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BGH, Beschluss vom 15.01.2014 – IX ZB 90/13

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 90/13

vom

15. Januar 2014

in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 15. Januar 2014 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2 Die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine nicht verlängerbare Notfrist ist. Die Bitte um Zurückversetzung in den vorigen Stand ist zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) auszulegen. Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und deshalb bereits nicht wirksam gestellt worden (§ 236 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für die als Antrag auf An-

ordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) auszulegende Bitte um eine Prozesspause.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2013 - 9 O 65/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2013 - I-25 W 89/13 -