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BGH, Beschluss vom 25.08.2026 – 4 StR 355/26

4. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2026:250826B4STR355.26.0

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 2026 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Während die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsfeststellungen hierzu derart lückenhaft sind, dass sie eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zulassen.

3

a) Der Angeklagte wurde vor der hiesigen Verurteilung wegen der am 8. Januar und 26. Februar 2023 begangenen Taten der gefährlichen Körperverletzung bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt, nämlich unter anderem mit Strafbefehlen vom 6. Oktober 2023, vom 31. Juli 2024 sowie vom 10. September 2025 wegen verschiedener Delikte jeweils zu Geldstrafen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die im Jahr 2023 verhängte Geldstrafe bereits bezahlt ist und die weiteren Geldstrafen noch offenstehen. Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Zahlung enthält das angefochtene Urteil hingegen ebenso wenig wie zu den Tatzeiten.

4

b) Der Senat vermag auf dieser Grundlage nicht sicher zu beurteilen, ob das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe zwischen den hiesigen Einzelstrafen und einer oder mehrerer der zuvor gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen hätte erwägen müssen (§ 55 i.V.m. § 53 StGB).

5

In Betracht kommt wegen der Begehung der hier abgeurteilten Taten im Januar und Februar 2023 zunächst eine Gesamtstrafenlage mit der Strafe aus dem nicht erledigten Strafbefehl vom 31. Juli 2024, wobei je nach dem Zeitpunkt der dem weiteren Strafbefehl vom 10. September 2025 zugrundeliegenden Tat gegebenenfalls auch die dort verhängte Geldstrafe einzubeziehen sein könnte. Nicht auszuschließen ist ferner, dass (auch) mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 eine nachträgliche Gesamtstrafe möglich ist und daher vom Landgericht - vorbehaltlich des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - hätte gebildet werden müssen. Dies wäre - mit der Folge der Zäsurwirkung dieses Strafbefehls - der Fall, wenn eine der mit den nachfolgenden Strafbefehlen geahndeten Taten vor dem maßgeblichen Zäsurzeitpunkt desselben (hier naheliegend dessen Erlassdatum 6. Oktober 2023, vgl. näher zur Zäsur durch einen Strafbefehl BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 Rn. 5 mwN) begangen und die Geldstrafe aus diesem erst nach der späteren Verurteilung gezahlt worden sein sollte. Denn dann hätten sich die jeweiligen Einzelstrafen vor der Erledigung durch die Zahlung gesamtstrafenfähig gegenübergestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 4 StR 368/25 Rn. 3).

6

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist. Denn eine etwaige nachträgliche Gesamtstrafe aus den hier verhängten Freiheitsstrafen und einer oder mehrerer der Vorstrafen müsste die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht zwingend überschreiten.

7

2. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese nicht fehlerhaft, sondern lediglich unvollständig sind. Die neu zu treffende Gesamtstrafenentscheidung überlässt der Senat gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO. In diesem wird die Strafkammer auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entscheiden haben.

Quentin Maatsch Tschakert
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