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BGH, Urteil vom 30.04.2026 – 6 StR 188/25

6. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2026:300426U6STR188.25.0

Tenor§

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Diebstahls in zwölf Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten E. hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen und Beihilfe zum versuchten Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es beide Angeklagten freigesprochen. Ferner hat es gegen den Angeklagten G. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.104.246 Euro angeordnet, davon 590.991 Euro im selbständigen Verfahren. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil insgesamt und beanstandet die Teilfreisprüche sowie in den Verurteilungsfällen einen zu geringen Schuldumfang. Ferner wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im angegriffenen Urteil. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen das Urteil, soweit sie verurteilt worden sind. Der Generalbundesanwalt hat in der Hauptverhandlung beantragt, das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten und auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft ‒ zu Ungunsten und zu Gunsten der beiden Angeklagten ‒ aufzuheben, weil die abgeurteilten Taten auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen verjährt seien; die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme von Bandentaten, bei denen Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten sei, abgelehnt und die Angeklagten von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen habe, hielten einer rechtlichen Nachprüfung jedoch ebenfalls nicht stand.

A.

2

Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils sowie zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO), weil es an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage und demzufolge an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.

I.

3

1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage- und Antragsschrift vom 1. August 2022 legt den Angeklagten zur Last, im Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten W. aus einem Kraftstoff-Tanklager der U. (künftig: U. ) in Fürth regelmäßig und in erheblichem Umfang von Dritten dort eingelagerten Ottokraftstoff entwendet zu haben. Im Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis zum 17. Januar 2013 soll der Angeklagte G. „zumindest“ 39 Taten, der Angeklagte E. „zumindest“ 35 Taten begangen und dabei insgesamt 2.368.000 Liter Ottokraftstoff mit einem Gesamtschaden von wenigstens 2.796.736 Euro entwendet haben. Ferner sollen die Angeklagten bereits in rechtsverjährter Zeit von 2001 bis 2008 bei der U. in Fürth insgesamt 6.305.748 Liter Ottokraftstoff in einem Gesamtwert von 5.373.758,44 Euro entwendet haben.

4

Von einer näheren Konkretisierung der Einzeltaten hat die Staatsanwaltschaft abgesehen und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt:

„Auch konnten unter Zuhilfenahme der geschilderten Sachbeweise im nicht verjährten Zeitraum 2009‒2013 zahlreiche konkret durchgeführte Einzelfahrten ermittelt werden [...]. In der Anklage wurde dennoch von der Darstellung der im Einzelnen aus Sicht der Staatsanwaltschaft nachgewiesenen Einzeltaten abgesehen und stattdessen ein Tatzeitraum mit einer Mindestzahl an Serientaten angeklagt, weil zugunsten der Angeklagten folgende, nicht weiter ermittelbare, Abschläge vorzunehmen waren:

Hinsichtlich der Zahl der angeklagten Taten wurde angesichts der Aussage des vollumfänglich geständigen Angeschuldigten W. [...] ein Abzug von sechs Fahrten vorgenommen, weil der Angeschuldigte ausgesagt hat, dass in maximal sechs Fällen der Tanklastzug zu einer illegalen Entnahme erschienen ist, aber keine Entwendung stattgefunden hat [...]. Zugunsten der Angeschuldigten wurde, auch wenn die Aussage bezüglich des gesamten Tatzeitraums getätigt wurde, unterstellt, dass sämtliche Leerfahrten im nicht verjährten Tatzeitraum, der Gegenstand der Anklage ist, stattgefunden haben. Von den im Ermittlungsbericht [...] ermittelten Warenwerten wurden sodann zugunsten der Angeschuldigten die sechs höchsten Beträge abgezogen und die entwendete Treibstoffmenge um 6 x 32.000 l vermindert [...]. Der Abzug war bei der Summe der verjährten Taten durchzuführen, weil die Berechnung der Entwendungen zur unverjährten Zeit, wie dargestellt, auf konkret ermittelten Taten fußt, bei welchen lediglich zugunsten der Angeschuldigten die sechs wertmäßig höchsten Taterträge abgezogen wurden [...]“.

5

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts fanden im Zeitraum von 2009 bis 2012 insgesamt 16 zeitlich konkret umrissene Fahrten statt, bei welchen ‒ zumindest teilweise ‒ keine legale Abholung von Heizöl, sondern eine illegale Entnahme von Ottokraftstoff erfolgte, die der für das Tanklager der U. verantwortliche gesondert Verfolgte W. durch verschiedene Manipulationen ermöglichte. Anschließend wurden die überwiegend von dem Angeklagten G. , in insgesamt sechs Fällen von dem Angeklagten E. gesteuerten LKW mit Ottokraftstoff beladen. In maximal 25 Prozent der durchgeführten Abholfahrten befanden sich die Angeklagten bereits absprachegemäß am Tanklager und wurden von dem gesondert Verfolgten W. „wieder mit leeren Fahrzeugen zurückgeschickt“. Das Landgericht hat den Angeklagten G. daher wegen Diebstahls in zwölf Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen, den Angeklagten E. wegen Beihilfe zu den vollendeten Diebstahlstaten in vier Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in zwei Fällen schuldig gesprochen.

II.

6

Der Senat hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren ein, weil die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an einer den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Anklageerhebung als Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren und demzufolge an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.

7

1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45).

8

a) Denn es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, weil die Eröffnung und Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung durch die wirksame Erhebung einer öffentlichen Klage bedingt ist (§ 151 StPO). Nur auf der Grundlage einer Beschreibung der Tat als unverwechselbares historisches Ereignis lassen sich Fragen des Strafklageverbrauchs und der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen. Fehlt es hieran und erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 185; vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11, Rn. 9; vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 90; vom 23. August 2017 - 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349; vom 9. Januar 2018 ‒ 1 StR 370/17, Rn. 9; vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, Rn. 10; vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, Rn. 3; vom 15. November 1983 - 5 StR 657/83, Rn. 4; vom 15. Dezember 1953 - 5 StR 294/53, BGHSt 5, 225, 227; Beschlüsse vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, Rn. 3; vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75). Diese Anforderungen gelten auch bei einer Serie rechtlich selbstständiger Taten im prozessualen Sinn (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186; Beschluss vom 15. Februar 2024 ‒ 2 StR 329/22, NStZ 2024, 418, 419).

9

b) Wann eine Tat hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, Rn. 4; vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 15; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, Rn. 6; LR- StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 18; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 200 Rn. 18). Allgemein gilt, dass die Schilderung im Anklagesatz umso konkreter sein muss, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte ähnliche weitere Straftaten gleicher Art begangen haben könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, Rn. 10; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, aaO).

10

c) Zwar können sich in Fällen gleichartiger Serientaten Erleichterungen hinsichtlich der nach § 200 Abs. 1 StPO erforderlichen Konkretisierung der Einzeltaten ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 − 2 StR 329/22, NStZ 2024, 418, 419; vom 12. Januar 2011 − GSSt 1/10, BGHSt, 56, 109, 115; vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75, 76; vom 19. April 2023 - 1 StR 72/23, Rn. 5; vom 5. Mai 1999 - 3 StR 153/99; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 200, Rn. 9; Radtke/Hohmann-Reinhart, StPO, 2. Aufl., § 200 Rn. 7). In einem solchen Fall kann es genügen, wenn der Tatzeitraum und die Höchstzahl der angeklagten Taten benannt werden und das sich wiederholende Tatbild für alle Fälle einheitlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2024 − 2 StR 329/22, NStZ 2024, 418, 419; Urteile vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 155; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 152/98, NStZ 1999, 42; vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 II Verfahrenshindernis 1 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75 f.; vom 9. September 2020 - 2 StR 291/20, Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 15; zum Verständnis als Höchstzahl vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470, 1473; vom 7. Oktober 1998 - 1 StR 389/98, NStZ-RR 1999, 274).

11

Eine solche Erleichterung setzt aber voraus, dass sie wegen Besonderheiten der Beweislage geboten ist und eine Verfolgung und Aburteilung strafwürdiger Taten ansonsten nicht möglich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 - 1 StR 152/98, NStZ 1999, 42; vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 2 StR 329/22, NStZ 2024, 418, 419; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 195/21, Rn. 6; vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109, 115).

12

2. Gemessen hieran wird die Anklage, auch unter Heranziehung der Darstellungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht.

13

a) Die Anklageschrift lässt die Schilderung konkreter individualisierter Einzelfälle vermissen; über eine allgemein gehaltene zusammenfassende Beschreibung der Entwendungsfahrten geht sie nicht hinaus. Zwar bezeichnet die Anklageschrift den Tatort sowie das geschädigte Unternehmen und gibt einen „Gesamtentwendungsschaden“ an. Sie teilt jedoch zum Tatgeschehen nur mit, dass jeweils einer der beiden Angeklagten im genannten Zeitraum den Tanklastwagen gefahren und damit Ottokraftstoff aus dem Lager entwendet hat. Ausdrücklich hat die Staatsanwaltschaft nur eine Mindestanzahl an zeitlich nicht präzisierten Taten angeklagt, die ausschließlich durch den mehrjährigen Tatzeitraum eingegrenzt werden.

14

aa) Damit werden die nach dem Willen der Staatsanwaltschaft der Kognition des Landgerichts unterstellten „zumindest 39“ Taten des Angeklagten G. und 35 Taten des Angeklagten E. mit einer „Gesamtentwendungsmenge“ nicht hinreichend individualisiert umschrieben, so dass sie sich von gleichgelagerten weiteren Taten, die von den Ermittlungsbehörden im Tatzeitraum ermittelt wurden, nicht verlässlich unterscheiden. Es fehlt bereits an einer Festlegung, wie viele Einzeltaten den beiden Angeklagten nach dem Willen der Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Anfang 2009 bis 2013 höchstens zur Last gelegt werden, so dass offen bleibt, auf welche der im Tatzeitraum nachweisbaren konkreten Taten sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft bezieht.

15

bb) So bleibt schon unklar, ob die Staatsanwaltschaft ‒ wie von der Strafkammer angenommen ‒ die zeitlich nicht näher bestimmten „Leerfahrten“ der Kognition des Tatgerichts überhaupt unterstellt hat. Denn sie hat unter Zugrundelegung der Angaben des gesondert Verfolgten W. , wonach in „maximal sechs Fällen“ ein Tanklastzug am Tankstofflager vorgefahren sei, tatsächlich aber keine Entwendung stattgefunden habe, zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass „sämtliche Leerfahrten“ im angeklagten Tatzeitraum stattfanden und ist deshalb zugunsten der Angeklagten von weniger (vollendeten) Taten ausgegangen. Dazu heißt es im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, dass in der Anklage von der Darstellung der im Einzelnen aus Sicht der Staatsanwaltschaft nachgewiesenen Einzeltaten abgesehen und stattdessen - wohl unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes - lediglich ein Tatzeitraum mit zumindest 39 (G. ) beziehungsweise 35 (E. ) Serientaten angeklagt werde, weil zugunsten der Angeklagten nicht weiter ermittelbare Abschläge wegen der von dem gesondert Verfolgten W. bekundeten Leerfahrten vorzunehmen waren.

16

b) Die Beweisschwierigkeiten betreffen nicht die Individualisierung und Konkretisierung der Einzeltaten.

17

Dies folgt zum einen aus der Anklageschrift selbst, in der die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darlegt, sie habe nicht die „nachgewiesenen Einzeltaten“, sondern einen „Tatzeitraum mit einer Mindestzahl an Serientaten angeklagt“ und zum anderen aus dem der Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsergebnis, wie es sich aus der Anklageschrift ergibt. Danach gelang es den Ermittlungsbehörden, „trotz des Zeitablaufs seit den verfahrensgegenständlichen Taten, die bereits für sich überzeugenden und detaillierten Geständnisse des gesondert Verfolgten W. , durch die Auswertung zahlreicher Sachbeweise, darunter Fahrerkartendaten, SMS- bzw. WhatsApp Chats, Toll-Collect-Einzelfahrten, Kontodatenabgleiche „und vielem mehr (...) weiter zu untermauern.“ So hätten unter Zuhilfenahme der Sachbeweise im nicht verjährten Zeitraum 2009 - 2013 zahlreiche konkret durchgeführte Einzelfahrten ermittelt werden können.

18

c) Die Staatsanwaltschaft durfte sich deshalb hier nicht auf die Anklage einer Mindestanzahl von Taten beschränken, um zugunsten der Angeklagten wegen zu befürchtender Beweisschwierigkeiten Abschläge vornehmen zu können. Es wäre vielmehr Aufgabe des Tatgerichts, nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten dem durch die zugelassene Anklage umgrenzten Prozessstoff nachzugehen und verbleibenden Nachweisschwierigkeiten gegebenenfalls durch Mindestfeststellungen Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1994 ‒ 5 StR 305/94, BGHSt 40, 374, 376; vom 17. März 2004 - 5 StR 314/03, NStZ 2004; 582, 583;).

19

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgeführten Gründen auf die Revisionen der Angeklagten aufzuheben und das Verfahren einzustellen gewesen wäre, weil die festgestellten Betrugstaten bereits verjährt wären. Darüber hinaus hätten auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg, weil die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme einer Bande abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten hätten.

B.

20

Die nach § 76a Abs. 2 StGB (i.V.m. § 316h EGStGB), § 435 Abs. 1 StPO angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 590.991 Euro ist von der Einstellung mitumfasst, weil ihr das nämliche Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. zu § 435 Abs. 2 StPO BGH, Urteil vom 18. März 2026 - 1 StR 97/25, Rn. 25; Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20, Rn. 2).

Bartel Fritsche Ri´inBGH von Schmettauist infolge Urlaubsgehindert zu signieren
Bartel
RiBGH Arnoldi istinfolge Urlaubsgehindert zu signieren. Dietsch
Bartel