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BPatG, Beschluss vom 21.09.2022 – 19 W (pat) 8/21

19. Senat

ECLI:DE:BPatG:2022:210922B19Wpat8.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) Verkündet am 21. September 2022 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 013 059 …

ECLI:DE:BPatG:2022:210922B19Wpat8.21.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2022 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen

G r ü n d e

I. Auf die am 6. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2008 013 059 am 14. Dezember 2017 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „System mit Getriebe“. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 12. September 2018, beim DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht hinreichend deutlich offenbart und außerdem nicht patentfähig.

Mit am Ende der Anhörung am 12. Juli 2021 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.57 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 25. August 2021 Beschwerde eingelegt. Der zur mündlichen Verhandlung ankündigungsgemäß nicht erschienene Bevollmächtigte der beschwerdeführenden Einsprechenden hat mit Schriftsatz vom 18. August 2022 sinngemäß beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 57 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben und das Patent 10 2008 013 059 vollumfänglich zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Der unverändert geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. System mit Getriebe, wobei das Getriebe zumindest einen Gehäusedeckel (2) umfasst, wobei am Gehäusedeckel (2) eine Sensoreinheit (6) angeordnet ist, an der Sensoren angeordnet sind, wobei die Sensoren zumindest elektrisch mit einer Auswerteeinheit (1) verbunden sind, wobei die Sensoreinheit (6) Aufnahmen für die Sensoren umfasst, wobei die Sensoreinheit (6) an der der Umgebung zugewandten Seite des Gehäusedeckels (2) mit diesem verbunden ist, wobei ein erster der Sensoren ein Schwingungssensor (3) ist, wobei ein weiterer der Sensoren ein Induktiv-Näherungssensor (4) ist, wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Temperatursensor (5) ist, wobei der Schwingungssensor (3) zur Detektion von von Lagern und/oder Verzahnungsteilen (12) erzeugtem Körperschall geeignet ist, so dass der Schwingungssensor (3) den von Lagern und/oder Verzahnungsteilen (12) erzeugten Körperschall detektiert, wobei der Induktiv-Näherungssensor (4) zur Bestimmung der Drehung eines Verzahnungsteils (12) angeordnet ist, also der lnduktiv- Näherungssensor (4) die Drehung des Verzahnungsteils (12) detektiert, wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Ölzustandssensor ist, der geeignet zur Bestimmung des Alters des Schmieröls des Getriebes ausgeführt ist, wobei die Auswerteeinheit (1) mit der Sensoreinheit (6) einstückig ausgebildet ist.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgende Druckschriften Bezug:

D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 US 6,425,293 B1 US 5,487,318 A DE 10 2005 053 772 A1 JP 2004-60823 A DE 101 42 751 A1 DE 10 2004 022 863 A1 JP 2005-304252 A WO 95 / 30102 A1 DE 100 59 503 A1 D10 D11 D12 EP 1 217 261 A2 US 7,262,528 B2 EP 0 252 481 A2 D13 WO 02 / 39799 A1 D14 DE 101 17 405 B4 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, wird auf die Akte verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet, da der Gegenstand des Streitpatents hinreichend deutlich offenbart und patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 PatG).

1. Bei Getrieben für industrielle Antriebssysteme, insbesondere bei Getrieben für große Maschinen, ist es oft erforderlich, mittels Sensoren unterschiedliche Zustände zu überwachen, wobei die Funktionen der verschiedenen Sensoren an sich bekannt sind. Auch in der Streitpatentschrift wird ein Getriebe, das einige Überwachungssensoren aufweist, als nächstkommender Stand der Technik bezeichnet (Absatz 0003).

Dabei ist die Fertigung der Getriebegehäuse, in die die jeweiligen Sensoren eingebaut werden, zum Teil aufwändig. Da nicht immer die gleichen Sensoren benötigt werden, muss eine Vielzahl von verschiedenen Gehäusen vorrätig gehalten werden oder die Gehäuse müssen an die jeweiligen Sensoren angepasst werden.

Dazu kommt, dass es nur mit großem Aufwand möglich ist, bei Getrieben, die sich bereits im Einsatz befinden, Sensoren nachzurüsten.

2. Als Aufgabe ist in der Beschreibung angeben, es solle die Sicherheit bei Anlagen verbessert werden (Absatz 0009). Aufgrund der in der Beschreibung aufgezählten Vorteile (Absatz 0011) liegt die objektive Aufgabe der Erfindung jedoch darin, die für die Sicherheit eines Getriebes vorgesehenen Sensoren mit geringem Aufwand an das Getriebe anbauen zu können und eine große Vielfalt einsetzbarer Sensoren zu ermöglichen, ohne dafür jeweils entsprechende Gehäusevarianten zur Verfügung stellen zu müssen. Zudem soll ermöglicht werden, Sensoren mit geringem Montageaufwand bei vorhandenen Getrieben nachzurüsten (Absätze 0013, 0024 und 0035).

3. Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor mit entsprechendem Abschluss der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Gehäusen für Getriebe verfügt. Sollten sich diesem Fachmann hinsichtlich der anzubauenden Sensoren Fragen stellen, zieht er einen Elektrotechniker oder Physiker zu Rate.

4. Als Lösung wird ein System mit Getriebe mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, den die Patentabteilung wie folgt gegliedert hat, vorgeschlagen:

M1.1 M1.2 System mit Getriebe, wobei das Getriebe zumindest einen Gehäusedeckel (2) umfasst, M1.3 wobei am Gehäusedeckel (2) eine Sensoreinheit (6) angeordnet ist, an der Sensoren angeordnet sind, M1.4 wobei die Sensoren zumindest elektrisch mit einer Auswerteeinheit (1) verbunden sind, M1.5 wobei die Sensoreinheit (6) Aufnahmen für die Sensoren umfasst, M1.6 wobei die Sensoreinheit (6) an der der Umgebung zugewandten Seite des Gehäusedeckels (2) mit diesem verbunden ist, M1.7 M1.8 wobei ein erster der Sensoren ein Schwingungssensor (3) ist, wobei ein weiterer der Sensoren ein lnduktiv-Näherungssensor (4) ist, M1.9 wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Temperatursensor (5) ist, M1.10 wobei der Schwingungssensor (3) zur Detektion von von Lagern und/oder Verzahnungsteilen (12) erzeugtem Körperschall geeignet ist, so dass der Schwingungssensor (3) den von Lagern und/oder Verzahnungsteilen (12) erzeugten Körperschall detektiert, M1.11 wobei der Induktiv-Näherungssensor (4) zur Bestimmung der Drehung eines Verzahnungsteils (12) angeordnet ist, also der lnduktiv-Näherungssensor (4) die Drehung des Verzahnungsteils (12) detektiert, M1.12 wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Ölzustandssensor ist, der geeignet zur Bestimmung des Alters des Schmieröls des Getriebes ausgeführt ist, M1.13 wobei die Auswerteeinheit (1) mit der Sensoreinheit (6) einstückig ausgebildet ist.

5. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns von den Angaben im Patentanspruch 1 zugrunde:

5.1 Die Erfindung trägt zwar die Bezeichnung „System mit Getriebe“, das Getriebe selbst ist jedoch in seinen Einzelheiten nicht beschrieben. Auch in der einzigen Figur sind die Getriebeteile Eintriebswelle 9, Getriebegehäuse 10, Gehäusedeckel 2, Abtriebswelle 11 und Zahnrad 12 lediglich schematisch dargestellt und werden außer dem Gehäusedeckel auch an keiner Stelle der Patentschrift näher beschrieben.

Da in den Absätzen 0003, 0020 und 0033 ein Antriebssystem bzw. ein das Getriebe antreibender Elektromotor erwähnt ist, geht der Fachmann davon aus, dass mit dem „System mit Getriebe“ ein Antriebssystem mit Sensoreinheit und Auswerteeinheit gemeint ist.

5.2 Eine mögliche Ausgestaltung des „Gehäusedeckels“ ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 2, wonach der Gehäusedeckel eine Ausnehmung im Gehäuse oder zumindest einem Gehäuseteil des Getriebes abdeckt, wobei auch diese Angabe weitgehend offenlässt, wie groß der Deckel ist bzw. wie klein er sein darf, um als Deckel im Sinne des Streitpatents gelten zu können.

Da diese Angabe im abhängigen Patentanspruch 2 steht, kann sie ohnehin nicht einschränkend zur Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 herangezogen werden. Im Absatz 0002 der Patentschrift ist ohne druckschriftlichen Beleg angegeben, es sei bekannt, dass Getriebe zum Montieren eines Endrades eine Ausnehmung an einem Gehäuseteil umfassten, die von einem Gehäusedeckel abdeckbar sei. Eine Einschränkung des Patentanspruchs 1 aufgrund des Absatzes 0002, wie sie die Patentabteilung vorgenommen hat, nämlich auf eine Mindestgröße des Deckels derart, dass die abzudeckende Ausnehmung groß genug für die Montage eines Endrades ist, ist zur Überzeugung des Senats nicht angezeigt, da die besagte Ausnehmung erst im erteilten Patentanspruch 2 genannt ist. Zudem muss Montage nicht zwingend bedeuten, dass das Endrad durch die abzudeckende Ausnehmung hindurch in das Getriebe eingebracht werden muss. Es könnte auch gemeint sein, dass die Ausnehmung eine Durchgriffsöffnung für ein Werkzeug, z. B. einen Inbusschlüssel oder Schraubenzieher zum Befestigen des Endrades auf einem Flansch, darstellt. Auch das wäre eine Montageöffnung.

Auch der Druckschrift DE 100 59 503 A1 [D9], aus der laut Beschreibungseinleitung der nächstliegende Stand der Technik bekannt sei (Absatz 0003), ist nicht zu entnehmen, was unter dem Gehäusedeckel zu verstehen ist. Daher legt der Fachmann den Begriff Gehäusedeckel im Kontext des Streitpatents dahingehend aus, dass es sich um ein Gehäuseteil handelt, das sich in seiner räumlichen Ausdehnung zwischen zwei Extremfällen befindet: Eine Hälfte eines zweiteiligen Getriebegehäuses oder eine Schraube, die gerade groß genug ist, um die im Patentanspruch 1 aufgezählten Sensoren ein- oder anbauen zu können.

5.3 Laut Merkmal M1.3 sind die Sensoren nicht Teil der Sensoreinheit, sondern lediglich an dieser angeordnet. Im Sinne des Streitpatents versteht der Fachmann unter einer Sensoreinheit alles, woran mindestens zwei Sensoren angeordnet sind. Unter anderem könnte auch ein Teil des Gehäusedeckels selbst die Sensoreinheit darstellen.

5.4 Neben der Sensoreinheit gibt es eine Auswerteeinheit (M1.4), die mit der Sensoreinheit verbunden ist, womit die Sensoreinheit offenbar elektrisch passiv ist. Laut Merkmal M1.13 ist die Sensoreinheit mit der Auswerteeinheit einstückig ausgebildet, so dass der Unterschied zwischen passiver Sensoreinheit und elektrisch aktiver Auswerteeinheit lediglich funktionell zu verstehen ist und eine räumliche Unterscheidung nicht möglich ist.

5.5 Da in der Figur die einzelnen Teile lediglich schematisch dargestellt und auch in der Beschreibung überwiegend lediglich erwünschte Wirkungen genannt sind, bleibt ferner weitgehend unbestimmt, wie die Angabe in Merkmal M1.6 zu verstehen ist, wonach die Sensoreinheit an der der Umgebung zugewandten Seite des Gehäusedeckels mit diesem verbunden ist. Vor diesem Hintergrund zieht der Fachmann zur Verbindung zwischen Gehäusedeckel und Sensoren sämtliche bekannten Befestigungstechniken in Betracht, wobei er den Angaben „angeordnet“ und „verbunden“ keine unterschiedliche Bedeutung zumisst.

Da die Sensoren jedoch zumindest teilweise ins Innere des Getriebegehäuses ragen, kommt dem Merkmal M1.6 jedenfalls die Bedeutung zu, dass sich zumindest ein Teil der Sensoreinheit außerhalb des Gehäusedeckels oder an der Außenseite des Gehäusedeckels befinden muss.

5.6 Sämtliche Sensoren sowie ihre jeweilige Funktion, die im erteilten Patentanspruch 1 genannt sind, sind dem Fachmann bekannt. Dabei versteht der Fachmann unter dem in Merkmal M1.8 genannten „Induktiv- Näherungssensor“ mangels anderer Anhaltspunkte einen üblichen induktiven Sensor bzw. induktiven Näherungsschalter. Dessen Funktion beruht darauf, dass sich das magnetische Feld in dessen Umgebung durch die relative Bewegung zwischen dem Näherungsschalter und einem weichmagnetischen Material ändert und dadurch in einer Spule eine Spannung induziert. Dies impliziert, dass sich zwischen dem sich bewegenden Objekt und dem Sensor kein Material befindet, das elektromagnetisch abschirmt, also – im Hinblick auf den Streitgegenstand – insbesondere kein metallisches Gehäuseteil.

Zwar ist lediglich in den Merkmalen M1.11 und M1.12 beansprucht, dass die Drehung eines Verzahnungsteils (des Getriebes) bzw. das Alter des Schmieröls des Getriebes mit den entsprechenden Sensoren bestimmt werden. Der Fachmann liest jedoch mit, dass auch durch den Schwingungssensor und den Temperatursensor der Zustand des Getriebes überwacht wird.

6. Die Erfindung ist in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Die Einsprechende weist zwar zurecht darauf hin, dass weder im Patentanspruch 1 noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift angegeben ist, wie aus den Messwerten des Schwingungssensors welche Schlussfolgerungen gezogen werden sollen oder mittels des Körperschalls auf welchen Verschleißzustand von Lagern und Verzahnungsteilen geschlossen werden kann.

Jedoch ist zum einen durch den Patentanspruch 1 nicht beansprucht, dass der Schwingungssensor oder die Auswerteeinrichtung eine Unterscheidung vornimmt, ob der Körperschall von einem Lager oder einem Verzahnungsteil stammt. Zum anderen ist die Auswertung des erfassten Körperschalls nicht Aufgabe des mit der mechanischen Anordnung der Sensoren befassten Maschinenbauers, sondern eines Physikers, der entsprechende Auswertungen, beispielsweise bereits bei den aus der Druckschrift D9 bekannten Getrieben, vorgenommen hat und somit auch bei einem Getriebe gemäß Streitpatent diese Auswertung im Rahmen seines routinemäßigen Handelns durchführt.

7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).

7.1 Aus der Druckschrift US 6,425,293 B1 [D1] ist hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich Folgendes bekannt: Ein M1.1 System mit Getriebe 102 (Figur 1 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 36 bis 47, „gearbox“; Spalte 22, Zeilen 16 bis 18: „motor that is coupled to and drives a gearbox“), M1.2 wobei das Getriebe 102 zumindest einen Gehäuseverschluss 132 („oil drain plug“ = Ölablassschraube) umfasst (Figuren 2A, 2B; Spalte 4, Zeile 56), M1.3 wobei am Gehäuseverschluss 132 (Figuren 2A, 2B i. V. m. Spalte 4, Zeilen 55 und 56) eine Sensoreinheit 130 („sensor plug“) angeordnet ist, an der Sensoren 162, 164, 166 (Spalte 5, Zeilen 61 bis 67; Figur 4 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 63 bis 67, Spalte 7, Zeilen 53 bis 55, Spalte 8, Zeilen 59 und 60) angeordnet sind, M1.4 wobei die Sensoren 162, 164, 166 zumindest elektrisch mit einer Auswerteeinheit 140 („processing unit“) verbunden sind (Spalte 5, Zeilen 19 bis 24, Spalte 10, Zeilen 9 bis 10), M1.5 wobei die Sensoreinheit 130 Aufnahmen für die Sensoren 162, 164, 166 umfasst (Figuren 3 und 4 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 61 bis 63), M1.6 wobei die Sensoreinheit 130 an der der Umgebung zugewandten Seite des Gehäuseverschlusses 132 mit diesem verbunden ist (Figur 2A und 2B), M1.7 wobei ein erster der Sensoren ein Schwingungssensor 166 („vibration (or noise) sensor“) ist (Spalte 5, Zeile 65, Spalte 8, Zeilen 59 und 60), M1.8teils wobei ein weiterer der Sensoren ein Näherungssensor 900 („speed sensor“; „Hall effect transducer“) ist (Spalte 12, Zeilen 43 bis 49:

„to sense any rotating component within the gearbox“; Spalte 21, Zeilen 27 bis 30; Figur 1), M1.9 wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Temperatursensor 164 ist (Spalte 5, Zeilen 64 und 65, Spalte 7, Zeilen 53 bis 55; Figuren 4, 5B, 6), M1.10 wobei der Schwingungssensor 166 zur Detektion von von Lagern und/oder Verzahnungsteilen erzeugtem Körperschall geeignet ist, so dass der Schwingungssensor den von Lagern und/oder Verzahnungsteilen erzeugten Körperschall detektiert (Spalte 8, Zeile 59 bis Spalte 9, Zeile 23), M1.11teils wobei der Näherungssensor 900 zur Bestimmung der Drehung eines Verzahnungsteils angeordnet ist, also der Näherungssensor 900 die Drehung des Verzahnungsteils detektiert (Spalte 12, Zeilen 43 bis 49: „to sense any rotating component within the gearbox“; Spalte 21, Zeilen 16 bis 19, 27 bis 30), M1.13 wobei die Auswerteeinheit 140 mit der Sensoreinheit 130 einstückig ausgebildet ist (Spalte 6, Zeilen 44, 45: „the sensor plug 130 may house the processing unit 140“).

Da in der Druckschrift D1 kein Ölzustandssensor erwähnt ist (nicht Merkmal M1.12) und es sich beim Näherungssensor 900 nicht um einen lnduktiv-Näherungssensor handelt (M1.8 nur teilweise) und dieser nicht an der Sensoreinheit 130 angeordnet ist (vgl. Figur 1; M1.8 i. V. m M1.3), gilt der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dieser Druckschrift als neu.

7.2 Allerdings entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1, dass auch andere Sensoren als die explizit erwähnten hinzugefügt werden können (Spalte 5, Zeilen 65 bis 66). Die Verwendung eines Ölzustandssensors zur Bestimmung der Alterung von Getriebeöl entsprechend Merkmal M1.12 ist beispielsweise in der Druckschrift DE 100 59 503 A1 [D9] erwähnt (Spalte 5, Zeile 53; Patentanspruch 25). Auch die Wahl eines induktiven Sensors zur Drehzahlmessung gemäß dem Rest des Merkmals M1.8 statt eines Hall-Sensors stellt lediglich den Austausch durch ein gleichwirkendes Mittel dar, den der Fachmann nach Belieben vornimmt, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss.

7.3 Aus der Druckschrift D1 ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Fachmann Anlass hatte, den Näherungssensor 900 in die dortige Sensoreinheit 130 zu integrieren (M1.8 i. V. m M1.3). Im Gegenteil entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1, die Drehzahlmessung nicht im Inneren des Getriebes vorzunehmen, sondern die Drehzahl außerhalb des Getriebegehäuses an der Eintriebswelle 106 zu bestimmen, obwohl offensichtlich alle anderen Sensoren in der Sensoreinheit 130 zusammengefasst sind. Wie in der Darstellung des Ausführungsbeispiels in Figur 1 der Druckschrift D1 zu erkennen ist, wäre bereits aus rein geometrischen Gründen eine Integration eines induktiven Sensors in der Sensoreinheit 130 nicht geeignet, eine Drehzahlmessung an der Welle 106 oder an sonst einer Stelle eines damit verbundenen Verzahnungsteils durchzuführen, da sich dieser dann deutlich außerhalb des durch das Getriebegehäuse bedingten maximalen Durchmessers des Verzahnungsteils befinden würde.

Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Integration der Drehzahlmessung in die Ölablassschraube 132 bzw. in die damit verbundene Sensoreinheit 130 gegenüber der gemäß der Druckschrift D1 vorgesehenen Lösung mit Vorteilen verbunden wäre. Im Gegenteil wäre für die zwingend erforderliche Durchführung des induktiven Sensors eine zusätzliche Dichtung erforderlich und auch die Justierung der Erfassung eines Verzahnungsteils, das sich im Bereich der Ölablassöffnung befindet, dürfte gegenüber der in der Druckschrift D1 vorgeschlagenen Lösung zur Drehzahlmessung an der Eintriebswelle wesentlich aufwändiger und weniger zuverlässig sein.

Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nicht in naheliegender Weise zu der Lösung, einen induktiven Näherungssensor zur Drehzahlmessung in einer Sensoreinheit unterzubringen, die ihrerseits an einem Gehäusedeckel eines Getriebes angeordnet ist.

An dieser Beurteilung ändert auch der aus der Druckschrift WO 95/30102 A1 [D8] bekannte induktive Drehzahlsensor 14 nichts (einzige Figur i. V. m Ansprüchen 1 und 2). Denn dieser ist in einem Steuergerät 1 für ein automatisches Getriebe eines Kraftfahrzeugs angeordnet, wobei das Steuergerät 1 u. a. Ventilspulen 4 für elektromagnetische Hydraulikventile enthält und daher ausreichend groß für die Aufnahme des induktiven Drehzahlsensors 14 ist.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Entsprechendes gilt für die auf diesen rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 8. 8. Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Matter Müller Dorn Dr. Haupt