibe des Audis vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe B7 offenkundig vorbenutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut NK2-a bis NK2-d Bezug genommen. Der Ausbau der Windschutzscheibe sei fachmännisch und ordnungsgemäß vorgenommen worden. Ferner seien die Untersuchungen und Analysen der Windschutzscheibe ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird inhaltlich auf die Anlagen NK2-d, NK13 und NK13-b verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung der Zwischenschichtfolie, welche in der Windschutzscheibe des Audi A4 S4 der Baureihe B7 eingebaut worden sei. Dies gelte unabhängig davon, ob entsprechend der technischen Lehre des Streitpatents auf einen Zustand vor dem Laminieren oder nach dem Laminieren abzustellen sei. Die Foliengeometrie im Verbundglas und somit in der Windschutzscheibe des Audi A4 erlaube einen direkten Rückschluss auf die Foliengeometrie vor dem Laminieren, da sich die allgemeine Geometrie einer Zwischenschichtfolie durch das Laminierverfahren nicht verändere. Die Geometrie der Zwischenschichtfolie stelle sich durch das Recken vor dem Laminieren ein. Zwischenschichtfolien, die ein Farbband aufwiesen, müssten gereckt werden. Die im Analysenbericht der NK13 festgehaltenen Abweichungen wiesen allenfalls geringfügige Unterschiede auf, die den unterschiedlichen Messmethoden geschuldet seien. Bei gleichen Messmethoden bestünden – wie der Bericht der Anlage NK13-b zeige – gleichermaßen geringfügige Unterschiede vor und nach der Laminierung. Zudem seien die beanspruchten Gegenstände ausgehend von der Vorbenutzung nicht erfinderisch, weil der Fachmann zu diesen durch fachübliche Modifikationen der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 ohne erfinderische Leistung gelange.
Die technische Lehre des Streitpatents sei auch nicht neu gegenüber dem Inhalt der NK3. Darüber hinaus seien die Gegenstände nicht erfinderisch gegenüber der Kombination des Inhalts der Lehren NK8 mit jeweils der NK5 oder NK11 oder unter Berücksichtigung des Fachwissens nach NK6/NK6-a, NK7 oder NK9. Nichts
anderes ergebe sich, wenn der Fachmann ausgehend von dem Inhalt der NK11 diese mit den Lehren der NK8, NK9 oder NK6 kombiniere. Dies gelte auch für die NK16 als Ausgangspunkt. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme, komme auch die Lehre der NK17 als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht. Vor diesem Hintergrund sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch die Kombination von NK17 mit NK9 oder NK11 oder aber NK8 mit NK17 sowie NK11 mit NK17 nahegelegt.
Schließlich sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Der Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2 und 3 kombiniere keilförmige Ausgestaltungen der beiden äußeren Schutzschichten und der inneren schallisolierenden Schicht von Anspruch 1 mit der zusätzlichen Anwesenheit einer formunterstützenden Schicht, die auf mindestens einer Schicht des Schutzschichtenpaares laminiert sei. Eine derartige technische Lehre sei jedoch den Ursprungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge. Insbesondere der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Hilfsantrag A sei nicht neu gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung der Windschutzscheibe des Audi A4 (NK2-Konvolut). Ausweislich des Analysenberichts der NK2-d enthalte die schallisolierende Schicht den Weichmacher 3G8, der dem Weichmacher 3GO entspreche. Darüber hinaus sei die Entgegenhaltung der NK3 neuheitsschädlich. Durch die Absätze [0098, 0099] der NK3 würde für den Fachmann auch der in der NK3-d (englische Maschinenübersetzung der NK3-c) erwähnte Weichmacher 3GO mit in den Offenbarungsgehalt der NK3 einbezogen. Darüber hinaus seien die Gegenstände auch nicht erfinderisch. Der Fachmann gelange durch die Kombination der Lehre der NK8 in Kombination mit den Lehren der NK5 oder NK11 zu den Erfindungsgegenständen. Dies gelte ebenso für die Kombinationen ausgehend von dem Inhalt der NK11 mit NK8, NK9 oder NK16.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 208 247 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7C‘ nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 26. Januar 2026 erhält.
Die Beklagte hat der Klage in allen Punkten widersprochen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für rechtsbeständig. Insbesondere die Gegenstände des Hilfsantrags A seien patentfähig.
Die Klägerin habe die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Selbst wenn die Zwischenschichtfolie in dem fertigen Verbundglas die im Analysenbericht NK2d behauptete Geometrie aufweisen würde, was bestritten werde, sei nicht nachgewiesen, welche Geometrie die Zwischenschichtfolie des Audi A4 zum maßgeblichen Zeitpunkt – vor dem Laminieren – tatsächlich aufgewiesen habe. Rückschlüsse auf diesen Zustand seien nicht möglich. Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Parteisachverständigen O… (NK20) und
F… (NK21), die sich nicht auf die in Rede stehende Windschutzscheibe des
Audi A4 bezögen, belegten, dass sich die Foliengeometrie durch das Laminieren verändere. Dies habe auch der Gutachter der Beklagten, S1…, in BB07
so bestätigt. Dieses Ergebnis werde zudem von dem von der Klägerin vorgelegten Analysenbericht der Windschutzscheibe NK13 gestützt. Dieses Ergebnis werde durch den in der Anlage NK13-b beschriebenen Versuchsbericht nicht in Frage gestellt. Dieser Bericht sei deshalb nicht aussagekräftig, weil er nicht den tatsächlichen Herstellungsprozess entspreche und herkömmliches Flachglas verwendet worden sei. Im Übrigen würde sich aus dem Bericht ergeben, dass sich die Dicke der Folie an einigen Messpunkten vor und nach dem Laminieren um mehr als 10 % geändert habe.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Ausbau der Windschutzscheibe des Audi A4, das Herauslösen der Folie und die durchgeführten Messungen fachgerecht erfolgt seien. Gleiches gelte für den Umstand, dass es sich bei der untersuchten Folie um eine Folie gehandelt habe, die aus dem Jahr 2005 stamme. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Zwischenschichtfolie des Audi A4 S4 der Baureihe B7 tatsächlich gereckt worden sei.
In Bezug auf die Gegenstände des Hilfsantrags A sei der Inhalt der NK3 nicht neuheitsschädlich. Der dort in Absatz [0099] wiedergegebene Weichmacher 3GH unterscheide sich strukturell von dem beanspruchten Weichmacher 3GO. Auch an keiner anderen Stelle offenbare der Inhalt der NK3 den Weichmacher 3GO. Ferner könne aus den Verweisen in der NK3 (Absätze [0098 – 0099]) auf den Inhalt der NK3-d nichts anderes hergeleitet werden. Der Verweis in Absatz [0098] beziehe sich ausdrücklich und ausschließlich auf das in der NK3-d beschriebene Herstellungsverfahren. In Absatz [0099] der NK3 werde lediglich auf das Beispiel 1 der NK3d verwiesen. Dies verstehe der Fachmann als bewusste Abgrenzung gegenüber den übrigen Beispielen der NK3-d. Somit werde auf das Beispiel 2, welches den Weichmacher 3GO beinhalte, nicht verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 4‘, 5‘, 6‘ und 7‘ nicht rechtsbeständig bzw. schutzfähig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Patentansprüche 1 bis 2 des Hilfsantrags A erweist sich das Streitpatent als schutzfähig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften, die vorzugsweise für Head-up-Displays und dergleichen verwendet werden kann, bei denen der Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und das Instrumentendisplay betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen. Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verbundglas (NK1, Abs. [0001]).
Einleitend erläutert das Streitpatent, dass als sogenanntes Frontglas für die Vorderseite eines Kraftfahrzeugs, eines Flugzeugs oder dergleichen in der Regel Verbundglas verwendet werde, das aus zwei gegenüberliegenden plattenförmigen Glasscheiben und einer Zwischenschichtfolie bestehe, die zwischen den Glasscheiben angeordnet sei (NK1, Abs. [0002]).
In den letzten Jahren sei im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit beispielsweise bei Frontscheiben für Kraftfahrzeuge besonders gefordert worden, Instrumentenanzeigen wie Geschwindigkeitsinformationen, also Daten zum Fahren, als Head-up-Display (HUD) im gleichen Sichtfeld wie die Frontscheibe anzuzeigen (NK1, Abs. [0003]).
Bislang seien verschiedene Arten von HUD-Mechanismen entwickelt worden. Beispielsweise gebe es einen HUD-Mechanismus, bei dem sich der HUD-Anzeigeteil nicht in der Frontscheibe befinde und bei dem die von einer Steuereinheit übertragenen Geschwindigkeitsinformationen und dergleichen von einer Anzeigeeinheit auf einem Armaturenbrett auf die Frontscheibe reflektiert würden, damit der Fahrer die Informationen an derselben Position wie die Frontscheibe (d. h. im gleichen Sichtfeld) sehen könne. Bei einem solchen Mechanismus bestehe jedoch der Nachteil, dass die Instrumentenanzeige, die im Sichtfeld des Fahrers reflektiert wird, doppelt gesehen wird, da die Frontscheibe aus zwei parallelen Glasscheiben aufgebaut sei (NK1, Abs. [0004]).
Zur Lösung dieses Problems offenbare die Patentanmeldung JP Hei-4-502525 ein Verbundglas, bei dem eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit keilförmiger Struktur und einem vorgegebenen Keilwinkel verwendet werde (NK1, Abs. [0005]).
Ein solches Verbundglas ermögliche durch Anpassung des Keilwinkels die Bündelung der von der einen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige und der von der anderen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige auf einen Punkt im Sichtfeld des Fahrers, wodurch das herkömmliche Problem der doppelten Darstellung der Instrumentenanzeige gelöst werde und das Sichtfeld des Fahrers in keiner Weise beeinträchtigt werde (NK1, Abs. [0006]).
Ein solches Verbundglas habe jedoch insbesondere das Problem einer schlechten Schalldämmung (NK1, Abs. [0007]).
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften bereitzustellen, die vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen verwendet werden kann, bei dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine Instrumentenanzeige betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen, und ein Verbundglas bereitzustellen (NK1, Abs. [0011]).
Soweit die Parteien die Aufgabe abweichend in der Bereitstellung einer alternativen Zwischenschichtfolie bzw. in der Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit verbesserten Entschäumungseigenschaften sehen, kann dem aus rechtlichen und sachlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Denn die Aufgabe ist objektiv unabhängig von der subjektiven Zielvorstellung des Erfinders nach dem, was die im Patent beschriebene Erfindung aus der Sicht des Fachmanns in der Zeit vor Vollendung der Erfindung (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - X ZB 23/85 -, GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese) tatsächlich leistet, zu formulieren (BGH, Urteil vom 29. April 1986 – X ZR 28/85 -, GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08 -, GRUR 2010, 602Rn. 27 – Gelenkanordnung; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 41/13 -, GRUR 2015, 352Rn. 11 – Quetiapin; BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15 -, GRUR 2016, 921Rn. 14 – Pemetrexed I; BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – X ZR 14/16 -, GRUR 2018, 390Rn. 32 - Wärmeenergieverwaltung). Das technische Problem ist aber nur so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich erst bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 41/13 -, GRUR 2015, 352Rn. 17 – Quetiapin; BGH, Urteil vom 11. November 2014 – X ZR 128/09 -, GRUR 2015, 356Rn. 9 – Repaglinid; BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 – X ZR 65/18 -, GRUR 2020, 603Rn. 12 – Tadalafil; BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23 -, GRUR 2024, 1432 - Mirabegron). Die Aufgabe stellt somit lediglich den Ausgangspunkt für die fachmännischen Bemühungen zu einer Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung dar, von dem aus sodann die hieran erst anschließende und davon zu trennende Prüfung auf Patentfähigkeit, insbesondere auf erfinderische Tätigkeit, zu erfolgen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 9 - Repaglinid; BGH, a.a.O. Rn. 17 - Quetiapin). Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind deshalb bei der Bestimmung des technischen Problems nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88 -, GRUR 1991, 811-814 - Falzmaschine; BGH Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06 -, GRUR 2010, 44Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel).
Nachdem es sich bei der Entschäumungseigenschaft um ein Lösungselement handelt, kann es nicht der Aufgabe zugerechnet werden. Auch kann die Aufgabe nach den einleitenden Ausführungen der Streitpatentschrift nicht in der Bereitstellung einer alternativen Zwischenschichtfolie gesehen, da im Stand der Technik keine Zwischenschichtfolien mit sowohl schalldämmenden als auch HUD-Eignung beschrieben waren.
3. Diese Aufgabe wird durch eine Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 und ein Verbundglas gemäß Patentanspruch 4 gelöst.
Patentanspruch 1:
An interlayer film for a laminated glass Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas 1. The interlayer film comprises at least a pair of protection layers and a sound-insulating layer sandwiched between the pair of the protection layers, 1. Die Zwischenschichtfolie umfasst mindestens ein Paar Schutzschichten und eine schallisolierende Schicht, die zwischen dem Paar Schutzschichten angeordnet ist, 2. The interlayer film has a wedge shape as a cross-sectional shape, 2. die Zwischenschichtfolie weist eine Keilform als Querschnittsform, 2a) a wedge angle θ of 0.1 to 0.7 mrad, 2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis 0,7 mrad, 2b) the maximum thickness of 2000 µm or thinner, and the minimum thickness of 400 µm or thicker, 2b) die maximale Dicke von 2000 μm oder dünner und die minimale Dicke von 400 µm oder dicker auf, 3. the minimum thickness of the sound-insulating layer being 20 µm or thicker, 3. die minimale Dicke der schallisolierenden Schicht ist 20 μm oder dicker, 4. the sound-insulating layer has a wedge shape as its cross-sectional shape 4. die schallisolierende Schicht weist eine Keilform als ihre Querschnittsform auf, 5. the protection layers have a wedge shape as its cross-sectional shape, 5. die Schutzschichten weisen eine Keilform als ihre Querschnittsform auf,
Patentanspruch 4:
A laminated glass, Verbundglas, 4.1 which is obtained by using the interlayer film for a laminated glass according to claim 1, 2 or 3. 4.1 erhalten unter Verwendung der Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas gemäß Anspruch 1, 2 oder 3.
4. Bei dem maßgeblichen Fachmann handelt es sich um ein Team bestehend aus einem promovierten Chemiker sowie einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenwesen, jeweils mit einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Verbundglas.
5. Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 bedürfen näherer Erläuterung.
a) Unter den Wortlaut von Patentanspruch 1 fallen entgegen der Auffassung der Klägerin nur Zwischenschichtfolien vor der Laminierung in ein Verbundglassystem. Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 4, welcher ein Verbundglas betrifft, dass unter Verwendung der Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten wird, und der Streitpatentschrift gemäß den Absätzen [0012], [0056], [0058] bis [0060], [0064], [0066] und [0068] sowie der Figur 2 gestützt, in welchen die Eigenschaften der Zwischenschichtfolie nach den Merkmalen 2a), 2b) und 3) nur im Zusammenhang mit der Zwischenschichtfolie vor der Laminierung erwähnt sind. Auch in den Ausführungsbeispielen sind die Abmessungen und der Keilwinkel der Zwischenschichtfolien nur in Bezug auf Zwischenschichtfolien vor der Laminierung angegeben (vgl. NK1, Abs. [0082], [0084], [0086], Tab. 1, "interlayer film for a laminated glass").
b) Die Zwischenschichtfolie weist gemäß Merkmal 2 eine Keilform als Querschnittsform auf, wobei sie nach Merkmal 2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis 0,7 mrad und gemäß Merkmal 2b) eine maximale Dicke von 2000 µm oder dünner und eine minimale Dicke von 400 µm oder dicker hat. Gemäß Figur 1 der Streitpatentschrift sind die maximale Dicke dem Keilende 4 und die minimale Dicke dem Keilspitzenstumpf 5 zugeordnet (vgl. NK1, Abs. [0066], [0068] i.V.m. Fig. 1 und 2).
c) Dies gilt gleichermaßen für die minimale Dicke der schallisolierenden Schicht 2 gemäß Merkmal 3, die damit an der Kegelstumpfspitze vorliegt (vgl. NK1, Abs. [0060] i.V.m. Fig. 2).
d) Patentanspruch 4 ist in zulässiger Weise als product-by-process Anspruch formuliert (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 12. Aufl., § 34 Rn. 153). Das Verbundglas gemäß Patentanspruch 4 ist damit durch sein Herstellungsverfahren definiert, bei dem zumindest eine Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 zwischen zwei Glasscheiben laminiert wird. Das Material der Glasscheiben ist nicht auf transparentes anorganisches Glass limitiert. Es können alternativ auch Scheiben aus Polycarbonat, Polymethylmethacrylat oder ähnlichen Materialien verwendet werden (vgl. auch NK1 Abs. [0073] bis [0077]).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die Geometrie der nicht-laminierten Zwischenschichtfolie gemäß den Merkmalen 2 bis 5 nicht für die Zwischenschichtfolie im Verbundglas angenommen werden. Hierfür liefern die Absätze [0012], [0015], [0042], [0064] und [0066] Streitpatentschrift keinerlei Anhaltspunkt, da in den Absätzen die Dicken und Keilwinkel nur in Bezug auf eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas, d.h. vor Laminierung, genannt sind. Die Dicken und der Keilwinkel der laminierten Zwischenschichtfolie sind weder bestimmt worden, noch finden sich in der Streitpatentschrift Angaben dahingehend, dass die Geometrie der Zwischenschichtfolie durch Laminierung nicht beeinflusst wird.
6. Entgegen der Annahme der Beklagten steht die am 27. Juni 2007 veröffentlichte NK3, welche u.a. die Prioritäten NK3-a vom 26. Dezember 2005 und NK3-b vom 25. Januar 2006 in Anspruch nimmt, der Zwischenschichtfolie nach dem erteilten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich entgegen.
In der NK3 wird ein Verbundglas für ein Fahrzeug, das für ein Head-up Display geeignet ist, beschrieben (vgl. NK3, Abs. [0001]). Das Verbundglas umfasst zwei gekrümmte Glasscheiben und eine zwischen die Glasscheiben laminierte keilförmige Zwischenschicht, die aus einem mehrlagigen Harz besteht. Das mehrlagige Harz umfasst wiederum mindestens eine erste und eine zweite Harzschicht, wobei die zweite Harzschicht eine geringere Härte als die erste Harzschicht aufweist (vgl. NK3, Abs. [0012]). Die Zwischenschicht kann insbesondere aus drei Schichten bestehen, wobei die erste und die dritte Schicht die zweite Schicht einschließen (vgl. NK3, Abs. [0013]).
Gemäß der dritten Ausführungsform ("THIRD EMBODIMENT") der NK3 besteht die Zwischenschicht aus einer dreilagigen Folie, die zwei Oberflächenschichten und eine schallisolierende Schicht aufweist, wobei die schallisolierende Schicht zwischen den Oberflächenschichten angeordnet ist. Jede dieser Schichten hat eine Keilform, wobei die obere Seite dicker und die untere Seite dünner ist (vgl. NK3, Abs. [0092], [0093], Fig. 5). Folglich verfügt die Zwischenschicht der dritten Ausführungsform gemäß NK3 über die streitpatentgemäßen Merkmale 1, 2, 4 und 5.
Laut Absatz [0095] der NK3, insbesondere Zeilen 8 bis 11 in Spalte 20, gelten die Geometrien der ersten und zweiten Ausführungsformen ("FIRST EMBODIMENT" und "SECOND EMBODIMENT") gleichermaßen für die dritte Ausführungsform ("THIRD EMBODIMENT"). Für die erste Ausführungsform gemäß NK3 sind für die Zwischenschicht Dicken von mindestens 0,7 mm (700 µm) für die untere Seite und Dicken im Bereich von 0,85 bis 2,5 mm (800 bis 2500 µm) für die obere Seite sowie die Dicke der schallisolierenden Schicht von mindestens 0,1 mm (100 µm) beschrieben (vgl. NK3, Abs. [0054] und [0057]). Die Zwischenschicht der ersten Ausführungsform verfügt zudem über einen Keilwinkel von mindestens 0,25 mrad (vgl. NK3, Abs. [0052]). Die beschriebenen Dicken und Keilwinkel beziehen sich auf die Zwischenschicht vor Laminierung (vgl. NK3, Abs. [0025], [0026], [0031], [0034], [0045], [0046], [0051] bis [0055], [0057]). Nachdem die Dicken und Keilwinkel der ersten Ausführungsform auf die dritte Ausführungsform übertragbar sind, wird in NK3 eine Zwischenschicht beschrieben, die neben Merkmalen 1, 2, 4 und 5 auch die Merkmale 2a bis 3 aufweist, da die in NK3 angegebenen Dicken- und Keilwinkelbereiche mit den beanspruchten Bereichen gemäß den Merkmalen 2a, 2b und 3 überlappen.
Der Einwand der Beklagten, dass sich der Passus in Absatz [0095] ausschließlich auf die Ausgestaltung nach Figur 15 beziehe, die eingangs in dem genannten Absatz erwähnt werde, trifft nicht zu. Denn die Formulierung in Zeile 8 von Spalte 20 des Absatzes [0095], die mit "Further, with respect to constructions other than the above-mentioned constructions,…" beginnt, schafft eine klare Abgrenzung zur vorausgehend beschriebenen Figur 15 und der folgende Nebensatz "constructions of the first and the second embodiments can be applied int the same manner…" ist damit so zu verstehen, dass die Geometrien der ersten und zweiten Ausführungsformen generell auch für die dritte Ausführungsform gelten.
Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Untergrenze von mindestens 0,1 mm der Dicke der schallisolierenden Schicht in den Prioritätsschriften NK3-a und NK3-b nicht offenbart werde und daher NK3 für Merkmal 3 den Zeitrang der Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nehme. In Absatz [0057] der NK3 werde zwar der Ausdruck "at least" vor dem Wert 0,1 mm genannt, jedoch finde sich dieser Ausdruck nicht in den korrespondierenden Absätzen der genannten Prioritätsdokumente. In NK3-a bzw. NK3-b werde kein unterer Grenzwert für Dicke der schallisolierenden Schicht genannt, weil eine Dicke von 0,1 mm für die schallisolierende Schicht nur für eine bevorzugte Ausführungsform offenbart sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Denn durch den Ausdruck "at most 0,5 mm" auf Seite 21 in Zeile 2 der NK3-a bzw. auf Seite 21 in Zeile 27 der NK3-b wird ein Bereich von bis zu 0,5 mm für die Dicke der schallisolierenden Schicht offenbart. Damit zeigen die Prioritätsdokumente dem Fachmann auf, dass die schallisolierende Schicht eine Dicke im Bereich von 0 bis 0,5 mm aufweist. Der Wert von 0,1 mm (100 µm) als untere Grenze ist somit nicht nur durch die implizite Bereichsangabe von 0 bis 0,5 mm offenbart, sondern auch expressis verbis durch die bevorzugte Ausführungsform der ersten Ausführungsform offenbart, deren Abmessungen auch für die weiteren Ausführungsformen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 – X ZB 11/90 –, GRUR 1992, 842 – Chrom-Nickel-Legierung; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 – X ZB 10/88 –, GRUR 1990, 510 – Crackkatalysator; vgl. NK3-a, S. 21, Z. 5; NK3-b, 21, erster Abs., S. 31, Z. 12 bis 16; vgl. NK3-b, S. 21/22, seitenübergr. Abs., S. 37, Z. 4 bis 8).
Somit wird die Zwischenschichtfolie gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich durch NK3 vorweggenommen.
7. Das Streitpatent ist auch in der jeweiligen Anspruchsfassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 und 4‘ bis 7‘ nicht schutzfähig.
a) Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 darin, dass nach "An interlayer film for" das Wort "producing" eingeführt worden ist. Damit lautet Merkmal 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 wie folgt:
Merkmal 1HA1 An interlayer film for producing a laminated glass, Eine Zwischenschichtfolie für die Herstellung eines Verbundglases,
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit das zusätzliche Merkmal ursprünglich offenbart oder ob darin lediglich eine Klarstellung zu sehen ist, da dieses Merkmal jedenfalls nicht dazu führt, dass die beanspruchte Zwischenschichtfolie neu gegenüber NK3 ist. Wie zuvor ausgeführt werden die in NK3 beschriebenen Zwischenschichten ebenfalls zur Herstellung von Verbundglas verwendet (vgl. Abs. I. 6. a)).
b) Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 basiert auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wobei er als Verwendungsanspruch formuliert ist:
Merkmal 1HA2 Use of an interlayer film for producing a laminated glass, Verwendung einer Zwischen-schichtfolie für die Herstellung eines Verbundglases,
Diese Beschränkung führt jedoch nicht dazu, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 neu gegenüber der Lehre von NK3 ist. Denn in die in NK3 beschriebenen Zwischenschichten werden ebenfalls zur Herstellung von Verbundglas verwendet (vgl. Abs. I. 6. a)).
c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1. Er ist als Verwendungsanspruch formuliert und weist das zusätzliche Merkmal "in a head up display" auf, damit hat Merkmal 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 folgenden Wortlaut:
Merkmal 1HA3 Use of an interlayer film for a laminated glass in a head up display, Verwendung einer Zwischen-schichtfolie für ein Verbundglases in einem Head up Display,
Nachdem die in NK3 offenbarte Zwischenschicht zur Herstellung eines Verbundglases für ein Head up Display verwendet wird (vgl. Abs. I. 6. a)), erweist sich auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 als nicht neu gegenüber NK3.
d) Der jeweilige Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4 bis 7 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. dem jeweiligen Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3, wobei der Bereich des Keilwinkels durch die Anhebung der Untergrenze auf 0,30 mrad beschränkt worden ist.
Diese Beschränkung führt jedoch nicht dazu, dass der jeweilige Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4 bis 7 neu gegenüber der Lehre von NK3 ist. Denn in NK3 wird ein Keilwinkelbereich von mindestens 0,25 mrad bis 1,8 mrad offenbart, der mit dem beanspruchten Keilwinkelbereich überlappt (vgl. NK3, Abs. [0052] und [0053]; vgl. Abs. I. 6. a)).
e) Der jeweilige Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4‘ bis 7‘ basiert auf dem jeweiligen Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4 bis 7, wobei der Bereich des Keilwinkels durch die Anhebung der Untergrenze auf 0,4 mrad weiter beschränkt worden ist. Auch die weitere Beschränkung des Keilwinkels führt nicht dazu, dass der jeweilige Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4‘ bis 7‘ neu gegenüber NK3 ist. Denn der in NK3 beschriebene Keilwinkelbereich von 0,25 mrad bis 1,8 mrad überlappt auch mit dem nunmehr beanspruchten Keilwinkelbereich von 0,4 mrad bis 0,7 mrad (vgl. NK3, Abs. [0052] und [0053]; vgl. Abs. I. 6. a)).
8. Die weiteren Patentansprüche der erteilten Fassung des Streitpatents sowie der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 und 4‘ bis 7‘ bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht (vgl. BGH Beschl. v. 27.06.2007, X ZB 6/05 -, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH Beschl. v. 26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG Urt. v. 29.04.2008, 3 Ni 48/06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). In seiner erteilten Fassung wie auch in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 7 und 4‘ bis 7‘ ist das Streitpatent daher für nichtig zu erklären.
II.
Das Streitpatent erweist sich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags A als schutzfähig.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1, wobei er durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals 6 beschränkt worden ist.
Merkmal 6 where in the sound-insulating layer is formed by using a plasticizer and a polyvinyl acetal resin, wherein the plasticizer includes triethylene glycol di-2-ethylhexanoate (3GO). wobei die schalldämmende Schicht unter Verwendung eines Weichmachers und eines Polyvinylacetalharzes gebildet wird, wobei der Weichmacher Triethylenglykoldi-2-ethylhexanoat (3GO) umfasst.
In Patentanspruch 2, welcher auf den erteilten Patentanspruch 4 zurückgeht, ist nur der Rückbezug angepasst worden.
Die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 und das Verbundglas gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung von Hilfsantrag A sind jeweils in der Streitpatentschrift wie auch in der ursprünglichen Anmeldeunterlagen NK1-a und NK12-a offenbart (vgl. NK1 Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0021], [0023] und Patentanspruch 4; vgl. NK1-a Patentanspruch 1, Abs. [0014], [0018], [0020], [0041] und Patentanspruch 4; NK12-a Patentanspruch 1, Abs. [0009], [0010], [0012], [0015], [0028] und Patentanspruch 4).
2. Die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A ist neu.
In der NK3 wird keine Zwischenschicht offenbart, die über eine schalldämmende Schicht verfügt, die unter Verwendung eines Weichmachers und eines Polyvinylacetalharzes gebildet worden ist, wobei der Weichmacher Triethylenglykoldi-2-ethylhexanoat (3GO) umfasst. In der NK3 wird einzig der Weichmacher Triehtylenglykol-di-2-ethybutyrat (3GH) erwähnt (vgl. NK3, Abs. [0099]), der aber in seiner chemischen Struktur von dem beanspruchten Weichmacher darin abweicht, dass sein Säurerest ("butyrat") auf Butansäure und nicht auf Hexansäure ("hexanoat") zurückgeht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Bezug auf die Schrift "JP-A-2000-272936" (nachfolgend als NK3-d bezeichnet) am Ende des Absatzes [0098] der NK3 nicht dazu, dass die Offenbarung der NK3 auch eine schallisolierende Schicht aus einem Polyvinylacetalharz mit dem Weichmacher Triethylenglykoldi-2-ethylhexanoat (3GO) umfasst. Zwar darf bei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift berücksichtigt werden, allerdings nur, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil v. 23. September 2025, X ZR 102/23, GRUR 2025, 1909-1917, Ls. – Tertiäroptik). In Absatz [0098] der NK3 bezieht sich der Bezug jedoch nur auf das Verfahren zur Herstellung ("method") der NK3-d. Im darauffolgenden Absatz [0099], der mit dem Satz "According to JP-A-2000-272936, the sound insulation layer 12c can be formed by the following method." ("Nach JP-A-2000-272936 kann die schallisolierende Schicht 12c durch die folgende Methode gebildet werden") beginnt, wird konkret die Herstellungsmethode nach Beispiel 1 der NK3-d beschrieben. Damit wird aus NK3- d nur hinreichend deutlich die Herstellungsmethode nach Beispiel 1 in Bezug genommen, nicht aber die Herstellungsmethode nach Beispiel 2, bei der als Weichmacher 3GO verwendet wird und auch nicht die weiteren Weichmacher gemäß den Absätzen [0046] bis [0049] der NK3-d, zu denen u.a. 3GO zählt. Für eine solche allumfassende Inkludierung der Offenbarung der NK3-d hätte der Leser eine Formulierung analog zu der im letzten Satz von Absatz [0116] der NK3 ("are incorporated herein by reference in their entireties") erwartet, was in Absatz [0098] gerade nicht der Fall ist.
Damit erweist sich die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A als neu gegenüber NK3.
3. Die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A beruht gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Für den Fachmann, der vor der Aufgabe steht eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften bereitzustellen, die vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen verwendet werden kann, bei dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine Instrumentenanzeige betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen, bereitzustellen, stellt die NK8 einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Denn die NK8 befasst sich wie das Streitpatent mit der Bereitstellung von Verbundglas für Windschutzscheiben, das zur Anwendung in einem Head-up-Display (HUD) System geeignet ist, wobei Doppelbilder vermieden werden. Diese Aufgabe wird nach NK8 durch eine Windschutzscheibe aus Verbundglas mit vorgegebenen Keilwinkel gelöst (vgl. NK8, Abs. [0002], [0007] und [0012]). Die Verbundglas-Windschutzscheibe besteht aus zwei Scheiben und einer Zwischenschicht mit keilförmigem Querschnitt, die zwischen den beiden Scheiben angeordnet ist. Die Zwischenschicht umfasst eine erste thermoplastische Schicht 4 mit einem getönten Filterstreifen 2 am oberen Rand und eine zweite thermoplastische Schicht 5 mit keilförmigem Querschnitt, die auf der ersten thermoplastischen Schicht angeordnet ist (vgl. NK8, Patentanspruch 1, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4, 5). Darüber hinaus kann die erste Schicht auch eine Keilform aufweisen (vgl. NK8, Patentanspruch 3, Fig. 2, Bezugszeichen 4). Die erste und zweite Schicht der Zwischenschicht bestehen bevorzugt aus dem thermoplastischen Material "Polyvinylbutyral" (PVB) (vgl. NK8, Patenanspruch 8).
In den Absätzen [0019] bis [0024] wird die Bereitstellung einer Windschutzscheibe mit farblichen Filterstreifen beschrieben, die einen Keilwinkel von 0,5 mrad aufweist. Zwischen den Glasscheiben ist eine Zwischenschicht angeordnet, die aus einer ersten gestreckten thermoplastischen Schicht mit einem getönten Filterstreifen aus Polyvinylbutyral und einer zweiten gestreckten thermoplastischen Schicht aus Polyvinylbutyral besteht. Die erste Schicht hat einen Keilwinkel von 0,185 mrad und die zweite Schicht hat einen Keilwinkel von 0,315 mrad. Der vorgegebene Keilwinkel in Höhe von 0,5 mrad ergibt sich damit aus der Summe der Einzelkeilwinkel. Die jeweilige Dicke d1 und d2 der Schichten 4 und 5 beträgt 0,10 bis 2,50 mm (vgl. NK8, Abs. [0025]).
In einer weiteren Ausführungsform schlägt die NK8 die Anordnung einer Trägerschicht 7, die eine gerade Funktionsschicht aufweist, zwischen der ersten und der zweiten Folie vor, wobei die Trägerschicht PET enthält (vgl. NK8, Patentansprüche 4 und 9, Fig. 3, Bezugszeichen 7).
Die Funktionsschicht weist eine Beschichtung auf, die IR-Wellenlängen reflektiert und durchlässig gegenüber anderen Wellenlängen ist (vgl. NK8 [0014]). Damit wird in der NK8 eine wärmeisolierende nicht aber eine schallisolierende Funktionsschicht angegeben. Angaben zur Dicke der Trägerschicht 7 werden in NK8 nicht gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der NK8 keine keilförmige Trägerschicht entnommen werden. In NK8 finden sich keine konkreten Angaben zur Form der Trägerschicht. In den Absätzen [0014] bis [0017] und [0020] bis [0024] der NK8 ist nur die Rede davon, dass die thermoplastischen Schichten 4 und 5, welche die Trägerschicht 7 umgeben, jeweils durch Recken oder Extrusion eine Keilform erhalten.
Die Zwischenschicht der NK8 verwirklicht somit nur die streitpatentgemäßen Merkmale 2, 2a) und 5. Um zu einer Zwischenschicht zu gelangen, die auch über die Merkmale 1, 2b), 3 und 4 verfügt, bedurfte es daher weiterer Anregungen.
Für den Fachmann bestand aufgrund seines Fachwissens grundsätzlich Anlass, die Zwischenschicht der NK8 schallisolierend auszurüsten, da ein niedriger Geräuschpegel in der Fahrzeugkabine ein Sicherheitskriterium darstellt. Denn Lärm reduziert mit der Zeit die Leistungsfähigkeit des Fahrers (vgl. NK6-a, S. 6, Tab. 1, 4. Zeile, 5. Eintrag; S. 16; vgl. NK7, S. 62, re. Sp., Abs. "Sound Reduction", erster Satz). Sowohl in NK6/NK6a wie auch in NK7 wird beschrieben, dass es sich bei schallisolierenden Zwischenschichten um dreischichtige Zwischenschichtfolien aus PVB handelt, die durch Coextrusion erhalten werden, wobei die akustische PVB-Schicht zwischen zwei normalen PVB-Schichten angeordnet ist (vgl. NK6-a, S. 16 i.V.m. NK6, S. 86, Fig. 14 und NK7, S. 62 Fig. 2). Zum anderen war zum Prioritätszeitpunkt in der Automobilindustrie bereits die Entwicklung von KFZ-Funktionsgläser mit HUD-tauglichen Zwischenschichtenfolien mit schalldämpfenden PVB Zwischenschichten im Gange, wobei aber deren konkreter Aufbau nicht bekannt war (vgl. NK9, S. 57, re. Sp., letzt. Abs.).
Das Vorbringen der Klägerin, dass sich dem Fachmann eine keilförmige Ausgestaltung aller Schichten aufdränge, weil durch Coextrusion, wie sie bspw. in NK7 vorgeschlagen werde, sämtliche Schichten automatisch keilförmig erhalten würden und dadurch eine zusätzliche Einrichtung zur Herstellung einer nicht-keilförmigen Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich sei, trifft nicht zu. Denn durch eine Coxextrusion werden nicht zwingend alle Schichten automatisch keilförmig erhalten. Vielmehr bestimmt die Düsengeometrie die Geometrie der extrudierten Schichten (vgl. auch gutachterlich NK3 zum damaligen Fachwissen: NK3, Abs. [0101]; NK22, S. 2, 3. Abs.). Im parallelen Verletzungsprozess hat die hiesige Klägerin selbst geltend gemacht, dass bei entsprechender technischer Einstellung auch die Herstellung einer nicht-keilförmigen Mittelschicht in einem Co-Extrusionsverfahren möglich ist (vgl. BB06, S. 19, Ziff. 3.a)).
Darüber hinaus fehlt bereits der notwendige Anlass eine keilförmige Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht in Erwägung zu ziehen. Denn für eine HUD-Eignung der Zwischenschichtfolie genügt es bereits, wenn eine ihrer Schichten keilförmig ausgebildet ist.
Damit lag zwar für den Fachmann zum Prioritätszeit die Entwicklung einer multifunktionalen Zwischenschichtfolie mit HUD- und schallisolierenden Eigenschaften auf der Hand. Für die Ausrüstung der Zwischenschicht gemäß NK8 mit einer schallisolierenden Schicht mit den Merkmalen 3 und 4 bedurfte es jedoch weiterer Hinweise.
aa) Aus der NK5 erfährt der Fachmann, dass für die Schallisolierung eines Verbundglases dessen gerade Zwischenschicht aus einer oder mehreren Schichten besteht (vgl. NK5, Abs. [0022], [0023], [0033], [0057]). Die Gesamtdicke der Zwischenschicht beträgt zwischen 0,3 und 1,6 mm liegt (vgl. NK5, Abs [0108]). Um zu der beanspruchten Dicke der schallisolierenden Schicht gemäß Merkmal 3 und deren keilförmiger Ausgestaltung gemäß Merkmal 4 zu gelangen, bietet die NK5 aber keinerlei Anregung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin drängt sich dem Fachmann die Keilform der schallisolierenden Schicht aufgrund der einfachen Formgebung durch Coextrusion nicht auf. Weder in NK8 noch in NK5 wird eine Coextrusion in Erwägung gezogen. In NK5 werden wie in NK8 die Schichten für die Zwischenschichtfolie zunächst einzeln hergestellt und dann zu einem Schichtverbund laminiert (vgl. NK5, Bsp. 4, 8 und 9). Im Übrigen führt eine Coxextrusion – wie bereits ausgeführt – nicht zwingend dazu, dass alle Schichten automatisch keilförmig erhalten werden.
Auch der Hinweis der Nichtigkeitsklägerin auf die Möglichkeit, den in NK8 offenbarten Folienverbund zu recken, geht an der maßgeblichen Frage, ob es eine konkrete Anregung gab, ausgehend von der in Fig. 3 der NK8 gezeigten Ausführungsform zusätzlich auch die mittlere Trägerfolie keilförmig auszugestalten, vorbei. Die NK8 lehrt gerade von einem ganzheitlichen Recken weg, da gemäß Absatz [0006] dadurch keine Zwischenschichtfolien mit einem für eine HUD-Anwendung geeigneten Keilwinkel erzielt werden. Daher werden in NK8 die Schichten jeweils getrennt gereckt, bevor sie gestackt werden (vgl. NK8, Patentansprüche 11 und 14).
bb) Aus der NK11/NK11-a ist eine dreischichtige Zwischenschichtfolie mit schallisolierenden Eigenschaften bekannt.
Nach Patentanspruch 1 der NK11/NK11-a ist die Zwischenschichtfolie dahingehend definiert, dass sie aus mindestens einer Schicht (A) und mindestens einer Schicht (B) besteht. In NK11/NK11-a werden neben zweischichtigen auch drei- und vierschichtige Zwischenschichtfolien angegeben (vgl. NK11-a, Abs. [0052] bis [0054]). Die Schichtfolge einer dreischichtigen Zwischenschichtfolie kann u.a. (A)-(B)-(A) und (B)-(A)-(B) sein (vgl. NK11-a, Abs. [0052]). Die Schicht (A) stellt dabei die schallisolierende Schicht dar (vgl. NK11-a, Abs. [0055], [0056]). Die Dicke der Schicht (A) beträgt 0,05 mm oder mehr, wenn mehrere Schichten vorliegen (vgl. NK11-a, Abs. [0055]). Die Gesamtdicke beträgt zwischen 0,3 bis 1,6 mm (vgl. NK11-a, Abs. [0057]). Die Dicke der (B)-Schichten beträgt 0,2 mm oder mehr (vgl. NK11-a, Abs. [0056] und Tab. 1, Bsp. 1, 3, 4, 6 und 7).
Das Auffinden der konkreten Bereichsangaben für die Dicken gemäß den Merkmalen 2b) und 3 stellt für den Fachmann unter Berücksichtigung der Angaben in NK11-a zwar eine übliche Optimierungsaufgabe dar, die er im Rahmen von Routineexperimenten löst. Allerdings bestand kein Anlass die schallisolierende Schicht keilförmig gemäß Merkmal 4 auszugestalten, da es für die Vermeidung von Doppelbildung bei HUD-Windschutzscheiben genügt, wenn die Zwischenschichtfolie insgesamt keilförmig ist, wofür nur erforderlich ist, dass eine Schicht des Schichtenverbunds der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgestaltet ist.
Damit kann auch die NK11/NK11-a keine Anregungen zu einer schallisolierenden Schicht mit den Merkmalen 3 und 4 geben.
cc) Auf die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach Merkmal 4 keinen technischen Effekt gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik habe, weshalb die Verwendung einer keilförmigen schallisolierenden Schicht eine willkürliche Abwandlung darstelle, kommt es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht an. Die Patentfähigkeit einer Erfindung hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundespatentgerichts nicht vom technischen Effekt der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik ab, sondern allein davon, ob die Merkmale ihrer Lehre ausgehend vom Stand der Technik nahelagen. Ein technischer Effekt ist dabei allenfalls eines von vielen Hilfskriterien bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wobei das bloße Vorliegen eines technischen Effekts gegenüber dem bekannten Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit genauso so wenig zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 68/99 -, GRUR 2003, 317, 320 f. – Kosmetisches Sonnenschutzmittel; BGH, Urt. v. 10. September 2009 - Xa ZR 130/07 -, GRUR 2010, 123 Rn. 41 – Escitalopram; BGH, Urt. v. 11. November 2014 – X ZR 128/09 -, GRUR 2015, 356 Rn. 44 – Repaglinid), wie umgekehrt aus seinem bloßen Fehlen gegenüber dem Stand der Technik auf deren Verneinung geschlossen werden darf.
b) Auch ausgehend von NK11/NK11-a ist die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A nicht nahegelegt. Wie unter II. 3. a) bb) im Einzelnen dargelegt, offenbart NK11/NK11-a eine Zwischenschichtfolie, die ein Laminat aus einer schallisolierenden Schicht (A) zwischen zwei Schichten (B) darstellt und deren Schichtdicken jeweils näher spezifiziert sind.
Damit unterscheidet sich die Zwischenschicht gemäß NK11/NK11a von der streitpatentgemäßen Zwischenschichtfolie darin, dass weder die Schutzschichten noch die schallisolierende Schicht eine keilförmige Geometrie aufweisen.
Selbst wenn der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, eine Zwischenschichtfolie für eine HUD-Windschutzscheibe mit schallisolierenden Eigenschaften bereitzustellen, die Information aus NK8, NK9 bzw. NK6 berücksichtigt, gelangt er ausgehend von NK11/NK11-a nicht zu der Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A.
Aufgrund seines Fachwissens war dem Fachmann bekannt, dass Funktionsgläser von Kraftfahrzeugen einerseits zur Schalldämpfung PVB Zwischenschichtenfolien und andererseits zur HUD-Ausrüstung keilförmige, mehrschichtige Zwischenschichtenfolien aufwiesen (vgl. NK6-a, s. 6, Tab. 1, 1. Zeile, letzter Eintrag, 4. Zeile, 5. Eintrag; vgl. NK7, S. 62, re. Sp., Abs. "Sound Reduction", erster Satz), sowie dass die Firma D… eine akustische Version einer keilförmigen
Zwischenschicht für HUD-ausgestattete Fahrzeuge entwickelte (vgl. NK9, S. 57, re. Sp., letzt. Abs.), sodass er grundsätzlich veranlasst war, die Entwicklung einer Folienkonfiguration in Betracht zu ziehen, die sowohl über eine HUD-Eignung als auch über schallisolierende Eigenschaften verfügt.
Die weitere Berücksichtigung der NK8 liefert dem Fachmann jedoch keine Hinweise in Richtung einer Foliengeometrie mit Merkmal 4. Der Fachmann kann NK8 zwar eine Zwischenschicht mit keilförmigen thermoplastischen Schichten entnehmen, die eine Trägerschicht einschließen (vgl. NK8, Patentanspruch 1, Abs. [0026], Fig. 3). Die Trägerschicht selbst hat jedoch keine Keilform.
Um zu einer Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht gemäß Merkmal 4 zu gelangen, hätte der Fachmann weitere Anpassung vornehmen müssen, für die aber kein Anlass bestand. Die geometrische Form drängt sich, wie zuvor schon ausgeführt, dem Fachmann auch nicht auf. Die Berücksichtigung von Absatz [0058] der NK11 führt zu keiner Beurteilung, da die Verwendung einer "multilayer forming machine" im Sinne einer Coextrusionvorrichtung nicht implizit, dass durch Coextrusion sämtliche Schichten zwingend keilförmig sind (vgl. auch Abs. II. 3. a)).
Ferner führt die weitere Berücksichtigung der NK16 auch nicht in naheliegender Weise zu der streitpatentgemäßen Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A. Denn NK16 kann nur entnommen werden, dass keilförmige Zwischenschichtfolien für HUD-geeignete Windschutzscheiben, die aus einer oder zwei Lagen bestehen, durch Extrusion, Gießen oder Recken erhalten werden (vgl. NK16 Abs. [0051], [0060], [0065], [0066]). Damit geht der Inhalt von NK16 über den von NK8 nur in Bezug auf das Merkmal Gießen hinaus.
c) Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von NK16 nicht ohne erfinderisches Zutun zu der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Zwischenschichtfolie.
Die NK16 betrifft eine Windschutzscheibe für ein Head-up Displaysystem (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0003]). Zur Vermeidung von Doppelbildern schlägt die NK16 die Verwendung einer Zwischenschicht mit einem keilförmigen Profil vor, die zwischen den Glasscheiben der Windschutzscheibe angeordnet ist (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0028]). In Abs. [0051] wird eine keilförmige Zwischenschicht beschrieben, die aus zwei Polyvinylbutyral-Schichten aufgebaut ist, wobei die Schichten jeweils vor dem Recken eine Dicke von 0,05 mm aufweisen. Nachdem Recken hat jede Schicht einen Keilwinkel von 0,167 mrad (Keilwinkel (mrad) = Dickenänderung (mm) : Breitenänderung (mm) x 1000; Thickness differential der keilförmigen Gesamtfolie (Breitenänderung) von 0,152 mm, Breite der Folie = Breite jeder Schicht = 91 cm = 910 mm. 0,152 mm : 910 mm x 1000 = 0,167 mrad). Alternativ kann die Zwischenschicht auch nur aus einer PVB-Schicht gebildet werden. Allgemein wird in Absatz [0061] ein Keilwinkel im Bereich 0,04 mrad bis 0,12 mrad (von 0,025 bis 0,076 mm über eine Breite von 63,5 cm) angegeben. Die NK16 offenbart folglich Ausführungsformen einer Zwischenschicht, die aus einer oder zwei keilförmigen PVB-Schichten gebildet wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liefert Absatz [0066] dem Fachmann keine Anregung für eine dreischichtige Folie, die aus drei keilförmigen Schichten besteht. In dem Absatz wird nur angeben, dass anstelle von einer einzigen Schicht auch mehrere Schichten verwendet werden können. Nachdem in dem Dokument nur Zwischenschichten beschrieben werden, die aus bis zu zwei Einzelschichten bestehen, wobei zusätzlich ein "shade band" (Filterstreifen) an der linken Seite oder oberen Ende der Zwischenschicht positioniert sein kann (vgl. NK16, Abs. [0054]), welches nach fachmännischem Verständnis ebenfalls eine Schicht darstellt, wird der Fachmann den Ausdruck "multiple sheets" nicht mit drei oder mehr durchgehenden keilförmigen Schichten gleichsetzen.
Für die Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit einer schallisolierenden Schicht, die auch über die Eigenschaften gemäß den Merkmalen 4, 5 und 6 bis 6b) verfügt, bedurfte es somit weiterer Anregungen.
Aus den zuvor unter a) genannten Gründen liefert aber die zusätzliche Berücksichtigung einer der Druckschriften NK5 oder NK11 und des Fachwissens nach NK6, NK7 und NK9 dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung einer keilförmigen schallisolierenden Schicht. Folglich ist die beanspruchte Zwischenschichtfolie ausgehend von NK16 in Zusammenschau mit den zuvor genannten Druckschriften nicht nahegelegt.
d) Aus der vorgelegten Entscheidung NK23 des Korean Intellectual Property
Trial and Appeal Board, Division 109 vom 13. März 2026, AKZ. … ergibt
sich nicht, welcher Anlass ausgehend von NK16 und unter Berücksichtigung der NK11 für den Fachmann bestand, die schallisolierende Schicht keilförmig auszugestalten (vgl. NK23, S. 27, Abs. F)). Damit führt die Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht dazu, dass die beanspruchte Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A als nahegelegt anzusehen wäre.
e) Das Streitpatent nimmt die Priorität der früheren Prioritätsanmeldung JP 2006-134200 vom 12. Mai 2006 (NK1-b/NK1-c) zu Recht in Anspruch. Die NK17 stellt infolgedessen keinen vorveröffentlichen Stand der Technik dar.
Bei Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.
Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98 -, BGHZ 148, 383, 388 - Luftverteiler; Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04 -, GRUR 2008, 597, Rn. 17 - Betonstraßenfertiger). Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln (EPA GBK, Beschluss vom 31. Mai 2001 - G2/98 -, GRUR Int. 2002, 80; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00 -, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.
Vorliegend können sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 den Prioritätsunterlagen NK1-b/NK1-c entnommen werden (vgl. NK1-c Patentanspruch 1, Abs. [0009], [0010], [0016], [0017], [0028]).
Die Klägerin macht geltend, dass die Priorität deshalb nicht wirksam in Anspruch genommen werde, weil in dem Prioritätsdokument NK1-b/NK1-c sich keinerlei Angaben zur Entschäumungseigenschaft fänden.
Bei der Entschäumungseigenschaft handelt es sich um eine technische Wirkung, die in der Prioritätsanmeldung zwar nicht angegeben ist, welche sich jedoch bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung zwangsläufig einstellt. Nachdem sie kein Merkmal von Patentanspruch 1 darstellt, wird die Priorität zu Recht in Anspruch genommen.
Die Klägerin macht ferner geltend, nach der Entscheidung der großen Beschwerdekammer G2/21 könne sich ein Patentinhaber bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur auf den Prioritätstag stützen, wenn die technische Wirkung aus Prioritätsanmeldung ableitbar gewesen sei. Die Entscheidung G2/21 ist vorliegend nicht einschlägig, da sie sich nicht mit der Frage der Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs befasst, sondern mit dem nachträglichen Beleg eines erfinderischen Effekts durch Versuche.
4. Die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A wird durch die geltend gemachte Vorbenutzung weder vorweggenommen noch nahegelegt.
a) Zum Stand der Technik gehört nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
Eine Vorbenutzung offenbart den Gegenstand eines Patents bereits dann, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH, Urteil vom 26. November 2024 – X ZR 114/22 -, GRUR 2025, 310 - Servicemodul, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 -, GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; Urteil vom 21. April 2020 - X ZR 75/18 -, GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren).
Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A164843 erworben, welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen wurde (vgl. Kaufvertrag NK2-a und Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief NK2-b). Die Windschutzscheibe ist im Jahr 2022 ausgebaut (vgl. Klageschrift, S. 8 und 9) und im Jahr 2024 analysiert worden (vgl. NK2-d, S. 1). Die Windschutzscheibe weist einen Scheibenstempel mit u.a. der Angabe "5 ··" auf. Zwar kann allein aus dieser Angabe nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um das Datum 2005 November, jedoch kann aus der weiteren Angabe im Scheibenstempel, der DOT-Nummer "DOT32 M51…", geschlossen werden, dass die Scheibe im Werk "32" hergestellt wurde, bei dem es sich um S2… S.A. handelt (vgl. NK2-e). Dieser
Produktionsstandort ist im Jahr 2014 geschlossen worden (vgl. NK2-f und NK2-g). Folglich kann der Scheibe nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Herstellungsdatum im Jahr 2005 zuerkannt werden, da davon auszugehen ist, dass in dem 2005 zugelassenen Audi A4 keine 10 Jahre alte Scheibe verbaut wurde.
b) Die Offenkundigkeit wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fachmann erst durch chemisch-physikalische Analyse die Zusammensetzung ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 – X ZR 53/83 -, GRUR 1986, 372 –Thrombozyten-Zählung).
Es ist davon ausgehen, dass analysierbare Erzeugnisse, die ohne Angabe ihrer Struktur auf den Markt gebracht werden, insbesondere von Wettbewerbern grundsätzlich analysiert werden. Das Interesse des Wettwebers an der Windschutzscheibe wird durch den Aufdruck "acoustic" geweckt. Er wird die Scheibe daher auf ihre schalldämmenden Eigenschaften untersuchen.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Benutzung der "Audi A4 Zwischenschichtfolie" offenkundig war, kommt es damit auf die Sachkunde der auf dem Gebiet der Herstellung und Entwicklung von Verbundglas, insbesondere Windschutzscheiben, tätigen Wettbewerber an. Sie beschäftigen neben Maschinenbauingenieuren auch Chemiker, die neben ihrer fachspezifischen Berufserfahrung auch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verbundglases, insbesondere dessen physikalischen und chemischen Eigenschaften, verfügen. Diese Fachleute sind grundsätzlich in der Lage, die Windschutzscheibe des Audi A4 mit geeigneten Analysemethoden zu untersuchen.
Die Zusammensetzung eines Produkts ist jedoch nicht zugänglich gemacht worden, wenn der Anlass zur Untersuchung bestimmter Details fehlt; dann handelt es sich um eine verborgene Benutzung (vgl. EPA, T 2048/12 vom 19.1.2016, Abl. 18 ZPubl 3, 7).
Für den Fachmann bestand zwar grundsätzlich der Anlass, die Windschutzscheibe des Audi A4 zu untersuchen. Nachdem das Fahrzeug jedoch keine HUD-Ausrüstung aufwies, war der Fachmann jedoch nicht gehalten das Dickenprofil der Windschutzscheibe in vertikaler Richtung zu untersuchen und aus den ermittelten Dicken einen Keilwinkel zu berechnen, da er keine Zwischenschichtfolie mit einem für eine HUD-Anwendung geeigneten Keilwinkel vermutet (vgl. auch NK8 Abs. [0006] i.V.m. [0019]).
Für die Bestimmung der Gesamtdicke und der Einzelschichtendicken der Zwischenschichtfolie genügt es, die Dicken an einem beliebigen Punkt oder aber nur in horizontaler Ebene zu bestimmen. Dabei wären aber das vertikale Dickenprofil und der damit verbundene Keilwinkel nicht erkannt worden.
c) Selbst, wenn der Fachmann das Dickenprofil in vertikaler Richtung der Zwischenschichtfolie in der Windschutzscheibe des Audi A4 untersucht hätte, kann er, wie im Folgenden ausgeführt, nicht feststellen, welche Geometrie die Folie vor der Laminierung aufwies.
aa) Für die Schichtdickenbestimmung der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 soll die Windschutzscheibe zunächst durch Wasserstrahlschneiden, wie im Folgenden dargestellt, in neun Stücke geschnitten worden sein (vgl. NK2-d, S. 2, Abschnitt 2.1 und Abb. 2):
Die Dicke der einzelnen Schichten und die Gesamtschichtdicke der Zwischenschichtfolie sei mit Hilfe von Mikroskopie an sechs der neun Glasstücke ermittelt worden (vgl. NK2-d, S. 3, Abs. "2.5 Mikroskopie", S. 5, Tab. 1). Die Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 sei demnach aus drei Einzelschichten aufgebaut, die folgende Dicken aufweisen:
Die Gesamtdicke an Position 78,0 cm beträgt 815 µm und ist somit kleiner als 2000 µm, wie mit Merkmal 2b) fordert. Die Gesamtdicke in Position 4,0 cm beträgt 998 µm. Sie kann aber nicht als patentgemäße minimale Dicke gemäß Merkmal 2b) aufgefasst werden. Für die Bestimmung der minimalen Dicke hätte die Windschutzscheibe an Position 0 cm vermessen werden müssen. Allerdings ist aufgrund des Gesamtdickentrends davon auszugehen, dass die Dicke in Position 0 cm größer 400 µm ist. Die Dicke der mittleren Schicht beträgt zwischen 104 µm (Position 4,0 cm) und 145 µm (Position 78,0 cm). Auch für die mittlere Schicht ist keine Schichtdicke in Position 0 cm ermittelt worden. Aufgrund der in Position 4,0 cm ermittelten Dicke von 104 µm und des Dickentrends kann aber angenommen werden, dass die mittlere Schicht eine Dicke von größer 20 µm gemäß Merkmal 5 aufweist.
Anhand des ersten und letzten Messpunkts wurde nach dem Vortrag der Klägerin der Keilwinkel in Höhe von 0,25 mrad berechnet (vgl. NK2-d, S. 5, li Sp., zweiter Abs. // Merkmal 2a)).
Aus dem Dickentrend der Einzelschichten und der Gesamtschicht kann abgeleitet werden, dass jede der drei Schichten und auch die Gesamtschicht keilförmig ausgebildet sind (vgl. NK-2, Tab. 1 // Merkmale 2, 3 und 4).
bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geometrie der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe durch den Laminiervorgang nicht geändert hat und folglich die gemessenen Dicken sowie der Keilwinkel der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 auch für die entsprechende Zwischenschichtfolie vor der Laminierung anzunehmen sind.
Aus den Vergleichsversuchen gemäß NK13 und NK13-b kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das Dickenprofil einer Zwischenschichtfolie durch den Laminiervorgang nicht beeinflusst wird.
(1) Gemäß dem Versuchsprotokoll NK13 wurde die Schichtdickenverteilung der dreischichtigen PVB-Folie "Trosifol® The Wedge Acoustic", die einen Keilwinkel von 0,52 mrad aufwies, vor und nach der Laminierung bestimmt (vgl. NK12, S. 1, Abs. "1 Probe und Ziel der Untersuchung").
Zur Probenvorbereitung für die Messung der Schichtdickenverteilung mittels Interferometrie wurden auf der Folie quer zur Extrusionsrichtung alle zwei Zentimeter Messpunkte markiert. Aus diesen Folienstreifen wurden dann ein Laminat mit zwei Scheiben aus 2 cm dicken Floatglas im Format 7 cm x 110 cm im üblichen Laminierungsprozess im Autoklav hergestellt. Auf beiden Seiten der Verbundscheibe wurden zwei auf den benachbarten Bereich der Folie geschnittene Randstücke (7 cm x 5 cm) einlaminiert, um eine mögliche Dickenänderung an einem Prüfpunkt durch Abdrücken des Randes beim Laminierungsprozess zu verhindern (vgl. NK12, S. 1, re Sp., Abs. "2.1 Interferometrie").
Zwar wurden die Versuche von NK13 zum Beleg vorgelegt, dass die analytischen Methoden "Mikroskopie" und "Interferometrie" die gleichen Ergebnisse liefern, jedoch kann aus den Versuchsbedingungen geschlossen werden, dass die Folie, die zwischen zwei geraden Glasscheiben laminiert wurde, ohne die zusätzliche Einbringung von Folienstücken im Randbereich herausgequetscht wird und somit ein Massenfluss stattfindet. Versuche mit gekrümmten Scheiben wurden zwar nicht vorgelegt, jedoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegenüber geraden Scheiben anderen Krafteinwirkungen, insbesondere beim Auflegen der Folie und in der Vorpressstufe (vgl. NK14, Seiten 14 ff., insbesondere Seite 17) eine Verformung der Zwischenschichtfolie nicht ausbleibt.
Das Auffassung der Klägerin, dass die Foliengeometrie sich nur marginal ändere und daher vernachlässigbar sei, trifft nicht zu. Denn bei so geringen Dicken und einem so geringen Keilwinkel von 0,25 mrad, der umgerechnet 0,014 grad entspricht, wirken sich bereits geringe Änderungen deutlich aus.
(2) Nach dem Versuchsprotokoll von NK13-b wurde untersucht, wie sich die Gesamtdicke und die Dicke der einzelnen Schichten von Dreischicht-PVB-(Polyvinylbutyral)-Folien durch die Laminierung mit flachen Glasscheiben verändern (vgl. NK13-b S. 1, li Sp., erster Abs.). Es wurden zwei PVB-Folienmuster, DV3f und DV3k untersucht, wobei es sich bei dem DV3f-Muster um eine 105,4 cm breite, flache Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt von 29,5 % des Weichmachers Triethylenglykoldi-(2-ethylhexanoat) (3G8) und bei dem DV3k-Muster eine 111,6 cm breite Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt an 3G8 von 28,3 %, bei der sich alle drei Schichten vom einen zum anderen Ende (quer zur Extrusionsrichtung) verjüngen, also in Keilform vorliegen, handelt (vgl. NK13-b, S. 1, Abs. "1 Proben und Ziel der Untersuchung). Für die Herstellung der Verbundglas-Muster für die Dickenmessungen wurde ein ungefähr 70 cm langes Stück quer zur Extrusionsrichtung von der jeweiligen Folie abgeschnitten. Auf dieses Stück wurden im Abstand von 5 cm (senkrecht zur Extrusionsrichtung gemessen) ungefähr 25 cm lange, parallele Linien eingezeichnet, um die Positionen für die Dickenmessungen (zusätzlich zu den beiden Enden der Folie) zu markieren. Danach wurde der untere Teil der Folienstücke zwischen zwei 2 mm dicke Glasscheiben gelegt. Die flachen Glasscheiben waren im Floatprozess hergestellt worden. Dann wurde die Folie an der Glaskante mit einer Rasierklinge abgeschnitten. Im Anschluss wurde der Stapel aus Glasscheiben und PVB-Folie unter Standardbedingungen laminiert. D.h. der Stapel wurde erst in einen Vakuumsack gelegt, an den zunächst 20 min lang bei Raumtemperatur und dann 20 min lang in einem Ofen bei 90 °C ein Vakuum angelegt wurde. Der so erhaltene Vorverbund wurde dann in einem 90 min langen Autoklavprozess (12 bar, 30 min Aufheizen, 30 min Halten bei 140 °C und 30 min Abkühlen) zum finalen Verbundsicherheitsglas verarbeitet (vgl. NK13-b, S. 1 bis 2, Abs. "2.2 Herstellung der Muster für die Dickenmessungen").
Der Weichmachergehalt der verwendeten Folien ist mit 29,2 Gew.-% bzw. 28,3 Gew.-% gegenüber dem Gehalt von 36,2 Gew.-% an Weichmacher der Zwischenschichtfolie des Audi A4 niedriger, bei dem es sich gleichfalls um Triethylenglykoldi-(2-ethylhexanoat) handelt (vgl. NK2-d, S. 8, Abs. "3.5 Konzentration der Additive"), was zur Folge hat, dass die mittlere Schicht der in den Vergleichsversuchen eingesetzten Folien weniger weich und damit stabiler ist. Zudem sind die Versuche nicht mit gekrümmten Glasscheiben durchgeführt worden. Von daher sind die Versuche, wie bereits bei NK13 ausgeführt, weder dazu geeignet, eine verlässige Aussage noch ein Indiz dazu zu liefern, dass sich die Geometrie der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 durch den Laminierungsprozess nicht verändert hat und die gemessenen Dickenverhältnissen denjenigen vor der Laminierung entsprechen.
Selbst die Gutachter der Klägerin, O… und F…, geben an, dass
es beim Laminieren insbesondere an den Rändern zu einer Verformung der Folie durch "Herausdrücken am Rand" kommt. Darüber hinaus treten Anpassungen an der Glasoberfläche durch "lokale Konformation an den Glasoberflächen" auf (vgl. NK 20-a S. 5 erster und letzt. Abs.; NK21, Abs. "Zusammenfassung", Nr. 1). Damit erfährt die gesamte Folienfläche letztlich durch den Laminiervorgang Geometrieänderungen. Dieses grundlegende Verständnis steht auch im Einklang mit den Aussagen des beklagtenseitigen Sachverständigen S1… in BB07 (vgl.
BB07, S. 6, zweiter und dritter Abs.).
d) Damit kann aus dem bestimmten Dickenprofil und dem Keilwinkel der laminierten Folie der Windschutzscheibe des Audi A4 nicht auf deren Geometrie vor der Laminierung geschlossen werden. Durch die Vorbenutzung wird damit keine Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, die auch die Maßgaben nach den Merkmalen 2 bis 5 erfüllt, vorweggenommen.
e) Die Auffassung der Klägerin, der Fachmann gelange ohne erfinderisches Zutun ausgehend von der Windschutzscheibe des Audi A4 zu der Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, weil er ausgehend von dem gemessenen Dickenprofil nur noch Optimierungsversuche durchführen müsse, teilt der Senat.
Aus der Vorbenutzung ergab sich keine angemessene Erfolgserwartung für eine Eignung der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 für ein Head-up Display.
Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht allgemeingültig formulieren. Sie sind jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – X ZR 92/23 -, GRUR 2024, 1432, Rn. 83 - Mirabegron).
Im Streitfall war zwar anzunehmen, dass in der Windschutzscheibe des Audi A4 aufgrund des getönten Filtersteifens eine gereckte Folie laminiert war (vgl. auch NK14, S. 12). Nachdem aber gereckte Folien einen für HUD-Anwendungen unzureichenden Keilwinkel aufweisen (vgl. NK8, S. 1, Abs. [0006], letzt. Satz) und in dem Audi A4 auch keine HUD-Kamera verbaut war, ergab sich aus diesen Gründen keine angemessene Aussicht darauf, dass die Zwischenschichtfolie für eine HUD-Anwendung geeignet sein könnte.
Vor diesem Hintergrund gab es auch keine hinreichende Grundlage für die Erwartung, dass unter der Vielzahl von in Betracht Schichtkombinationen gerade eine keilförmige schallisolierende Schicht in Kombination mit zwei diese umgebenden keilförmigen Schutzschichten sich als geeignet erweisen könnte. Zumal es für die Erzeugung eines HUD-geeigneten Keilwinkels genügt, wenn eine Schicht der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgebildet ist.
Darüber hinaus liefert auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik, wie bereits zuvor ausgeführt, keine Anregung für eine Zwischenschichtfolie mit einer mittleren keilförmigen schallisolierenden Schicht.
Damit ist die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A ausgehend von der Vorbenutzung nicht nahegelegt.
5. Der auf ein Verbundglas, welches unter Verwendung einer Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten wird, gerichtete Patentanspruch 2 zeichnet sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und hat daher mit diesem Bestand.
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die weiteren Hilfsanträge nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antrag der Klägerin entsprechend ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen über die Fragen zu verschiedenen Aspekten der Laminierung von keilförmigen Zwischenschichtfolien, insbesondere zum Verständnis des Fachmanns, einzuholen.
Der Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die Nichtigkeitssenate und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – X ZR 78/21; Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB 19/12 -, GRUR 2014, 1235 LS 1 u. Rn 8 - Kommunikationsrouter; Schulte/Voit, PatG, 12. Aufl., § 81 Rn. 159; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn. 11). Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl., Vorbem § 402 Rn. 3).
Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse in der Lage ist, anhand der Fachliteratur, insbesondere der von den Parteien umfangreich zur Verfügung gestellten Literatur einschließlich mehrerer Privatgutachten, das darin wiedergegebene Fachwissen zur Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen und von der Klägerin unter Sachverständigenbeweis gestellten Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag A gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, deutlich reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten billigerweise mit 3/4 und dementsprechend das der Klägerin ebenfalls mit 1/4 zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Orientierungssatz§
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 50/26 -