BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 9. März 2012 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 31 459 … …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
beschlossen:
Das Patent 101 31 459 wird widerrufen.
G r ü n d e
I. Das am 29. Juni 2001 angemeldete Patent 101 31 459 mit der Bezeichnung Video-Überwachungsanordnung für Kraftfahrzeuge wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2005 erteilt. Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
"Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug mit wenigstens einer am Fahrzeug angebrachten, rückwärts gerichteten Videokamera (1), die mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm (3) in Verbindung steht, wobei der Flachbildschirm (3) mittels eines motorischen Stellmechanismus (4) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Flachbildschirm (3) in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung mittels einer Steuerungsschaltung (2), durch welche die Video-Überwachungsanordnung in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung des Fahrzeugs aktiviert und/oder deaktiviert wird, zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist, wobei der Flachbildschirm (3) am Innenrückspiegel (6) des Kraftfahrzeuges angebracht ist." Der nebengeordnete Anspruch 4 lautet in der erteilten Fassung (Merkmalsgliederung seitens des Senats hinzugefügt):
M1 "Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug, mit wenigstens einer am Fahrzeug angebrachten, rückwärts gerichteten Videokamera (1), M2 die mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm (3) in Verbindung steht, M3 wobei der Flachbildschirm (3) mittels eines motorischen Stellmechanismus (4) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M4 der Flachbildschirm (3) in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung mittels einer Steuerungsschaltung (2), durch welche die Video-Überwachungsanordnung in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung des Fahrzeugs aktiviert und/oder deaktiviert wird, zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist, M5 wobei der Flachbildschirm (3) oberhalb der Windschutzscheibe (9) des Kraftfahrzeuges im Bereich der fahrerseitigen oder der beifahrerseitigen Sonnenblende (10) angeordnet ist und M6 wobei der Flachbildschirm (3) in einer eingeklappten Stellung im wesentlichen horizontal und in einer ausgeklappten Stellung im wesentlichen vertikal orientiert ist." Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausführungsformen und sind auf den Patentanspruch 1 bzw. den nebengeordneten Patentanspruch 4 rückbezogen. Gegen die am 8. Dezember 2005 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung macht die Einsprechende u. a. geltend, dass die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift EP 1 263 626 A2 (E3), die nach Artikel 158(1) EPÜ Bezug nimmt auf die vorveröffentlichte Druckschrift WO 01 / 64481 A2, nicht neu sei, und dass die Vorrichtung gemäß dem erteilten nebengeordneten Anspruch 4 im Lichte der im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift WO 96 / 38319 A2 (E2) i. V. m. der Druckschrift DE 88 05 339 U1 (E10) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, das Patent 101 31 459 zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Hauptantrag das Patent 101 31 459 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent 101 31 459 mit den Patentansprüchen 1 bis 5 laut Anlage zum Schriftsatz vom 31. Mai 2007 sowie mit ggf. anzupassender Beschreibung und den Zeichnungen laut Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt ihr Patent vorrangig in der erteilten Fassung und hilfsweise mit geänderten Patentansprüchen und führt hierzu aus, dass die Erfindung nach beiden Anspruchsfassungen schutzfähig sei.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug mit wenigstens einer am Fahrzeug angebrachten, rückwärts gerichteten Videokamera (1), die mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm (3) in Verbindung steht, wobei der Flachbildschirm (3) mittels eines motorischen Stellmechanismus (4) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Flachbildschirm (3) in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung mittels einer Steuerungsschaltung (2), durch welche die Video-Überwachungsanordnung in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung des Fahrzeugs aktiviert und/oder deaktiviert wird, zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist, wobei der Flachbildschirm (3) am Innenrückspiegel (6) des Kraftfahrzeuges angebracht ist, wobei der Flachbildschirm (3) und der Stellmechanismus (4) in das Gehäuse des Innenrückspiegels (6) integriert sind und wobei der Flachbildschirm (3) aus dem Gehäuse nach unten oder zur Seite ausfahrbar ist." Der geltende Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag und der geltenden Anspruch 4 nach Hauptantrag sind – abgesehen von der Rechtschreibung – inhaltlich identisch. Zu den auf die Ansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 7 bzw. den auf die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 3 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Sowohl der Patentinhaber als auch die Einsprechende sind, wie schriftsätzlich angekündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
II. A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a.F. auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. – "Informationsübermittlungsverfahren II"). B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1 und 4 PatG zu widerrufen, weil die Vorrichtung nach Anspruch 4 gemäß Hauptantrag sowie nach dem inhaltsgleichen Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag unter Berücksichtigung der Druckschriften E2 und E10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen. Als Fachmann ist dabei ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Anzeigen für Kraftfahrzeuge anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit und der Neuheit der nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag verteidigten Vorrichtungen kann damit dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").
1. Das Streitpatent betrifft eine Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug, welche wenigstens eine am Fahrzeug angebrachte rückwärts gerichtete Videokamera aufweist. Die Videokamera steht dabei mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm in Verbindung, wobei der Flachbildschirm mittels eines motorischen Stellmechanismus zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, die als Rangierhilfe beim Rückwärtsfahren geeignet ist, ohne dass der bei einer Vorwärtsfahrt nicht benötigte Bildschirm der Video-Überwachungsanordnung störend im Sichtbereich des Fahrers in Erscheinung tritt (vgl. Patentschrift, Abs. [0009]). Die Aufgabe wird durch die Vorrichtung der nach Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 und 4 bzw. den nach Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche 1 und 2 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den Unteransprüchen 2, 3 und 5 bis 7 nach Hauptantrag bzw. den Unteransprüchen 3 bis 5 nach Hilfsantrag beansprucht.
2. Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag bzw. des inhaltsgleichen Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß den Druckschriften E2 und E10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E2 ist dem Fachmann eine Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug (rearview vision system for vehicle; vgl. S. 7, letzter Absatz, sowie Fig. 1) bekannt, die am Fahrzeug angebrachte, rückwärts gerichtete Videokameras (image capture devices 14, 16; vgl. Fig. 1 und den Text auf S. 7, letzter Absatz) aufweist (Merkmal M1), wobei die Videokameras mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm (display 20; vgl. Fig. 1, 2 und den Text auf S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, erster Absatz, sowie den Text auf S. 11, Z. 27 ff.: "Display 20 may be a direct view flat panel display") in Verbindung stehen (vgl. Blockdiagramm Fig. 5 und den zugehörigen Text auf S. 6, Z. 16 / Merkmal M2).
Der Bildschirm der aus der Druckschrift E2 bekannten Video-Überwachungsanordnung ist mittels eines motorischen Stellmechanismus in Form eines Stellantriebs (electric acuator 84; vgl. Fig. 13 und den zugehörigen Text auf S. 13, Z. 22 - 32) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar (vgl. Merkmal M3), um für einen Fahrer die Bildschirmansicht in günstiger Weise zu gestalten. Darüber hinaus wird in der letztgenannten Zitatstelle darauf hingewiesen, dass die Stellung des Bildschirms in Abhängigkeit vom Blickwinkel des Fahrers vertikal und horizontal verändert werden kann (Merkmal M6teilweise; ohne eingeklappte bzw. ausgeklappte Stellung des Bildschirms). Aus der Druckschrift E2 ist zudem bekannt, dass der vorgenannte Bildschirm mittels einer Steuerungsschaltung in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung und in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung bzw. einer Rückwärtsfahrt des Fahrzeugs aktiviert bzw. deaktiviert werden kann (vgl. die oben genannten Zitatstellen i. V. m. dem Text auf S. 26, Z 10 - 17, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine nach hinten gerichtete Weitwinkelansicht mit zugehöriger elektronischer Bildkorrektur durch eine nicht näher beschriebene Steuerschaltung angesteuert/aktiviert wird, wenn ein entsprechender Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung i. V. m. einer Rückwärtsfahrt resp. der Fahrtrichtung vorliegt; vgl. hierzu auch den nachfolgenden Text auf S. 26, Z. 22 - 27: "It may additionally be desirable to provide an addional center image capture device at a higher elevation in order to obtain data immediately behind the vehicle and thereby fill the road surface detail immediately behind the vehcle. Such additional detail is particularly useful when operating the vehicle in the reverse direction" / Merkmal M4teilweise). Nicht bekannt aus der Druckschrift E2 ist allerdings das Teilmerkmal M4Rest, dass der Flachbildschirm in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist.
Weiter lehrt die Druckschrift E2, dass der Bildschirm der Video-Überwachungsanordnung nicht nur, wie beispielhaft in den Figuren 2 und 12 dargestellt, im unteren, sondern auch im oberen Sichtbereich des Fahrers ("upward portion of the driver’s field of view"; vgl. S. 11, Z. 22 - 24) angeordnet werden kann, was für den Fachmann neben der Anordnung im Spiegelbereich auch eine Anordnung im Bereich der fahrerseitigen oder beifahrerseitigen Sonnenblende eines Fahrzeugs bedeutet (vgl. Merkmal M5). Ein solcher – entsprechend dem vorgenannten Hinweis in der Druckschrift E2 im Bereich der fahrerseitigen oder beifahrerseitigen Sonnenblende eines Fahrzeugs angeordneter – Bildschirm ist dem Fachmann bereits aus der Druckschrift E10 bekannt (vgl. den Text auf S. 1, erster Absatz der Beschreibungseinleitung, sowie die Bezugszeichenliste auf S. 3 i. V .m. Fig. 1, wobei der Flachbildschirm in Form einer Flüssigkristall-Anzeigevorrichtung LCD 3 gemäß der vorgenannten Textstelle "über" und mithin oberhalb der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs ausgebildet ist / Merkmal M5). Der Fachmann, der ausgehend von der Druckschrift E2 die Aufgabe hat, eine Video- Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, die als Rangierhilfe beim Rückwärtsfahren geeignet ist, ohne dass der bei einer Vorwärtsfahrt nicht benötigte Bildschirm der Video-Überwachungsanordnung erkennbar störend im oberen Sichtbereich des Fahrers in Erscheinung tritt, hat somit Veranlassung, die Druckschrift E10 in Bezug auf die Ausgestaltung des Flachbildschirms im Bereich der Sonnenblende näher in Betracht zu ziehen, zumal in der Druckschrift E10 auf S. 1 im letzten Absatz auf die Verwendung der Vorrichtung zum breiten Einsatz für Kommunikationsaufgaben und zur Navigation hingewiesen wird.
Die Druckschrift E10 lehrt dem Fachmann, den vorgenannten, oberhalb der Windschutzscheibe angeordneten Flachbildschirm mittels eines motorischen Stellmechanismus, der einen Servomotor (Servo 1) umfasst, zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar zu gestalten, um den Flachbildschirm mit einer Sonnenblende in das Gesichtsfeld des Fahrers einzuschwenken oder nach oben wegzuschwenken (vgl. Fig. 1 und den Text auf S. 2 im ersten zusammenhängenden Absatz; an dem Servomotor 1 ist ein ohne Bezugszeichen dargestellter Stellmechanismus angebracht, der den Servomotor mit der in der Figur 1 vertikal eingezeichneten Sonnenblende bzw. Flachbildschirmvorrichtung verbindet, wobei der mit einer Sonnenblende verbundene Flachbildschirm in Fig. 1 in einer aus einer Ruhestellung ausgeklappten bzw. ausgefahrenen, vertikal orientierten Stellung zu erkennen ist). Bei der in der Druckschrift E10 auf S. 2 im ersten zusammenhängenden Absatz explizit genannten weggeschwenkten Stellung des Flachbildschirms handelt es sich dementsprechend um eine in eine Ruhestellung eingefahrene bzw. eingeklappte, im Wesentlichen horizontal orientierte Stellung (vgl. hierzu auch die Figur 1, aus der für den Fachmann hervorgeht, dass der Flachbildschirm aus der dargestellten vertikalen Stellung heraus um eine durch einen ausgefüllten Kreis ohne Bezugszeichen dargestellte Achse geschwenkt und damit in eine im Wesentlichen horizontal orientierte Stellung verfahren bzw. eingeklappt wird / Merkmale M3Rest und M6Rest).
Da der – in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung angesteuerte – bei einer Vorwärtsfahrt nicht benötigte Flachbildschirm der Video-Überwachungsanordnung gemäß Druckschrift E2 störend in Erscheinung treten kann, wenn er gemäß dem oben genannten Hinweis aus der Druckschrift E2 im oberen Sichtbereich des Fahrers angeordnet ist, wird der Fachmann die vorgenannte Aktivierung des Bildschirms gemäß Druckschrift E2 dementsprechend nach dem Vorbild der Druckschrift E10 so umgestalten, dass der Flachbildschirm mit Hilfe eines motorischen Stellmechanismus zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar bzw. aus- und einklappbar ist (Merkmal M4Rest i. V. m. Merkmal M6Rest). Der Fachmann gelangt somit durch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E10 in nahe liegender Weise zum Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag bzw. zum inhaltsgleichen nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M6, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
3. Ob unabhängig vom nicht patentfähigen Anspruch 4 nach Hauptantrag bzw. dem nicht patentfähigen Anspruch 2 nach Hilfsantrag hinsichtlich den übrigen Ansprüchen nach Haupt- und Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung vorliegt, bedarf keiner Klärung, da weder auf die Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag noch auf die jeweiligen Unteransprüche ein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz – "Informationsübermittlungsverfahren II").
4. Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen. Höppler Schwarz Maile Dr. Schwengelbeck Hu