BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 227 511.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
ECLI:DE:BPatG:2025:271125B25Wpat524.23.0
G r ü n d e
I. Am 5. August 2022 ist das Zeichen STEUERKILLER für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:
Klasse 9:
Software zur Erstellung von Steuererklärungen; Aufgezeichnete Daten; Klasse 36:
Einkommenssteuerberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]; Beratung in Fragen der Besteuerung [keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf die Erstellung von Steuererklärungen [ausgenommen Buchführung]; Finanzberatung über Steuern; Erarbeiten von Steuergutachten und -schätzungen; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Klasse 41:
Unterricht im Bereich des Steuerwesens; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten; Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 19. Januar 2023 wurde unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. August 2022 die Markenanmeldung wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die angemeldete Wortkombination enthalte das Präfix „Steuer“, mit dem ein bestimmter Teil des Lohns, Einkommens oder Vermögens, der an den Staat abgeführt werden müsse, bezeichnet werde. Mit dem Suffix „-killer“ werde in Bildungen mit Substantiven eine Sache, eine Substanz o. Ä. benannt, die etwas zerstöre, beseitige oder für etwas schädlich sei. In der Gesamtheit stehe die Wortkombination für etwas, das Steuern beseitige. Damit beschreibe sie die Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das Anmeldezeichen weise darauf hin, dass mit ihrer Hilfe die Steuerlast der Abnehmer gesenkt werde.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass es eine Vielzahl an eingetragenen Marken, wie „Portokiller“, „Bauchkiller“, „Tintenkiller“, „Tattooentfernung“, „Eiskiller“, „Heatkiller“, „Hüftkiller“ oder „Lückenkiller“, gebe, die nach demselben Muster wie das beanspruchte Zeichen gebildet seien. Diese Marken zeigten, dass Komposita mit dem Bestandteil „-killer“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als rein beschreibende Angabe, sondern als phantasievolle, suggestive und herkunftshinweisende Begriffe verstanden würden. Das Zeichen „STEUERKILLER“ beschreibe keine konkrete Steuerberatungsleistung, sondern suggeriere auf werbewirksame, überzeichnete und damit merkfähige Weise einen besonderen Nutzen für den Verbraucher. Es erfordere auf mehreren Ebenen einen erheblichen Interpretations- und Abstraktionsaufwand. Der Zeichenbestandteil „Steuer“ bezeichne eine abstrakte, gesetzliche Zahlungsverpflichtung, während das Zeichenelement „Killer“ eine Person oder eine Substanz benenne, die etwas Physisches, Lebendiges oder Konkretes vernichte, töte oder eliminiere. Die Kombination beider Begriffe erzeuge eine semantische Dissonanz. Der gegenständliche Begriff vermittele keine konkrete, sachliche Information über die Art, die Beschaffenheit oder die Funktionsweise der angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Dem Verbraucher begegne die aggressive, bildhafte Sprache des „Killens“ auf dem trockenen Rechtsgebiet des Steuerwesens. Er müsse für sich zu dem Schluss kommen, dass hier wohl eine besonders wirksame Form der Steuerreduzierung gemeint sein solle. Der Begriff „STEUERKILLER“ sei vage und mehrdeutig, was ein klares Abgrenzungsmerkmal zu beschreibenden Begriffen sei.
Seine Schutzfähigkeit stehe mit der etablierten Spruchpraxis des Bundespatentgerichts im Einklang (unter Verweis auf BPatG 30 W (pat) 23/10 - Jurawerk). Nur eine eindeutige und ohne Weiteres erkennbare beschreibende Angabe könne vom Markenschutz ausgeschlossen werden (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023, I ZB 28/23 - KÖLNER DOM). Das Anmeldezeichen wirke in der seriösen Finanzbranche wie ein Fremdkörper. Es provoziere und irritiere, was ein starkes Indiz für seine Unterscheidungskraft sei. In den vom Senat zur Begründung der Schutzunfähigkeit herangezogenen Fundstellen beschreibe der Begriff „STEUERKILLER“ eine Folge, nicht die Ware oder Dienstleistung selbst. Es sei zudem erforderlich, dass er sich im maßgeblichen Verkehr als gängige, übliche und verkehrserforderliche Bezeichnung für eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen etabliert habe. Seine semantische Vielschichtigkeit und die damit einhergehende Ambivalenz begründeten den fantasievollen Charakter des Anmeldezeichens und damit dessen Unterscheidungskraft. Eine einmalige, finale „Tötung“ der Steuerlast sei faktisch und rechtlich unmöglich. Das Zeichen „STEUERKILLER“ sei bewusst emotional aufgeladen und suggeriere nicht nur Effektivität, sondern auch eine radikale, unnachgiebige und überlegene Vorgehensweise. Der Begriff „Killer“ sei in der Fachsprache der Steuerberater nicht existent und aufgrund des standesrechtlichen Ethos („Organ der Rechtspflege“) sogar verpönt. Wettbewerber seien nicht darauf angewiesen, ihre Dienstleistungen mit dem Begriff „STEUERKILLER“ zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 19. Januar 2023 aufzuheben und die Beschwerdegebühr zu erstatten. Mit schriftlichem Hinweis vom 20. Mai 2025 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt, dass dem Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, da es sich in einem beschreibenden Sachhinweis erschöpfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. Januar 2023, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STEUERKILLER“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
b) Bei dem in Rede stehenden Anmeldezeichen handelt es sich - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - um ein Nominalkompositum, das sich aus den beiden Bestandteilen „STEUER“ und „KILLER“ zusammensetzt. Letzterer stammt zwar ursprünglich aus dem Englischen, hat aber ausweislich seines Eintrags im Duden (vgl. Anlage zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 30. August 2022) als umgangssprachlicher oder salopper Ausdruck für eine Sache, eine Substanz o. Ä., die etwas zerstört, beseitigt oder für etwas schädlich ist, Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wie bereits wiederholt gerichtlich festgestellt, findet er sich in zahlreichen lexikalisch verzeichneten Wortbildungen, wie „Preiskiller“, „Defizitkiller“ oder „Bakterienkiller“, und begegnet dem Verkehr im Alltagsleben darüber hinaus in Begriffen, wie „Tintenkiller“, „Fleckenkiller“, „Unkrautkiller“ oder „Virenkiller“ (vgl. auch BPatG 33 W (pat) 303/98 - Glätte-Killer; 28 W (pat) 357/03 - MOSKITOKILLER). Das dem Wort „-killer“ vorangestellte Substantiv gibt jeweils an, was beseitigt, bekämpft oder reduziert werden soll. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird mit dem Zeichenbestandteil „KILLER“ nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas Physisches oder Lebendiges, sondern auch eine Sache vernichtet oder eliminiert wird. Im weiteren Sinne kann er auch „bekämpfen“, „reduzieren“ oder „minimieren“ bedeuten. Ein solches Verständnis ist insbesondere durch die dem gerichtlichen Hinweis vom 20. Mai 2025 beigefügten Fundstellen nahegelegt, die den Begriff „Steuerkiller“ im Zusammenhang mit der Steuervermeidung und -minimierung verwenden:
- „Zudem ist die Elektromobilität ein Steuerkiller.“ (vgl. FAZ-Artikel „10 Milliarden Euro und trotzdem keine freie Fahrt“ vom 23. April 2014 unter „https://www.faz.net“), - „Speziell Kastenwagen und die in Belgien heiß begehrten ‚Double Cabine‘ Steuerkiller sind hierbei unser Hauptaugenmerk“ (vgl. „Autoholic“ unter „https://www.autoholic.be/ueber-uns“, archiviert in der Wayback Machine vor dem 5. August 2022), - „Einzahlungen in die Rürup- oder Basisrente sind ein echter Steuerkiller“ (vgl. Blog-Eintrag vom 29. Januar 2021 unter „extraetf.com/de/news/etf-news/steuern-sparen-mit-der-basisrenteso-zahlt-der-fiskus-ein-drittel-ihrer-vorsorgebeitraege“), - „Während Corona die Gemüter erregt, zeigen die OpenLux- Recherchen, dass Viren aus der Gruppe der Steuerkiller und Geldwäscher weiter aktiv sind.“
(vgl. Artikel der Frankfurter Rundschau „Steuerviren unterwegs“ vom 12. Februar 2021 unter „https://www.fr.de/wirtschaft/gastwirtschaft/steuerviren-unterwegs- 90202132.html“), - „Aufspaltung und Verpachtung als Steuerkiller“ (vgl. Fachbuch „Das Familienunternehmen - Wie Sie mit Ihren Verträgen höchste Steuerersparnis sichern“ von Georg Färber aus dem Jahr 1993), - „Stars als Renditebringer und Steuerkiller - Experten warnen vor Totalausfall“ (vgl. Artikel der WELT „Filmfonds: Beliebte Glamour- Anlage“ vom 3. November 2000 unter „https://www.welt.de/printwelt/article541979/Filmfonds-Beliebte-Glamour-Anlage.html“) oder - „Globalisierung als Steuerkiller?“ (vgl. Blog-Eintrag vom 5. Oktober 2010 unter „https://www.apfelinsel.de/forum/index.php?topic=3492.15“).
c) Unter Zugrundelegung des dargestellten Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, dass alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, die Steuerlast zu reduzieren bzw. zu minimieren. Es weist insofern zu ihnen einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf.
(1) So kann die beanspruchte Ware „Software zur Erstellung von Steuererklärungen“ (Klasse 9) bei der Anfertigung einer steueroptimierten Steuererklärung behilflich sein. Vergleichbares gilt für die weiteren in Klasse 9 beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Daten“, bei denen es sich um auf (digitalen) Aufzeichnungsträgern gespeicherte Informationen handelt. Sie werden insbesondere durch ihren Inhalt charakterisiert. Demzufolge weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass sich die aufgezeichneten Daten thematisch mit der Möglichkeit der Steuerreduzierung bzw. -minimierung befassen. In Betracht kommen hierbei beispielsweise Angaben zur Ermittlung des Wertes von Nießbrauchrechten oder von Immobilien, die Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer sein können.
(2) Der Begriff „STEUERKILLER“ bringt des Weiteren schlagwortartig zum Ausdruck, dass im Rahmen der Dienstleistungen der Klasse 36 „Einkommenssteuerberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]; Beratung in Fragen der Besteuerung [keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf die Erstellung von Steuererklärungen [ausgenommen Buchführung]; Finanzberatung über Steuern; Erarbeiten von Steuergutachten und -schätzungen; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste“ Wege zur Steuersenkung berücksichtigt oder aufgezeigt werden. Auch hier unterstreicht der Zeichenbestandteil „KILLER“ die besondere Effektivität der Tätigkeiten, die auch das Ziel haben können, gar keine Steuer zahlen zu müssen.
(3) Entsprechendes gilt für die in Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung „Unterricht im Bereich des Steuerwesens“. Die Wortfolge „STEUERKILLER“ macht in diesem Kontext deutlich, dass sich der Lehrinhalt mit den Möglichkeiten der Steuerreduzierung bzw. -minimierung befasst.
Die gleichen Überlegungen kommen in der Klasse 41 bei der „Berichterstattung“ sowie bei dem „Verfassen von Texten“ zum Tragen. In den Berichten oder Texten können Vorgehensweisen zur Senkung oder Vermeidung von Steuern erörtert und beispielsweise Hinweise zu Abschreibungsmodellen gegeben werden. Aber auch in Verbindung mit „Verlagsdienstleistungen“ (Klasse 41), die alle Schritte von der Manuskriptbearbeitung über die Produktion bis hin zur Verbreitung sowie Vermarktung von Medien und insbesondere auch redaktionelle Arbeiten umfassen, lässt sich das Anmeldezeichen als beschreibende Themen- und Schwerpunktangabe im Bereich des Steuerrechts begreifen.
Ebenso fasst der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen „STEUERKILLER“ als Hinweis auf den Gegenstand der in Klasse 41 enthaltenen „Bildung“ auf. Mit ihr lässt sich auch Wissen zu steuerlichen Themen und damit zur Senkung der Steuerlast vermitteln, indem etwa auf die Voraussetzungen gemäß § 35c EStG für die Geltendmachung energetischer Maßnahmen im Rahmen einer Einkommensteuererklärung eingegangen wird. Ebenfalls können Themen zur Steuerreduzierung Bestandteil der „Unterhaltung“ (Klasse 41) sein. So ist es möglich, dass in einem Quiz oder in einem Kreuzworträtsel Kenntnisse zu Steuerthemen abgefragt werden und dadurch auf anschauliche Weise der Zugang zu der komplexen Steuermaterie gefördert wird.
(4) Ob darüber hinaus „Erziehung“ oder „sportliche Aktivitäten“ ausreichende sachliche Berührungspunkte zu Fragen des Steuersparens oder -vermeidens aufweisen, kann dahingestellt bleiben. Maßgebend ist hierbei, dass die Begriffe „Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ nur durch Kommata getrennt und durch die Konjunktion „und“ mit der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ verknüpft sind (zur Bedeutung von Kommata vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2021 in der Sache 315 O 62/18, Rn. 177 - THERMOMIX./.THERMOSLIDER). Hierdurch wird eine Zusammengehörigkeit zum Ausdruck gebracht, die dazu führt, dass die besagten gleichrangig nebeneinanderstehenden Tätigkeiten ein und derselben Dienstleistungskategorie zuzuordnen sind. Kommata dienen dazu, Artikel oder Tätigkeiten innerhalb ein und derselben Waren- oder Dienstleistungskategorie voneinander zu trennen, während durch die Verwendung eines Semikolons eine Unterscheidung zwischen zwei zur selben Klasse gehörenden Waren- oder Dienstleistungskategorien getroffen wird (vgl. zu Waren das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Sache T-82/17 vom 21. November 2018, Rn. 48 - Exxtra Deep). Das Setzen von Semikola in Aufzählungen dient dazu, Sinneinheiten voneinander abzugrenzen (vgl. Online-Duden unter „https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Das-Semikolon“).
Eine Waren- oder Dienstleistungskategorie ist vergleichbar mit einem Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff. Es handelt sich um eine Einheit, deren dazugehörige Waren oder Dienstleistungen das gleiche markenrechtliche Schicksal teilen. Deshalb kann ein Zeichen bereits dann nicht als Marke für den gesamten Oberbegriff eingetragen werden, wenn es lediglich für einen Teil der unter ihn fallenden Waren oder Dienstleistungen als schutzunfähig anzusehen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 47).
Dementsprechend ist dem Anmeldezeichen für die Begriffe „Bildung“, „Unterhaltung“, „Erziehung“ und „sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 die Unterscheidungskraft insgesamt abzusprechen, auch wenn ihr Fehlen bisher lediglich für die beiden Erstgenannten festgestellt worden ist.
Der Umstand, dass die vorgenannten Begriffe abgrenzbar sind und jeweils unabhängig voneinander Gegenstand einer Zurückweisung der Anmeldung sein können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist allein die Anmelderin gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG befugt, das Verzeichnis auf die Waren und Dienstleistungen einzuschränken, für welche die angemeldete Marke nicht mehr schutzunfähig ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 503). Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Gerichte, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entgegen seiner eindeutigen Formulierung so auszulegen, dass möglichst wenig Waren oder Dienstleistungen von einer Zurückweisung der Anmeldung erfasst werden. Insofern ist es vorliegend nicht möglich, die zwischen den Begriffen „Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ befindlichen Kommata als Semikola auszulegen. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Anmelderin auf eine Änderung der Satzzeichen zwischen den besagten Dienstleistungsbegriffen hinzuweisen, da es allein ihre Sache ist, darüber zu entscheiden, für welche Waren oder Dienstleistungen Markenschutz gewährt werden soll (vgl. auch BGH GRUR 2008, 710, Rn. 33 - VISAGE).
Die Zugehörigkeit zu einer Waren- oder Dienstleistungskategorie und die damit verbundene Klammerwirkung hängt nicht davon ab, ob den durch Kommata getrennten Begriffen tatsächlich ein Oberbegriff vorangestellt wurde oder ob sie unter einen solchen fallen können. Letzteres begegnet vorliegend insbesondere deshalb Bedenken, weil „Bildung“ im Sinne von „Ausbildung“, „Erziehung“, „Unterhaltung“ und „sportliche Aktivitäten“ bereits den in Klasse 41 der Nizza- Klassifikation enthaltenen Oberbegriffen entsprechen. Anders als in der Nizza- Klassifikation sind „Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ im gegenständlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch durch Kommata statt Semikola getrennt. Diese Abweichung ist nicht als unbedeutend oder als ein Versehen anzusehen. Vielmehr unterstreicht sie die oben angesprochene Verbundenheit der vorgenannten Begriffe, was durch die kumulative Anfügung von „sportliche Aktivitäten“ noch verstärkt wird.
(5) Des Weiteren ist das Anmeldezeichen im Hinblick auf „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen“ als nicht unterscheidungskräftig anzusehen. Ein enger beschreibender Bezug besteht auch zu Hilfsmitteln und -leistungen, die regelmäßig beim Vertrieb der Waren bzw. bei der Erbringung der Dienstleistungen eingesetzt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 119 m. w. N.). Die „Ticketreservierung und -buchung“ dienen der Teilnahme an Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen. Es handelt sich um diese begleitende und unterstützende Dienste. Gegenstand der Veranstaltungen können das Steuerrecht im Allgemeinen und die Steuerreduzierung im Besonderen sein. Das Zeichen „STEUERKILLER“ benennt damit die Ausrichtung und den Hintergrund der „Ticketreservierung und -buchung“.
Ob ihm darüber hinaus die Unterscheidungskraft in Verbindung mit „Ticketreservierung und -buchung für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“ fehlt, kann unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer (4), die hier entsprechend greifen, dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass die Anmelderin durch die Formulierung „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“ alle davon umfassten Dienstleistungen einer Kategorie zugewiesen hat. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden Nomen „Ticketreservierung“ und „Ticketbuchung“ durch die Konjunktion „und“ im Sinne einer Aufzählung sowie durch den Abkürzungsstrich miteinander verbunden sind. Des Weiteren werden die beiden Wortfolgen „Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen“ und „sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“ durch die weitere Konjunktion „sowie“ gleichrangig miteinander verknüpft. Für die Annahme einer Einheit spricht auch, dass die zwischen zwei Semikola befindliche Formulierung „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“ nicht ohne weiteres begrifflich unterteilt werden kann. So bleibt insbesondere unklar, ob sich die Ticketreservierung und -buchung auf „sportliche Aktivitäten“ oder „Aktivitäten“ im Allgemeinen bezieht. Aufgrund der von der Anmelderin festgelegten und vorliegender Entscheidung zugrunde zu legenden Fassung der Klasse 41 ist die Eintragung des Anmeldezeichens für alle der Kategorie „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“ angehörenden Dienstleistungen auch dann ausgeschlossen, wenn nur ein Teil von ihnen dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft unterliegt.
d) Soweit die Anmelderin beanstandet, dass in den vom Senat herangezogenen Fundstellen der Begriff „Steuerkiller“ nicht die Ware oder Dienstleistung selbst beschreibe und keine konkrete sachliche Information über die Art, die Beschaffenheit oder die Funktionsweise der angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermittele, kann dies die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens nicht begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erforderliche Unterscheidungskraft nicht bereits dann gegeben, wenn ein Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 114 m. w. N.). Der die Unterscheidungskraft eines Zeichens ausschließende beschreibende Bezug muss nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst betreffen. Vielmehr reicht es aus, wenn - wie oben dargelegt - sonstige Umstände, die mit ihnen in engem Zusammenhang stehen, benannt werden.
e) Auch das Vorbringen der Anmelderin, Wettbewerber seien nicht darauf angewiesen, ihre Dienstleistungen mit dem Begriff „STEUERKILLER“ zu bezeichnen, zudem sei die Verwendung des Begriffs „Killer“ aufgrund des standesrechtlichen Ethos von Steuerberatern als Organ der Rechtspflege verpönt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Weder spielt es eine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren, noch ist entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die angemeldete Marke besteht. Denn jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 57, 58 - Postkantoor).
f) Ebenso verfängt der Hinweis der Anmelderin, der Begriff „STEUERKILLER“ sei vage und mehrdeutig, was ein klares Abgrenzungsmerkmal zu beschreibenden Angaben sei, nicht. Die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke kann nicht mit ihrer begrifflichen Unbestimmtheit begründet werden, da der Eindruck einer beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als Sachangabe nicht voraussetzt, dass sie bereits feste begrifflichen Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausgebildet hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 204).
Auch ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin für die Verneinung der Eintragbarkeit nicht erforderlich, dass das Anmeldezeichen im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 37 bis 47 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2019, 1194, Rn. 22 f. - #darferdas?).
g) Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung der Marken „Portokiller“, „Bauchkiller“, „Tintenkiller“, „Tattooentfernung“, „Eiskiller“, „Heatkiller“, „Hüftkiller“ oder „Lückenkiller“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern unterliegt der Gesetzesbindung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen, wie der Unterscheidungskraft, keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls zurückzuweisen. Zwar kann das Bundespatentgericht gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich dabei insbesondere aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71, Rn. 61 bis 65 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind nicht ersichtlich und werden von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt., MarkenG zuzulassen. Zu der Rechtsfrage, ob eine vollständige Versagung der begehrten Eintragung eines Zeichens als Marke für mehrere zwischen zwei Semikolons stehende Waren- bzw. Dienstleistungsbegriffe auch dann angezeigt ist, wenn nur einem Teil der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein Eintragungshindernis entgegensteht, gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Daher ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts angezeigt.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist im Übrigen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dann gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Butscher von Bonin
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle