BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:260126B19Wpat6.24.0
betreffend das Patent 10 2019 109 263
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.- Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Tischler sowie die Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 9. April 2019 eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2019 109 263 am 18. November 2021 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Verfahren, eine Messvorrichtung und eine Ultraschallschweißanlage zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung“.
Gegen das Patent haben die Einsprechende zu 1) am 12. August 2022 und die Einsprechende zu 2) am 18. August 2022 jeweils Einspruch erhoben, wobei sich beide Einsprechende zur Begründung jeweils auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG), der unzureichenden Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützt haben.
Mit am Ende der Anhörung vom 6. Dezember 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 59 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent widerrufen. Hiergegen richtet sich die am 11. Januar 2024 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 59 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2023 aufzuheben und das Patent 10 2019 109 263 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 0:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 14. April 2023, beim DPMA als Hilfsantrag eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 21. November 2023, beim DPMA als Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 21. November 2023, beim DPMA als Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift. Die Bevollmächtigten der Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen zu 1) und 2) beantragen übereinstimmend, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden nehmen hinsichtlich der von ihnen in Abrede gestellten Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Druckschriften Bezug:
D1/E1 D2/E2 D3/E3 D5 US 2003/0218050 A1 US 2019/0271669 A1 US 6,308,881 B1 DE 10 2015 120 165 A1 D7/E6 US 8,783,545 B2 D9 E9 E14 EP 2 385 545 A2 US 4 808 948 A BRÖKELMANN, M.: Entwicklung einer Methodik zur Online- Qualitätsüberwachung eines Ultraschall-Drahtbondprozesses mittels integrierter Mikrosensorik. Dissertation Universität Paderborn. HNI-Verlagsschriftenreihe (Band 238), 2008. E24 WO 2014/161715 A1 Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung (Hauptantrag):
Die nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14 lauten in der erteilten Fassung (Hauptantrag):
Beim Hilfsantrag 0 vom 14. April 2023 wird in den Patentansprüchen 1 und 13 das Verfahren bzw. die Messvorrichtung zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung um das Merkmal ergänzt. Zudem umfasst die Ultraschallschweißanlage (100) gemäß Patentanspruch 14 eine Sonotrode (105) zum Aufbringen einer mechanischen Kraft auf ein Kabelpaket (107) (anstelle auf ein Werkstück).
Hilfsantrag 1 vom 21. November 2023 unterscheidet sich von Hilfsantrag 0 dadurch, dass im Patentanspruch 1 vor dem Erfassen (201) einer zeitabhängigen Messgröße der weitere Verfahrensschritt ergänzt wurde. Hilfsantrag 2 vom 21. November 2023 unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 dadurch, dass in den Patentansprüchen 1 und 13 jeweils am Ende das folgendes Merkmal angefügt wurde:
Im Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2 wurde dementsprechend „einer Betriebsfrequenz und/oder“ gestrichen. Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 0, 1 und 2 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung nach Hauptantrag als auch nach den geltenden Hilfsanträgen 0, 1 und 2 beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren, eine Messvorrichtung und eine Ultraschallschweißanlage zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung (Abs. 0001). Beim Ultraschallschweißen werde die Qualität einer Schweißung durch die mikroskopische Fläche bestimmt, in der zwischen den Fügeteilen eine stoffschlüssige Verbindung durch die Schweißung zustande gekommen sei, wobei sich die Ausbildung der stoffschlüssigen Verbindung nicht quantifizieren lasse. Auch lasse sich nicht sicher feststellen, ob überhaupt eine stoffschlüssige Verbindung vorliege. Herkömmlich dienten stichprobenartige zerstörende Prüfungen in der Fertigung im Rahmen einer statistischen Prozesskontrolle der Qualitätssicherung. Aufgrund von häufig geringen Losgrößen bei den Stichproben lasse sich eine Prozesskontrolle statistisch jedoch nicht sauber durchführen (Abs. 0002). So könne die Qualität der Schweißung auf verschiedene Weise beeinträchtigt werden, wie durch schleichende Verschleißerscheinungen von Komponenten des Schwingsystems, bei denen nicht eindeutig sei, wie lange sie bereits die Schweißqualität vereinzelter Schweißungen beeinträchtigten, bevor diese Qualitätsverringerung durch eine Bruchprüfung sichtbar werde. Außerdem sei es nicht möglich, die Ursache für die Qualitätsverringerung aus der Bruchprüfung abzuleiten. Dadurch könne in der Fertigung nicht entschieden werden, ob die Schweißungen, die einer negativen Bruchprüfung vorangegangen seien, bereits mangelhaft gewesen seien (Abs. 0004). Eine weitere Beeinträchtigung der Qualität könne insbesondere durch Rüstfehler auftreten. Eine mangelhafte Schweißqualität mache sich hier durch eine Bruchprüfung nach dem Rüstvorgang zwar bemerkbar, allerdings sei die Ursache der Qualitätsverringerung nicht bekannt (Abs. 0005).
Aus dem Stand der Technik sei bereits eine Verbindungsvorrichtung mit einer Sonotrode und einem Ultraschallgenerator bekannt, wobei ein Messaufnehmer einen nicht näher bestimmten Indikator aufzeichne und zur Bestimmung der Güte der Schweißverbindung verwende. Weiter seien Verfahren zur Überwachung einer Ultraschallverbindung mittels akustischer und/oder Vibrationsmessungen zur Bestimmung der Qualität einer Schweißnaht, sowie Qualitätskontrollverfahren für das Ultraschalldrahtbonden bekannt, bei der die Verformung des zu bondenden Drahtes auf einer Kontaktfläche mittels des Verformungsgradienten des Drahtes, der Impedanz der Wandler-Bond-Keileinheit und des vom Draht erreichten aktuellen Verformungszustands überwacht werde (Abs. 0006-0009). Nach den Ausführungen des Streitpatents bestehe somit Bedarf, die Qualität einer Ultraschallschweißung überwachen zu können, wobei es möglich sein soll, zerstörungsfrei Qualitätsverringerungen und deren Ursachen zu erkennen. Hier setzt die Erfindung an und möchte ein verbessertes Konzept zum Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung bereitstellen (Abs. 0010).
2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent im erteilten Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1.1 Verfahren zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung, M1.1.1 welche mittels eines Schweißprozesses erfolgt, umfassend M1.2 Erfassen (201) einer zeitabhängigen Messgröße über einen Zeitraum, M1.3 wobei die Messgröße charakteristisch für ein mechanisches oder elektrisches Schwingverhalten des zu überprüfenden Schweißprozesses ist und M1.4 das Erfassen einer Differenzgröße und einer Flussgröße umfasst; M1.5 Auswerten (203) eines Messgrößenverlaufs der erfassten zeitabhängigen Messgröße M1.6 durch Anwendung einer Fourieranalyse; M1.7 Vergleichen (205) eines Ergebnisses der Auswertung mit einem Referenzwert, um die Qualität der Ultraschallschweißung zu prüfen.
3. Als Fachperson wird eine Diplomingenieurin bzw. ein Diplomingenieur der Fachrichtung Physik angesehen, welche über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet von Ultraschallschweißverfahren sowie insbesondere auf dem Gebiet des Prüfens der Qualität von mittels Ultraschallschweißens erzeugten Verbindungen verfügt. Der Vortrag der Patentinhaberin, die zugrundeliegende Definition der Fachperson sei nicht korrekt, da in Figur 1 des Streitpatents ein Kabelpaket eindeutig erkennbar sei, was darauf schließen lasse, dass der Kerngedanke des Streitpatents darauf beruhe, die Qualität einer Ultraschallschweißung eines Kabelpakets zerstörungsfrei zu prüfen, vermag nicht zu überzeugen. Denn gemäß den, die zugrundeliegende Erfindung beschreibenden, Absätzen 0001 bis 0063 des Streitpatents zielt dieses allgemein auf eine verbesserte Überwachung der Qualität einer Ultraschallschweißung ab, ohne jeglichen Bezug auf ein Schweißen eines Kabelpakets. Gleiches ist der zugrundeliegenden Aufgabenstellung zu entnehmen (Abs. 0010). Lediglich als ein mögliches Ausführungsbeispiel ist nachfolgend beschrieben, dass als Werkstück insbesondere ein Kabelpaket eingelegt werden könne (Abs. 0069). Für diese Anwendung ist dem Streitpatent jedoch weder eine besondere Ausgestaltung noch eine notwendige, auf die Anwendung eines Kabelpakets bezogene Anpassung des allgemein gelehrten Verfahrens erkennbar zu entnehmen. Damit kann die Fachperson basierend auf der Gesamtoffenbarung des Streitpatents als Kern der Erfindung allein ein Verfahren zum zerstörungsfreien Prüfen einer Ultraschallschweißung annehmen, welches ermöglicht, die Qualität einer Ultraschallschweißung zu bewerten.
Eine weitere Einschränkung der Definition der Fachperson sieht der Senat als nicht gerechtfertigt an.
4. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der Fachperson von den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 zugrunde:
4.1 Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M1.1 auf ein Verfahren zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung gerichtet. Da das Streitpatent den Begriff Ultraschallschweißung selbst nicht definiert, wird die Fachperson das allgemeine Verständnis zum Ultraschallschweißen bzw. zur Ultraschallschweißung, das heißt einer mittels Ultraschallschweißens hergestellten Verbindung, zugrunde legen, wonach sie unter Ultraschallschweißen (Quelle: Wikipedia Schweißen, Unterkapitel Ultraschallschweißen, Version vom 26. März 2019) ein Verfahren (EN ISO 4063: Prozess 41) zum Fügen von thermoplastischen Kunststoffen und metallischen Werkstoffen versteht. Die Verschweißung wird durch eine hochfrequente mechanische Schwingung im Bereich in der Regel von 20 bis 35 kHz erreicht, welche zwischen den Bauteilen zu Erwärmung durch Molekular- und Grenzflächenreibung führt. Beim Ultraschallschweißen von Metallen wird die Schwingung horizontal zu den Fügepartnern eingeleitet, so dass diese aneinander reiben. Die Verbindung entsteht nach dem Abscheren von Rauhigkeitsspitzen und dem Aufbrechen der Oxidschicht im Wesentlichen durch ein Ineinander verzahnen und verhaken der Fügepartner. Dies geschieht durch plastisches Fließen, ohne dass die Materialien schmelzen, was insbesondere bei Folien, dünnen Blechen oder Drähten, wie zum Beispiel beim Drahtbonden, vorteilhaft ist. Die Fachperson entnimmt der EN ISO 4063 damit, dass Drahtbonden bzw. Ultraschallbonden ein Unterverfahren des Ultraschallschweißens ist.
Unter einer Qualität der Ultraschallschweißung ist gemäß Streitpatent zu verstehen, wie sicher bzw. gut eine Ultraschallschweißung ausgeführt wurde bzw. wie deren Haltbarkeit ist (Abs. 0016). Dabei grenzt sich das Verfahren durch die Anforderung des zerstörungsfreien Prüfens zu Verfahren ab, welche eine Prüfung der Qualität einer Ultraschallschweißung mittels einer zerstörenden Prüfung ermitteln, indem die maximal notwendige Bruchkraft zur Trennung der Fügepartner als Kriterium für die Schweißqualität herangezogen wird (Abs. 0002).
4.2 Merkmal M1.1.1 wird die Fachperson in Ansehung der Merkmale M1.2 und M1.3 derart verstehen, dass das Prüfen einer Qualität der Ultraschallschweißung dergestalt mittels eines Schweißprozesses erfolgt, dass eine Messgröße, welche den Schweißprozess charakterisiert, für die Prüfung der Ultraschallschweißung verwendet wird, da sich die beanspruchte Messgröße auf den Schweißprozess an sich und nicht auf das Werkstück bezieht und während des Ultraschallschweißens erfasst wird. Dabei liegt dem Streitpatent der Gedanke zugrunde (Abs. 0011), dass eine Messung und Auswertung von Größen, die einen Schwingvorgang während des Schweißprozesses charakterisieren, eine umfassende und aussagekräftige Beurteilung der Qualität des Schweißprozesses ermöglichen, wobei es Ziel ist, mittels einer Schwingungsanalyse eine 100%-Prozesskontrolle zu erreichen, welche eine verlässliche Klassifikation und ein Aussortieren von Schlechtschweißungen ermöglichen soll (Abs. 0020).
4.3 In einem ersten Schritt wird hierzu eine zeitabhängige Messgröße über einen Zeitraum erfasst (Merkmal M1.2), wobei der Zeitraum der Dauer des Schweißprozesses entsprechen oder auch kürzer sein kann (Abs. 0025, 0026).
4.4 Dabei ist gemäß Merkmal M1.3 die mit Merkmal M1.2 eingeführte zu erfassende Messgröße charakteristisch für ein mechanisches oder für ein elektrisches Schwingverhalten des zu überprüfenden Schweißprozesses, ohne konkret eine Messgröße zu benennen. Das Streitpatent offenbart der Fachperson hierzu alternative Ausführungen (Abs. 0027, 0031). In einer Ausgestaltung ist die Messgröße charakteristisch für ein mechanisches Schwingverhalten und umfasst eine Scherkraft und/oder eine Auslenkung einer Sonotrode (Abs. 0027), wobei die Auslenkung einer Geschwindigkeit entsprechen kann (Abs. 0029). In einer weiteren Ausgestaltung ist die Messgröße charakterisierend für ein elektrisches Schwingverhalten und umfasst eine elektrische Spannung und/oder einen elektrischen Strom (Abs. 0031). Die Messung Letzterer weise den Vorteil der Möglichkeit der Ermittlung von Phasenbeziehungen und davon abgeleiteten Größen wie Impedanz und Leistung auf. Gemäß Merkmal M1.3 handelt es sich dabei um zwei alternative Ausgestaltungen, wobei entweder das mechanische oder des elektrische Schwingverhalten erfasst wird. Als Beispiele zur Erfassung der Messgrößen nennt das Streitpatent nicht beschränkend die Erfassung der mechanischen Messgrößen Auslenkung bzw. Geschwindigkeit mittels Wirbelstromsensor (Abs. 0024, 0029) oder Laser-Vibrometrie (Abs. 0029), sowie die Verwendung von Kraftsensoren zur Abschätzung der Scherkraft (Abs. 0030), wohingegen die Erfassung der elektrischen Messgrößen mit einem Hochspannungstastkopf und/oder einer Strommesszange an einem Strompfad zwischen Generator und Piezoaktor erfolgen oder alternativ direkt in den Ultraschallgenerator integriert sein kann (Abs. 0033).
4.5 Dabei soll das Erfassen der Messgröße gemäß dem weiteren Merkmal M1.4 das Erfassen einer Differenzgröße und einer Flussgröße umfassen. Eine Definition, was unter einer Differenzgröße und einer Flussgröße zu verstehen ist, enthält das Streitpatent nicht, jedoch führt es zur Messung dieser beiden Größen aus (Abs. 0038), dass diese elektrisch, insbesondere durch Messung von Spannung und/oder Strom, oder mechanisch, insbesondere durch Messung von Kraft und/oder Geschwindigkeit, erfolgen könne. Der Fachperson ist dabei selbstverständlich bekannt, dass eine elektrische Spannung den Energieunterschied bzw. die Potenzialdifferenz zwischen zwei Punkten beschreibt, somit eine Differenzgröße darstellt, sowie, dass der elektrische Strom den Fluss elektrischer Ladung pro Zeitspanne durch den Querschnitt eines Leiters definiert und folglich eine Flussgröße darstellt. Vor diesem Hintergrund wird die Fachperson der Beschreibung des Streitpatents entnehmen, dass die elektrische Spannung und die Scherkraft jeweils eine Differenzgröße, sowie die elektrische Stromstärke und die Geschwindigkeit jeweils eine Flussgröße darstellen. Die Differenz- und die Flussgröße entsprechen somit den zu erfassenden Messgrößen, wie zu Merkmal M1.3 ausgeführt.
4.6 Die Annahmen zu den Merkmalen M1.3 und M1.4 stimmen mit der Erwartung und dem Wissen der Fachperson überein, wie sich beispielsweise auch aus den Ausführungen zur Modellbildung in der Entgegenhaltung E14 ergibt. Dabei zeigt die E14 im Abschnitt 2.4 „Modellbildung“, insbesondere zum nichtparametrischen Modell (E14: S. 25-26) und diskreten Ersatzmodell (E14: S. 28-29), dass zur Modellierung piezoelektrischer Systeme elektromechanische Analogien genutzt werden können und ein elektromechanisches Ersatzmodell abgeleitet werden kann. Dabei entspricht eine mechanische Kraft F einer elektrischen Spannung U und die mechanische Geschwindigkeit v dem elektrischen Strom I. Ein dynamisches Verhalten des Systems kann dann entweder durch ein elektrisches oder mechanisches Ersatzmodell abgebildet werden.
4.7 Das Auswerten eines Messgrößenverlaufs der erfassten zeitabhängigen Messgröße gemäß Merkmal M1.5 erfolgt durch Anwendung einer Fourieranalyse (Merkmal M1.6). Den Absätzen 0018, 0019 und 0075 des Streitpatents entnimmt die Fachperson, dass mit Fourieranalyse offensichtlich die Anwendung einer Fourier-Transformation, insbesondere mit Kurzzeit-Fourier-Analyse eine Short-Time- Fourier Transformation (STFT) gemeint ist. Die STFT ist eine Methode, um zu sehen, wie sich die Frequenzen in einem Signal über die Zeit verändern, indem ein Signal in kleine Zeitabschnitte (Fenster) geteilt, auf jedes Fenster eine Fourier- Transformation (FFT) angewendet wird und die Ergebnisse kombiniert werden, um ein Zeit-Frequenz-Spektrum zu erstellen. Die Anwendung der STFT zum Auswerten des Messgrößenverlaufes liegt den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 3a und 3b zugrunde, welche erhaltene Zeit-Frequenz Spektren zeigen. Die weiteren Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 3c, 4 und 5 lassen hingegen keine Anwendung einer Fourieranalyse erkennen.
4.8 Gemäß Merkmal M1.7 wird ein nicht näher spezifiziertes Ergebnis der Auswertung mit einem Referenzwert verglichen. Der Referenzwert kann gemäß Beschreibung als ein Sollwert angesehen werden, welcher vorgegeben wird (Abs. 0016). Dabei kann dem Verfahren eine Referenzwertermittlung vorausgehen, wobei die Ermittlung auf einer Testreihe und/oder auf einem selbstlernenden Algorithmus basiert (Abs. 0043). So kann, beispielsweise durch Lernen, ein festgelegtes (Referenz-)Band ermittelt werden, innerhalb dessen Ultraschallschweißungen eine ausreichende Bruchkraft besitzen und als „gut“ klassifiziert werden und in dem sich die ermittelten Kurven nachfolgender Schweißungen befinden müssen, um selbst als „gut“ klassifiziert zu werden. Befinden sich die Kurven innerhalb dieses Bandes, lässt sich daraus mit einer statistischen Sicherheit schließen, dass auch diese Schweißungen eine ähnliche Qualität aufweisen, wie die der Bandermittlung zugrundeliegenden, beispielsweise zerstörend geprüften Schweißungen der Einlernphase (Abs. 0044).
5. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die von den beiden Einsprechenden jeweils geltend gemachten Widerrufsgründe der unzureichenden Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) vorliegen. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
5.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der E14 (BRÖKELMANN, M.: Entwicklung einer Methodik zur Online-Qualitätsüberwachung eines Ultraschall-Drahtbondprozesses mittels integrierter Mikrosensorik) nicht neu.
5.1.1 Der Argumentation der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die Fachperson berücksichtige den Stand der Technik gemäß der E14 nicht, da das Ziel der Erfindung des Streitpatentes sei, die Qualität der Fügeverbindung eines Kabelpaketes zu verbessern, und die Fachperson vor diesem Hintergrund keinen Stand der Technik als Ausgangspunkt wählen würde, welcher sich nicht einmal mit Kabeln, insbesondere nicht mit Fügeverfahren für Kabelpakete beschäftige, folgt der Senat nicht.
Denn das Streitpatent offenbart keine erkennbare Lehre, die speziell für den Fall einer Ultraschallschweißung eines Kabelpakets bzw. speziell zur Prüfung der Qualität der Fügeverbindung eines Kabelpaketes ausgebildet wäre. Vielmehr wird dieser Fall allein beispielhaft genannt, ohne dass eine Spezialisierung oder Anpassung des allgemein gelehrten Verfahrens hierauf erkennbar wäre oder das Streitpatent in irgendeiner Weise auf Spezifika eines Kabelpakets eingehen würde. Zudem berücksichtigt der im Streitpatent selbst genannte Stand der Technik allgemein Ultraschallverfahren und insbesondere auch Verfahren zur Prüfung der Qualität beim Ultraschallbonden (Abs. 0006, 0008). Insoweit liegt die Lehre der E14 auf einem Gebiet, das die Fachperson zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents im Zusammenhang mit der vorliegenden Aufgabenstellung beachtet hätte.
Letztlich kann die Frage der „Gattungsfremdheit“ der E14 dahinstehen, denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Ziehmaschinenzugeinheit II“ bezieht der zum Ingenieur ausgebildete Fachmann in seine Recherche solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – X ZR 49/09, BPatGE 51, 308, juris Rn. 33). Dies ließe ihn die Lehre der E14 jedenfalls berücksichtigen.
5.1.2 Die E14 beinhaltet eine Dissertation zum Thema der Entwicklung einer Methodik zur Online-Qualitätsüberwachung des Ultraschall-Drahtbondprozesses mittels integrierter Mikrosensorik. Inhalt der Dissertation ist es, eine Methodik zur Online-Bondprozessüberwachung aufzuzeigen, welche die Qualität der Bondverbindung schon während des Bondvorganges zuverlässig bestimmt (Kap. 1, S. 2). Die E14 beschäftigt sich in erster Linie mit dem Ultraschallbonden, was sie selbst den Ultraschall-Reibschweißverfahren zuordnet (S. 3, Satz 1), jedoch betrachtet die E14 auch „Artverwandte Gebiete“ und nennt dabei u.a. das Ultraschall-Litzenschweißen (S. 16). Um die Qualität einer Bondverbindung während des Bondprozesses zu beurteilen, schlägt die E14 vor, die Zeitverläufe der Zustandsgrößen des Systems auszuwerten. Das vorgeschlagene Verfahren gliedert sich dabei in drei Hauptschritte, und zwar in - die Sensorik (siehe insbesondere Kap. 3.1), mittels welcher ein Erfassen einer Messgröße erfolgen soll, - eine Signalverarbeitung (siehe insbesondere Kap. 3.2), welche ein Auswerten der erfassten Messgrößen beschreibt, sowie - eine Qualitätsbewertung (insbesondere Kap. 3.3) basierend auf den von der Signalverarbeitung ermittelten Messgrößen. Als eine einfache Methode, um die mechanische Schwingung des Systems zu beobachten, ist dabei die Auswertung von Strom und Spannung an den elektrischen Klemmen des Systems (S. 41), bekannt als „Self-Sensing“, beschrieben. Der Schweißprozess kann unter Anwendung der elektromechanischen Analogien als eine allgemeine mechanische Last abgebildet werden (S. 25-26, S. 28-29). Eine Änderung der Lastparameter wirkt sich dabei in gleicher Weise auf die „Ströme“ Geschwindigkeit v und Strom I aus. Beim Betrieb mit einer konstanten Speisespannung U können die durch den Schweißprozess hervorgerufenen Änderungen der mechanischen Randbedingungen an der Wedgespitze im Strom I beobachtet werden (S. 41-42, Bild 3.4).
Figur 3.4 der E14 Als eine weitere bevorzugte Variante der Messwerterfassung (Kap. 3.1.3, S. 44-45) werden im Transducer integrierte Sensoren angesehen, sogenannte Piezokeramiken, zur Messung von Ultraschallschwingen (S. 42). Diese werden als vorteilhaft gegenüber Sensoren angesehen, insbesondere am Transducer aufgeklebte Beschleunigungs- oder Dehnungssensoren, welche generell zur Messung der Auslenkung bzw. Geschwindigkeit bekannt sind (S. 40). Ein Konzept der Signalverarbeitung auf Basis einer Fourieranalyse, hier einer STFT, ist zusammenfassend in Bild. 3.12 dargestellt (Bild 3.12, S. 54). Von den zur Verfügung stehenden Ultraschallsignalen, insbesondere den gemäß Kap. 3.1.3 ermittelten Größen Strom und Spannung eines integrierten piezoelektrischen Sensors, sollen in den interessierenden Frequenzbändern jeweils die Zeitverläufe von Amplitude, Phase und Frequenz bestimmt werden. Dabei wird eine Betrachtung im Zeit-Frequenzbereich als am besten geeignet zur Analyse der Ultraschallsignale angesehen, wobei sich eine Short-Time-Fourier-Transformation (STFT) als besonders effizient erwiesen hat (S. 48-49). Figur 3.12 der E14 Es werden Zeitsignale erfasst und mittels einer Signalverarbeitung aufbereitet, wobei nachfolgend eine Fourier-Transformation, hier vorgeschlagen eine Zoom-FFT, angewendet wird. Die Zoom-FFT (Fast Fourier Transformation) ist der Fachperson als eine Signalverarbeitungstechnik bekannt, die eine herkömmliche FFT nutzt, aber auf einen spezifischen Frequenzbereich vergrößert (zoomt), um eine sehr hohe Auflösung zu erzielen. Diese Signalanalyse kann auf alle Messsignale wie Strom, Spannung etc. angewandt werden (S. 54).
Zum Konzept der Qualitätsbestimmung offenbart die E14 (Kap. 3.3, S. 56-57), dass ein ermittelter Zustand mit einer zuvor ermittelten Soll-Trajektorie verglichen werden soll. Dazu wird, um die Qualität eines Ultraschallbondens quantitativ bewerten zu können, für jedes Signal ein normierter und damit vergleichbarer Qualitätsindex ermittelt, wozu der Mittelwert und die Standardabweichung für jedes Signal zu jedem Zeitpunkt aus einer möglichst großen Testmenge bestimmt werden. Dabei kann als Signal jede von der Signalverarbeitung ermittelte Größe nach Bild 3.7 herangezogen werden, welche u.a. mittels Zoom-FFT ermittelt werden kann, d.h. die Amplitude, Phase und Frequenz.
Gemäß Bild 3.15 kann der gewünschte Verlauf mit einer Sollkurve verglichen werden. Die in Kap. 3 ausgeführten theoretischen Ausführungen werden dabei durch die im Kap. 6 beschriebenen praktischen Ausführungen ergänzt, wobei alle prozessrelevanten Messgrößen aufgenommen und der in Bild 3.12 gezeigten Signalverarbeitung auf Basis einer Zoom-STFT zugeführt werden (S. 117, S. 120 letzter Abs.). Zur Auswertung ist dabei insbesondere auch der Frequenzverlauf von Interesse, bei welchem sich wiederum Abweichungen zeigen zwischen den Kurven von normalen Bonds und fehlerbehafteten Bonds (S. 133, letzter Abs.). Das Verhalten ist zudem in dem nachfolgend abgebildeten Ausschnitt der Figur 6.21 gezeigt.
Ausschnitt der Figur 6.21 der E14 5.1.3 Damit sind die Merkmale M1.1 bis M1.7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der E14 als offenbart zu entnehmen. Denn die in der E14 gezeigte Methodik zur Online-Bondüberwachung, mittels welcher die Qualität jeder Bondverbindung schon während des Bondvorganges zuverlässig bestimmt werden soll, offenbart ein Verfahren zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung, welche mittels eines Schweißprozesses erfolgt, da das Ultraschallbonden allgemein zu den Ultraschall-Reibschweißverfahren zählt, welches auch beim Litzenschweißen Anwendung findet (S. 2 Abs.4: „Methodik zur Online-Bandüberwachung, welche die Qualität jeder Bondverbindung schon während des Bondvorganges zuverlässig bestimmt“; S.3 Abs.1: „Ultraschallbonden gehört zu den Ultraschall-Reibschweißverfahren“; S.56 Abs.1: „Ein Grundpfeiler dieser Methodik zur Qualitätsüberwachung des Bondprozesses ist der direkte Bezug der Signalverläufe zu den physikalischen Vorgängen während des Reibschweißprozesses.“).
Basierend auf der Figur 3.12 und zugehöriger Beschreibung sind dem Dokument E14 die dem Verfahren des Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden Verfahrensschritte des Erfassens und Auswertens zu entnehmen. So wird zunächst eine zeitabhängige Messgröße über einen Zeitraum erfasst, wie ein Strom, eine Spannung oder Lasersignale, welche charakteristisch für ein mechanisches oder elektrisches Schwingverhalten des zu überprüfenden Schweißprozesses sind (S. 26, Bild 2.12; S. 41 Abs. 2: „Self-Sensing - Eine sehr einfache und elegante Methode die mechanischen Schwingungen des Systems zu beobachten, ist die Auswertung von Strom und Spannung an den elektrischen Klemmen des Systems““; S. 54, Bild 3.12), wobei Strom und Spannung eine Fluss- und eine Differenzgröße darstellen (S. 26). Nachfolgend erfolgt, wie der Figur 3.12 weiter zu entnehmen, ein Auswerten eines Messgrößenverlaufs der erfassten zeitabhängigen Messgröße durch Anwendung einer Fourieranalyse, hier mittels einer Zoom-STFT (S.117 Abs.1: „wurden alle prozessrelevanten Messgrößen für das freischwingende Bondsystem gemäß dem Grundkonzept zur Signalverarbeitung nach Bild 3.7 aufgenommen und der in Bild 3.12 gezeigten Signalverarbeitung auf Basis der Zoom-Short-Time-Fourier-Transformation“ zugeführt“; S.120 Abs. 3: „wie im Konzept zur Signalverarbeitung vorgesehen, wurden alle vier Ultraschallsignale mittels Zoom-STFT analysiert“). Wie zum Konzept der Qualitätsbestimmung beschrieben, wendet die E14 ein nachfolgendes Vergleichen des Ergebnisses der Auswertung mit einem Referenzwert an, welcher zuvor mittels einer Testmenge unter Verwendung beispielsweise von Schertests gewonnen wurde, um die Qualität der Ultraschallschweißung zu prüfen (S. 56 Abs.2: „um eine möglichst breite Bewertungsgrundlage zu erhalten, sollen möglichst viele und möglichst verschiedene Prozessgrößen beobachtet werden … die zeitliche Entwicklung des „Zustandsvektor“ wird verfolgt und mit einer zuvor ermittelten Soll-Trajektorie verglichen“, S.56 Abs.3: „als Signal kann jede von der Signalverarbeitung ermittelte Größe nach Bild 3.7 herangezogen werden“, S.57 Abs. 2:
Um die Bondqualität quantitativ bewerten zu können, wird für jedes Signal ein normierter und damit vergleichbarer Qualitätsindex ermittelt ... Die Qualität dieser als Referenz dienenden Testmenge sollte ganz oder zumindest in großen Teilen mittels Schertest und optischer Kontrolle validiert werden“; S. 133).
Auch der von der Patentinhaberin vorgebrachte Einwand, die E14 zeige eine mögliche Verwendung der Zoom-STFT lediglich im Rahmen von Laborversuchen (Kap. 6.3.1 der E14), wobei eine tatsächliche Verwendung in Online-Massenversuchen nicht geprüft worden sei, da es zum Zeitpunkt der Untersuchungen (noch) kein digitales System gegeben habe, welches die gewünschten Signalanalysen in Echtzeit hätte durchführen können, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Fachperson mag der E14 entnehmen, dass im Rahmen der Erstellung der Dissertation keine entsprechende Ausrüstung mit der nötigen Rechenleistung zur Verfügung gestanden hat. Dies ändert aber nichts an der von der E14 offenbarten technischen Lehre zu deren rechentechnischer Realisierung sich auch das Streitpatent nicht verhält.
5.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird der Fachperson ferner ausgehend von der Lehre der Druckschrift E24 (WO 2014/161715 A1) in Zusammenschau mit der Lehre der E14 nahegelegt. Die E24 bezieht sich auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Verschweißen von Schweißgut in einem Verdichtungsraum mittels Ultraschall. Dabei dient die Vorrichtung insbesondere zum Verschweißen von länglichem Schweißgut, vorzugsweise von elektrischen Leitern, wie z. B. Litzen (PA 1, S. 1, S. 3 Abs. 4). Die Vorrichtung umfasst eine Sonotrode und einen Amboss sowie einen zwischen diesen angeordneten Verdichtungsraum, in welchen das zu schweißende Schweißgut eingelegt wird (S. 19). Die Sonotrode wird von einem Konverter mit Ultraschallschwingungen beaufschlagt, welche über die Schweißfläche der Sonotrode in das Schweißgut eingeleitet und somit von der Sonotrode auf das Schweißgut übertragen werden (Fig. 2, S. 21 Abs. 2). Letzteres entspricht dem typischen Vorgehen beim Litzenschweißen per Ultraschall (S. 1 Abs. 2). Die Vorrichtung gemäß der E24 zeigt damit eine für ein Ultraschallschweißen von Kabelpaketen geeignete Vorrichtung. Die Lehre der E24 hebt dabei in besonderer Weise die Veränderbarkeit des Verdichtungsraums hervor. Dieser ist zum Einbringen des Schweißguts in eine Einlegeposition verbringbar, wozu wenigstens eine Begrenzungsfläche beweglich ausgebildet ist und so einen Übergang von der Einlege- in die Schweißposition ermöglicht. Gerade vor dem Hintergrund der Veränderbarkeit des Verdichtungsraums stellt sich der Fachperson ausgehend von der Lehre der E24 die Aufgabe, den Schweißprozess zu überwachen, wie dies die E24 auch adressiert (visuelle Überwachung, S. 22, Abs. 1). Hierfür weist die Schutzhaube der Vorrichtung ein Sichtfenster auf, welches in der geschlossenen Stellung oberhalb des Verdichtungsraums angeordnet ist und eine visuelle Überprüfung des Schweißvorgangs erlaubt. Die Fachperson erkennt, dass diese visuelle Überwachung nicht ausreichend ist, um die Qualität der Ultraschallschweißung in dem veränderten Verdichtungsraum zu überwachen, und wird somit angeregt, sich mit dem Stand der Technik auseinander zu setzen, welcher Methoden hierzu beschreibt. Sie wird hierbei auch die Lehre der E14, aus welcher sie die Merkmale M1.1 bis M1.7 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entnehmen kann (siehe oben Ziff. 5.1), in Betracht ziehen und entsprechend anwenden.
Damit ergeben sich die Merkmale M1.1 bis M1.7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für die Fachperson in naheliegender Weise ausgehend von der E24 in Zusammenschau mit der E14. 5.3 Gleiches gilt für die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14. Wie bereits ausgeführt, zeigt die E24 eine Vorrichtung zum Verschweißen von Schweißgut in einem Verdichtungsraum mittels Ultraschall, somit eine Ultraschallschweißanlage, welche eine Sonotrode und einen Amboss sowie einen zwischen diesen angeordneten Verdichtungsraum umfasst (S. 19). Dabei wird die Sonotrode von einem Konverter mit Ultraschallschwingungen beaufschlagt (Fig. 2, S. 21 Abs. 2). Die genannte Fachperson entnimmt diesen Ausführungen unmittelbar, dass die Vorrichtung somit über einen Piezoaktor und einen Ultraschallgenerator verfügen muss.
Wie zum Patentanspruch 1 ausgeführt, erkennt die Fachperson, dass die in der E24 vorgesehene visuelle Überwachung allein nicht ausreichend ist, um die Qualität der Ultraschallschweißung in dem veränderten Verdichtungsraum hinreichend zu überwachen. Sie ist somit angeregt, sich mit dem Stand der Technik auseinander zu setzen, welcher Methoden hierzu beschreibt, wie zur E14 ausgeführt. Sie wird nachfolgend für die Umsetzung des betrachteten Verfahrens eine hierfür notwendige Messvorrichtung vorsehen, um das Verfahren entsprechend ausführen zu können. Damit gelangt die Fachperson ebenso naheliegend zu den Gegenständen der nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14. 6. Auch eine Verteidigung des Streitpatents mit den geltenden Hilfsanträgen 0, 1 und 2 führt nicht zum Erfolg, da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Fachperson ausgehend von der Lehre der Druckschrift E24 in Zusammenschau mit der Lehre der E14 nahegelegt wird.
6.1 Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 wurde im Anschluss an das Merkmal 1.1 das Merkmal M1.8Hi0 „eines Kabelpaketes (107) mittels einer Sonotrode (105)“ ergänzt, welches die Fachperson zunächst wörtlich dahingehend versteht, dass die Ergänzung sich auf die Ultraschallschweißung bezieht – und nicht auf das zerstörungsfreie Prüfen einer Qualität, also eine Ultraschallschweißung eines Kabelpakets mittels einer Sonotrode erfolgen soll. Die Fachperson entnimmt dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 zudem, dass die weiteren Verfahrensschritte des Erfassens (201), des Auswertens (203) und des Vergleichens (205) unabhängig vom Werkstück, hier des Kabelpakets, welches geschweißt wird, formuliert sind. Vielmehr sind diese auf die Erfassung einer Messgröße gerichtet, welche ausgewertet und das Ergebnis der Auswertung nachfolgend verglichen wird. Der Patentanspruch 1 enthält keine Beschränkung einer Erfassung der Messgröße auf eine bestimmte Ausführungsform, welche durch die Ergänzung einer Ultraschallschweißung eines Kabelpakets mittels einer Sonotrode beeinflusst wäre. Das Merkmal M1.8Hi0 ist damit allein als Verwendung zu verstehen, wobei das Verfahren zum zerstörungsfreien Prüfen einer Qualität einer Ultraschallschweißung eines Kabelpaktes, welche mittels einer Sonotrode erfolgt, geeignet sein muss.
Der Begriff Kabelpaket ist im Streitpatent nicht definiert. Basierend auf der Figur 1 und Absatz 0069 wird die Fachperson als Kabelpaket mehrere einzelne Kabel annehmen. Gemäß der Beschreibung wird dabei nicht das Kabelpaket selbst mittels Sonotrode verschweißt, sondern es werden vielmehr die abisolierten freien Enden der einzelnen Kabel des Kabelpakets in die Sonotrode eingelegt und dadurch die Leiter (Abs. 0069) verschweißt.
Ausschnitt der Figur 1 des Streitpatents mit Beschriftung und Kolorierung seitens des Senats Die Druckschrift E24 zeigt eine Vorrichtung, welche zum Verschweißen von länglichem Schweißgut wie elektrischen Leitern, z. B. Litzen (PA 1, S. 1, S. 3 Abs. 4), geeignet ist, wobei die Vorrichtung eine Sonotrode, einen Amboss sowie einen zwischen diesen angeordneten Verdichtungsraum, in welchen das zu schweißende Schweißgut eingelegt wird (S. 19), aufweist. Die Sonotrode wird von einem Konverter mit Ultraschallschwingungen beaufschlagt, welche über die Schweißfläche der Sonotrode in das Schweißgut eingeleitet und somit von der Sonotrode auf das Schweißgut übertragen werden (Fig. 2, S. 21 Abs. 2). Letzteres entspricht dem typischen Vorgehen beim Litzenschweißen per Ultraschall (S. 1 Abs. 2). Das weitere Merkmal M1.8Hi0 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0 ist somit aus der E24 bekannt.
6.2 Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurde nach dem Merkmal M1.1.1 das weitere Merkmal M1.9Hi1 ergänzt, wobei vor dem Erfassen ein „Einlegen einzelner Kabel des Kabelpaketes (107) in die Sonotrode (105)“ erfolgt. Gemäß der Beschreibung wird die Fachperson dieses Merkmal derart verstehen, dass nicht einzelne Kabel des Kabelpakets eingelegt werden, sondern allein die abisolierten freien Enden der Kabel, somit die Leiter bzw. Litzen (Abs. 0069).
Die Druckschrift E24 zeigt eine Vorrichtung umfassend eine Sonotrode, einen Amboss sowie einen zwischen diesen angeordneten Verdichtungsraum, in welchen Schweißgut 18 derart eingelegt wird, dass dieses zwischen einer Schieberfläche und einer Seitenfläche gestapelt wird. Dabei wird beim Einlegen das Schweißgut 18 mit größerem Querschnitt bzw. Durchmesser typischerweise zuerst eingelegt (S. 19 Abs. 1, Figur 1b). Bei dem Schweißgut handelt es sich z.B. um elektrische Leiter wie Litzen (S. 1 Abs. 2).
Figur 1b der E24 Aus der Angabe in der E24, wonach das Schweißgut mit dem größeren Querschnitt zuerst eingelegt wird, entnimmt die Fachperson, dass einzelne Leiter eingelegt werden. Damit ist das weitere Merkmal M1.9Hi1 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der E24 bekannt.
6.3 Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurde nach dem Merkmal 1.7 das weitere Merkmal M1.10Hi2 ergänzt, „wobei das Vergleichen ein Vergleichen einer Betriebsfrequenz umfasst“. Das Streitpatent kennt als Betriebsfrequenz die Betriebsfrequenz zum Betrieb einer Sonotrode (Abs. 0036) sowie die aus den Messwerten zusammengehöriger Differenzgrößen und Flussgrößen, insbesondere Spannung und Strom, abgeleitete Betriebsfrequenz (Abs. 0039). Basierend auf den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1, insbesondere dem Erfassen einer Differenzgröße und einer Flussgröße gemäß Merkmal 1.4, wird die Fachperson als Betriebsfrequenz die aus den Messwerten zusammengehöriger Differenzgrößen und Flussgrößen, insbesondere Spannung und Strom, abgeleitete Betriebsfrequenz (Abs. 0039) annehmen.
Die E14 beschreibt, dass das Prüfen der Qualität auf einem Erfassen von zur Verfügung stehenden Ultraschallsignalen basiert, insbesondere auf den erfassten Messgrößen Strom und Messspannung (S. 48 Abs. 3, S. 54 Abs. 2), wobei in den interessierenden Frequenzbändern jeweils die Zeitverläufe von Amplitude, Phase und Frequenz mittels Signalanalyse bestimmt werden. Zur Analyse wird dabei insbesondere eine Short-Time Fourier-Transformation angewandt (S. 49 Abs. 1). Das Auswerten der Messgröße umfasst ein Ermitteln einer Betriebsfrequenz, wie auch in den Figuren 3.11 (und dem darunter stehenden Absatz) und 6.21 der E14 beschrieben. Diese ist von Interesse, da ein Vergleich mit Kurven von normalen Bonds eine Abweichung erkennen lässt (S. 133 letzter Absatz).
Die Fachperson entnimmt der E14 daher, dass eine ermittelte Betriebsfrequenz für ein Vergleichen verwendet wird, sodass das weitere Merkmal M1.10Hi2 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus dieser Entgegenhaltung bekannt ist. Nach alledem werden die nach den Hilfsanträgen 0, 1 und 2 hinzugefügten Merkmale der Fachperson jeweils aus der E24 in Zusammenschau mit der E14 nahegelegt.
7. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen jeweils auch alle anderen Ansprüche sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberinnen, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, BPatGE 52, 301 – Sensoranordnung).
8. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. 2. 3. 4. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Tischler Hackl
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 26. Januar 2026 …